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Document 31995D0079

    95/79/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. März 1995 über eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der klassischen Schweinepest in Deutschland (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    ABl. L 65 vom 23.3.1995, p. 31–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/79/oj

    31995D0079

    95/79/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. März 1995 über eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der klassischen Schweinepest in Deutschland (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 065 vom 23/03/1995 S. 0031 - 0031


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. März 1995 über eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der klassischen Schweinepest in Deutschland (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (95/79/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Kommission hat die Entscheidung 94/189/EG vom 18. März 1994 über eine Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der klassischen Schweinepest in Deutschland (3) erlassen. Diese finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft konnte für die Tilgung von Herden der klassischen Schweinepest gewährt werden, die in den Monaten Juli bis Dezember 1993 aufgetreten sind.

    In Deutschland sind im Laufe des Jahres 1994 neue Herde von klassischer Schweinepest aufgetreten. Da diese Seuche den gemeinschaftlichen Schweinebestand ernsthaft gefährdet, ist es zweckmäßig, die Tilgungsmaßnahmen fortzuführen und zur Entschädigung der Schweinehalter eine neue finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft vorzusehen.

    Unmittelbar nach der amtlichen Bestätigung der Seuche haben die deutschen Behörden entsprechende Bekämpfungsmaßnahmen, darunter die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG, getroffen und mitgeteilt.

    Die Bedingungen für eine neuerliche finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sind erfuellt.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Deutschland kann für die Tilgung der in seinem Hoheitsgebiet zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 1994 aufgetretenen klassischen Schweinepest eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erhalten. Die finanzielle Beteiligung umfaßt:

    - 50 % der Kosten, die Deutschland bei der Entschädigung von Eigentümern für die Tötung und Beseitigung beziehungsweise die Vernichtung von Schweinen und ihren Erzeugnissen entstanden sind;

    - 50 % der Kosten, die Deutschland für die Reinigung, Entwesung und Desinfizierung von Betrieben und Anlagen entstanden sind;

    - 50 % der Kosten, die Deutschland bei der Entschädigung von Eigentümern für die Vernichtung kontaminierter Futtermittel und Ausrüstungen entstanden sind.

    Artikel 2

    (1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird nach Vorlage von Belegen gewährt.

    (2) Die Belege nach Absatz 1 sind von Deutschland spätestens sechs Monate nach dem Datum der Bekanntmachung dieser Entscheidung zu übermitteln.

    (3) Auf Antrag kann Deutschland jedoch ein Vorschuß in Höhe von 3 Millionen ECU gewährt werden.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

    Brüssel, den 13. März 1995

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.

    (2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.

    (3) ABl. Nr. L 89 vom 6. 4. 1994, S. 30.

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