Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31995D0288

    95/288/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1995 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 93/507/EWG über Schutzmaßnahmen gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis in Mexiko und zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG

    ABl. L 181 vom 1.8.1995, p. 42–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/10/1996; Stillschweigend aufgehoben durch 396D0624

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/288/oj

    31995D0288

    95/288/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1995 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 93/507/EWG über Schutzmaßnahmen gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis in Mexiko und zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG

    Amtsblatt Nr. L 181 vom 01/08/1995 S. 0042 - 0042


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Juli 1995 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 93/507/EWG über Schutzmaßnahmen gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis in Mexiko und zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG (Text von Bedeutung für den EWR) (95/288/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

    gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 12,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Entscheidung 93/507/EWG der Kommission vom 21. September 1993 über Schutzmaßnahmen gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis in Mexiko und zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/101/EG (4), sind Schutzmaßnahmen gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis in Mexiko erlassen worden.

    Im Bundesstaat Chiapas sind im Juli 1993 Fälle der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis festgestellt worden. Seit der ersten Augustwoche 1993 sind jedoch keine weiteren Fälle gemeldet worden.

    Ein Kontrollbesuch von Veterinärsachverständigen der Gemeinschaft in Mexiko ergab, daß die tiergesundheitliche Lage bei Equiden ausreichend unter Kontrolle ist. Außerdem haben die mexikanischen Veterinärbehörden der Kommission und den Mitgliedstaaten einen eingehenden Bericht übermittelt, um die Seuchenlage zu verfolgen und nachzuweisen, daß Mexiko seit zwei Jahren frei von der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis ist.

    Es ist notwendig, die Entscheidung 93/507/EWG aufzuheben, um die zeitlich begrenzte Zulassung und Wiedereinfuhr registrierter Pferde und die Einfuhr von Equiden aus Mexiko erneut zu ermöglichen. Um der Klarheit willen muß die Entscheidung 79/542/EWG des Rates (5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/561/EG der Kommission (6), geändert werden, damit sie mit dem in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen in Einklang steht.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 93/507/EWG wird aufgehoben.

    Artikel 2

    Im Anhang Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG wird der Bezug auf Fußnote (6) in der Unterspalte "Lebende Tiere" der Spalte "Anmerkungen" gestrichen.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung gilt ab 7. August 1995.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 18. Juli 1995

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56.

    (2) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42.

    (3) ABl. Nr. L 237 vom 22. 9. 1993, S. 36.

    (4) ABl. Nr. L 76 vom 5. 4. 1995, S. 21.

    (5) ABl. Nr. L 146 vom 14. 6. 1979, S. 15.

    (6) ABl. Nr. L 214 vom 19. 8. 1994, S. 17.

    Top