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Document 31994D0815

    94/815/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/33.126 und 33.322 - Zement)

    ABl. L 343 vom 30.12.1994, p. 1–158 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/815/oj

    31994D0815

    94/815/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/33.126 und 33.322 - Zement)

    Amtsblatt Nr. L 343 vom 30/12/1994 S. 0001 - 0158


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 30. November 1994

    in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag

    (Sache IV/33.126 und 33.322 - Zement)

    (94/815/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1992 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf die Artikel 3 und 15,

    im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 12. November 1991, das Verfahren von Amts wegen einzuleiten,

    nachdem den Parteien gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und nach Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den von der Kommission angeführten Beschwerdepunkten zu äussern,

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    TEIL I

    Sachverhalt

    ABSCHNITT I

    DAS VERFAHREN

    KAPITEL 1

    Das Ermittlungsverfahren und das Verfahren nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte

    1. Einleitung

    Diese Entscheidung ergeht im Anschluß an Nachprüfungen nach Artikel 14 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 17 bei europäischen Zementherstellern und berufsständischen Vereinigungen in der Zeit von April 1989 bis Juni 1990 und im Anschluß an Auskunftsverlangen, die nach Artikel 11 der gleichen Verordnung an sie gerichtet wurden.

    2. Einleitung des Verfahrens und Mitteilung der Beschwerdepunkte; Klagen vor dem Gericht erster Instanz

    (1) Am 12. November 1991 hat die Kommission in den Sachen Zement das Verfahren eingeleitet und ihre Beschwerdepunkte formuliert.

    Mit Schreiben vom 25. November 1991 wurden die Beschwerdepunkte den Unternehmen mitgeteilt. In der diesbezueglichen Mitteilung wird im wesentlichen zwischen zwei Arten von Beschwerdepunkten unterschieden, nämlich Verhaltensweisen auf internationaler Ebene und Verhaltensweisen auf nationaler Ebene.

    (2) Der in einem einzigen Dokument enthaltene Text der Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde nicht in seiner Gesamtheit jedem der 76 in das Verfahren verwickelten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zugestellt. So wurden nur die Kapitel über die Verhaltensweisen auf internationaler Ebene 61 Unternehmen und Unternehmensvereinigungen mitgeteilt; 15 italienische Unternehmen erhielten diesen Teil nicht, da sie in keiner internationalen Organisation mitwirken. Die Kapitel über das Verhalten auf nationaler Ebene wurde nur den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat zugestellt. Mit Schreiben vom 20. Mai 1992 wurde die Mitteilung der Beschwerdepunkte mit dem internationalen Teil und dem betreffenden nationalen Teil einem weiteren spanischen Unternehmen zugestellt.

    Zusammen mit den sie betreffenden Kapiteln erhielten die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte das vollständige Inhaltsverzeichnis der Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie eine Liste aller Unterlagen mit Angabe der für sie zugänglichen Dokumente.

    Jeder Adressat erhielt Zugang zu dem Gesamtdossier auf der Basis der ihm zugestellten Dokumentenliste und der darin als zugänglich bezeichneten Dokumente.

    (3) Mit Schreiben vom 9. Juli 1992 hat die Kommission jedoch allen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, an die der internationale Teil der Beschwerdepunkte gerichtet worden war, ein Dokument (Niederschrift von der Sitzung der European Task Force vom 19. 8. 1986), von dem sie aus den Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte Kenntnis erlangt hatte, zugestellt und die betreffenden Unternehmen aufgefordert, sich dazu zu äussern.

    (4) Nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte und Einsichtnahme in das Dossier haben einige Unternehmen und Unternehmensvereinigungen unter Berufung auf das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache 7/89 Hercules/Kommission (3) die Kommission ersucht, ihnen die fehlenden Kapitel der jeweils zugestellten Mitteilung der Beschwerdepunkte nachzureichen und ihnen generell Zugang zum gesamten Dossier mit Ausnahme der internen oder vertraulichen Dokumente zu gestatten.

    Nachdem die Kommission es abgelehnt hatte, die fehlenden Kapitel der den einzelnen Empfängern zugestellten Mitteilung der Beschwerdepunkte zu übermitteln und ihnen Zugang zu den Dokumenten des Dossiers zu gestatten, soweit sie sie nicht bereits hatten einsehen können, erhoben S.A. Cimenteries CBR, Blü Circle Industries Plc, Syndicat National des Fabricants de Ciments et de Chaux, ENCI N.V und Vereniging Nederlandse Cementindustrie sowie Fédération de l'Industrie Cimentière beim Gericht erster Instanz Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der ihnen die Zustellung von Dokumenten verweigert worden war, und auf Erlaß einstweiliger Maßnahmen zur Aussetzung des Verfahrens (Rechtssachen T-10, 11, 12, 14 und 15/92).

    (5) Mit Verfügung vom 23. März 1992 (4) wies der Vorsitzende des Gerichts erster Instanz die Anträge auf Erlaß einstweiliger Maßnahmen zurück und bestimmte als Termin für die Erwiderung der Klägerinnen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte den 27. bzw. 31. März 1992.

    Mit Verfügung vom 11. September 1992 wurde die Rechtssache T-14/92/ENCI und Vereniging Nederlandse Cementindustrie wegen Klagerücktritts der Parteien aus dem Register des Gerichts gestrichen.

    Bis zum Urteil des Gerichts erster Instanz in der Hauptsache hat die Kommission die mündliche Anhörung im Anschluß an die Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ausgesetzt.

    Mit Urteil vom 18. Dezember 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-10, 11, 12 und 15/92 (5) hat das Gericht erster Instanz die Klagen von CBR, Blü Circle, Syndicat National des Fabricants de Ciments et de Chaux und Fédération de l'Industrie Cimentière als unzulässig abgewiesen.

    3. Die Anhörung

    (1) Mit Schreiben vom 5. Februar 1993 hat der Anhörungsbeauftragte die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, an die die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet worden war, aufgefordert, an der für die Zeit vom 1. März bis 1. April 1993 anberaumten mündlichen Anhörung teilzunehmen.

    Die Anhörung sah drei Sitzungsserien vor: eine Serie von Sitzungen über den Zementmarkt, an denen alle Unternehmen und Unternehmensvereinigungen teilnehmen konnten, eine Serie von Sitzungen über den internationalen Teil der Mitteilung der Beschwerdepunkte, an denen nur diejenigen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen teilnehmen konnten, die diesen Teil der Mitteilung der Beschwerdepunkte erhalten hatten, und eine Serie von Sitzungen über die Länderkapitel, an denen die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen des jeweiligen Mitgliedstaats gesondert teilnehmen konnten.

    In dem Einberufungsschreiben war angegeben worden, daß Unternehmen, die ihren Standpunkt unter Ausschluß anderer Parteien darzulegen wünschten, die entsprechenden Teile der Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie die entsprechenden Berufs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne der Artikel 19, 20 und 21 der Verordnung Nr. 17 genau anzugeben haben.

    (2) Mit Schreiben vom 17., 18. bzw. 26. Februar 1993 haben ECMEC-CDICT, ECEC und Blü Circle der Kommission mitgeteilt, daß sie von der Möglichkeit, sich mündlich zu den gegen sie in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern, keinen Gebrauch zu machen beabsichtigen.

    Des weiteren hat Cedest an der Anhörung nicht teilgenommen: sie hatte auf einer gesonderten Anhörung bestanden, ohne die Gründe hierfür anzugeben.

    4. Einstellung des Verfahrens gegen verschiedene Unternehmen

    (1) Nach Prüfung der schriftlichen Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und der bei den Anhörungen im März 1993 mündlich vorgetragenen Erläuterungen hat die Kommission am 23. September 1993 beschlossen,

    a) für die namentlich genannten 12 deutschen und 6 spanischen Unternehmen die Beschwerdepunkte betreffend den internationalen Teil, Kapitel 2, 10, 11 und 12 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, fallen zu lassen und folglich das am 12. November 1991 gegen sie eingeleitete Verfahren einzustellen;

    b) die Beschwerdepunkte betreffend die nationalen Kartelle, Kapitel 3 bis 9 und 13 bis 19, fallen zu lassen und folglich das am 12. November 1991 eingeleitete Verfahren im Zusammenhang mit diesen Kapiteln der Mitteilung der Beschwerdepunkte einzustellen.

    (2) Alle Unternehmen und Unternehmensvereinigungen wurden von diesem Beschluß der Kommission mit Schreiben vom 27. September 1993 in Kenntnis gesetzt. Mit dem gleichen Schreiben hat die Kommission die betreffenden Unternehmen und Unternehmensvereinigungen davon unterrichtet, daß aufgrund dieses Beschlusses "die unter Buchstabe C des Teils II (Anwendbarkeit von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17/62) unter Ziffer 93.b enthaltenen Angaben darüber, "daß es nicht möglich ist, die ein untrennbares Ganzes bildenden nationalen und europäischen Kartelle voneinander zu trennen", . . . ebenfalls gegenstandslos (werden) und nicht mehr im weiteren Verfahren berücksichtigt (werden), das hinsichtlich der anderen Kapitel der an Sie adressierten Beschwerdepunkte wie üblich fortgeführt wird."

    5. Von der Entscheidung betroffene Unternehmen und Unternehmensvereinigungen

    (1) a) Internationale Vereinigungen

    Cembureau - Association Européenne du Ciment (Cembureau), dessen Tätigkeiten ausführlich in Kapitel 3 beschrieben werden.

    (2) b) Konzerne mit Sitz in Drittländern

    - Holderbank Financière Glaris S.A. (Holderbank) mit Sitz in der Schweiz ist der weltweit grösste Zementhersteller. Der Konzern kontrolliert mehrere Gesellschaften in der Welt. In der Gemeinschaft kontrolliert er folgende Gesellschaften, deren Tätigkeiten Gegenstand dieser Entscheidung sind: Deutschland: Alsen-Breitenburg Zement- und Kalkwerke GmbH (Alsen) und Nordcement AG (Nordcement); Belgien: S.A. Obourg (Obourg), eine Holding, die die Zementaktivitäten der Holderbankgruppe über die Gesellschaften S.A. Ciments de Haccourt und S.A. Ciments d'Obourg kontrolliert; Spanien: den Zementhersteller Hornos Ibéricos Alba S.A. (Hornos Ibéricos) und UMAR - Unión Maritima Internacional S.A. (UMAR), eine Gesellschaft für den internationalen Handel mit Klinker und Zement; Frankreich: Ciments d'Origny S.A. (Origny). Holderbank ist ferner mit 31 % am Kapital des niederländischen Zementherstellers ENCI N.V. beteiligt.

    - Aker a.s. (Aker), eine norwegische Holding, die unter anderen den norwegischen Zementhersteller Norcem a.s. (Norcem) kontrolliert.

    EUROC AB (Euroc) ist eine schwedische Holding, die unter anderen den schwedischen Zementhersteller Cementa AB (Cementa) kontrolliert.

    1986 haben Aker und Euroc, die untereinander Querbeteiligungen besitzen, beschlossen, ihre internationalen Tätigkeiten zusammenzulegen, und eine gemeinsame 50/50-Tochtergesellschaft, Scancem Group Limited (Scancem), errichtet, die als Holding unter anderen Scancem International, eine Gesellschaft für den internationalen Handel mit Klinker und Zement, und den britischen Zementhersteller Castle Cement Limited (Castle) kontrolliert und eine indirekte Beteiligung von 26 % an dem spanischen Zementhersteller Compañia Valenciana de Cementos Portland S.A. besitzt.

    Castle besteht seit dem 5. April 1988, als Scancem die Zementtätigkeiten von Rio Tinto Zinc Cement übernahm und die Produktionsgesellschaften Tunnel Cement Ltd, Castle Cement (Ribblesdale) Ltd, Castle Cement (Ketton) Ltd, Castle Cement (Clyde) Ltd, Castle Cement (Padeswood) Ltd und Castle Cement (Pitstone) Ltd in Castle Cement Limited verschmolz.

    (3) c) Deutschland

    - Der Bundesverband der Deutschen Zementindustrie e.V. (BDZ) ist ein Zusammenschluß der deutschen Zementhersteller mit der Aufgabe, die gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen der deutschen Zementindustrie im In- und Ausland zu schützen und zu fördern.

    - Heidelberger Zement AG (Heidelberger) ist einer der führenden Zementhersteller Deutschlands. Sie besitzt mehrere Beteiligungen an anderen deutschen Zementherstellern und an dem französischen Hersteller Vicat. 1993 erwarb sie die Kontrolle über die belgische Gruppe S.A. des Cimenteries CBR.

    - Dyckerhoff AG (Dyckerhoff) ist der andere führende deutsche Zementhersteller. Auch sie besitzt mehrere Beteiligungen an deutschen Zementherstellern, kontrolliert den spanischen Hersteller S.A. Española de Cementos Portland und hat eine 33 %ige Beteiligung an der luxemburgischen Gesellschaft Intermoselle S.a.r.l., einer gemeinsamen Tochtergesellschaft von Dyckerhoff, Société des Ciments Français und S.A. des Ciments Luxembourgeois.

    - Nordcement und Alsen (Holderbankgruppe).

    (4) d) Belgien

    - Die Fédération de l'Industrie Cimentière a.s.b.l. (FIC) verfolgt als Vereinigung der belgischen Zementhersteller alle in mittel- oder unmittelbarem Zusammenhang mit der Zementindustrie stehenden Tätigkeiten mit Ausnahme sämtlicher Industrie- und Handelstätigkeiten. Insbesondere gehört es zu den Aufgaben der FIC, das Einvernehmen und die Koordinierung zwischen den Unternehmen zu fördern, die Interessen der Branche zu verteidigen und zu fördern und die Branche gegenüber dem Staat zu vertreten.

    - S.A. Cimenteries CBR (CBR) ist der grösste belgische Zementhersteller. Sie kontrolliert den niederländischen Zementhersteller Eerste Nederlandse Cement Industrie N.V. (ENCI) mit 68 % (31 % im Besitz der Holderbankgruppe). 1993 kaufte Heidelberger von der Société Générale de Belgique deren Mehrheitsbeteiligung an CBR.

    - S.A. OBOURG (Holderbankgruppe).

    - S.A. Compagnie des Ciments Belges (CCB), drittgrösster belgischer Hersteller nach CBR und Obourg. Das Familienunternehmen wurde 1990 von der Société des Ciments Français aufgekauft.

    (5) e) Dänemark

    - Aalborg Portland A/S (Aalborg), einziger dänischer Zementhersteller, an dem Blü Circle 1989 eine Beteiligung von 50 % erwarb.

    (6) f) Spanien

    - Die Agrupación de Fabricantes de Cementos de España - Oficemen (Oficemen) hat als Vereinigung der spanischen Zementhersteller die Aufgabe, die legitimen Interessen der spanischen Zementindustrie zu vertreten und zu verteidigen.

    - Compañia Valenciana de Cementos Portland S.A. (Valenciana), einer der grössten spanischen Hersteller, besaß zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdepunkte eine Beteiligung von 50 % an Cementos del Mar S.A. (Banco Bilbao Vizcaya und Banco Central hatten jeweils weitere 25 %). Gleichfalls zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdepunkte besaß Valenciana 50 % des Kapitals von Cementos del Atlantico S.A. (die restlichen 50 % im Besitz von Cementos del Mar). Seit Oktober 1990 hat Valenciana die Mehrheit im Verwaltungsrat von Cementos del Mar. Seit April 1992 besitzt Valenciana 99,95 % des Kapitals der beiden Gesellschaften.

    - ASLAND S.A. (Asland), die die Gesellschaften Cementos Asland S.A. und Asland Catalunya y del Mediterráneo kontrolliert. 1990 erwarb Lafarge Coppée die Kontrolle über Asland.

    - Corporación Uniland S.A. (Uniland), die Uniland Cementera S.A. kontrolliert.

    - Hornos Ibéricos Alba S.A. (Holderbankgruppe).

    - Hispacement S.A. ist eine gemeinsame Exportgesellschaft der katalanischen Zementhersteller Asland, Uniland, Cementos Molins S.A., la Auxiliar de la Construcción S.A. und Compañia Catalana de Cementos Portland.

    (7) g) Frankreich

    - Das Syndicat Français de l'Industrie Cimentière (SFIC) - bis 1992 Syndicat National des Fabricants de Ciments et de Chaux - hat als Vereinigung der französischen Zementhersteller unter anderem die Aufgabe, alle Angehörigen der Branche zwecks Koordinierung ihres Vorgehens zusammenzuführen, Studien durchzuführen, die Ausbildung qualifizierter Arbeitskräfte zu fördern, den Mitgliedern jede hilfreiche Dokumentation zur Verfügung zu stellen und die Branche gegenüber dem Staat und den Branchenvereinigungen und branchenübergreifenden Vereinigungen zu vertreten.

