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Document 31994R3379

    Verordnung (EG) Nr. 3379/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Bier (1995)

    ABl. L 366 vom 31.12.1994, p. 3–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/3379/oj

    31994R3379

    Verordnung (EG) Nr. 3379/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Bier (1995)

    Amtsblatt Nr. L 366 vom 31/12/1994 S. 0003 - 0013
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 15 S. 0068
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 15 S. 0068


    VERORDNUNG (EG) Nr. 3379/94 DES RATES

    vom 22. Dezember 1994

    zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Bier (1995)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    gestützt auf die Beitrittsakte von 1994,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Im Rahmen der bestehenden Europa-Abkommen, der Interimsabkommen und der Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft einerseits und Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Ungarn, Polen und Rumänien andererseits, nachstehend ,,Drittländer'' genannt, wurden den meisten dieser Länder für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse Zugeständnisse eingeräumt.

    Im Zuge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens empfiehlt es sich, diese Zugeständnisse anzupassen und dabei den Agrarhandelsregelungen Rechnung zu tragen, die zwischen diesen Staaten einerseits und Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Ungarn, Polen und Rumänien andererseits bestanden.

    Derzeit werden mit besagten Drittländern Sondierungsgespräche über den Abschluß von Zusatzprotokollen zu den genannten Abkommen geführt.

    Aufgrund der äusserst kurzen Fristen jedoch ist ein Inkrafttreten dieser Zusatzprotokolle zum 1. Januar 1995 ausgeschlossen.

    Unter diesen Umständen ist die Gemeinschaft gemäß Artikel 76, 102 und 128 der Beitrittsakte gehalten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser Lage Rechnung zu tragen. In Anbetracht der äusserst kurzen Zeit bis zum Beitritt der neuen Mitgliedstaaten müssen diese Maßnahmen die Form autonomer Gemeinschaftszollkontingente annehmen, die die von diesen Staaten angewandten konventionellen Präferenzzollkontingente weiterführen.

    Ab 1. Januar 1995 müssen die neuen Mitgliedstaaten die in der Gemeinschaft geltende Einfuhrregelung anwenden.

    Österreich hat sich im Rahmen des GATT verpflichtet, für bestimmte Erzeugnisse Zollkontingente zu eröffnen; über diese Verpflichtungen muß aufgrund seines Beitritts zur Gemeinschaft neu verhandelt werden.

    Die infolge dieser Verpflichtungen eingeräumten Zollkontingente sollten vorübergehend beibehalten werden; es ist daher notwendig, autonome Gemeinschaftszollkontingente zu eröffnen, die diesen Verpflichtungen Rechnung tragen, unbeschadet der Ergebnisse der im Rahmen des GATT nach dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten geführten Verhandlungen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Unbeschadet der in der Gemeinschaft geltenden Einfuhrregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse aufgrund der Abkommen, die die Gemeinschaft mit Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Ungarn, Polen und Rumänien geschlossen hat, werden nach Maßgabe der Anhänge I und II dieser Verordnung die bestehenden Gemeinschaftszollkontingente angehoben oder gegebenenfalls neue autonome Gemeinschaftszollkontingente eröffnet.

    Artikel 2

    Nach Maßgabe von Anhang III werden autonome gemeinschaftszollkontingente eröffnet.

    Artikel 3

    Die Durchführungsbestimmungen für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse werden nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch() oder den entsprechenden Artikeln der anderen Verordnungen über die betreffenden gemeinsamen Marktorganisationen erlassen.

    Artikel 4

    Für die in Anhang II aufgeführten Zollkontingente gelten die Artikel 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 1798/94().

    Artikel 5

    (1) Für die in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse, Bier ausgenommen, werden die Durchführungsbestimmungen einschließlich einer etwaigen Verlängerung, insbesondere

    a) die Bestimmungen über Art, Herkunft und Ursprung des Erzeugnisses,

    b) die Bestimmungen über die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a) genannten Garantien und

    c) die Bedingungen für die Ausstellung und die Geltungsdauer der Einfuhrbescheinigungen

    nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 oder den entsprechenden Artikeln der anderen Verordnungen über die betreffenden gemeinsamen Marktorganisationen erlassen.

    (2) Die Durchführungsbestimmungen für Bier sind dieselben, wie sie nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93() in Anwendung der Zollzugeständnisse erlassen wurden, die im Protokoll 3 zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Tschechischen Republik andererseits() vorgesehen sind.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am selben Tag in Kraft wie der Beitrittsvertrag von 1994.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1994.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. SEEHOFER

    () ABl. Nr. L 189 vom 23. 7. 1994, S. 1.

    () Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. Nr. L 318 vom 20. 12. 1993, S. 18).

    () ABl. Nr. L 115 vom 30. 4. 1992, S. 2.

    () ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1096/94 (ABl. Nr. L 121 vom 12. 5. 1994, S. 9).

    ANHANG I

    PRÄFERENTIELLE ZOLLKONTINGENTE FÜR DAS JAHR 1995

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    ANHANG II

    PRÄFERENTIELLE ZOLLKONTINGENTE FÜR DAS JAHR 1995

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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    > PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anlage zu Anhang II

    Mindesteinfuhrpreisvereinbarung für gewisse

    zur Verarbeitung bestimmte Beerenfrüchte

    1. Für jedes Land und jedes Wirtschaftsjahr werden Mindesteinfuhrpreise für folgende Erzeugnisse festgesetzt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2. Bei Nichteinhaltung dieser Mindesteinfuhrpreise kann die Gemeinschaft Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, daß der Mindesteinfuhrpreis bei jeder Partie der betreffenden Erzeugnisse eingehalten wird, die aus jedem dieser Länder eingeführt wird.

    ANHANG III

    AUTONOME GEMEINSCHAFTLICHE ZOLLKONTINGENTE, DIE VOM 1. JANUAR BIS 30. JUNI 1995 ERÖFFNET WERDEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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