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Document 31994R1589

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1589/94 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1994 zur Festlegung der Bilanz für die Versorgung der Azoren und Madeiras mit Schweinefleischerzeugnissen im ersten Quartal des Wirtschaftsjahres 1994/95 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1725/92

    ABl. L 167 vom 1.7.1994, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1994; Stillschweigend aufgehoben durch 394R2386

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/1589/oj

    31994R1589

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1589/94 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1994 zur Festlegung der Bilanz für die Versorgung der Azoren und Madeiras mit Schweinefleischerzeugnissen im ersten Quartal des Wirtschaftsjahres 1994/95 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1725/92

    Amtsblatt Nr. L 167 vom 01/07/1994 S. 0014 - 0015


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1589/94 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1994 zur Festlegung der Bilanz für die Versorgung der Azoren und Madeiras mit Schweinefleischerzeugnissen im ersten Quartal des Wirtschaftsjahres 1994/95 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1725/92

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 mit Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1974/93 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 10,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1725/92 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 387/94 (4), wurden in der Versorgungsbilanz für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 die Mengen von Schweinefleischerzeugnissen festgelegt, die bei unmittelbarer Einfuhr aus Drittländern abschöpfungsfrei bleiben oder für die bei Versand mit Ursprung in der restlichen Gemeinschaft eine Beihilfe gewährt wird. Andererseits wurde die Zahl der reinrassigen Zuchttiere mit Ursprung in der Gemeinschaft festgelegt, für die eine Beihilfe zur Entwicklung der Viehhaltung auf den Azoren und auf Madeira gewährt wird.

    Damit die besondere Versorgungsregelung weiterhin, bis die zuständigen Behörden zusätzliche Auskünfte erteilt haben, angewendet werden kann, sollten die Bilanz für die Versorgung sowie die Tiere für einen auf drei Monate befristeten Zeitraum unter Zugrundelegung der für das Wirtschaftsjahr 1993/94 bestimmten Mengen festgelegt werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 1725/92 werden durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. Juni 1994

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 180 vom 23. 7. 1993, S. 26.

    (3) ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 95.

    (4) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1994, S. 3.

    ANHANG

    "ANHANG I

    Bedarfsvorausschätzung für Madeira mit Erzeugnissen des Sektors Schweinefleisch für den Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis 30. September 1994

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG III

    TEIL 1

    Lieferung von reinrassigen Zuchtschweinen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach den Azoren zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 30. September 1994

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TEIL 2

    Lieferung von reinrassigen Zuchtschweinen Ursprung in der Gemeinschaft nach Madeira zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 30. September 1994

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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