    - Lafarge Coppée S.A. (Lafarge) ist eine Holding, die mehrere Gesellschaften in der Welt vertritt und insbesondere in Frankreich Ciments Lafarge und Lafarge Overseas kontrolliert und eine Beteiligung von 25 % an Cedest besitzt und in Deutschland Wössinger Zement (an der Cedest eine Beteiligung von 17 % besitzt) und in Spanien seit 1990 Asland S.A. kontrolliert.

    - Société des Ciments Français S.A. (Ciments Français) ist eine in vielen Ländern präsente Zementgruppe. In Frankreich kontrolliert sie Ciments de Loire und Ciment de l'Adour und besaß eine Beteiligung von 33 % an Intermoselle S.A., einer gemeinsamen Gesellschaft von Ciments Français, S.A. des Ciments Luxembourgeois und Dyckerhoff AG zu gleichen Teilen.

    1990 erwarb sie die Kontrolle über den belgischen Hersteller S.A. Compagnie des Ciments Belges und über die spanischen Hersteller Sociedad Financera y Minera S.A. und Cementos Rezola S.A.

    1992 ging die Kontrolle über Ciments Français an den italienischen Hersteller Italcementi S.p.A. über.

    - Vicat S.A. (Vicat) gehört zu 65 % der Familie Vicat und zu 35 % Heidelberger.

    - Cedest S.A. (Cedest) gehört der Gruppe CGIP, an der Lafarge eine Beteiligung von 25 % besitzt.

    (8) h) Griechenland

    - Die Association of the Greek Cement Industry hat als Vereinigung der griechischen Zementhersteller die Aufgabe, die griechische Zementindustrie im In- und Ausland zu entwickeln, zu schützen und zu fördern.

    - Titan Cement Company S.A. (Titan).

    - Heracles General Cement Company (Heracles) ist eine vom Staat kontrollierte und 1992 von Calcestruzzi S.p.A. (Ferruzzi-Gruppe) übernommene Gesellschaft.

    - Halkis Cement Company S.A. (Halkis).

    (9) i) Irland

    - Irish Cement Limited (Irish Cement), einziger irischer Zementhersteller.

    (10) k) Italien

    - Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento S.p.A. (Italcementi), die mehrere Zement- und Lieferbetonhersteller in Italien kontrolliert. 1992 erwarb sie die Kontrolle über die Zement-Gruppe Société des Ciments Français S.A.

    - Unicem S.p.A. (Unicem) (zur Agnelli-Holding IFI gehörend), die mehrere Zementhersteller in Italien und in den Vereinigten Staaten kontrolliert.

    - Cementir - Cementerie del Tirreno S.p.A. (Cementir), eine der staatlichen Holding IRI gehörende Gesellschaft, die 1992 an die Gruppe Caltagirone verkauft wurde.

    - Fratelli Buzzi S.p.A. (Buzzi).

    (11) l) Luxemburg

    - S.A. des Ciments Luxembourgeois (Ciments Luxembourgeois) mit einer 33 %igen Beteiligung an Intermoselle S.A., einer gemeinsamen Gesellschaft von Ciments Luxembourgeois, Société des Ciments Français S.A und Dyckerhoff AG zu gleichen Teilen.

    (12) m) Niederlande

    - Die Vereniging Nederlandse Cement Industrie (VNC) ist die Vereinigung der niederländischen Zementhersteller (gegenwärtig ist in den Niederlanden nur noch ein einziger Hersteller verblieben) und hat die Aufgabe, die gemeinsamen nichtwettbewerblichen Interessen der Mitglieder zu schützen und die Marktentwicklung sowie die Forschung zu fördern.

    - ENCI N.V. (von CBR kontrolliert).

    - NCH - Nederlandse Cement Handelmaatschappij B.V. (NCH) ist eine gemeinsame Zementvermarktungs- und -vertriebsgesellschaft der deutschen Hersteller Dyckerhoff AG, Montanzement Marketing GmbH, Heidelberger Zement AG, Anneliese Zementwerke AG, E. Schwenk Zement- und Steinwerke, Wülfrather Zement GmbH, Hermann Milke KG GmbH und Co., Phönix Zementwerke Krogbeumker KG, Teutonia Zementwerk AG, Gebr. Gröne GmbH und Co. KG, Alsen-Breitenburg Zement- und Kalkwerke GmbH, Hannoversche Portland-Cementfabrik AG und Nordcement AG.

    (13) n) Portugal

    - ATIC - Associação Tecnica da Industria do Cimento (ATIC) hat als Vereinigung der portugiesischen Zementhersteller die Aufgabe, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten auszuüben und Aktivitäten auf dem Gebiet der Forschung, der Information und der Zementwerbung zu betreiben.

    - Cimpor - Cimentos de Portugal S.A. (Cimpor) ist ein dem portugiesischen Staat gehörendes Unternehmen.

    - SECIL - Companhia Geral de Cal e Cimento S.A. (Secil) ist ein Unternehmen, das zu 59 % dem portugiesischen Staat und zu 41 % ausländischen Aktionären gehört.

    (14) o) Vereinigtes Königreich

    - Die British Cement Association (BCA) hat als Vereinigung der britischen Zementhersteller insbesondere die Interessen der Mitglieder zu fördern und zu vertreten, die Verwendung von Zement zu entwickeln und eine Reihe von vor allem technischen Diensten anzubieten.

    Vor dem 1. Juni 1988 firmierte BCA unter der Bezeichnung Cement and Concrete Association und hatte rein technische Aufgaben, wobei die Vertretung der Interessen der Zementhersteller einer anderen Vereinigung, nämlich der Cement Makers' Federation, übertragen war. Am 1. Juni 1988 wurde die Cement Makers' Federation aufgelöst und die Vertretung der Interessen der britischen Hersteller der Cement and Concrete Association übertragen, die daraufhin ihre Satzung änderte, sich in British Cement Association umbenannte und die Tätigkeiten beider Vorgängerorganisationen zusammenfasste. Der letzte Präsident der Cement Makers' Federation wurde Präsident der British Cement Association; die Mitglieder der Cement Makers' Federation, die auch der Cement and Concrete Association angehörten, wurden die Mitglieder der British Cement Association.

    - Blü Circle Industries Plc (Blü Circle) ist eine Gruppe, die mehrere in der Zement- und Lieferbetonherstellung und in der Vermarktung und im Transport von Zement und Klinker tätige Gesellschaften kontrolliert.

    - die Rugby Group Plc (Rugby) ist eine Gruppe mit Tätigkeiten im Bereich der Zementherstellung im Vereinigten Königreich und in Australien, im Transport, in der Holzwirtschaft, in der Glasindustrie und im Stahlsektor.

    - Castle Cement Ltd (Castle) (zur Gruppe Aker/Euroc gehörend).

    ABSCHNITT II

    KAPITEL 2

    Der Zementmarkt

    6. Das Produkt Grauzement

    (1) Der Begriff "Zement" umfasst verschiedene Bindemittel, die sämtlich die Eigenschaft haben, nach Vermischen mit Wasser zu härten.

    Die Eigenschaften des Zements sind je nach den verwendeten Rohstoffmengen und den gewählten Herstellungsverfahren sehr unterschiedlich. Alle Zementtypen stammen indessen von einem einzigen Zwischenprodukt, dem sogenannten "Zementklinker" oder "Klinker", ab.

    (2) Klinker wird durch Erhitzen einer Mischung aus kalkhaltigen Rohstoffen wie Kreide und Kalk und tonmineralhaltigen Rohstoffen wie Schiefer und Sand gewonnen.

    (3) Klinker wird nach zwei hauptsächlichen Verfahren hergestellt, dem traditionellen "Naßverfahren" und dem neueren "Trockenverfahren". Der Hauptunterschied zwischen beiden Verfahren besteht darin, daß beim Naßverfahren die Rohstoffe (kalk- und tonmineralhaltige Stoffe) vor dem Brennen im Brennofen gemahlen und unter Zusatz von Wasser vermischt werden, wodurch sie eine breiige Konsistenz erlangen, während beim Trockenverfahren für das Mischen die in den Rohstoffen vorhandene Feuchtigkeit durch Vorerhitzen während des Mahlvorgangs und danach, aber vor dem Brennen der Mischung genutzt wird.

    Das Naßverfahren ist sehr energieaufwendig, da das zugesetzte Wasser beim Brennen im Ofen verdampfen muß.

    Die beiden wichtigsten Varianten des Trocken- und des Naßverfahrens sind das "Halbtrockenverfahren" und das "Halbnaßverfahren", die im wesentlichen auf den gleichen Grundsätzen wie das Trockenverfahren beruhen (Vorerhitzen vor Einbringung in den Brennofen), aber den Zusatz einer gewissen Wassermenge erfordern.

    Die Verwendung des Trocken-, Halbtrocken- oder Halbnaßverfahrens anstelle des Naßverfahrens erlaubt beträchtliche Wasser- und Energieeinsparungen und ist darüber hinaus umweltverträglicher.

    (4) Als Zwischenprodukt kann Klinker als solcher nicht als wasserlösliches Bindemittel verwendet werden, da er hierzu einer Weiterverarbeitung bedarf. Klinker kann jedoch gehandelt werden - und wird auch gehandelt, aber nur zwischen Zementherstellern, die aus verschiedenen Gründen dieses Zwischenprodukt an andere Hersteller verkaufen oder von anderen Herstellern beziehen können. Als Handelsware stellt Klinker ein eigenes Produkt mit einem eigenen vom Zementmarkt getrennten Markt dar.

    (5) Zur Gewinnung von Zement muß Klinker vermahlen und mit anderen Stoffen wie Gips, natürlicher Puzzolanerde, Flugasche oder Hüttensand vermischt werden.

    (6) Eine erste grosse Unterscheidung zwischen den verschiedenen Zementtypen ergibt sich aus dem Klinkeranteil am Fertigprodukt. So gibt es zwei Haupttypen von Zement: Portlandzement mit einem Klinkeranteil bis zu 95 % und Zement mit Nebenbestandteilen (wie Puzzolanerde, Hüttensand uw.) mit einem bis auf 20 % verminderten Klinkeranteil.

    Die Verwendung von Nebenbestandteilen, die natürlich davon abhängt, ob diese Stoffe preisgünstig zur Verfügung stehen, erlaubt beträchtliche Energieeinsparungen.

    (7) Entsprechend seiner Zusammensetzung lässt sich Zement in die folgenden wichtigsten Sorten einteilen:

    a) gewöhnlicher und Spezial-Portlandzement als Standardzement für den Hoch- und Tiefbau;

    b) Puzzolanzement (Klinker + Puzzolanerde oder Flugasche);

    c) Hochofenzement (Klinker + Schlacke);

    d) aus besonderem Klinker gewonnener Tonerdeschmelzzement, der rasch härtet und gegen korrodierende Einwirkungen (beispielsweise Seewasser) resistent ist.

    (8) Die gängigsten Zementarten werden wiederum nach Festigkeitsklassen in Normalzement und Hochfestigkeitszement unterteilt: Normalzement hat am 28. Tag seiner Verwendung eine Mindest-Druckfestigkeit von 300 bis 350 kg/cm2; Hochfestigkeitszement hat eine Druckfestigkeit von 425 bis 450 kg/cm2 und selbst mehr.

    (9) Grauzement ist ein homogenes Produkt und der Markenwettbewerb hat keine entscheidende Bedeutung. So muß das Fertigerzeugnis ungeachtet der Tatsache, daß die verwendeten Rohstoffe je nach Herstellungswerk oder Land unterschiedlich sein können, Standardeigenschaften mit physikalischen, chemischen und mechanischen Merkmalen aufweisen, die von den Herstellern weltweit anerkannt waren, noch bevor sie vom Staat vorgeschrieben wurden. Gleich um welchen Zementtyp (gewöhnlicher oder Spezialzement, normal oder rasch bindender Zement usw.) es sich handelt, muß Zement folglich stets die vorgeschriebenen Standardeigenschaften aufweisen. Auch sind die meisten Hersteller in der Lage, alle Zementtypen anzubieten.

    7. Das Produkt Weißzement

    (1) Für die Herstellung von Weißzement bedarf es nicht nur eines sehr speziellen Kalks für die Gewinnung von Weißklinker - der mithin seltener ist als der für die Gewinnung von Klinker für Grauzement verwendete Kalk -, sondern auch spezieller Produktionsanlagen.

    Weißzement wird wie Grauzement durch Vermahlen von Klinker (in diesem Fall Weißklinker) und Zusatz von Gips gewonnen. Die weisse Farbe ist Gegenstand sehr spezieller Maßnahmen und Kontrollen, damit das Produkt den Nachfrageerfordernissen - meist ästhetischen Forderungen - genügt.

    Weißzement ist normalerweise ein Portlandzement und muß wie Grauzement bestimmte physikalische, chemische und mechanische Merkmale aufweisen und wird nach Festigkeitsklassen eingeteilt.

    (2) In Anbetracht seiner speziellen Verwendung und der Seltenheit der Rohstoffvorkommen wird Weißzement von einer relativ kleinen Anzahl Hersteller produziert. Der Verbrauch von Weißzement macht ca. 1 % desjenigen von Grauzement aus; sein Gestehungspreis liegt über dem von Grauzement und der Verkaufspreis beträgt das Doppelte.

    Weißzement hat einen vom Grauzementmarkt verschiedenen Markt.

    8. Merkmale der Zementindustrie

    (1) Die Zementindustrie ist eine kapitalintensive Schwerindustrie, die hohe Investitionen erfordert. Die durchschnittliche Lebensdauer der Anlagen ist mit 20 bis 30 Jahren als lang zu bezeichnen.

    (2) Die Zementindustrie ist geographisch weit gestreut: Zement wird praktisch überall in der Welt hergestellt. Dies ist grossenteils auf das Herstellungsverfahren, das sich auch in den am wenigsten entwickelten Ländern einsetzen lässt, sowie auf die Tatsache zurückzuführen, daß überall leicht zugängliche und vergleichsweise preiswerte örtliche Rohstoffe verfügbar sind. Wegen der hohen Kosten des Transports der sehr schweren Rohstoffe sind die Zementwerke in der Regel in der Nähe der Rohstoffvorkommen angesiedelt. Auch die Verbrauchernähe ist ein wichtiger Faktor für die Standortwahl der Zementwerke.

    (3) Das Angebot ist starr, da es kurzfristig an bestimmte Produktionskapazitäten gebunden ist, die sich nur mit beträchtlichen Investitionen erweitern lassen.

    (4) Auch die Nachfrage reagiert relativ unelastisch auf Preisveränderungen. Die klassische Lösung, die darin besteht, bei rückläufigem Absatz die Preise zu senken, ist für die Zementhersteller daher kaum praktizierbar, da die Zementindustrie als solche nur wenig auf die nachfragerelevanten Faktoren, die Ausdruck der allgemeinen Verfassung der Wirtschaft sind, einwirken kann. Zu diesen Faktoren gehören vor allem die Zinssätze, die Kreditpolitik, die Entwicklung der realen Kaufkraft, die Höhe der öffentlichen Investitionen sowie die Rentabilität des Handels und der Industrie im allgemeinen. Die Entwicklung der Zementindustrie folgt also der Entwicklung der Wirtschaftszyklen der jeweiligen Länder.

    (5) Die Zementindustrie weist ideale Bedingungen für Skalenvorteile auf: das Basisverfahren ist einfach, das Enderzeugnis homogen und die Technologie allen zugänglich. Die Skalenvorteile haben erheblichen Einfluß auf die festen Kosten und die Arbeitskosten. Bei gleichem Herstellungsverfahren (Trocken- oder Naßverfahren) können sie auch Einfluß auf die Energiekosten haben, da, wie noch zu sehen sein wird, ein höherer Energieverbrauch in einer grösseren Produktionsanlage eine Verringerung des Preises pro Einheit mit sich bringt. Es sind Versuche unternommen worden, die Skalenerträge zwecks Bestimmung der optimalen Grösse eines Zementwerks zu quantifizieren (6), und obgleich die Wirtschaftswissenschaftler unterschiedlicher Meinung sind, was die Vorteile eines Herstellerwerks optimaler Grösse gegenüber einem anderen Werk betrifft - diese Vorteile können entsprechend den verschiedenen Auffassungen von 10-26 % betragen -, wird eingeräumt, daß die Skalenvorteile für die Zementindustrie grosse Bedeutung haben.

