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Document 31995R0686

Verordnung (EG) Nr. 686/95 des Rates vom 28. März 1995 zur Verlängerung der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl

ABl. L 71 vom 31.3.1995, p. 15–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/08/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/686/oj

31995R0686

Verordnung (EG) Nr. 686/95 des Rates vom 28. März 1995 zur Verlängerung der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl

Amtsblatt Nr. L 071 vom 31/03/1995 S. 0015 - 0015


VERORDNUNG (EG) Nr. 686/95 DES RATES vom 28. März 1995 zur Verlängerung der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 (1) wurden für die Einfuhr von zur menschlichen Ernährung bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern Hoechstwerte an Radioaktivität festgelegt, deren Einhaltung von den Mitgliedstaaten überprüft wird. Die Geltungsdauer dieser Verordnung endet am 31. März 1995.

Die Gründe, die zum Erlaß jener Verordnung geführt haben, bestehen fort, da die radioaktive Kontaminierung bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Drittländern, die von dem Unfall am stärksten betroffen waren, noch immer die in der genannten Verordnung festgelegten Hoechstwerte überschreitet.

In der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates (2) sind die Hoechstwerte an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation festgelegt; in diesem Fall ist die Kohärenz der durchzuführenden Maßnahmen sicherzustellen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 737/90 ist daher zu verlängern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 erhält folgende Fassung:

"Ihre Geltungsdauer endet

1. am 31. März 2000, es sei denn, daß der Rat vor diesem Zeitpunkt einen anderslautenden Beschluß faßt, insbesondere wenn die in Artikel 6 genannte Liste der ausgeschlossenen Erzeugnisse alle unter diese Verordnung fallenden für die menschliche Ernährung geeigneten Erzeugnisse umfaßt,

2. mit Inkrafttreten der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 vorgesehenen Verordnung der Kommission, wenn dies vor dem 31. März 2000 erfolgt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. März 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PUECH

(1) ABl. Nr. L 82 vom 29. 3. 1990, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 371 vom 30. 12. 1987, S. 11. Verordnung geändert durch die Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89 (ABl. Nr. L 211 vom 27. 7. 1989, S. 1).

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