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Document 31994R1783

VERORDNUNG (EG) Nr. 1783/94 DER KOMMISSION vom 18. Juli 1994 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in der Volksrepublik China

ABl. L 186 vom 21.7.1994, p. 11–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/01/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/1783/oj

31994R1783

VERORDNUNG (EG) Nr. 1783/94 DER KOMMISSION vom 18. Juli 1994 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in der Volksrepublik China

Amtsblatt Nr. L 186 vom 21/07/1994 S. 0011 - 0018


VERORDNUNG (EG) Nr. 1783/94 DER KOMMISSION vom 18. Juli 1994 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 522/94 (2), insbesondere auf Artikel 11,

nach Konsultationen in dem Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN (1) Im Januar 1993 erhielt die Kommission einen Antrag von Furfural Español, SA, dem einzigen Hersteller von Furfuraldehyd in der Gemeinschaft.

Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung. Diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

(2) Die Kommission veröffentlichte daraufhin im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Furfuraldehyd des KN-Codes 2932 12 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China und leitete eine Untersuchung ein.

(3) Die Kommission unterrichtete davon offiziell die bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer und die Vertreter des Ausfuhrlandes und gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(4) Die Vertreter des wichtigsten chinesischen Ausführers, China National Chemical Import and Export Corporation Beijing SINOCHEM, stellten einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde, und legten ihren Standpunkt schriftlich dar.

(5) Die Kommission holte alle für die vorläufige Sachaufklärung erforderlichen Informationen ein, prüfte sie nach und führte Untersuchungen in den Betrieben folgender Unternehmen durch:

a) Gemeinschaftshersteller:

- Furfural Español SA, Alcantarilla, Spanien;

b) Einführer in der Gemeinschaft:

- Quaker Oats Chemicals Inc., Antwerpen, Belgien (unabhängiger Einführer).

Otto Alda GmbH & Co., Deutschland, ein unabhängiger Einführer, legte seinen Standpunkt schriftlich dar und stellte bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde. Begrenzte Informationen wurden von zwei anderen Einführern zur Verfügung gestellt: I.C. Chemikalien GmbH, Deutschland, und COPCI, Frankreich.

(6) Die Vertreter des wichtigsten chinesischen Ausführers, China National Chemical Import and Export Corporation Beijing SINOCHEM, bis Ende 1992 die einzige und heute die wichtigste chinesische Handelsorganisation, die Furfuraldehyd in die Gemeinschaft exportiert, beantwortete den Fragebogen der Kommission.

Die Kommission erhielt Informationen, denen zufolge ab 1. Januar 1993 zahlreiche andere chinesische Hersteller oder Ausführer die betreffende Ware in die EG verkauften. Diese Unternehmen waren jedoch nicht zur Mitarbeit mit der Kommission bereit.

(7) Da Argentinien als Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwertes gewählt wurde (siehe Randnummern 14 und 15), führte die Kommission eine Untersuchung in den Betrieben von zwei argentinischen Herstellern von Furfuraldehyd durch.

(8) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 (Untersuchungszeitraum).

B. WARE 1. Beschreibung der Ware (9) Das Verfahren betrifft Furfuraldehyd, eine hellgelbe Flüssigkeit mit einem charakteristischen scharfen Geruch, die durch die Verarbeitung verschiedener Arten landwirtschaftlicher Abfälle gewonnen wird. Es wird hauptsächlich als Lösungsmittel bei der Raffination von Schmierölen und zur Herstellung von Furfurylalkohol verwendet, der wiederum zur Herstellung von Kunstharzen für Gußformen verwendet wird.

(10) Nach den der Kommission vorliegenden Informationen wird die aus der Volksrepublik China exportierte Ware hauptsächlich aus Reis- oder Maisspelzen gewonnen und kann für beide der vorgenannten Zwecke verwendet werden.