    Diese Feststellung hat, wie die von der italienischen Zementindustrie anläßlich der Anhörung vom 2. März 1993 vorgelegte Tabelle 6B belegt, die Zementindustrie veranlasst, die Zahl ihrer Werke zu verringern und deren Durchschnittsgrösse zu erhöhen.

    9. Produktionskosten

    (1) In ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und anläßlich der mündlichen Anhörung haben die Unternehmen bestätigt, daß die Kurve der Produktions-Stückkosten in allen Ländern im wesentlichen die gleiche ist. Nach den Daten der in den Fußnoten zu den Punkten (4) und (5) genannten Dokumente scheinen die Behauptungen der Unternehmen indessen nicht der Wirklichkeit zu entsprechen.

    (2) In den Gestehungspreisen für Zement scheinen zunächst die festen und die veränderlichen Kosten mit einem Anteil von jeweils etwa 50 % mehr oder weniger gleich zu sein.

    (3) Innerhalb der festen Kosten weisen aber die Finanzkosten länderspezifische Unterschiede auf, da sie an die Zinssätze gebunden sind, die während der ganzen achtziger Jahre in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich waren. Auch bei den Abschreibungssätzen macht sich der Einfluß der unterschiedlichen Zinssätze bemerkbar, wenngleich weniger unmittelbar als bei den Finanzkosten.

    (4) Die Stundenarbeitskosten, die zum kleineren Teil unter die festen Kosten (Wartung) und zum grösseren Teil unter die veränderlichen Kosten fallen, erreichen 1987 in den Mitgliedstaaten (Index 100 = Deutschland) folgende Werte (7):

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (5) Auch die Strompreise (8) für industrielle Abnehmer sind je nach Land unterschiedlich und überall entsprechend den verbrauchten Mengen degressiv. Eurostat berücksichtigt sieben Stromverbrauchsklassen, die von 30 000 kWh bis 24 000 000 kWh reichen. Analysiert man die Daten der Verbrauchsklasse 2 000 000 kWh (eine Analyse für die übrigen Verbrauchsklassen führt zu ähnlichen Feststellungen), so zeigt sich, daß 1985 und 1990 (eine Analyse für die übrigen Jahre führt zu ähnlichen Feststellungen) die Energiepreise in den einzelnen Ländern stark voneinander abweichen (in ECU/100 kWh):

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (6) Unterschiedliche Produktionskosten führen, wenn die Verkaufspreise nicht von der öffentlichen Hand festgesetzt oder kontrolliert werden, zu unterschiedlichen Preisen je nach Land und selbst innerhalb ein und desselben Landes je nach Region.

    So lassen die bei der Anhörung vom 2. März 1993 von der italienischen Industrie auf der Basis von Cembureau-Daten projizierten Tabellen Nr. 7 (vgl. Anhang 9) über die Preisentwicklung in den Mitgliedstaaten zwischen 1981 und 1991 erkennen, daß zwischen den britischen Preisen auf der einen und den deutschen, französischen und belgischen Preisen auf der anderen Seite 1981 ein Unterschied von ca. 30 ECU pro Tonne (bei einem britischen Preis von ca. 70 ECU) und 1991 ein Unterschied von 15 bis 20 ECU pro Tonne bestand, ferner daß der Preisunterschied zwischen Frankreich, Belgien und Deutschland, der 1981 praktisch null betrug, ab 1982 schrittweise bis auf ca. 12 ECU pro Tonne im Jahre 1986 anstieg, um 1981 auf ca. 7 ECU pro Tonne zurückzugehen, daß der Preisunterschied zwischen Italien und dem Vereinigten Königreich mit ca. 30 ECU die ganze Zeit über enorm hoch war und daß die italienischen Preise stets um mindestens 20 % unter den französischen und um mindestens 35 % unter den deutschen Preisen lagen. Diese Preisunterschiede zwischen den einzelnen Ländern wurden auf den Treffen der Delegationsleiter von Cembureau bestätigt (siehe unten Absatz 19).

    In den Ländern, in denen es keine Preiskontrolle gab oder diese Kontrolle aufgegeben worden war, veröffentlichen die Hersteller Preise für jedes Werk. Diese Preise können untereinander variieren, was dadurch bestätigt wird, daß für diese Länder (beispielsweise Deutschland, Frankreich und Spanien) die nationalen Vereinigungen an Cembureau Druchschnittspreise melden.

    10. Transportkosten

    (1) Ein für den Endverbraucherpreis ganz maßgeblicher Kostenfaktor sind die Transportkosten, da Zement ein Produkt mit hohem Gewicht und - bezogen auf das Gewicht - geringem Wert ist.

    Eine erste Feststellung lautet, daß die LKW-Transportkosten pro km mit zunehmender Entfernung abnehmen. Bei einem Index 100 für eine Entfernung zwischen 150 und 499 km liegen die Transportkosten für eine Entfernung zwischen 500 und 1 499 km bei ca. 80 und für noch grössere Entfernung bei ca. 65. In absoluten Werten betragen diese Kosten 1989 für die erste Entfernungstranche zwischen 0,06 und 0,08 ECU/Tonne/km, für die zweite Tranche zwischen 0,05 und 0,07 ECU/Tonne/km und für die dritte Tranche zwischen 0,04 und 0,06 ECU/Tonne/km (9).

    Eine zweite Feststellung lautet, daß sich der Preisindex für die Jahre 1982 bis 1988 in den einzelnen Ländern unterschiedlich entwickelt hat (10). Setzt man 1982 = 100 (wobei dieser Index je nach Land unterschiedlichen absoluten Werten entspricht), so erhöht sich dieser Index 1988 auf 122 für Deutschland, 109,8 für Frankreich, 115 für Italien, 108,7 für die Niederlande und 117,8 für Belgien-Luxemburg.

    Die Seebeförderungskosten pro Gewichtseinheit liegen deutlich unter denen der Landbeförderung. Zu diesen niedrigeren Kosten pro Gewichtseinheit kommen jedoch noch die Kosten für die Errichtung eines Silos am Entladeort hinzu.

    (2) Die Transportkosten werden im Hinblick auf die Bestimmung des Endverbraucherpreises nach folgenden drei hauptsächlichen Methoden den Produktionskosten hinzugerechnet (11).

    (3) a) Das System der Frachtgrundlagen ("Basing Points System")

    "Der Verkauf nach dem System der "Frachtgrundlage" (englisch "basing point", französisch "point de parité") besagt, daß der Preis "Frei Bestimmungsort" gleich ist einem Basispreis plus den Frachtkosten zum Lieferort, die von einer vorher festgelegten Frachtgrundlage ab kalkuliert werden und nicht notwendigerweise ab dem Produktionsort des Verkäufers" (Phlips, S. 10) (12). Dabei können mehrere Frachtgrundlagen zur Auswahl stehen: in diesem Fall spricht man von einem "System der multiplen Frachtgrundlagen".

    In den Vereinigten Staaten seit den vierziger Jahren verboten, ist dieses System in Artikel 60 EGKS-Vertrag offiziell vorgesehen (Phlips, S. 15).

    "Dieses System setzt eine Vereinbarung zwischen den Herstellern über die Methode der Transportkostenberechnung, über die Art der Festsetzung und Änderung der Ausgangspreise (beispielsweise anhand des Durchschnitts der Produktionskosten oder durch Anerkennung der Preisführer) und über die als Frachtgrundlagen gewählten Orte voraus. Das von der Vereinbarung abgedeckte Gebiet besteht aus konzentrischen Kreisen um jede Frachtgrundlage herum, so daß bei Kenntnis der Entfernung zwischen Frachtgrundlage und Käufer und des Ausgangspreises jeder den Endpreis in Erfahrung bringen kann, den jeder Käufer . . . Dieses System gestattet folglich jedem Hersteller, mit einem Blick auf die abgestufte Karte der vereinbarten Frachtgrundlagen sofort die Ausdehnung seines Marktes zu bestimmen. Weiterhin ermöglicht das System eine Aufteilung des Marktes zwischen den Herstellern, da sich mit seiner Hilfe die maximale Entfernung, über die jeder Hersteller liefern kann, ohne einen Teil der Transportkosten selbst tragen zu müssen, und die maximale Entfernung bestimmen lassen, über die hinaus die Übernahme der Transportkosten die Gewinnspanne aufzehrt" (Bianchi, S. 30) (13).

    (4) b) Die Methode der Frankopreise nach Zonen

    "Ein einheitlicher Preis "frei Bestimmungsort" wird auf die Gesamtheit eines Gebietes angewendet. Sind die einheitlichen Frachtkosten relativ hoch und ist die Nachfrage auf verschiedene Orte konzentriert, können mehrere Zonen vorgesehen werden. Innerhalb einer Zone gilt ein einziger Frankopreis für alle Lieferungsorte . . . Zwischen den Zonen wird eine strenge Preisdifferenzierung aufrecht erhalten. Zu diesem Zweck ist es den Käufern untersagt, in einer anderen als der Zone, in der sie ihren Standort haben (oder die ihnen zugewiesen wurde) zu kaufen oder weiter zu verkaufen. Dazu bedarf es einer strengen Kontrolle der Versandwege. Das einfachste Mittel, diese Kontrolle durchzuführen, besteht darin, den Käufern zu untersagen, den Transport selbst zu besorgen. Ein solches Verbot ist jedoch nicht unbedingt erforderlich: es kann ausreichen, die Zahlung des Preises "frei Bestimmungsort" (. . .) zu verlangen, der in der Zone des Käufers gilt, auch wenn dieser sich in einer anderen Zone eindeckt. In diesem Fall kann das Preisgefälle zwischen den Zonen nicht die Frachtkosten in die Hauptverbrauchszentren überschreiten, damit die Möglichkeiten zur Arbitrage ausgeschlossen werden. Innerhalb der Zonen stellt das Verbot der Selbstabholung beim Werk das reibungslose Funktionieren des Systems sicher. Auch hierbei sind Lockerungen möglich: man kann so weit gehen, die (häufig Teil-) Erstattung der Frachtkosten im Falle der Lieferung ab Werk zuzulassen; dies erfordert aber einen äusserst disziplinierten Handel, eine scharfe Kontrolle der Bestimmungsorte und den tatsächlichen Frachtkosten entsprechende Tarife" (Phlips, S. 9-10) (14).

    "Ein nach geographischen Zonen gestaffeltes Preissystem ist eindeutig zu beurteilen und bedarf kaum der Diskussion. Dieses System ist nur möglich, wenn durch eine stillschweigende oder ausdrückliche Absprache über die regionale Aufteilung ein geographischer Markt in Zonen unterteilt wurde. Vom Standpunkt des Preiswettbewerbs aus sind die Folgen des Systems klar. Einmal schließt es auf der Produktions- und auf der Handelsebene jeden Wettbewerb aus; zum anderen nimmt es den Käufern jedes Interesse, ihren Bedarf bei einem näher gelegenen Hersteller zu decken" (Phlips, S. 14) (15).

    (5) c) Die Methode der Ab-Werk-Preise (fob)

    Bei diesem System "geben die Hersteller einen Ab-Werk-Preis an, zu dem die Käufer abschließen können, wobei Einverständnis darüber besteht, daß sie den Transport auf ihre Kosten durchführen oder, falls sie den Transport dem Hersteller überlassen, daß die tatsächlichen Frachtkosten dem Ab-Werk-Preis zugeschlagen werden. In jedem Fall ist der Nettopreis des Herstellers unabhängig vom Bestimmungsort derselbe, während der Frankopreis an allen Lieferorten gleich dem Ab-Werk-Preis zuzueglich der echten Frachtkosten ist. In einem derartigem System erhöht sich der Preis "frei Bestimmungsort" mit zunehmender Entfernung des Lieferortes vom Werk oder Produktionszentrum. Jedes Zentrum verfügt daher über ein "natürliches" Absatzgebiet, in dem seine Produkte einen im Vergleich zu den konkurrierenden Produktionszentren niedrigeren Frankopreis haben" (Phlips, S. 12) (16).

    Diese Methode kann zwei Varianten aufweisen.

    Bei der ersten Variante ist der Ab-Werk-Preis für alle Hersteller der gleiche. "Die einheitlichen fob-Preise sind sowohl in organisierten Kartellen als auch in stillschweigenden Vereinbarungen zu finden. Zwar ist die Markttransparenz bei den Einstandspreisen geringer, da die Käufer ihre eigenen Transportmittel einsetzen. Sie besteht jedoch unvermindert für die Ab-Werk-Preise. Wenn durch den Ausschluß der Transportkosten-Angleichung auch jedes Produktionszentrum auf sein natürliches Absatzgebiet beschränkt bleibt, so wird doch das stillschweigende Preiskartell begünstigt. Die Wahl zwischen den beiden Formen wird insbesondere von der geographischen Stabilität der Nachfrage abhängen. Sofern sie in den einzelnen Regionen des Marktes parallel verläuft, ist das fob-System das einfachste. In diesem Fall entwickelt sich jedes natürliche Absatzgebiet im selben Rhythmus und es reicht aus, das natürliche Absatzgebiet eines jeden zu erhalten, um die Marktanteile . . . zu sichern.

    Unerwünschte Verschiebungen der natürlichen Grenzen - verursacht z. B. durch die Entwicklung neuer Transportmittel - können durch eine Anpassung der Abstände zwischen den Ab-Werk-Preisen korrigiert werden. Wenn dagegen regionale Verschiebungen in der Nachfrage häufig und in grossem Umfang auftreten, ist der Rückgriff auf die Angleichung und damit auf das System der Frachtgrundlagen, erforderlich. Dies ermöglicht einem von sinkender Nachfrage betroffenen Produktionszentrum, seinen Marktanteil zu halten, weil es in expandierende Regionen liefern kann, ohne daß dadurch die dortige Preisstruktur gefährdet wird" (Phlips, S. 17-18) (17).

    Die andere Variante der Methode besteht in einem Ab-Werk-Preis, der für eine Reihe von Herstellern nicht einheitlich, sondern herstellerspezifisch ist. In diesem Fall hat jeder Hersteller einen "natürlichen Markt"; die Grösse dieses Marktes bestimmt sich jedoch nicht aufgrund der Einheitlichkeit der Ab-Werk-Preise der anderen Hersteller, sondern richtet sich ausschließlich nach kartellunabhängigen Faktoren. Senkt der Hersteller seinen Ab-Werk-Preis, weil er seine Produktionskosten durch bessere Nutzung der Anlagen oder durch ertragsteigernde Innovationen zu senken vermochte, so vergrössert sich sein "natürlicher Markt" und kann er in die "natürlichen Märkte" anderer Hersteller eindringen. Desgleichen vermögen ein besserer Standort des Werks im Vergleich zu Konkurrenten und technologische Verbesserungen bei den eingesetzten Transportmitteln den natürlichen Markt zu erweitern (siehe Bianchi, S. 29).

    11. Der relevante Markt

    (1) Bezueglich des sachlich relevanten Marktes bilden Grauzement, Weißzement und Klinker getrennte Märkte, da jedes dieser Produkte unterschiedlichen Bedürfnissen entspricht.

    Zu bedenken ist jedoch, daß vom Klinkermarkt insofern Auswirkungen auf die beiden anderen Märkte ausgehen können, als Klinker das für die Herstellung von Grauzement und Weißzement benötigte Zwischenprodukt ist.

    (2) In räumlicher Hinsicht kann der Zementmarkt als eine Gesamtheit von aneinandergrenzenden und ganz Europa abdeckenden Einzelmärkten mit den jeweiligen Herstellungswerken als Drehpunkt betrachtet werden.

    (3) Die Grösse jedes Marktes wie auch das Ausmaß der Überlappung mit anderen Märkten bestimmt sich nach der Entfernung zwischen dem Herstellungswerk und dem Ort, bis zu dem der Zement verkauft werden kann. Die Hersteller sind uneins, was die Länge dieser Entfernung betrifft, da einige bei der Anhörung von maximal 100 km (Italienische Vereinigung AITEC, Tabelle 4; Oficemen, Schaubild 2), andere hingegen von Entfernungen bis zu 150 oder 200 km (SFIC, Transparentbild 14) sprachen.

    Wenn die Hersteller uneins in der Beurteilung der Entfernung sind, über die Zement wirtschaftlich transportiert werden kann, vermag die Kommission ihrerseits diese Entfernung nicht zu bestimmen, da sie sich auf Tatsachenfeststellungen zu beschränken hat.

    Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu den Skalenerträgen, den Herstellungskosten, den Transportkosten und den Methoden, nach denen die Transportkosten zum Gestehungspreis hinzugerechnet werden, lässt sich generell sagen, daß in einem Wettbewerbssystem die maximale Entfernung, über die Zement transportiert werden kann, von mehreren Faktoren wie Grösse des Herstellungswerkes, Grad der Kapazitätsauslastung, Produktionskosten, eingesetztes Transportmittel und durchschnittliche Transportkosten sowie Preise auf den verschiedenen Märkten bestimmt wird.

