Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31994R0392

    Verordnung (EG) Nr. 392/94 der Kommission vom 23. Februar 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor

    ABl. L 53 vom 24.2.1994, p. 7–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/02/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/392/oj

    31994R0392

    Verordnung (EG) Nr. 392/94 der Kommission vom 23. Februar 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor

    Amtsblatt Nr. L 053 vom 24/02/1994 S. 0007 - 0010
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0059
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0059


    VERORDNUNG (EG) Nr. 392/94 DER KOMMISSION vom 23. Februar 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 133/94 (2), insbesondere auf Artikel 24b Absatz 6 und Artikel 39,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Ab 1. Juli 1994 wird die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 eingeführte gemeinsame Marktorganisation für Zucker auf Inulinsirup der KN-Codes ex 1702 60 90 und ex 1702 90 90 ausgedehnt. Infolgedessen ist die darin vorgesehene Produktionsquotenregelung bereits ab dem Wirtschaftsjahr 1994/95 auf dieses Erzeugnis anzuwenden. Zu diesem Zweck sind die erforderlichen Durchführungsbestimmungen durch Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 886/91 (4), zu erlassen.

    Gemäß Artikel 24b Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 entspricht die A-Quote jedes inulinsiruperzeugenden Unternehmens den im Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 in einer spezifischen, ausschließlich für die Inulinhydrolyse vorgesehenen und vorbehaltenen Anlage erzeugten Mengen, die aus einem die Verarbeitung von der Lieferung des landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses bis zur Erzeugung des Endprodukts Inulinsirup vollständig und lückenlos umfassenden Prozeß hervorgehen und von dem betreffenden Mitgliedstaat nach noch festzulegenden Bedingungen festgestellt werden. Aufgrund dieser Definition des Prozesses ist vorzusehen, daß der Mitgliedstaat für diese Feststellung in jedem Fall die im betreffenden Zeitraum gekaufte, übernommene und zu Inulinsirup verarbeitete Menge von Wurzeln des Grunderzeugnisses wie auch die Produktionsmenge Inulinsirup berücksichtigen muß, die als Ergebnis eines fortlaufenden, ununterbrochenen Herstellungsvorgangs während des Referenzzeitraums in der vorgenannten Anlage gewonnen wurde.

    Gemäß Artikel 24b Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 muß sich die für die Festsetzung der A- und B-Quoten des betreffenden Unternehmens erforderliche Bestimmung seiner technischen Produktionskapazität auf eine fortlaufende industrielle Erzeugung in der vorgenannten Anlage stützen. Um in der Gemeinschaft eine einheitliche Anwendung dieses Kriteriums zu gewährleisten, ist seine Bedeutung vor allem im Hinblick auf den möglicherweise bestehenden Zusammenhang zwischen der tatsächlichen Produktionskapazität und der potentiellen Nachfrage näher zu bestimmen.

    Im allgemeinen entsteht Inulinsirup als Erzeugnis, sobald Inulin oder seine Oligofruktosen dem Prozeß der Hydrolyse und ersten Verdampfung unterzogen wurden. Um künftig jegliche Unklarheiten hinsichtlich des Augenblicks der Feststellung der Produktion zu vermeiden, muß diese ab dem Wirtschaftsjahr 1994/95 unmittelbar nach dem Ende der Hydrolyse und der ersten Verdampfung und vor jeglichem Vorgang der Trennung seiner Glukose- und Fruktosebestandteile bzw. vor jeglichem Mischungsvorgang erfolgen.

    Sowohl bei der Feststellung der Produktionskapazitäten als auch bei der Feststellung der Produktion selbst muß unter anderem aufgrund des mit der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 für die Äquivalenz von Inulinsirup und Zucker/Isoglukose festgelegten Koeffizienten von 1,9 klargestellt werden, daß bei der Bestimmung dieser Werte von Inulinsirup mit einem Fruktosegehalt von 80 % ausgegangen werden muß.

    Um den betreffenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die Quoten jedes inulinsiruperzeugenden Unternehmens in voller Sachkenntnis zu bestimmen und zuzuteilen, ist vorzuschreiben, daß jedes Unternehmen bestimmte Informationen mitzuteilen hat, sowie die Verpflichtung für den Inulinsiruphersteller vorzusehen, dem betreffenden Mitgliedstaat jederzeit die Möglichkeit zu geben, in seinen Anlagen die erforderlichen Kontrollen und Nachprüfungen vorzunehmen.

