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Document 31994R3311

Verordnung (EG) Nr. 3311/94 des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer der am 31. Dezember 1994 geltenden agrimonetären Regelung um einen Monat und zur Festsetzung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse für die neuen Mitgliedstaaten

ABl. L 350 vom 31.12.1994, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/3311/oj

31994R3311

Verordnung (EG) Nr. 3311/94 des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer der am 31. Dezember 1994 geltenden agrimonetären Regelung um einen Monat und zur Festsetzung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse für die neuen Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. L 350 vom 31/12/1994 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 4 S. 0076
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 4 S. 0076


VERORDNUNG (EG) Nr. 3311/94 DES RATES vom 20. Dezember 1994 zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer der am 31. Dezember 1994 geltenden agrimonetären Regelung um einen Monat und zur Festsetzung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse für die neuen Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

auf Vorschlag der Kommission,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

gestützt auf die Beitrittsakte von 1994, insbesondere auf Artikel 150 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 4a der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 sowie der in Artikel 1 Buchstabe c) derselben Verordnung genannte Berichtigungsfaktor gelten bis zum 31. Dezember 1994. Die Kommission hat einen Bericht über die Anwendung der agrimonetären Regelung sowie Vorschläge zur Änderung der genannten Verordnung vorgelegt. Damit der Rat nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments Beschlüsse zur künftigen Währungspolitik erlassen kann, ist die Gültigkeitsdauer der Ende 1994 geltenden Regelung um einen Monat zu verlängern.

Mit Wirkung vom Inkrafttreten der Beitrittsakte sind die auf die neuen Mitgliedstaaten anfänglich anzuwendenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurse festzusetzen.

Bei der Festsetzung bestimmter, aufgrund des Gemeinsamen Zolltarifs geltender Beträge sind Ausnahmen von der Anwendung des Korrekturfaktors erforderlich, um den Zusammenhang mit den anderen betroffenen Währungen zu wahren.

Bei dem anfänglichen Umrechnungskurs für Österreich ist den langjährigen engen Bindungen zwischen österreichischem Schilling und Deutscher Mark Rechnung zu tragen.

Zur Anwendung dieser Verordnung müssen einheitliche, in allen Mitgliedstaaten ab 1. Januar 1995 wirksame Durchführungsbestimmungen erlassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4a der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92, der in Artikel 1 Buchstabe c) derselben Verordnung genannte Berichtigungsfaktor sowie die diesbezueglichen Bestandteile sind bis zum 31. Januar 1995 anwendbar.

Die Kommission kann jedoch im Rahmen der Befugnisse, über die sie aufgrund der die gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Rechtsakte in jedem Einzelfall verfügt, von der Anwendung des vorgenannten Berichtigungsfaktors abweichen und aufgrund des Gemeinsamen Zolltarifs geltende Beträge in Ecu festsetzen.

Artikel 2

Für die neuen Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1995 der Europäischen Union beitreten, setzt die Kommission die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse fest, die anfänglich den gemäß Artikel 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 für den letzten Referenzzeitraum vor dem Beitritt festgestellten repräsentativen Marktkursen entsprechen.

Für Österreich entspricht der landwirtschaftliche Umrechnungskurs jedoch anfänglich der am Tag des Inkrafttretens der Beitrittsakte gültigen Währungsabweichung der Deutschen Mark.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORCHERT

(1) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3528/93 (ABl. Nr. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 32).

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