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Dokument 31995R0477

    Verordnung (EG) Nr. 477/95 des Rates vom 16. Januar 1995 zur Änderung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in der ehemaligen UdSSR in die Gemeinschaft und zur Außerkraftsetzung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in der ehemaligen Tschechoslowakei in die Gemeinschaft

    ABl. L 49 vom 4.3.1995, s. 1–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dokumentets rättsliga status Inte längre i kraft, Sista giltighetsdag: 05/03/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/477/oj

    31995R0477

    Verordnung (EG) Nr. 477/95 des Rates vom 16. Januar 1995 zur Änderung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in der ehemaligen UdSSR in die Gemeinschaft und zur Außerkraftsetzung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in der ehemaligen Tschechoslowakei in die Gemeinschaft

    Amtsblatt Nr. L 049 vom 04/03/1995 S. 0001 - 0012


    VERORDNUNG (EG) Nr. 477/95 DES RATES vom 16. Januar 1995 zur Änderung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in der ehemaligen UdSSR in die Gemeinschaft und zur Außerkraftsetzung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in der ehemaligen Tschechoslowakei in die Gemeinschaft

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf die Artikel 12, 14 und 15,

    auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen in dem Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VERFAHREN

    (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3339/87 (2) nahm der Rat Verpflichtungen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung unter anderem in der UdSSR und der Tschechoslowakei an.

    (2) Mit dem Beschluß 89/143/EWG der Kommission (3) vom 21. Februar 1989 wurden die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3339/87 angenommenen Verpflichtungen bestätigt.

    (3) 1992 ging aus den der Kommission zur Verfügung stehenden Angaben hervor, daß die Einfuhren aus diesen Ländern die im Rahmen der Verpflichtungen vorgesehenen Mengen erheblich überstiegen. Daher hielt die Kommission eine Überprüfung der Maßnahmen für gerechtfertigt und veröffentlichte eine einschlägige Mitteilung (4) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

    (4) Da die Überprüfung nicht bis zum normalen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahmen abgeschlossen werden konnte, veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung (5) gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88, in der sie bekanntgab, daß die Maßnahmen betreffend Harnstoff mit Ursprung in der ehemaligen UdSSR und der ehemaligen Tschechoslowakei nach dem Auslaufen des betreffenden Fünfjahreszeitraums bis zum Abschluß der Überprüfung in Kraft bleiben.

    (5) Diese Überprüfung erstreckte sich auf die Nachfolgestaaten der Tschechoslowakei (Tschechische Republik und Slowakische Republik) und diejenigen Nachfolgestaaten der UdSSR, bei denen Grund zu der Annahme bestand, daß sie Harnstoff herstellten, und zwar die Republiken Belarus, Georgien, Tadschikistan und Usbekistan, die Russische Föderation (nachstehend "Rußland" genannt) und die Ukraine.

    (6) Die Kommission unerrichtete die bekanntermaßen betroffenen Gemeinschaftshersteller, Ausführer und Einführer sowie die Vertreter der Ausfuhrländer offiziell über die Einleitung des Verfahrens und gab den betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

    (7) Die Vertreter der "European Fertiliser Manufacturers' Association" (nachstehend "EFMA" genannt) wurden angehört und nahmen schriftlich Stellung.

    (8) Auch die Vertreter der "European Fertiliser Importers' Association" (nachstehend "EFIA" genannt), deren Mitglieder Harnstoff aus den betroffenen Ländern einführen, wurden angehört und nahmen schriftlich Stellung.

    (9) Die Kommission holte alle für die Untersuchung für notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sich nach und führte Untersuchungen in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:

    a) Gemeinschaftshersteller:

    - Hydro Agri GmbH, Brunsbüttel, Deutschland,

    - Stickstoffwerke AG, Wittenberg-Piesteritz, Deutschland,

    - Fertilizantes Enfersa, SA, Madrid, Spanien,

    - FESA Fertilizantes Españoles, SA, Madrid, Spanien,

    - Grande Paroisse SA, Paris, Frankreich,

    - Irish Fertilizer Industry Ltd, Dublin, Irland,

    - Enichem Agricoltura, SpA, Mailand, Italien,

    - DSM Meststoffen BV, Sittard, Niederlande,

    - Kemira BV, Rotterdam, Niederlande;

    b) Hersteller/Ausführer in der Tschechischen Republik:

    - Chemopetrol s.p., Litvinov;

    c) Hersteller/Ausführer in der Slowakischen Republik:

    - Duslo s.p., Sala (Hersteller/Ausführer),

    - Petrimex Foreign Trade Company Ltd, Bratislava (Ausführer, der früher in der Tschechoslowakei ein Ausfuhrmonopol besaß);

    d) Einführer in der Gemeinschaft:

    - Interore SA, Brüssel, Belgien,

    - Unifert SA, Brüssel, Belgien,

    - Champagne Fertilisants SA, Reims, Frankreich.

    (10) Die Kommission erhielt und verwendete Informationen von vier weiteren Gemeinschaftsherstellern, die den einschlägigen Fragebogen beantworteten.

    (11) Aus den übermittelten Informationen ging hervor, daß es in Belarus, Georgien, Rußland, Tadschikistan, der Ukraine und Usbekistan insgesamt 24 Unternehmen gab, die bekanntermaßen bzw. vermutlich Harnstoff herstellten. Die Kommission sandte an alle diese Hersteller Fragebogen, erhielt jedoch nur von drei Unternehmen Antworten. Zwei von ihnen waren in Rußland niedergelassen und gaben an, im Untersuchungszeitraum keinen Harnstoff in die Gemeinschaft exportiert zu haben. Der dritte Hersteller, bei dem es sich um den einzigen bekannten Düngemittelhersteller in Georgien handelte, erklärte, er habe die Produktion von Harnstoff vor einigen Jahren eingestellt.

    (12) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1992 ("Untersuchungszeitraum").

    (13) Alle betroffenen Parteien wurden über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

    (14) Einige der betroffenen Parteien behaupteten, sie seien von der Kommission nicht eingehend genug über die Berechnung der Dumpingspannen und der Schadensschwellen informiert worden, so daß sie möglicherweise bei der Verteidigung ihrer Interessen behindert würden.

    (15) Was die Unterrichtung der betroffenen Parteien anbetrifft, so wurden die Ausführer eingehend über die Berechnung ihrer individuellen Dumpingspannen sowie die Ermittlung der Schadensschwellen informiert. Die Gemeinschaftshersteller erhielten genaue Informationen über die durchschnittlichen Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller, die durchschnittlichen Preisunterbietungs- und Gewinnspannen sowie die ermittelten Schadensschwellen; die Einführer wurden eingehend über alle Aspekte der Untersuchung sowie die Gründe für die beabsichtigte Empfehlung endgültiger Antidumpingzölle unterrichtet.

    Nach Auffassung der Kommission erhielt damit jede interessierte Partei unter Berücksichtigung der Verpflichtungen nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 alle verfügbaren Informationen, die sie zum Schutz und zur Verteidigung ihrer Interessen benötigte.