2. Gleichartige Ware (11) Die Kommission stellte fest, daß Furfuraldehyd, das von dem Gemeinschaftshersteller, den argentinischen Herstellern und in der Volksrepublik China hergestellt wird, die gleichen Spezifikationen aufweist. Obgleich es aus verschiedenen Arten landwirtschaftlicher Abfälle gewonnen wird, ist die Ware aus allen Ländern in ihrer Verwendung austauschbar. Die Kommission war daher der Auffassung, daß das aus der Volksrepublik China importierte Furfuraldehyd und die Ware, die von den Herstellern in der Gemeinschaft und den Herstellern in Argentinien produziert und verkauft wird, im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 gleichartig sind.

C. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT (12) Das antragstellende Unternehmen war der einzige Hersteller von Furfuraldehyd in der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum. Da auf dieses Unternehmen die gesamte EG-Produktion fällt, wird es als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 angesehen.

D. DUMPING 1. Normalwert (13) Bei der Ermittlung des Normalwertes des in der Volksrepublik China hergestellten Furfuraldehyds berücksichtigte die Kommission die Tatsache, daß die Volksrepublik China nicht zu den Marktwirtschaftsländern gehört. Gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 stützte sich die Ermittlung des Normalwertes auf die Angaben für ein Marktwirtschaftsland (Vergleichsland). Der Antragsteller schlug Argentinien vor, während der chinesische Ausführer Argentinien als ungeeignet ansah und Südafrika oder die Dominikanische Republik als Vergleichsland vorschlug. Da diese drei Länder weltweit die grössten Hersteller von Furfuraldehyd sind, setzte sich die Kommission mit den bekannten Herstellern in all diesen Ländern in Verbindung, um festzustellen, welches Land sich am ehesten als angemessenes Vergleichsland eignete.

Der Hersteller in der Dominikanischen Republik antwortete nicht auf das Informationsersuchen der Kommission.

Aus den Angaben des südafrikanischen Herstellers geht hervor, daß es sich um den einzigen Hersteller in diesem Land und den einzigen Lieferanten auf dem Inlandsmarkt handelte. Das Produktionsvolumen des südafrikanischen Herstellers ist zwar relativ hoch, jedoch ist der grösste Teil für den Eigenbedarf bestimmt, und weniger als 3 % der Gesamtproduktion werden auf dem Inlandsmarkt verkauft. Obgleich auf die Ware keine Einfuhrzölle erhoben werden, sind keine Einfuhren von Furfuraldehyd in Südafrika zu verzeichnen. Dies lässt sich sowohl durch das Embargo, das gegenüber Südafrika bis Ende 1992 bestand, als auch durch die begrenzte Dimension des Inlandsmarktes erklären.

Die Kommission kam daher zu dem Schluß, daß der Wettbewerb auf dem Markt in Südafrika nicht ausreichte, um als Vergleichsland zu dienen. Da ferner vieles darauf hindeutet, daß die südafrikanische Industrie weitgehend subventioniert ist, bestand auch die Gefahr, daß die Inlandspreise von Furfuraldehyd durch die Subventionspolitik beeinflusst wurden.

(14) Im Falle des argentinischen Marktes wurde festgestellt, daß für die Einfuhren aus der ALADI (Asociación Latinoamericano de Integration - lateinamerikanische Integrationsvereinigung) Zölle von 10 % und für die Einfuhren aus den übrigen Ländern Zölle von 17,5 % gelten und daß im Untersuchungszeitraum keine Einfuhren der Ware in dieses Land stattgefunden haben. In Argentinien wird die Ware von zwei Herstellern produziert, die der Grösse nach den Herstellern in China vergleichbar sind und deren Inlandspreise in einem angemessenen Verhältnis zu den Produktionskosten standen. Ihre Inlandsverkäufe können als repräsentativ angesehen werden, da sie mehr als 10 % der chinesischen Exporte in die EG ausmachen. Ausserdem ist der Zugang zu den Rohstoffen in Argentinien günstig, da die Betriebe dieser Hersteller in der Tropenwaldzone liegen, wo eine Vielfalt von Hölzern für die Produktion von Furfuraldehyd genutzt wird. Die Kommission wählte schließlich nach Abwägung all dieser Aspekte Argentinien als angemessenes und vernünftiges Vergleichsland.

