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Document 31995R0405
Commission Regulation (EC) No 405/95 of 27 February 1995 introducing modified definitive quantitative limits on imports into the Community of certain textile products (category 28) originating in the Islamic Republic of Pakistan
Verordnung (EG) Nr. 405/95 der Kommission vom 27. Februar 1995 zur Einführung geänderter endgültiger Höchstmengen für Einfuhren bestimmter Textilwaren (Kategorie 28) mit Ursprung in der Islamischen Republik Pakistan
Verordnung (EG) Nr. 405/95 der Kommission vom 27. Februar 1995 zur Einführung geänderter endgültiger Höchstmengen für Einfuhren bestimmter Textilwaren (Kategorie 28) mit Ursprung in der Islamischen Republik Pakistan
ABl. L 44 vom 28.2.1995, p. 8–9
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995
Verordnung (EG) Nr. 405/95 der Kommission vom 27. Februar 1995 zur Einführung geänderter endgültiger Höchstmengen für Einfuhren bestimmter Textilwaren (Kategorie 28) mit Ursprung in der Islamischen Republik Pakistan
Amtsblatt Nr. L 044 vom 28/02/1995 S. 0008 - 0009
VERORDNUNG (EG) Nr. 405/95 DER KOMMISSION vom 27. Februar 1995 zur Einführung geänderter endgültiger Hoechstmengen für Einfuhren bestimmter Textilwaren (Kategorie 28) mit Ursprung in der Islamischen Republik Pakistan DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3169/94 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe: In Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Hoechstmengen festgesetzt werden können. Die Einfuhren bestimmter im Anhang angegebener Textilwaren der Kategorie 28 mit Ursprung in der Islamischen Republik Pakistan (nachstehend "Pakistan" genannt) in die Gemeinschaft überschreiten den in Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 genannten Schwellenwert. Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 wurde Pakistan am 25. März 1994 ein Konsultationsersuchen bezüglich der Einfuhren von Textilwaren der Kategorie 28 in die Gemeinschaft notifiziert. Bis zu einer beide Seiten zufriedenstellenden Lösung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1134/94 (3) für Einfuhren von Waren der Kategorie 28 in die Gemeinschaft eine vorläufige Hoechstmenge für den Zeitraum vom 25. März 1994 bis zum 24. Juni 1994 festgesetzt. Der Gemeinschaft und Pakistan war es nicht möglich, während der abgehaltenen Konsultationen in dem im bilateralen Abkommen über den Handel mit Textilwaren vorgesehenen Zeitraum eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Durch Verordnung (EG) Nr. 1802/94 der Kommission (4) wurde für Einfuhren von Waren der Kategorie 28 mit Ursprung in Pakistan in die Gemeinschaft bis zum Abschluß der fortgesetzten Verhandlungen einseitig eine engültige Hoechstmenge für das Jahr 1994 eingeführt. In den geführten Konsultationen wurde letztendlich am 15. Oktober 1994 zwischen der Gemeinschaft und Pakistan vereinbart, daß ab dem 25. März 1994 eine Hoechstmenge für die Ausfuhren der betreffenden Textilwaren in die Gemeinschaft in den Jahren 1994 und 1995 angewandt wird und daß für diese Waren die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Pakistan über den Handel mit Textilwaren, die die Ausfuhren von Waren betreffen, für die in Anhang II des Abkommens Hoechstmengen festgesetzt sind, und insbesondere die Bestimmungen über das System doppelter Kontrolle zur Anwendung kommen. Daher empfiehlt es sich, die vereinbarten geänderten Hoechstmengen einzuführen und zu bestätigen, daß die Einfuhren von Waren, für die endgültige Höchtsmengen für die Jahre 1994 und 1995 eingeführt wurden, in die Gemeinschaft ab dem 25. März 1994 den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 unterliegen und unterliegen bleiben, die für die Einfuhr von Waren gelten, für die die in Anhang V der genannten Verordnung aufgeführten Hoechstmengen festgesetzt sind, insbesondere den Bestimmungen über das in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 genannte System doppelter Kontrolle gemäß Anhang III der Verordnung. Waren der Kategorie 28, die am 25. März 1994 oder danach aus Pakistan ausgeführt wurden, müssen auf die für den Zeitraum vom 25. März 1994 bis zum 31. Dezember 1994 festgesetzte Hoechstmenge angerechnet werden. Die Hoechstmenge für Einfuhren von Waren der Kategorie 28 steht der Einfuhr entsprechender Waren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1134/94 oder zwischen dem 25. Juni 1994 und dem 23. Juli 1994, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1802/94 der Kommission, aus Pakistan verstandt wurden, nicht entgegen. Die Verordnung (EG) Nr. 1802/94 der Kommission vom 22. Juli 1994 muß in dem Umfange aufgehoben werden, in dem ihre Vorschriften denen dieser Verordnung widersprechen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Unbeschadet des Artikels 2 gelten für Einfuhren der im Anhang angegebenen Waren mit Ursprung in Pakistan in die Gemeinschaft für die Zeiträume vom 25. März bis zum 31. Dezember 1994 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1995 die in diesem Anhang genannten Hoechstmengen. Artikel 2 Die Einfuhren der in Artikel 1 genannten Waren, die am 25. März 1994 oder danach aus Pakistan verstandt wurden, unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates, die bei den Einfuhren der Waren in die Gemeinschaft zur Anwendung kommen, für die die in Anhang V der genannten Verordnung festgesetzten Hoechstmengen gelten, insbesondere den Bestimmungen über das System doppelter Kontrolle gemäß Anhang III der genannten Verordnung. Alle ab dem 25. März 1994 aus Pakistan in die Gemeinschaft versandten und um freien Verkehr abgefertigten Mengen von Waren der Kategorie 28 werden von den im Anhang angegebenen jeweiligen Mengen abgezogen. Die im Anhang angegebene Hoechstmenge steht der Einfuhr von Waren der Kategorie 28, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1134/94 oder zwischen dem 25. Juni 1994 und dem 23. Juli 1994 aus Pakistan verstandt wurden, nicht engegen. Artikel 3 Die Verordnung (EG) Nr. 1802/94 wird in dem Umfange aufgehoben werden, in dem ihre Vorschriften denen dieser Verordnung widersprechen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Februar 1995 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 275 vom 8. 11. 1993, S. 1. (2) ABl. Nr. L 335 vom 23. 12. 1994, S. 33. (3) ABl. Nr. L 127 vom 19. 5. 1994, S. 8. (4) ABl. Nr. L 189 vom 23. 7. 1994, S. 26. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>