Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31995D0196

    95/196/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 1995 über die Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Finnlands (Nur der finnische Text ist verbindlich)

    ABl. L 126 vom 9.6.1995, p. 35–57 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001; Aufgehoben durch 32002D0404

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/196/oj

    31995D0196

    95/196/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 1995 über die Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Finnlands (Nur der finnische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 126 vom 09/06/1995 S. 0035 - 0057


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Mai 1995 über die Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Finnlands (Nur der finnische Text ist verbindlich) (95/196/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 142,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrags aufgeführte Erzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 5 letzter Absatz,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 142 der vorgenannten Beitrittsakte gestattet die Kommission Finnland bzw. Schweden die Gewährung langfristiger einzelstaatlicher Beihilfen, die der Erhaltung der Landwirtschaft in den nördlichen Regionen dienen. Gemäß Artikel 142 Absatz 2 obliegt es der Kommission, diese Regionen zu bestimmen.

    Um die Handhabung der vorgesehenen Regelung verwaltungstechnisch zu erleichtern, empfiehlt es sich bei der Bestimmung dieser Regionen in ähnlicher Weise wie bei der Anwendung der Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (2), geändert durch die Richtlinie 80/666/EWG (3) und die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (4), vorzugehen und die Gemeinde (kunta) als Verwaltungseinheit zugrunde zu legen. Jedoch können auch der Landschaftskreis (maatalouspiiri) Mikkeli, der Landschaftskreis Südkarelien und die Zone Nr. 3, wie sie mit der zum 31. Dezember 1993 bestehenden Abgrenzung in der vor dem Beitritt geltenden Beihilferegelung für die Landwirtschaft nach der Größe der Betriebe definiert war, als Verwaltungseinheiten zugrunde gelegt werden.

    Gemäß Artikel 142 Absatz 1 der Beitrittsakte werden die betreffenden Regionen neben den landwirtschaftlichen Gebieten, die sich nördlich von 62° nördlicher Breite befinden, einige angrenzende Gebiete südlich dieses Breitengrads mit vergleichbaren klimatischen Verhältnissen umfassen, die die landwirtschaftliche Tätigkeit in besonderem Maße erschweren. Bei Bestimmung der Gebiete muß die Kommission der geringen Bevölkerungsdichte, dem Anteil der landwirtschaftlichen Flächen an der Gesamtfläche und dem flächenmäßigen Anteil der für die menschliche Ernährung bestimmten Feldkulturen an der genutzten landwirtschaftlichen Fläche Rechnung tragen.

    Bei Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren ergibt sich für Finnland das Verzeichnis der Verwaltungseinheiten der in dieser Entscheidung vorgesehenen Teilregionen C1, C2, C2 Nord, C3 und C4, die sich entweder nördlich von 62° nördlicher Breite befinden oder an sie angrenzen und vergleichbare klimatische Verhältnisse aufweisen, die die landwirtschaftliche Tätigkeit in besonderem Maß erschweren. Diese Einheiten kennzeichnen sich durch eine Bevölkerungsdichte von weniger als zehn Einwohnern pro Quadratkilometer, einen Anteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LF) an der Gesamtfläche der Gemeinde unter 10 % und einen Anteil der LF der für die menschliche Ernährung bestimmten Ackerkulturen bis zu 20 %. Es empfiehlt sich, daß Gemeinden, die von diesen Gebieten umgeben sind, auch in das Verzeichnis aufgenommen werden können, selbst wenn sie nicht die gleichen Merkmale aufweisen.

    Das so bestimmte nördliche Gebiet umfaßt eine Fläche von 1 417 000 ha LF, das sind 55,5 % der gesamten LF Finnlands.

    Gemäß Artikel 142 Absatz 3 hat die Kommission den Referenzzeitraum festzulegen, der für die Prüfung der Entwicklung der landwirtschaftlichen Erzeugung und der Gesamthöhe der Stützung heranzuziehen ist. Auf der Grundlage der verfügbaren nationalen Statistiken ist dieser Referenzzeitraum für die landwirtschaftliche Erzeugung auf die Jahre 1991, 1992 und 1993 festzulegen. Eine Ausnahme bilden der Kuhmilch- und der Rindersektor, bei denen das Jahr 1992 sowohl für die Festsetzung der Milchquote als auch der Referenzbestände dieses Landes die geeignetste Grundlage bildet, und der Gartenbausektor, bei dem vom Jahr 1993 und dem Jahr ausgegangen wird, für welches die zuverlässigsten Statistiken vorliegen. Für die Gesamthöhe der Stützung, bei deren Beurteilung dem unterschiedlichen Stützungsniveau in Finnland und der Gemeinschaft Rechnung getragen werden muß, ist wiederum das Jahr 1993 zugrunde zu legen, da in diesem Jahr die Preise noch nicht von den Auswirkungen des Beitritts beeinflußt waren.