SINOCHEM behauptete, in Argentinien sei der Fertigungsprozeß völlig anders als in China, weil in Argentinien Furfuraldehyd ein Nebenprodukt der Produktion von Tanninextrakt sei, in China dagegen ein Nebenprodukt landwirtschaftlicher Abfallprodukte. Diese Behauptung erwies sich als unrichtig. Effektiv wird Furfuraldehyd in Argentinien aus landwirtschaftlichen Abfällen gewonnen, die nach der Extraktion von Tannin aus Holz übrig bleiben. Der Fertigungsprozeß ist demjenigen in China und auch in Südafrika vergleichbar, wo andere Arten landwirtschaftlicher Abfälle verwendet werden wie Bagasse, Mais- und Reisspelzen.

Ausserdem behauptete SINOCHEM, der Fertigungsprozeß in Argentinien sei weitgehend ineffizient, da Maschinen eines italienischen Herstellers verwendet würden, der seine Produktion in der Gemeinschaft 1990 wegen zu hoher Kosten, die sie unrentabel machten, einstellte. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen verlor dieser Hersteller jedoch nur deshalb an Wettbewerbsfähigkeit, weil seine Produktionskosten infolge der gesetzlich festgelegten höheren Umweltschutznormen erheblich anstiegen.

Die Berechnung des Normalwertes stützte sich daher auf die Angaben der beiden argentinischen Hersteller, die an Ort und Stelle nachgeprüft worden waren. Die Inlandsverkäufe dieser beiden Unternehmen stellten die gesamten Verkäufe von Furfuraldehyd auf dem argentinischen Markt dar.

(15) Gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 wurde der Normalwert anhand des durchschnittlichen Ab-Werk-Preises des im Untersuchungszeitraum auf dem argentinischen Markt verkauften Furfuraldehyds ermittelt.

2. Ausfuhrpreis (16) Der Ausfuhrpreis wurde anhand des tatsächlich gezahlten Preises der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Ware ermittelt. Die dabei berücksichtigten Exportverkäufe gingen alle an unabhängige Einführer und erreichten 80 % der Gesamtexporte aus China.

(17) SINOCHEM, auf den bis zum 1. Januar 1993 sämtliche Exporte aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft entfielen, war zur Mitarbeit in diesem Verfahren bereit.

(18) Nach dem 1. Januar 1993 gingen die Verkäufe von SINOCHEM in die Gemeinschaft um mehr als 50 % zurück, da andere chinesische Ausführer zu dieser Zeit den Export in die Gemeinschaft aufnahmen.

(19) Keines der Unternehmen, das nach dem 1. Januar 1993 mit dem Export von Furfuraldehyd in die Gemeinschaft begann, arbeitete in diesem Verfahren mit. Die Kommission ist daher der Auffassung, daß es gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 angemessen war, ihre Ausfuhrpreise anhand der besten verfügbaren Fakten für den Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1993 zu ermitteln, der dem Teil des Untersuchungszeitraums entspricht, in dem sie ihre Furfuraldehyd-Exporte tätigten. Dabei wurde festgestellt, daß die Ausfuhrpreise von SINOCHEM erheblich zurückgingen, seit diese anderen Ausführer in die Gemeinschaft verkauften. Dies zeigt, daß diese Preissenkung die Folge der Preispolitik dieser nichtkooperationswilligen Unternehmen war. Daher wurde es als angemessen angesehen, die Ausfuhrpreise dieser Ausführer anhand der Preise von SINOCHEM während des Zeitraums vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1993 zu ermitteln. Dieses Vorgehen erweist sich auch nach den der Kommission vorliegenden statistischen Angaben als vernünftig, denen zufolge die Durchschnittspreise von SINOCHEM den durchschnittlichen Einfuhrpreisen der betreffenden Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China in dem gleichen Zeitraum entsprachen.

3. Vergleich (20) Der Normalwert wurde mit den fob-Preisen, netto chinesische Grenze, von Furfuraldehyd verglichen, das im Untersuchungszeitraum aus der Volksrepublik China importiert wurde. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden der Normalwert und der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 zur Berücksichtigung der Verkaufsausgaben berichtigt. So wurde der Normalwert gekürzt zur Berücksichtigung der indirekten Steuern, der Transport-, Versicherungs- und Kreditkosten und der Ausfuhrpreis zur Berücksichtigung der Seefracht, der Versicherungs-, Verpackungs- und Bereitstellungskosten und der Gehälter für Verkaufspersonal. Soweit angemessen, wurden Kommissionen abgezogen.

