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Document 31994R0787

    Verordnung (EG) Nr. 787/94 des Rates vom 29. März 1994 über Sondermaßnahmen zugunsten der von der Trockenheit 1992/93 in Portugal betroffenen Erzeuger

    ABl. L 92 vom 9.4.1994, p. 1–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/787/oj

    31994R0787

    Verordnung (EG) Nr. 787/94 des Rates vom 29. März 1994 über Sondermaßnahmen zugunsten der von der Trockenheit 1992/93 in Portugal betroffenen Erzeuger

    Amtsblatt Nr. L 092 vom 09/04/1994 S. 0001 - 0005
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0266
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0266


    VERORDNUNG (EG) Nr. 787/94 DES RATES vom 29. März 1994 über Sondermaßnahmen zugunsten der von der Trockenheit 1992/93 in Portugal betroffenen Erzeuger

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In Portugal herrschte vom Herbst 1991 bis zum Frühjahr 1992 eine starke Trockenheit, die in manchen Gebieten nahezu die gesamte Getreideernte vernichtete und ausserdem in bestimmten Gegenden die Futtermittelkosten in der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Pferdehaltung stark ansteigen ließ. Um die dadurch verursachten Einkommensverluste der betroffenen Erzeuger abzumildern, wurden besondere Beihilfen vorgesehen.

    Die Trockenheit hielt in einigen Gebieten bis zum Frühjahr 1993 an und brachte für die dortigen Getreideerzeuger und Tierhalter dieselben wirtschaftlichen Schäden. Es sind daher Sonderbeihilfen vorzusehen, die denjenigen nach der Verordnung (EWG) Nr. 3311/92 des Rates vom 9. November 1992 über Sondermaßnahmen zugunsten der von der Trockenheit 1991/92 in Portugal betroffenen Erzeuger (3) entsprechen.

    Wegen der durch die anhaltende Trockenheit verursachten Schäden könnte sich die Einbindung der portugiesischen Landwirtschaft in die gemeinsamen Marktorganisationen verzögern. Um die von Portugal zur Überwindung der eingetretenen Schwierigkeiten unternommenen Anstrengungen zu unterstützen, ist vorzusehen, daß sich der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, an der Beihilfenfinanzierung im Rahmen der Finanzmittel beteiligt, die im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für die Maßnahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3311/92 bereitgestellt und zu diesem Zweck vom Haushaltsjahr 1993 auf das Haushaltsjahr 1994 übertragen worden sind.

    Der Portugiesischen Republik sollte im übrigen weiterhin gestattet werden, auch Pferdezuechtern in den von der Trockenheit am stärksten betroffenen Gebieten aus staatlichen Mitteln eine Beihilfe zu gewähren -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL I Maßnahmen zugunsten der Getreideerzeuger

    Artikel 1

    (1) Die Portugiesische Republik wird ermächtigt, Weichweizen-, Gerste-, Roggen- und Triticaleerzeugern, die in den in Anhang I genannten Gebieten durch die Trockenheit vom Herbst 1992 bis zum Frühjahr 1993 besonders stark geschädigt sind, eine Sonderbeihilfe zu gewähren.

    (2) Als besonders stark geschädigt gelten Getreideerzeuger, deren durchschnittliche Hektarerträge 1993 unter 1 000 kg Weichweizen, 850 kg Gerste oder Triticale und 650 kg Roggen lagen.

    Artikel 2

    Beihilfeberechtigt sind Erzeuger, die im Rahmen der Sonderbeihilferegelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3653/90 des Rates vom 11. Dezember 1990 zur Festlegung von Übergangsvorschriften zu den gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und für Reis in Portugal (4) eine Anbauerklärung vorgelegt haben, sowie in entsprechend begründeten Fällen Erzeuger, denen nachweislich dürrebedingte Schäden auf ihren Getreideanbauflächen entstanden sind.

    Artikel 3

    (1) Die Beihilfe beträgt höchstens

    - 215 ECU/ha für Erzeuger, die auf den in der Anbauerklärung nach Artikel 2 verzeichneten Flächen keinerlei Getreideernte erzielt haben;

    - 170 ECU/ha für andere Erzeuger.

    (2) Die in Absatz 1 genannten Beträge vermindern sich um die Ausgleichszahlungen aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (5).

