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Document 31994R1588

Verordnung (EG) Nr. 1588/94 der Kommission vom 30. Juni 1994 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Bulgarien und Rumänien geschlossenen Interimsabkommen

ABl. L 167 vom 1.7.1994, p. 8–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1997; Aufgehoben durch 397R2508

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/1588/oj

31994R1588

Verordnung (EG) Nr. 1588/94 der Kommission vom 30. Juni 1994 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Bulgarien und Rumänien geschlossenen Interimsabkommen

Amtsblatt Nr. L 167 vom 01/07/1994 S. 0008 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 58 S. 0206
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 58 S. 0206


VERORDNUNG (EG) Nr. 1588/94 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1994 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Bulgarien und Rumänien geschlossenen Interimsabkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3641/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 über Verfahren zur Durchführung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (1), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3642/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 über Verfahren zur Durchführung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und Rumänien andererseits (2), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Bulgarien (3) ist am 8. März 1993 in Brüssel unterzeichnet worden und am 31. Dezember 1993 in Kraft getreten. Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft und Rumänien (4) ist am 1. Februar 1993 in Brüssel unterzeichnet worden und am 1. Mai 1993 in Kraft getreten. Die vorgenannten Abkommen ermöglichen im Rahmen bestimmter Mengen eine Senkung der Abschöpfung bei der Einfuhr bestimmter Käse des KN-Codes 0406.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 385/94 der Kommission (5) sind die den Sektor Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der vorgenannten Abkommen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1994 festgelegt worden.

Die zwischen der Gemeinschaft und den beiden vorgenannten Ländern unterzeichneten Zusatzprotokolle (6) zu den Interimsabkommen sehen ab 1. Juli 1994 eine zusätzliche Senkung der Abschöpfung um 20 % vor. Daher sind einschlägige Durchführungsbestimmungen vorzusehen.

Unter Berücksichtigung der Vorschriften der Interimsabkommen zur Gewährleistung des Erzeugnisursprungs ist die Verwaltung der Regelung anhand der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Einzelheiten für die Einreichung der Anträge sowie die Angaben festzulegen, die abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3519/93 (8), in den Anträgen und den Lizenzen enthalten sein müssen. Ausserdem sind die Lizenzen erst nach einer Prüfungsfrist und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes für die Kürzung der beantragten Mengen zu erteilen.

Zur wirksamen Verwaltung der Regelung ist die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen im Rahmen der genannten Regelung auf 30 ECU je 100 kg festzusetzen. Die mit der betreffenden Regelung einhergehende Spekulationsgefahr erfordert die Festlegung genauer Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Regelung durch die Wirtschaftsteilnehmer.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 15 Absatz 4 des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bulgarien bzw. Rumänien muß bei jeder Einfuhr von Käse gemäß Anhang I dieser Verordnung in die Gemeinschaft eine Einfuhrlizenz vorgelegt werden.

Die Erzeugnismengen, auf die diese Regelung anwendbar ist, sowie der Prozentsatz, um den die Abschöpfung gesenkt wird, sind in demselben Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Für den Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1997 werden die in Anhang I genannten Mengen folgendermassen auf folgende Zeiträume des Jahres aufgeteilt:

- 1. Juli bis 31. Dezember: 50 %,

- 1. Januar bis 30. Juni: 50 %.

Artikel 3

Für die Erteilung der Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 1 gilt folgendes:

a) Der Antragsteller muß eine natürliche oder juristische Person sein, die bei Einreichung des Lizenzantrags den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegenüber nachweisen kann, daß sie seit mindestens zwölf Monaten eine Handelstätigkeit mit Drittländern im Sektor Milch und Milcherzeugnisse ausübt. Der Einzelhandel oder Gaststätten, die ihre Erzeugnisse unmittelbar an Endverbraucher verkaufen, sind jedoch von dieser Regelung ausgeschlossen.

b) Im Lizenzantrag sind der KN-Code gemäß Anhang I dieser Verordnung sowie die Erzeugnisse mit Ursprung in einem der beiden unter diese Verordnung fallenden Länder anzugeben.

Der Lizenzantrag ist für mindestens eine Tonne und höchstens 25 % der Menge zu stellen, die für das betreffende Erzeugnis bzw. die betreffenden Erzeugnisse und für den jeweiligen Zeitraum gemäß Artikel 2 verfügbar ist.

c) In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland zu vermerken; die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land.

d) In Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist eine der nachstehenden Angaben zu machen:

Reglamento (CE) no 1588/94,

Forordning (EF) nr. 1588/94,

Verordnung (EG) Nr. 1588/94,

Kanonismos (EK) arith. 1588/94,

Regulation (EC) No 1588/94,

Règlement (CE) no 1588/94,

Regolamento (CE) n. 1588/94,

Verordening (EG) nr. 1588/94,

Regulamento (CE) nº 1588/94.

e) Feld 24 der Lizenz enthält einen der folgenden Vermerke: Ermässigung der Abschöpfung gemäß

Reglamento (CE) no 1588/94,

Forordning (EF) nr. 1588/94,

Verordnung (EG) Nr. 1588/94,

Kanonismos (EK) arith. 1588/94,

Regulation (EC) No 1588/94,

Règlement (CE) no 1588/94,

Regolamento (CE) n. 1588/94,

Verordening (EG) nr. 1588/94,

Regulamento (CE) nº 1588/94.

