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Document 31994R0539

VERORDNUNG (EG) Nr. 539/94 DER KOMMISSION vom 10. März 1994 zur Ermächtigung Irlands, vom Mindestfettgehalt der Trinkmilch abzuweichen

ABl. L 68 vom 11.3.1994, p. 21–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/539/oj

31994R0539

VERORDNUNG (EG) Nr. 539/94 DER KOMMISSION vom 10. März 1994 zur Ermächtigung Irlands, vom Mindestfettgehalt der Trinkmilch abzuweichen

Amtsblatt Nr. L 068 vom 11/03/1994 S. 0021 - 0021


VERORDNUNG (EG) Nr. 539/94 DER KOMMISSION vom 10. März 1994 zur Ermächtigung Irlands, vom Mindestfettgehalt der Trinkmilch abzuweichen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 des Rates vom 29. Juni 1971 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2138/92 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 weist die zur Lieferung an den Verbraucher bestimmte Vollmilch mindestens 3,50 % Fett auf. Nach Artikel 6 Absatz 3 derselben Verordnung können jedoch für Gebiete Ausnahmen eingeräumt werden, in denen der natürliche Fettgehalt der dort erzeugten Milch unter 3,50 % liegt.

Irland hat für sich die Anwendung dieser Bestimmung beantragt. Unter Berücksichtigung der zu diesem Zweck vorgelegten Belege sollte in Irland diese Ausnahme während der Zeit zugelassen werden, in der dies gemäß den vorgelegten Unterlagen notwendig ist. Die Anwendung dieser Maßnahme ist sorgfältig zu überwachen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) In Irland darf dort erzeugte Milch, deren natürlicher Fettgehalt unter 3,50 % liegt, als gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 nicht standardisierte Vollmilch verkauft werden.

(2) Der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat sorgt dafür, daß die Milch, auf welche sich diese Verordnung bezieht, nicht entrahmt wird.

Er setzt die Kommission über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen sowie die Anwendung dieser Ausnahmeregelung in Kenntnis.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt vom 1. März bis 31. Juli 1994.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 3. 7. 1971, S. 4.

(2) ABl. Nr. L 214 vom 30. 7. 1992, S. 6.

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