Der Vergleich des Normalwertes und der Ausfuhrpreise erfolgte nach diesen Berichtigungen auf der gleichen Handelsstufe.

4. Dumpingspanne (21) Da die Volksrepublik China nicht zu den Marktwirtschaftsländern gehört, wären individuelle Maßnahmen für die Ausführer nicht geeignet, da die Exporte über die Ausführer gesteuert werden könnten, für die ein sehr niedriger Zoll oder gar kein Zoll gilt. So wurde eine einzige Dumpingspanne von 62,6 % ermittelt, die dem gewogenen Durchschnitt der Dumpingspannen sowohl der kooperationswilligen als auch der nicht kooperationswilligen Ausführer entspricht.

E. SCHÄDIGUNG 1. Vorbemerkung (22) Die statistischen Angaben über die Einfuhren von Furfuraldehyd nach Belgien sind vertraulich. Die Kommission hatte Zugang zu diesen Informationen unter der Voraussetzung, daß die Einfuhrzahlen und der Warenursprung vertraulich behandelt werden.

(23) Ein grosser Teil dieser Einfuhren ging an einen einzigen Abnehmer über eine US-Firma, die der gleichen Unternehmensgruppe angehörte wie der Abnehmer. Die US-Firma bezieht die Ware von dem Hersteller auf der Basis eines langfristigen Vertrags. Die Verkaufsgeschäfte zwischen der US-Firma und dem Abnehmer in der Gemeinschaft sind als Verkäufe für den Eigenbedarf anzusehen, da sie zwischen Unternehmen der gleichen Gruppe zu Transferpreisen getätigt werden, die seit mindestens 1988 unverändert blieben.

(24) Die Kommission prüfte daher anhand der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. November 1991 in der Rechtssache C-315/90 Gimelec u. a./Kommission (4) aufgestellten Kriterien, ob sich die Feststellungen auf den freien Markt beschränken könnten. Der Gerichtshof vertritt die Auffasung, daß nur der freie Markt bei der Schadensermittlung berücksichtigt werden sollte, wenn die konzerninternen Verkäufe nicht unmittelbar mit den Verkäufen auf dem freien Markt konkurrieren und daher durch das Dumping nicht berührt werden können. Angesichts der Bedingungen, die in dem in Randnummer 23 genannten langfristigen Vertrag festgelegt sind, werden Einfuhrvolumen und Preise aus dem betreffenden Drittland durch die normalen Marktbedingungen bei Furfuraldehyd in der EG nicht beeinflusst. Auch besteht keine Konkurrenz zwischen den Verkäufen auf den beiden Märkten. Die Kommission stützte daher ihre Schadensermittlung nur auf den freien Markt.

2. Volumen und Marktanteil der gedumpten Einfuhren (25) Der sichtbare Verbrauch von Furfuraldehyd in der Gemeinschaft, der nach den Kriterien unter Randnummer 24 ermittelt wurde, ging zwischen 1988 und dem Untersuchungszeitraum um 37,4 % zurück. Der Verbrauchsrückgang fand fast ausschließlich zwischen 1988 und 1991 statt. Der Verbrauch hat sich seither stabilisiert.

(26) Das Volumen der Einfuhren aus der Volksrepublik China, das zur Berücksichtigung der Wiederausfuhren berichtigt wurde, ging zwischen 1988 und dem Untersuchungszeitraum um 35,6 % zurück. Diese Einfuhren verringerten sich damit etwas langsamer als der Verbrauch.

(27) Dementsprechend erhöhte sich der Marktanteil der Einfuhren aus der Volksrepublik China von 44,2 % 1988 auf 45,8 % im Untersuchungszeitraum. Dieser Marktanteil schwankte jedoch über die Jahre und fiel insbesondere 1991 auf 41,4 %, bevor er das vorgenannte Niveau im Untersuchungszeitraum erreichte.

