EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31994Q0707

Satzung des Europäischen Investitionsfonds

ABl. L 173 vom 7.7.1994, p. 1–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

31994Q0707

Satzung des Europäischen Investitionsfonds

Amtsblatt Nr. L 173 vom 07/07/1994 S. 0001 - 0011


SATZUNG DES EUROPÄISCHEN INVESTITIONSFONDS (vom Rat der Gouverneure der europäischen Investitionsbank am 25. Mai 1994 verabschiedet)

Artikel 1

Errichtung

Es wird ein Europäischer Investitionsfonds - nachstehend "der FONDS" genannt - errichtet, der mit Rechtspersönlichkeit und Finanzautonomie ausgestattet ist.

Artikel 2

Zweck

Zweck des FONDS ist es, zur Verwirklichung von Zielen der Europäischen Gemeinschaft beizutragen. In diesem Sinne unterstützt der FONDS:

- die Entwicklung transeuropäischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur,

- die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen.

Artikel 3

Tätigkeit

1. Die Tätigkeit des FONDS besteht darin, unter Anwendung solider bankmässiger Grundsätze die Entwicklung transeuropäischer Netze sowie kleiner und mittlerer Unternehmen zu fördern, indem er:

- seine Garantie für Darlehen in jeder nach den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften möglichen Form zur Verfügung stellt,

- nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Satzung und gemäß den in Artikel 13 Ziffer 3 definierten Bedingungen Beteiligungen an Unternehmen jeglicher Rechtsform übernimmt, hält und verwaltet.

2. Der FONDS kann ferner jegliche anderen ergänzenden Operationen durchführen, die mit seiner Tätigkeit in Zusammenhang stehen bzw. zu ihrer Erfuellung beitragen.

Artikel 4

Sitz

Als Sitz des FONDS wird der gleiche Ort bestimmt, an dem die Europäische Investitionsbank, nachstehend "die BANK" genannt, ihren Sitz hat.

Artikel 5

Mitglieder

1. Gründungsmitglieder des FONDS sind:

- die Europäische Gemeinschaft, nachstehend "die GEMEINSCHAFT" genannt, vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend "die KOMMISSION" genannt,

- die BANK,

- die Finanzinstitute, deren Verzeichnis der vorliegenden Satzung beigefügt ist (Anlage I), nachstehend "die FINANZINSTITUTE" genannt.

2. Auf ihren Antrag hin und gemäß den vom Aufsichtsrat auf Beschluß der Generalversammlung zu definierenden Bedingungen und Modalitäten können andere Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten der GEMEINSCHAFT, die zur Verwirklichung der durch den FONDS verfolgten Ziele beitragende Aktivitäten ausüben, Mitglieder des FONDS werden (sie werden nachstehend ebenfalls "die FINANZINSTITUTE" genannt).

Artikel 6

Kapital

1. Das autorisierte Kapital des FONDS wird zunächst zwei Milliarden ECU betragen, aufgeteilt in 2 000 Anteile mit einem Nennwert von je einer Million ECU, die von den Mitgliedern des FONDS gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 der Satzung gezeichnet werden können, wobei sechshundert Millionen ECU den FINANZINSTITUTEN zur Zeichnung vorbehalten sind.

2. Die Rechnungseinheit wird als die von der GEMEINSCHAFT verwendete ECU definiert.

3. Das autorisierte Kapital kann, wenn es die Umstände angezeigt erscheinen lassen, erhöht werden.

4. Im Falle einer Erhöhung des Kapitals ist jedes Mitglied gemäß den von der Generalversammlung festgelegten Bedingungen zur Zeichnung eines Anteils entsprechend dem Verhältnis der vor der Erhöhung von ihm gehaltenen Anteile und dem Kapital des FONDS berechtigt. Keines der Mitglieder ist jedoch zur Zeichnung irgendeines Teils der Kapitalerhöhung verpflichtet.

5. Die Mitglieder des FONDS sind aufgrund ihrer Mitgliedschaft für die vom FONDS eingegangenen Verbindlichkeiten nur in Höhe ihres Anteils am gezeichneten und nicht eingezahlten Kapital haftbar.

Artikel 7

Zeichnung der Anteile

1. Die Gründungsmitglieder des FONDS zeichnen die in Anlage II dieser Satzung festgelegte Anzahl der Anteile zum Nennwert.

2. Jedes neue Mitglied zeichnet Anteile in einer Höhe und zu Bedingungen, die von der Generalversammlung festgelegt werden, wobei der Preis dieser Anteile nicht unter dem Nennwert liegen darf.

Artikel 8

Anteile

1. Die Anteile am gezeichneten Anfangskapital werden bis zu einer Höhe von 20 % in vier Jahresraten von jeweils 5 % eingezahlt.

2. Im Falle der Erhöhung des gezeichneten Kapitals werden die Modalitäten für die Einzahlung der Anteile Gegenstand eines Beschlusses der Generalversammlung sein.

3. Auf Vorschlag des Aufsichtsrats kann die Generalversammlung die vollständige oder teilweise Einzahlung des restlichen gezeichneten Kapitals verlangen, soweit dies erforderlich ist, um den Verpflichtungen des FONDS gegenüber seinen Gläubigern nachzukommen.

4. Die Zahlungen erfolgen in ECU oder in anderen konvertiblen Währungen.

5. Die eingeforderten Anteile sind innerhalb von 90 Tagen nach der an die Mitglieder ergangenen Aufforderung einzuzahlen.

6. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Aufsichtsrats können die Kapitalanteile weder verpfändet noch in irgendeiner Weise belastet werden.

7. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6 Ziffer 5 dieser Satzung kann ein Mitglied in keiner Weise aufgrund seiner Mitgliedschaft für Verbindlichkeiten des FONDS haftbar gemacht werden.

8. Die verfügbaren Mittel, die der FONDS nicht unmittelbar zur Erfuellung seiner Operationen benötigt, können dazu verwendet werden, Anlagen auf den Finanzmärkten vorzunehmen. Bei der Verwaltung dieser Anlagen nimmt der FONDS nur solche Devisenarbitragen vor, die für die Durchführung seiner Operationen oder die Erfuellung der von ihm eingegangenen Verpflichtungen unmittelbar erforderlich sind.

Artikel 9

Rechte aus den Anteilen

Zu den in Artikel 31 und 38 dieser Satzung vorgesehenen Bedingungen berechtigt jeder Kapitalanteil zu einem Anteil an den Vermögenswerten des FONDS, am Reingewinn und gegebenenfalls am Liquidationserlös, und zwar im Verhältnis zu der Anzahl der bestehenden Anteile.

Artikel 10

Geschäftsleitung und Verwaltung des FONDS

Der FONDS wird von den folgenden drei Organen geleitet und verwaltet:

- der Generalversammlung

- dem Aufsichtsrat

- dem Finanzausschuß.

Artikel 11

Generalversammlung

1. Die Mitglieder des FONDS kommen mindestens einmal jährlich zu einer Generalversammlung zusammen, die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats einberufen wird. Diese wird am Sitz des FONDS oder an einem anderen in der Einberufung genannten Ort abgehalten.

2. Die Generalversammlung kann ferner auf Veranlassung eines der Mitglieder des FONDS und nach Beschluß des Aufsichtsrats einberufen werden.

Artikel 12

Teilnahmerecht - Vertretung - Quorum - Mehrheit

1. Alle Mitglieder des FONDS sind zur Teilnahme an den Generalversammlungen berechtigt.

2. Die GEMEINSCHAFT ist durch eines der Mitglieder der KOMMISSION vertreten, das von dieser benannt wird.

3. Die BANK ist durch ihren Präsidenten oder bei seiner Verhinderung durch einen Vizepräsidenten vertreten.

4. Die FINANZINSTITUTE sind mit einer Person je FINANZINSTITUT vertreten.

5. Jedes Mitglied des FONDS verfügt über eine der Anzahl der von ihm gezeichneten Anteile entsprechende Stimmenzahl.

6. Die Mitglieder können ihre Stimme auf schriftlichem Wege abgeben oder sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

7. Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn die Vertreter der KOMMISSION, der BANK und der Mehrheit der Stimmrechte der FINANZINSTITUTE anwesend oder vertreten sind.

8. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit den Stimmen der KOMMISSION, der BANK und der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen FINANZINSTITUTE gefasst.

Artikel 13

Befugnisse der Generalversammlung

1. Alle Befugnisse hinsichtlich Geschäftsleitung, Arbeitsweise und Verwaltung des FONDS liegen bei der Generalversammlung.

2. Die Generalversammlung kann ihre Befugnisse ganz oder teilweise auf den Aufsichtsrat und den Finanzausschuß übertragen, mit Ausnahme der nachstehend definierten Befugnisse.

3. Die Generalversammlung

- fasst alle Beschlüsse, um den FONDS zu ermächtigen, die in Artikel 3 Ziffer 1 zweiter Gedankenstrich vorgesehenen Operationen betreffend die Übernahme von Beteiligungen durchzuführen;

- erlässt die allgemeinen Richtlinien für die Tätigkeit des FONDS;

- genehmigt die Geschäftsordnung des FONDS;

- achtet auf die Durchführung der obengenannten Richtlinien und die Einhaltung der Geschäftsordnung;

- beschließt über die Aufnahme neuer Mitglieder,

- genehmigt den vom Aufsichtsrat ausgearbeiteten Geschäftsbericht;

- genehmigt die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung;

- entscheidet über die Höhe der Rücklagen sowie die Verwendung und Verteilung der Reingewinne des FONDS;

- bestellt die Mitglieder des Gremiums der Rechnungsprüfer des FONDS;

- übt die in Artikel 39 dieser Satzung vorgesehene Befugnis bezueglich ihrer eventuellen Abänderungen aus;

- entscheidet über die Erhöhung des autorisierten Kapitals des FONDS sowie über jede Aufforderung zur Einzahlung auf das gezeichnete Kapital;

- beschließt gemäß den in Artikel 30 dieser Satzung definierten Bedingungen über eine eventuelle Anhebung des Hoechstbetrags der Engagements des FONDS;

- beschließt über die Suspendierung oder den Ausschluß von Mitgliedern;

- beschließt über die endgültige Einstellung der Tätigkeit des FONDS und die Verteilung seiner Vermögenswerte;

- genehmigt die Benennung von Mitgliedern des Aufsichtsrats und des Finanzausschusses.

