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Document 31994R3358

Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 3358/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung Nr. 6/66 Euratom, 121/66/EWG hinsichtlich der Mietzulage

ABl. L 356 vom 31.12.1994, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/3358/oj

31994R3358

Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 3358/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung Nr. 6/66 Euratom, 121/66/EWG hinsichtlich der Mietzulage

Amtsblatt Nr. L 356 vom 31/12/1994 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 4 S. 0078
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 4 S. 0078


VERORDNUNG (EGKS, EG, EURATOM) Nr. 3358/94 DES RATES vom 22. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung Nr. 6/66 Euratom, 121/66/EWG hinsichtlich der Mietzulage

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 3608/93 (2), insbesondere auf Artikel 14a des Anhangs VII zum Statut,

gestützt auf die Verordnung Nr. 6/66 Euratom, 121/66/EWG der Räte vom 28. Juli 1966 zur Festlegung des Verzeichnisses der Orte, an denen eine Mitzulage gewährt werden kann, sowie des Hoechstbetrags dieser Zulage und der Bedingungen für ihre Gewährung (3),

gestützt auf die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 150/91 des Rates vom 21. Januar 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 6/66/Euratom, 121/66/EWG hinsichtlich der Mietzulage (4),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Geltungsdauer der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 150/91 ist am 31. Dezember 1993 abgelaufen.

Die Kommission hat dem Rat am 2. Dezember 1993 vorgeschlagen, die Geltungsdauer der Verordnung um fünf Jahre zu verlängern.

Ein Beschluß zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung ist nicht ergangen.

Es ist möglich, daß die Beamten, die nach einem Rotationssystem an einen Ort versetzt worden sind, der kein Sitzort der Organe ist, in der Zwischenzeit auf der Grundlage der genannten Verordnung Verpflichtungen über den 31. Dezember 1993 hinaus eingegangen sind.

Angesichts der Dauer der bisher geuebten Praxis und mit Blick auf einen reibungslosen Dienstbetrieb an diesen Dienstorten ist es gerechtfertigt, geeignete Übergangsmaßnahmen zu erlassen, um der Lage jener Beamten Rechnung zu tragen, auf die diese Verordnung am 31. Dezember 1993 Anwendung fand und die über diesen Zeitpunkt hinaus Mietkosten in gleicher Höhe zu tragen haben.

Unter Berücksichtigung der finanziellen Verpflichtungen, die diese Beamten im Hinblick auf ihre Wohnungen eingegangen sind, erscheint es daher angezeigt, eine bis zum 31. Dezember 1999 geltende Regelung zu erlassen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung Nr. 6/66 Euratom, 121/66/EWG wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 6a

Abweichend von den Artikeln 2 und 6 kann dem Beamten, der am 31. Dezember 1993 eine Mietzulage gemäß der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 150/91 (*) erhalten hat, diese Mietzulage nach den Bedingungen der Artikel 4 und 5 der vorliegenden Verordnung weiterhin gewährt werden.

Diese Zulage schließt einen Anspruch gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII zum Statut aus. Sie ist auf die Dauer der dienstlichen Verwendung des Beamten begrenzt und darf nicht länger als sechs Jahre ab dem Zeitpunkt gewährt werden, zu dem der Beamte seine Tätigkeit aufgenommen hat.

"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. SEEHOFER

(1) ABl. Nr. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 328 vom 29. 12. 1993, S. 1.

(3) ABl. Nr. 150 vom 12. 8. 1966, S. 2749/66.

(4) ABl. Nr. L 18 vom 24. 1. 1991, S. 1.

(5)() ABl. Nr. L 18 vom 24. 1. 1991, S. 1.

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