EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31995D0264

95/264/EG, Euratom, EGKS: Beschluß der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Mai 1993 auf die Dienstbezüge der in einem Drittland diensttuenden Beamten der Europäischen Union anwendbar sind

ABl. L 163 vom 14.7.1995, p. 38–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/264/oj

31995D0264

95/264/EG, Euratom, EGKS: Beschluß der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Mai 1993 auf die Dienstbezüge der in einem Drittland diensttuenden Beamten der Europäischen Union anwendbar sind

Amtsblatt Nr. L 163 vom 14/07/1995 S. 0038 - 0039


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 28. Juni 1995 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Mai 1993 auf die Dienstbezüge der in einem Drittland diensttuenden Beamten der Europäischen Union anwendbar sind (95/264/EG, Euratom, EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 3161/94 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 2403/94 des Rates (3) sind in Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 des Anhangs X zum Statut die Berichtigungskoeffizienten festgesetzt worden, die ab dem 1. Januar 1993 auf die in der jeweiligen Landeswährung gezahlten Dienstbezüge der in einem Drittland diensttuenden Beamten anwendbar sind.

Im Laufe der letzten Monate hat die Kommission diese Berichtigungskoeffizienten (4) gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X zum Statut verschiedentlich angepaßt.

Einige dieser Berichtigungskoeffizienten sollten mit Wirkung vom 1. Mai 1993 angepaßt werden, da gemäß den der Kommission zur Verfügung stehenden statistischen Angaben die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfaßte Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Anpassung für einige Drittländer 5 v. H. übersteigt -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Mit Wirkung vom 1. Mai 1993 werden die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der jeweiligen Landeswährung gezahlten Dienstbezüge der in einem Drittland diensttuenden Beamten anwendbar sind, entsprechend dem Anhang angepaßt.

Die Berechnung dieser Dienstbezüge erfolgt auf der Grundlage der Wechselkurse, die zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Union in dem Monat vor Inkraftsetzung dieser Verordnung, also im April 1993, herangezogen worden sind.

Brüssel, den 28. Juni 1995

Für die Kommission

Hans VAN DEN BROEK

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 335 vom 23. 12. 1994, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 257 vom 5. 10. 1994, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 228 vom 9. 9. 1993, S. 39-48.

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Top