Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31995D0593

    95/593/EG: Beschluß des Rates vom 22. Dezember 1995 über ein mittelfristiges Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleichheit von Männern und Frauen (1996-2000)

    ABl. L 335 vom 30.12.1995, p. 37–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/593/oj

    31995D0593

    95/593/EG: Beschluß des Rates vom 22. Dezember 1995 über ein mittelfristiges Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleichheit von Männern und Frauen (1996-2000)

    Amtsblatt Nr. L 335 vom 30/12/1995 S. 0037 - 0043


    BESCHLUSS DES RATES vom 22. Dezember 1995 über ein mittelfristiges Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleichheit von Männern und Frauen (1996-2000) (95/593/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Der Rat hat sechs Richtlinien, zwei Empfehlungen und zehn Entschließungen im Bereich der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit von Männern und Frauen angenommen (4).

    (2) Diese Richtlinien und sonstigen Rechtsakte haben entscheidend zur Verbesserung der Situation der Frauen beigetragen.

    (3) Die Gleichbehandlung und die Chancengleichheit von Männern und Frauen sind Grundprinzipien, die im Gemeinschaftsrecht verankert wurden.

    (4) Die Staats- und Regierungschefs haben anläßlich der Tagung des Europäischen Rates von Essen am 10. und 11. Dezember 1994 und von Cannes am 26. und 27. Juni 1995 unterstrichen, daß die Verwirklichung der Chancengleichheit von Männern und Frauen sowie die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit die vordringlichste Aufgabe der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten ist.

    (5) Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten haben in ihrer Entschließung vom 6. Dezember 1994 zur gleichberechtigten Teilhabe der Frauen an einer beschäftigungsintensiven Wachstumsstrategie der Europäischen Union (5) an die Kommission verschiedene Ersuchen im Hinblick auf die Planung des vierten Aktionsprogramms 1996-2000 für die Chancengleichheit von Männern und Frauen gerichtet.

    (6) Das genannte Programm liegt im Rahmen der Perspektiven, die in den Schlußfolgerungen der Weltfrauenkonferenz von Peking festgehalten sind.

    (7) Im Weißbuch "Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung" hat die Kommission die Notwendigkeit hervorgehoben, die Politik der Chancengleichheit für Männer und Frauen im Berufsleben zu verstärken.

    (8) Im Weißbuch über die europäische Sozialpolitik hat sich die Kommission verpflichtet, 1995 ein viertes Aktionsprogramm für die Chancengleichheit von Männern und Frauen vorzulegen, das 1996 in Kraft treten soll.

    (9) Das Europäische Parlament hat die Europäische Union wiederholt nachdrücklich aufgefordert, ihre Politik im Bereich der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit von Männern und Frauen zu verstärken.

    (10) Die ersten drei mittelfristigen Aktionsprogramme der Gemeinschaft für die Chancengleichheit von Männern und Frauen (1982-1985, 1986-1990, 1991-1995) haben entscheidend zur Verbesserung der Situation der Frauen und zur Förderung einer diesbezüglichen Zusammenarbeit auf allen Ebenen beigetragen.

    (11) Die im Rahmen dieser drei Programme erzielten Ergebnisse gilt es zu konsolidieren und weiterzuentwickeln. Trotz der auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene unternommenen Anstrengungen bestehen nach wie vor Ungleichheiten, insbesondere im Bereich der Beschäftigung und des Arbeitsentgelts der Frauen.

    (12) Die bestehenden Informationsstellen der Europäischen Union in den Mitgliedstaaten sollten ihre Anstrengungen zur Verbreitung der Informationen über die Politiken der Gemeinschaft im Bereich der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit von Männern und Frauen verstärken.

    (13) Die Entwicklung der allgemeinen und beruflichen Bildung, das breitere Angebot in der Berufswahl und die zunehmende Erwerbstätigkeit der Frauen sind Faktoren, denen im Hinblick auf eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft und der besseren Integration in den Arbeitsmarkt eine große Bedeutung zukommt.