3. Preise der gedumpten Einfuhren (28) Nach den Feststellungen wurde Furfuraldehyd aus der Volksrepublik China im Untersuchungszeitraum zu Preisen eingeführt, die die Preise des Gemeinschaftsherstellers um 24,4 % unterboten. Diese Preisunterbietung wurde als Differenz zwischen dem durchschnittlichen cif-Einfuhrpreis der chinesischen Ware und dem durchschnittlichen ab Werk-Preis der Gemeinschaftshersteller berechnet. Hierzu ist festzustellen, daß die Preisunterbietung sehr viel höher wäre, wenn die Einfuhrpreise in der zweiten Hälfte des Untersuchungszeitraums getrennt berücksichtigt würden, denn allein im Untersuchungszeitraum fiel der Einfuhrpreis von Furfuraldehyd aus der Volksrepublik China um mehr als 30 %.

4. Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft Gesamtproduktion

(29) Die Furfuraldehyd-Produktion der Firma Furfural Español SA ging von 1989 bis zum Untersuchungszeitraum um 17,7 % zurück.

Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(30) Die Produktionskapazität blieb in dem Untersuchungszeitraum konstant, abgesehen von 1991 infolge der Verlagerung eines Betriebs. Die Kapazitätsauslastung verringerte sich dagegen erheblich, und zwar von 85 % auf 70 %.

Verkäufe und Marktanteil

(31) Die Verkäufe von Furfural Español SA auf dem EG-Markt gingen von 1989 bis zum Untersuchungszeitraum um 28,5 % zurück.

Ausser dem spanischen Unternehmen stellten zwei italienische Firmen bis 1990 Furfuraldehyd in der EG her. Der gemeinsame Marktanteil aller EG-Hersteller, der 1989 noch 40,2 % betrug, verringerte sich 1991 um 50 % nach der Entscheidung der italienischen Hersteller, ihre Produktion einzustellen, da die Kosten infolge der höheren Umweltschutznormen angestiegen waren. Der Antragsteller, der 1989 einen Marktanteil von 17,7 % besaß, zog aus dieser Situation keinerlei Nutzen, denn sein Marktanteil betrug 1991 20,8 %, fiel aber im Untersuchungszeitraum auf 17,8 %. Die Marktanteileinbussen wären noch stärker gewesen, hätte dieser Hersteller seine Preise nicht gesenkt, wie nachstehend erläutert.

Preise

(32) Die Verkaufspreise des Gemeinschaftsherstellers erhöhten sich zwischen 1989 und 1991 um 23,7 %, fielen aber zwischen 1991 und dem Untersuchungszeitraum um 36,4 % und zwischen 1992 und dem Untersuchungszeitraum um 22,4 %. Furfuraldehyd ist eine Ware mit homogenen Merkmalen, und auf einem Markt mit hohem Wettbewerb sind die Preise der ausschlaggebende Faktor für die Marktposition der einzelnen Lieferanten.

Lagerbestände

(33) Die Lagerbestände des Gemeinschaftsherstellers erhöhten sich in dieser Zeit sowohl volumenmässig (um 31,6 %) als auch im Verhältnis zum Produktionsvolumen (von 12 % auf 20 %).

Investitionen

(34) Die Investitionen nahmen erheblich zu als Folge der Verlagerung eines Betriebs im Jahr 1991 und der Umweltauflagen. Im Untersuchungszeitraum haben sich die Investitionen gegenüber 1989 mehr als verdoppelt.

Gewinne

(35) Der starke Preiseinbruch, gekoppelt mit dem Absatzrückgang, beeinflusste sehr nachteilig die Gewinnsituation des Gemeinschaftsherstellers. Seine Geschäftsergebnisse, die 1991 noch positiv waren, verschlechterten sich in den folgenden Jahren immer mehr. 1992 kam es bereits zu Verlusten, und im Untersuchungszeitraum wurden die höchsten Umsatzeinbussen verzeichnet (zwischen 10 % und 20 %).

