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Document 31994S0067
Commission Decision No 67/94/ECSC of 12 January 1994 imposing a provisional anti-dumping duty on imports into the Community of hematite pig iron, originating in Brazil, Poland, Russia and Ukraine
ENTSCHEIDUNG Nr. 67/94/EGKS DER KOMMISSION vom 12. Januar 1994 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Hematit-Roheisen mit Ursprung in Brasilien, Polen, Rußland und der Ukraine in die Gemeinschaft
ENTSCHEIDUNG Nr. 67/94/EGKS DER KOMMISSION vom 12. Januar 1994 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Hematit-Roheisen mit Ursprung in Brasilien, Polen, Rußland und der Ukraine in die Gemeinschaft
ABl. L 12 vom 15.1.1994, p. 5–12
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 16/07/1994
ENTSCHEIDUNG Nr. 67/94/EGKS DER KOMMISSION vom 12. Januar 1994 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Hematit-Roheisen mit Ursprung in Brasilien, Polen, Rußland und der Ukraine in die Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 012 vom 15/01/1994 S. 0005 - 0012
ENTSCHEIDUNG Nr. 67/94/EGKS DER KOMMISSION vom 12. Januar 1994 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Hematit-Roheisen mit Ursprung in Brasilien, Polen, Rußland und der Ukraine in die Gemeinschaft DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf die Entscheidung Nr. 2424/88/EGKS der Kommission vom 29. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11, nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Entscheidung eingesetzten Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN (1) Im Juni 1991 erhielt die Kommission einen Antrag von Eurofontes im Namen von Herstellern, auf die ein grösserer Anteil der Produktion von Roheisen entfällt. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung. Diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen. (2) Die Kommission veröffentlichte daraufhin im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Roheisen der KN-Codes 7201 10 19 und 7201 10 90 mit Ursprung in der Türkei und der damaligen Sowjetunion in die Gemeinschaft. (3) Im Juli 1992 erhielt die Kommission einen weiteren Antrag mit Beweisen für das Vorliegen von Dumping und für einen dadurch verursachten erheblichen Schaden, die als ausreichend angesehen wurden, um die Ausdehnung des Verfahrens auf die Einfuhren von Hematit-Roheisen mit Ursprung in Brasilien und Polen zu rechtfertigen. (4) Die Kommission veröffentlichte daraufhin im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) eine Bekanntmachung über die Ausdehnung des Antidumpingverfahrens auf die Einfuhren von Hematit-Roheisen mit Ursprung in Brasilien und Polen. (5) Das Verfahren gegenüber den Einfuhren dieser Ware mit Ursprung in der Türkei wurde im August 1992 eingestellt, nachdem der Antrag zurückgezogen worden war. Die Kommission war der Auffassung, daß damit kein Grund für eine Weiterführung der Untersuchung gegenüber diesem Land mehr bestand. (6) Die Kommission veröffentlichte daraufhin den Beschluß 92/423/EGKS (4) über die Einstellung des Verfahrens gegenüber der Türkei. (7) Die Kommission unterrichtete offiziell die bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer, die Vertreter der Ausfuhrländer und die Antragsteller. Sie gab den interessierten Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. (8) Die meisten Ausführer, einige Einführer und die Antragsteller legten ihren Standpunkt schriftlich dar. (9) Die Kommission holte alle für die vorläufige Dumping- und Schadensermittlung erforderlichen Informationen ein, prüfte sie nach und führte Untersuchungen in den Betrieben folgender Unternehmen durch: a) Hersteller in der Gemeinschaft: - DK Recycling und Roheisen GmbH, Deutschland, - Halbergerhütte GmbH, Deutschland, - Preussag Stahl AG, Deutschland, - Thyssen Stahl AG, Deutschland, - Eko Stahl