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Document 31994L0069

    Richtlinie 94/69/EG der Kommission vom 19. Dezember 1994 zur einundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen FortschrittSBand I und Band IIS(Anhang I: Nrn. 006-001- 00-2 Fortschritt - Band I und Band II (Anhang I: Nrn. 006-001-00-2 bis 650-015-00-7 und Anhang II: Nrn. 006- 076-00-1 bis 649-550-00-9)

    ABl. L 381 vom 31.12.1994, p. 1–1485 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2015; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R1272

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1994/69/oj

    31994L0069

    Richtlinie 94/69/EG der Kommission vom 19. Dezember 1994 zur einundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen FortschrittSBand I und Band IIS(Anhang I: Nrn. 006-001- 00-2 Fortschritt - Band I und Band II (Anhang I: Nrn. 006-001-00-2 bis 650-015-00-7 und Anhang II: Nrn. 006- 076-00-1 bis 649-550-00-9)

    Amtsblatt Nr. L 381 vom 31/12/1994 S. 0001 - 1485
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 28 S. 0003
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 28 S. 0003


    RICHTLINIE 94/69/EG DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1994 zur einundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/101/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 28,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG enthält eine Liste gefährlicher Stoffe sowie Einzelheiten über die Verfahren zur Einstufung und Kennzeichnung der einzelnen Stoffe.

    Nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse bedarf die Liste der gefährlichen Stoffe in Anhang I einer Anpassung und Erweiterung, um insbesondere eine Anzahl komplexer Kohle- und Ölderivate darin aufzunehmen. Infolgedessen ist das Vorwort zu Anhang I abzuändern um Anmerkungen und Einzelheiten über die Ermittlung und Kennzeichnung komplexer Kohlen- und Ölderivate und der sie enthaltenden Zubereitungen zu erfassen.

    Diese Richtlinie entspricht der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Hemmnisse im Handel mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen an den technischen Fortschritt - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG wird hiermit wie folgt geändert:

    1. Das Vorwort zu Anhang I dieser Richtlinie ersetzt das Vorwort zu Anhang I.

    2. Die Einträge in Anhang I zu dieser Richtlinie ersetzen die entsprechenden Einträge in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG.

    3. Die Einträge in Anhang II dieser Richtlinie werden erstmals in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgenommen.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten erlassen zum 1. September 1996 die zur Einhaltung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Sie setzen die Kommission davon unverzueglich in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Brüssel, den 19. Dezember 1994 Für die Kommission Yannis PALEOKRASSAS Mitglied der Kommission

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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