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Document 31994Y0216(01)

    Entschließung des Rates vom 7. Februar 1994 über die Grundsätze für den Universaldienst im Bereich der Telekommunikation

    ABl. C 48 vom 16.2.1994, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document In force

    31994Y0216(01)

    Entschließung des Rates vom 7. Februar 1994 über die Grundsätze für den Universaldienst im Bereich der Telekommunikation

    Amtsblatt Nr. C 048 vom 16/02/1994 S. 0001 - 0002


    ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 7. Februar 1994 über die Grundsätze für den Universaldienst im Bereich der Telekommunikation (94/C 48/01)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Entschließung des Rates vom 22. Juli 1993 zur Prüfung der Lage im Bereich Telekommunikation und zu den notwendigen künftigen Entwicklungen in diesem Bereich (1) hat als wichtiges Ziel der Gemeinschaftspolitik im Bereich Telekommunikation die Liberalisierung aller öffentlichen Sprachtelefondienste unter Aufrechterhaltung eines Universaldienstes festgelegt.

    Die Bedeutung des Universaldienstes ist durch die Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission vom 21. Oktober 1992 mit dem Titel "Bericht über die Lage im Bereich der Telekommunikationsdienste (1992)" und die Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Kostenorientierte Tarifgestaltung und Anpassung der Preisstrukturen und der Telekommunikationstarife in der Gemeinschaft" und die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Bericht von 1992 über die Telekommunikationsdienste anerkannt worden.

    Die vorliegende Entschließung unterstützt die Verwirklichung dieses Ziels eines Universaldienstes in einem Wettbewerbsumfeld und der schrittweisen Anpassung der Tarifstrukturen, indem sie die wichtigsten Grundelemente eines Universaldienstes auf Gemeinschaftsebene nennt und eine Orientierung hinsichtlich der Grundsätze für die Finanzierung des Universaldienstes gibt.

    Bei der Festlegung, wie die Bereitstellung des Universaldienstes sichergestellt wird, müssen die nationalen Regulierungsbehörden gebührend berücksichtigen, daß diese Bereitstellung in zahlreichen Fällen durch die Marktkräfte auf kommerzieller Basis erfolgen wird, und zwar ohne anderweitige Eingriffe.

    In zahlreichen Fällen könnten die Marktteilnehmer indessen dazu verpflichtet werden, den Kunden einen Grunddienst bereitzustellen, der sonst für sie aus kommerzieller Sicht nicht interessant wäre; dabei handelt es sich im wesentlichen um das Angebot eines Grund-Sprachtelefondienstes zu einem erschwinglichen Preis für alle Benutzer, die einen vertretbaren Anspruch geltend machen.

    Wenn die Universaldienstverpflichtungen dazu führen, Grund-Sprachtelefondienst nur unter Verlust oder nur unter Kostenbedingungen erbracht werden kann, die ausserhalb des Rahmens der üblichen kommerziellen Bedingungen fallen, dann kann dieser Dienst - sofern dies gerechtfertigt ist und unter Vorbehalt der Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörde - über interne Transfers, Zugangsgebühren oder andere Mechanismen, die den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismässigkeit gebührend Rechnung tragen, finanziert werden - wobei immer die Einhaltung der Wettbewerbsregeln sichergestellt sein muß - mit dem Ziel, auf diese Weise einen angemessenen Beitrag zu der Belastung, die die Bereitstellung eines Universaldienstes darstellt, zu leisten.

    Die nationalen Regulierungsbehörden können in den Grenzen des Gemeinschaftsrechts weitere Auflagen zur Anpassung des Universaldienstes an spezifische nationale Gegebenheiten - einschließlich der Aspekte der Raumplanung und der Erfordernisse von Netzen mit beschränkter Ausdehnung - machen, sofern es technisch möglich ist, diesen Auflagen zu vertretbaren Kosten nachzukommen.

    Das Konzept des Universaldienstes muß entsprechend dem technologischen und wirtschaftlichen Fortschritt weiterentwickelt werden -

    STELLT FEST,

    daß im Rahmen des ONP-Konzepts die folgenden Rechtsakte der Gemeinschaft gewisse Elemente ausgewiesen haben, die - ohne die rechtliche Natur dieser Rechtsakte oder die diesbezueglichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zu ändern - die Grundlage für eine Definition des Universaldienstes bilden:

    - Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (2),

    - Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen (3),

    - Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 30. Juni 1993 zum Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Einführung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst,

    - Empfehlung 92/382/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur harmonisierten Bereitstellung eines Mindestangebots an paketvermittelten Datendiensten nach ONP-Grundsätzen (4),

    - Empfehlung 92/383/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung harmonisierter ISDN-Zugangsregelungen und eines ISDN-Mindestangebots nach ONP-Grundsätzen (5) und

    daß diese Elemente noch vertieft und gegebenenfalls angepasst werden müssen, um dem künftigen Wettbewerbsumfeld und der praktischen Erfahrung Rechnung zu tragen;