Artikel 4

(1) Die Lizenzanträge müssen in den ersten zehn Tagen des jeweiligen in Artikel 2 genannten Zeitraums gestellt werden.

Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1994 muß der Lizenzantrag jedoch in den ersten zehn Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden.

(2) Lizenzanträge sind nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, daß er weder in dem Mitgliedstaat der Antragstellung noch in einem anderen Mitgliedstaat weitere Anträge für den betreffenden Zeitraum und für dasselbe Erzeugnis mit demselben KN-Code und Ursprungsland gestellt hat oder stellen wird. Stellt ein Interessent mehrere Anträge für dasselbe Erzeugnis, so sind alle seine Anträge ungültig.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am dritten Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist mit, welche Anträge für jedes der in Anhang I genannten Erzeugnisse gestellt wurden. Diese Mitteilung umfasst die Liste der Antragsteller, die beantragten Mengen je Erzeugnis und das Ursprungsland.

Diese Mitteilungen sind, auch wenn sie keine Angaben enthalten, an dem genannten Arbeitstag nach dem Muster in Anhang II (wenn kein Antrag vorliegt) bzw. nach dem Muster in den Anhängen II und III (wenn Anträge gestellt worden sind) fernschriftlich oder mit Fernkopierer zu übermitteln.

(4) Die Kommission beschließt sobald wie möglich, in welchem Umfang den in Artikel 3 genannten Anträgen stattgegeben werden kann.

Sind die auf die Anträge entfallenden Mengen je KN-Code und je Ursprungsland grösser als die verfügbare Menge, so setzt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz fest, um den die beantragten Mengen gekürzt werden. Hält der Antragsteller die sich aus der Anwendung dieses Prozentsatzes ergebende Menge für unzureichend, so kann er auf die Inanspruchnahme der Lizenz verzichten. In diesem Fall teilt er seine Entscheidung der zuständigen Behörde innerhalb von drei Tagen nach Veröffentlichung des Beschlusses gemäß Absatz 4 mit; die zuständige Behörde übermittelt der Kommission unverzueglich die Angaben über einen solchen Verzicht.

Sind die auf die Anträge entfallenden Mengen je KN-Code und je Ursprungsland kleiner als die verfügbare Menge, so bestimmt die Kommission die Restmenge, die der im folgenden Zeitraum verfügbaren Menge hinzugefügt wird.

(5) Die Lizenzen werden schnellstmöglich nach der Beschlußfassung der Kommission erteilt.

(6) Die erteilten Lizenzen sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.

Artikel 5

In Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 beläuft sich die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen auf 60 Tage, vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung an gerechnet.

Die aufgrund dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.

Artikel 6

Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ist für jedes der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse eine Sicherheit in Höhe von 30 ECU/100 kg zu leisten.

Artikel 7

Die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 bleibt unberührt.

Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der vorgenannten Verordnung darf die im Rahmen dieser Verordnung eingeführte Menge jedoch die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. Zu diesem Zweck ist in Feld 19 der Lizenz die Zahl "0" einzutragen.

Artikel 8

Die Erzeugnisse werden gemäß Protokoll Nr. 4 im Anhang der Interimsabkommen mit den vorgenannten Ländern nur auf Vorlage einer vom Ausfuhrland erteilten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1994.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 333 vom 31. 12. 1993, S. 16.

(2) ABl. Nr. L 333 vom 31. 12. 1993, S. 17.

(3) ABl. Nr. L 323 vom 23. 12. 1993, S. 2.

(4) ABl. Nr. L 81 vom 2. 4. 1993, S. 2.

(5) ABl. Nr. L 50 vom 22. 2. 1994, S. 7.

(6) ABl. Nr. L 25 vom 29. 1. 1994, S. 21.

(7) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(8) ABl. Nr. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 16.

ANHANG I

A. Käse aus Rumänien Für die Einfuhren nachstehender Käse mit Ursprung in Rumänien nach der Gemeinschaft gelten folgende Zugeständnisse:

Für die Einfuhrmengen der KN-Codes gemäß diesem Anhang werden die Abschöpfungen um 40 % gesenkt.

"(in Tonnen)"" ID="3">Kashkaval Sacele (1)> ID="4">1 200> ID="5">1 300> ID="6">1 400"> ID="3">Kashkaval Penteleu (1)"> ID="1">ex 0406 90 29> ID="3">Kashkaval Dalia (1)"> ID="3">Kashkaval afumat Vidraru (1)"> ID="3">Kashkaval afumat Fetesti (1)"> ID="1">ex 0406 90 86> ID="3">Brinza Moieciu (1)"> ID="1">ex 0406 90 87> ID="3">Brinza vaca (1)"> ID="1">ex 0406 90 88> ID="3">Brinza de burduf (1)"> ID="3">Brinza topita Carpati (1)""

>

B. Käse aus Bulgarien Für die Einfuhren nachstehender Käse mit Ursprung in Bulgarien nach der Gemeinschaft gelten folgende Zugeständnisse:

Für die Einfuhrmengen der KN-Codes gemäß diesem Anhang werden die Abschöpfungen um 40 % gesenkt.

"(in Tonnen)"" ID="1">ex 0406 90> ID="2">Gesalzener Weißkäse aus Kuhmilch> ID="3">2 000> ID="4">2 000> ID="5">2 000"> ID="1">ex 0406 90> ID="2">Kashkaval Vitosha aus Kuhmilch">

(1) Aus Kuhmilch hergestellt.

ANHANG II

ANHANG III

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