4. Die Modalitäten der Arbeitsweise der Generalversammlung sind in der Geschäftsordnung festgelegt.

Artikel 14

Vorsitz in der Generalversammlung

1. Bei den Generalversammlungen führt ein Vertreter einer Mitgliedsgruppe für die Dauer von einem Jahr den Vorsitz; danach geht der Vorsitz an den Vertreter einer anderen Mitgliedsgruppe über, und zwar ab dem Zeitpunkt der ersten Generalversammlung in der folgenden Reihenfolge: BANK, KOMMISSION, FINANZINSTITUTE.

2. Im Hinblick auf seine Bestellung durch die Generalversammlung wird der die FINANZINSTITUTE vertretende Vorsitzende von den Mitgliedern dieser Gruppe durch einen mit der absoluten Mehrheit der von dieser Gruppe gehaltenen Stimmrechte gefassten Beschluß benannt.

Artikel 15

Protokolle - Auszuege

Die Protokolle der Generalversammlungen sowie Kopien oder Auszuege dieser Protokolle werden vom Sekretariat des FONDS, dessen Aufgaben von den Dienststellen der Bank wahrgenommen werden, ausgearbeitet bzw. ausgestellt und beglaubigt.

Artikel 16

Aufsichtsrat

1. Der Aufsichtsrat setzt sich aus sieben Mitgliedern wie folgt zusammen:

zwei Mitglieder, die die KOMMISSION vertreten,

drei Mitglieder, die die BANK vertreten,

zwei Mitglieder, die die FINANZINSTITUTE vertreten.

2. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat einen Stellvertreter, der bei seiner Abwesenheit in seinem Namen handelt.

3. Die die BANK vertretenden Mitglieder sind der amtierende Präsident des Direktoriums der BANK oder bei seiner Verhinderung ein Vizepräsident, ein ordentliches Verwaltungsratsmitglied des Landes, das den Vorsitz im Rat der Gouverneure der BANK innehat, und ein ordentliches Verwaltungsratsmitglied des Landes, das diesen Vorsitz im anschließenden Geschäftsjahr führen wird. Ihre Stellvertreter sind ordentliche Verwaltungsratsmitglieder der BANK, die vom Verwaltungsrat benannt werden, wobei eine grösstmögliche geographische Verteilung anzustreben ist.

4. Bei den die KOMMISSION vertretenden Mitgliedern handelt es sich um die von ihr als Mitglieder des Verwaltungsrats der BANK benannten Personen. Ihre Stellvertreter werden von der KOMMISSION benannt.

5. Die die FINANZINSTITUTE vertretenden Mitglieder sowie ihre Stellvertreter werden von dieser Gruppe von Mitgliedern gemäß den in der Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten benannt.

6. Die Stellvertreter der ordentlichen Aufsichtsratsmitglieder können an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilnehmen.

7. Unbeschadet der Bestimmungen von Ziffer 3 und 4 dieses Artikels werden die Mitglieder des Aufsichtsrats für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

8. Die Modalitäten der Arbeitsweise des Aufsichtsrats sind in der Geschäftsordnung festgelegt.

Artikel 17

Befugnisse des Aufsichtsrats

Die Befugnisse des Aufsichtsrats sind - abgesehen von denen, die ihm aufgrund der anderen Bestimmungen dieser Satzung übertragen wurden - folgende:

- er beschließt über die der Generalversammlung zu unterbreitenden Vorschläge;

- er fasst die Beschlüsse über die Operationen:

- die im Falle der Übernahme von Garantien über einen Betrag von dreissig Millionen ECU hinausgehen;

- die im Falle von Beteiligungen einen höheren Betrag betreffen als den, der durch den Beschluß der Generalversammlung gemäß Artikel 13 Ziffer 3 der Satzung für Operationen dieser Art festgelegt wurde;

die vorstehend angesprochenen Beträge können nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Satzung auf Beschluß der Generalversammlung geändert werden;

- er legt die Höhe der Provisionen für die Garantien je nach den damit im Einzelfall verbundenen Risiken fest;

- er legt die allgemeinen Bedingungen der Beteiligungsübernahmen fest;

- er gewährleistet, daß die Verwaltung des FONDS mit den Bestimmungen dieser Satzung sowie den von der Generalversammlung erlassenen allgemeinen Richtlinien in Einklang steht;

- er legt der Generalversammlung jährlich einen Geschäftsbericht des FONDS vor;

- er beruft die Generalversammlungen des FONDS ein;

- er kontrolliert die Tätigkeit des Finanzausschusses.

Artikel 18

Vorsitz im Aufsichtsrat

Der Vorsitz im Aufsichtsrat wird vom Präsidenten der BANK oder bei seiner Verhinderung von einem ihrer Vizepräsidenten wahrgenommen.

Artikel 19

Aufsichtsrat - Sitzungen - Quorum

1. Der Aufsichtsrat tritt zusammen, sooft das Interesse des FONDS dies erfordert, mindestens jedoch einmal je Quartal. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und am Sitz des FONDS oder an irgendeinem anderen Ort abgehalten. Für die Einberufung und die Aufstellung der Tagesordnung sind die in der Geschäftsordnung vorgesehenen Bedingungen maßgebend.

2. Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Vertreter jeder Mitgliedsgruppe des FONDS anwesend ist.

3. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit den Stimmen der die KOMMISSION und die BANK vertretenden Mitglieder sowie mit der Stimme von mindestens einem der die FINANZINSTITUTE vertretenden Mitglieder gefasst.

Artikel 20

Protokolle

Für die Ausarbeitung der Protokolle über die Beratungen des Aufsichtsrats sowie für die Ausstellung und Beglaubigung von Kopien oder Auszuegen ist das Sekretariat des FONDS verantwortlich.