    (4) Tatsache ist nach den Feststellungen der Kommission, daß die Firma Schwenk mit ihren Produktionsstandorten Ulm und Karlstadt über NCH Zement bis nach den Niederlanden liefert, wobei zu den 500 km bis zur niederländischen Grenze noch die in den Niederlanden zurückgelegten Kilometer bis zum Käufer hinzukommen; Teutonia liefert über NCH von ihrem Werk Hannover per LKW Zement nach den Niederlanden, wobei zu der Entfernung bis zur niederländischen Grenze, die (je nachdem, ob nach dem Norden oder dem Süden der Niederlande geliefert wird) zwischen 224 und 264 km beträgt, ebenfalls die in den Niederlanden bis zum Käufer anfallenden Kilometer hinzuzurechnen sind; die Hersteller in Nordfrankreich haben über das Verkaufsbüro Norcim per LKW Zement nach den Niederlanden und von den Niederlanden nach Belgien über Entfernungen von mehr als 250 km geliefert (siehe internen Vermerk von Vicat vom 1. September 1982, handschriftliche Notiz von Obourg von 1985, Fernschreiben von Vicat vom 4. April 1986, Sitzungsniederschrift von Norcim vom 27. November 1985: Dokumente 33126/6042, 6043, 309, 310, 6040, 5747, 5748); die belgischen Hersteller haben auf die grossen Schwierigkeiten bei Lieferungen nach Frankreich infolge der hohen Kosten der Wartezeiten beim Zoll, der in beiden Ländern unterschiedlichen Gewichtsbestimmungen, der unterschiedlichen Normen usw. hingewiesen (siehe Protokoll von der Anhörung vom 8. März 1993, Anhang VII/B, S. 7-8, und Anhang VIII), und der belgischen Finanzzeitschrift "L'Echo de la Bourse" vom 18. November 1992 war zu entnehmen, daß seit dem Aufkauf von CCB durch Ciments Français "nach der kürzlich erfolgten Schließung von drei ebenfalls Ciments Français gehörenden Herstellungswerken in Nordfrankreich dieses Jahr eine Million zusätzliche Tonnen zur Befriedigung der französischen Nachfrage (bis hin in den Großraum Paris) hergestellt werden sollen. Dieser für Frankreich bestimmte Zement wird von einem auf dem CCB-Werkgelände gelegenen Versandbahnhof aus, wo die Gesellschaft über acht Lagersilos von jeweils 5 000 Tonnen verfügt, zum Versand gebracht" (18): es ist mithin durchaus möglich, die Kosten der Grenzueberschreitung, einer Beförderung über Entfernungen von mehr als 200 km und noch zusätzliche Lagerhaltungskosten zu tragen.

    (5) Auch natürliche Hindernisse wie Berge stehen Zementlieferungen nicht entgegen. So liefert Buzzi über die Alpen hinweg Zement aus ihrem Werk bei Cuneo nach Frankreich, während Italcementi, die ebenfalls eine Fabrik bei Cuneo besitzt, und die französischen Hersteller auf der anderen Seite der Grenze behaupten, keine rentablen Lieferungen über die italienisch-französische Grenze hinweg tätigen zu können. Aus den Sitzungsaufzeichnungen über die Treffen der Delegationsleiter (siehe unten Absatz 19) geht hervor, daß Zementlieferungen von Deutschland und Spanien nach dem Vereinigten Königreich und Irland möglich sind, wie auch die italienischen Hersteller über die Alpen hinweg nach der Schweiz liefern konnten.

    Die Lieferungen der griechischen Hersteller nach Großbritannien und Italien und die drohenden Lieferungen nach anderen europäischen Märkten haben zum sogenannten "griechischen Problem" geführt; Titan hat zwecks ständiger Belieferung des Marktes des Vereinigten Königreichs ein Terminal und Titan und die übrigen griechischen Hersteller haben in Italien und in Frankreich Auslieferungslager einrichten können.

    (6) Zu diesen Tatsachenfeststellungen wie auch zu dem verglichen mit dem Verbrauch geringen innergemeinschaftlichen Handel, der laut Blü Circle auch darauf zurückzuführen sein soll, daß der Export keine langfristige Gewinngarantie bietet, lässt sich bemerken, daß der geringe Umfang dieser Exporte nicht ausreicht, um zu beweisen, daß keine umfangreicheren Exporte möglich sind.

    Es trifft zwar zu, daß Zement als schwere Ware mit nur geringem zusätzlichen Nutzen sich nur schlecht für lange Transportwege eignet, doch ist keine allgemeine Regel für eine wirtschaftliche Grenze der Beförderung dieser Ware zu erkennen.

    Die wirtschaftlich akzeptable Beförderungsentfernung hängt von den Produktionskosten jedes einzelnen Werkes ab sowie von den Grössenvorteilen, die sich aus Zusammenschlüssen und den verwendeten Transportmitteln (Strasse, Schiene, Binnenschiffahrt, Seeverkehr) ergeben.

    Da es sich schließlich bei Zement um ein unabhängig von seiner Herkunft alltägliches und austauschbares Gut handelt, führt jedes noch so geringe Angebot zu einem nur etwas unter dem eines örtlichen Herstellers liegenden Preis durch die in diesem Angebot enthaltene Anzeigewirkung zu Folgen, die als Störfaktor für die Preise oder die Handelsgeschäfte angesehen werden können, insofern als viele Käufer soweit möglich ihr Einkaufsverhalten ändern oder auf die örtlichen Hersteller Druck mit dem Ziel einer Preisanpassung ausüben, mit den unten in Punkt (7) beschriebenen Auswirkungen.

    Die Bemerkungen zu dem geringen Umfang der Exporte sind insofern nicht stichhaltig, als es nur dann zu bedeutenden und regelmässigen Exporten kommt, wenn der Exporteur die Gewißheit hat, daß der Preis, den er auf dem Exportmarkt erzielen kann, stets höher ist als der Preis, den er auf dem eigenen Markt erzielen kann. So bestanden, wie in Absatz 9 ausgeführt, seit 1981 Preisunterschiede von 10 bis 15 und selbst 20 % (zwischen Frankreich und Deutschland, zwischen Deutschland, den Niederlanden und Belgien, zwischen Frankreich und Italien und zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich), von 30 % (zwischen Deutschland und Italien und zwischen Spanien, Portugal und Deutschland), von 50 % (zwischen Italien und dem Vereinigten Königreich und zwischen Spanien, Portugal und dem Vereinigten Königreich) und sogar von 100 % (zwischen Griechenland und dem Vereinigten Königreich) (siehe hierzu die von der italienischen Industrie bei der Anhörung vom 2. März 1993 projizierten Tabellen Nr. 7). Diese über längere Zeit festgestellten Preisunterschiede können der Erwartung der Exporteure hinsichtlich nachhaltiger Gewinne entsprechen. Letztere Bemerkung betrifft die Existenz von Oligopolen in den verschiedenen Märkten und folglich die Tatsache, daß jeder Wirtschaftsbeteiligte, bevor er in den Markt eines Konkurrenten einzutreten beschließt, die Reaktionen der Konkurrenten und die möglichen Vergeltungsmaßnahmen berücksichtigen muß. Ohne auf die Spieltheorie und das "Gefangenen-Dilemma" näher eingehen zu wollen, lässt sich sagen, daß es nicht sicher ist, daß jeder Wirtschaftsbeteiligte grösseren Gewinn hat, wenn er auf seinem eigenen Markt bleibt, da die Spieltheorie auch zeigt, daß jeder Wirtschaftsbeteiligte in den Markt der anderen einzutreten und das Risiko einer Vergeltung auf sich zu nehmen bereit ist, wenn er der Auffassung ist, daß seine langfristigen Gewinne dann höher sind, wenn er auf mehreren Märkten anstatt einem einzigen Markt präsent ist. Ausserdem sind die Spiele zwischen Oligopolisten wegen der zahlreichen Unsicherheitsfaktoren - und nicht allein wegen der möglichen Vergeltungsmaßnahmen des einen oder anderen Beteiligten - nicht einfach aufzulösen.

    Die Existenz räumlich getrennter Märkte vermag Wettbewerb zwischen Herstellern benachbarter Märkte nicht entscheidend zu verhindern.

    (7) Alle sich überlappenden Märkte stehen in Wechselbeziehung zueinander, und jedes Vorgehen auf einem Markt droht sich wie eine Welle bis in die entferntesten Märkte fortzupflanzen. Dies wird durch die nachstehenden Sachverhalte belegt. Auf den Treffen der Delegationsleiter von Cembureau (siehe unten Absatz 19), an denen mithin die gesamte europäische Zementindustrie und auch die zum Zeitpunkt der relevanten Sachverhalte nicht unmittelbar beteiligte Industrie vertreten war, ging es darum, alles zu tun, damit das Phänomen des innergemeinschaftlichen Handels in Umfang und Schwere nicht zunimmt, und eine Reduzierung des Preisgefälles zwischen den Märkten zu empfehlen, um so der Exportversuchung einen Riegel vorzuschieben. Die Absprachen zwischen griechischen und spanischen Herstellern in der Cement Marketing Association wurden als grundlegend für das Gleichgewicht in Europa empfunden. Die Reaktion auf die griechischen Exporte nach dem Vereinigten Königreich und nach Italien war eine kollektive Reaktion der europäischen Industrie, weil man die Zusammenarbeit zwischen der gesamten europäischen Industrie zur Wahrung der Stabilität dieser Industrie und nicht nur derjenigen der bedrohten Länder für unverzichtbar hielt.

    Mithin stellt Europa den räumlich relevanten Markt, bestehend aus einer Gesamtheit aneinandergrenzender und in Wechselbeziehung zueinander stehender Märkte, dar.

    12. Das Angebot

    (1) Die Gemeinschaft ist der grösste Zementhersteller der Welt. Ihre Produktionskapazität liegt bei ca. 220 Millionen Tonnen, während der Verbrauch im besten Jahr 180 Millionen Tonnen nicht überschritt (19). Die Gemeinschaft leidet unter einer strukturellen Überkapazität und selbst an einer Überproduktion. Diese Überkapazität ist in allen Ländern mit Ausnahme der Niederlande anzutreffen, wobei sie im Vereinigten Königreich einen zyklischen Verlauf aufweist. Die Ausfuhren liegen seit jeher über den Einfuhren; die Gemeinschaft ist also Nettöxporteur.

    (2) Die jährliche Wachstumsrate der europäischen Zementindustrie lag zwischen 1965 und 1981 bei 3,6 %. Nach 1981 litt die europäische Zementindustrie unter der schlechten Wirtschaftskonjunktur und insbesondere unter der Krise der Bauwirtschaft. Angesichts der schwierigen Marktsituation verfolgten die Zementhersteller mehr oder weniger ähnliche Industriestrategien: Anpassung der Produktionsfaktoren durch Abbau überschüssiger Produktionskapazitäten und Personalabbau; Anpassung des Produktionsprozesses durch Umstellung der Öfen auf preiswertere Brennstoffe und durch vermehrte Anwendung des Trocken-, Halbtrocken- oder Halbnaßverfahrens; vermehrter Einsatz von Nebenbestandteilen in der Zementherstellung; räumliche Diversifizierung der Märkte durch Steigerung der Exporte speziell nach Drittländern und durch Aufkauf von Zementunternehmen in Nordamerika.

    Seit 1987 verlief die Wirtschaftskonjunktur wieder dynamischer und erzielte die Zementproduktion einen jährlichen Zuwachs von mehr als 3 % - bei einem neuerlichen Einbruch ab 1991.

    (3) Obgleich die Zementindustrie als Schwerindustrie zu gelten hat, weist sie auf regionaler und selbst weltweiter Ebene dennoch eine ziemlich starke Konzentration auf. Die Konzentrationstendenzen sind - grossenteils wegen der hohen Investitionskosten - auffallend stark und haben sich bis 1993 fortgesetzt (zur Kontrolle der verschiedenen Unternehmen siehe oben Absatz 5).

    Die weltweit führenden Zementkonzerne sind europäische Konzerne. So kontrollieren Holderbank, Lafarge-Coppée, Ciments Français, Italcementi, Blü Circle und Heidelberger allein rund 20 % des Weltangebots von Zement.

    In der gesamten Gemeinschaft kontrollieren allein die sechs vorgenannten Gruppen (ab 1992 nach der Übernahme von Ciments Français durch Italcementi fünf Gruppen) ca. 45 % des Zementangebots. Betrachtet man die Angebotssituation in jedem Mitgliedstaat, so wird das Oligopol noch kleiner: In Dänemark, Irland, Luxemburg und den Niederlanden verbleibt jeweils nur ein einziger Hersteller; in Belgien kontrollieren CBR (seit 1993 Heidelberger) und Holderbank 80 % des Angebots; in Frankreich kontrollieren Lafarge und Ciments Français (seit 1992 Italcementi) 77 % des Angebots; in Deutschland kontrollieren Heidelberger, Dyckerhoff und Schwenk ca. 60 % des Angebots; in Italien haben Italcementi, Unicem und Cementir mehr als 60 % des Marktes inne; im Vereinigten Königreich teilen sich die drei dortigen Hersteller (Blü Circle, Rugby und Castle) in nahezu das gesamte Angebot; in Portugal kontrollieren die beiden dortigen Hersteller (Cimpor und Secil) nahezu das gesamte Angebot; und in Spanien kontrollieren vier Gruppen, nämlich Valenciana, Asland (seit 1990 Lafarge), Holderbank und Uniland zwischen 50 und 60 % des Angebots.

    (4) Die meisten europäischen Zementhersteller haben sich um eine Streuung ihres Geschäftsrisikos bemüht, indem sie ausserhalb Europas und in jüngerer Zeit auch in Osteuropa Fuß fassten. So wird in den Vereinigten Staaten der überwiegende Teil des Marktes von europäischen Gruppen kontrolliert.

    (5) Die meisten Zementhersteller sind vertikal integriert. So kontrollieren sie nicht nur auf der vorgelagerten Stufe die Rohstoffversorgung, sondern besitzen auch auf den nachgelagerten Stufen zahlreiche Unternehmen für Lieferbeton und Beton-Fertigbauteile und kontrollieren häufig mittel- oder unmittelbar Zementtransportunternehmen. All dies erlaubt es ihnen, Einfluß auf das Verhalten auf der Nachfrageseite zu nehmen.

    (6) Einige grosse Unternehmen (Holderbank, Blü Circle, Titan, Heracles, Aker/Euroc, Lafarge und Asland-Uniland-LACSA-Molins) sind ausserdem als Einzelunternehmen oder Unternehmensvereinigung im internationalen Zementhandel - meist für Lieferung nach Drittländern - tätig.

    13. Die Nachfrage

    (1) Die Entwicklung der Zementnachfrage wird einmal vom Bauvolumen und zum anderen von dem Platz, den Zement und Zementverarbeitungserzeugnisse (Lieferbeton, Spannbeton-Bauteile) unter den Baustoffen einnehmen, bestimmt.

    Trotz der zunehmenden Verwendung von Betonfertigbauteilen ist der auf Zement entfallende Anteil an den Baukosten sehr gering.

    (2) Da der Zementpreis nur wenig auf die gesamten Baukosten durchschlägt, reagiert die Nachfrage auf Preisveränderungen nicht sehr empfindlich.

    (3) Im Zuge der Entwicklung der Bautechniken ist die direkte Verwendung von Zement zurückgegangen. Die wichtigsten Kunden der Zementhersteller sind heute die Lieferbetonfirmen, die ca. 45 % des in der Gemeinschaft verbrauchten Zements abnehmen. Weitere wichtige Kunden sind die Hersteller von Spannbeton- und anderen vorgefertigten Bauteilen, auf die ca. 30 % der Zementkäufe in der Gemeinschaft insgesamt entfallen. Endverbraucher ist normalerweise die Bauwirtschaft, die von der Zementindustrie immer mehr gedrängt wird, Zement für neue Anwendungen wie Autobahnbau und Spannbeton-Produkte anstelle natürlicher Baustoffe wie Marmor oder Naturstein, Stahl und Holz zu verwenden.

    14. Der Handel

    Wie bereits erwähnt, ist die Gemeinschaft Nettöxporteur. Die meisten Exporte gehen nach verschiedenen Drittländern, insbesondere Ländern Nordamerikas, des Mittleren Ostens und Afrikas. An diesem Exportgeschäft ist die Industrie aller Mitgliedstaaten, wenngleich in unterschiedlichem Umfang, beteiligt. Selbst die Niederlande, die Nettoimporteur von Zement sind, sind über die zwischen den grossen Exporteuren und zwischen allen Ländern eingerichteten Exportkomitees an diesem Geschäft beteiligt. Die im Fernexport erzielten Preise liegen, wie den Dokumenten dieser Exportkomitees zu entnehmen ist (siehe unten Kapitel 6), in aller Regel unter den Preisen in den verschiedenen Mitgliedstaaten.

