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Document 31994R0346

    Verordnung (EG) Nr. 346/94 der Kommission vom 16. Februar 1994 mit Durchführungsvorschriften zu der in den Interimsabkommen über den Handel zwischen der Gemeinschaft einerseits und Bulgarien und Rumänien andererseits vorgesehenen Einfuhrregelung für frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1994

    ABl. L 44 vom 17.2.1994, p. 15–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/346/oj

    31994R0346

    Verordnung (EG) Nr. 346/94 der Kommission vom 16. Februar 1994 mit Durchführungsvorschriften zu der in den Interimsabkommen über den Handel zwischen der Gemeinschaft einerseits und Bulgarien und Rumänien andererseits vorgesehenen Einfuhrregelung für frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1994

    Amtsblatt Nr. L 044 vom 17/02/1994 S. 0015 - 0018


    VERORDNUNG (EG) Nr. 346/94 DER KOMMISSION vom 16. Februar 1994 mit Durchführungsvorschriften zu der in den Interimsabkommen über den Handel zwischen der Gemeinschaft einerseits und Bulgarien und Rumänien andererseits vorgesehenen Einfuhrregelung für frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1994

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3641/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 über Verfahren zur Durchführung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (1), insbesondere auf Artikel 1,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3642/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 über Verfahren zur Durchführung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und Rumänien andererseits (2), insbesondere auf Artikel 1,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3611/93 (4), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Bulgarien (5) ist am 8. März 1993 in Brüssel unterzeichnet worden und am 31. Dezember 1993 in Kraft getreten. Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft und Rumänien (6) ist am 1. Februar 1993 in Brüssel unterzeichnet worden und am 1. Mai 1993 in Kraft getreten. Die vorgenannten Abkommen ermöglichen im Rahmen bestimmter Mengen eine Senkung der Abschöpfung und des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) bei der Einfuhr von frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Anwendung der Interimsabkommen müssen am 1. Januar 1994 in Kraft treten. Diese Maßnahmen müssen jedoch zunächst auf das erste Halbjahr 1994 beschränkt werden, um den Zusatzprotokollen Rechnung zu tragen, die zwischen der Gemeinschaft und den beiden vorgenannten Ländern unterzeichnet worden sind.

    Gemäß den Anhängen vorgenannter Abkommen sind die verfügbaren Mengen ausserdem um die Mengen Fleisch zu verringern, die eines der beiden begünstigten Länder im Rahmen von Dreiecksgeschäften ausführt, für die eine gemeinschaftliche Unterstützung gewährt wird. Daher sind die Berechnungsverfahren festzulegen, die es gestatten, diese Geschäfte zu berücksichtigen. Die für das zweite Halbjahr 1994 zu erlassenden Vorschriften werden sich auf die Mengen beziehen, für die im ersten Halbjahr 1994 keine Lizenzanträge gestellt worden sind.

    Die Interimsabkommen enthalten zwar Bestimmungen, die den Ursprung der Waren gewährleisten; dennoch empfiehlt es sich, die Verwaltung der Regelung anhand von Einfuhrlizenzen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Einzelheiten der Antragstellung sowie die Angaben festzulegen, die abweichend von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3519/93 (8), und der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 der Kommission vom 4. September 1980 über die besonderen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2867/93 (10), in den Anträgen und den Lizenzen enthalten sein müssen. Ausserdem sind die Lizenzen erst nach einer Prüfungsfrist und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes für die Kürzung der beantragten Mengen zu erteilen.

    Zur wirksamen Verwaltung der Regelung ist die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen im Rahmen der genannten Regelung auf 10 ECU je 100 kg festzusetzen. Die im Rindfleischsektor mit der betreffenden Regelung einhergehende Spekulationsgefahr erfordert die Festlegung genauer Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Regelung durch die Wirtschaftsbeteiligten.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Im Rahmen der Einfuhrregelung gemäß Artikel 15 Absatz 4 des jeweiligen Interimsabkommens dürfen vom 1. Januar bis 30. Juni 1994 folgende Mengen frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 eingeführt werden:

    - 75 Tonnen Fleisch mit Ursprung in Bulgarien,

    - 540 Tonnen Fleisch mit Ursprung in Rumänien.

    (2) Die in diesem Zeitraum verfügbaren Mengen werden um die Mengen verringert, die Gegenstand von Dreiecksgeschäften gemäß Anhang XIIIa des Abkommens mit Bulgarien und Anhang XIIa des Abkommens mit Rumänien sind. Die insgesamt verfügbaren Mengen dürfen jedoch die in vorgenannten Anhängen aufgeführten Mindestmengen nicht unterschreiten.

    Artikel 2

    (1) Die Ermässigung der Einfuhrabschöpfung und des Zollsatzes des GZT beträgt 40 % der am Tag der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr geltenden vollen Sätze.