    B. WARE

    1. Warenbeschreibung

    (16) Bei der fraglichen Ware handelt es sich um Harnstoff. Harnstoff wird aus Ammoniak hergestellt, das seinerseits überwiegend aus Erdgas gewonnen wird, aber auch aus Rückständen der Erdölraffination hergestellt werden kann. In festem Zustand wird Harnstoff entweder in Form von Granulatkörnchen (mit rauer Oberfläche) oder kleinen "Prills" (Körnchen mit glatter Oberfläche) angeboten. Harnstoff in fester Form kann in Wasser gelöst werden, um fluessigen Harnstoff zu erhalten.

    (17) Harnstoff in Form von Granulaten oder Prills kann sowohl für landwirtschaftliche als auch für industrielle Zwecke verwendet werden:

    - Landwirtschaftlich genutzter Harnstoff dient entweder als Düngemittel, das auf dem Boden verstreut wird, oder als Futtermittelzusatz.

    - Industriell (oder "technisch") genutzter Harnstoff dient als Rohstoff für bestimmte Leime und Kunststoffe.

    Auch Harnstoff in fluessiger Form kann sowohl als Düngemittel als auch für industrielle Zwecke verwendet werden. Obwohl Harnstoff in diesen verschiedenen Formen angeboten wird, sind seine grundlegenden chemischen Eigenschaften immer dieselben, so daß Harnstoff für die Zwecke dieses Verfahrens als eine Ware betrachtet werden kann.

    2. Gleichartige Ware

    (18) Der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte Harnstoff ist im Hinblick auf seine materiellen und technischen Eigenschaften dem von den betroffenen Ländern hergestellten Harnstoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 gleichartig.

    C. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

    (19) Die Untersuchung ergab, daß auf die kooperierenden Hersteller die gesamte Gemeinschaftsproduktion von Harnstoff entfällt, so daß sie gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft betrachtet werden können.

    D. DUMPING

    1. Tschechische Republik und Slowakische Republik

    a) Allgemeines

    (20) Nach der Teilung der Tschechoslowakei Anfang 1993 verfügt jetzt jeder der beiden Nachfolgestaaten - Tschechische Republik und Slowakische Republik - auf seinem Gebiet über ein Harnstoffunternehmen.

    (21) Seit dem 1. März 1992 galt die Tschechoslowakei (jetzt Tschechische Republik und Slowakische Republik) als Marktwirtschaftsland. Folglich wurde der Normalwert auf der Grundlage der inländischen Verkaufspreise und Produktionskosten jedes Herstellers bestimmt. Da aus der Tschechoslowakei während des Untersuchungszeitraums noch nicht zwei unabhängige Republiken hervorgegangen waren, sind unter tschechischen bzw. slowakischen "inländischen" Verkaufspreisen in dieser Verordnung die Verkaufspreise in der ehemaligen Tschechoslowakei zu verstehen.

    (22) Da sich die beiden Länder während der Untersuchung auf dem Weg von der zentralen Planwirtschaft zur Marktwirtschaft befanden, wurde insbesondere geprüft, ob noch bestehende traditionelle Geschäftsverbindungen zwischen Staatsunternehmen weiterhin einen Einfluß auf die Preise und Kosten der Hersteller hatten. Solche Beziehungen hätten zu dem Schluß führen können, daß es sich nicht um Preise und Kosten im normalen Handelsverkehr handelte, so daß ggf. eine angemessene Berichtigung des Normalwertes erforderlich gewesen wäre. Dies wurde jedoch in diesem Verfahren nach Prüfung der Buchführungsunterlagen der Hersteller nicht für notwendig erachtet.

    (23) Bereits in der Vergangenheit führten die beiden Unternehmen stets ihre eigene Buchführung und verkauften Harnstoff unabhängig voneinander auf dem Inlandsmarkt. Was die Exportverkäufe anbetrifft, so war den beiden Unternehmen bereits vor der Teilung der Tschechoslowakei stets die Endbestimmung ihrer Waren bekannt. Daher konnten die Inlands- und die Ausfuhrpreise in der Tschechoslowakei für jeden Hersteller getrennt ermittelt werden.

    b) Normalwert

    (24) Gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 wurde der Normalwert anhand des im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlten Preises bei Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware bestimmt, deren Volumen für einen angemessenen Vergleich ausreichte. Um festzustellen, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren, wurden die Angaben zu den Produktionskosten geprüft.

    Zunächst mußte jedoch ermittelt werden, ob die Angaben zuverlässig waren und vertretbaren Buchführungsgrundsätzen entsprachen. Die Prüfung der Bücher des tschechischen und des slowakischen Herstellers ergab, daß die Kosten auf Kostenstellengrundlage erfaßt und Abschreibungen und Finanzierungskosten berücksichtigt wurden. Was den Kauf der Rohstoffe anbetrifft, so wurde festgestellt, daß der slowakische Hersteller das benötigte Erdgas in Rußland zu Marktpreisen kaufte. Der tschechische Hersteller dagegen verwendete kein Erdgas, sondern stellte Harnstoff aus Rückständen der Erdölraffination her.

    (25) Die Untersuchung ergab, daß die Inlandspreise gewinnbringend waren. Daher wurde der Normalwert auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Nettopreise ermittelt, die jeder Hersteller 1992 bei Inlandsverkäufen von landwirtschaftlich und industriell genutztem Harnstoff in Form von Prills im normalen Handelsverkehr in Rechnung gestellt hatte.

    c) Ausfuhrpreise

    (26) Die Ausfuhrpreise für die Direktverkäufe des tschechischen bzw. des slowakischen Herstellers an Abnehmer in die Gemeinschaft wurden jeweils anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise berechnet.

    (27) Neben den Direktverkäufen in die Gemeinschaft wickelte sowohl der tschechische als auch der slowakische Hersteller im Untersuchungszeitraum einige Exportverkäufe in die Gemeinschaft über das Unternehmen "Petrimex Foreign Trade Company Ltd" (nachstehend "Petrimex" genannt) ab, das früher in der Tschechoslowakei das Ausfuhrmonopol besaß. In diesen Fällen wurde der Nettopreis, zu dem die Hersteller den Harnstoff an Petrimex verkauften, als Ausfuhrpreis im Sinne von Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 angesehen, wobei berücksichtigt wurde, daß die Hersteller zum Zeitpunkt der Lieferung die Endbestimmung der Waren kannten und daß der Normalwert auf einer entsprechenden Stufe bestimmt wurde.

    d) Vergleich

    (28) Gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 wurden der Normalwert und der Ausfuhrpreis angemessen berichtigt, um die direkt mit den Verkäufen in Zusammenhang stehenden Verkaufskosten zu berücksichtigen und einen Vergleich auf derselben Handelsstufe zu ermöglichen. Diese Berichtigungen erstreckten sich auf die Transportkosten, die mit dem Transport zusammenhängenden Kosten, die Verpackungskosten sowie die Provisionen.

    (29) Der Normalwert (ab Werk) wurde sodann je Geschäftsvorgang mit dem Ausfuhrpreis (ab Werk) verglichen.

    e) Dumpingspannen

    (30) Dabei ergaben sich folgende Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises, frei Grenze der Gemeinschaft:

    - Tschechische Republik: Duslo s.p. 0,7 %,

    - Slowakische Republik: Chemopetrol s.p. 11,8 %.