    Es empfiehlt sich, das Produktionsvolumen wie auch den Stützungsbetrag für die vorgenannten Jahre nach Erzeugnissen auszuweisen.

    Finnland hat der Kommission am 26. Oktober 1994 die geplante Beihilferegelung übermittelt. Nach ergänzenden Informationen wurde die endgültige Fassung am 20. Januar 1995 notifiziert. Vorgesehen sind in den betreffenden Gebieten allgemeine Beihilfen für die Landwirtschaft, die bei jedem Betrieb zu seinen historischen Produktionsstrukturen in Beziehung stehen. Außerdem sind spezifische Beihilfen für die Skoltlappen, die Rentierwirtschaft und die natürliche Bewirtschaftung dieser Gebiete vorgesehen.

    Die vorgesehenen Maßnahmen können genehmigt werden, da sie die in Artikel 142 Absatz 3 genannten Bedingungen erfuellen. Diese Maßnahmen tragen nämlich der Höhe der Ausgleichszulage wie auch den für die nördlichen Regionen vorgesehenen Umweltschutzbeihilfen für die Landwirtschaft und der Höhe der in den gemeinsamen Marktorganisationen (GMO) vorgesehenen Beihilfen Rechnung, die aus Gründen der Transparenz im einzelnen aufgeführt werden. Sie berücksichtigen ferner die Übergangsbeihilfen, die gemäß den Artikeln 138 und 140 der Beitrittsakte gewährt werden. Sie sind nicht geeignet, zu einer Erhöhung der Gesamthöhe der Stützung oder in Verbindung mit den erforderlichen Maßnahmen zu einer Erhöhung der Produktion gegenüber dem vorgenannten Referenzzeitraum zu führen. Im letztgenannten Fall besteht ein angemessenes Instrument darin, die Beihilfen in den kommenden Jahren proportional zur Überschreitung der Produktion des Referenzzeitraums zu kürzen.

    In diesem Zusammenhang werden außer bei Kuhmilch, für die in der GMO die den Fall des Produktionsanstiegs abdeckende Quotenregelung vorgesehen ist, die Beihilfen nicht nach erzeugten Mengen, sondern nach Produktionsfaktoren (GVE oder ha) innerhalb der mit dieser Entscheidung festgesetzten regionalen Grenzen gewährt. Auch die Gewährung der Beihilfe für Färsen, die zur Schlachtung bestimmt sind und von daher nicht im Milcherzeugungsprozeß stehen, erfolgt nach Anzahl.

    Die im Rahmen dieser Beihilferegelung geltenden Transportbeihilfen können gemäß Artikel 142 Absatz 3 dritter Unterabsatz genehmigt werden. Sollen Transportbeihilfen mit regionaler Zwecksetzung aufgrund einer einzelstaatlichen Beihilferegelung genehmigt werden, so ist sicherzustellen, daß aufgrund der jeweiligen Beihilferegelungen für ein und dieselbe Tätigkeit kein doppelter Ausgleich gewährt wird.

    Diese Beihilfen entsprechen den in Artikel 142 Absatz 3 dritter Unterabsatz genannten Zielen, da es bei ihnen darum geht, traditionelle primäre Erzeugung und Verarbeitung beizubehalten, die an die klimatischen Verhältnisse der betreffenden Region von Natur aus angepaßt sind, die Strukturen der Produktion, Vermarktung und Verarbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu verbessern, den Absatz der genannten Erzeugnisse zu erleichtern sowie den Umweltschutz zu sichern und die Landwirtschaft zu erhalten.

    Demzufolge können die betreffenden Beihilfen genehmigt werden, sofern die für bestimmte Erzeugnisse im Rahmen der GMO festgesetzten Grenzen eingehalten werden.

    Nach der vorgeschlagenen Beihilferegelung sind Beihilfen für Gartenbauerzeugnisse der nördlichen Regionen wie auch für die Lagerung dieser Erzeugnisse vorgesehen, wobei die Lagerung in diesen Fällen als Maßnahme zur Erleichterung des Absatzes dieser Erzeugnisse im Sinne von Artikel 142 Absatz 3 dritter Unterabsatz dritter Gedankenstrich angesehen wird.