Artikel 21

Finanzausschuß

1. Der FONDS wird von einem aus einem Vertreter der BANK, einem Vertreter der KOMMISSION und einem Vertreter der FINANZINSTITUTE bestehenden Finanzausschuß geleitet.

2. Der Finanzausschuß wird für drei Jahre bestellt. Seine Mitglieder sind unbeschränkt wiederwählbar.

3. Jedes Mitglied des Finanzausschusses hat einen Stellvertreter, der in seiner Abwesenheit in seinem Namen handelt.

4. Die Modalitäten der Bestellung der Mitglieder des Finanzausschusses und ihrer Stellvertreter sowie die Modalitäten der Arbeitsweise des Finanzausschusses sind in der Geschäftsordnung festgelegt.

Artikel 22

Vorsitz

1. Den Vorsitz im Finanzausschuß hat das die BANK vertretende Mitglied des Ausschusses inne.

2. Der FONDS wird gegenüber Dritten vom Vorsitzenden des Finanzausschusses vertreten.

3. Mit dem Einverständnis der anderen Mitglieder des Finanzausschusses kann er seine Vertretungsbefugnisse auf andere Mitglieder des Personals der BANK übertragen.

4. Die den FONDS betreffenden Rechtsakte und alle in seinem Namen eingegangenen Verpflichtungen werden vom Vorsitzenden des Finanzausschusses oder jedem vom Finanzausschuß speziell dazu Bevollmächtigten unterzeichnet.

Artikel 23

Sitzungen des Finanzausschusses

1. Die Sitzungen des Finanzausschusses werden von seinem Vorsitzenden einberufen und finden sooft statt, wie es die Aktivitäten des FONDS erfordern.

2. Die Sitzungen werden am Sitz des FONDS oder an einem in der Einberufung genannten anderen Ort abgehalten.

3. Der Finanzausschuß benennt gegebenenfalls einen Sekretär, der nicht eines seiner Mitglieder sein muß.

4. Die Beschlüsse des Finanzausschusses werden mit der Mehrheit seiner Mitglieder gefasst, mit Ausnahme der Beschlüsse über Garantie- und Beteiligungsoperationen, die einstimmig zu fassen sind. Ist die Einstimmigkeit nicht gegeben, so kann der betreffende Beschluß auf Vorschlag des Vorsitzenden des Finanzausschusses dem Aufsichtsrat vorgelegt werden.

5. Über die Beschlüsse des Finanzausschusses werden Protokolle erstellt, die vom Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied des Finanzausschusses zu unterzeichnen sind.

6. Kopien oder Auszuege der Protokolle über die Beschlüsse des Finanzausschusses werden von einem seiner Mitglieder oder einem zu diesem Zweck Bevollmächtigten beglaubigt.

Artikel 24

Befugnisse des Finanzausschusses

1. Vorbehaltlich der gemäß dieser Satzung und der Geschäftsordnung ausdrücklich der Generalversammlung und dem Aufsichtsrat übertragenen Befugnisse ist der Finanzausschuß mit den grösstmöglichen Befugnissen ausgestattet, um in jeder Situation im Namen des FONDS zu handeln. Er übt seine Befugnisse im Rahmen der in Artikel 2 dieser Satzung festgelegten Zweckbestimmung und Aufgabenbereiche aus.

2. Der Finanzausschuß kann eines seiner Mitglieder sowie jede von ihm bestimmte Person mit Sonderaufgaben betrauen, die von ihm festgelegt sind, und ihnen für einen oder mehrere Zwecke mit oder ohne Möglichkeit der Erteilung von Untervollmachten die von ihm für angemessen erachteten Befugnisse übertragen.

3. Der Finanzausschuß übt seine Funktionen unter der Kontrolle des Aufsichtsrats gemäß den in dieser Satzung festgelegten Bedingungen aus.

4. Er ist insbesondere dazu verpflichtet:

- dem Aufsichtsrat wenigstens einmal pro Quartal einen Bericht über die Tätigkeit des FONDS vorzulegen,

- dem Aufsichtsrat innerhalb von drei Monaten nach Abschluß eines Geschäftsjahres die Jahresabschlüsse des FONDS vorzulegen.

Artikel 25

Rechnungsprüfung

Die Rechnungsabschlüsse des FONDS werden jährlich von einem Gremium geprüft, das aus zwei von der Generalversammlung gemäß den in der Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen ernannten und nach ihren üblichen fachlichen Grundsätzen handelnden Rechnungsprüfern besteht. Sie bestätigen, daß die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Operationen des FONDS den Geschäftsbüchern des FONDS entsprechen und auf der Aktiv- und Passivseite die Vermögenslage des FONDS richtig wiedergeben.

Artikel 26

Bedingungen und Modalitäten der Operationen

Im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung führt der FONDS Garantie- und Beteiligungsoperationen oder damit vergleichbare Operationen für Investitionsvorhaben durch, die in den Mitgliedstaaten der GEMEINSCHAFT realisiert werden sollen oder - sofern es sich um grenzueberschreitende Projekte handelt - in angrenzenden Ländern durchzuführen sind, wobei in diesen Fällen ein einstimmiger Beschluß des Aufsichtsrates erforderlich ist.

