Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31995D0561

95/561/EG, Euratom: Beschluß des Rates und der Kommission vom 4. Dezember 1995 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits

ABl. L 317 vom 30.12.1995, p. 39–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/561/oj

Related international agreement

31995D0561

95/561/EG, Euratom: Beschluß des Rates und der Kommission vom 4. Dezember 1995 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits

Amtsblatt Nr. L 317 vom 30/12/1995 S. 0039 - 0039


BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 4. Dezember 1995 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits (95/561/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

und

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 238 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

nach Zustimmung des Rates gemäß Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Kopenhagen vom 21. und 22. Juni 1993 den Wunsch geäußert, daß die neuen Gemeinschaftsprogramme für die assoziierten mittel- und osteuropäischen Länder geöffnet werden und daß dabei von den Programmen ausgegangen wird, an denen sich bereits die EFTA-Staaten beteiligen können.

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft ein Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen mit Rumänien ausgehandelt -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Das am 30. Juni 1995 unterzeichnete Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Zusatzprotokolls ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der von der Gemeinschaft im Assoziationsrat jeweils einzunehmende Standpunkt wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft festgelegt.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 4 des Zusatzprotokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor (2). Der Präsident der Kommission nimmt dieselbe Notifikation im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft vor.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SOLANA

Für die Kommission

Der Präsident

J. SANTER

(1) ABl. Nr. C 323 vom 4. 12. 1995.

(2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

Top