    Der vor 1985 sehr geringe innergemeinschaftliche Zementhandel hat sich Anfang der neunziger Jahre gegenüber Mitte der achtziger Jahre mehr als verdoppelt, und dies ungeachtet der Tatsache, daß verschiedene Länder, in denen seit geraumer Zeit Normen für die Zementverwendung galten, ab 1986 administrative Handelhemmnisse wie Genehmigungsverfahren eingeführt haben.

    ABSCHNITT III

    DIE INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN DER ZEMENTHERSTELLER

    KAPITEL 3

    Cembureau

    15. Zweck und Struktur von Cembureau

    (1) Die europäische Vereinigung der Zementindustrie Cembureau - Association Européenne du Ciment ist eine 1947 gegründete Vereinigung mit Sitz in Malmö, Schweden, und Verwaltungsbüros zuerst in Paris und seit 1. Oktober 1988 in Brüssel.

    Nach Artikel 3 der bis 6. Juni 1989 gültigen Satzung "hat die Vereinigung vor allem folgende Aufgaben:

    1. Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedern

    2. Beschaffung von Statistiken und anderen Auskünften

    3. Untersuchung wirtschaftlicher Fragen

    4. Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Marktentwicklung (promotion)

    5. Zusammenarbeit auf technischen Gebieten und verwandten Industriegebieten

    6. Erfuellung der Funktion eines Informationszentrums für die Zementindustrie." (20)

    Mit der am 6. Juni 1989 angenommenen Satzung wurden die Punkte 3 und 5 des Artikels 3 wie folgt geändert und nach Punkt 6 folgender Buchstabe b) eingefügt:

    "3. Untersuchung der Entwicklungsfaktoren der Zementindustrie"

    "5. Vertretung ihrer Mitglieder auf europäischer und auf internationaler Ebene"

    "b) Die Tätigkeiten von Cembureau können von der Vereinigung selbst oder von jedem Rechtssubjekt ausgeuebt werden, an dem Cembureau eine ihm die Kontrolle sichernde Beteiligung haben würde" (21).

    (2) Artikel 4 der alten Satzung, der mit geringfügigen Änderungen in die neue Satzung übernommen wurde, sieht folgendes vor: "Die Zementhersteller (in der neuen Satzung: "die Zementindustrien") verschiedener Länder, die individuell oder über nationale Organisationen den Wunsch nach Mitwirkung an den Tätigkeiten der Vereinigung und an der Verwirklichung der vorgenannten Ziele des Artikels 3 geäussert haben, können Mitglied der Vereinigung werden. Neue Mitglieder können mit einstimmiger Zustimmung der Generalversammlung aufgenommen werden" (in der neuen Satzung: "Neue Mitglieder können nach Zustimmung der Generalversammlung, die einstimmig beschließt, aufgenommen werden") (22).

    Cembureau-Mitglieder waren zur Zeit der fraglichen Handlungen und sind heute:

    - für Belgien: Fédération de l'Industrie Cimentière;

    - für Dänemark: Aalborg Portland;

    - für Frankreich: Syndicat Français de l'Industrie Cimentière (frühere Bezeichnung: Syndicat national des Fabricants de Ciments et de Chaux);

    - für Deutschland: Bundesverband der Deutschen Zementindustrie;

    - für Griechenland: Association of the Greek Cement Industry;

    - für Irland: Irish Cement Ltd;

    - für Italien: Italcementi, Unicem et Cementir;

    - für Luxemburg: S.A. des Ciments Luxembourgeois;

    - für die Niederlande: Vereniging Nederlandse Cement-Industrie;

    - für Portugal: ATIC - Associação Tecnica da Industria do Cimento;

    - für Spanien: OFICEMEN - Agrupación de Fabricantes de Cemento de España;

    - für das Vereinigte Königreich: ab 1988 British Cement Association, in der die Tätigkeiten der aufgelösten Vereinigungen Cement and Concrete Association und Cement Makers' Federation (letztere war bis zu ihrer Auflösung am 1. Juni 1988 Mitglied von Cembureau) zusammengelegt wurden.

    Mitglied waren und sind auch die Vereinigungen oder Verbände der Zementindustrie von sieben Drittländern (Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden, Schweiz und Türkei).

    (3) Nach der alten Satzung sind die Organe der Vereinigung die Generalversammlung, das Exekutivkomitee, die Koordinierungsgruppe für Marktentwicklung und technische Tätigkeiten, der Ausschuß für wirtschaftliche Fragen, der Verbindungsausschuß der Zementindustrien der Gemeinschaft, die nach Artikel 11 eingesetzten Ständigen Ausschüsse und das Sekretariat.

    Nach der neuen Satzung sind Organe der Vereinigung die Generalversammlung, der Aufsichtsrat, das Exekutivbüro, der Verbindungsausschuß der Zementindustrien der Gemeinschaft, die nach Artikel 12 eingesetzten Ständigen Ausschüsse und das Sekretariat.

    (4) Nach Artikel 6 Absatz 1 der alten und der neuen Satzung "wird die Entscheidungsbefugnis der Mitglieder bezueglich der Tätigkeiten der Vereinigung in der Generalversammlung ausgeuebt, die aus von den Mitgliedern benannten Vertretern besteht. Vor jeder Sitzung der Generalversammlung benennen die Mitglieder den Vertreter ihres Landes, der das Stimmrecht gemäß Artikel 8 ausübt".

    Die Vertreter der Mitglieder, die in der Generalversammlung das Stimmrecht ausüben, heissen "Delegationsleiter" ("Head Delegates"). Der Begriff des Delegationsleiters erscheint nicht in der alten Satzung, wohl aber in Artikel 9 der neuen Satzung: "Dem Aufsichtsrat der Vereinigung gehören neben dem Vorsitzenden die 19 Delegationsleiter der Mitgliedsländer an . . .". Das "Members Directory" von Cembureau vom Juli 1988 - das also aus einer Zeit stammt, als die alte Satzung noch in Kraft war - führt auf den Seiten 53 bis 65 nacheinander folgende "Komitees" auf: Exekutivkomitee, Delegationsleiter, Koordinierungsgruppe, Verbindungsausschuß der Zementindustrien der Gemeinschaft, Komitee für Wirtschaftsfragen, Marktkomitee, technisches Komitee und Informationsdelegierte.

    Auf Seite 7 seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte führt Cembureau aus: "I. 2 . . . Die "Head Delegates" haben weder satzungsmässige Existenz noch satzungsmässige Befugnisse. Cembureau ist im wesentlichen eine berufsständische Vereinigung nationaler Verbände".

    "I. 3 Die "Head Delegates"."

    "Wie im Falle von Vertretern der Regierungen in internationalen Organisationen und ungeachtet der Tatsache, daß die Bezeichnung "Head Delegates" kein satzungsmässiger Titel ist (V.I.2), wurde eine Person zwecks Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung als "Delegationsleiter" ("Head Delegate") bezeichnet. Cembureau führte eine Liste dieser "Delegationsleiter"."

    "Von 1983 bis 1985 haben die Cembureau-Stellen Sekretariatsdienste geleistet, wenn sie um die Organisation von Sitzungen von Personen, die bei dieser Gelegenheit als "Delegationsleiter" bezeichnet wurden, gebeten wurden.

    Cembureau ist nicht in der Lage, die Sitzungen nach 1985 zu kommentieren, da Cembureau mit diesen Sitzungen absolut nichts mehr zu tun hatte." (23)

    (5) Artikel 12 der alten (Artikel 13 der neuen) Satzung betreffend das Sekretariat bestimmt, daß für den Fall, daß keiner der Direktoren seinen Wohnsitz in Schweden hat, ein stellvertretender Direktor schwedischer Nationalität mit Wohnsitz in Schweden zum Geschäftsführer von Cembureau bestellt wird, so daß davon ausgegangen werden kann, daß die Vereinigung einen nach schwedischem Recht anerkannten Verwaltungsrat hat.

    (6) Die Beiträge der Mitglieder richten sich gemäß der alten Satzung nach den Produktionsmengen und gemäß der neuen Satzung nach den Absatzmengen (ohne Weißzement).

    Die Tätigkeiten von Cembureau sind umfassend und komplex, da sie die verschiedensten Bereiche wie Technik, Wirtschaft, Finanzen und Statistik umfassen.

    16. Der Austausch von Preisinformationen zwischen den Mitgliedern von Cembureau

    (1) Nach Kenntnis der Kommission hat Cembureau spätestens 1978 begonnen, sich für die Zementpreise zu interessieren. Anfänglich hat Cembureau - zumindest laut Rundschreiben EC 1/198 (Dok. 33126/3241, 3242) mit Verweis auf Rundschreiben EC 7/78 - Studien über die Preisunterschiede zwischen Zement in Säcken und Zement in loser Schüttung in den Mitgliedsländern erstellt und verbreitet. In der Folgezeit wurde das Tätigkeitsfeld von Cembureau erweitert, so daß auf der Grundlage der verfügbaren Dokumente zwischen einem Austausch punktüller Informationen anläßlich von Sitzungen und einem Informationsaustausch in regelmässigen Abständen unterschieden werden kann.

    a) Austausch von Informationen anläßlich von Sitzungen

    (2) - In einer handschriftlichen Notiz mit der Überschrift "Vorbereitung der Sitzung der Delegationsleiter 14. Januar 1983" (Dok. 33126/11590; siehe auch Dok. 33126/11561-11562) heisst es:

    "1. Einfuhren aus Osteuropa

    (M) 1.1 Eine Tabelle an alle Mitglieder schicken mit Anforderung zu Schätzungen 1982 - Korrekturen - Ergänzungen

    (HD) 1.2 Anfordern Informationen über cif-Preise Eingangsorte

    2. Innereuropäischer Handel

    2.1 Sekretariat stellt vorhandene Daten 1979-1981 zusammen

    (M) 2.2 Mitglieder auffordern, Schätzungen für verbleibende Monate 1982 vorzulegen

    2.3 Sekretariat erstellt Liste der offiziellen Preise - ab Werk (tatsächlich oder geschätzt) für gewöhnlichen Portland und/oder "principal cement"

    3. Weltzementmärkte

    (HD) 3.1 Anfordern Informationen über Exportpreis der Mitglieder

    3.2 Anfordern Informationen über cif-Preise in europanahen Ländern". (24)

    (3) In einer weiteren handschriftlichen Notiz (Dok. 33126/11592), die in den Dokumenten betreffend das Treffen der Delegationsleiter vom 14. Januar 1983 enthalten ist, heisst es:

    "(A) Ab Werk. - tatsächlich - geschätzt (Cembureau) -

    - (i) Reiner Portland - (Problem Frankreichs)

    - (ii) Zement höherer Qualität

    - (iii) Keine Informationen über Rabatte. Für Rabatte eigene Ermittlungen notwendig

    (Verschiedene Typen - Klauseln)

    (B) Exportpreise. Keine offiziellen Informationen. Möglich über Gruppe Export

    (C) Weltmarktpreise. Auswahl von Preisen verfügbar. Wir können aktualisieren

    (D) Preise innereuropäischer Handel - einige informelle Preise könnten mit Zustimmung des Exekutivkomitees beschafft werden." (25)

    (4) In einer weiteren handschriftlichen Notiz (Dok. 33126/11614) aus den Dokumenten über das Treffen der Delegationsleiter vom 14. Januar 1983 heisst es:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (5) Auf dem Treffen der Delegationsleiter vom 30. Mai 1983 wurde eine Aufstellung mit den "Inlandspreisen (ohne Steuer)" der Cembureau-Mitgliedsländer verteilt. Diese Aufstellung enthält folgende Arten von Angaben (Dok. 33126/11599):

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Preise: 4.1.83 und 12.1.83 für Griechenland

    a) Neuer Zement, ersetzt P. 30. Monatsmittel Juli-Dezember 1982. Von Cembureau geschätzter Ab-Werk-Preis

    b) Durchschnitt für das ganze Land. Durchschnitt Süden: 300 - Durchschnitt Norden: 270 (ohne Rabatte)

    c) Raum Athen. "X": einschl. Steuern

    d) Hoechstpreis: 305 - Mindestpreis: 250." (27)

    (6) Ein Schaubild mit der Preissituation in Europa Ende 1983 wurde zwecks Erörterung auf dem Treffen der Delegationsleiter vom 19. März 1984 versendet (siehe Dok. 33126/11714 und 11718-11720). Diesem Schaubild ist auf englisch und französisch eine Erläuterung (Dok. 33126/11715 und 11717) folgenden Inhalts beigefügt:

    "Zementpreise in den Mitgliedsländern zum 31.12.83

    Wie im Vorjahr wird diese Information im beigefügten Schaubild dargeboten, das folgender Erläuterungen bedarf:

    - In der linken Hälfte des Schaubilds sind unter der Abkürzung "P" die Länder zu finden, in denen die am häufigsten verkaufte Zementart "reiner" Portlandzement ist, während in der rechten Hälfte die Länder aufgeführt sind, die vorwiegend Komposit-Portlandzement (PCo) herstellen, d.h. Zement, der in der Regel zu 75 bis 85 % aus Klinker und zu 15 bis 25 % aus Nebenbestandteilen besteht.

    - Die Zahl links oder rechts von jeder Rubrik gibt die Produktion sämtlicher in dieser Rubrik aufgeführten Länder in Millionen Tonnen wieder.

    - Die Zahlen sind in Dollar zum Wechselkurs vom 31.12.1983 angegeben; mit Rücksicht auf die Schwankungen und etwaigen Rabatte innerhalb der Länder sind diese Preise als Spanne in Form einer Ellipse wiedergegeben, deren Fläche sich annähernd nach der Produktion des betreffenden Landes bestimmt und deren Mittelpunkt in etwa dem Durchschnittspreis entspricht.

    - Die Skala der Preise wurde in zehn Klassen mit einer Abstufung von jeweils 10 Dollar unterteilt.

    - Zum Vergleich enthält das Schaubild am äussersten linken Rand zwei weitere Ellipsen mit den Preisen auf dem US-amerikanischen und dem japanischen Markt." (28)

    (7) Auch der Briefing-Vermerk für den Vorsitzenden (Dok. 33126/11728,11729) und die Sitzungsaufzeichnungen (Dok. 33126/11733-11737) enthalten Kommentare, die die Preissituation zusammenfassend erläutern. Diese Kommentare sind nachstehend in Absatz 19/b wiedergegeben.

    b) Der Austausch periodischer Informationen

    (8) Mindestens seit 1980 erhält Cembureau von seinen Mitgliedern Informationen über die in den einzelnen Ländern geltenden Preise und leitet diese an seine Mitglieder weiter. Dieser Informationsaustausch funktioniert wie folgt:

    i) Jedes Mitglied übermittelt Cembureau seine neue Preisliste oder Änderungen der Preisliste unter Angabe des Zeitpunkts des Inkrafttretens. Nach den von Cembureau übermittelten Unterlagen (Dok. 33126/15096-15305) übersenden die meisten Mitglieder diese Informationen nach Inkrafttreten der neuen Preislisten. Eine Ausnahme bilden einige Mitglieder, die die Preislisten bereits vor deren Inkrafttreten übermittelt haben, und zwar Belgien (Dok. 33126/15100-15109), Dänemark bei drei Gelegenheiten für die am 1. März 1984, 1. März 1985 und 1. September 1986 in Kraft getretenen Preislisten (Dok. 33126/15188, 15187, 15185), die Niederlande (Dok. 33126/15136-15155) und das Vereinigte Königreich für das einzige von Cembureau gelieferte Beispiel einer Preislistenänderung (Dok. 33126/15115-15121).

    ii) Cembureau leitet seinen Mitgliedern nach Eingang der Mitteilung der einzelnen Mitglieder und nach Inkrafttreten der übermittelten Preislisten drei Dokumente zu:

    - ein Begleitschreiben ("form letter") mit einer Zusammenfassung der in den betreffenden Mitgliedsländern eingetretenen Preisänderungen und den Zeitpunkten des Inkrafttretens;

    - eine mit "Cement Price Reference File" bezeichnete Aufstellung pro Mitgliedsland mit den neuen Preisen für jeden Zementtyp und den Verkaufsbedingungen;

    - eine mit "Price Development for Cement" bezeichnete Aufstellung pro Mitgliedsland mit den Zeitpunkten aller seit einigen Jahren (gewöhnlich seit 1979/80) eingetretenen Preisänderungen sowie den Ab-Werk-Preisen und der prozentualen Erhöhung bei jeder Preisänderung.