Schlußfolgerung zu der Schädigung

(36) Aufgrund der vorgenannten Faktoren, vor allem der zunehmenden Verluste infolge erheblicher Absatzeinbussen, der rückläufigen Preise und der wachsenden Lagerbestände 1992 und im Untersuchungszeitraum kam die Kommission für die Zwecke ihrer vorläufigen Sachaufklärung zu dem Schluß, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 verursacht worden war.

F. SCHADENSURSACHE 1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren (37) Bei der Prüfung des Volumens und der Preise der gedumpten Einfuhren in Verbindung mit der Entwicklung der Faktoren, die die Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestimmen, stellte die Kommission fest, daß die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation ab 1992 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums zeitlich zusammentraf mit dem unter Randnummer 28 genannten erheblichen Rückgang der Preise der Einfuhren aus der Volksrepublik China, denn zwischen 1988 und 1991 lagen die Ausfuhrpreise für Furfuraldehyd aus der Volksrepublik China zwar erheblich unter denjenigen der EG-Hersteller und der Einfuhren aus anderen Drittländern, blieben jedoch relativ konstant. In dieser Zeit erreichten die Preise auf dem EG-Markt ein Niveau, das dem Gemeinschaftshersteller die Möglichkeit gab, Furfuraldehyd noch mit Gewinn zu verkaufen. Ab 1992 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums und vor allem während der zweiten Hälfte des Untersuchungszeitraums gingen die Ausfuhrpreise der Ware aus der Volksrepublik China erheblich zurück. Unter dem Druck dieser gedumpten Billigimporte senkte der EG-Hersteller seine durchschnittlichen Verkaufspreise in dieser Zeit um 22,4 %, was schwerwiegende Folgen für die Rentabilität des Unternehmens hatte. Unter diesen Umständen ist der Schluß zu ziehen, daß seine schwierige finanzielle Situation den gedumpten Importen aus der Volksrepublik China zuzuschreiben war.

2. Sonstige Faktoren (38) Die Kommission prüfte ferner, ob andere Faktoren die Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflusst hatten. In diesem Zusammenhang beeinträchtigte der Nachfragerückgang um 37,4 % zwischen 1988 und dem Untersuchungszeitraum die Gemeinschaftsproduktion und insbesondere das Absatzvolumen. Die Verbrauchsabnahme in der Gemeinschaft fand jedoch fast ausschließlich zwischen 1988 und 1991 statt, also in einer Zeit, in der der Gemeinschaftshersteller keine finanziellen Verluste erlitt. Von 1991 bis zum Untersuchungszeitraum hatte sich der Gemeinschaftsmarkt nahezu stabilisiert. Dennoch verschlechterte sich die Situation des Gemeinschaftsherstellers. Daher besteht kein sichtbarer Zusammenhang zwischen dem Verbrauchsrückgang in der Gemeinschaft und der Schädigung der Gemeinschaftsproduktion.

(39) Was die Einfuhren aus anderen Ländern als der Volksrepublik China anbetrifft, so erreichten nur diejenigen aus Österreich und Südafrika nennenswerte Mengen. Die Einfuhren aus Österreich stiegen bis 1991 und stabilisierten seither ihren Marktanteil bei 15 %. Die Einfuhren aus Südafrika scheinen am meisten von der Einstellung der Produktion in Italien profitiert zu haben, denn sie erhöhten ihren Marktanteil von 2,6 % 1990 auf 12,3 % 1992, der aber dann im Untersuchungszeitraum auf 4,5 % abfiel. Die Kommission kommt daher zu dem Schluß, daß die Einfuhren von Furfuraldehyd aus Österreich und Südafrika die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die vor allem im Untersuchungszeitraum immer bedeutender wurde, weder verursachten noch dazu beitrugen.

(40) Zwischen 1988 und dem Untersuchungszeitraum schwankte der gemeinsame Marktanteil der anderen Exportländer erheblich, weil sich die Zusammensetzung dieser Gruppe von Ländern ständig veränderte, weil die Ausfuhren der einzelnen Länder starken Fluktuationen unterlagen und in einigen Fällen in bestimmten Jahren sogar eingestellt wurden. Unter diesen Umständen lässt sich keinerlei Tendenz für die Ausfuhren aus dieser Ländergruppe feststellen. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die Preise dieser Ausfuhren im Durchschnitt höher waren als diejenigen der chinesischen Exporte. Auch das Volumen der Ausfuhren aufgeschlüsselt nach Ländern war niedrig, und ihr Marktanteil erreichte selten 5 %.

