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Document 31994R3260

    VERORDNUNG (EG) Nr. 3260/94 DES RATES vom 22. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3691/93 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe unter norwegischer Flagge (1994)

    ABl. L 339 vom 29.12.1994, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/3260/oj

    31994R3260

    VERORDNUNG (EG) Nr. 3260/94 DES RATES vom 22. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3691/93 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe unter norwegischer Flagge (1994)

    Amtsblatt Nr. L 339 vom 29/12/1994 S. 0014 - 0015


    VERORDNUNG (EG) Nr. 3260/94 DES RATES vom 22. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3691/93 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe unter norwegischer Flagge (1994)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 3691/93 (2) sind für 1994 Fangquoten für Schiffe unter norwegischer Flagge in den Gemeinschaftsgewässern festgelegt worden.

    Norwegen wurde für 1994 eine Fangquote von 20 000 t Sprotte im ICES-Bereich IV zugeteilt. Um nach einer Anhebung der Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft in den norwegischen Gewässern das Gleichgewicht zwischen den gegenseitigen Fischereirechten zu wahren, ist diese Menge zu erhöhen.

    Nach dem Verfahren des Artikels 2 des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (3) haben die Parteien erneut über ihre gegenseitigen Fischereirechte für das Jahr 1994 beraten.

    Diese Beratungen sind abgeschlossen; als Ergebnis wird die Fangquote Norwegens für den oben genannten Bestand angehoben.

    Der Rat hat die besonderen Bedingungen für diese Fangtätigkeit festzulegen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3691/93 wird die Zahl für Sprotte im ICES-Bereich IV durch die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführte Zahl ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1994.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. SEEHOFER

    (1) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 341 vom 31. 12. 1993, S. 96.

    (3) ABl. Nr. L 226 vom 29. 8. 1980, S. 48.

    ANHANG

    Fangquoten Norwegens 1994

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