    (14) Es erweist sich als notwendig, Maßnahmen zu ergreifen, die dem sozialen und wirtschaftlichen Wandel Rechnung tragen, und insbesondere auf die Veränderungen der Familienstrukturen, der Rollen von Mann und Frau in der Gesellschaft, der Organisation des Arbeitslebens und der Bevölkerungsstruktur zu reagieren.

    (15) Zu diesem Zweck gilt es, eine aktive Partnerschaft zwischen Kommission, Mitgliedstaaten, Sozialpartnern, Nichtregierungsorganisationen und vor allem Frauenorganisationen zu fördern und eine Synergie zwischen allen einschlägigen Politiken und Maßnahmen anzustreben.

    (16) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Förderung der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit kann das Programm in Übereinstimmung mit Artikel 3b des Vertrags durch Ermittlung und Anregung vorbildlicher Praktiken und Maßnahmen, Ermutigung zu Innovationen und Austausch einschlägiger Erfahrungen, auch auf dem Gebiet positiver Maßnahmen, zusätzlichen Nutzen erbringen.

    (17) Mit diesem Programm sollen nicht alle Aktionen unterstützt werden, die auf lokaler Ebene zur Förderung der Frauen durchgeführt und in bestimmten Bereichen im Rahmen anderer Gemeinschaftspolitiken unterstützt werden können.

    (18) Die Kommission hat zusammen mit dem Vorschlag für diesen Beschluß ein viertes mittelfristiges Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleichheit von Männern und Frauen vorgelegt.

    (19) In diesem Beschluß wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Punkt 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 dienender Betrag eingesetzt, ohne daß die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.

    (20) Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieses Beschlusses nur in Artikel 235 -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Aufstellung eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft

    Mit diesem Beschluß wird ein mittelfristiges Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleichheit von Männern und Frauen (nachstehend "Programm" genannt) für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2000 aufgestellt.

    Artikel 2

    Grundsatz der Einbeziehung der Dimension der Chancengleichheit von Männern und Frauen in alle Politiken und Aktionen ("mainstreaming")

    Ziel des Programms ist es, die Einbeziehung der Dimension der Chancengleichheit von Männern und Frauen bei der Konzeption, Durchführung und Begleitung aller Politiken und Aktionen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zu fördern.

    Artikel 3

    Ziele

    (1) Das Programm unterstützt die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Männern und Frauen.

    (2) Ziel des Programms ist es,

    a) die Einbeziehung der Dimension der Chancengleichheit von Männern und Frauen in alle Politiken und Aktionen zu fördern;

    b) die Akteure des wirtschaftlichen und sozialen Lebens zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Männern und Frauen zu mobilisieren;

    c) die Chancengleichheit von Männern und Frauen in einer sich wandelnden Wirtschaft, insbesondere in den Bereichen Bildung, Berufsbildung und Arbeitsmarkt, zu fördern;

    d) Männern und Frauen zu ermöglichen, Familie und Beruf miteinander in Einklang zu bringen;

    e) eine ausgewogene Mitwirkung von Männern und Frauen an den Entscheidungsprozessen zu fördern;

    f) günstigere Voraussetzungen für die Einforderung des Rechts auf Gleichstellung zu schaffen.

    Artikel 4

    Gemeinschaftsaktionen

    (1) Zur Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele werden im Rahmen des Programms unter Nutzung der vorhandenen Strukturen, deren Funktionieren dabei gegebenenfalls zu verbessern und/oder zu rationalisieren ist, folgende Aktionen durchgeführt, verstärkt und/oder unterstützt:

    a) um den Informations- und Erfahrungsaustausch über vorbildliche Praktiken zu ermöglichen: methodologische und/oder fachliche und/oder finanzielle Unterstützung von Projekten, die die Ermittlung und die Entwicklung vorbildlicher Praktiken sowie den Transfer von Informationen und Erfahrungen über diese Praktiken erlauben;

    b) Beobachtung und Begleitung der einschlägigen Politiken und Durchführung von Studien in diesem Bereich;

    c) rasche Verbreitung der Ergebnisse der eingeleiteten Initiativen sowie aller einschlägigen Informationen.

    (2) Die Bestimmungen betreffend die Kriterien für die Anwendung dieses Artikels sind im Anhang enthalten.