Artikel 27

Vergütung für die Operationen des FONDS

1. Die Vergütungen, die der FONDS für seine Operationen erhält, sind so festzulegen, daß sie die Betriebskosten decken, die Vielfalt der eingegangenen Risiken widerspiegeln, die Bildung einer diesen Risiken entsprechenden Rücklage ermöglichen und eine angemessene Verzinsung der Mittel des FONDS gewährleisten.

2. Die vorgenannten Grundsätze werden Gegenstand von Bestimmungen der Geschäftsordnung sein.

Artikel 28

Übernahme von Beteiligungen

Die Beteiligungen am Kapital von Unternehmen, die der FONDS gemäß Artikel 3 dieser Satzung übernehmen kann, müssen Minderheitsbeteiligungen sein, die nur vorübergehend gehalten werden.

Artikel 29

Beschränkung der Operationen des FONDS

Die Hoechstbeträge der Engagements des FONDS im Falle der Bereitstellung von Garantien zugunsten einer einzigen Einrichtung oder eines einzigen Finanzinstituts, eines einzigen Unternehmens oder Vorhabens sind in der Geschäftsordnung festgelegt.

Die entsprechenden Hoechstbeträge der Engagements des FONDS im Falle der Übernahme von Beteiligungen werden in den gemäß Artikel 13 Ziffer 3 dieser Satzung zu fassenden diesbezueglichen Beschlüssen festgelegt.

Artikel 30

Hoechstbetrag des Gesamtengagements des FONDS

Das Gesamtengagement des FONDS darf folgende Beträge nicht überschreiten:

- im Falle der Bereitstellung von Garantien: das Dreifache des gezeichneten Kapitals, wobei dieser Hoechstbetrag durch aufeinanderfolgende Beschlüsse der Generalversammlung bis auf maximal das Fünffache des gezeichneten Kapitals angehoben werden kann. Nach Bildung einer Rücklage in Höhe von 7,5 % des gezeichneten Kapitals kann dieser Hoechstbetrag auf das Achtfache des gezeichneten Kapitals angehoben werden;

- im Falle der Übernahme von Beteiligungen: den von der Generalversammlung in Anwendung von Artikel 13 dieser Satzung festgelegten Betrag.

Artikel 31

Verwendung und Verteilung der Nettörträge

1. Die Generalversammlung legt mindestens einmal im Jahr fest, welcher Teil der Nettörträge des FONDS in die Rücklagen eingestellt oder für andere Verwendungszwecke einbehalten wird und welcher Teil ausgeschüttet wird.

Vor jeglicher Verwendung der Nettörträge des FONDS für andere Zwecke wird jährlich ein Betrag von mindestens 20 % einer Rücklage zugewiesen, bis diese 10 % des gezeichneten Kapitals erreicht hat. Die Einstellung in die Rücklage wird erneut aufgenommen, wenn diese Bedingung nicht mehr erfuellt ist.

2. Gemäß Artikel 9 dieser Satzung erfolgen die Ausschüttungen im Verhältnis zu der Anzahl der von den einzelnen Mitgliedern gehaltenen Anteile.

Artikel 32

Zusammenarbeit mit Dritten

1. Der FONDS kann Aufgaben betreffend die Verwaltung von Sondermitteln übernehmen, die ihm von Dritten übertragen werden, sofern sie mit seiner Zielsetzung vereinbar sind, in einer getrennten Rechnungslegung erfasst werden und eine ausreichende Vergütung gewährt wird.

2. Der FONDS arbeitet mit sämtlichen internationalen Organisationen zusammen, die in Bereichen tätig sind, die seinen eigenen entsprechen.

3. Der FONDS schließt im Hinblick auf die Verwirklichung seiner Ziele oder die Durchführung seiner Aufgaben mit diesen internationalen und mit nationalen Organisationen sowie mit Bankpartnern in den Mitgliedstaaten oder in nicht zur GEMEINSCHAFT gehörenden Ländern Übereinkommen ab.

Artikel 33

Austrittsrecht der Mitglieder

Jedes der zur Gruppe der FINANZINSTITUTE gehörende Mitglied des FONDS kann jederzeit aus dem FONDS austreten, indem es seine Anteile an ein anderes FINANZINSTITUT, das Mitglied des FONDS ist, oder an ein drittes Institut verkauft. Für einen derartigen Verkauf ist die vorherige Zustimmung der Generalversammlung erforderlich.

Artikel 34

Suspendierung oder Ausschluß von Mitgliedern

1. Kommt ein Mitglied des FONDS einer seiner Mitgliedsverpflichtungen, wie sie sich aus dieser Satzung ergeben, nicht nach, so kann seine Mitgliedschaft durch Beschluß der Generalversammlung suspendiert werden.

2. Während der Suspendierung hat das Mitglied alle seine Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft zu erfuellen, kann jedoch mit Ausnahme des Austrittsrechts nach Artikel 33 kein anderes der in dieser Satzung vorgesehenen Rechte wahrnehmen.

3. Ist das suspendierte Mitglied nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten im Anschluß an den Suspendierungsbeschluß der Generalversammlung seinen dabei angesprochenen Verpflichtungen nicht nachgekommen, so kann die Generalversammlung ihm seine Mitgliedschaft aberkennen.

Artikel 35

Abrechnung der Konten ausgeschlossener Mitglieder des FONDS

1. Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat eine teilweise Abrechnung der Konten des betreffenden Mitglieds zur Folge.

