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Document 31994R1556

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1556/94 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1994 zur Festsetzung der Referenzpreise für Äpfel für das Wirtschaftsjahr 1994/95

    ABl. L 166 vom 1.7.1994, p. 53–54 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/1556/oj

    31994R1556

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1556/94 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1994 zur Festsetzung der Referenzpreise für Äpfel für das Wirtschaftsjahr 1994/95

    Amtsblatt Nr. L 166 vom 01/07/1994 S. 0053 - 0054


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1556/94 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1994 zur Festsetzung der Referenzpreise für Äpfel für das Wirtschaftsjahr 1994/95

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3669/93 (2), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3528/93 (4), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 werden alljährlich zu Beginn des Vermarktungsjahres Referenzpreise festgesetzt, die für die gesamte Gemeinschaft gültig sind.

    Angesichts des Umfangs der Apfelerzeugung in der Gemeinschaft ist für dieses Erzeugnis ein Referenzpreis festzusetzen.

    Die Vermarktung der im Laufe eines bestimmten Produktionsjahres geernteten Äpfel verteilt sich auf die Monate Juli bis Juni des folgenden Jahres; der Referenzpreis sollte deshalb für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres festgesetzt werden.

    Zur Berücksichtigung der saisonbedingten Preisschwankungen ist das Wirtschaftsjahr in mehrere Abschnitte zu unterteilen und ein Referenzpreis für jeden Abschnitt festzusetzen.

    Gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erfolgt die Festsetzung der Referenzpreise auf der Höhe des vorangegangenen Wirtschaftsjahres abzueglich des Pauschalbetrags der Transportkosten für die gemeinschaftlichen Erzeugnisse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr von den Erzeugungsgebieten in die Verbrauchszentren der Gemeinschaft und zuzueglich

    - eines Prozentsatzes in Höhe der durchschnittlichen Entwicklung der Produktionskosten für Obst und Gemüse, vermindert um den Produktivitätsgewinn,

    - des Pauschalbetrags für die Transportkosten für das betreffende Wirtschaftsjahr,

    ohne daß die so erhaltene Höhe das arithmetische Mittel der Erzeugerpreise der einzelnen Mitgliedstaaten, erhöht um die Transportkosten für das betreffende Wirtschaftsjahr, überschreitet. Dabei wird der so erhaltene Betrag entsprechend der Entwicklung der um den Produktivitätsgewinn verminderten Produktionskosten für Obst und Gemüse erhöht. Die zu berücksichtigende Höhe darf ausserdem den Referenzpreis für das vorhergehende Wirtschaftsjahr nicht unterschreiten.

    Die Erzeugerpreise entsprechen dem Durchschnitt der Notierungen, die während der drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Festsetzung des Referenzpreises für ein in seinen Handelseigenschaften definiertes inländisches Erzeugnis festgestellt wurden. Die Feststellung erfolgt auf dem repräsentativen Markt bzw. den repräsentativen Märkten in den Anbaugebieten mit den niedrigsten Notierungen für Erzeugnisse oder Sorten, welche einen wesentlichen Teil der im Laufe des Jahres bzw. eines Teils des Jahres vermarkteten Erzeugung ausmachen und bestimmten Anforderungen in bezug auf die Aufmachung entsprechen. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Notierungen jedes repräsentativen Marktes bleiben die Notierungen unberücksichtigt, die im Vergleich zu den auf diesem Markt festgestellten normalen Schwankungen als übermässig hoch oder übermässig niedrig betrachtet werden können.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für das Wirtschaftsjahr 1994/95 werden die Referenzpreise für Äpfel (KN-Codes 0808 10 31, 33, 39, 51, 53, 59, 81, 83 und 89), ausgedrückt in Ecu je 100 kg netto, für die Erzeugnisse der Güteklasse I, alle Grössen, verpackt, wie folgt festgesetzt:

    "" ID="1">Juli:> ID="2">46,25"> ID="1">August:> ID="2">41,11"> ID="1">September:> ID="2">43,98"> ID="1">Oktober:> ID="2">43,78"> ID="1">November:> ID="2">44,61"> ID="1">Dezember:> ID="2">45,95"> ID="1">Januar:> ID="2">48,62"> ID="1">Februar:> ID="2">50,44"> ID="1">März:> ID="2">52,73"> ID="1">April:> ID="2">54,00"> ID="1">Mai:> ID="2">56,31"> ID="1">Juni:> ID="2">57,08.">

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. Juni 1994

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 338 vom 31. 12. 1993, S. 26.

    (3) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 32.

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