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Document 31994R3039

    Verordnung (EG) Nr. 3039/94 der Kommission vom 14. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt

    ABl. L 322 vom 15.12.1994, p. 11–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/04/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/3039/oj

    31994R3039

    Verordnung (EG) Nr. 3039/94 der Kommission vom 14. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt

    Amtsblatt Nr. L 322 vom 15/12/1994 S. 0011 - 0012
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 5 S. 0186
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 5 S. 0186


    VERORDNUNG (EG) Nr. 3039/94 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2812/94 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 sieht die Möglichkeit eines Abbaus der Binnenschiffahrtsflotte mit Hilfe von gemeinschaftsweit koordinierten Abwrackaktionen vor.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3433/93 (4), hat die zur Durchführung dieser Abwrackaktionen erforderlichen praktischen Einzelheiten festgelegt.

    Die derzeit verfügbaren Finanzmittel reichen nicht aus, um das Ziel eines wesentlichen Abbaus der Überkapazitäten zu erreichen. Als Folge hiervon nimmt die Zahl der Anträge auf Gewährung einer Abwrackprämie, die auf der gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1102/89, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3690/92 (5), aufgestellten Liste stehen, ständig zu.

    Diese Situation dürfte vermutlich zu einer Verschärfung des schon jetzt auf dem Binnenschiffahrtsmarkt bestehenden Ungleichgewichts führen. Da aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage des Sektors eine Erhöhung der von den Schiffseignern an die Abwrackfonds zu entrichtenden Jahresbeiträge unmöglich ist, haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Abwrackfonds aus ihren nationalen Haushalten die Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, die für die Abwrackung der am 30. Juni 1994 auf der gemeinsamen Warteliste stehenden Schiffe erforderlich sind.

    Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, muß diese Abwrackaktion in allen Mitgliedstaaten zum gleichen Zeitpunkt, über den gleichen Zeitraum und unter den gleichen Bedingungen durchgeführt werden. Es obliegt der Kommission, unter Berücksichtigung der angestrebten Ziele und der finanziellen Möglichkeiten der Fonds den Zeitraum für die Abwrackaktionen sowie die Bedingungen für die Gewährung der Abwrackprämien festzulegen. Insofern ist es angebracht, für die beabsichtigte Abwrackaktion im einzelnen festzulegen, welche Verfahren für die Mitteilungen über die Genehmigung der Abwrackanträge, die bei der Abwrackung einzuhaltenden Fristen sowie für die Zahlungen der Abwrackprämien gelten. Die Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 ist daher zu ändern.

    Die Mitgliedstaaten und die Binnenschiffahrtsverbände sind zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen angehört worden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 wird wie folgt geändert:

    1. Dem Artikel 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:

    "(5) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 stellen die betroffenen Mitgliedstaaten den Abwrackfonds ab dem 1. Januar 1995 aus ihren nationalen Haushalten die Finanzmittel zur Verfügung, die für die Abwrackung der Schiffe erforderlich sind, für die vor dem 1. Juli 1994 ein Antrag gestellt wurde und die noch auf der gemäß Artikel 8 Absatz 6 aufgestellten gemeinsamen Warteliste standen. Die hierfür erforderlichen Gesamtmittel werden auf höchstens 26 716 000 ECU geschätzt, von denen 19 359 000 ECU auf Trockenladungsschiffe, 3 322 000 ECU auf Tankschiffe und 4 035 000 ECU auf Schubschiffe entfallen."

    2. Dem Artikel 8 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:

    "(7) Zwischen dem 1. Januar und dem 31. Januar 1995 teilen die Fondsinstanzen den Schiffseignern, deren Anträge auf Gewährung einer Abwrackprämie vor dem 1. Juli 1994 beim Fonds eingegangen sind und die auf der gemeinsamen Warteliste stehen, mit, ob ihren Anträgen stattgegeben wurde. Sie übermitteln der Kommission bis zum 1. März 1995 eine Liste dieser Mitteilungen.

    (8) Abweichend von Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 ist der Schiffseigner, der die in Absatz 7 dieses Artikels erwähnte Mitteilung erhalten hat, dazu verpflichtet, das Schiff innerhalb von neun Monaten nach dem Datum dieser Mitteilung abzuwracken."

    3. Dem Artikel 9 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

    "(4) Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 1 und 3 Unterabsatz 2 wird die gemäß Artikel 8 Absatz 7 gewährte Abwrackprämie innerhalb eines Monats nach dem Datum gezahlt, an dem der Schiffseigner den gebührenden Nachweis über die Abwrackung des Schiffes erbracht hat.

    Die Fondsinstanzen übermitteln der Kommission monatlich ab dem 1. Mai 1995 eine Liste der ausgezahlten Prämien."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Dezember 1994

    Für die Kommission

    Marcelino OREJA

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 116 vom 28. 4. 1989, S. 25.

    (2) ABl. Nr. L 298 vom 19. 11. 1994, S. 22.

    (3) ABl. Nr. L 116 vom 28. 4. 1989, S. 30.

    (4) ABl. Nr. L 314 vom 16. 12. 1993, S. 10.

    (5) ABl. Nr. L 374 vom 22. 12. 1992, S. 22.

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