2. Die Anteile des ausgeschlossenen Mitglieds werden den anderen FINANZINSTITUTEN, die Mitglieder des FONDS sind, oder dritten Instituten zum Kauf angeboten, wobei für die Übernahme der Anteile die vorherige Zustimmung der Generalversammlung erforderlich ist.

Werden die Anteile nicht von den anderen FINANZINSTITUTEN oder dritten Instituten übernommen, so werden sie vom FONDS zurückgekauft.

3. Im Falle des Rückkaufs der Anteile des ausgeschlossenen Mitglieds durch den FONDS wird deren Preis durch ihren Wert bestimmt, der sich aus den Büchern des FONDS zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft des Mitglieds des FONDS ergibt, wobei dieser Preis den Nennwert der betreffenden Anteile nicht übersteigen darf.

Ungeachtet der Aberkennung seiner Mitgliedschaft haftet das frühere Mitglied weiterhin für seine unmittelbaren Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten gegenüber dem FONDS, solange ein Teil der vor dem Erlöschen seiner Mitgliedschaft gewährten Garantien oder übernommenen Beteiligungen aussteht. Ihm entstehen jedoch keine Verbindlichkeiten aus später vom FONDS gewährten Garantien und übernommenen Beteiligungen, und es ist weder an den Einnahmen noch an den Ausgaben des FONDS beteiligt.

4. Die Bezahlung der durch den FONDS von dem ausgeschlossenen Mitglied zurückgekauften Anteile erfolgt zu den nachstehenden Modalitäten:

- Vor Ablauf einer Frist von 6 Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft werden keine Zahlungen vorgenommen. Die an das frühere Mitglied zu leistende Zahlung beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Rückkaufpreis und den Verbindlichkeiten des früheren Mitglieds gegenüber dem FONDS aus den Operationen des FONDS;

- erleidet der FONDS Verluste auf bei Erlöschen der Mitgliedschaft ausstehende Garantien oder von ihm gehaltene Kapitalbeteiligungen und übersteigen diese Verluste den Betrag der bei Erlöschen der Mitgliedschaft bestehenden Rücklage zur Abdeckung von Verlusten, so muß das frühere Mitglied auf Verlangen des FONDS den Betrag zurückzahlen, um den sich der Rückkaufpreis seiner Anteile vermindert hätte, wenn die Verluste bei der Festlegung des Rückkaufpreises berücksichtigt worden wären. Ausserdem ist das frühere Mitglied bei Einforderung nicht eingezahlter Teile des gezeichneten Kapitals weiterhin in der Höhe zur Zahlung verpflichtet, in der es hätte beitragen müssen, wenn die Minderung des Kapitals des FONDS und die Einforderung des einzuzahlenden Kapitals zum Zeitpunkt der Festlegung des Rückkaufpreises seiner Anteile erfolgt wäre.

Artikel 36

Einstellung der Geschäftstätigkeit

1. Der Aufsichtsrat kann, wenn es die Umstände erfordern, die Geschäftstätigkeit des FONDS vorübergehend einstellen. Er legt diese Entscheidung der Generalversammlung zur Beschlußfassung vor. Die Generalversammlung kann die endgültige Beendigung der Geschäftstätigkeit des FONDS beschließen, der damit sofort seine gesamte Tätigkeit mit Ausnahme der seine Liquidation betreffenden Maßnahmen einstellt.

2. Die endgültige Einstellung der Tätigkeit des FONDS hat seine Auflösung zur Folge. Die Generalversammlung bestellt die Liquidatoren, die die für die Auflösung notwendigen Operationen durchführen werden.

Artikel 37

Haftung der Mitglieder des FONDS

1. Im Falle der endgültigen Einstellung der Geschäftstätigkeit des FONDS werden die zu dem Zeitpunkt bestehenden Forderungen gegenüber dem FONDS durch die nachstehenden, in der Reihenfolge ihrer Verwendung aufgeführten Mittel beglichen:

- Vermögenswerte des FONDS

- dem FONDS geschuldete Zahlungen für eingeforderte, nicht eingezahlte Anteile.

2. Der Aufsichtsrat ergreift angemessene Maßnahmen, um eine Verteilung auf Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen und Gläubiger mit Eventualforderungen im Verhältnis zu ihren jeweiligen Ansprüchen zu gewährleisten.

Artikel 38

Verteilung der Vermögenswerte

1. Im Falle der Beendigung der Tätigkeit des FONDS erfolgt eine Verteilung von Vermögenswerten an seine Mitglieder aufgrund des von ihnen gezeichneten Kapitals des FONDS erst dann, wenn

- sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern des FONDS beglichen sind,

- die Generalversammlung die Verteilung der Vermögenswerte beschlossen hat.

2. Die Verteilung der Vermögenswerte des FONDS an die Mitglieder erfolgt im Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligung am Kapital des FONDS.

3. Der Aufsichtsrat legt die Modalitäten für diese Verteilung fest.

Artikel 39

Änderungen

1. Auf Vorschlag des Aufsichtsrats können Änderungen dieser Satzung vorgenommen werden, die die Fortführung der Tätigkeit des FONDS als erforderlich erscheinen lässt.

2. Nach vorheriger einstimmiger Genehmigung durch den Rat der Gouverneure der BANK sind die vorgeschlagenen Änderungen der Generalversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.

3. Die so beschlossenen Änderungen treten für alle Mitglieder des FONDS drei Monate nach der an sie ergangenen Mitteilung in Kraft, sofern nicht die Generalversammlung etwas anderes beschließt.

