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Document 31994R1641

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1641/94 DER KOMMISSION vom 6. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    ABl. L 172 vom 7.7.1994, p. 12–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1995; Stillschweigend aufgehoben durch 394R3115

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/1641/oj

    31994R1641

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1641/94 DER KOMMISSION vom 6. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    Amtsblatt Nr. L 172 vom 07/07/1994 S. 0012 - 0013
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 12 S. 0109
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 12 S. 0109


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1641/94 DER KOMMISSION vom 6. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/94 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Kombinierten Nomenklatur müssen Bestimmungen über die Einreihung von Rückständen der Stärkegewinnung festgelegt werden.

    Zu der Unterposition 2303 10 19 gehören nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung. Ausgenommen sind Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder mit Erzeugnissen aus Mais, die mit anderen Verfahren als der Naßmüllerei zur Herstellung von Maisstärke gewonnen wurden.

    Diese Rückstände können jedoch Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung mittels naßmüllerischem Verfahren sowie vom Sichten von Mais aus dem naßmüllerischen Verfahren bis zu einer Menge von 15 GHT und Rückstände aus Maisquellwasser aus dem naßmüllerischen Verfahren einschließlich der Rückstände aus Maisquellwasser, das zur Herstellung von Alkohol oder anderen Erzeugnissen aus Stärke gebraucht wurde, enthalten.

    Der Stärkegehalt der aus der Naßmüllerei herrührenden Rückstände aus der Maisstärkegewinnung, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang I Ziffer 1 der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission (3), geändert durch die Richtlinie 93/28/EWG (4), und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode A in Anhang I der Richtlinie 84/4/EWG der Kommission (5) und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen.

    Es ist angebracht, den Anwendungsbereich der vorgenannten Unterposition festzulegen, indem die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 23 durch den in Artikel 1 dieser Verordnung wiedergegebenen Text ersetzt wird.

    Der Ausschuß für den Zollkodex - Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die folgende Zusätzliche Anmerkung 1 ersetzt die derzeitige Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 23 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87:

    "1. Zu der Unterposition 2303 10 19 gehören nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung. Ausgenommen sind Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder mit Erzeugnissen aus Mais, die mit anderen Verfahren als der Naßmüllerei zur Herstellung von Maisstärke gewonnen wurden.

    Diese Rückstände können jedoch Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung mittels naßmüllerischem Verfahren sowie vom Sichten von Mais aus dem naßmüllerischen Verfahren bis zu einer Menge von 15 GHT und Rückstände aus Maisquellwasser aus dem naßmüllerischen Verfahren einschließlich der Rückstände aus Maisquellwasser, das zur Herstellung von Alkohol oder anderen Erzeugnissen aus Stärke gebraucht wurde, enthalten.

    Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang I Ziffer 1 der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode A in Anhang I der Richtlinie 84/4/EWG der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1994.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 6. Juli 1994

    Für die Kommission

    Christiane SCRIVENER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 103 vom 22. 4. 1994, S. 5.

    (3) ABl. Nr. L 123 vom 19. 5. 1972, S. 6.

    (4) ABl. Nr. L 179 vom 22. 7. 1993, S. 8.

    (5) ABl. Nr. L 15 vom 18. 1. 1984, S. 28.

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