    Der Zeitraum der Produktion von Inulinsirup deckt sich weitgehend mit demjenigen von Zucker. Infolgedessen sind für die Bestimmung der Inulinsiruperzeugung und die Festlegung der Produktionsabgaben die gleichen Zeitpunkte vorzusehen wie für Zucker.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 wird wie folgt geändert:

    1. Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

    "Artikel 2a

    (1) Zur Feststellung der Erzeugung gemäß Artikel 24b Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 muß der Mitgliedstaat die Menge Wurzeln des landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses berücksichtigen, die im Referenzzeitraum gemäß dem vorgenannten Absatz 1 vom inulinsiruperzeugenden Unternehmen gekauft, übernommen und in spezifischen hierfür geeigneten und genutzten Anlagen zu Inulinsirup verarbeitet wurde.

    Es kann nur die Produktionsmenge von Inulinsirup berücksichtigt werden, die in diesen Anlagen als Ergebnis eines fortlaufenden Herstellungsvorgangs gewonnen wurde, der während des Referenzzeitraums und innerhalb des Hoechstzeitraums gemäß Artikel 24b Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 nicht unterbrochen wurde.

    (2) Bei der Bestimmung der technischen Produktionskapazität gemäß Artikel 24b Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 gilt als industrielle Erzeugung im Sinne des genannten Absatzes 3 die Erzeugung, mit der innerhalb der mengenmässigen Grenze dieser Kapazität jeder Kaufnachfrage nach Inulin entsprochen werden kann. Hierunter fällt jedoch nicht die Erzeugung von Muster- oder Versuchsanlagen. Diese Kapazität wird in Zucker-/Isoglukoseäquivalent ausgedrückt, wobei der Koeffizient von 1,9 auf Inulin angewandt wird, der bezogen auf den Trockenstoff einen Fruktosegehalt von 80 % hat.

    (3) Bei der Meldung gemäß Artikel 24b Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 müssen zusätzlich zu den im genannten Absatz 4 vorgesehenen Auskünften folgende Angaben gemacht werden:

    a) Firmenname, Anschrift des Unternehmens und Ort, an dem sich die Anlagen für die Inulinsiruperzeugung befinden;

    b) Produktionsschema;

    c) die Menge Wurzeln des landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses, die in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 vom betreffenden Unternehmen gekauft, übernommen und in spezifischen hierfür geeigneten und genutzten Anlagen zu Inulinsirup verarbeitet wurde;

    d) Inulinsirupmenge, die das betreffende Unternehmen in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 in den in Artikel 24b Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten Anlagen unter Berücksichtigung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erzeugt hat;

    e) die zum 1. Oktober 1992 vorhandene technische Kapazität für die tägliche industrielle Produktion; sie ist in Zucker-/Isoglukoseäquivalent auszudrücken, wobei der Koeffizient von 1,9 auf Inulinsirup angewendet wird, der bezogen auf den Trockenstoff einen Fruktosegehalt von 80 % hat;

    f) die in Arbeitstagen ausgedrückte tatsächliche Dauer der Kampagne entsprechend dem in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Herstellungsvorgang;

    g) tägliche Kapazität der Verarbeitung von Wurzeln zu Inulinsirup während der Dauer der Kampagne;

    h) Kapazität für das Waschen der Wurzeln in t/Std.;

    i) Kapazität der Gewinnung von Schnitzeln für die Diffusion in t/Std. bzw. Wurzelzerkleinerungskapazität, sofern bei dem Verfahren nicht auf die Diffusion zurückgegriffen wird;

    j) Kapazität der Abscheidung von Nichtzuckerbestandteilen und Abfällen je Abscheidungsvorgang;

    k) Hydrolysekapazität in t/Std. für eine Hydrolyse bis zu 80 % Fruktose;

    l) Trockenstoffgehalt des Produkts bei Anfang und Ende der ersten Konzentration;

    m) Lagerkapazität zum 1. Oktober 1992.

    Dieser Meldung sind zu den einzelnen Punkten alle entsprechenden Belege beizufügen wie auch eine schriftliche Erklärung des Herstellers, in der er sich verpflichtet, den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates die Möglichkeit zu geben, die ihres Erachtens notwendigen Kontrollen und Nachprüfungen in seinen Anlagen durchzuführen.

    Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls auf andere als die vom betreffenden Unternehmen gelieferten Angaben zurückgreifen, um nach ihrem Ermessen die Richtigkeit dieser Erklärungen zu überprüfen.