    (9) In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erklärt Cembureau wiederholt (siehe insbesondere S. 6): "Bei den von Cembureau zusammengetragenen Preisinformationen handelt es sich folglich um globale Zahlen nach Ländern ohne MWSt und ohne Angabe von Rabatten. Sie werden den Cembureau-Mitgliedern stets global ohne jegliche individuelle Zuordnung weitergeleitet." (29)

    Was die Formulierungen "globale Zahlen" und "ohne irgendeine individuelle Zuordnung" bedeuten, muß anhand einer Analyse der an Cembureau übermittelten und von Cembureau an seine Mitglieder weitergeleiteten Daten geprüft werden. Dies wird anhand der von Cembureau auf ein Auskunftsverlangen hin übermittelten Dokumente ("Beiliegend finden Sie in Anlage 3 sämtliche Dokumente, die wir im Zusammenhang mit den zwischen 1984 und Ende 1989 von unseren Mitgliedern erhaltenen und an diese weitergeleiteten Informationen über die Zementpreise für den Inlandsmarkt zurückfinden konnten" (30); Dok. 33126/15066) und der schriftlichen Erwiderungen von Cembureau und dessen Mitgliedern auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geschehen.

    (10) Belgien

    Nach den Ministerialerlassen vom 20. Dezember 1950, 22. Dezember 1971, 6. November 1986 und 24. Juni 1988 unterliegen die Zementpreise in Belgien der staatlichen Preiskontrolle, was bedeutet, daß jede Preiserhöhung zuvor dem Wirtschaftsministerium gemeldet und von diesem genehmigt werden muß.

    Preiserhöhungen werden nicht von jedem Hersteller individuell, sondern von der Fédération de l'Industrie Cimentière als berufsständischer Vertretung der belgischen Zementhersteller angekündigt. Dieser Verband ist es auch, der nach erfolgter Genehmigung die Preisliste ("Prix des ciments en Belgique applicables à partir du . . .") veröffentlicht. Die von der Fédération de l'Industrie Cimentière veröffentlichten Preislisten sind mithin die Preislisten der belgischen Hersteller.

    Diese Preislisten (Dok. 33126/15099, 15101, 15102, 15104, 15105, 15107 und 15109) enthalten - aufgeschlüsselt nach Zementkategorien und -qualitäten und für in Säcken verpackte Ware und Ware in loser Schüttung - die Preise in belgischen Franken pro Tonne frei Kai (pro Schiffsladung von 251 Tonnen), frei Bahnhof (pro Eisenbahnwagenlieferung von 20 Tonnen) und frei Bestimmungsort bei LKW-Beförderung (pro vollständige Ladung von mindestens 20 Tonnen), womit der grösste Teil der Lieferungen der Hersteller erfasst ist. Die Preislisten enthalten keinen festen Preis, sondern lediglich die Angabe "veränderliche Preise je nach Bestimmung" ("Prix variables par destination").

    Genau wie die belgischen Hersteller erklärt auch die Fédération de l'Industrie Cimentière in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (S. 16), daß die Cembureau übermittelten Angaben gleichzeitig der Fédération de l'Industrie du Béton, der SNCB, der Fédération des Négociants en Matériaux de Construction, der Association du Béton prêt à l'emploi und der Confédération de la Construction übermittelt werden. Weder die FIC noch die Zementhersteller haben Dokumente für den Nachweis vorgelegt, daß den verschiedenen berufsständischen Organisationen die gleichen Daten übermittelt wurden wie Cembureau.

    Die Begleitschreiben (Dok. 33126/15100, 15106), mit denen die Fédération de l'Industrie Cimentière die Preislisten an Cembureau übermittelt, enthalten am Ende einen Absatz, der folgendermassen lautet: "Unter Berücksichtigung dieser Erhöhung (oder der vorerwähnten Änderungen) stellen sich die Preise frei Abnehmer bei Lieferung per LKW für Puzzolan-Portlandzement "PPZ 30" (Referenzpreis) wie folgt dar:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Eine erste Seite der "Cement Price Reference File" (Dok. 33126/15111) weist für Lieferungen per LKW einen Mindest- und einen Hoechstpreis und in der Anmerkung die Zuschläge pro Tonne für Lieferung per Schiff oder per Bahn und den prozentualen Frachtzuschlag für LKW-Lieferung aus. Eine zweite Seite der "Cement Price Reference File" (Dok. 33126/15112) weist für Lieferungen per Schiff und per Bahn die gleichen Zahlen aus wie die von der Fédération de l'Industrie Cimentière übermittelte Preisliste; für Lieferung per LKW enthält sie einen Mindestpreis ("lowest price") (0 bis 10 km) für jeden Zementtyp.

    Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, daß es sich bei den von der Fédération de l'Industrie Cimentière an Cembureau übermittelten und von Cembureau an dessen Mitglieder weitergeleiteten Daten um Zahlen handelt, die jeden belgischen Hersteller betreffen, da die Genehmigung für die Preiserhöhung beim zuständigen Ministerium von der Fédération und nicht individuell von den Herstellern beantragt wird. Ausserdem ist folgendes festzuhalten: während das Ministerium Hoechstpreise genehmigt, teilt die Fédération Cembureau (und dieses wiederum seinen Mitgliedern) für Lieferungen per LKW - auf die, wie weiter oben ausgeführt, der grösste Teil der Verkäufe der Zementhersteller entfällt - Mindestpreise mit, die nach dem Verfasser der Mitteilung als Mindestpreise der ganzen Branche und damit jedes Herstellers zu gelten haben.

    Schließlich bezieht sich nach Aussage der Fédération de l'Industrie Cimentière "die von der Kommission zitierte Passage des Dokuments, wonach "einmal jährlich die Preise telefonisch bestätigt wurden" (Dok. 33126/15096), nur auf den Umstand, daß seit 1986 das Wirtschaftsministerium keine allgemeine Preiserhöhung mehr genehmigt hatte. Die FIC bestätigte daher, daß die 1986 mitgeteilten Preislisten nach wie vor gelten" (Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 38) (32).

    (11) Dänemark

    Für Dänemark, wo es einen einzigen Zementhersteller gibt, gilt folgendes: "Die Preise von Aalborg bedurften bis 1989 der vorherigen kartellamtlichen Genehmigung, und die geänderten Preise wurden Cembureau nach Genehmigung und Veröffentlichung in Dänemark mitgeteilt" (33) (Erwiderung von Aalborg auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 13, Anmerkung 2).

    Aalborg teilt Cembureau die Ab-Werk-Preise mit (Dok. 33126/15183-15188 und 15244-15249); Cembureau übernimmt diese Preise in die betreffende Einzelaufstellung der "Cement Price Reference File" (siehe Anlage 2/b zur Erwiderung von Cembureau auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte) (34).

    (12) Frankreich

    In dem Begleitvermerk von Cembureau zur Übermittlung der Dokumente über den Austausch von Preisinformationen an die Kommission heisst es: "Fotokopien der Preise 1984 bis 1986 - plus Kopien von zwei Informationsaufzeichnungen über die Durchschnittspreise in Frankreich für meine persönliche Information. Preissystem (Kontrolle bis 1986). Bei den mitgeteilten Preisen handelt es sich um Durchschnittspreise für Frankreich. Preise für zwei Zementtypen. Ab 1987 wünscht Frankreich nicht mehr, daß diese Preise in den Cembureau-Dokumenten veröffentlicht werden. Sie können den Mitgliedern telefonisch mitgeteilt werden" (35) (Dok. 33126/15096).

    Nach einer Zeit der Liberalisierung wurden die Zementpreise in Frankreich zwischen 1982 und 1986 einer "Regelung zur Inflationsbekämpfung" (Système d'engagement de lutte contre l'inflation") unterworfen und anschließend wieder freigegeben.

    Nach den von Cembureau zur Verfügung gestellten Unterlagen (Dok. 33126/15170-15182 und 15230-15243) hat das Syndicat National des Fabricants de Ciments et de Chaux nach den in Franrkeich in Kraft getretenen Preiserhöhungen Cembureau die Durchschnittspreise für vier Produktkategorien, nämlich CPA 55R, CPA 55, CPJ 45R und CPJ 45, übermittelt. Die Begleitschreiben enthalten folgenden Satz: "Da es sich um annähernde Durchschnittswerte handelt, sind Vergleiche mit den zuvor veröffentlichten Preisen nur begrenzt möglich und sind die Preisunterschiede zwischen den einzelnen Kategorien nicht aussagekräftig." Dieser Satz findet sich auch in der betreffenden Einzelaufstellung der "Cement Price Reference File" (36).

    Für die Jahre 1987 und 1988 hat das vorerwähnte Syndicat die Zementpreise in Frankreich Cembureau ohne weitere Angabe für die Kategorien CPJ 45 und CPA 55R übermittelt. Das Schreiben vom 2. März 1988 zur Übermittlung der Zementpreise in Frankreich zum 31. Dezember 1987 enthält am Ende den Vermerk "Im Anschluß an unser Telefongespräch vom 1. März 1988 zu Ihrer persönlichen Information" (37).

    (13) Deutschland

    In dem vorerwähnten Begleitvermerk von Cembureau anläßlich der Übermittlung der Preisdokumente (Dok 33126/15096) an die Kommission heisst es: "Photokopien der Preise von 1984 bis 1989. Preissystem (freie Preisfestsetzung). Bei den Cembureau vom BDZ zur Verfügung gestellten Durchschnittspreisen handelt es sich um die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittspreise" (38). Letztere Information wird vom Bundesverband der Deutschen Zementindustrie (Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 8-12) und durch die meisten von Cembureau zur Verfügung gestellten leserlichen Beispiele (Dok. 33126/15161-15167) bestätigt. Die Informationen im Fernschreiben des Bundesverbandes an Cembureau vom 28. Mai 1985 scheinen von Cembureau an die Cement Makers' Federation weitergeleitet worden zu sein. So enthält das Fernschreiben folgende handschriftliche Anmerkung: "Z.Hd. Herrn Pinnock. Nehmen Bezug auf Tx von heute. Westdeutschland (Preise umrandet) Grüsse" (39) (Dok. 33126/15166).

    (14) Griechenland

    Die Preise in Griechenland waren bis Mai 1989 genehmigungspflichtig (siehe Erwiderung von Titan auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 14). Titan hat Cembureau für sämtliche griechischen Hersteller alle Preisänderungen für drei Zementtypen ("average ex-works prices") übermittelt (Dok. 33126/15291-15305).

    (15) Irland

    Bis Juli 1985 unterlagen die Preise in Irland der staatlichen Kontrolle. Irish Cement Ltd, der einzige irische Hersteller, "hat Cembureau Preisdaten ab Beginn der Erstellung von Preisstatistiken durch Cembureau zur Verfügung gestellt" (40) (Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 10). Nach dem von Cembureau vorgelegten Beispiel hat Irish Cement Ltd die Preise für folgende Zementtypen übermittelt: gewöhnlicher Portlandzement 0/10 Meilen in loser Schüttung, gewöhnlicher Portlandzement in loser Schüttung ab Werk mit Zuschlägen für rasch bindenden und sulphatresistenten Zement; gewöhnlicher Portlandzement in Säcken von . . . (minimum) bis . . . (maximum) und gewöhnlicher Portlandzement in Säcken ab Werk mit Zuschlag für rasch bindenden Zement (Dok. 33126/15122).

    (16) Italien

    Bis 30. November 1985 unterlagen die Zementpreise in Italien der staatlichen Kontrolle. AITEC besorgte für Rechnung der italienischen Cembureau-Mitglieder die Übermittlung der für ganz Italien genehmigten und im italienischen Staatsanzeiger veröffentlichten Hoechstpreise an Cembureau (Dok. 33126/15130-15135). Ab Dezember 1985 gilt für die Zementpreise eine neue Überwachungsregelung. Danach legt jedes Unternehmen dem zuständigen Ministerium auf der Basis einer vom CIP bei einer Reihe von Herstellern durchgeführten Umfrage über die Kostenentwicklung seinen Tarif vor, zu dem sich das Ministerium binnen 30 Tagen äussert. Nach Einführung dieses neuen Verfahrens übermittelt AITEC an Cembureau die genehmigten Hoechstpreise (Dok. 33126/15129). Aus dem Schreiben von AITEC entsteht der Eindruck, daß die fraglichen Hoechstpreise für die gesamte Branche gelten, da jeder Hinweis auf einen Durchschnittspreis fehlt. Diese Auslegung scheint dadurch erhärtet zu werden, daß es in dem Schreiben nach dem Hinweis, daß die Preise nicht mehr im Staatsanzeiger veröffentlicht werden und jeder Hersteller seine Preise bekanntgibt, heisst: "Eine Ankündigung wie die von AITEC erscheint in der Fachpresse" ("Un annuncio, come AITEC, appare sulla stampa specializzata"). Daraus folgt, daß es sich bei den von AITEC an Cembureau übermittelten Preisen um die für alle Hersteller geltenden Hoechstpreise ab Werk handelt.

    (17) Luxemburg

    In Luxemburg werden die Zementpreise vom Staat kontrolliert. Ciments Luxembourgeois - einziger luxemburgischer Zementhersteller - übermittelt Cembureau seine öffentlichen Tarife ohne sichtbare Angabe von Verkaufsbedingungen und Rabatten (Dok. 33126/15126, 15127, 15158, 15159, 15160). Die von Cembureau an dessen Mitglieder versendeten Einzelaufstellungen "Cement Price Reference File" und "Price Development for Cement" enthalten folgende Angaben: "Die Preise (oder Listenpreise) für Zement der S.A. des Ciments Luxembourgeois gelten ab Werk pro Tonne in loser Schüttung einschließlich Rabatte ohne Umsatzsteuer"(41). In der Aufstellung "Cement Price Reference File" heisst es weiter: "Für Zementlieferungen in loser Schüttung per firmeneigenen LKW wird die Fracht entsprechend der Entfernung gesondert in Rechnung gestellt" (42) (siehe Anlage 2/a zur Erwiderung von Cembureau auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte) (43).

    (18) Niederlande

    In den Niederlanden gab es von 1982 bis 1988 zwei Zementhersteller: ENCI und Cemij. Cemij wurde 1989 von der ENCI-Gruppe aufgekauft. Vor der Übernahme bestanden zwischen ENCI und Cemij Vereinbarungen über gegenseitige Belieferung, Aufteilung des niederländischen Zementmarktes und Zusammenarbeit im Bereich Verkauf und Vertrieb. Nach den von Cembureau vorgelegten Dokumenten (Dok. 33126/15136-15157) teilt ENCI Cembureau die offiziellen Preise vor deren Inkrafttreten mit. Unter den übermittelten Dokumenten befindet sich auch eine Mitteilung der Vereniging Nederlandse Cementindustrie an Cembureau vom 12. Dezember 1984 (Dok. 33126/15152) folgenden Inhalts: "Bezugnehmend auf unsere Telcon von letzter Woche teilen wir Ihnen mit, daß die Preise für die verschiedenen Zementtypen zum 2. Januar 1985 geändert werden. Der Preis für Hochofenzement (HD-A) für Lieferung per Binnenschiff wird HFL 119,05/Tonne, der Preis für Portlandzement der Klasse A HFL 128,50/Tonne betragen. Ich habe von Herrn Kuijt erfahren, daß er Ihnen seit ein paar Jahren Kopien der offiziellen Schreiben übermittelt hat, mit denen den Kunden Preisänderungen bekanntgegeben wurden. In Ihrer Statistik erwähnen Sie lediglich Hochofenzement und Portlandzement ohne Bezugnahme auf die Handelsmarken" (44).

    Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Kooperationsvereinbarungen und der Tatsache, daß in dem Schreiben von VNC von Preisänderungen ohne Angabe von Herstellern die Rede ist, muß angenommen werden, daß die Mitteilungen an Cembureau die Preise beider Hersteller betreffen. Die an Cembureau übermittelten Preislisten enthalten einen einheitlichen Preis für jeden Bestimmungsort bei Transport per Schiff (bis 1984 einen einheitlichen Preis für Transport per Schiene) sowie einen Mindest- und einen Hoechstpreis für LKW-Lieferung. Die Aufstellung "Cement Price Reference File" (Dok. 33126/15149) enthält die gleichen Zahlen wie die Preislisten.

    (19) Portugal

    In Portugal galt bis 1987 eine sogenannte "Preisanmeldungspflicht für Zement"; seitdem unterliegen die Preise einer "Preiskonvention" (Dok. 33126/15201).

