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Document 31995D0092

95/92/EG: Beschluß der Kommission vom 20. März 1995 über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung in der Türkei

ABl. L 73 vom 1.4.1995, p. 84–85 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/92/oj

31995D0092

95/92/EG: Beschluß der Kommission vom 20. März 1995 über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung in der Türkei

Amtsblatt Nr. L 073 vom 01/04/1995 S. 0084 - 0085


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. März 1995 über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung in der Türkei (95/92/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 522/94 (2), insbesondere auf Artikel 9,

nach Konsultationen in dem Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1) Im November 1992 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten (nachstehend "CTV" genannt) mit Herkunft aus oder Ursprung in Malaysia, der Volksrepublik China, der Republik Korea, Singapur, Thailand und der Türkei in die Gemeinschaft und leitete eine Untersuchung ein.

Das Verfahren wurde aufgrund eines Antrags der "Society for Coherent Anti-dumping Norms" (SCAN) im Namen von Herstellern eingeleitet, auf die insgesamt angeblich ein größerer Teil der Gemeinschaftsproduktion der fraglichen Fernseher entfiel.

Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei dieser Ware mit Ursprung in oder Herkunft aus den vorgenannten Ländern sowie für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens gegenüber diesen Ländern zu rechtfertigen.

(2) Die Kommission unterrichtete offiziell die bekanntermaßen betroffenen Hersteller, Ausführer und Einführer, die Vertreter der Ausfuhrländer sowie den Antragsteller und gab den direkt betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(3) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992.

(4) Mehrere Parteien, darunter auch die türkischen Behörden, nahmen schriftlich Stellung und wurden auf ihren Antrag hin angehört.

(5) Die Kommission holte alle für die vorläufige Dumping- und Schadensermittlung für notwendig erachtete Informationen ein und prüfte sie nach.

B. VORLÄUFIGE FESTSTELLUNGEN ZUR TÜRKEI

(6) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2376/94 (4) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von CTV mit Ursprung in allen vorgenannten Ländern mit Ausnahme der Türkei ein. Zu diesem Zeitpunkt der Untersuchung wurde der vorläufige Schluß gezogen, daß es nicht genügend Beweise gab, um die Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber der Türkei zu rechtfertigen. Diese Schlußfolgerung wurde unter den Randnummern 31, 93, 98, 99 und 139 der vorgenannten Verordnung begründet.

C. WEITERES VERFAHREN

(7) Es wurden keine neuen Beweise oder Argumente vorgebracht, die eine Änderung des Standpunktes der Kommission nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen rechtfertigen könnten.

D. EINSTELLUNG DES VERFAHRENS GEGENÜBER DER TÜRKEI

(8) Nach Auffassung der Kommission ist es daher gerechtfertigt, das Verfahren betreffend die Einfuhren von CTV mit Ursprung in der Türkei einzustellen.

(9) Die Antragsteller und die übrigen betroffenen interessierten Parteien wurden von der Absicht der Kommission unterrichtet, das Verfahren betreffend die Einfuhren von CTV mit Ursprung in der Türkei einzustellen, und erhoben keine Einwände.

(10) Auch der Beratende Ausschuß erhob keine Einwände gegen die Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von CTV mit Ursprung in der Türkei -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten der KN-Codes ex 8528 10 52, 8528 10 54, 8528 10 56, 8528 10 58, ex 8528 10 62, 8528 10 66, 8528 10 72 und 8528 10 76 mit Ursprung in der Türkei wird eingestellt.

Brüssel, den 20. März 1995

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10.

(3) ABl. Nr. C 307 vom 25. 11. 1992, S. 4.

(4) ABl. Nr. L 255 vom 1. 10. 1994, S. 50.

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