AG, Deutschland, - Maxhütte Unterwellenborn GmbH, Deutschland, - Cleveland Iron, Vereinigtes Königreich, - Alti Forni e Ferriere di Servola SpA, Italien; b) Hersteller in Brasilien: - Siderpa Siderúrgica Paulino Ltda, - Interlagos Siderúrgica Ltda, - Siderúrgica Uniao Bondespachense, - Siderúrgica Alterosa Ltda, - Siderúrgica Valinho SA, - Viena Siderúrgica Do Maranho SA; c) Hersteller in Polen: - Huta Szczecin, - Huta Czestochowa, - Huta Bobrek; d) Einführer in der Gemeinschaft: - Leopold Lazarus Ltda., Vereinigtes Königreich, - Eisen und Metall AG, Deutschland. (10) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. November 1991 bis 31. Oktober 1992. B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE Beschreibung der Ware (11) Bei der von dem Antrag betroffenen Ware handelt es sich um nichtlegiertes Roheisen mit einem Phosphorgehalt von 0,5 GHT oder weniger des KN-Codes 7201 10 19 (mit einem Mangangehalt von 0,4 GHT oder mehr und einem Siliciumgehalt von mehr als 1 GHT), sogenanntes Hematit-Roheisen, und des KN-Codes 7201 10 90 (mit einem Mangangehalt von weniger als 0,1 GHT), sogenannter Kugelgraphitguß. Die Feststellungen ergaben jedoch, daß die Waren der beiden KN-Codes zwar gewisse Ähnlichkeiten aufweisen, zwischen ihnen jedoch grosse Unterschiede in den chemischen Eigenschaften und den Endverwendungen bestehen, so daß sie für die meisten Zwecke nicht austauschbar sind. Sie werden daher als getrennte Waren angesehen. Kugelgraphitguß wurde aus dem Verfahren ausgeschlossen, da er nur in sehr geringen Mengen aus den betroffenen Ländern importiert wurde. Die Gemeinschaftshersteller waren nach Konsultationen damit einverstanden. Hematit-Roheisen wird für die Herstellung von Schuppengraphitguß (Grauguß) verwendet, der insbesondere für hochwertige Maschinen und Werkzeugmaschinenteile wie auch für hitze- und säurefeste Gussteile benötigt wird. Diese Roheisenqualität ermöglicht eine hohe Zuverlässigkeit der Endanalyse und damit die Gewähr der gewünschten mechanischen Eigenschaften der Gussteile, so daß hochwertigere Gussteile hergestellt werden können. Die Kommission stellte fest, daß das von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte Hematit-Roheisen die gleichen wesentlichen materiellen und technischen Eigenschaften aufweist wie das aus den betroffenen Ländern eingeführte Hematit-Roheisen und daß folglich alle Waren als gleichartig im Sinne von Artikel 2 Absatz 12 der Entscheidung Nr. 2424/88/EGKS angesehen werden können. C. DUMPING a) Brasilien (12) Dem Antrag zufolge exportierten 74 Unternehmen in Brasilien die fragliche Ware im Untersuchungszeitraum in die Gemeinschaft. 21 dieser Unternehmen beantworteten den Fragebogen der Kommission, 17 davon hatten die Ware im Untersuchungszeitraum in die EG exportiert. Auf diese 17 Unternehmen entfielen nach den einschlägigen Eurostat-Zahlen 76 % der Exporte in die Gemeinschaft. Zur Vereinfachung der Untersuchung vereinbarten die Kommission und die betroffenen Unternehmen, das Dumping anhand der Zahlenangaben von sechs repräsentativen Unternehmen zu ermitteln. Normalwert (13) Die Untersuchung ergab, daß mehr als 90 % der Inlandsverkäufe der ausgewählten Unternehmen mit Verlust getätigt wurden. Sie wurden daher nicht als im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen. Der Normalwert wurde gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) und Absatz 4 der Entscheidung Nr. 2424/88/EGKS rechnerisch ermittelt durch Addition der Produktionskosten und einer angemessenen Gewinnspanne. Wegen der hohen Inflationsrate in Brasilien und im Interesse eines fairen Vergleichs mit dem Ausfuhrpreis wurde der Normalwert auf Monatsbasis ermittelt. In Ermangelung eines anderen zuverlässigen Kriteriums für die Bestimmung der angemessenen Gewinnspanne wurden 5 % zugrunde gelegt, die nach den Informationen der Kommission für diesen