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Document 31995D0060

    95/60/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. März 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/381/EG über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Spongiforme Rinderenzephalopathie und die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Futtermitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 55 vom 11.3.1995, p. 43–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/60(1)/oj

    31995D0060

    95/60/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. März 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/381/EG über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Spongiforme Rinderenzephalopathie und die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Futtermitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 055 vom 11/03/1995 S. 0043 - 0043


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. März 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/381/EG über Schutzmaßnahmen in bezug auf die Spongiforme Rinderenzephalopathie und die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Futtermitteln (Text von Bedeutung für den EWR) (95/60/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Aus dem Vereinigten Königreich und anderen Mitgliedstaaten wurden Fälle von Spongiformer Rinderenzephalopathie (BSE) gemeldet. Auch die Traberkrankheit ist in mehreren Mitgliedstaaten aufgetreten.

    Es wird davon ausgegangen, daß BSE bei Rindern auf aus Wiederkäuern gewonnene Futtermittel zurückzuführen ist, die Erreger Spongiformer Enzephalopathien von Tieren enthielten und nicht ausreichend behandelt wurden, um diese infektiösen Erreger zu inaktivieren. Der Wissenschaftliche Veterinärausschuß hat aufgrund jüngster Studien erklärt, daß es derzeit nicht möglich sei, Verfahren festzulegen, durch die eine völlige Inaktivierung der Erreger im Rahmen der gewerblichen Verwertungsindustrie gewährleistet werden könne.

    Um Wiederkäuer angesichts der Tatsache, daß die derzeitigen Verfahren der Futtermittelaufbereitung eine völlige Inaktivierung der Erreger nicht gewährleisten können, gegen das sich daraus ergebende Gesundheitsrisiko zu schützen, hat die Kommission die Entscheidung 94/381/EG vom 27. Juni 1994 über Schutzmaßnahmen in bezug auf die Spongiforme Rinderenzephalopathie und die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Futtermitteln (3) angenommen.

    Die Untergruppe BSE des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses hat jedoch das von bestimmten tierischen Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen ausgehende Gesundheitsrisiko bewertet und empfohlen, daß einige dieser Erzeugnisse von den Bestimmungen der Entscheidung 93/381/EG ausgenommen werden können.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 1 der Entscheidung 94/381/EG wird um folgenden Absatz ergänzt:

    "(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für folgende Erzeugnisse:

    - Milch,

    - Gelatine,

    - Aminosäuren, gewonnen aus Fellen und Häuten, wobei das Ausgangsmaterial zunächst einem pH-Wert von 1 bis 2 und sodann einem pH-Wert von > 11 ausgesetzt und anschließend bei einem Druck von 3 bar für 30 Minuten bei 140°C erhitzt wird,

    - Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen,

    - Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse."

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 6. März 1995

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.

    (2) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

    (3) ABl. Nr. L 172 vom 7. 7. 1994, S. 23.

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