    Diese Meldung muß den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats spätestens am 15. März 1994 zugehen.

    Das inulinsiruperzeugende Unternehmen, das den erforderlichen Bedingungen für die Produktionsquoten A und B gemäß Artikel 24b der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 entspricht, wird spätestens am 15. April 1994 vom betreffenden Mitgliedstaat unterrichtet. In Sonderfällen kann der betreffende Mitgliedstaat aufgrund von Kontrollerfordernissen die Frist für die Unterrichtung bis zum 30. April 1994 verlängern."

    2. Folgender Artikel 2b wird eingefügt:

    "Artikel 2b

    (1) Ab dem Wirtschaftsjahr 1994/95 gilt als Inulinsiruperzeugung im Sinne des Artikels 24b und der Artikel 26 bis 29 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 die nach der Hydrolyse von Inulin oder Oligofruktosen gewonnene Erzeugnismenge mit einem auf den Trockenstoff bezogenen Gehalt von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fruktose in freier oder Saccharoseform ungeachtet des darüber hinausgehenden Fruktosegehalts, die als Trockenstoff in Zucker-/Isoglukoseäquivalent ausgedrückt und für jedes inulinsiruperzeugende Unternehmen gemäß Absatz 2 festgestellt werden muß.

    (2) Die in Absatz 1 genannte Erzeugnismenge wird festgestellt durch:

    a) die Bestimmung des Erzeugnisvolumens unmittelbar nach dem Durchlauf durch den ersten Verdampfer nach jeder Hydrolyse und vor jedem Vorgang der Trennung seiner Glukose- und Fruktosebestandteile oder jedem Mischungsvorgang und

    b) die Bestimmung des Trockenstoffgehalts im refraktometrischen Verfahren und die Messung des auf den Trockenstoff bezogenen Fruktosegehalts auf der Grundlage einer repräsentativen Tagesprobe und

    c) die Umrechnung des Fruktosegehalts auf 80 Gewichtshundertteile in der Trockenmasse, wobei die als Trockenmasse bestimmte Menge mit dem Koeffizienten aus dem gemessenen Fruktosegehalt dieser Menge und 80 Gewichtshundertteilen angepasst wird und

    d) die Umrechnung in Zucker-/Isoglukoseäquivalent mit Hilfe des Koeffizienten 1,9."

    3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    "Die Mitgliedstaaten stellen vor dem 15. Februar eines jeden Jahres für jedes auf ihrem Hoheitsgebiet gelegene Unternehmen die vorläufige Zucker- und Inulinsiruperzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres fest."

    b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Die Mitgliedstaaten stellen vor dem 1. Oktober eines jeden Jahres für das vorhergehende Wirtschaftsjahr die endgültige Zucker-, Isoglukose- und Inulinsiruperzeugung jedes Unternehmens fest."

    4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

    "b) nach dem Verfahren des Artikels 41 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 die Festsetzung der gemäß Artikel 6 bestimmten Einheitsbeträge, die von dem Zucker-, Isoglukose- und dem Inulinsiruphersteller als Abschlagszahlungen auf die Abgabe zu zahlen sind."

    b) Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    "Die Mitgliedstaaten legen für jeden Zucker-, Isoglukose- und Inulinsiruphersteller vor dem 15. April des laufenden Wirtschaftsjahres die zu leistenden Abschlagszahlungen auf die Abgabe fest.

    Für Zucker- und Inulinsirup wird die zu leistende Abschlagszahlung wie folgt berechnet:

    a) durch Multiplikation der gemäß Artikel 3 Absatz 1 festgestellten vorläufigen Erzeugung von A-Zucker und A-Inulinsirup sowie von B-Zucker und B-Inulinsirup mit dem für die Abschlagszahlung und die Grundproduktionsabgabe festgesetzten Einheitsbetrag und

    b) durch Multiplikation der gemäß Artikel 3 Absatz 1 festgestellten vorläufigen Erzeugung von B-Zucker und B-Inulinsirup mit dem für die Abschlagszahlung auf die Abgabe für B-Zucker und B-Inulinsirup festgesetzten Einheitsbetrag."

    c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    "(5) Für die Feststellung der in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten Mengen werden von der Summe

    a) der Zucker-, Isoglukose- und Inulinsirupmengen, die in der Gemeinschaft für den direkten Verbrauch und für den Verbrauch nach der Verarbeitung durch die Verwendungsindustrien abgesetzt werden, und

    b) der denaturierten Zuckermengen und

    c) der Zucker-, Isoglukose- und Inulinsirupmengen, die aus Drittländern in Form von Verarbeitungserzeugnissen eingeführt werden,

    die Zucker-, Isoglukose- und Inulinsirupmengen, die nach Drittländern in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführt werden, und die in Weißzucker ausgedrückten Mengen der Grunderzeugnisse abgezogen, die insgesamt diejenigen 60 000 Tonnen überschreiten, für welche die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 des Rates (5)() genannten Produktionserstattungsbescheinigungen erteilt worden sind.