(41) Aus diesen Umständen ist der Schluß zu ziehen, daß die Einfuhren aus der Volksrepublik China nach einem schrumpfenden Markt durch ihre gedumpten Billigpreise einen Preisverfall bei Furfuraldehyd bewirkten, der zu einer ernsthaften Verschlechterung der Gewinnsituation des Gemeinschaftsherstellers führte, und daß sie daher für sich genommen als die Ursache der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft anzusehen sind.

G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT 1. Allgemeines (42) Mit Antidumpingzöllen soll schadensverursachendes Dumping abgestellt und ein offener und fairer Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt wiederhergestellt werden, was grundsätzlich im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft liegt. Vor diesem Hintergrund prüfte die Kommission die Auswirkungen von Antidumpingzöllen auf Furfuraldehyd mit Ursprung in der Volksrepublik China im Zusammenhang mit den spezifischen Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Abnehmer.

2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (43) Der Gemeinschaftshersteller investierte in den letzten Jahren erhebliches Kapital in den Transfer eines seiner Betriebe in eine abgelegenere Region, um die Umweltauflagen zu erfuellen. Wird dieser Hersteller vom Markt verdrängt, wären alle diese Investitionen verloren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die chinesischen Hersteller keine strengen Umweltauflagen zu erfuellen haben, die zwangsläufig die Produktionskosten erheblich beeinflussen, und daß sie damit weiterhin von unlauterem Wettbewerbsverhalten profitieren können.

(44) Da ausserdem auf Furfuraldehyd etwa 90 % des Umsatzes des Gemeinschaftsherstellers entfallen, wird das Unternehmen, wenn keine Maßnahmen getroffen werden, schließen müssen, so daß mindestens 80 Arbeitsplätze in einem Gebiet verlorengehen, das in der Gemeinschaft zu den Gebieten mit der höchsten Arbeitslosigkeit zählt.

3. Interesse der Abnehmer (45) Die Produktionskapazität des antragstellenden Unternehmens entspricht einem Drittel des Jahresverbrauchs auf dem Gemeinschaftsmarkt. Im Falle von Antidumpingmaßnahmen ist jedoch nicht mit Versorgungsengpässen zu rechnen, denn erstens besteht der Zweck von handelspolitischen Schutzmaßnahmen nicht darin, Ausführer, bei denen schadensverursachendes Dumping festgestellt worden war, vom Gemeinschaftsmarkt zu verdrängen, sondern lediglich darin, einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen. Zweitens bieten die zahlreichen Ausführer aus anderen Drittländern die Gewähr dafür, daß die Nachfrage nach Furfuraldehyd in der Gemeinschaft unter allen Umständen hinreichend gedeckt werden kann. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Stillegung der Betriebe des Gemeinschaftsherstellers und der damit verbundene Verlust von einem Drittel des Angebots in der Gemeinschaft eine erhebliche Unterbrechung in der Versorgung der Abnehmer der Gemeinschaft bedeuten würde.

(46) Die Folgen einer möglichen Erhöhung der Preise von Furfuraldehyd infolge der Einführung von Antidumpingmaßnahmen sind für die beiden Verwendungen von Furfuraldehyd - als Lösungsmittel bei der Raffination von Schmierölen und als Rohstoff für die Herstellung von Kunstharzen - getrennt zu betrachten.

(47) Im ersten Fall wird Furfuraldehyd als Katalysator verwendet, und als solcher ist sein Verbrauch gemessen an dem Volumen von Schmierölen äusserst gering. Die Auswirkung auf die Produktionskosten fällt nicht ins Gewicht.