Wirtschaftszweig den erforderlichen Mindestgewinn für die Sicherung der wichtigsten Investitionen und der Lebensfähigkeit darstellen. Ausfuhrpreis (14) Alle Exporte gingen an unabhängige Einführer auf fob-Basis. Die Ausfuhrpreise wurden daher anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Ware ermittelt, abzueglich aller Abgaben, Rabatte und Preisnachlässe, die tatsächlich gewährt wurden und direkt mit diesen Verkäufen zusammenhingen. Vergleich (15) Zur Berücksichtigung der Kosten zwischen der Ab-Werk- und fob-Stufe wurden die Ausfuhrpreise berichtigt. Der Vergleich des monatlich ermittelten Normalwertes mit den berichtigten Ausfuhrpreisen je Geschäftsvorgang wurde auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe vorgenommen. Dumpingspanne (16) Für die brasilianischen Unternehmen wurde eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne von 51,3 % des cif-Ausfuhrpreises festgestellt. b) Polen Normalwert (17) Die Untersuchung ergab, daß die meisten betroffenen Unternehmen in Polen auf dem Inlandsmarkt mit Verlust verkauften. Die Verkäufe wurden daher nicht als im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen. Der Normalwert wurde gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) und Absatz 4 der Entscheidung Nr. 2424/88/EGKS rechnerisch ermittelt durch Addition der Produktionskosten und einer angemessenen Gewinnspanne. Die Kostenberechnungen basierten auf den verfügbaren Buchungsdaten. Wegen der unterschiedlichen Phasen der Wirtschafts- und Handelsreform innerhalb der polnischen Unternehmen spiegelten diese Buchungsdaten der Unternehmen nicht immer die Kosten wider, die normalerweise von Unternehmen getragen werden, die in einer Marktwirtschaft produzieren. Bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwertes, der in angemessener Weise die vollen Kosten unter marktwirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, hätten Berichtigungen der Buchungsdaten, vor allem was die Finanzierungs- und Abschreibungskosten anbetrifft, vorgenommen werden müssen. Da zuverlässige Informationen unter den gegenwärtigen wirtschaftlichen Umständen in Polen nur mit Mühe erhältlich waren und da insbesondere die festgestellten Dumpingspannen nach den verfügbaren Buchungsdaten die Schadensschwelle überstiegen (siehe Randnummer 68), hat die Kommission in diesem Sonderfall und unbeschadet künftiger Antidumpingverfahren von derartigen Berichtigungen abgesehen. Ausfuhrpreis (18) Die Ausfuhrpreise entsprachen den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preisen der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Ware abzueglich aller Abgaben, Rabatte und Preisnachlässe, die tatsächlich gewährt wurden und direkt mit den betreffenden Verkäufen zusammenhingen. Vergleich (19) Zur Berücksichtigung der Kosten ab Werk bis zur polnischen Grenze wurden die Ausfuhrpreise berichtigt. Der Vergleich des monatlich ermittelten Normalwertes mit den berichtigten Ausfuhrpreisen je Geschäftsvorgang wurde auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe vorgenommen. Dumpingspanne (20) Die Dumpingspannen entsprachen dem Betrag, um den die Normalwerte die Preise bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft überstiegen. Für die polnischen Unternehmen wurden folgende gewogene durchschnittliche Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des angemeldeten cif-Zollwertes, ermittelt: - Huta Czestochowa 31,53 %, - Huta Bobrek 34,65 %, - Huta Szczecin 50,2 %. c) Rußland und Ukraine (21) Die Kommission stellte fest, daß die aus der ehemaligen Sowjetunion importierte Ware effektiv aus Rußland und der Ukraine stammte und beschränkte mit Einverständnis der Antragsteller die Untersuchung auf diese beiden Staaten. Dementsprechend sollte die Untersuchung gegenüber den anderen Staaten der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS), die