Artikel 40

Maßgebliches Recht

1. Über Rechtsstreitigkeiten zwischen dem FONDS einerseits und den Begünstigten seiner Operationen andererseits, unabhängig davon, ob es sich um die FINANZINSTITUTE in ihrer Rolle als Begünstigte oder um andere Begünstigte handelt, entscheiden die zuständigen Gerichte der einzelnen Staaten.

2. Zu diesem Zweck begründet der FONDS in jedem Mitgliedstaat der GEMEINSCHAFT einen Gerichtsstand der Niederlassung. Er kann jedoch in einem Vertrag einen besonderen Gerichtsstand bestimmen oder ein Schiedsverfahren vorsehen.

3. Gemäß den Bestimmungen und innerhalb der Grenzen von Artikel 30 Absatz 6 der Satzung der BANK fallen die Rechtsstreitigkeiten, die die von den Organen des FONDS ergriffenen Maßnahmen betreffen, in die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 41

Vorrechte und Befreiungen

Die Bestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gelten im Rahmen der in Artikel 30 Absatz 5 der Satzung der BANK vorgesehenen Bestimmungen und Bedingungen auch für den FONDS, die Mitglieder seiner Organe und sein Personal.

Artikel 42

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt in Kraft, wenn ihre Bestimmungen angenommen und die Beitrittsformalitäten von FINANZINSTITUTEN aus mindestens sechs Mitgliedsländern der GEMEINSCHAFT abgeschlossen sind, deren Zeichnungen 50 % des für diese Kategorie von Mitgliedern reservierten Anteils am Kapital erreicht haben.

Ist diese Bedingung innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten nach Ratifizierung des Rechtsakts zur Änderung des Protokolls über die Satzung der BANK durch die Mitgliedstaaten nicht erfuellt, so kann der Rat der Gouverneure der BANK einstimmig den Beschluß fassen,

- daß der Dreiparteiencharakter des FONDS zufriedenstellend gewahrt ist

- und daß dementsprechend diese Satzung in Kraft tritt.

ANLAGE I

VERZEICHNIS DER FINANZINSTITUTE, DIE GRÜNDUNGSMITGLIEDER DES FONDS SEIN WERDEN - Königreich Belgien

Kredietbank S.A.

Société Nationale de Crédit à l'Industrie (SNCI)

Générale de Banque

Crédit Professionnel

- Königreich Dänemark

Finansieringsinstituttet for Industri og Haandvärk A/S

- Bundesrepublik Deutschland

Kreditanstalt für Wiederaufbau

WestLB Girozentrale

Deutsche Girozentrale-Deutsche Kommunalbank

Landeskreditbank Baden-Württemberg

Südwest LB

Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung

Landesbank Rheinland-Pfalz

- Griechische Republik

Ionian Bank

Commercial Bank of Greece

- Königreich Spanien

Instituto de Crédito Oficial

Banco de Negocios Argentaria

Banco Central Hispano Americano

Banco Bilbao Vizcaya

Banco Español de Crédito

Caja de Ahorros de Madrid

- Französische Republik

Crédit National

Crédit Local de France

Caisse Nationale de Crédit Agricole

Groupe des Banques Populaires

Groupe Crédit Coopératif

Crédit Mutül

- Irland

AIB Group

- Italienische Republik

Crediop/San Paolo

IMI S.p.A.

Banca di Roma

Banco di Napoli

Banca Nazionale del Lavoro

Cassa di Risparmio delle Province Lombarde

Banca Commerciale Italiana

Credito Italiano

Istituto di Credito delle Casse di Risparmio Italiane

Ambroveneto

Società Finanziaria di Partecipazione S.p.A.

- Großherzogtum Luxemburg

Bacob Bank Luxembourg S.A.

Kredietbank Luxembourg S.A.

Banque et Caisse d'Epargne de l'Etat

Banque Générale du Luxembourg S.A.

Banque Internationale à Luxembourg

- Königreich der Niederlande

ABN-AMRO

De Nationale Investeringsbank

- Portugiesische Republik

Caixa Geral de Depositos

Banco Comercial Portugüs

Banco de Fomento e Exterior

Banco Portugüs de Investimento

- Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Nikko Bank (UK) PLC

Barclays Bank PLC

N.B.: Weitere Banken könnten beitreten.

