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Document 31994R1869

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1869/94 DES RATES vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis

    ABl. L 197 vom 30.7.1994, p. 7–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/09/1995; Stillschweigend aufgehoben durch 394R3290

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/1869/oj

    31994R1869

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1869/94 DES RATES vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis

    Amtsblatt Nr. L 197 vom 30/07/1994 S. 0007 - 0007
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0008
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0008


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1869/94 DES RATES vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 (4) werden die im voraus festgesetzten Abschöpfungen und Erstattungen nach Maßgabe der Entwicklung auf dem Weltmarkt angepasst. Um die Verwaltung dieser Regelung zu vereinfachen und in dem Bemühen um eine ordnungsgemässe Verwaltung ist eine Erleichterung der Vorschriften zur Festsetzung der sich aus dieser Regelung ergebenden Prämien und Berichtigungsbeträge vorzusehen.

    Im Rahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik ist eine Verringerung des Schwellenpreises für Mais vorgenommen worden. Daraus folgt die Notwendigkeit, das Verhältnis zwischen dem Preis für Mais und dem Preis für Bruchreis zu überprüfen, um innerhalb des Reissektors ein ausgeglichenes Verhältnis der verschiedenen Schwellenpreise untereinander beizubehalten -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 13 Absatz 2 letzter Satz erhält folgende Fassung:

    "In diesem Fall wird der Abschöpfungsbetrag durch eine Prämie ergänzt."

    2. Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Für das Wirtschaftsjahr 1994/95 wird ein Schwellenpreis für Bruchreis festgesetzt, der zwischen 160 und 170 % des für dieses Wirtschaftsjahr geltenden Schwellenpreises für Mais ohne die monatlichen Zuschläge liegt."

    3. Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    "Es kann ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser wird im Falle der Vorausfestsetzung der Erstattung angewandt. Der Berichtigungsbetrag wird nach dem Verfahren des Artikels 27 festgesetzt. Erforderlichenfalls kann jedoch die Kommission die Berichtigungsbeträge ändern."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1994/95.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 1994.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Th. WAIGEL

    (1) ABl. Nr. C 83 vom 19. 3. 1994, S. 8.(2) ABl. Nr. C 128 vom 9. 5. 1994.(3) ABl. Nr. C 148 vom 30. 5. 1994, S. 49.(4) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1544/93 (ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 5).

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