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Document 31995D0444

95/444/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/278/EG der Kommission zur Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates zulassen

ABl. L 258 vom 28.10.1995, p. 67–67 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/444/oj

31995D0444

95/444/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/278/EG der Kommission zur Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates zulassen

Amtsblatt Nr. L 258 vom 28/10/1995 S. 0067 - 0067


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Oktober 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/278/EG der Kommission zur Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates zulassen (Text von Bedeutung für den EWR) (95/444/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für die Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den Gemeinschaftsregelungen unterliegen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/339/EG (2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Entscheidung 94/278/EG der Kommission (3), geändert durch die Entscheidung 95/134/EG (4), sind die Drittländer aufgelistet, für welche die Mitgliedstaaten die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse der Richtlinie 92/118/EWG zulassen.

In der betreffenden Liste sind die Länder eingetragen, aus denen Mitgliedstaaten die Einfuhr von Gelatine, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, zulassen.

Bis die bei der Erzeugung von Gelatine anzuwendenden gesundheitlichen Bedingungen angenommen sind, sollte die Liste der Drittländer, aus denen Gelatine, die für den menschlichen Verbrauch bestimmt ist, in die Mitgliedstaaten eingeführt werden darf, aufgrund der erworbenen Erfahrung ergänzt werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Teil XIII im Anhang zur Entscheidung 94/278/EG werden die nachstehenden Angaben angefügt:

"(KR) The Republic of Korea

(MY) Malaysia

(PK) Pakistan

(TW) Taiwan".

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Oktober 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

(2) ABl. Nr. L 200 vom 24. 8. 1995, S. 36.

(3) ABl. Nr. L 120 vom 11. 5. 1994, S. 44.

(4) ABl. Nr. L 89 vom 21. 4. 1995, S. 44.

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