    Artikel 5

    Kohärenz und Komplementarität

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für Kohärenz und Komplementarität der im Rahmen des Programms eingeleiteten Initiativen mit den im Rahmen der Strukturfonds und der übrigen Politiken bzw. Aktionen der Gemeinschaft - insbesondere im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung - durchgeführten Maßnahmen sowie mit den von den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen.

    Artikel 6

    Beteiligung der Länder

    (1) Die Tätigkeiten des Programms, die den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums, den assoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas (AMOEL), Zypern und Malta sowie den Partnerländern der Europäischen Union im Mittelmeerraum zur Beteiligung offenstehen können, werden im Rahmen der Beziehungen der Europäischen Union zu diesen Ländern bestimmt.

    (2) Die Kosten der Beteiligung nach Absatz 1 werden entweder von den betreffenden Ländern selbst im Rahmen ihres eigenen Haushalts getragen oder aus den Haushaltslinien der Gemeinschaft für die Durchführung der Kooperations-, Assoziierungs- oder Partnerschaftsabkommen mit diesen Ländern in dem betreffenden Bereich finanziert.

    Artikel 7

    Durchführung

    Die Kommission stellt in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten die Durchführung des Programms gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses sicher.

    Artikel 8

    Festsetzung des Betrags der finanziellen Unterstützung

    (1) Für die Aktionen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) kann der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft

    - im allgemeinen höchstens 60 % betragen;

    - in Ausnahmefällen nach den gemäß dem Verfahren des Artikels 9 festgelegten Kriterien darüber liegen.

    (2) Die Aktionen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c) werden vollständig von der Gemeinschaft finanziert.

    Artikel 9

    Ausschuß

    (1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    (2) Nach dem Verfahren des Absatzes 3 werden festgelegt:

    - die allgemeinen Leitlinien für die Unterstützung durch die Gemeinschaft;

    - das jährliche Arbeitsprogramm und die Fragen der Aufteilung des Programms;

    - die Modalitäten der Auswahl der von der Gemeinschaft unterstützten Aktionen, die Kriterien für die Begleitung und die Bewertung dieser Aktionen und des Programms im ganzen sowie die Modalitäten der Verbreitung und des Transfers der Ergebnisse.

    (3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt.

    In diesem Fall verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um zwei Monate, vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an gerechnet.

    Der Rat kann innerhalb des in dem vorstehenden Unterabsatzes genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

    Artikel 10

    Finanzierung

    (1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Ausführung des Programms beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2000 auf 30 Millionen ECU.

    (2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

    Artikel 11

    Begleitung und Bewertung

    (1) Die mit dem Programm unterstützten Aktionen sind Gegenstand einer ständigen Begleitung, damit ihre Wirksamkeit nach den gemäß dem Verfahren des Artikels 9 erstellten Kriterien sichergestellt ist.

    (2) Das Programm wird regelmäßig externen und objektiven Bewertungen nach den gemäß dem Verfahren des Artikels 9 erstellten Kriterien unterzogen.

    Artikel 12

    Berichte

    (1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie dem Ausschuß der Regionen bis spätestens zum 31. Dezember 1998 einen Zwischenbericht über die Durchführung des Programms vor.

    2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie dem Ausschuß der Regionen bis spätestens zum 31. Dezember 2001 einen Abschlußbericht über die Durchführung des Programms vor.

    Artikel 13

    Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am, 22. Dezember 1995.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L. ATIENZA SERNA

    (1) ABl. Nr. C 306 vom 17. 11. 1995, S. 2.

    (2) ABl. Nr. C 323 vom 4. 12. 1995.