    Jede Änderung der offiziellen Ab-Werk-Preise wird Cembureau von dem Branchenverband ATIC mitgeteilt und in die Aufstellungen "Cement Price Reference File" und "Price development for cement" (Dok. 33126/15192-15229 und 15253-15290) übernommen. Da in den ATIC-Begleitvermerken von "Zementpreisen in Portugal" die Rede ist, muß angenommen werden, daß es sich um die offiziellen Preise der beiden portugiesischen Zementhersteller handelt.

    (20) Spanien

    In dem Cembureau-Begleitvermerk zur Übermittlung der Dokumente über den Austausch von Preisinformationen an die Kommission (Dok. 33126/15096) heisst es: "Spanien - Photokopien der Preise von 1984 bis 1988. Preissystem (freie Preisfestsetzung). Seit 1984 veröffentlichen wir nicht mehr die Zementpreise. Einmal jährlich werden uns informationshalber telefonisch Durchschnittspreise mitgeteilt (45)."

    Cembureau hat der Kommission nur drei Dokumente vorgelegt: die Aufstellung "Cement Price Reference File" (Dok. 33126/15191 und 15252) betreffend die Preise zum 1. Januar 1984, die neben den Durchschnittspreisen folgende Information enthält: "Seit diesem Zeitpunkt (14.10.1980) haben sich die Preise regional unterschiedlich entwickelt. Ein Durchschnittspreis für das gesamte Land lässt sich daher kaum ermitteln" (46), ferner eine Cembureau am 7. Juli 1987 per Telefax übermittelte handschriftliche Tabelle mit den Durchschnittspreisen von Januar 1985 bis Dezember 1986 mit einer Fußnote "Diese Preise wurden Frau Lacroux am 22.5.1987 zwecks Weiterleitung an die Cembureau-Generalversammlung des gleichen Monats übermittelt" (47) (Dok. 33126/15190 und 15251) und eine Cembureau am 2. März 1989 übermittelte Tabelle mit den Durchschnittspreisen ab Werk und frei Lieferort für Dezember 1988 (Dok. 33126/15189 und 15250).

    (21) Vereinigtes Königreich

    Bis Februar 1987 bestand zwischen den britischen Herstellern eine Vereinbarung über gemeinsame Preise und Verkaufsbedingungen ("Common Price and Marketing Arrangement"). Die Preise und Verkaufsbedingungen wurden gemeinsam beschlossen und den britischen Behörden gemeldet (das britische Kartellgericht - Restrictive Practices Court - entschied bei zwei Gelegenheiten, daß diese Vereinbarung nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft). Dabei handelte es sich um die Preise, die von der Cement Makers' Federation an Cembureau mitgeteilt (Dok. 33126/15115, 15116) und von Cembureau in die Aufstellung "Cement Price Reference File" (Dok. 33126/15117) übernommen wurden. Cembureau hat der Kommission eine einzige Mitteilung der Cement Makers' Federation, nämlich die über die Tarifänderung zum 1. Juni 1985, vorgelegt. Cembureau ließ die Änderungen in den Jahren vor 1985 unerwähnt und erklärte: "Wir haben seit 85 keine offizielle Preismitteilung mehr erhalten. Wir bekommen Preise von verschiedenen Quellen (d.h. Herstellern), die wir als annähernde Schätzung telefonisch weitergeben. Preissystem (freie Preisfestsetzung seit 1987)" (48) (Dok. 33126/15096).

    (22) Im Cembureau-Begleitvermerk zur Übermittlung der Dokumente über den Austausch von Preisinformationen an die Kommission heisst es auf S. 2 abschließend (Dok. 33126/15097): "Wir teilen in der Regel die Preise nur unseren Mitgliedern mit. Anfragen von aussen kommen stets von Beratungsgesellschaften oder -büros, die Preisvergleiche anstellen wollen. Leider sind die Preisstrukturen und die von jedem Land als Referenzwert gewählten Zementtypen so unterschiedlich, daß sich alle bisher angestellten Vergleiche als falsch erwiesen haben. Ein Zementhersteller, der die Normen und Transportkosten genau kennt, kann diese Preise natürlich benutzen. Wir machen aber niemals diese Arbeit für unsere Mitglieder (49)."

    17. Die Gespräche über "lauteren oder gesunden oder korrekten" Wettbewerb

    (1) In drei Dokumenten bzw. Gruppen von Dokumenten ist die Rede von diesbezueglichen Erörterungen in den Sitzungen der Cembureau-Organe.

    a) Vermerk von Cimpor

    (2) Einer handschriftlichen Anmerkung von Cimpor zufolge wurde auf der Sitzung des Exekutivkomitees vom 25. März 1983 ein fünfseitiges Dokument (Dok. 33322/308-312) verteilt.

    In diesem Dokument werden drei Punkte behandelt, von denen die ersten beiden in die Untertitel 1. Einfuhren aus dem Ostblock; 2. Innereuropäischer Handel; 3. Bedingungen auf dem Weltmarkt unterteilt sind. Der Punkt "2. Innereuropäischer Handel" enthält einen Untertitel "(a) Allgemeines", einen Untertitel "(b) Preisvergleiche" und einen Untertitel "(c) Standpunkt der EG", in dem es heisst: "Die Artikel 85 und 86 über die Wettbewerbspolitik sind eindeutig, und es können keine Maßnahmen in Betracht gezogen werden, die gegen diese Artikel verstossen.

    Die in der EG vorherrschende Tendenz besteht darin, die Position der einzelnen Länder in wirtschaftlicher Hinsicht zu prüfen. Derzeitiges Ziel ist es, eine Preisregelung für homogene Erzeugnisse zu finden, die sich mit Artikel 85 vereinbaren lässt. Mit dem System der Frachtgrundlagen, das derzeit geprüft wird, soll ruinöser Wettbewerb verhindert werden. Dieses System würde sich für die Zementbranche eignen.

    Es wurden auch Vorschläge gemacht, um einen lauteren Wettbewerb zu gewährleisten (50)."

    (3) Hierbei handelt es sich um das gleiche Dokument, das auf englisch und französisch unter den Unterlagen über das Treffen der Delegationsleiter vom 14. Januar 1983 (Dok. 33126/11617-11629) gefunden wurde. Es bildet den grössten Teil eines unter den Schriftstücken über das Treffen der Delegationsleiter vom 14. Januar 1983 (Dok. 33126/11630-11633) gefundenen und "Meeting of Head Delegates, Paris, 14 January 1983 - Notes for the President" überschriebenen Dokuments vom 18. Januar 1983 mit der Referenz HC/no, das ein Exposé in fünf Punkten mit den Untertiteln "1. Eastern bloc imports"; "2. Inter-European trade"; "3. World market conditions"; "4. Questions for consideration by Executive Committee"; "5. General observations" enthält. Der Punkt "2. Inter-European Trade" umfasst einen Untertitel "(a) Price comparisons" und einen Untertitel "(b) EEC position", der der englischen Fassung von Punkt "2. (c) Standpunkt der EG" des auf der Sitzung des Exekutivkomitees vom 25. März 1983 verteilten Dokuments entspricht und darüber hinaus folgenden Zusatz enthält: "(vgl. Vermerke von Herrn Van Hove)" ("cf. Mr. Van Hove's notes"). Die Vermerke von Herrn Van Hove haben die Form von Diapositiven (Dok. 33126/11602-11613):

    - die Diapositive 4, 5, 6 und 7 verweisen auf die Anwendbarkeit der Artikel 85 und 86, die Bedingungen für das Negativattest und die Freistellung sowie die Nachprüfungsbefugnisse der Kommission;

    - Diapositiv 8 lautet: "EG erwägt Verwaltungsschreiben und könnte tolerieren:

    - System der Frachtgrundlagen = Preistransparenz zwecks Vermeidung ruinösen Wettbewerbs.

    Argumente:

    - homogenes Schwergut

    - auf regionale Grunderzeugnisse angewiesene Industrie

    - geringer Wert der Ware

    - unelastische Nachfrage

    - oligopolistische Struktur

    - sehr "ausgereifte" Industrie

    - kapitalintensive Industrie

    Grundlagen:

    Studie der Universität Tübingen

    Studie der Universität Leuven." (51)

    - Die Diapositive 9A, 9B und 9C veranschaulichen schematisch die Frachtgrundlagen in zwei angrenzenden Ländern und den Deckungspunkt des "Preises frei Lieferort" zwischen den beiden betreffenden "relevanten Märkten".

    - Das Diapositiv 10 enthält "Vorschläge für einen lauteren Wettbewerb" unter Verweis auf die in den Diapositiven 9A, 9B und 9C erläuterten Schemata:

    "1. Wenn möglich

    - Liste der Preise frei Empfänger

    - und verfügbare Preise ab Werk.

    2. Berechnung dieser Preise in der Weise, daß für einen Preisführer identische Frachtgrundlagen ab Werk für alle Bestimmungen, selbst für Verkäufe über die Landesgrenzen hinaus, angenommen werden.

    3. Innerhalb des relevanten Marktes Angleichung an den Preisführer.

    4. Ausserhalb des relevanten Marktes Anwendung von Punkt 2 oder gelegentliche Angleichung" (52).

    (4) Nach den Erklärungen der meisten Unternehmen in den Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte würde es sich bei "den zwecks Gewährleistung eines lauteren Wettbewerbs formulierten Vorschlägen" um nichts anderes als die Vorschläge handeln, die der Kommission im Rahmen der von den belgischen und niederländischen Zementherstellern am 16. Juli 1981 vorgenommenen Anmeldung unterbreitet worden waren und die die Kommission laut Aussage der Unternehmen seinerzeit freizustellen beabsichtigte.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Aufzeichnungen von Herrn Van Hove Teil der Dokumente über das Treffen der Delegationsleiter vom 14. Januar 1983 (siehe vorstehenden Punkt (3)) sind und die Erläuterung zu Punkt 2.B der Tagesordnung dieser Sitzung "Mittel und Wege zur Erhaltung eines lauteren Wettbewerbs . . . Preisbildungssystem - Theorien - Regeln des lauteren Wettbewerbs" (siehe unten Absatz 19, Punkt (3)) bilden. Im "Entwurf des einleitenden Exposés des Vorsitzenden" heisst es gegen Ende: "Es braucht wohl nicht eigens darauf hingewiesen zu werden, daß es keine Niederschrift von unseren Gesprächen geben wird" (siehe unten Absatz 19, Punkt (5)). Wenn es sich bei "den zwecks Gewährleistung eines lauteren Wettbewerbs formulierten Vorschlägen", wie die Unternehmen behaupten, um nichts anderes handelt als um die der Kommission am 16. Juli 1981 vorgelegten Vorschläge, ist nicht einzusehen, weshalb es keine Niederschrift von der Sitzung der Delegationsleiter vom 14. Januar 1983 hätte geben sollen.

    Selbst wenn es stimmte, daß die auf den Sitzungen der Delegationsleiter und des Exekutivkomitees von Cembureau erörterten Vorschläge grösstenteils dem Inhalt der Anmeldung vom 16. Juli 1981 entsprachen und die Kommission am 21. April 1982 CBR den Entwurf einer im Amtsblatt zu veröffentlichenden Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 übermittelte, hatte die Kommission doch zum Zeitpunkt der Sitzung der Delegationsleiter (14. Januar 1983) und des Exekutiv-komitees (25. März 1983) ihre offizielle Position noch nicht festgelegt und kam es niemals zu einer Veröffentlichung der Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 im Amtsblatt. Ausserdem hat die Kommission, wie CBR in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (S. 44) ausführt, den anmeldenden Unternehmen am 1. August 1983 mitgeteilt, daß sie die formelle Beurteilung der Anmeldung einstweilen zurückstellt und prüfen will, ob eine Veröffentlichung der Preise frei Abnehmer neben den Ab-Werk-Preisen zu einer wettbewerbswidrigen Situation führen könnte (53). Bekanntlich ermöglicht das System der Frachtgrundlagen auch eine Marktaufteilung zwischen den Herstellern (siehe oben Absatz 10/a).

    Zu ergänzen wäre noch, daß die Anwendung des angemeldeten Systems von den anmeldenden Parteien an zwei Bedingungen geknüpft worden war: Aufhebung der Preiskontrolle seitens der staatlichen Behörden und Aufhebung der einheitlichen oder nach oben begrenzten regionalen Preise frei Abnehmer seitens der Konkurrenten auf den von dem angemeldeten System betroffenen Märkten. Zweck der von Herrn Van Hove auf den oben erwähnten Sitzungen vorgetragenen Vorschläge zur Gewährleistung eines lauteren Wettbewerbs war es, die Konkurrenten zur Annahme des Systems zu bewegen. Dies wird von CBR in deren Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ( S. 42, 43) zugegeben: "Angesichts der positiven Reaktion der Kommission haben sich die belgischen und niederländischen Zementhersteller bei den Herstellern der anderen Mitgliedstaaten für das System eingesetzt, da dieses ihnen als akzeptabler Kompromiß zwischen den Erfordernissen des Wettbewerbsrechts und der Notwendigkeit, ruinösen Wettbewerb zu vermeiden, erschien. Mit der Übernahme eines ähnlichen Systems durch die Zementhersteller der anderen Mitgliedstaaten wäre es auch möglich gewesen, die zweite Bedingung für die Anwendung des Systems (Beseitigung des Wettbewerbs der einheitlichen oder nach oben begrenzten regionalen Preise frei Abnehmer) zu erfuellen; dies wäre dem Bemühen um Aufhebung oder Umgestaltung der staatlichen Zementpreiskontrolle sehr entgegengekommen."

    b) Sitzung des Exekutivkomitees vom 9. November 1983

    (5) Im Entwurf der Niederschrift von der Sitzung des Exekutivkomitees vom 9. November 1983 (Dok. 33322/286-294) heisst es in Punkt 2) "Laufende Aktivitäten", Buchstabe b) "Andere derzeit vom Komitee erörterte Fragen - Zusammenarbeit im Export", nach einem Hinweis auf die Ausführungen von Herrn Canellopoulos über die Verschlechterung der Preise im Export: "Herr Bertran erklärt, er sei persönlich optimistisch, was die Aufrechterhaltung des Volumens auf den Drittlands-Exportmärkten betrifft, doch sei das Problem der darniederliegenden Preise dessen ungeachtet kritisch. Es sei Zeit, die Möglichkeiten einer verbesserten Zusammenarbeit nicht nur zwischen den grossen Exportländern, sondern zwischen allen Cembureau-Mitgliedern erneut zu prüfen. Zu den Aufgaben von Cembureau müsse es gehören, zur Herstellung eines gesunden, aber realistischen Wettbewerbs beizutragen." (54) Anschließend werden in der Niederschrift die Wortmeldungen von Herrn Heiberg zur Selbstbegrenzung der Exporte der japanischen und der südkoreanischen Zement-industrie und von Sir J. Milne zu der Notwendigkeit wiedergegeben, engere Beziehungen zwischen dem ausserhalb von Cembureau errichteten Export Policy Committee und dem Exekutivkomitee herzustellen, nachdem Herr Van Hove die Auffassung vertreten hatte "daß keine EG-Regelung Konsultationen und einer Zusammenarbeit auf den Drittlands-Exportmärkten entgegensteht." (55)

    (6) Offensichtlich bezieht sich, wie Cembureau und dessen Mitglieder bestätigen, die Formulierung "zu den Aufgaben von Cembureau müsse es gehören, zur Herstellung eines gesunden, aber realistischen Wettbewerbs beizutragen", auf den Export in Nicht-EG-Länder. Cembureau erklärt hierzu (S. 15 der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte): "Die Seite 12 ist die Seite 4 des gleichen Dokuments, in dem bestätigt wird, daß das Export Policy Committee ein ausserhalb der Einflußsphäre von Cembureau operierender Ausschuß ist. In der Niederschrift wird unter der Rubrik "Zusammenarbeit im Export" (Seite 11) ausgeführt, daß es sich um die Zusammenarbeit auf Drittlandsmärkten handelt, da "keine EG-Regelung einer solchen Konsultation entgegensteht". Der erste Absatz dieser Seite, wonach "es zu den Aufgaben von Cembureau gehören müsse, zur Herstellung eines gesunden, aber realistischen Wettbewerbs zwischen allen Cembureau-Mitgliedern beizutragen", muß in dieser Perspektive verstanden werden." (56)