    2. Belarus, Georgien, Rußland, Tadschikistan, Ukraine und Usbekistan

    a) Allgemeines

    (31) Da die meisten Hersteller/Ausführer in Belarus, Georgien, Rußland, Tadschikistan, der Ukraine und Usbekistan nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, wurden gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 die verfügbaren Informationen zur Dumpingaufklärung herangezogen.

    (32) Zu diesem Zweck wurde geprüft, ob die Eurostat-Angaben zur Ermittlung der Ausfuhrpreise für diese Länder verwendet werden konnten. Dabei stellte sich das Problem, daß es vor Januar 1992 in den Eurostat-Statistiken nur einen Geonomenklatur-Code für die UdSSR (einschließlich der drei baltischen Staaten Estland, Lettland und Litauen) gab. Im Januar 1992 wurden getrennte Codes für die baltischen Staaten eingeführt, während die übrigen Republiken der ehemaligen UdSSR nach wie vor unter einem Code zusammengefaßt wurden.

    Erst Mitte 1992 wurden separate statistische Einfuhrcodes für Belarus, Georgien, Rußland, Tadschikistan, die Ukraine und Usbekistan eingeführt. Aus den verfügbaren Eurostat-Angaben für die zweite Hälfte des Jahres 1992 ging hervor, daß aus Belarus, Georgien, Tadschikistan und Usbekistan kein Harnstoff in die Gemeinschaft eingeführt wurde (abgesehen von einer unerheblichen Menge - 119 Tonnen - aus Belarus).

    (33) Außerdem gaben die Hersteller und die Einführer in der Gemeinschaft im Verlauf der Untersuchung an, daß die meisten Harnstoffausfuhren aus der ehemaligen UdSSR ihren Ursprung in Rußland hatten. Ferner setzte das usbekische Außenministerium die Kommission davon in Kenntnis, daß 1992 kein usbekischer Hersteller Harnstoffausfuhren in die Gemeinschaft getätigt hatte. Im Fall Georgiens erklärte der einzige bekannte Harnstoffhersteller in diesem Land, er habe die Produktion von Harnstoff vor einigen Jahren eingestellt (siehe oben).

    (34) Aus diesen Gründen wurde für die Zwecke des Überprüfungsverfahrens der Schluß gezogen, daß keine der Harnstoffeinfuhren, die in der ersten Hälfte des Jahres 1992 in den Eurostat-Statistiken unter dem Geonomenklatur-Code "UdSSR" erfaßt wurden, den Republiken Belarus, Georgien, Tadschikistan oder Usbekistan zugewiesen werden sollten. Folglich wurden diese vier Länder von der Dumpingsuntersuchung ausgenommen.

    (35) Um das individuelle Volumen der Einfuhren aus Rußland und der Ukraine zu ermitteln, wurden die festgestellten Einfuhranteile dieser beiden Länder in der zweiten Hälfte des Jahres 1992 zur Aufteilung der Einfuhren aus der "UdSSR" in der ersten Hälfte des Jahres 1992 herangezogen. Für die vorausgegangenen Jahre wurde das individuelle Einfuhrvolumen ebenfalls anhand der Einfuhranteile Rußlands und der Ukraine im Jahr 1992 ermittelt.

    b) Normalwert (Rußland und Ukraine) - Wahl des Vergleichslandes

    (36) Bei der Ermittlung des Normalwertes für Rußland und die Ukraine wurde berücksichtigt, daß es sich bei diesen Ländern nicht um Marktwirtschaftsländer handelt. Gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 mußte der Normalwert daher anhand der Bedingungen in einem Marktwirtschaftsland ("Vergleichsland") bestimmt werden.

    (37) Die EFMA schlug Australien als Vergleichsland vor. Die EFIA war gegen die Verwendung eines Vergleichslandes und schlug vor, stattdessen die tatsächlichen Kosten in den von dem Verfahren betroffenen Ländern heranzuziehen.

    (38) Wegen fehlender Alternativen wurde mit dem einzigen australischen Harnstoffhersteller Kontakt aufgenommen; dieser Hersteller war zur Mitarbeit bereit. In einer späteren Phase des Verfahrens machte die EFIA geltend, daß Kanada ein angemesseneres Vergleichsland sei, und legte Angaben über die Harnstoffproduktion in diesem Land vor.

    Da Kanada erst spät als Vergleichsland vorgeschlagen wurde und die Untersuchung zu diesem Zeitpunkt nicht ungebührlich verzögert werden sollte, wurde beschlossen, für die Zwecke der vorläufigen Sachaufklärung Australien als Vergleichsland heranzuziehen.

    (39) Die weitere Untersuchung ergab jedoch, daß Australien als Vergleichsland nicht am ehesten angemessen war, da es von den Weltmärkten isoliert ist und die inländischen Verkaufspreise höher sind als diejenigen in Europa.

    (40) Da die Lage in der Slowakischen Republik bereits untersucht und die Angaben des dortigen Herstellers überprüft worden waren, wurde erwogen, dieses Land als Vergleichsland heranzuziehen.

    (41) Die Untersuchung ergab, daß der slowakische Hersteller genau wie die russischen und die ukrainischen Unternehmen Erdgas für die Harnstoffherstellung verwendete. Außerdem kaufte der slowakische Hersteller das Erdgas in Rußland zu Marktpreisen. Da die slowakischen Verkaufspreise zudem die echten Produktionskosten unter marktwirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelten und der Inlandsmarkt ein beträchtliches Volumen aufwies, wurde die Slowakische Republik als angemessenes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwertes für Rußland und die Ukraine angesehen.

    (42) Einige Parteien erhoben dagegen Einwände und behaupteten, die Slowakei sie wegen ihres im Vergleich zur UdSSR geringen Produktionsvolumens kein angemessenes Vergleichsland. Da sie auf russisches Gas angewiesen sei, seien zudem die Produktionskosten nicht vergleichbar. Die Untersuchung ergab jedoch, daß Rußland zwar über hohe Produktionskapazitäten verfügt, seine Exporte in die Gemeinschaft aber weitgehend dem Produktionsvolumen in der Slowakei entsprechen. Außerdem kaufte der einzige slowakische Hersteller den wichtigsten Rohstoff (Gas) in Rußland zu Marktpreisen. Die Bedingung, daß der Normalwert unter marktwirtschaftlichen Bedingungen zu bestimmen ist, wurde daher ordnungsgemäß erfuellt.