(48) Was die Verwendung von Furfuraldehyd zur Herstellung von Kunstharz anbetrifft, so bezieht der einzige Gemeinschaftshersteller des ersten Zwischenproduktes, nämlich Furfurylalkohol, Furfuraldehyd in hohen Mengen aus einem Drittland. Unter den Randnummern 22 und 23 wurde erläutert, warum diese Einfuhren einen gesonderten Markt darstellen und die Preise von Furfuraldehyd den freien Markt in der Gemeinschaft nicht beeinflussten. Im Falle des freien Marktes deckten die Einfuhren aus der Volksrepublik China nur 10 % des Verbrauchs des betreffenden Unternehmens an Furfuraldehyd. Eine Erhöhung der Preise dieser Einfuhren dürfte daher die Produktionskosten von Furfurylalkohol kaum berühren.

4. Schlußfolgerung (49) Angesichts der schweren Verluste des einzigen noch verbleibenden Gemeinschaftsherstellers von Furfuraldehyd besteht die grosse Gefahr, daß dieser Hersteller ohne Maßnahmen die Produktion einstellen wird, wie alle anderen Gemeinschaftshersteller dies bereits in den letzten Jahren getan haben. In diesem Fall wird der Gemeinschaftsmarkt ausschließlich auf Importe angewiesen sein. Angesichts der strategischen Bedeutung dieses Herstellers für die Schmierölraffination würde diese Entwicklung nicht im Interesse der Gemeinschaft liegen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß auf die Volksrepublik China allein bereits mehr als 60 % der Einfuhren der betreffenden Ware in die Gemeinschaft entfallen.

Die Kommission kommt daher zu dem Schluß, daß es im Interesse der Gemeinschaft liegt, durch die Einführung von vorläufigen Antidumpingmaßnahmen die schadensverursachenden Auswirkungen des Dumping zu beseitigen und faire Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen.

H. VORLÄUFIGER ZOLL (50) Die Schadensschwelle wurde auf der Grundlage der Differenz zwischen dem gewogenen durchschnittlichen cif-Einfuhrpreis und den Produktionskosten des Gemeinschaftsherstellers zuzueglich einer Gewinnspanne von 5 % berechnet. Diese Gewinnspanne erscheint nach den der Kommission vorliegenden Angaben zu den Marktbedingungen und dem Investitionsbedarf in diesem Wirtschaftszweig gerechtfertigt. Auf dieser Grundlage müssten die durchschnittlichen cif-Preise der chinesischen Exporte um circa 50 % angehoben werden, damit der Gemeinschaftshersteller wieder mit Gewinn verkaufen kann.

(51) Da die Dumpingspanne diese Schadensschwelle überstieg, sollte sich der Antidumpingzoll gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 auf die niedrigere Zahl stützen.

(52) Die betroffenen Ausführer verkaufen an die Einführer in der Gemeinschaft ausser Furfuraldehyd eine Vielzahl anderer Erzeugnisse. Um die Gefahr auszuschalten, daß der Zoll durch Preismanipulationen umgangen wird, wird es als angemessen angesehen, den Zoll in Form eines spezifischen Betrags in Ecu/Tonne festzusetzen. Die Schadensschwelle und der cif-Einfuhrpreis führen zu einem Zoll von 352 ECU/Tonne.

(53) Im Interesse einer ordnungsgemässen Verwaltung ist eine Frist festzusetzen, innerhalb derer die betroffenen Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß alle Feststellungen für die Zwecke dieser Verordnung vorläufig sind und für den Zweck eines endgültigen Antidumpingzolls, den die Kommission unter Umständen vorschlägt, überprüft werden können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Furfuraldehyd des KN-Codes 2932 12 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein vorläufiger Antidumpingzoll von 352 ECU/Tonne eingeführt.

(2) Soweit nichts anderes angegeben ist, sind die geltenden Zollbestimmungen maßgebend.

(3) Die Abfertigung der in Absatz 1 genannten Waren zum zollrechtlich freien Verkehr sind von einer Sicherheitsleistung in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

Artikel 2

Unbeschadet Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen und bei der Kommission eine Anhörung beantragen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 1994

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10.

(3) ABl. Nr. C 208 vom 31. 7. 1993, S. 8.

(4) Slg. 1991, S. I-5589.

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