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Dokument 31994R1890

    Verordnung (EG) Nr. 1890/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1200/90 zur Sanierung der gemeinschaftlichen Apfelerzeugung

    ABl. L 197 vom 30.7.1994, p. 41–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Status legali tad-dokument M’għadux fis-seħħ, Data tat-tmiem tal-validitàà: 30/06/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/1890/oj

    31994R1890

    Verordnung (EG) Nr. 1890/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1200/90 zur Sanierung der gemeinschaftlichen Apfelerzeugung

    Amtsblatt Nr. L 197 vom 30/07/1994 S. 0041 - 0041
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0044
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0044


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1890/94 DES RATES vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1200/90 zur Sanierung der gemeinschaftlichen Apfelerzeugung

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1200/90 (3) wurde für die Wirtschaftsjahre 1990/91 bis 1992/93 eine Maßnahme zur Sanierung der gemeinschaftlichen Apfelerzeugung eingeführt.

    Im Zuge dieser Maßnahme konnten zwar 25 569,4 ha Apfelbaumpflanzungen, davon 19 368,7 ha in den neuen deutschen Bundesländern, gerodet werden, doch hat sich der gemeinschaftliche Apfelbaumbestand zwischen 1987 und 1992 schätzungsweise um 8 700 ha (ohne die neuen deutschen Bundesländer) vergrössert.

    Diese Entwicklung des Apfelbaumbestands könnte im Wirtschaftsjahr 1994/95 eine von bedeutenden Erzeugungsüberschüssen geprägte Marktsituation zur Folge haben. Es ist daher erforderlich, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1200/90 vorgesehene Rodungsmaßnahme für dieses Wirtschaftsjahr erneut in Kraft zu setzen und die Bedingungen für ihre Gewährung anzupassen, um ihre Wirksamkeit zu erhöhen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1200/90 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

    - Die Worte "in den Wirtschaftsjahren 1990/91 bis 1992/93" werden durch "in den Wirtschaftsjahren 1990/91 bis 1992/93 und im Wirtschaftsjahr 1994/95" ersetzt;

    - der jetzige Wortlaut wird Absatz 1;

    - folgender Absatz wird angefügt:

    "(2) Die Mitgliedstaaten können aus objektiven Gründen, insbesondere der besonderen Situation des lokalen Marktes, dem Umweltschutz oder der Vermeidung eines unverhältnismässigen Abbaus von Arbeitsplätzen einen Teil oder die Gesamtheit ihres Hoheitsgebiets von der Anwendung dieser Verordnung ausschließen."

    2. Dem Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) wird folgender Satzteil angefügt:

    "wobei jedoch für das Wirtschaftsjahr 1994/95 vorgesehen werden kann, daß nur ein Teil des Bestands gerodet wird,".

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 1994.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Th. WAIGEL

    (1) ABl. Nr. C 206 vom 26. 7. 1994, S. 17.(2) ABl. Nr. C 128 vom 9. 5. 1994.(3) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 63. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23).

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