    Ausserdem gelten im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 als Ausfuhrverpflichtungen für das laufende Wirtschaftsjahr:

    a) alle Zuckermengen, die in unverändertem Zustand auszuführen sind und auf die Erstattungen oder Abschöpfungen bei der Ausfuhr angewandt werden, welche im Wege von für dieses Wirtschaftsjahr eröffneten Ausschreibungen festgesetzt werden;

    b) alle Zucker-, Isoglukose- und Inulinsirupmengen, die in unverändertem Zustand auszuführen sind und auf die Erstattungen oder Abschöpfungen bei der Ausfuhr angewandt werden, welche in regelmässigen Zeitabständen anhand von während dieses Wirtschaftsjahres erteilten Ausfuhrlizenzen festgesetzt wurden;

    c) alle voraussichtlichen Ausfuhren von Zucker, Isoglukose und Inulinsirup in Form von Verarbeitungserzeugnissen, auf die Erstattungen oder Abschöpfungen bei der Ausfuhr angewandt werden, die zu diesem Zweck während dieses Wirtschaftsjahres festgesetzt wurden; die betroffenen Mengen werden hierzu gleichmässig über das gesamte Wirtschaftsjahr verteilt.

    Bei der Berechnung des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlustes gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 werden auch die Produktionserstattungen für die in Weißzucker ausgedrückten Grunderzeugnismengen berücksichtigt, die insgesamt diejenigen 60 000 Tonnen überschreiten, für welche im betreffenden Wirtschaftsjahr die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 genannten Produktionserstattungsbescheinigungen erteilt worden sind.

    "

    5. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

    a) Der einleitende Satzteil von Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Wenn für Zucker und Inulinsirup die Schätzung der Grundproduktionsabgabe. . .".

    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die gleiche Regel wie die in Absatz 1 genannte gilt unter Berücksichtigung des in Artikel 28 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten betreffenden Hoechstbetrags für die Festsetzung des Einheitsbetrags der Abschlagszahlung auf die B-Abgabe für Zucker und Inulinsirup."

    6. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 7

    (1) Vor dem 15. Oktober wird für Zucker, Isoglukose und Inulinsirup für das vorhergehende Wirtschaftsjahr folgendes festgelegt:

    a) die Grundproduktionsabgaben und die B-Abgabe,

    b) gegebenenfalls der in Artikel 28a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannte Koeffizient.

    (2) Die Mitgliedstaaten stellen für jeden Zucker-, Isoglukose- und Inulinsiruphersteller unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 5 erhaltenen Abschlagszahlungen vor dem 1. November für das vorhergehende Wirtschaftsjahr die Abrechnungen für die Zahlung der Restbeträge der Abgaben auf.

    Die von dem Unternehmen oder dem Mitgliedstaat geschuldeten Restbeträge werden vor dem darauffolgenden 15. Dezember gezahlt.

    (3) Wird ein Koeffizient gemäß Artikel 28a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 festgelegt, so bestimmen die Mitgliedstaaten gemäß dem genannten Absatz vor dem 1. November für das vorhergehende Wirtschaftsjahr die von jedem Zucker-, Isoglukose- bzw. Inulinsiruphersteller zu zahlende zusätzliche Abgabe.

    Diese Abgabe wird zusammen mit dem auf das betreffende Wirtschaftsjahr entfallenden Restbetrag der Produktionsabgabe erhoben."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. März 1994 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. Februar 1994

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

    (2) ABl. Nr. L 22 vom 27. 1. 1994, S. 7.

    (3) ABl. Nr. L 158 vom 9. 6. 1982, S. 17.

    (4) ABl. Nr. L 90 vom 11. 4. 1991, S. 15.

    (5)() ABl. Nr. L 94 vom 9. 4. 1986, S. 9.

    Top