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Document 31995D0403

95/403/GASP: Beschluß des Rates vom 25. September 1995 zur Ergänzung des Beschlusses 94/276/GASP über eine vom Rat nach Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommene gemeinsame Aktion zur Unterstützung des Friedensprozesses im Nahen Osten im Hinblick auf die Beobachtung der Wahlen zum Palästinensischen Autonomierat und die Koordinierung der internationalen Wahlbeobachtung

ABl. L 238 vom 6.10.1995, p. 4–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/403/oj

31995D0403

95/403/GASP: Beschluß des Rates vom 25. September 1995 zur Ergänzung des Beschlusses 94/276/GASP über eine vom Rat nach Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommene gemeinsame Aktion zur Unterstützung des Friedensprozesses im Nahen Osten im Hinblick auf die Beobachtung der Wahlen zum Palästinensischen Autonomierat und die Koordinierung der internationalen Wahlbeobachtung

Amtsblatt Nr. L 238 vom 06/10/1995 S. 0004 - 0007


BESCHLUSS DES RATES vom 25. September 1995 zur Ergänzung des Beschlusses 94/276/GASP über eine vom Rat nach Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommene gemeinsame Aktion zur Unterstützung des Friedensprozesses im Nahen Osten im Hinblick auf die Beobachtung der Wahlen zum Palästinensischen Autonomierat und die Koordinierung der internationalen Wahlbeobachtung (95/403/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel J.3 und Artikel J.11 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluß 94/276/GASP des Rates vom 19. April 1994 über eine vom Rat nach Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommene gemeinsame Aktion zur Unterstützung des Friedensprozesses im Nahen Osten (1),

gestützt auf den Beschluß 95/205/GASP des Rates vom 1. Juni 1995 zur Ergänzung des Beschlusses 94/276/GASP (2) -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Europäische Union beteiligt sich an der Beobachtung der in der Grundsatzerklärung vom 13. September 1993 genannten Wahlen zum Palästinensischen Autonomierat gemäß der zwischen den betroffenen Parteien zu schließenden Vereinbarung über die Beobachtung und die Koordinierung der Wahlen. Die Europäische Union koordiniert die Beobachtung im Einklang mit den internationalen Regeln. Sie gewährleistet die Finanzierung dieser Maßnahme gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses.

Die Europäische Union bedient sich bei der Koordinierung und Beobachtung zweier Verfahrensweisen:

1. Sie ergreift geeignete Maßnahmen, um die Koordinierung mit den betreffenden Staaten und internationalen Organisationen durchzuführen.

2. Sie schafft einen "Europäischen Wahldienst" in den betreffenden Gebieten, der von einer hochrangigen Persönlichkeit mit ausgeprägtem politischem Profil geleitet wird. Die Merkmale dieses "Europäischen Wahldienstes" sind in Anhang I enthalten.

Artikel 2

Die europäische Beobachtungsmission umfaßt höchstens 300 Beobachter; 30 davon werden vom Europäischen Parlament benannt.

Artikel 3

Die gesamten Ausgaben für die Tätigkeit des Europäischen Wahldienstes werden auf den mit dem Beschluß 95/205/GASP festgesetzten Hoechstbetrag von 10 Millionen ECU angerechnet.

Mit Ausnahme der Kosten der Reise in die betreffenden Gebiete und zurück sowie der Versicherungskosten, die zu Lasten der die Beobachter benennenden Mitgliedstaaten oder Organe gehen, werden auch die Kosten der Beteiligung der Beobachter der Europäischen Union auf diesen Betrag angerechnet.

Die Ausgaben werden nach den im Haushaltsbereich geltenden Verfahren und Vorschriften der Gemeinschaft verwaltet. Der Europäische Rechnungshof wird gebeten, die Rechnungsprüfung des Europäischen Wahldienstes zu übernehmen.

Die für die Erfuellung und ordnungsgemäße Durchführung der Mission der Beobachter und der Mitglieder des Europäischen Wahldienstes erforderlichen Garantien werden mit den betreffenden Parteien festgelegt.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten und die Kommission legen die Liste der Beobachter und die Bewerbungen der Personen vor, die sich am Europäischen Wahldienst beteiligen wollen.

Der Vorsitz legt in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und mit Unterstützung einer beratenden Koordinierungsgruppe, die sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, die Liste der Beobachter und der Mitglieder des Europäischen Wahldienstes fest.

Artikel 5

Der Vorsitz legt in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und mit Unterstützung der in Artikel 4 Absatz 2 genannten beratenden Koordinierungsgruppe die Leitlinien fest und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung dieses Beschlusses in Verbindung mit dem Europäischen Wahldienst in den ihn betreffenden Bereichen sicherzustellen.

Artikel 6

Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 7

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. A. BELLOCH JULBE

(1) ABl. Nr. L 119 vom 7. 5. 1994, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 130 vom 14. 6. 1995, S. 1.