    Die Kommission muß darüber unterrichtet werden, wie sich in Finnland die Marktpreise bei den unter diese Entscheidung fallenden Gartenbauerzeugnissen entwickeln, um die Einhaltung der in Artikel 142 vorgesehenen Bedingungen überprüfen zu können.

    Die vorgesehenen Beihilfen für die Rentierhaltung, -verarbeitung und -vermarktung entsprechen den Bestimmungen von Artikel 5 letzter Absatz der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    TITEL I

    ABGRENZUNG DER REGIONEN UND FESTLEGUNG DES REFERENZZEITRAUMS

    Artikel 1

    Die nördliche Region Finnlands umfaßt nach Teilregionen die in Anhang I aufgeführten Gemeinden und Ortschaften (kunta).

    Artikel 2

    (1) Der in Artikel 142 Absatz 3 der Beitrittsakte genannte Referenzzeitraum umfaßt:

    a) im Zusammenhang mit dem einzuhaltenden Produktionsniveau

    - das Jahr 1992 für Kuhmilch und Rinder,

    - das Jahr 1993 für den Gartenbausektor,

    - den Durchschnitt der Jahre 1991, 1992 und 1993 für die übrigen Erzeugnisse;

    b) im Zusammenhang mit der Gesamthöhe der Stützung das Jahr 1993.

    (2) Die Produktion und die Gesamthöhe der Stützung in diesen Jahren sind nach Erzeugnissen in Anhang II ausgewiesen.

    TITEL II

    GENEHMIGTE BEIHILFEN

    Artikel 3

    (1) Die in Anhang III vorgesehenen Beihilfen werden ab dem 1. Januar 1995 genehmigt.

    Ferner angegeben sind

    - im selben Anhang die gewährten Beiträge nach Teilregionen, Produktionsfaktoren (ha, GVE oder Anzahl) oder nach erzeugten Mengen sowie der vorgesehene Gesamtbeitrag;

    - in Anhang IV die Hoechstflächen (in ha) bzw. die Hoechstzahl der Tiere, die von diesen Beihilfen betroffen sind;

    - in Anhang V der für die Umrechnung der verschiedenen Tierarten in GVE anwendbare Koeffizient.

    Diese Beihilfen

    - werden unter Berücksichtigung der Höhe der in Anhang VI aufgeführten Gemeinschaftsbeihilfen sowie unter Berücksichtigung der gemäß den Artikeln 138 bis 140 der Beitrittsakte genehmigten Beihilfen genehmigt;

    - dürfen mit Ausnahme der Beihilfen für den Kuhmilchsektor in keinem Fall nach erzeugten Mengen gewährt werden.

    (2) In den nachstehend aufgeführten Sektoren werden die in Absatz 1 vorgesehenen Beihilfen wie folgt begrenzt:

    a) Ackerkulturen: auf die durchschnittlichen Flächen (in ha), die in der Zeit von 1989 bis 1991 in der Region für Ackerkulturen genutzt bzw. gegebenenfalls im Rahmen einer staatlichen Ausgleichsregelung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates (5) stillgelegt wurden;

    b) Zuckerrüben: auf die Zuckerrübenmenge, die Gegenstand eines Vertrags ist, der zwischen einem Erzeuger der in Artikel 1 genannten Gebiete und einem zuckererzeugenden Unternehmen im Rahmen der (A- oder B-) Quote abgeschlossen wurde, die letzterem gemäß Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates (6) zugeteilt wurde;

    c) Kuhmilch: auf die in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates (7) bewilligte Referenzmenge;

    d) Mutterkühe: auf die gemäß Artikel 4d Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates (8) jedem einzelnen Erzeuger zugewiesenen individuellen Hoechstgrenzen;

    e) männliche Rinder: auf 90 Stück je Betrieb und Altersklasse gemäß Artikel 4b Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68;

    f) Schafe und Ziegen: auf die jeweils den Erzeugern gemäß Artikel 5e der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates (9) zugeteilten erzeugerspezifischen Obergrenzen.

    Bei den unter den Buchstaben d) und e) genannten Erzeugnissen ist außerdem der in Artikel 4g der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 vorgesehene Besatzdichtefaktor einzuhalten.