    (3) Stellungnahme vom 22. November 1995 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4) Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. Nr. L 45 vom 19. 2. 1975, S. 19);

    Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. Nr. L 39 vom 14. 2. 1976, S. 40);

    Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. Nr. L 6 vom 10. 1. 1979, S. 24);

    Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABl. Nr. L 225 vom 12. 8. 1986, S. 40);

    Richtlinie 86/613/EWG des Rates vom 11. Dezember 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit - auch in der Landwirtschaft - ausüben, sowie über den Mutterschutz (ABl. Nr. L 359 vom 19. 12. 1986, S. 56);

    Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (ABl. Nr. L 348 vom 28. 11. 1992, S. 1);

    Empfehlung 84/635/EWG des Rates vom 13. Dezember 1984 zur Förderung positiver Maßnahmen für Frauen (ABl. Nr. L 331 vom 19. 12. 1984, S. 34);

    Empfehlung 92/241/EWG des Rates vom 31. März 1992 zur Kinderbetreuung (ABl. Nr. L 123 vom 8. 5. 1992, S. 16);

    Entschließung des Rates vom 12. Juli 1982 zur Förderung der Chancengleichheit der Frauen (ABl. Nr. C 186 vom 21. 7. 1982, S. 3);

    Entschließung des Rates vom 7. Juni 1984 zur Bekämpfung der Frauenarbeitslosigkeit (ABl. Nr. C 161 vom 21. 6. 1984, S. 4);

    Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für das Bildungswesen vom 3. Juni 1985 mit einem Aktionsprogramm zur Förderung der Chancengleichheit für Mädchen und Jungen im Bildungswesen (ABl. Nr. C 166 vom 5. 7. 1985, S. 1);

    Zweite Entschließung des Rates vom 24. Juli 1986 zur Förderung der Chancengleichheit der Frauen (ABl. Nr. C 203 vom 12. 8. 1986, S. 2);

    Entschließung des Rates vom 16. Dezember 1988 zur Wiedereingliederung und Späteingliederung von Frauen in das Berufsleben (ABl. Nr. C 333 vom 28. 12. 1988, S. 1);

    Entschließung des Rates vom 29. Mai 1990 zum Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz (ABl. Nr. C 157 vom 27. 6. 1990, S. 3);

    Entschließung des Rates vom 21. Mai 1991 zum dritten mittelfristigen Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleichheit für Männer und Frauen (1991-1995) (ABl. Nr. C 142 vom 31. 5. 1991, S. 1);

    Entschließung des Rates vom 22. Juni 1994 zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen durch Maßnahmen der Europäischen Strukturfonds (ABl. Nr. C 231 vom 20. 8. 1994, S. 1);

    Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 6. Dezember 1994 zur gleichberechtigten Teilhabe der Frauen an einer beschäftigungsintensiven Wachstumsstrategie der Europäischen Union (ABl. Nr. L 368 vom 23. 12. 1994, S. 3);

    Entschließung des Rates vom 27. März 1995 über die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozeß (ABl. Nr. C 168 vom 4. 7. 1995, S. 3).

    (5) ABl. Nr. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 3.

    ANHANG

    BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KRITERIEN FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 4

    I. VORBEMERKUNGEN

    Mit dem Programm sollten die Bemühungen um die Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen auf der Ebene der Europäischen Union sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei uneingeschränkter Wahrung der jeweiligen Zuständigkeiten unterstützt werden.

    Das Programm stellt eine wichtige Ergänzung der Aktionen dar, die im Rahmen anderer Gemeinschaftspolitiken einschließlich der Strukturfonds durchgeführt werden. Es ist daher nicht Aufgabe des Programms, alle Maßnahmen zu finanzieren, die auf lokaler Ebene zugunsten der Frauen durchgeführt werden können und für die in einigen Bereichen Mittel im Rahmen dieser Politiken bereitgestellt werden können.

    Der zusätzliche Nutzen des Programms liegt vor allem in der Bestimmung vorbildlicher Praktiken und im Austausch von Informationen und Erfahrungen über vorbildliche Praktiken im Bereich der Chancengleichheit von Männern und Frauen.

    II. AKTIONSBEREICHE

    Die Gemeinschaftsaktionen, die im Rahmen des Programms unterstützt werden können, sind in Artikel 4 genannt und müssen einen oder mehrere der folgenden Bereiche betreffen:

    1. Einbeziehung der Dimension der Chancengleichheit von Männern und Frauen in alle Politiken und Aktionen ("mainstreaming")

    - Förderung und Entwicklung von Verfahren, Strategien, Modellen und Studien zur Einbeziehung der Dimension der Chancengleichheit in alle Politiken und Aktionen.