    Artikel 4

    Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel, insbesondere Kontrollvorschriften, werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (6) erlassen.

    TITEL II Maßnahmen zugunsten von Tierhaltern

    Artikel 5

    Die Portugiesische Republik wird ermächtigt, in den von der Trockenheit vom Herbst 1992 bis zum Frühjahr 1993 betroffenen Gebieten Erzeugern mit Mutterkuh-, Milchkuh-, Mutterschaf- oder Ziegenhaltung, die ihren Bestand mindestens bis zum 31. Dezember 1993 gehalten haben, eine Sonderbeihilfe zu gewähren.

    Im Sinne dieser Verordnung gelten als

    - besonders stark betroffene Gebiete die in Anhang II,

    - stark betroffene Gebiete die in Anhang III

    genannten Gebiete.

    Artikel 6

    Im Fall des Artikels 5 können Erzeuger, die Mutterkühe halten und denen im Jahr 1992 die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2066/92 (7) eingeführte Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestands gewährt wurde, eine Beihilfe erhalten. Ist die Anzahl der am 1. September 1993 gehaltenen Mutterkühe

    - gleich der Anzahl, für welche die Prämie 1992 gewährt wurde, darf die Beihilfe höchstens für diese Anzahl gewährt werden;

    - niedriger als die Anzahl, für welche die Prämie 1992 gewährt wurde, wird diese geringere Anzahl zugrunde gelegt;

    - grösser als die Anzahl, für welche die Prämie 1992 gewährt wurde, wird - vorbehaltlich der Ergebnisse einer angemessenen Prüfung durch die zuständige Behörde - diese grössere Anzahl zugrunde gelegt, sofern die Tiere bereits am 1. Januar 1993 gehalten wurden.

    Eine Beihilfe kann ausserdem in Artikel 5 genannten Erzeugern gewährt werden, welche Mutterkühe halten und 1992 keine Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestands erhalten haben, den zuständigen Behörden jedoch glaubhaft nachweisen, daß sie mindestens in der Zeit vom 1. Januar bis 1. September 1993 beihilfefähige Mutterkühe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (8) gehalten haben. Die Beihilfe kann höchstens für diese Anzahl Mutterkühe gewährt werden.

    Artikel 7

    Im Fall des Artikels 5 kann eine Beihilfe Erzeugern gewährt werden, welche Milch oder Milcherzeugnisse anliefern oder direkt verkaufen und deren individuelle Referenzmenge gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (9) sich auf höchstens 120 000 kg beläuft.

    Diese Beihilfe wird nur Erzeugern in den besonders stark betroffenen Gebieten gemäß Artikel 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich gewährt, die der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen, daß sie mindestens in der Zeit vom 1. Januar bis 1. September 1993 Milchkühe gehalten haben. Die Beihilfe kann höchstens für diese Anzahl Milchkühe gewährt werden.

    Die Zahl der Milchkühe, die bei der Beihilfeberechnung berücksichtigt werden kann, darf jedoch auf jeden Fall weder die Zahl von 17 Milchkühen je Erzeuger noch die Gesamtzahl der Milchkühe übersteigen, für die Beihilfen nach der Verordnung (EWG) Nr. 3311/92 gezahlt wurden.

    Artikel 8

    Im Fall des Artikels 5 kann eine Beihilfe Erzeugern gewährt werden, welche Mutterschafe oder Ziegen halten und denen für 1993 die in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (10) genannte Prämie gewährt wurde. Diese Beihilfe wird - vorbehaltlich der Ergebnisse einer angemessenen Prüfung durch die zuständige Behörde - höchstens für die in Frage kommenden Mutterschafe oder Ziegen gewährt.

    Artikel 9

    (1) Die Beihilfe beträgt höchstens

    a) in den besonders stark betroffenen Gebieten 145 ECU je Mutterkuh, 14,5 ECU je Mutterschaf oder je Ziege und 75 ECU je Milchkuh;

    b) in den stark betroffenen Gebieten 60 ECU je Mutterkuh und 6 ECU je Mutterschaf oder je Ziege.

    (2) Wurden die Tiere nicht während des gesamten Zeitraums vom 1. Januar bis 1. Mai 1993 in den in Artikel 5 genannten Gebieten gehalten, so werden die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beträge entsprechend gekürzt.

