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Document 31995R0479

    VERORDNUNG (EG) Nr. 479/95 DER KOMMISSION vom 1. März 1995 mit Übergangsmaßnahmen, die infolge des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden im zweiten Vierteljahr 1995 hinsichtlich der für die Einfuhr von Bananen erlassenen Zollkontingentsregelung anzuwenden sind (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 49 vom 4.3.1995, p. 18–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/479/oj

    31995R0479

    VERORDNUNG (EG) Nr. 479/95 DER KOMMISSION vom 1. März 1995 mit Übergangsmaßnahmen, die infolge des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden im zweiten Vierteljahr 1995 hinsichtlich der für die Einfuhr von Bananen erlassenen Zollkontingentsregelung anzuwenden sind (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 049 vom 04/03/1995 S. 0018 - 0019


    VERORDNUNG (EG) Nr. 479/95 DER KOMMISSION vom 1. März 1995 mit Übergangsmaßnahmen, die infolge des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden im zweiten Vierteljahr 1995 hinsichtlich der für die Einfuhr von Bananen erlassenen Zollkontingentsregelung anzuwenden sind (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt von Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 1,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 20,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 478/95 (4), wurde das Funktionieren des Bananenmarktes in der Gemeinschaft geregelt.

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 3303/94 der Kommission (5) wurden für die Einfuhr von Bananen in Österreich, Finnland und Schweden im ersten Vierteljahr 1995 Übergangsmaßnahmen festgelegt.

    Zur Erleichterung der Umstellung von der in den neuen Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt geltenden Regelung auf die, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen ergibt, ist den dort ansässigen Marktbeteiligten im Rahmen von Übergangsmaßnahmen die Möglichkeit zu geben, im zweiten Vierteljahr 1995 bestimmte Mengen Bananen mit Ursprung in Drittländern einzuführen. Diese Mengen sollten nach Maßgabe der Mengen berechnet werden, welche die jeweiligen Markbeteiligten durchschnittlich eingeführt haben zur Versorgung der betreffenden Märkten in dem Referenzzeitraum, der bei der Festlegung der im Rahmen des Zollkontingents auf sie entfallenden Ansprüche berücksichtigt wird. Diese Zuteilung darf jedoch der später gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 für 1995 vorzunehmenden Zuteilung nicht vorgreifen.

    Wegen des Beitritts von Schweden, Österreich und Finnland sollten die Marktbeteiligten, damit sie sich an der Ausschöpfung des im Rahmen der Einfuhrregelung eröffneten Zollkontingents beteiligen können, die in diesen Ländern während der drei Referenzjahre 1991, 1992 und 1993 Bananen vermarktet haben, registriert werden.

    Der Verwaltungsausschuß für Bananen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die zuständigen Behörden von Österreich, Finnland und Schweden erteilen Marktbeteiligten, die auf den jeweiligen Hoheitsgebieten ihren Sitz und dort 1991, 1992 und/oder 1993 Bananen eingeführt haben, die Genehmigung, im zweiten Vierteljahr 1995 unter Einhaltung des in den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 genannten Zollkontingents bis zu 32 206, 20 346 bzw. 42 616 Tonnen Bananen mit Ursprung in Drittländern einzuführen.

    Die im ersten Absatz genannte Genehmigung wird auf Antrag der Marktbeteiligten spätestens vom 8. bis 14. März 1995 erteilt. In diesem Antrag ist der Ursprung des einzuführenden Erzeugnisses auszuweisen. Diesem Antrag ist außerdem, wenn es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in Kolumbien, Costa Rica und Nicaragua handelt, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 478/95 genannte Ausfuhrbescheinigung beizufügen.

    Je Marktbeteiligten erstreckt sich die genannte Genehmigung auf höchstens 27 % des Durchschnitts der von ihm 1991, 1992 und 1993 eingeführten Mengen.

    Die genannte Genehmigung greift der dem jeweiligen Marktbeteiligten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 für das Jahr 1995 zuzuteilenden Referenzmenge nicht vor.

    (2) Die unter Punkt 1 genannten Bananenmengen werden spätestens am 7. Juli 1995 in dem Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt, der die Genehmigung erteilt.

    (3) Artikel 9 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 sowie die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 478/95 betreffen die Erteilung der Einfuhrgenehmigungen.

    Artikel 2

    Die zuständigen Behörden der neuen Mitgliedstaaten erlassen die Bestimmungen, die zur Kontrolle und Verwaltung der im Rahmen dieser Verordnung in ihr Hoheitsgebiet jeweils eingeführten Bananenmengen zusätzlich erforderlich sind.

    Artikel 3

    (1) Marktbeteiligte, die in den neuen Mitgliedstaaten in den Referenzjahren 1991, 1992 und 1993 Bananen mit Ursprung in anderen Drittländern als den AKP-Staaten und in den AKP-Staaten sowie Bananen der Gemeinschaftserzeugung vermarktet haben, beantragen spätestens am 15. März 1995 ihre Registrierung bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Sie teilen dazu die Bananenmengen mit, die sie in den genannten Jahren vermarktet haben, aufgeteilt gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93.

    (2) Die zuständigen Behörden erstellen bis zum 31. März 1995 die Verzeichnisse der betreffenden Marktbeteiligten und der von ihnen jeweils vermarkteten Bananenmengen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93.

    (3) Sie teilen der Kommission spätestens am 7. April 1995 die in Absatz 2 genannten Verzeichnisse mit.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 1. März 1995

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

    (3) ABl. Nr. L 142 vom 12. 6. 1993, S. 6.

    (4) Siehe Seite 13 dieses Amtsblatts.

    (5) ABl. Nr. L 341 vom 30. 12. 1994, S. 46.

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