in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens genannt worden waren, ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt werden. (22) Die Kommission wandte sich an die Behörden Rußlands, um die erforderlichen Informationen über die Exporte von Hematit-Roheisen aus diesem Land einzuholen. Sie sandte den Behörden eine Reihe von Fragebögen zu, mit der Bitte, diese an die betroffenen Unternehmen weiterzuleiten. Keine der in Rußland betroffenen Parteien beantwortete den Fragebogen, mit Ausnahme von Promsyrioimport, ein Händler, der aber seit der Gründung der GUS eine relativ unwichtige Rolle beim Export von Roheisen gespielt hat. (23) Die Kommission wandte sich an die Behörden der Ukraine, um die erforderlichen Informationen für die Exporte von Hematit-Roheisen aus diesem Land zu erhalten. Sie sandte zu diesem Zweck den Behörden eine Reihe von Fragebögen zu, mit der Bitte, diese an die betreffenden Unternehmen weiterzuleiten. Das ukrainische Ministerium für Aussenwirtschaftsbeziehungen bestätigte schriftlich den Erhalt der Fragebögen und erklärte sich bereit, sie an die betreffenden Unternehmen weiterzuleiten. Jedoch hat keine der betroffenen Parteien in diesem Land den Fragebogen beantwortet. Normalwert (24) Da Rußland und die Ukraine nicht zu den Marktwirtschaftsländern gehören, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b) der Entscheidung Nr. 2424/88/EGKS anhand der Verkäufe oder Produktionskosten der gleichartigen Ware in einem Marktwirtschaftsland ermittelt. Da die Situation in Brasilien und Rußland und der Ukraine vergleichbar war, was den Zugang zu den wichtigsten Faktoren für die Herstellung von Roheisen - Eisenerz und Energie - und deren Verfügbarkeit anbetrifft, und angesichts des derzeitigen Übergangs der polnischen Wirtschaft zur Marktwirtschaft, der sich in den Buchungsdaten widerspiegelte, hält die Kommission es für angemessen und vernünftig, Brasilien als Drittland mit Marktwirtschaft für den Vergleich des Normalwertes von Hematit-Roheisen mit Ursprung in Rußland und der Ukraine zu wählen. Der Normalwert für Hematit-Roheisen aus Rußland und der Ukraine wurde daher anhand des gewogenen Durchschnitts des Normalwertes für Brasilien berechnet. Ausfuhrpreis (25) Die Kommission war der Auffassung, daß nach Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Entscheidung Nr. 2424/88/EGKS die Eurostat-Statistiken die zuverlässigsten Fakten enthielten, die daher bei der Ermittlung des fob-Preises der russischen und der ukrainischen Ware zugrunde gelegt wurden. Die Preise in diesen Statistiken, in denen nicht zwischen Einfuhren aus Rußland und aus der Ukraine unterschieden wurde (siehe nachstehend Randnummer 29), wurden jeweils um die geschätzten Frachtkosten verringert. Vergleich (26) Die Ausfuhrpreise wurden mit dem Normalwert je Geschäftsvorgang auf der gleichen Handelsstufe verglichen. Dumpingspanne (27) Sowohl für Rußland als auch für die Ukraine wurde eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne von 104,51 % des cif-Ausfuhrpreises festgestellt. D. SCHÄDIGUNG Volumen der gedumpten Einfuhren und Marktanteile a) Kumulierung (28) Die Kommission ist der Auffassung, daß bei der Feststellung der Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Einfuhren aus allen fraglichen Ländern berücksichtigt werden müssen. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Kumulierung angemessen war, trug die Kommission der Vergleichbarkeit der eingeführten Waren und dem Umfang Rechnung, in dem die eingeführten Waren in der Gemeinschaft mit der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft konkurrierten. Ausserdem wurde festgestellt, daß das Verhalten aller Ausführer auf dem Gemeinschaftsmarkt ähnlich und daß ihre Marktposition als solche nicht unerheblich war. Für die Behauptung der russischen Behörden, daß auf Rußland höchstens 30 % der Gesamtimporte aus Rußland und der Ukraine im Untersuchungszeitraum entfielen, wurden keine Beweise vorgelegt. Die Importe aus beiden Ländern erreichten zusammen 66 795 Tonnen. Selbst wenn die Exporte Rußlands 30 % dieser Menge nicht überstiegen, kann diese Ausfuhrmenge nicht als unerheblich angesehen werden. Die Kommission kam daher zu dem Schluß, daß sich ihre Feststellungen auf die globalen Auswirkungen der gedumpten Importe aus den vier betroffenen Ländern stützen sollten. b) Volumen und Marktanteile der gedumpten Importe (29) In den Eurostat-Statistiken, auf die die Kommission ihre Feststellungen stützen musste, wurde zwischen den Einfuhren aus Rußland und denjenigen aus der Ukraine oder aus irgendeinem anderen Land der GUS nicht unterschieden. Der Kommission liegen jedoch weitere statistische Informationen vor, wonach die Einfuhren der betreffenden Ware aus der ehemaligen Sowjetunion ausschließlich aus Rußland und der Ukraine stammen. (30) Nach den der Kommission vorliegenden Zahlen stiegen die Einfuhren der betreffenden Ware aus Brasilien, Polen, Rußland und der Ukraine insgesamt von 242 436 Tonnen 1987 auf 370 685 Tonnen 1991 und 414 041 Tonnen im Untersuchungszeitraum oder um 70 %. (31) Gemessen an dem sichtbaren Verbrauch in der Gemeinschaft erhöhte sich der Marktanteil der gedumpten Einfuhren von 30 % 1987 auf 44,33 % 1991 und 50,47 % im Untersuchungszeitraum. (32) Der Marktanteil Brasiliens stieg von 21,8 % 1987 auf 25,39 % 1991 und auf 37 % im Untersuchungszeitraum, im Fall Polens von 0 % auf 4,86 % bzw. auf 5,32 %. Der Marktanteil Rußlands und der Ukraine erhöhte sich erheblich von 1987 bis Ende 1990, und zwar von 8 % auf 16 %, und fiel im Untersuchungszeitraum auf den Stand von 1987, was mit den wirtschaftlichen und administrativen Problemen nach dem Zusammenbruch der ehemaligen Sowjetunion zusammenhängen dürfte. Preise der gedumpten Einfuhren (33) Die Preise cif Gemeinschaftsgrenze der fraglichen Einfuhren fielen im gewogenen Durchschnitt von 156,8 ECU/Tonne 1987 auf 134,16 ECU/Tonne 1991 und 126,15 ECU/Tonne im Untersuchungszeitraum. (34) Die cif-Preise der Ware aus Brasilien fielen von 162 ECU/Tonne 1987 auf 144 ECU/Tonne 1991 und auf 128 ECU/Tonne im Untersuchungszeitraum, der Ware aus Polen von 177 ECU/Tonne auf 127 ECU/Tonne und erreichten 138 ECU/Tonne im Untersuchungszeitraum, der Ware aus Rußland und der Ukraine von 143 ECU/Tonne auf 118 ECU/Tonne und 110 ECU/Tonne. Preisunterbietung (35) Die gedumpten Waren wurden in der Gemeinschaft an Großhändler verkauft, die im Untersuchungszeitraum erhebliche Lagerbestände besassen. (36) Um festzustellen, ob eine signifikante Preisunterbietung seitens der gedumpten Einfuhren auf der gleichen Handelsstufe vorlag, nahm die Kommission eine Berichtigung der Preise der EG-Hersteller vor zur Berücksichtigung der Kosten für Bereitstellung, Finanzierung, Lagerung sowie der Gemeinkosten zuzueglich eines angemessenen Gewinns für den lagerführenden Importeur. (37) Ein Vergleich der auf diese Weise berichtigten Preise der Gemeinschaftshersteller mit den Preisen der gedumpten Einfuhren ergab im Untersuchungszeitraum eine Preisunterbietung von 17,94 ECU/Tonne oder 12,29 % im Fall Brasiliens, 7,94 ECU/Tonne oder 5,44 % im Fall Polens und 29,94 ECU/Tonne oder 20,52 % im Fall Rußlands und der Ukraine. (38) Global erreichte die Preisunterbietung 18,82 ECU/Tonne oder 12,9 %. Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft a) Produktion (39) Die Gemeinschaftsproduktion von Hematit-Roheisen fiel von insgesamt 591 436 Tonnen 1987 auf 506 960 Tonnen 1991 und 435 399 Tonnen im Untersuchungszeitraum. b) Kapazitätsauslastung (40) Die Auslastung der Produktionskapazität der Gemeinschaftshersteller ging von 39,58 % 1987 auf 33,09 % 1991 und 28,42 % im Untersuchungszeitraum zurück. c) Verkäufe (41) Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem EG-Markt fielen von 506 707 Tonnen 1987 auf 457 194 Tonnen 1991 und 385 827 Tonnen im Untersuchungszeitraum. d) Entwicklung der Lagerbestände (42) Die Bestände der Gemeinschaftshersteller an Hematit-Roheisen erhöhten sich erheblich von 81 645 Tonnen 1987 auf 159 088 Tonnen 1991 und 178 277 Tonnen am Ende des Untersuchungszeitraums. e) Preise (43) Im gewogenen Durchschnitt sanken die Ab-Werk-Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller von 179,53 ECU/Tonne 1987 auf 179,19 ECU/Tonne 1991 und 174,69 ECU/Tonne im Untersuchungszeitraum, und dies trotz steigender Produktionskosten in diesem Zeitraum. f) Gewinne (44) Die Verluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erreichten 10,98 % 1987, 4,77 % 1989 und 24,98 % im Untersuchungszeitraum. Schlußfolgerungen zu der Schädigung (45) Die Schadensfeststellung ergab, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhebliche Marktanteileinbussen erlitt, an Preiserhöhungen zum Ausgleich der gestiegenen Produktionskosten gehindert war, eine Verschlechterung der finanziellen Ergebnisse erfuhr und Produktionsanlagen stillegen musste. (46) Unter diesen Umständen kam die Kommission zu dem Schluß, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein bedeutender Schaden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 2424/88/EGKS entstanden war. E. SCHADENSURSACHE a) Auswirkungen der gedumpten Einfuhren (47) Bei der Prüfung der Frage, ob und inwieweit die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ursächlich waren, stellte die Kommission fest, daß der Anstieg von Volumen und Marktanteil und der Rückgang der Preise der gedumpten Importe zeitlich zusammentrafen mit dem Absatzrückgang und den Marktanteil- und Gewinneinbussen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. (48) Die Kommission stellte insbesondere fest, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft infolge der anhaltenden Preisunterbietung durch diese Importe gezwungen war, trotz steigender Kosten seine Preise zu senken, um Kapazitätsauslastung und Marktanteil auf einem angemessenen Niveau zu halten. Dieser Preisrückgang führte wiederum zu untragbaren finanziellen Verlusten, und einige Gemeinschaftshersteller, die bereits mit anderen nachteiligen Bedingungen wie Nachfragerückgang zu kämpfen hatten, waren nicht in der Lage, den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren standzuhalten, und daher gezwungen, ihre Produktion endgültig einzustellen. (49) Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, daß die bedeutende Schädigung der Gemeinschaftshersteller durch die gedumpten Importe aus Brasilien, Polen, Rußland und der Ukraine verursacht worden war. b) Sonstige Faktoren (50) Die Kommission prüfte, ob andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren, insbesondere die Entwicklung und die Auswirkungen von Einfuhren aus nicht von diesem Verfahren betroffenen Drittländern, für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verantwortlich waren. (51) Die Einfuhren aus anderen Drittländern hatten einen gewissen Einfluß auf die Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in den Jahren 1989 und 1990, gingen aber in den folgenden Jahren stark zurück, so daß sie kaum mehr ins Gewicht fielen. (52) Einige der stillgelegten Produktionsanlagen waren auch für die Herstellung von Ferromangan verwendet worden. Die nachteiligen Entwicklungen auf dem Manganmarkt in der Gemeinschaft sind mitverantwortlich für die Entscheidung der Unternehmen, ihre Produktionsanlagen stillzulegen. (53) Die Produktion von Hematit-Roheisen wird weitgehend durch das Aktivitätsniveau in der Kraftfahrzeugindustrie bestimmt. Der Absatzrückgang bei Kraftfahrzeugen im Untersuchungszeitraum kann zum Teil den Verbrauchsrückgang bei Hematit-Roheisen erklären. (54) Diese Entwicklung allein liefert aber noch keine Erklärung für die erheblichen Marktanteileinbussen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Selbst wenn also andere Faktoren zu der Schädigung beigetragen haben können, haben die gedumpten Importe für sich genommen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erheblichen Schaden zugefügt. F. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT (55) Hematit-Roheisen wird von den Gießereien für eine Vielzahl von Eisengussteilen verwendet, die von der Kraftfahrzeugindustrie benötigt werden. Wegen seiner chemischen und physikalischen Eigenschaften bestehen nur begrenzte Möglichkeiten für den Ersatz durch andere Roheisentypen oder hochwertigen Schrott. Die Gießereien ziehen daher eine regelmässige und ausreichende Versorgung mit Hematit-Roheisen vor. (56) Die derzeitigen weltweiten Produktionskapazitäten für Hematit-Roheisen sind stark rückläufig. Bei diesem Kapazitätsabbau handelt es sich zum Teil um eine Korrektur der bestehenden Überkapazität, jedoch ist ein weiterer Kapazitätsabbau vor allem in den betroffenen Exportländern wegen umwelt- und wirtschaftspolitischer Veränderungen zu erwarten. (57) So steigen die Kosten für Holzkohle in Brasilien erheblich, da die Roheisenhersteller gesetzlich verpflichtet sind, eine dauerhafte Lieferquelle für Holzkohle durch Wiederaufforstungsmaßnahmen zu garantieren. Die Privatisierungspläne in Polen und der GUS haben die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ihrer Eisen- und Stahlwerke grundlegend verändert und bereits zur endgültigen Stillegung und zum Abbau von Anlagen geführt. (58) Angesichts einer derartigen Verringerung der Lieferquellen liegt es im Interesse der Gemeinschaft, lebensfähige Roheisengießereien in der Gemeinschaft aufrechtzuerhalten. Ohne Maßnahmen gegen die gedumpten Importe aus den betroffenen Ländern würden der Fortbestand der verbleibenden Gemeinschaftshersteller und damit die langfristige Versorgung der Abnehmer von Roheisen in der Gemeinschaft gefährdet. (59) Die Handelspraktiken in den betroffenen Ausfuhrländern verzerren das Funktionieren des Weltmarktes und damit des Gemeinschaftsmarktes für Hematit-Roheisen. Ohne Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verzerrungen könnte es zu einem weiteren Abbau der Produktionskapazität in der Gemeinschaft kommen, was bei fairen Wettbewerbsbedingungen nicht der Fall wäre. (60) Was die Preise anbetrifft, so ist sich die Kommission bewusst, daß Antidumpingmaßnahmen die Preise beeinflussen können, die den Endabnehmern der betreffenden Ware in Rechnung gestellt werden. Jedoch dürften die Auswirkungen auf die Kosten der Waren, in denen Roheisen verarbeitet wird, äusserst gering sein. (61) Auf der anderen Seite würde eine weitere Schwächung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für die Endabnehmer von Roheisen von Nachteil sein, insofern als der damit verbundene Kapazitätsabbau zwangsläufig zu höheren Preisen und damit zu höheren Kosten für diese Endabnehmer führen würde. (62) Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, daß es im Interesse der Gemeinschaft liegt, Schutzmaßnahmen gegenüber den gedumpten Einfuhren von Hematit-Roheisen aus Brasilien, Polen, Rußland und der Ukraine einzuführen. G. VORLÄUFIGER ZOLL (63) Nach der Feststellung, daß die gedumpten Importe dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachten und ein Eingreifen im Interesse der Gemeinschaft liegt, sollten die geplanten Maßnahmen lediglich ausreichen, um den Schaden zu beseitigen. (64) Zu diesem Zweck wurde der Preis berechnet, zu dem die betreffenden Einfuhren dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keinen erheblichen Schaden mehr zufügen. Die Kommission stützte ihre Berechnungen auf die Zahlenangaben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu den Produktionskosten und ließ dabei einige weniger leistungsfähige Unternehmen