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Document 31995D0047

    95/47/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/169/EG zur Aufstellung eines ersten Verzeichnisses der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung, die unter das in der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates festgelegte Ziel 2 fallen

    ABl. L 51 vom 8.3.1995, p. 17–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/47(1)/oj

    31995D0047

    95/47/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/169/EG zur Aufstellung eines ersten Verzeichnisses der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung, die unter das in der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates festgelegte Ziel 2 fallen

    Amtsblatt Nr. L 051 vom 08/03/1995 S. 0017 - 0018


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Februar 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/169/EG zur Aufstellung eines ersten Verzeichnisses der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung, die unter das in der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates festgelegte Ziel 2 fallen (95/47/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Kommission hat mit ihrer Entscheidung 94/169/EG (3) ein erstes Verzeichnis der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung, die unter das in der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 festgelegte Ziel 2 fallen, für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung, vor dem 1. Januar 1995 aufgestellt. Dieses Verzeichnis ist ab 1. Januar 1995 um die neuen Mitgliedstaaten zu erweitern.

    Die technischen Arbeiten zur Bestimmung der Ziel-2-Gebiete in Schweden sind noch nicht abgeschlossen. Die Kommission kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nur über die Ziel-2-Verzeichnisse für Österreich und Finnland entscheiden.

    Nach Artikel 9 Absatz 6 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 kann die Kommission ausnahmsweise Anträgen Österreichs, Finnlands oder Schwedens stattgeben, die Zuschüsse im Zusammenhang mit Ziel 2 für den gesamten Zeitraum von 1995 bis 1999 zu planen und durchzuführen. Österreich und Schweden haben die Anwendung dieser Bestimmung beantragt, und folglich wird sich das Verzeichnis für diese beiden neuen Mitgliedstaaten auf den Zeitraum 1995-1999 beziehen.

    Der Ausschuß für die Entwicklung und Umstellung der Regionen ist angehört worden -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Dem Anhang der Entscheidung 94/169/EG werden die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten zwei Teile hinzugefügt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 22. Februar 1995

    Für die Kommission

    Monika WULF-MATHIES

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9.

    (2) ABl. Nr. L 337 vom 24. 12. 1994, S. 11.

    (3) ABl. Nr. L 81 vom 24. 3. 1994, S. 1.

    ANHANG

    "VERZEICHNIS DER BEIHILFEFÄHIGEN ZIEL-2-GEBIETE (1995-1999)

    ÖSTERREICH

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    VERZEICHNIS DER BEIHILFEFÄHIGEN ZIEL-2-GEBIETE (1995-1996)

    FINNLAND

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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