    Nachdem alle interessierten Parteien über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet worden waren, auf deren Grundlage die Empfehlung von Maßnahmen beabsichtigt wurde, räumten die russischen Behörden zwar ein, daß es Ähnlichkeiten zwischen ihrem Herstellungsverfahren und demjenigen des slowakischen Herstellers gab, schlugen aber vor, daß in diesem besonderen Fall Kanada als Vergleichsland herangezogen werden sollte. Dieser Vorschlag wurde in einer sehr späten Phase des Verfahrens unterbreitet, obwohl die interessierten Parteien in der Mitteilung über die Verfahrenseinleitung aufgefordert worden waren, zu der Wahl eines Vergleichslandes Stellung zu nehmen. Aus diesen Gründen wird die Slowakische Republik weiterhin als ein angemessenes Vergleichsland betrachtet.

    c) Normalwert (Rußland und Ukraine) - Berechnung

    (43) Wie bereits unter Randnummer 25 dargelegt, waren die gewogenen durchschnittlichen Nettopreise des slowakischen Herstellers bei Inlandsverkäufen von landwirtschaftlich und industriell genutztem Harnstoff in Form von Prills im Jahr 1992 verglichen zu den angegebenen Produktionskosten insgesamt gewinnbringend. Gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 wurde der Normalwert für Rußland und die Ukraine daher auf der Grundlage der Verkaufspreise (ab Werk) des slowakischen Herstellers in der Tschechoslowakei im Untersuchungszeitraum bestimmt.

    d) Ausfuhrpreis

    (44) Im Hinblick auf die Ermittlung des Ausfuhrpreises beantragte das Außenwirtschaftsministerium der Russischen Föderation separate Berechnungen für jeden der beiden KN-Codes, unter die die russischen Harnstoffeinfuhren fallen. Außerdem beantragte die EFIA, bei dem Vergleich der Preise für Harnstoff aus Rußland und aus der Gemeinschaft zwischen landwirtschaftlichen und industriellen Qualitäten zu unterscheiden.

    (45) Hier ist darauf hinzuweisen, daß alle Harnstoffqualitäten als eine Ware zu betrachten sind (siehe Randnummer 17) und die Hersteller/Ausführer in Rußland und der Ukraine keine Angaben über ihre Exporte machten. Außerdem entfielen auf die kooperierenden Einführer, die Harnstoff direkt aus den betroffenen Ländern bezogen, im Untersuchungszeitraums nur rund 1,5 % der gesamten Harnstoffeinfuhren aus Rußland und der Ukraine.

    Gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 wurden die Ausfuhrpreise daher auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Dabei wurde die Auffassung vertreten, daß es sich bei den Eurostat-Angaben, die sich auf alle Arten und Qualitäten von Harnstoff erstrecken, um die besten verfügbaren Informationen für die Berechnung der Ausfuhrpreise handelte.

    (46) Zur Ermittlung der Ausfuhrpreise erschien am ehesten angemessen, die in den Eurostat-Statistiken ausgewiesenen cif-Einfuhrpreise für die fraglichen KN-Codes heranzuziehen und sie auf die Stufe ab Grenze Rußland bzw. Ukraine zu bringen. Einige interessierte Parteien erhoben dagegen Einwände und machten geltend, es sei korrekter, die Ab-Werk-Preise in Rußland und der Ukraine zu berechnen. Dieses Argument kann nicht akzeptiert werden, da die Standorte von Industriebetrieben (wie z. B. Harnstoffbetrieben) in Ländern ohne Marktwirtschaft nicht nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten wie z. B. Verkehrsanbindung sowie Nähe zu den Rohstoffvorkommen und den Absatzmärkten gewählt werden müssen. Außerdem ergeben sich die Kosten (einschließlich der Transportkosten) in solchen Ländern nicht aus dem Spiel der Marktkräfte. Daher wurde die Auffassung vertreten, daß die Ausfuhrpreise in diesem besonderen Fall auf der Stufe ab Staatsgrenze berechnet werden sollten.

    e) Vergleich

    (47) Der Normalwert in der Slowakischen Republik wurde mit dem gemäß Randnummer 46 ermittelten Ausfuhrpreis für Rußland und die Ukraine verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs prüfte die Kommission zunächst, ob es materielle oder technische Unterschiede zwischen der slowakischen Ware und dem russischen und ukrainischen Harnstoff gab. Da keine Unterschiede festgestellt wurden, waren keine einschlägigen Berichtigungen des Normalwertes bzw. der Ausfuhrpreise notwendig.

    (48) Die Kommission wurde aufgefordert zu prüfen, ob eine Berichtigung des Normalwertes erforderlich war, weil der slowakische Harnstoffhersteller einerseits und die russischen und ukrainischen Harnstoffhersteller andererseits unterschiedliche Preise für russisches Erdgas zahlten. Dabei wurde festgestellt, daß der slowakische Hersteller für das russische Erdgas Marktpreise zahlte, während die russischen und die ukrainischen Hersteller vermutlich erheblich weniger bezahlten.

    (49) Für die Zwecke eines korrekten Vergleichs des slowakischen Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen in Rußland und der Ukraine waren solche Unterschiede jedoch nicht maßgeblich, da diese beiden Länder im Untersuchungszeitraum nicht als Marktwirtschaftsländer galten und ihre Rohstoffkosten daher nicht durch die Marktkräfte bestimmt wurden. Folglich wurden keine Berichtigungen des Normalwertes wegen Unterschieden bei den Rohstoffkosten vorgenommen.

    (50) Ferner wurde geprüft, ob der Normalwert wegen der Kosten für den Transport des Erdgases per Pipeline aus Rußland in die Slowakische Republik zu berichtigen war. Eine solche Berichtigung wurde nicht für notwendig erachtet, da sich die meisten russischen und ukrainischen Harnstoffbetriebe in beträchtlicher Entfernung von den Gasvorkommen befinden. Demnach hätten die russischen und die ukrainischen Harnstoffhersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen genau wie der slowakische Hersteller Kosten für den Transport des Erdgases zu ihren Betrieben tragen müssen.

    (51) Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden jedoch zur Berücksichtigung bestimmter in Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 genannten Verkaufskosten berichtigt. Diese Berichtigungen wurden, soweit angemessen, für Transport- und Versicherungskosten vorgenommen.

    (52) Insbesondere wurden die in den Eurostat-Statistiken ausgewiesenen cif-Einfuhrpreise auf die Stufe ab Staatsgrenze Rußland bzw. Ukraine gebracht. Dazu wurde ein bestimmter Betrag für die Fracht- und die Versicherungskosten abgezogen, die anhand der Angaben der kooperierenden Einführer ermittelt wurden.

    (53) Der Normalwert (ab Werk) in der Slowakischen Republik wurde sodann mit den Ausfuhrpreisen (ab Staatsgrenze) für Rußland und die Ukraine auf derselben Handelsstufe verglichen.

    f) Dumpingspannen

    (54) Dabei ergaben sich folgende Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Peises, frei Grenze der Gemeinschaft:

    - Rußland 28,2 %,

    - Ukraine 20,4 %.

    E. SCHÄDIGUNG

    1. Einleitung

    (55) Die Kommission stellte fest, daß sich die Dumpingspanne des einzigen Herstellers in der Tschechischen Republik im Untersuchungszeitraum auf 0,7 % belief. Diese Dumpingspanne wurde für die Zwecke des Verfahrens als geringfügig angesehen. Daher erübrigte sich die Prüfung der Frage, ob die Einfuhren mit Ursprung in der Tschechischen Republik eine Schädigung des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft verursacht hatten.

    (56) Wie bereits oben dargelegt, wurden die Republiken Belarus, Georgien, Tadschikistan und Usbekistan von der Dumpinguntersuchung ausgenommen, da sie keine oder nur unerhebliche Ausfuhren in die Gemeinschaft tätigten. Folglich waren diese vier Länder auch von der Schadensuntersuchung in diesem Verfahren auszunehmen.

