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Document 31994R1959

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1959/94 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 über die Bedingungen für Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

    ABl. L 198 vom 30.7.1994, p. 93–95 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/1959/oj

    31994R1959

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1959/94 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 über die Bedingungen für Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

    Amtsblatt Nr. L 198 vom 30/07/1994 S. 0093 - 0095
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0053
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0053


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1959/94 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 über die Bedingungen für Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 232/94 (2), insbesondere auf

    Artikel 12,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Gewährung von Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 muß auf bestimmte Flächen beschränkt werden, die zu bestimmen sind.

    In Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 sind die für die Ausgleichszahlungen in Betracht kommenden Flächen definiert. Um bestimmten besonderen Sachverhalten Rechnung zu tragen, die zu harte Auswirkungen haben könnten, erlaubt der Artikel gewisse Abweichungen, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Lage eingeräumt werden sollen. Die Anwendung der Abweichungen kann dazu führen, daß die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 vorgesehene Regelung in ihrer Wirksamkeit abgeschwächt wird. Um dieser Gefahr zu begegnen, sind angemessene Maßnahmen vorzusehen, mit denen die Gesamtausdehnung der beihilfefähigen Flächen unverändert beibehalten bzw. eine nennenswerte Erhöhung der Gesamtmenge verhindert werden kann.

    In diesem Rahmen müssen bestimmte mehrjährige Kulturen als Kulturen gelten, die ebenso wie einjährige Kulturen ausser Getreide, Ölsaaten und Eiweisspflanzen in die Fruchtfolge einbezogen sind. Es ist das Verzeichnis dieser mehrjährigen Kulturen zu erstellen.

    In demselben Rahmen können auch für die in ein Umstrukturierungsprogramm eingebundenen Flächen Ausgleichszahlungen gewährt werden. Der Begriff "Umstrukturierungsprogramm" muß definiert werden.

    Ausserdem muß der Begriff "nennenswerte Erhöhung der beihilfefähigen Agrarfläche" im Hinblick auf die Möglichkeit definiert werden, kollektive Sanktionen bei Überschreitung der Grundfläche zu vermeiden.

    Die Flächen, die nach dem 31. Dezember 1991 im Rahmen der Rodungspläne für Rebflächen frei geworden sind, die für das Wirtschaftsjahr 1991/92 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates vom 24. Mai 1988 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1995/96 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1990/93 (4), und der Verordnung (EWG) Nr. 2239/86 des Rates vom 14. Juli 1986 über eine spezifische gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Weinbaustrukturen in Portugal (5), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3208/88 (6), genehmigt worden sind, müssen genauso behandelt werden wie diejenigen, die vor diesem Zeitpunkt gerodet wurden.

    Die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung darf auf keinen Fall zu einer Erhöhung der Grundfläche führen.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1145/94 (8), ist daher zu ändern.

    Der gemeinsame Verwaltungsausschuß für Getreide, Fette und Trockenfutter hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 3

    (1) Für die Anwendung von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 gelten die Definitionen für Dauergrünland, Dauerkulturen und mehrjährige Ackerkulturen sowie die Definition des Umstrukturierungsprogramms in den Anhängen I, II und III dieser Verordnung.

    Flächen, auf die eine der Stützungsregelungen gemäß Titel I der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates (9) bzw. gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3766/91 des Rates (10) angewendet wurde, kommen weiterhin für eine Ausgleichszahlung in Betracht.

    (2) Die Flächen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen eines Umstrukturierungsprogramms als neue beihilfefähige Flächen betrachten, dürfen die im Rahmen desselben Programms als nicht mehr beihilfefähig betrachteten Flächen um höchstens 5 % überschreiten. Bei der vorgenannten Erhöhung werden jedoch nicht berücksichtigt:

    - in den neuen Bundesländern: 2 500 ha, die unter die Umstrukturierung der Agrarflächen zwischen dem 1. Januar und 30. Juni 1992 fielen und im Hinblick auf die Ernte 1993 mit Kulturpflanzen bestellt waren;

    - die restlichen Flächen, die unter die Rodungspläne für Rebflächen für das Wirtschaftsjahr 1991/92 fielen, die vor dem 31. Dezember 1991 gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1442/88 des Rates (11)() und (EWG) Nr. 2239/86 des Rates (12)() genehmigt und innerhalb der in den genannten Verordnungen vorgesehenen Fristen durchgeführt worden sind.

    (3) In Anwendung von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 können die Mitgliedstaaten Flächen, die 0,1 % der gesamten Grundfläche des betreffenden Mitgliedstaats nicht überschreiten, vorübergehend oder endgültig für neue beihilfefähige Flächen erklären.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Jahresverzeichnis der gemäß Unterabsatz 1 erteilten Genehmigungen, in dem die Zahl der Betriebsinhaber, die entsprechenden Flächen und die Gründe aufgeführt sind. In ausreichend begründeten Sonderfällen kann der in Unterabsatz 1 genannte Hoechstsatz nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 (13)() geändert werden.

    (4) Für die Anwendung der Abweichungen gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 legen die Mitgliedstaaten der Kommission ihren begründeten Plan spätestens am 31. März jedes Jahres vor. Hat die Kommission bis zum 31. Juli desselben Jahres keine Einwände erhoben, so gilt dies als Genehmigung. Für die Ernte 1994 können jedoch bis zum 15. September 1994 Umstrukturierungspläne eingereicht werden. Hat die Kommission innerhalb eines Monats keine Einwände erhoben, so gilt dies als Genehmigung.

    ".

    2. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Für die Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 muß eine Getreide- oder Ölleinanbaufläche vollständig nach ortsüblichen Normen eingesät sein und mindestens bis zur Blüte unter normalen Wachstumsbedingungen gepflegt werden."

    3. Der Anhang wird durch die Anhänge dieser Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Juli 1994

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12.

    (2) ABl. Nr. L 30 vom 3. 2. 1994, S. 7.

    (3) ABl. Nr. L 132 vom 28. 5. 1988, S. 3.

    (4) ABl. Nr. L 182 vom 24. 7. 1993, S. 7.

    (5) ABl. Nr. L 196 vom 18. 7. 1986, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 286 vom 20. 10. 1988, S. 5.

    (7) ABl. Nr. L 281 vom 25. 9. 1992, S. 5.

    (8) ABl. Nr. L 128 vom 20. 5. 1994, S. 8.

    (9) ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1.

    (10) ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 17.

    (11)() ABl. Nr. L 132 vom 28. 5. 1988, S. 3.

    (12)() ABl. Nr. L 196 vom 18. 7. 1986, S. 1.

    (13)() ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21

    ANHANG I

    DAUERGRÜNLAND UND DAUERKULTUREN I. Dauergrünland

    Nicht in die Fruchtfolge einbezogene Flächen, auf denen ständig (für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren) Gras erzeugt wird. Es kann sich um eingesätes oder natürliches Grasland handeln.

    II. Dauerkulturen

    Nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen ausser Dauergrünland, die in einem Zeitraum von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, ausgenommen die mehrjährigen Ackerkulturen gemäß Anhang II.

    ANHANG II

    MEHRJÄHRIGE ACKERKULTUREN

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    ANHANG III

    UMSTRUKTURIERUNGSPROGRAMM Ein Umstrukturierungsprogramm ist die hoheitlich befohlene Änderung der Struktur und/oder der zuschußfähigen Fläche eines Betriebs.

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