    2. Beschäftigung und Berufsleben

    - Bildung, Ausbildung und Weiterbildung sowie Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen im Bereich der Beschäftigung;

    - Zugang zur Beschäftigung und Beschäftigungsbedingungen;

    - Förderung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit;

    - horizontaler und vertikaler Abbau der Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt;

    - gleiches Entgelt für gleiche und für gleichwertige Arbeit;

    - Organisation und Flexibilität des Berufslebens;

    - Aspekte im Zusammenhang mit dem Arbeitsumfeld, einschließlich der sexuellen Belästigung;

    - Unternehmertum;

    - Vereinbarkeit von Familie und Beruf, einschließlich der Rolle der Männer.

    3. Entscheidungsfindung

    - Ausarbeitung und Begleitung von Methoden, Strategien und Aktionen zur Förderung einer ausgewogenen Beteiligung - auch auf hoher Ebene - von Männern und Frauen am Entscheidungsfindungsprozeß.

    4. Information und Forschung

    - Förderung des Informationsflusses und der Forschung sowie von Studien und sonstigen Aktionen, durch die die Kenntnisse über die Chancengleichheit von Männern und Frauen ausgeweitet und eine positive Haltung hierzu begünstigt werden soll.

    5. Statistiken

    - Bessere Verwendung und Entwicklung von nach Geschlecht differenzierenden Statistiken in Konsultation mit den zuständigen nationalen Stellen.

    III. AUSWAHLKRITERIEN

    1. Als Voraussetzung für eine Unterstützung im Rahmen des Programms müssen die Aktionen folgende Kriterien erfuellen:

    - Sie müssen einen zusätzlichen Nutzen auf der Ebene der Europäischen Union darstellen;

    - ihr Ziel muß es sein, in dem/den jeweiligen Bereich(en) die besten Praktiken zu fördern;

    - sie müssen zur Verwirklichung eines oder mehrerer der in Artikel 3 genannten Ziele beitragen;

    - sie müssen einen transnationalen Austausch ermöglichen;

    - sie müssen auf übertragbare Ergebnisse abzielen;

    - sie müssen von öffentlichen und privaten Akteuren und Organisationen vorgelegt und durchgeführt werden, die über geeignete Qualifikationen und/oder über die entsprechende Erfahrung verfügen;

    - sie müssen genaue, klare Ziele verfolgen, die in einem realistischen Zeitraum zu verwirklichen sind;

    - sie müssen objektiv und regelmäßig evaluiert werden.

    2. Bei den Aktionen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) werden Aktionen vorrangig behandelt, die eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfuellen:

    - Es sind - soweit dies möglich ist - mehrere Akteure beteiligt, namentlich Sozialpartner, Nichtregierungsorganisationen - insbesondere Frauenorganisationen - und örtliche Behörden;

    - die Aktionen betreffen praktische Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen in den vorgenannten Bereichen;

    - sie sind inhaltlich oder organisatorisch soweit als möglich innovativ;

    - sie sind innerhalb der Europäischen Union möglichst weitgehend übertragbar;

    - sie bieten sich für eine Kofinanzierung an.

    IV. MODALITÄTEN FÜR DIE VORLAGE DER ANTRAEGE AUF GEWÄHRUNG EINER UNTERSTÜTZUNG

    1. Die Anträge auf Gewährung einer Unterstützung im Rahmen des Programms müssen folgende Angaben enthalten:

    - vollständige und genaue Angaben über die Träger des Projekts und die Partner;

    - ausführliche Beschreibung der geplanten Aktion;

    - detaillierter Kostenvoranschlag für die gesamte Aktion mit Angaben über die erhaltenen und/oder erwarteten finanziellen Beiträge;

    - Zusammenfassung des eventuellen Finanzierungsantrags.

    2. Die Anträge auf Gewährung einer Unterstützung sind der Kommission und entsprechend den einzelstaatlichen Praktiken zugleich zur Unterrichtung bzw. gegebenenfalls zur Zustimmung den betroffenen Mitgliedstaaten vorzulegen.

    Top