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Document 31994Y0820(01)

    Entschließung des Rates vom 22. Juni 1994 zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen durch Maßnahmen der Europäischen Strukturfonds

    ABl. C 231 vom 20.8.1994, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document In force

    31994Y0820(01)

    Entschließung des Rates vom 22. Juni 1994 zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen durch Maßnahmen der Europäischen Strukturfonds

    Amtsblatt Nr. C 231 vom 20/08/1994 S. 0001 - 0002


    ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 22. Juni 1994 zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen durch Maßnahmen der Europäischen Strukturfonds (94/C 231/01)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    1. ERINNERT DARAN, daß die Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit für Männer und Frauen auf dem Arbeitsmarkt eines der Ziele der Europäischen Union darstellt; hierzu beitragen sollen Strukturmaßnahmen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (1);

    2. ERINNERT DARAN, daß der Erlaß der Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen auf dem Arbeitsmarkt unter Beachtung der Befugnisse der Mitgliedstaaten im Rahmen der geltenden Bestimmungen über die Strukturfonds erfolgt;

    3. VERWEIST DARAUF, daß die Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen auf dem Arbeitsmarkt nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (2) gemeinschaftsweit eine der vier Prioritäten für Maßnahmen im Rahmen des Ziels Nr. 3 bildet;

    4. BESTÄTIGT, daß die Frauen auf dem Arbeitsmarkt mit speziellen schwerwiegenden Problemen konfrontiert sind;

    5. BEKRÄFTIGT seine Bereitschaft, sich für das erklärte Ziel der Chancengleichheit für Männer und Frauen einzusetzen, insbesondere durch eine Reihe struktureller Maßnahmen in den Mitgliedstaaten;

    6. FORDERT die Mitgliedstaaten AUF,

    a) sich dafür einzusetzen, daß die Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen auf dem Arbeitsmarkt im Rahmen der von den Europäischen Strukturfonds und insbesondere vom Europäischen Sozialfonds kofinanzierten Maßnahmen entsprechend berücksichtigt wird;

    b) darauf hinzuwirken, daß im Rahmen der von den Europäischen Strukturfonds kofinanzierten Aktionen geeignete Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen auf dem Arbeitsmarkt ergriffen werden, so daß die erwarteten Vorteile den Frauen ebenso zugute kommen wie den Männern;

    c) sich dafür einzusetzen, daß speziell auf Frauen ausgerichtete Maßnahmen mit einer angemessenen Finanzausstattung zur Verbesserung der Situation der Frauen vorgesehen werden, und auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene auf die Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen in allen Bereichen des wirtschaftlichen Lebens sowie in allen direkt oder indirekt mit dem Arbeitsmarkt verknüpften Bereichen hinzuwirken, wobei die von der Gemeinschaftsinitiative NOW erreichten Ergebnisse als Ausgangspunkt zugrundegelegt werden;

    d) den zuständigen Einrichtungen und den Wirtschafts- und Sozialpartnern im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 mit allen geeigneten Mitteln die Problematik bewusst zu machen, sie zu mobilisieren und zu ermutigen, damit die Chancengleichheit für Männer und Frauen bei den von den Europäischen Entwicklungsfonds kofinanzierten Maßnahmen in vollem Umfang berücksichtigt wird;

    e) die Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen im Rahmen der Tätigkeit der Europäischen Strukturfonds mit allen geeigneten Mitteln zu konkretisieren und bekanntzumachen;

    f) sich dafür einzusetzen, daß die Umsetzung der vorliegenden Nummer 6 dieser Entschließung im Rahmen der bestehenden einzelstaatlichen Betreuungs- und Bewertungsverfahren sichergestellt wird;

    7. FORDERT die Kommission AUF,

    a) ihre Bemühungen zur Durchführung der Politik zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen im Rahmen der Tätigkeit der Europäischen Strukturfonds und insbesondere des Europäischen Sozialfonds und der Gemeinschaftsinitiativen fortzusetzen;

    b) die Umsetzung dieser Politik durch technische Unterstützung, insbesondere im Rahmen des Partnerschaftsgrundsatzes, zu erleichtern;

    c) alle zur Förderung dieser Politik geeigneten Maßnahmen zu ergreifen;

    d) bei der Durchführung der Gemeinschaftsinitiativen die unter Nummer 6 genannten Ziele zu berücksichtigen.

    (1) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9. Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 (ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 5).

    (2) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 21. Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2084/93 (ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 39).

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