    ERKENNT AN,

    a) daß die Aufrechterhaltung und Entwicklung eines universellen Telekommunikationsdienstes, der durch eine adäquate Finanzierung abgesichert ist, ein Schlüsselfaktor der künftigen Entwicklung der Telekommunikation in der Gemeinschaft ist;

    b) daß die Grundsätze Universalität, Gleichbehandlung und Kontinuität die Grundlage eines solchen Dienstes bilden, um den Zugang zu einem festgelegten Mindestdienst mit bestimmter Qualität und die Bereitstellung dieses Dienstes für alle Benutzer, unabhängig von ihrer geographischen Lage, und - im Lichte spezifischer nationaler Gegebenheiten - zu einem erschwinglichen Preis zu ermöglichen;

    c) daß gemeinsame Grundsätze für die Bereitstellung eines Universaldienstes erforderlich wären, um gemeinschaftsweit ein ausgewogenes und gerechtes ordnungspolitisches Umfeld zu verwirklichen, das auch spezifischen nationalen Gegebenheiten hinsichtlich Regulierung und Marktaspekten Rechnung trägt;

    d) daß es möglich sein sollte, eine besondere und gezielte Bereitstellung des Universaldienstes aus sozialen Gründen sicherzustellen;

    e) daß es zur Förderung gemeinschaftsweiter Telekommunikationsdienste erforderlich ist, eine Zusammenschaltung der öffentlichen Netze vorzusehen und in dem künftigen Wettbewerbsumfeld die Zusammenschaltung der Netze der verschiedenen Betreiber auf nationaler und Gemeinschaftsebene sicherzustellen;

    f) daß, wenn ein Grund-Sprachtelefondienst unter Universaldienstverpflichtungen nur unter Verlust oder nur unter Kostenbedingungen erbracht werden kann, die ausserhalb des Rahmens der üblichen kommerziellen Bedingungen fallen, dieser Dienst - sofern dies gerechtfertigt ist und unter Vorbehalt der Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörde - über interne Transfers, Zugangsgebühren oder andere Mechanismen, die den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismässigkeit gebührend Rechnung tragen, finanziert werden kann - wobei immer die Einhaltung der Wettbewerbsregeln sichergestellt sein muß -, um auf diese Weise einen angemessenen Beitrag zu der Belastung, die die Bereitstelung eines Universaldienstes darstellt, zu leisten;

    g) daß bei der Verfolgung des Ziels der Aufrechterhaltung und Entwicklung eines universellen Telekommunikationsdienstes den spezifischen Bedürfnissen von Randgebieten mit weniger entwickelten Netzen und von sehr kleinen Netzen sowie der Rolle Rechnung getragen wird, die das gemeinschaftliche Förderkonzept unter Berücksichtigung der nationalen Prioritäten hierbei spielen kann;

    h) daß das Konzept des Universaldienstes weiterentwic kelt werden muß, um mit dem technologischen Fortschritt, den Marktentwicklungen und dem sich ändernden Bedarf der Benutzer Schritt zu halten;

    BEGRÜSST

    die Absicht der Kommission, die Notwendigkeit eines Universaldienstes bei der Vorbereitung der künftigen Anpassung des ordnungspolitischen Rahmens für die Telekommunikation, insbesondere bei der Anwendung und Anpassung der Grundsätze des offenen Netzzugangs, voll zu berücksichtigen;

    FORDERT die Mitgliedstaaten AUF,

    im Einklang mit den Zielsetzungen und Grundsätzen dieser Entschließung und dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere den Wettbewerbsregeln, einen entsprechenden ordnungspolitischen Rahmen zu schaffen und geeignete Zielvorgaben festzulegen, um - unter Berücksichtigung spezifischer nationaler Gegebenheiten einschließlich der Aspekte der Raumplanung und der Erfordernisse von Netzen mit beschränkter Ausdehnung - in ihrem Hoheitsgebiet einen Universaldienst sicherzustellen;

    FORDERT die Kommission AUF,

    a) die durch die Definition eines Universaldienstes und seine Finanzierung aufgeworfenen Fragen zu untersuchen und hierzu insbesondere gemeinsam mit den nationalen Regulierungsbehörden Konsultationen durchzuführen und dabei insbesondere die notwendigen Anpassungen in Randgebieten mit weniger entwickelten Netzen zu berücksichtigen;

    b) in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten die Tarifgrundsätze, Abrechnungsgrundsätze und Transfers zu untersuchen, um die Ausarbeitung ihrer nationalen Anpassungsprogramme zu erleichtern;

    c) in enger Abstimmung mit den hochrangigen Ausschüssen der nationalen Regulierungsbehörden gemeinsame Grundsätze im Bereich der Zugangsgebühren auszuarbeiten;

    d) dem Europäischen Parlament und dem Rat hierüber bis zum 1. Januar 1996 einen Bericht vorzulegen.

    (1) ABl. Nr. C 213 vom 6. 8. 1993, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 165 vom 19. 6. 1992, S. 27.

    (4) ABl. Nr. L 200 vom 18. 7. 1992, S. 1.

    (5) ABl. Nr. L 200 vom 18. 7. 1992, S. 10.

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