    2. Volumen und Marktanteile der gedumpten Einfuhren

    a) Gemeinschaftsverbrauch

    (57) Zur Berechnung des Gesamtverbrauchs aller Arten von Harnstoff in der Gemeinschaft (landwirtschaftlich und industriell genutzter Harnstoff, Harnstoff in Form von Prills und Granulatkörnchen, in fluessiger Form usw.) addierte die Kommission die gesamten Harnstoffverkäufe der Gemeinschaftshersteller in der EG mit den Einfuhren aller Arten von Harnstoff aus sämtlichen Ländern in die Gemeinschaft. Dabei stellte sich heraus, daß der Gemeinschaftsverbrauch von Harnstoff zwischen 1989 und dem Untersuchungszeitraum um 2,7 % zurückgegangen war.

    b) Ehemalige Tschechoslowakei

    (58) Anhand der Eurostat-Angaben stellte die Kommission fest, daß sich die angemeldeten Einfuhren aus der Tschechoslowakei im Untersuchungszeitraum offensichtlich auf 134 930 Tonnen beliefen. Die Untersuchung der Kommission in dem Betrieb des tschechischen bzw. slowakischen Herstellers ergab jedoch, daß beide Unternehmen insgesamt nur 84 504 Tonnen in die Gemeinschaft exportiert hatten. Aus den Angaben zweier unabhängiger Quellen ging hervor, daß der Unterschied von 50 426 Tonnen auf eingeführten Harnstoff mit Ursprung in der Ukraine zurückzuführen war, der von neugegründeten Handelsgesellschaften in der Tschechoslowakei umgeladen und bei Einfuhr in die Gemeinschaft fälschlicherweise als Ursprungserzeugnis der Tschechoslowakei angemeldet worden war. Eine ähnliche Situation gab es 1991; damals waren rund 14 000 Tonnen betroffen.

    (59) Bei der Berechnung des Volumens und der Marktanteile der gedumpten Einfuhren betrachtete die Kommission daher die fraglichen Harnstoffmengen als Ursprungserzeugnisse der Ukraine und addierte sie mit den übrigen Einfuhren aus diesem Land. Die ukrainischen Behörden wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhoben keine Einwände. Alle Angaben über die Exporte des tschechischen und des slowakischen Herstellers spiegeln daher das tatsächliche Volumen ihrer Exporte in die Gemeinschaft wider.

    c) Slowakische Republik

    (60) Die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der Slowakischen Republik erhöhten sich zwischen 1989 und dem Untersuchungszeitraum um 77 %. Der Marktanteil dieser Einfuhren stieg jedoch im gleichen Zeitraum nur von 0,3 % auf 0,5 %. Angesichts dieses unerheblichen Marktanteils wird die Auffassung vertreten, daß es keine ausreichenden Gründe für die Kumulierung der Einfuhren mit Ursprung in der Slowakischen Republik gibt. Demnach muß nicht geprüft werden, ob die Einfuhren aus der Slowakischen Republik eine Schädigung verursacht haben.

    d) Ukraine

    (61) Die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine stiegen zwischen 1989 und dem Untersuchungszeitraum an, wobei sich ihr Marktanteil von 0,2 % auf 1,7 % erhöhte. Aufgrund dieses äußerst geringen Marktanteils in der Gemeinschaft wird ebenfalls die Auffassung vertreten, daß es keine ausreichenden Gründe für die Kumulierung der Harnstoffeinfuhren aus der Ukraine gibt. Wie im Fall der Slowakischen Republik muß daher nicht geprüft werden, ob diese Einfuhren eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht haben.

    e) Rußland

    (62) Die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Rußland erhöhten sich von 39 873 Tonnen im Jahr 1989 auf 117 706 Tonnen im Untersuchungszeitraum; dies entspricht einem Anstieg um 195 %. Diese Menge ist zwar erheblich höher als die 1987 im Rahmen der Verpflichtung vereinbarte Menge, doch sollte hier dran erinnert werden, daß nach der politischen Auflösung der UdSSR das bis dahin einzige sowjetische Ausfuhrunternehmen sein Exportmonopol verlor und die Verpflichtung somit völlig undurchführbar wurde. Einige Hersteller in Rußland fingen an, die fragliche Ware ohne die Einschaltung des früheren Monopolunternehmens direkt in die Gemeinschaft zu exportieren, so daß es aufgrund mangelnder Kontrolle zu dem erheblichen Einfuhranstieg im Untersuchungszeitraum kam. Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus Rußland stieg von 0,9 % im Jahr 1989 auf 2,6 % im Untersuchungszeitraum.

    3. Preise der gedumpten Einfuhren

    (63) Im Fall der Harnstoffeinfuhren aus Rußland wurde der gewogene durchschnittliche cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft, verzollt, mit dem gewogenen durchschnittlichen EG-Verkaufspreis ab Werk der Gemeinschaftshersteller verglichen. Alle Preise wurden auf derselben Handelsstufe verglichen, und sämtliche Rabatte und Nachlässe wurden ausgenommen. Die Berechnung des Preises nach Verzollung erfolgte unter Zugrundelegung des in den Eurostat-Statistiken ausgewiesenen Einfuhrpreises zuzüglich eines Zolles von 10,6 % (dabei handelt es sich um den unter Berücksichtigung des Volumens ermittelten gewogenen Durchschnitt der zwei Zollsätze von 11 % und 8 %, die für die Einfuhren von Harnstoff der verschiedenen KN-Codes gelten).

    (64) Bei dem Vergleich wurde die Kommission darauf hingewiesen, daß es zwischen dem in der Gemeinschaft hergestellten Harnstoff und dem Harnstoff aus der ehemaligen UdSSR aufgrund der geringeren Qualität und der schlechteren Verarbeitung der Importware gewisse Preisunterschiede gab. Die transportbedingten Qualitätseinbußen sowie die Tatsache, daß die Einführer nicht immer die gleiche Liefersicherheit bieten können wie die Gemeinschaftshersteller, führen zwangsläufig zu niedrigeren Preisen für die Importware. Diese Unterschiede lassen sich zwar nur schwer in Geld messen, doch wurde der Schluß gezogen, daß diese Unterschiede effektiv bestehen und eine Wertanpassung in Höhe von 10 % angemessen war.

    (65) Die EFMA räumte zwar ein, daß die Gemeinschaftshersteller einen höheren Preis verlangten, hielt die Anpassung jedoch für überhöht. Außerdem behauptete sie, die Schlußfolgerungen würden der erforderlichen Grundlage entbehren, da keine konkreten Beweise vorlagen.

    Auch die EFIA erhob Einwände gegen den Umfang der Anpassung, den sie jedoch wegen der deutlich schlechteren Qualität der russischen Ware bei ihrem Eintreffen beim Endabnehmer in der Gemeinschaft für zu gering hielt. Sie machte geltend, daß diese geringere Qualität durch niedrigere Preise kompensiert werden müsse.

    (66) Aufgrund der nicht überzeugenden und widersprüchlichen Informationen, die bei der Kommission eingingen, wurde der Schluß gezogen, daß unter Zugrundelegung der verfügbaren Informationen eine Anpassung in Höhe von 10 % vernünftig und angemessen war. Dabei handelte es sich zudem um den Mittelwert aus den Prozentsätzen, die von den Gemeinschaftsherstellern einerseits und der EFIA andererseits gefordert wurden.

