This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31995R0507
Commission Regulation (EC) No 507/95 of 7 March 1995 imposing definitive quantitative limits on imports into the Community of certain textile products (categories 23 and 24) originating in the Republic of India and certain textile products (category 23) originating in the Republic of Indonesia
Verordnung (EG) Nr. 507/95 der Kommission vom 7. März 1995 zur Einführung endgültiger Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren (Kategorien 23 und 24) mit Ursprung in der Republik Indien und bestimmter Textilwaren (Kategorie 23) mit Ursprung in der Republik Indonesien
Verordnung (EG) Nr. 507/95 der Kommission vom 7. März 1995 zur Einführung endgültiger Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren (Kategorien 23 und 24) mit Ursprung in der Republik Indien und bestimmter Textilwaren (Kategorie 23) mit Ursprung in der Republik Indonesien
ABl. L 51 vom 8.3.1995, p. 2–4
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995
Verordnung (EG) Nr. 507/95 der Kommission vom 7. März 1995 zur Einführung endgültiger Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren (Kategorien 23 und 24) mit Ursprung in der Republik Indien und bestimmter Textilwaren (Kategorie 23) mit Ursprung in der Republik Indonesien
Amtsblatt Nr. L 051 vom 08/03/1995 S. 0002 - 0004
VERORDNUNG (EG) Nr. 507/95 DER KOMMISSION vom 7. März 1995 zur Einführung endgültiger Hoechstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren (Kategorien 23 und 24) mit Ursprung in der Republik Indien und bestimmter Textilwaren (Kategorie 23) mit Ursprung in der Republik Indonesien DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3289/94 (2), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe: In Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Hoechstmengen festgesetzt werden können. Die Einfuhren bestimmter im Anhang angegebener Textilwaren der Kategorien 23 und 24 mit Ursprung in der Republik Indien (nachstehend "Indien" genannt) und der Kategorie 23 mit Ursprung in der Republik Indonesien (nachstehend "Indonesien" genannt) in die Gemeinschaft überschreiten den in Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 genannten Schwellenwert. Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 wurden Indien und Indonesien am 28. Oktober 1994 Konsultationsersuchen bezüglich der Einfuhren von Textilwaren der betroffenen Kategorien in die Gemeinschaft notifiziert. Bis zu einer beide Seiten zufriedenstellenden Lösung wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 2797/94 des Rates (3) für Einfuhren von Waren der Kategorien 23 und 24 mit Ursprung in Indien und der Kategorie 23 mit Ursprung in Indonesien in die Gemeinschaft vorläufige Hoechstmengen für den Zeitraum vom 28. Oktober 1994 bis zum 28. Januar 1995 festgesetzt. In den mit Indien geführten Konsultationen wurde vereinbart, daß Indien ab dem 28. Oktober 1994 seine Ausfuhren der betreffenden Textilwaren in die Gemeinschaft in den Jahren 1994 und 1995 beschränkt und daß für diese Waren die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Indien über den Handel mit Textilwaren, die die Ausfuhren von Waren betreffen, für die in Anhang II des Abkommens Hoechstmengen festgesetzt sind, und insbesondere die Bestimmungen über das System doppelter Kontrolle zur Anwendung kommen. In den mit Indonesien geführten Konsultationen wurde vereinbart, daß Indonesien ab dem 28. Oktober 1994 seine Ausfuhren der betreffenden Textilwaren in die Gemeinschaft in den Jahren 1994 und 1995 beschränkt und daß für diese Waren die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Indonesien über den Handel mit Textilwaren, die die Ausfuhren von Waren betreffen, für die in Anhang II des Abkommens Hoechstmengen festgesetzt sind, und insbesondere die Bestimmungen über das System doppelter Kontrolle zur Anwendung kommen. Daher empfiehlt es sich zu bestätigen, daß die Einfuhren von Waren, für die endgültige Hoechstmengen eingeführt werden, in die Gemeinschaft ab dem 28. Oktober 1994 den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 unterliegen, die für die Einfuhr von Waren gelten, für die die in Anhang V der genannten Verordnung aufgeführten Hoechstmengen festgesetzt sind, und insbesondere den Bestimmungen über das in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 genannte System doppelter Kontrolle gemäß Anhang III der Verordnung. Waren der Kategorien 23 und 24, die am 28. Oktober 1994 oder danach aus Indien ausgeführt werden, müssen auf die für den Zeitraum vom 28. Oktober bis zum 31. Dezember 1994 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1995 festgesetzten Hoechstmengen angerechnet werden. Waren der Kategorie 23, die am 28. Oktober 1994 oder danach aus Indonesien ausgeführt werden, müssen auf die für den Zeitraum vom 28. Oktober bis zum 31. Dezember 1994 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1995 festgesetzten Hoechstmengen angerechnet werden. Die Hoechstmengen für Einfuhren von Waren der Kategorien 23 und 24 stehen der Einfuhr entsprechender Waren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2797/94 oder zwischen dem 29. Januar 1995 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus Indien versandt wurden, nicht entgegen. Die Hoechstmengen für Einfuhren von Waren der Kategorie 23 stehen der Einfuhr entsprechender Waren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2797/94 oder zwischen dem 29. Januar 1995 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus Indonesien versandt wurden, nicht entgegen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Unbeschadet des Artikels 2 gelten für Einfuhren der im Anhang angegebenen Waren mit Ursprung in Indien (Kategorien 23 und 24) und mit Ursprung in Indonesien (Kategorie 23) in die Gemeinschaft für die Zeiträume vom 28. Oktober bis zum 31. Dezember 1994 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1995 die in diesem Anhang genannten Hoechstmengen. Artikel 2 Die Einfuhren der in Artikel 1 genannten Waren, die am 28. Oktober 1994 oder danach aus Indien oder Indonesien versandt wurden, unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93, die bei den Einfuhren der Waren in die Gemeinschaft zur Anwendung kommen, für die die in Anhang V der genannten Verordnung festgesetzten Hoechstmengen gelten, und insbesondere den Bestimmungen über das System doppelter Kontrolle gemäß Anhang III der genannten Verordnung. Alle ab dem 28. Oktober 1994 aus Indien in die Gemeinschaft versandten und zum freien Verkehr abgefertigten Mengen von Waren der Kategorien 23 und 24 werden von den im Anhang angegebenen jeweiligen Mengen abgezogen. Alle ab dem 28. Oktober 1994 aus Indonesien in die Gemeinschaft versandten und zum freien Verkehr abgefertigten Mengen von Waren der Kategorie 23 werden von den im Anhang angegebenen jeweiligen Mengen abgezogen. Die im Anhang angegebenen Hoechstmengen stehen der Einfuhr von Waren der Kategorien 23 und 24, die aber vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2797/94 oder zwischen dem 29. Januar 1995 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus Indien versandt wurden, nicht entgegen. Die im Anhang angegebenen Hoechstmengen stehen der Einfuhr von Waren der Kategorie 23, die aber vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2797/94 oder zwischen dem 29. Januar 1995 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus Indonesien versandt wurden, nicht entgegen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. März 1995 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 275 vom 8. 11. 1993, S. 1. (2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 85. (3) ABl. Nr. L 297 vom 18. 11. 1994, S. 3. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>