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Document 31995R0637
Commission Regulation (EC) No 637/95 of 24 March 1995 amending Regulation (EEC) No 3061/84 laying down detailed rules for the application of the system of production aid for olive oil
Verordnung (EG) Nr. 637/95 der Kommission vom 24. März 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl
Verordnung (EG) Nr. 637/95 der Kommission vom 24. März 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl
ABl. L 67 vom 25.3.1995, p. 3–4
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/10/1999
Verordnung (EG) Nr. 637/95 der Kommission vom 24. März 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl
Amtsblatt Nr. L 067 vom 25/03/1995 S. 0003 - 0004
VERORDNUNG (EG) Nr. 637/95 DER KOMMISSION vom 24. März 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3062/94 (3), sind die Anbauerklärungen spätestens am 30. November des jeweiligen Wirtschaftsjahres einzureichen. Für das Wirtschaftsjahr 1994/95 ist den französischen Olivenbauern jedoch ausnahmsweise gestattet worden, die Anbauerklärungen bis zum 15. Januar 1995 einzureichen, da zusätzliche Angaben berücksichtigt werden mußten. In der spanischen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2830/94 fehlt die geographische Begrenzung. Auf der Grundlage der vorgenannten Verordnung konnten die spanischen Olivenbauern somit berechtigterweise davon ausgehen, daß sie ihre Anbauerklärungen statt zum 30. November 1994 erst zum 15. Januar 1995 einreichen mußten. Unter diesen Umständen muß den spanischen Olivenbauern dieselbe Frist eingeräumt werden wie den französischen Olivenbauern. Außerdem ist es erforderlich, die Frist für die Einreichung der Anbauerklärungen durch die Erzeugerorganisationen zu verlängern. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 636/95 (5), wird die tatsächliche Erzeugung, die als beihilfefähig anerkannt worden ist, nach Ende des Wirtschaftsjahres festgesetzt. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 gilt folgendes: Zur Feststellung der tatsächlich erzeugten Menge übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 31. März die von ihnen als beihilfefähig anerkannte Menge der letzten Ernte. Mit der Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 durch die Verordnung (EG) Nr. 636/95 wurde die Frist für die Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung um zwei Monate verlängert. Daher ist auch die Frist für die Übermittlung der vorgenannten Angaben durch die Mitgliedstaaten zu verlängern. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: "In Frankreich und in Spanien sind die in Unterabsatz 1 genannten, das Wirtschaftsjahr 1994/95 betreffenden Anbauerklärungen jedoch spätestens am 15. Januar 1995 einzureichen." 2. In Artikel 4 wird nachstehender Absatz angefügt: "In Frankreich und in Spanien sind die Anbauerklärungen für das Wirtschaftsjahr 1994/95 jedoch spätestens am 28. Februar einzureichen." 3. In Artikel 12a Absatz 3 wird das Datum "31. März" durch das Datum "31. Mai" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. März 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66. (2) ABl. Nr. L 288 vom 1. 11. 1984, S. 52. (3) ABl. Nr. L 323 vom 16. 12. 1994, S. 21. (4) ABl. Nr. L 208 vom 3. 8. 1984, S. 3. (5) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.