    (67) Nach Berücksichtigung dieser Unterschiede wurde bei Harnstoff mit Ursprung in Rußland eine Preisunterbietung von rund 10 % im Vergleich zu den Preisen der Gemeinschaftshersteller festgestellt.

    4. Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    a) Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung und Lagerbestände

    (68) Die Harnstoffproduktion der Gemeinschaftshersteller erhöhte sich zwischen 1989 und dem Untersuchungszeitraum um 1,4 %. Obwohl einer der Gemeinschaftshersteller (Stickstoffwerke AG) im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik niedergelassen war, wurden das Produktionsvolumen und der Absatz dieses Unternehmens ab 1989 in die Zahlen über die Gemeinschaftshersteller einbezogen.

    (69) Die Produktionskapazität der Gemeinschaftshersteller verringerte sich zwischen 1989 und dem Untersuchungszeitraum um 1,6 %. Angesichts dieser leichten Veränderungen des Produktionsvolumens und der Produktionskapazität erhöhte sich die Kapazitätsauslastung geringfügig von 75 % im Jahr 1989 auf 77 % im Untersuchungszeitraum.

    (70) Die Lagerbestände der Gemeinschaftshersteller stiegen zwischen 1989 und dem Untersuchungszeitraum um 8,7 %.

    b) Absatz und Marktanteile

    (71) Der Absatz der EG-Hersteller in der Gemeinschaft verringerte sich zwischen 1989 und dem Untersuchungszeitraum um 1,7 %, während sich der Marktanteil dieser Hersteller im gleichen Zeitraum von 77,5 % auf 78,5 % erhöhte. Dieser Anstieg fiel jedoch zeitlich mit einer Verringerung der Einfuhren aus nicht von diesem Verfahren betroffenen Drittländern zusammen.

    c) Verkaufspreise, Rentabilität und Gewinneinbußen

    (72) Die durchschnittlichen Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller sanken zwischen 1989 und dem Untersuchungszeitraum um 10 %. Was die Rentabilität anbetrifft, so verschlechterte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 1989 und dem Untersuchungszeitraum, da sich die Verluste, ausgedrückt als gewogener Durchschnitt, von 3,7 % auf 6 % erhöhten.

    (73) Die meisten Gemeinschaftshersteller machten geltend, daß sie zur Wahrung ihrer Wettbewerbsfähigkeit einen Mindestgewinn von 10 bis 15 % vor Steuern benötigten. Da jedoch keine Beweise für diese Behauptung vorgelegt wurden und Harnstoff seit langer Zeit auf dem Markt ist, wurde dieser Prozentsatz als überhöht angesehen. Unter Berücksichtigung des Nachfragerückgangs bei Harnstoff, der erforderlichen Finanzierung von Neuinvestitionen sowie der Gewinnspanne, die in der Ausgangsuntersuchung für diese Ware als angemessen angesehen wurde, sollte nach Auffassung der Kommission eine Gewinnspanne von 5 % vor Steuern bei der Bewertung der Gewinneinbußen in diesem Verfahren zugrunde gelegt werden.

    d) Beschäftigung

    (74) Die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verringerte sich zwischen 1989 und dem Untersuchungszeitraum um 8 %.

    5. Schlußfolgerungen zu der Schädigung

    (75) Trotz der zwischen 1989 und dem Untersuchungszeitraum geltenden Antidumpingmaßnahmen in Form mengenmäßiger Verpflichtungen verschlechterte sich die Lage der Gemeinschaftshersteller. Während viele der wichtigsten Schadensindikatoren weitgehend konstant blieben, erreichten der Preisrückgang, der Anstieg der Lagerbestände und der Arbeitsplatzabbau erhebliche Ausmaße. Bei einem leicht zurückgehenden Harnstoffverbrauch in der Gemeinschaft seit 1989 waren die Gemeinschaftshersteller zur Wahrung ihres Produktionsvolumens und ihrer Marktanteile gezwungen, ihre Preise so stark zu senken, daß sie noch höhere Verluste als 1989 verzeichneten.

    (76) Daher wird der Schluß gezogen, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 verursacht wurde.

    F. SCHADENSURSACHE

    1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

    (77) Bei der Prüfung der Frage, in welchem Maße die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren verursacht wurde, stellte die Kommission fest, daß sich der Marktanteil der russischen Einfuhren von 0,9 % im Jahr 1989 auf 2,6 % im Untersuchungszeitraum erhöht hatte (siehe Randnummer 62).

    (78) Der Absatz der Gemeinschaftshersteller verringerte sich zwischen 1989 und dem Untersuchungszeitraum um 63 700 Tonnen, während sich die Einfuhren aus Rußland um 77 833 Tonnen erhöhten. Wie unten dargelegt, gingen die Einfuhren aus anderen Drittländern (ohne die Tschechische Republik, die Slowakische Republik und die Ukraine) um 263 802 Tonnen zurück. Daher wird die Auffassung vertreten, daß sämtliche Absatzeinbußen der Gemeinschaftshersteller auf die gedumpten Einfuhren aus Rußland zurückzuführen sind.

    (79) Zu den Preisen und der Rentabilität wurde festgestellt, daß der durchschnittliche Verkaufspreis je Tonne der Gemeinschaftshersteller im Untersuchungszeitraum 10 % niedriger war als 1989. Der Anstieg der Einfuhren aus Rußland spielte bei diesem Preisrückgang eine maßgebliche Rolle, da sie auf dem Markt zu Preisen (verzollt) angeboten wurden, die bis zu 14 % niedriger waren als die Produktionskosten der Gemeinschaftshersteller.

    2. Auswirkungen anderer Faktoren

    (80) Außerdem wurde geprüft, ob die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch andere Faktoren als die gedumpten Ausfuhren aus Rußland hervorgerufen worden war. Es gibt jedoch keinerlei Beweise für den Anstieg von Einfuhren aus Drittländern, die keinen Antidumpingmaßnahmen unterliegen. 1989 entfielen auf die Einfuhren aus anderen Drittländern 92,7 % aller Harnstoffeinfuhren in die EG, während es im Untersuchungszeitraum nur noch 71,4 % waren. Im gleichen Zeitraum verringerte sich der geschätzte Marktanteil dieser Einfuhren in der EG von 20,8 % auf 15,6 %.

    (81) Der gewogene durchschnittliche cif-Preis (unverzollt) der Einfuhren aus diesen anderen Drittländern war 22,5 % höher als der vergleichbare cif-Einfuhrpreis des russischen Harnstoffs. Nach Verzollung lagen die Preise dieser Einfuhren aus anderen Drittländern genau unter dem verlustbringenden gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreis der Gemeinschaftshersteller im Untersuchungszeitraum. Es kann geltend gemacht werden, daß die Preise dieser Einfuhren zu der schlechten Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen, da sie genau unterhalb des Niveaus lagen, das die Gemeinschaftshersteller theoretisch zur Deckung aller ihrer Kosten und zur Erzielung eines angemessenen Gewinns benötigen.