ANLAGE II

ANFÄNGLICHE ZEICHNUNG VON ANTEILEN AM AUTORISIERTEN KAPITAL

"" ID="1">Europäische Gemeinschaft> ID="2">600> ID="3">600 000 000"> ID="1">Europäische Investitionsbank> ID="2">800> ID="3">800 000 000"> ID="1">Königreich Belgien> ID="2">13> ID="3">13 000 000"> ID="1">- Kredietbank > ID="2">4> ID="3">4 000 000"> ID="1">- Société Nationale de Crédit à l'Industrie> ID="2">3> ID="3">3 000 000"> ID="1">- Générale de Banque> ID="2">3> ID="3">3 000 000"> ID="1">- Crédit Professionnel> ID="2">3> ID="3">3 000 000"> ID="1">Königreich Dänemark> ID="2">3> ID="3">3 000 000"> ID="1">- Finansieringsinstituttet for Industri og Haandvärk> ID="2">3> ID="3">3 000 000"> ID="1">Bundesrepublik Deutschland> ID="2">63> ID="3">63 000 000"> ID="1">- Kreditanstalt für Wiederaufbau> ID="2">30> ID="3">30 000 000"> ID="1">- WestLB Girozentrale > ID="2">10> ID="3">10 000 000"> ID="1">- Deutsche Girozentrale-Deutsche Kommunalbank > ID="2">5> ID="3">5 000 000"> ID="1">- Landeskreditbank Baden-Württemberg> ID="2">5> ID="3">5 000 000"> ID="1">- Südwest LB> ID="2">5> ID="3">5 000 000"> ID="1">- Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung > ID="2">5> ID="3">5 000 000"> ID="1">- Landesbank Rheinland-Pfalz> ID="2">3> ID="3">3 000 000"> ID="1">Griechische Republik> ID="2">6> ID="3">6 000 000"> ID="1">- Ionian Bank > ID="2">3> ID="3">3 000 000"> ID="1">- Commercial Bank of Greece > ID="2">3> ID="3">3 000 000"> ID="1">Königreich Spanien> ID="2">20> ID="3">20 000 000"> ID="1">- Instituto de Crédito Oficial > ID="2">5> ID="3">5 000 000"> ID="1">- Banco de Negocios Argentaria> ID="2">3> ID="3">3 000 000"> ID="1">- Banco Central Hispano Americano> ID="2">3> ID="3">3 000 000"> ID="1">- Banco Bilbao Vizcaya> ID="2">3> ID="3">3 000 000"> ID="1">- Banco Español de Crédito > ID="2">3> ID="3">3 000 000"> ID="1">- Caja de Ahorros de Madrid> ID="2">3> ID="3">3 000 000"> ID="1">Französische Republik> ID="2">44> ID="3">44 000 000"> ID="1">- Crédit National> ID="2">15> ID="3">15 000 000"> ID="1">- Crédit Local de France > ID="2">10> ID="3">10 000 000"> ID="1">- Caisse Nationale de Crédit Agricole> ID="2">10> ID="3">10 000 000"> ID="1">- Groupe des Banques Populaires > ID="2">3> ID="3">3 000 000"> ID="1">- Groupe Crédit Coopératif > ID="2">3> ID="3">3 000 000"> ID="1">- Crédit Mutül > ID="2">3> ID="3">3 000 000"> ID="1">Irland> ID="2">3> ID="3">3 000 000"> ID="1">- AIB Group > ID="2">3> ID="3">3 000 000"> ID="1">Italienische Republik> ID="2">63> ID="3">63 000 000"> ID="1">- Crediop/San Paolo> ID="2">10-20> ID="3">10 000 000"> ID="1">- IMI> ID="2">10> ID="3">10 000 000"> ID="1">- Banca di Roma > ID="2">5> ID="3">5 000 000"> ID="1">- Banco di Napoli > ID="2">5> ID="3">5 000 000"> ID="1">- Banca Nazionale del Lavoro > ID="2">5> ID="3">5 000 000"> ID="1">- Cassa di Risparmio delle Province Lombarde> ID="2">5> ID="3">5 000 000"> ID="1">- Banca Commerciale Italiana> ID="2">5> ID="3">5 000 000"> ID="1">- Credito Italiano> ID="2">5> ID="3">5 000 000"> ID="1">- Istituto di Credito delle Casse di Risparmio Italiane> ID="2">5> ID="3">5 000 000"> ID="1">- Ambroveneto> ID="2">5> ID="3">5 000 000"> ID="1">- Società Finanziaria di Partecipazione/Mediocredito Centrale> ID="2">3> ID="3">3 000 000"> ID="1">Großherzogtum Luxemburg> ID="2">18> ID="3">18 000 000"> ID="1">- Bacob Bank Luxembourg> ID="2">5> ID="3">5 000 000"> ID="1">- Kredietbank Luxembourg> ID="2">4> ID="3">4 000 000"> ID="1">- Banque et Caisse d'Epargne de l'Etat> ID="2">3> ID="3">3 000 000"> ID="1">- Banque Générale du Luxembourg > ID="2">3> ID="3">3 000 000"> ID="1">- Banque Internationale à Luxembourg > ID="2">3> ID="3">3 000 000"> ID="1">Königreich der Niederlande> ID="2">13> ID="3">13 000 000"> ID="1">- ABN-AMRO> ID="2">10> ID="3">10 000 000"> ID="1">- De Nationale Investeringsbank> ID="2">3> ID="3">3 000 000"> ID="1">Portugiesische Republik> ID="2">12> ID="3">12 000 000"> ID="1">- Caixa Geral de Depositos> ID="2">3> ID="3">3 000 000"> ID="1">- Banco Comercial Portugüs> ID="2">3> ID="3">3 000 000"> ID="1">- Banco de Fomento e Exterior> ID="2">3> ID="3">3 000 000"> ID="1">- Banco Portugüs de Investimento > ID="2">3> ID="3">3 000 000"> ID="1">Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland> ID="2">13> ID="3">13 000 000"> ID="1">- NikkoBank (UK)> ID="2">10> ID="3">10 000 000"> ID="1">- Barclays Bank > ID="2">3> ID="3">3 000 000"> ID="1">Noch nicht zugewiesene Anteile> ID="2">(329)> ID="3">(329 000 000)"> ID="1">INSGESAMT:> ID="2">2 000> ID="3">2 000 000 000""N.B.: Weitere Anteile könnten zugewiesen werden.

>

Top