ANHANG I

ZIELE, ZUSAMMENSETZUNG UND ARBEITSWEISE DES EUROPÄISCHEN WAHLDIENSTES

1. Die Mitglieder des Europäischen Wahldienstes werden so bald wie möglich ausgewählt; sie begeben sich zu ihrem Bestimmungsort, und der Wahldienst wird zum Beginn der Wahlen geschaffen. Er wird einen Monat nach dem Wahlvorgang aufgelöst.

2. Der Europäische Wahldienst koordiniert ab Beginn der Wahlen die Unterstützung der Europäischen Union bei den Wahlen. Er stellt die Koordinierung der gesamten Beobachtungsmission sicher. Er geht in enger Verbindung mit den palästinensischen Behörden vor und arbeitet in einigen Bereichen, die von den Palästinensern und den Israelis einvernehmlich festgelegt werden, mit letzteren zusammen.

3. Der Europäische Wahldienst soll

- die Präsenz der Europäischen Union sicherstellen und für die Wahrnehmung ihrer Beobachterfunktion sorgen,

- den palästinensischen Behörden auf deren Antrag Informationen liefern, Empfehlungen aussprechen und Ratschläge erteilen,

- die anderen an den Beobachtungstätigkeiten beteiligten Parteien konsultieren und den örtlichen Einsatz aller Beobachter im Rahmen seiner Koordinierungsaufgabe koordinieren.

4. Der Europäische Wahldienst wird von einer hochrangigen Persönlichkeit mit ausgeprägtem politischen Profil geleitet. Seine Besetzung erfolgt auf der Grundlage des in Anhang II wiedergegebenen Stellenplans.

5. Die Mitglieder des Europäischen Wahldienstes stehen dem Dienst während dessen gesamter Mandatsdauer zur Verfügung; ihr Vertragsverhältnis hat dieselbe Laufzeit.

6. Der Leiter des Europäischen Wahldienstes, der Stellvertretende Leiter sowie erforderlichenfalls andere Mitglieder des Europäischen Wahldienstes können aufgefordert werden, vor der Schaffung des Europäischen Wahldienstes vorbereitende Arbeiten zu leisten, die mit der Beteiligung der Europäischen Union an der Beobachtung der Wahlen zum Palästinensischen Autonomierat und deren Koordinierung der internationalen Wahlbeobachtung im Zusammenhang stehen. Diese vorbereitenden Arbeiten werden ihnen entsprechend vergütet.

7. Der Europäische Wahldienst kann die befristete Anstellung von örtlichem technischen Hilfspersonal verlangen.

8. Der Leiter des Europäischen Wahldienstes wird eingeladen, an den gemeinsamen Sitzungen der Generalkonsule in Jerusalem und der Vertretungen der Mitgliedstaaten in den autonomen palästinensichen Gebieten nach den von diesen festzulegenden Modalitäten teilzunehmen. Der Europäische Wahldienst nimmt seine Aufgaben weisungsungebunden wahr, bleibt jedoch in engem Kontakt mit den Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission vor Ort.

9. Der Europäische Wahldienst erstattet dem Vorsitz regelmäßig über den Stand der Durchführung dieses Beschlusses in den verschiedenen Bereichen, einschließlich des finanziellen Bereichs, und über etwaige im Rahmen seiner Mission auftretende Schwierigkeiten Bericht. Er legt regelmäßig eine Bewertung der Entwicklung des Wahlvorgangs vor. Er erstellt am Ende seiner Mission einen abschließenden Bewertungsbericht über den Wahlvorgang und die Durchführung dieses Beschlusses, der dem Rat vorgelegt wird.

ANHANG II

Zusammensetzung - Entwurf

EUROPÄISCHER WAHLDIENST (35 Personen)

Leiter des Wahldienstes Stellvertreter

1. Zentralbüro (3 Bereiche); geplanter Personalbestand: 21 Personen

Operationeller Bereich

Rechtsberater (1)

Berater Wahlorganisation (1)

Medienberater (1)

Berater Wählererziehung (1)

Berater Überwachung und Analyse (1)

EDV-Spezialisten (2)

Bereich Technische Unterstützung

Berater Logistik und Kommunikation (1)

Berater Personal, Ausbildung und Kontakte (1)

Sicherheitsberater (2)

Pressereferent (1)

Verwaltungs- und Finanzberater (1)

Koordinierung der internationalen Beobachtungstätigkeit

Koordinatoren (8)

2. Regionalbüros (4); geplanter Personalbestand: 12 Personen

Gaza

Regionalkoordinator (1)

Stellvertreter (1)

Sicherheitsberater (1)

Jericho

Regionalkoordinator (1)

Stellvertreter (1)

Sicherheitsberater (1)

Bethlehem

Regionalkoordinator (1)

Stellvertreter (1)

Sicherheitsberater (1)

Nablus

Regionalkoordinator (1)

Stellvertreter (1)

Sicherheitsberater (1)

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