    (82) Es wird die Auffassung vertreten, daß die leichte Verringerung der Gesamtnachfrage nach Harnstoff in der Gemeinschaft zwischen 1989 und dem Untersuchungszeitraum trotz eines Preisrückgangs darauf hindeutet, daß der Harnstoffverbrauch mehr oder weniger sein Hoechstniveau erreicht hat. Gleichzeitig konnten die Gemeinschaftshersteller ihren Marktanteil geringfügig erhöhen, so daß der schrumpfende Markt nicht in nennenswertem Maße zu der schlechten Lage der Gemeinschaftshersteller beigetragen haben kann.

    (83) Zwar kann geltend gemacht werden, daß die Einfuhren aus anderen Drittländern möglicherweise zu den Verlusten der Gemeinschaftshersteller beigetragen haben, doch ändert dies nichts an der Tatsache, daß die Einfuhren aus Rußland wegen ihrer Billigpreise und ihres steigenden Marktanteils für sich genommen eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht haben.

    G. WAHRSCHEINLICHKEIT EINER ERNEUTEN SCHÄDIGUNG BEI AUSLAUFEN DER ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

    1. Tschechische Republik und Slowakische Republik

    a) Einleitung

    (84) Da die überprüften Maßnahmen normalerweise im Februar 1994 nach dem üblichen Fünfjahreszeitraum ausgelaufen wären, wurde die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Schädigung geprüft. Zu diesem Zweck wurde folgenden Faktoren Rechnung getragen:

    - Produktions- und Kapazitätsniveau in den Ausfuhrländern;

    - Steigerungsrate bei den gedumpten Einfuhren in die Gemeinschaft;

    - Wahrscheinlichkeit, daß der tschechische oder der slowakische Harnstoff in die Gemeinschaft zu Preisen eingeführt wird, die einen Druck auf die Preise der Gemeinschaftshersteller ausüben;

    - tatsächliche und potentielle negative Auswirkungen solcher Einfuhren auf die Entwicklung und die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

    (85) Im Hinblick auf die Kapazitätauslastung des tschechischen und des slowakischen Herstellers ergab die Untersuchung, daß es enweder nur einen geringen Spielraum für die Erhöhung des Produktionsvolumens gibt oder die Hersteller Produktionserhöhungen offiziell nicht beabsichtigen. Sofern es nicht zu einer drastischen Veränderung der Inlands- und der Exportverkäufe dieser Hersteller kommt, erscheint es daher unwahrscheinlich, daß die Einfuhren aus der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik in die Gemeinschaft deutlich über ihr jetziges Niveau hinausgehen werden.

    (86) Was die Steigerungsrate bei den Einfuhren aus diesen zwei Ländern anbetrifft, so ist der Anstieg des Einfuhrvolumens größtenteils, wenn nicht ausschließlich, auf die deutsche Wiedervereinigung und die Einbeziehung der Verkäufe an traditionnelle Abnehmer in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) in die Eurostat-Einfuhrstatistiken zurückzuführen. Ohne diese Verkäufe in die ehemalige DDR wären die im Rahmen der Verpflichtung vereinbarten Mengen eingehalten worden.

    (87) Da sich die Tschechische Republik und die Slowakische Republik auf dem Weg von der zentralen Planwirtschaft zur freien Marktwirtschaft befinden, erscheint es unvermeidlich, daß die Ausfuhrpreise für Harnstoff parallel zu den marktabhängigen Produktions- und Transportkosten steigen werden. Mittelfristig ist davon auzugehen, daß sich der derzeitige Preisvorteil des tschechischen und des slowakischen Herstellers verringert und diese Unternehmen gezwungen sind, höhere Preise in Rechnung zu stellen, die eher mit denjenigen der Gemeinschaftshersteller vergleichbar sind.

    (88) Die Untersuchung ergab, daß die Auswirkungen der tschechischen und der slowakischen Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt unerheblich waren und es in Anbetracht der Produktions- und Handelsstrukturen in diesen beiden Ländern unwahrscheinlich ist, daß ihre Exporte in die Gemeinschaft künftig ein beträchtliches Volumen erreichen werden. Daher wird die Auffassung vertreten, daß die Einfuhren aus der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik keinen nennenswerten Einfluß auf die Entwicklung und die Produktion des Wirtschaftsweigs der Gemeinschaft haben werden.

    b) Schlußfolgerung

    (89) In Anbetracht des minimalen tatsächlichen und potentiellen Markanteils der Einfuhren aus der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik wird daher der Schluß gezogen, daß die Wahrscheinlichkeit einer dumpingbedingten Schädigung durch diese beiden Länder in naher Zukunft gering ist und die Schutzmaßnahmen folglich nicht erneuert werden müssen.

    2. Rußland und Ukraine

    a) Einleitung

    (90) Wie im Fall der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik muß auf vernünftiger Grundlage abgeschätzt werden, was bei einem Auslaufen der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Rußland und der Ukraine geschehen würde.

    b) Rußland

    (91) Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, daß die russischen Hersteller über eine jährliche Produktionskapazität von 6,4 Millionen Tonnen Harnstoff verfügen. Effektiv produzierte Rußland 1992 4,5 Millionen Tonnen Harnstoff. Nach dem Zusammenbruch der Agrargenossenschaften in diesem Land ist ein drastischer Rückgang der Inlandsnachfrage nach Harnstoff sehr wahrscheinlich, da die neuen Privatbetriebe nicht über die erforderlichen Finanzmittel für den Kauf von Düngemitteln verfügen. Die Harnstoffhersteller werden daher gezwungen sein, die Möglichkeit einer weiteren Steigerung ihres Handels mit der Gemeinschaft zu prüfen.

    (92) Außerdem werden viele Landwirte in der Gemeinschaft wegen der Flächenstillegungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik weniger Düngemittel kaufen, so daß der Markt sehr wahrscheinlich weiter schrumpfen wird und die russischen Ausführer die Dumpingpreise ihrer steigenden Exporte noch weiter senken werden, um Marktanteile zu gewinnen.

    c) Schlußfolgerung zu Rußland

    (93) Daher wird der Schluß gezogen, daß die negativen Auwirkungen der gedumpten Einfuhren aus Rußland bei einem Auslaufen der Maßnahmen anhalten würden.

    d) Ukraine

    (94) Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, daß die Hersteller in der Ukraine über eine jährliche Produktionskapazität von 3,1 Millionen Tonnen Harnstoff verfügen. Im Gegensatz zu Rußland kann die Ukraine jedoch ihren Bedarf an Erdgas, das die ukrainischen Harnstoffhersteller als Rohstoff verwenden, nicht selbst decken und ist in hohem Maße auf die Erdgaseinfuhren aus Rußland angewiesen. Aus den vorliegenden Angaben ist zu entnehmen, daß die Gasversorgung schwer gestört ist und die Ukraine möglicherweise nicht länger ihre vorhandenen Produktionskapazitäten nutzen kann.

    (95) Außerdem geht aus den jüngsten Einfuhrangaben hervor, daß die Importe aus der Ukraine auf ein unerhebliches Niveau zurückgegangen sind (6 102 Tonnen zwischen Januar und Oktober 1993).

    e) Schlußfolgerung zu der Ukraine

    (96) Daher wird es für unwahrscheinlich gehalten, daß die Einfuhren aus der Ukraine künftig ein Niveau erreichen werden, das eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht. Folglich wird der Schluß gezogen, daß die Schutzmaßnahmen gegenüber der Ukraine nicht erneuert werden müssen.

