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Document 31995D0058

95/58/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. März 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/85/EG über das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch zulassen (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 55 vom 11.3.1995, p. 41–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/04/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32006D0696

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/58(1)/oj

31995D0058

95/58/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. März 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/85/EG über das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch zulassen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 055 vom 11/03/1995 S. 0041 - 0041


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. März 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/85/EG über das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch zulassen (Text von Bedeutung für den EWR) (95/58/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Gefluegelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/121/EG (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 94/85/EG der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/453/EG (4), ist das Verzeichnis der Drittländer aufgestellt worden, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch zulassen.

Von bestimmten Drittländern, insbesondere Namibia und Slowenien, sind weitere schriftliche Garantien eingegangen. Die Prüfung dieser Garantien hat gezeigt, daß diese Länder die Anforderungen der Gemeinschaft erfuellen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Entscheidung 94/85/EG werden die folgenden Zeilen in alphabetischer Reihenfolge der ISO-Codes eingefügt:

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Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. März 1995.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. März 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 35.

(2) ABl. Nr. L 340 vom 31. 12. 1993, S. 39.

(3) ABl. Nr. L 44 vom 17. 2. 1994, S. 31.

(4) ABl. Nr. L 187 vom 22. 7. 1994, S. 11.

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