unberücksichtigt. Den Produktionskosten wurde ein Gewinn von 5 % des Umsatzes hinzugerechnet, der unter den gegenwärtigen Marktbedingungen als angemessen angesehen werden kann. (65) Die Kommission ist der Auffassung, daß die Maßnahmen nicht nur zur Wiederherstellung lauterer Wettbewerbsbedingungen auf dem Hematit-Roheisenmarkt beitragen, sondern gleichzeitig die Exportländer in die Lage versetzen, höhere Erlöse aus ihren Ausfuhren der betreffenden Ware zu erzielen. (66) Dies lässt sich nach Auffassung der Kommission in diesem Sonderfall am ehesten mit der Einführung eines Mindestpreises erreichen. (67) Die Kommission stellte fest, daß der vorläufige Antidumpingzoll nach Artikel 13 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 2424/88/EGKS die festgestellten Dumpingspannen nicht übersteigen sollte, da der Mindesteinfuhrpreis, der zur Beseitigung der schadenverursachenden Auswirkungen des Dumping erforderlich ist, in jedem Fall niedriger ist als der für das betreffende Unternehmen festgestellte Normalwert. (68) Unter Berücksichtigung der Kosten, die normalerweise den Einführern der betreffenden Ware entstehen, und einer angemessenen Gewinnspanne für diese Einführer und in Anbetracht der Schadensberechnung unter Randnummer 64 hält die Kommission es für angemessen, als vorläufige Maßnahme einen variablen Zoll in Höhe der Differenz zwischen dem Mindestpreis von 149 ECU/t (cif, unverzollt) und dem angemeldeten Zollwert der betreffenden Ware mit Ursprung in Brasilien, Polen, Rußland und der Ukraine in all den Fällen einzuführen, in denen der angemeldete Zollwert niedriger ist als der Mindesteinfuhrpreis. (69) Es empfiehlt sich, eine Frist festzusetzen, innerhalb deren die bekanntermassen betroffenen Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Zu diesem Zweck wird eine Frist von einem Monat als angemessen angesehen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß alle Feststellungen für die Zwecke dieser Entscheidung vorläufig sind und für die Zwecke eines endgültigen Zolls, den die Kommission unter Umständen vorschlägt, überprüft werden können - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Auf die Einfuhren von Hematit-Roheisen des KN-Codes 7201 10 19 mit Ursprung in Brasilien, Polen, Rußland und der Ukraine wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt. (2) Der Zoll entspricht der Differenz zwischen dem Preis von 149 ECU/t (cif, unverzollt) und dem angemeldeten Zollwert in all den Fällen, in denen der angemeldete Zollwert niedriger ist als der Mindesteinfuhrpreis. (3) Für die Erhebung dieses Zolls sind die geltenden Zollvorschriften maßgebend. (4) Die Abfertigung der in Absatz 1 genannten Ware zum zollrechtlich freien Verkehr ist von einer Sicherheitsleistung in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig. Artikel 2 Unbeschadet Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben b) und c) der Entscheidung Nr. 2424/88/EGKS können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Entscheidung ihren Standpunkt schriftlich darlegen und bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung stellen. Artikel 3 Das Antidumpingverfahren wird gegenüber den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme von Rußland und der Ukraine eingestellt. Artikel 4 Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Vorbehaltlich der Artikel 11, 12 und 13 der Entscheidung Nr. 2424/88/EGKS gilt Artikel 1 für einen Zeitraum von vier Monaten oder bis zum Erlaß endgültiger Maßnahmen durch die Kommission. Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. Januar 1994 Für die Kommission Leon BRITTAN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 18, und Berichtigung im ABl. Nr. L 273 vom 5. 10. 1988, S. 19. (2) ABl. Nr. C 246 vom 21. 9. 1991, S. 9. (3) ABl. Nr. C 322 vom 9. 12. 1992, S. 2. (4) ABl. Nr. L 230 vom 13. 8. 1992, S. 30.