    H. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

    (97) Bei der Prüfung der Frage, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen am ehesten im Interesse der Gemeinschaft liegt, sollte berücksichtigt werden, daß solche Maßnahmen aufgrund ihrer Zielsetzung - Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen infolge unlauterer Handelspraktiken auf dem Gemeinschaftsmarkt - grundsätzlich im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft liegen.

    (98) In diesem Verfahren wird die Auffassung vertreten, daß bei einem Verzicht auf Maßnahmen zur Beseitigung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren einer oder mehrere Gemeinschaftshersteller zur Einstellung der Harnstoffproduktion gezwungen sein könnten. Dies würde zu Arbeitsplatzverlusten in der Gemeinschaft führen und den Wettbewerb auf dem Markt verringern.

    (99) Es trifft zu, daß die Landwirte und die industriellen Abnehmer von Harnstoff in der Gemeinschaft kurzfristig von den gedumpten Billigeinfuhren profitiert haben; doch muß daran erinnert werden, daß Harnstoff nur einen relativ geringen Teil der gesamten Einsatzfaktoren dieser Abnehmer ausmacht. Da der Preis von Harnstoff zudem in den letzten Jahren gesunken ist, dürfte eine Anpassung der Antidumpingmaßnahmen keinen nennenswerten Einfluß auf die finanzielle Lage der Abnehmer haben, so daß die Interessen der Abnehmer unter Abwägung aller Aspekte kein ausreichender Grund sind, um den Gemeinschaftsherstellern berechtigte Schutzmaßnahmen zu verweigern.

    I. AUSSERKRAFTTRETEN

    a) Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik

    (100) Wie bereits oben in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Einbeziehung der Verkäufe an die ehemalige DDR in die Eurostat-Einfuhrstatistiken dargelegt wurde, hielten die Tschechische Republik und die Slowakische Republik die Verpflichtung und die vereinbarten Mengen im wesentlichen ein. In Anbetracht des geringen Spielraums für eine nennenswerte Steigerung der derzeitigen Exporte in die Gemeinschaft, der äußerst niedrigen Dumpingspanne bei der tschechischen Ware, des minimalen Marktanteils der tschechischen und der slowakischen Einfuhren sowie ihrer begrenzten Auswirkungen auf die Preise wird die Auffassung vertreten, daß die Maßnahmen gegenüber diesen beiden Ländern außer Kraft treten sollten.

    Im Beratenden Ausschuß wurden dagegen keine Einwände erhoben.

    b) Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber Belarus, Georgien, Tadschikistan und Usbekistan

    (101) Unter Randnummer 34 wurde der Schluß gezogen, daß es keine Beweise für nennenswerte Einfuhren aus den obengenannten Ländern im Untersuchungszeitraum gibt. Zwar wird eingeräumt, daß diese Länder über erhebliche Produktionskapazitäten verfügen, doch deutet nichts auf eine unmittelbar bevorstehende oder vorauszusehende Änderung der Umstände hin, die zu einer Zunahme der Billigeinfuhren aus diesen Ländern in die Gemeinschaft führen könnte. Daher sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Belarus, Georgien, Tadschikistan und Usbekistan außer Kraft treten.

    Im Beratenden Ausschuß wurden dagegen keine Einwände erhoben.

    c) Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber der Ukraine

    (102) Die Ukraine verfügt wie die unter der vorausgehenden Randnummer aufgeführten Länder über erhebliche Produktionskapazitäten für Harnstoff. In Anbetracht des relativ geringen Marktanteils der ukrainischen Exporte sowie der unsicheren Gasversorgung aus Rußland gibt es jedoch keine eindeutigen Hinweise dafür, daß eine Änderung der Umstände unmittelbar bevorsteht. Daher wird der Schluß gezogen, daß die Antidumpingmaßnahmen gegenüber der Ukraine nicht erneuert werden müssen.

    Im Beratenden Ausschuß wurden dagegen keine Einwände erhoben.

    J. ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN

    (103) Im Fall Rußlands ergab die Untersuchung eindeutig, daß

    - die im Rahmen der Verpflichtung vorgesehenen Mengen nicht eingehalten wurden, was jedoch aus den obengenannten Gründen nicht der Partei angelastet werden kann, die diese Verpflichtung ursprünglich angeboten hatte;

    - die Einfuhren aus Rußland trotz der 1987 eingeführten Antidumpingmaßnahmen weiterhin gedumpt wurden und zu einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen;

    - Rußland über erhebliche Überkapazitäten verfügt und seine gedumpten Exporte in die Gemeinschaft steigern kann.

    (104) Daher sollten Antidumpingmaßnahmen gegenüber Rußland eingeführt werden.

    (105) Unter den Randnummern 72 und 73 wurde dargelegt, daß die Gemeinschaftshersteller im Untersuchungszeitraum Verluste verzeichneten und eine Gewinnspanne von 5 % vor Steuern für die Zwecke dieses Verfahrens als angemessen angesehen wurde. Um den zur Beseitigung der dumpingbedingten Schädigung erforderlichen Zoll zu ermitteln, wurde ein Preis berechnet, der dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Deckung seiner Produktionskosten und die Erzielung dieses angemessenen Gewinns von 5 % ermöglicht. Dieser Preis wurde sodann mit dem russischen cif-Einfuhrpreis, verzollt, (nach Berichtigung wegen der Qualitätsunterschiede) verglichen. Ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises, frei Grenze der Gemeinschaft, beläuft sich die Schadensschwelle auf 26,8 %.

    (106) Diese Schadensschwelle ist geringer als die Dumpingspanne von 28,2 % für Rußland. Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 sollte der endgültige Antidumpingzoll daher auf der Höhe der Schadensschwelle festgesetzt werden.

    (107) In Anbetracht der fallenden Preise der russischen Einfuhren erscheint in diesem Fall ein variabler Zoll am besten geeignet. Diese Form des Zolls ermöglicht den Ausführern zudem angemessenere Ausfuhrerlöse. Der variable Zoll sollte der Differenz zwischen dem tatsächtlichen cif-Einfuhrpreis, frei Grenze der Gemeinschaft, und einem Mindestpreis von 115 ECU je Tonne entsprechen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Auf die Einfuhren von Harnstoff der KN-Codes 3102 10 10 und 3102 10 90 mit Ursprung in der Russischen Föderation wird ein endgültiger Antidumpingzoll erhoben.

    (2) Der Zoll entspricht der Differenz zwischen 115 ECU je Tonne und dem Nettopreis, frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, sofern dieser Preis niedriger ist.

    (3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die geltenden Zollbestimmungen maßgeblich.

    Artikel 2

    Die Verpflichtungen von Petrimex Foreign Trade Company Ltd (Bratislava) und Sojuzpromexport (Moskau), die mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3339/87 angenommen wurden, treten außer Kraft.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 16. Januar 1995.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E. ALPHANDÉRY

    (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 522/94 (ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10).

    (2) ABl. Nr. L 317 vom 7. 11. 1987, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 52 vom 24. 2. 1989, S. 37.

    (4) ABl. Nr. C 87 vom 27. 3. 1993, S. 7.

    (5) ABl. Nr. C 47 vom 15. 2. 1994, S. 3.

    Upp