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Document 31995R0231

    Verordnung (EG) Nr. 231/95 der Kommission vom 3. Februar 1995 über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor

    ABl. L 27 vom 4.2.1995, p. 9–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/231/oj

    31995R0231

    Verordnung (EG) Nr. 231/95 der Kommission vom 3. Februar 1995 über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor

    Amtsblatt Nr. L 027 vom 04/02/1995 S. 0009 - 0010


    VERORDNUNG (EG) Nr. 231/95 DER KOMMISSION vom 3. Februar 1995 über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 5 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Interventionsmaßnahmen auf dem Schweinefleischsektor können beschlossen werden, wenn der Durchschnittspreis für geschlachtete Schweine auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft unter 103 v. H. des Grundpreises liegt und damit zu rechnen ist, daß er sich weiterhin unter diesem Niveau hält.

    Die Marktlage ist durch einen deutlichen Rückgang der Preise gekennzeichnet, die unter dem genannten Niveau liegen. Aufgrund der jahreszeitlichen und zyklischen Entwicklung dürfte diese Lage weiter andauern.

    Es ist erforderlich, Interventionsmaßnahmen zu treffen; diese können auf Beihilfen für die private Lagerhaltung beschränkt werden.

    Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2763/75 des Rates (3) und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 der Kommission (4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3533/93 (5), kann die Lagerzeit verkürzt oder verlängert werden. Es sollten also zusätzlich zu den Beihilfebeträgen für eine bestimmte Lagerzeit die Zuschlags- und Abzugsbeträge bei Verlängerung oder Verkürzung dieser Zeit festgesetzt werden.

    Um die Verwaltungs- und Kontrollarbeit, die sich aus den Vertragsabschlüssen ergeben, zu erleichtern, erscheint es angebracht, Mindestmengen festzusetzen.

    Die Sicherheit muß so hoch sein, daß sie die Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen seitens des Lagerhalters gewährleistet.

    Der Verwaltungsausschuß für Schweinefleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Ab 6. Februar 1995 können Anträge auf Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 gestellt werden. Das Verzeichnis der beihilfefähigen Erzeugnisse und die zugehörigen Beträge befinden sich im Anhang.

    (2) Wird die Lagerzeit verlängert oder verkürzt, so wird der Beihilfebetrag entsprechend angepaßt. Die monatlichen und täglichen Zuschlags- und Abzugsbeträge sind im Anhang in den Spalten 4 und 5 festgesetzt.

    Artikel 2

    Die Mindestmengen je Vertrag und Erzeugnis sind folgende:

    a) für Erzeugnisse ohne Knochen 10 Tonnen,

    b) für alle anderen Erzeugnisse: 15 Tonnen.

    Artikel 3

    Die Sicherheit beträgt 20 v. H. der im Anhang festgesetzten Beihilfebeträge.

    Artikel 4

    Abweichend von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 beträgt die Mindestmenge für ganze oder halbe Tierkörper 9 Tonnen.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 3. Februar 1995

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 1 vom 1. 1. 1995, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 19.

    (4) ABl. Nr. L 333 vom 30. 11. 1990, S. 22.

    (5) ABl. Nr. L 321 vom 23. 12. 1993, S. 9.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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