    (2) Für die Einfuhrregelung gemäß Artikel 1 gilt folgendes:

    a) Der Antragsteller auf Erteilung einer Einfuhrlizenz muß eine natürliche oder juristische Person sein, die bei Einreichung des Lizenzantrags den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegenüber nachweisen kann, daß sie seit zwölf Monaten eine Handelstätigkeit mit Drittländern im Rindfleischsektor ausübt, und die in ein öffentliches Register eines Mitgliedstaats eingetragen ist.

    b) Der Lizenzantrag darf nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller eingetragen ist.

    c) Der Lizenzantrag ist für mindestens 15 Tonnen Erzeugnisgewicht zu stellen, ohne die verfügbare Menge zu übersteigen.

    d) In Feld 7 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Herkunftsland, in Feld 8 das Ursprungsland zu vermerken; die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land.

    e) In Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist eine der nachstehenden Angaben zu machen:

    Reglamento (CE) no 346/94,

    Forordning (EF) nr. 346/94,

    Verordnung (EG) Nr. 346/94,

    Kanonismos (EK) arith. 346/94,

    Regulation (EC) No 346/94,

    Règlement (CE) no 346/94,

    Regolamento (CE) n. 346/94,

    Verordening (EG) nr. 346/94,

    Regulamento (CE) nº 346/94.

    f) Feld 24 der Lizenz enthält einen der folgenden Vermerke:

    Exacción reguladora y derecho del AAC tal como establece el Reglamento (CE) no 346/94,

    Importafgift og FTT-told i henhold til forordning (EF) nr. 346/94,

    Abschöpfung und Zoll des GZT gemäß Verordnung (EG) Nr. 346/94,

    Eisfora kai dasmos toy KD opos provlepetai apo ton kanonismo (EK) arith. 346/94,

    Levy and CCT duty as provided for in Regulation (EC) No 346/94,

    Prélèvement et droit du TDC comme prévus par le règlement (CE) no 346/94,

    Prelievo e dazio della TDC a norma del regolamento (CE) n. 346/94,

    Heffing en recht van het GDT overeenkomstig Verordening (EG) nr. 346/94,

    Direito nivelador e direito da pac previstos no Regulamento (CE) nº 346/94.

    (3) Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 können der Lizenzantrag und die Lizenz in Feld 16 eine oder mehrere Unterpositionen der KN-Codes 0201 und 0202 enthalten.

    Artikel 3

    (1) Die Lizenzanträge sind spätestens bis zum 18. Februar 1994 bei den zuständigen Behörden zu stellen.

    (2) Stellt ein Interessent mehrere Anträge für dasselbe Ursprungsland, so sind alle seine Anträge ungültig.

    (3) Die Mitgliedstaaten machen der Kommission spätestens am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist Mitteilung über die gestellten Anträge. Diese Mitteilung umfasst die Liste der Antragsteller, die nach beantragten Mengen und Ursprungsländern aufgeschlüsselt ist.

    Alle Mitteilungen sind, auch wenn sie keine Angaben enthalten, fernschriftlich oder mit Fernkopierer zu übermitteln, wobei das Muster im Anhang dieser Verordnung zu verwenden ist, wenn Anträge gestellt worden sind.

    (4) Die Kommission beschließt, in welchem Umfang den Lizenzanträgen stattgegeben werden kann.

    Sind die auf die Anträge entfallenden Mengen insgesamt grösser als die verfügbare Menge, so setzt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz fest, um den die beantragten Mengen je betreffendes Land gekürzt werden.

    (5) Vorbehaltlich der Beschlußfassung über die Annahme der Anträge durch die Kommission werden die Einfuhrlizenzen schnellstmöglich erteilt. Sie sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.

    Artikel 4

    (1) Auf die Mengen, welche die in den Einfuhrlizenzen angegebenen Mengen überschreiten, werden die volle Abschöpfung und die normalen Zölle des GZT erhoben.

    (2) Die aufgrund dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.

    (3) Die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen beläuft sich auf 10 ECU/100 kg Gewicht der Ware; die gemäß Artikel 3 Absatz 5 erteilten Lizenzen gelten bis zum 30. Juni 1994.

    (4) Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung sind ausserdem die Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3719/88 und (EWG) Nr. 2377/80 anwendbar.

    Artikel 5

    Die Erzeugnisse werden gemäß Protokoll Nr. 4 im Anhang des jeweiligen Interimsabkommens auf Vorlage einer vom Ausfuhrland erteilten Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 1994.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. Februar 1994

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 333 vom 31. 12. 1993, S. 16.

    (2) ABl. Nr. L 333 vom 31. 12. 1993, S. 17.

    (3) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

    (4) ABl. Nr. L 328 vom 29. 12. 1993, S. 7.

    (5) ABl. Nr. L 323 vom 23. 12. 1993, S. 2.

    (6) ABl. Nr. L 81 vom 2. 4. 1993, S. 2.

    (7) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

    (8) ABl. Nr. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 16.

    (9) ABl. Nr. L 241 vom 13. 9. 1980, S. 5.

    (10) ABl. Nr. L 262 vom 21. 10. 1993, S. 26.

    ANHANG

    (Verordnung (EG) Nr. 346/94)

    KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GD VI/D/2 - RINDFLEISCH

    Fax Nr. (32-2) 296 60 27

    Datum Zeitraum

    ANTRAG AUF ERTEILUNG VON LIZENZEN FÜR DIE EINFUHR ZU VERMINDERTER ABSCHÖPFUNG UND VERMINDERTEM ZOLLSATZ DES GZT Mitgliedstaat:

    Ursprungsland Laufende Nummer Antragsteller (Name und Anschrift) Menge (in Tonnen)

    Bulgarien

    Beantragte Gesamtmenge:

    Rumänien

    Beantragte Gesamtmenge:

    Die beiden Länder insgesamt

    Mitgliedstaat: Telefax Nr.:

    Telefon Nr.:

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