    Artikel 4

    (1) Finnland

    a) übermittelt der Kommission im Rahmen der gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte mitzuteilenden Angaben bis zum 1. April jeden Jahres und erstmals bis zum 1. April 1996 Informationen über die Auswirkungen der gewährten Beihilfen und insbesondere über die Entwicklung der Produktion und der Produktionsmittel, für welche die Beihilfe gewährt wird, sowie über die wirtschaftliche Entwicklung in den betreffenden Regionen;

    b) trifft alle erforderlichen Vorkehrungen für die Anwendung dieser Entscheidung und trägt für eine angemessene Empfängerkontrolle Sorge;

    c) nimmt bei Überschreitung der in Anhang II genannten Mengen im folgenden Jahr proportional zum Umfang der Überschreitung in den Teilregionen, in denen die Überschreitung festgestellt wurde, eine Kürzung der für die betreffenden Erzeugnisse gewährten Beihilfen vor. Diese Kürzung gilt für die pflanzliche Freilanderzeugung nur dann, wenn die Überschreitung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren im Schnitt über 10 % liegt;

    d) übermittelt der Kommission 1995 alle vier Monate Angaben über die auf dem Inlandsmarkt festgestellten Erzeugerpreise für Obst und Gemüse.

    (2) Wird anhand der gemäß Absatz 1 Buchstabe d) übermittelten Angaben verglichen mit der Gesamtstützung des in Artikel 2 vorgesehenen Referenzzeitraums eine Erhöhung der Gesamtstützung festgestellt, so wird diese Entscheidung überprüft.

    Artikel 5

    Von dieser Entscheidung unberührt bleiben

    - die Möglichkeit der finnischen Behörden, unter Einhaltung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Beträge und sonstigen Angaben die Bedingungen der Beihilfegewährung zugunsten der verschiedenen Empfängergruppen festzulegen;

    - die Möglichkeit der Kommission, diese Entscheidung zu überprüfen, und zwar insbesondere auf Grund der Entwicklung des Werts der Landeswährung, der Festsetzung des finnischen Kartoffelstärkekontingents, der Änderung der Höhe der genehmigten Beihilfen infolge einer Anpassung der genehmigten Beihilfen gemäß den Artikeln 138 und 140 der Beitrittsakte oder auf Grund der Änderung der in Anhang VI vorgesehenen Gemeinschaftsbeihilfen.

    Im letztgenannten Fall gilt jede Anpassung der genehmigten Beihilfen für die nördlichen Gebiete Finnlands erst ab dem Jahr, das auf das Jahr des Inkrafttretens der Änderung folgt.

    Artikel 6

    Diese Entscheidung ist an die Republik Finnland gerichtet.

    Brüssel, den 4. Mai 1995

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 151 vom 30. 6. 1968, S. 16.

    (2) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 180 vom 14. 7. 1980, S. 34.

    (4) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1.

    (5) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12.

    (6) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

    (7) ABl. Nr. L 405 vom 31. 12. 1992, S. 1.

    (8) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

    (9) ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1.

    ANHANG I

    VERZEICHNIS GEMÄSS ARTIKEL I

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    (gemäß Artikel 2 Absatz 2)

    Nach Erzeugnissen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG III

    III.1. Beihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Unterabsatz für das Jahr 1995

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    III.2. Beihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Unterabsatz für das Jahr 1996

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    III.3. Beihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Unterabsatz für das Jahr 1997

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    III.4. Beihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Unterabsatz für das Jahr 1998

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    III.5. Beihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Unterabsatz für das Jahr 1999

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    III.6. Beihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Unterabsatz ab dem Jahr 2000

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG IV

    (gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz zweiter Gedankenstrich)

    In Produktionsfaktoren ausgedrückte Mengen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG V

    (gemäß Artikel 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich)

    Koeffizienten für die Umrechnung in GVE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG VI

    (gemäß Artikel 3 Absatz 1 dritter Unterabsatz erster Gedankenstrich)

    Gemeinschaftliche Beihilfen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) Beihilfen für Weiden (Kühe, männliche Rinder, sonstige Rinder, Mutterkühe).

    (2) Einschließlich der Extensivierungsprämie.

    (3) Kosten nicht abgezogen.

    (4) Den finnischen Behörden zufolge 90 % beihilfefähig.

    (5) Finnische Pferde.

    (6) Stützung für Flächenstillegung nicht inbegriffen.

    (7) Kosten nicht abgezogen.

    (8) Unter Berücksichtigung der für die Gewährung der Beihilfe bei den Landwirten verlangten Einschränkungen.

    (9) Weizen ist nicht beihilfefähig, wenn der Ertrag 2,5 t/ha übersteigt.

    (10) Wird im Rahmen des Umweltschutzprogramms für die Landwirtschaft geprüft.

    Top