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Document 31995R0672

Verordnung (EG) Nr. 672/95 der Kommission vom 29. März 1995 über im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Gemeinschaft der zwölf Mitgliedstaaten und den neuen Mitgliedstaaten Österreich, Finnland und Schweden erforderliche Ein- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen

ABl. L 70 vom 30.3.1995, p. 4–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/672/oj

31995R0672

Verordnung (EG) Nr. 672/95 der Kommission vom 29. März 1995 über im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Gemeinschaft der zwölf Mitgliedstaaten und den neuen Mitgliedstaaten Österreich, Finnland und Schweden erforderliche Ein- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen

Amtsblatt Nr. L 070 vom 30/03/1995 S. 0004 - 0004


VERORDNUNG (EG) Nr. 672/95 DER KOMMISSION vom 29. März 1995 über im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Gemeinschaft der zwölf Mitgliedstaaten und den neuen Mitgliedstaaten Österreich, Finnland und Schweden erforderliche Ein- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 sowie die entsprechenden Vorschriften der anderen gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Gemeinschaft der zwölf Mitgliedstaaten und Österreich, Finnland und Schweden waren bis zum 31. Dezember 1994 Ein- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen erforderlich. Seit dem 1. Januar 1995 werden diese Lizenzen und Bescheinigungen nicht mehr benötigt.

In bestimmten Fällen wurden Lizenzen und Bescheinigungen, die über den 31. Dezember 1994 hinaus gültig waren, nicht oder nur teilweise verwendet. Die mit ihnen verknüpften Verpflichtungen sollten, damit die gestellten Sicherheiten nicht verfallen, für gegenstandslos erklärt und die gestellten Sicherheiten freigegeben werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Fall von Ein- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen,

- in die als Bestimmungs- bzw. Herkunftsland einer der neuen, im Lizenz-/Bescheinigungsantrag ausgewiesenen Mitgliedstaaten Österreich, Finnland oder Schweden eingetragen ist,

- die am 1. Januar 1995 noch gültig waren,

- die an dem genannten Tag noch nicht oder nur teilweise verwendet waren,

werden gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (2) die gestellten Sicherheiten freigegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(2) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

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