    Artikel 10

    Die Kommission erlässt erforderlichenfalls Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 im Fall von Mutterkühen, nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Fall von Milchkühen und nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 im Fall von Mutterschafen oder Ziegen.

    TITEL III Sonstige Bestimmungen

    Artikel 11

    Die Portugiesische Republik wird ermächtigt, neben der Trockenheits-Sonderbeihilfe in den besonders stark betroffenen Gebieten aus staatlichen Mitteln eine Beihilfe von höchstens 110 ECU je über zwölf Monate altes Zuchtpferd zu gewähren.

    Artikel 12

    (1) Für die Umrechnung der in dieser Verordnung genannten Beträge gilt der landwirtschaftliche Umrechnungskurs vom 1. Juli 1993.

    (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den unter den Titeln I und II genannten Beihilfen beschränkt sich auf die Finanzmittel, die von der Haushaltsbehörde für die Maßnahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3311/92 bewilligt und zu diesem Zweck auf das Haushaltsjahr 1994 übertragen worden sind. Diese Beihilfengewährung gilt als Interventionsmaßnahme gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (11).

    Artikel 13

    Die Portugiesische Republik trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen nur anspruchsberechtigten Personen gewährt werden. Insbesondere ist eine angemessene Ahndung in den Fällen vorzusehen, in denen in den Beihilfeanträgen vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht wurden.

    Die Portugiesische Republik teilt der Kommission mit, welche Maßnahmen sie gemäß diesem Artikel getroffen hat.

    Artikel 14

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 29. März 1994.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. MORAITIS

    (1) ABl. Nr. C 81 vom 18. 3. 1994, S. 4.

    (2) Stellungnahme vom 11. März 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) ABl. Nr. L 332 vom 18. 11. 1992, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 362 vom 27. 12. 1990, S. 28. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 738/93 (ABl. Nr. L 77 vom 31. 3. 1993, S. 1).

    (5) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 232/94 (ABl. Nr. L 30 vom 3. 2. 1994, S. 7).

    (6) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2193/93 (ABl. Nr. L 196 vom 5. 8. 1993, S. 22).

    (7) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 49.

    (8) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3611/93 (ABl. Nr. L 328 vom 29. 12. 1993, S. 7).

    (9) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 230/94 (ABl. Nr. L 30 vom 3. 2. 1994, S. 1).

    (10) ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 233/94 (ABl. Nr. L 30 vom 3. 2. 1994, S. 9).

    (11) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1).

    ANHANG I

    Gebiete nach Artikel 1 "" ID="1">- Barrancos"> ID="1">- Moura"> ID="1">- Serpa"> ID="1">- Alandroal"> ID="1">- Mourao"> ID="1">- Arronches"> ID="1">- Campo Maior"> ID="1">- Elvas"> ID="1">- Vidigüira> ID="2">- Pedrógao"> ID="1">- Regüngos> ID="2">- S. Pedro do Corval"> ID="2">- Monsaraz"> ID="2">- S. Marcos do Campo"> ID="2">- Campinho"> ID="1">- Monforte> ID="2">- Santo Aleixo">

    ANHANG II

    Von der Trockenheit besonders stark betroffene Gebiete nach Artikel 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich Alentejo

    - Landwirtschaftliches Gebiet (1)(): 61

    - Concelho de Mourao

    (1)() Nach Decreto-lei 46/89 vom 15. Februar 1989.

    ANHANG III

    Von der Trockenheit stark betroffene Gebiete nach Artikel 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich Trás-os-Montes

    - landwirtschaftliche Gebiete: 12, 13, 20 (ausser S. Joao da Pesqueira) und 21 (ausser Carrazeda de Ansiäs)

    - Concelho de Macedo de Cavaleiros

    Beira Interior: Gesamtgebiete

    Beira Litoral

    - landwirtschaftliche Gebiete: 27, 28, 29, 30 und 31

    Ribatejo und Öste

    - landwirtschaftliche Gebiete: 47, 48, 49 und 50

    - Concelhos de: Santarém, Cartaxo und Montijo

    Alentejo: Gesamtgebiete (ausser das landwirtschaftliche Gebiet 61 und Mourao)

    Algarve: Gesamtgebiete

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