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Document 31995D0306

    95/306/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1995 über eine zusätzliche finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft zum Betrieb des gemeinschaftlichen Laboratoriums für Rückstandsuntersuchungen - Laboratoire des médicaments vétérinaires, Fougères, Frankreich

    ABl. L 185 vom 4.8.1995, p. 57–57 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/07/1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/306/oj

    31995D0306

    95/306/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1995 über eine zusätzliche finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft zum Betrieb des gemeinschaftlichen Laboratoriums für Rückstandsuntersuchungen - Laboratoire des médicaments vétérinaires, Fougères, Frankreich

    Amtsblatt Nr. L 185 vom 04/08/1995 S. 0057 - 0057


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Juli 1995 über eine zusätzliche finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft zum Betrieb des gemeinschaftlichen Laboratoriums für Rückstandsuntersuchungen - Laboratoire des médicaments vétérinaires, Fougères, Frankreich (95/306/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 28,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 1 Buchstabe b) der Entscheidung 91/664/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Bestimmung der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für die Untersuchung auf Rückstände bestimmter Substanzen (3) wurde das Laboratoire des médicaments vétérinaires, Fougères, Frankreich, zum Referenzlabor für die Rückstände nach Anhang I Gruppe A Nr. III a) der Richtlinie 86/469/EWG des Rates (4), außer für Sulfonamide, bestimmt.

    Die Aufgaben des Referenzlaboratoriums sind in Artikel 1 der Entscheidung 89/187/EWG des Rates vom 6. März 1989 zur Festlegung der Befugnisse und Betriebsbedingungen der Referenzlaboratorien nach der Richtlinie 86/469/EWG über die Untersuchung von Tieren und von frischem Fleisch auf Rückstände (5) festgelegt.

    Mit der Entscheidung 93/461/EWG der Kommission (6) hat die Europäische Gemeinschaft mit dem Laboratoire des médicaments vétérinaires einen Vertrag abgeschlossen. Mit der Entscheidung 94/490/EG der Kommission (7) hat die Kommission eine zusätzliche finanzielle Beihilfe für die Dauer eines Jahres gewährt. Es empfiehlt sich, den ursprünglichen Vertrag erneut um ein Jahr zu verlängern und eine zusätzliche Finanzhilfe vorzusehen, damit das Referenzlabor seine Befugnisse und Aufgaben gemäß der Entscheidung 89/187/EWG weiterhin wahrnehmen kann.

    Die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft wird für ein weiteres Jahr gewährt und vor Ablauf dieser Frist im Hinblick auf eine Verlängerung geprüft.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Gemeinschaft gewährt dem Laboratoire des médicaments vétérinaires, das gemäß Artikel 1 der Entscheidung 91/664/EWG zum gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium ernannt wurde, eine zweite zusätzliche Finanzhilfe von höchstens 400 000 ECU.

    Artikel 2

    (1) Für die Zwecke des Artikels 1 wird der in der Entscheidung 93/461/EWG genannte Vertrag ein zweites Mal um ein Jahr verlängert.

    (2) Der Generaldirektor der Generaldirektion Landwirtschaft wird ermächtigt, den Nachtrag zu diesem Vertrag im Namen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu unterzeichnen.

    (3) Die in Artikel 1 vorgesehene finanzielle Beihilfe wird dem Referenzlaboratorium entsprechend den Bedingungen des Vertrags gemäß der Entscheidung 93/461/EWG ausgezahlt.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 19. Juli 1995

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.

    (2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.

    (3) ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1991, S. 17.

    (4) ABl. Nr. L 275 vom 26. 9. 1986, S. 36.

    (5) ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1989, S. 37.

    (6) ABl. Nr. L 215 vom 25. 8. 1993, S. 14.

    (7) ABl. Nr. L 201 vom 4. 8. 1994, S. 36.

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