    (7) Abgesehen davon, daß die Meinung, daß "keine EG-Regelung Konsultationen und einer Zusammenarbeit auf den Drittlands-Exportmärkten entgegensteht", nur für den Autor verbindlich sein kann, stellt sich die Frage, wie Cembureau "zur Herstellung eines gesunden, aber realistischen Wettbewerbs" zwischen allen Cembureau-Mitgliedern beitragen kann, wo Cembureau doch erklärt, daß die Probleme des Exports in Nicht-EG-Länder nicht unter seine Zuständigkeit fallen. So behauptet Cembureau auf Seite 15 der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, daß "das Export Policy Committee (Ausschuß der grossen Exporteure, Anm. d. Red.) ein Ausschuß ist, der ausserhalb der Einflußsphäre von Cembureau operiert" (57). Stellungnehmend zu dem internen Vermerk von Blü Circle vom 9. April 1981 (Dok. 33126/11338, 11339, 11340), wonach Cembureau das eigene Exportkomitee aufgab und sich daraufhin ausserhalb von Cembureau Exportkomitees bildeten, erklärt Cembureau auf Seite 10 seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte: "Seiten 1 bis 3: diese Schriftstücke stammen von der Firma Blü Circle. Sie erläutern, daß seit 1958 (laut Vermerk von Blü Circle seit 1972, Anm. d. Red.), d.h. seit Inkrafttreten des EWG-Vertrags, im Rahmen von Cembureau kein Ausschuß mehr besteht, der sich mit Exportkoordinierung befasst. Daraus ergibt sich des weiteren, daß Cembureau weder mit dem Londoner Club noch mit dem ECEC (European Cement Export Committee) etwas zu tun hat." (58)

    (8) Die vorstehend wiedergegebenen Erklärungen enthalten gewisse Widersprüche. So behauptet Cembureau, daß es in seinem Rahmen seit Inkrafttreten des EWG-Vertrags keinen Ausschuß mehr gibt, der sich mit einer Exportkoordinierung befasst, während es in dem oben angesprochenen Vermerk von Blü Circle vom 9. April 1981 heisst, Cembureau habe angesichts der ausgeprägten Abneigung der Gemeinschaft gegen solche Kartelle dieses unerwünschte Kind (gemeint ist das European Export Committee) preisgegeben (59), und im Entwurf der Niederschrift von der Sitzung des Exekutivkomitees vom 9. November 1983 die Auffassung vermerkt ist, "daß keine EG-Regelung Konsultationen und einer Zusammenarbeit auf den Drittlands-Exportmärkten entgegensteht". Ausserdem behauptet Cembureau, daß "in seinem Rahmen kein Ausschuß mehr besteht, der sich mit einer Exportkoordinierung befasst", während es in dem oben angesprochenen Entwurf der Niederschrift von der Sitzung des Exekutivkomitees heisst: "Es sei Zeit, die Möglichkeiten einer verbesserten Zusammenarbeit nicht nur zwischen den grossen Exportländern, sondern zwischen allen Cembureau-Mitgliedern erneut zu prüfen. Zu den Aufgaben von Cembureau müsse es gehören, zur Herstellung eines gesunden, aber realistischen Wettbewerbs beizutragen."

    Nach Auffassung der Kommission hat Cembureau die Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern, was die Tätigkeiten innerhalb der Gemeinschaft und in den Drittländern betrifft, gefördert.

    c) Vermerk von Italcementi

    (9) In dem handschriftlichen Vermerk von Italcementi über die Sitzung des Exekutivkomitees vom 14. April 1986 in Paris (Dok. 33126/3185) heisst es:

    "3.1 Van Hove - interne Regelung - Zusammenarbeit mit Cembureau.

    a) Problem der Luftverschmutzung - EWG: es wurde erreicht, daß sich die Zementindustrie aus Anlagen mit grossem (unleserliches Wort) zurückzieht. Künftige besondere Bezeichnung für Zement, mit griechischem Berater. Das CLC kann künftig an der Arbeitsgruppe teilnehmen - bis heute keine Nachricht.

    b) Dumping-Einfuhren. Schwierige Lage, Schaden ist begrenzt. Schwierig, ein Eingeständnis des zu messenden Schadens zu erwirken - Drohung ist im Laufe der Zeit nicht grösser geworden - geringe Einfuhren. Die Kommission tagt nicht vor Ende Mai, und das einzige positive Ergebnis wird vielleicht sein, die Einstellung zu vermeiden.

    Bertrand - müssen Spielregeln für uns finden, um unkorrekten Wettbewerb zu vermeiden.

    Collis - Es gibt eine Dumping-Grenze (unleserliches Wort)

    V.H. - 1) Es muß ein Dumping vorliegen und 2) es muß ein Schaden vorliegen - bei letzterem Punkt wurde Schluß gemacht.

    3.2 Laplace - (eine halbe Seite der handschriftlichen Notiz behandelt interne Probleme von Cembureau wie Ausgaben und Organisation)." (60).

    (10) Den Parteien zufolge hätte die Kommission den Satz "müssen Spielregeln für uns finden, um unkorrekten Wettbewerb zu vermeiden" falsch interpretiert, da sich dieser Satz auf die Dumping-Probleme bezöge. Einige Parteien behaupteten sogar, bei dem "unkorrekten Wettbewerb" handle es sich um den Wettbewerb der ausländischen Hersteller, die Dumping betreiben.

    Der fragliche Satz wurde vom Verfasser der handschriftlichen Notiz nach dem Buchstaben b), wo es um Dumpingprobleme geht, und vor den Wortmeldungen der Herren Collis und Van Hove, die von den gleichen Problemen sprechen, eingefügt. Es ist aber offensichtlich, daß der Satz nichts mit den Dumping-Problemem zu tun hat, da es heisst, es müssten Spielregeln "für uns" - und nicht für die ausländischen Hersteller, die des Dumpings verdächtigt werden - gefunden werden.

    18. Das "Cembureau-Übereinkommen oder Cembureau-Prinzip der Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte" ("The Cembureau Agreement or Cembureau Principle of not transhipping to internal European Marktes")

    (1) Erstmals erhielt die Kommission Kenntnis von diesem "Übereinkommen" oder "Prinzip" aus zwei Dokumenten, die sie anläßlich einer Nachprüfung bei Blü Circle fand.

    1) Interner Vermerk vom 1. Dezember 1983

    "Die Strategie gegen Importe und die Zukunft der britischen Zementindustrie"

    (Dok. 33126/11332, 11333, 11334)

    (2) In dem Vermerk wird die Lage der Importe des Vereinigten Königreichs und die Situation der Nachfrage in Europa und in anderen Ländern untersucht. Danach heisst es in dem Vermerk: "Gegenwärtig können 22 Millionen Tonnen westeuropäischer Überschüsse nach Drittlandsmärkten mit defizitärer Eigenproduktion geleitet werden, doch sieht es danach aus, daß diese Zahl bis Anfang 1985 auf 15 Millionen Tonnen oder noch weniger zurückgehen wird. Unter diesem Druck dürfte auch das Cembureau-Prinzip der Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte zusammenbrechen.

    Bislang haben wir folgende Gegenmaßnahmen gegen die Einfuhren getroffen:

    1. Antidumpingbeschwerde, die, falls 1984 erfolgreich, auf längere Sicht überfluessig werden könnte, wenn Spanien der EWG beitritt.

    2. Gepräche und Verhandlungen mit den Versandfirmen und den Importeuren; gegenwärtig einigermassen wirksam, aber Gefahr eines Anreizes für die anderen.

    3. "Zuckerbrot und Peitsche" für die Cembureau-Freunde. Wahrscheinlich angemessen gegenüber den grösseren Herstellern, aber unwahrscheinlich, daß dadurch alle Lieferungen aus EWG-Quellen eingestellt werden.

    4. Effektive Errichtung von Silos in "feindlichen" Territorien - eine glaubhafte und in begrenztem Umfang möglicherweise auch wirksame Option, die aber a) sich als langwierig und kostspielig erweisen könnte, b) das ganze Zielland zu noch schwereren Vergeltungsmaßnahmen veranlassen und damit zum völligen Zusammenbruch des Cembureau-Übereinkommens führen könnte, wobei BC zwangsläufig der grösste Verlierer wäre. Dies setzt auch voraus, daß unsere Ziele nicht über die "Hintertür" Schutz von der Regierung erhalten, was eine sehr gefährliche Annahme im Handel mit den stark bedrängten lateinamerikanischen Volkswirtschaften ohne eigene Erdölförderung ist.

    5. Auch Qualitätsgarantien wären ein nützliches Instrument und könnten mit relativ geringen Kosten eingesetzt werden.

    6. Gewicht hätte auch ein Rückzug aus der Zusammenarbeit in unseren Exporten nach Nigeria. Können wir aber Vertrauen in die Wirtschaft Nigerias oder in den ständigen guten Willen der Coumantaros haben?" (61)

    In dem Vermerk werden anschließend noch zwei weitere Möglichkeiten erwogen und Hypothesen zu den innerhalb des Unternehmens zu ergreifenden Maßnahmen aufgestellt.

    2) Nichtdatierter interner Vermerk "Einfuhrbedrohung" (Dok. 33126/11335, 11336, 11337)

    (3) In diesem Vermerk heisst es: "Wenn wir einmal davon ausgehen, daß die Cembureau-Politik der Nichteinlieferung standhält und die westdeutschen Importe sich als nicht rentabel erweisen, blieben nur noch drei weitere echte Bedrohungen:

    1. Abfuellung von Zement, der in loser Schüttung in 5 000-Tonnen-Spezialschiffen aus Ostdeutschland geliefert wird

    2. Lieferung von Zement in Säcken einschließlich Großgebinden aus Polen

    3. Ein Grossunternehmer mit einem Mutterschiff, der 25 000-Tonnen-Schiffe ab südeuropäischen Comecon-Häfen einsetzt.

    Ausserdem besteht noch eine geringe Bedrohung durch die kleinen unabhängigen Nordspanier, die nach hier importieren, aber ihre Importe sind hinsichtlich Menge, Qualität und Organisation begrenzt." (62)

    Anschließend befasst sich die Note mit der Bedrohung aus Ostdeutschland und Polen.

    (4) Bei einer Nachprüfung nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 im Anschluß an die Entdeckung dieser beiden Vermerke von Blü Circle wurde Cembureau aufgefordert, der Kommission nach Artikel 14 Absatz 1 der genannten Verordnung eine Reihe von Schriftstücken und unter anderem "alle Dokumente betreffend das "Cembureau-Übereinkommen und/oder Cembureau-Prinzip der Nichteinlieferung in die europäischen Märkte" zur Verfügung zu stellen. Sollten keine schriftlichen Unterlagen vorhanden sein, so beschreiben Sie bitte den Inhalt dieses Übereinkommens oder Prinzips" (Dok. 33126/11523, 11524). Cembureau erwiderte daraufhin: "Es gibt kein "Cembureau-Übereinkommen oder -Prinzip" und folglich auch kein Dokument mit Durchführungsregeln. Wenn dieser Begriff in einem Schriftstück verwendet wird, bezieht er sich nicht auf eine wettbewerbsfeindliche Praktik, sondern auf die Einhaltung von Gepflogenheiten und Verhaltensregeln, die sich nach und nach aus dem Umgang der Unternehmen miteinander und aus der wirtschaftlichen Entwicklung in den verschiedenen Ländern entwickelt haben" (63) (Dok. 33126/11525).

    In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte betreffend ein Verfahren nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 (Dok. 33126/13568-13573) hat Cembureau den oben zitierten internen Vermerk von Blü Circle vom 1. Dezember 1983 wie folgt kommentiert: "Anhang 10. Zu diesem Dokument erübrigt sich ein Kommentar von Cembureau. Das Dokument stammt von einer Zementfirma und bezieht sich auf nichts anderes als die von Cembureau befürworteten Regeln guter Nachbarschaft. Der Verweis auf das "Cembureau-Prinzip der Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte" bezieht sich auf eine von den Mitgliedern gewünschte Verhaltensweise, die als solche aber keinen Zwang und erst recht keine Strafandrohung beinhaltet. Der Verweis auf ein "Cembureau-Übereinkommen" bezeichnet nur das gleiche Prinzip und bezieht sich auf "Gepflogenheiten und Verhaltensregeln, die sich nach und nach aus dem Umgang der Unternehmen miteinander und aus der wirtschaftlichen Entwicklung in den verschiedenen Ländern entwickelt haben" (siehe Antwort auf die Frage Nr. 2 der Inspektoren anläßlich deren Besuchs vom 15. November 1989)." (64)

    (5) Anläßlich der Nachprüfung bei der griechischen Firma Heracles wurden die Tagesordnung und die Niederschrift von der Vorstandssitzung vom 15. Juni 1986 sichergestellt. Die Tagesordnung enthält unter der Rubrik "%") Verschiedenes und Mitteilungen" den Punkt "2. Ausdehnung der Exporttätigkeit der Gesellschaft. Kartell Vereinigtes Königreich". Die Sitzungsniederschrift gibt auf den Seiten 3 und 4 die diesbezuegliche Erklärung des Vorsitzenden Kalogeropoulos wieder: "Was die Verhandlungen mit dem britischen Kartell betreffen, so haben die britischen Hersteller in ihrer Reaktion auf die griechischen Exporte die 100 %ige Unterstützung seitens der anderen europäischen Zementhersteller, weil zwischen allen europäischen Zementherstellern eine Absprache bestand und weiter besteht, wonach niemand in das nationale Territorium der anderen einliefern darf, damit die Preise geschützt werden und es nicht zu einem Preisrückgang wegen des Wettbewerbs insbesondere von unmittelbar benachbarten Ländern kommt. Durch diese Denkweise der letzten 30 Jahre und durch diese Taktik brauchten sich die Europäer niemals mit einer aktiven Konkurrenz und einem Preisrückgang auseinanderzusetzen" (Dok. 33126/19875-19877).

    (6) Cembureau hat in seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (S. 9) erklärt, sein Kommentar zum Vermerk von Blü Circle vom 1. Dezember 1983 sei "nur reine "Spekulation" über die Bedeutung von Formulierungen in Cembureau-fremden Dokumenten" (65).

    Nach der Feststellung der Kommission hat Cembureau die von ihm als "reine Spekulation" bezeichneten Ausdrücke im Rahmen eines Verfahrens und in einem von seinem stellvertretenden Direktor unterzeichneten Dokument verwendet. Cembureau hatte folglich die Möglichkeit, die verwendeten Formulierungen und deren Bedeutung abzuwägen. Wenn diese Formulierungen benutzt wurden, dann deshalb, weil Cembureau in den im Dokument von Blü Circle verwendeten Ausdrücken die von ihm befürworteten Regeln "guter Nachbarschaft" erkannt hat. Hätte Cembureau die Existenz eines "Cembureau-Prinzips oder -Übereinkommens" schlichtweg leugnen wollen, so hätte es die oben zitierten Kommentare unterlassen.

    (7) Cembureau und verschiedene Unternehmen haben in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (Cembureau S. 23, FIC S. 46, CBR S. 65 und SFIC S. 64) vorgetragen, daß die beiden Vermerke von Blü Circle von einer Firma stammen, die nicht Cembureau angehört, und daß es folglich Sache dieser Firma ist, sie zu kommentieren.

    Blü Circle kommentierte die beiden Vermerke wie folgt (Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Ziff. 3.48): "Zweitens bezieht sich die Kommission auf zwei von Jeremy Reiß verfasste interne Vermerke von Blü Circle, die auf das "Cembureau-Prinzip der Nichteinlieferung in die Inlandsmärkte" anspielen. Es ist nicht klar, woran Herr Reiß dachte, als er sich auf das "Cembureau-Prinzip" oder "Cembureau-Übereinkommen" bezog. Es ist sehr gut denkbar, daß er diese Ausdrücke als "Jargon" verwendete, um wirtschaftliche Sachverhalte zu bezeichnen, die die Möglichkeit, daß Zement über die Grenzen zwischen den Herstellerländern hinweg geliefert wird, naturbedingt begrenzen (siehe obiges Kapitel 2 und Band II). Diese wirtschaftlichen Sachverhalte gelten natürlich nicht in gleicher Weise für Lieferungen von Herstellern, die staatliche Beihilfen empfangen und damit Zement zu Dumping-Preisen verkaufen können, worum es in den beiden Vermerken von Herrn Reiß geht (was die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte geflissentlich übersieht)." (66) Blü Circle hat Recht, wenn sie behauptet, daß in der Mitteilung der Beschwerdepunkte diejenigen Passagen der Aufzeichnungen, die sich auf das Problem der Einfuhren aus Drittländern, insbesondere Ostblockstaaten, beziehen, nicht zitiert sind. Diese Passagen wurden deshalb nicht zitiert, weil sie für den Gegenstand der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht relevant sind. In jedem Fall wurden die beiden fraglichen Dokumente allen betroffenen Unternehmen zur Verfügung gestellt, die sich somit dazu äussern konnten. Blü Circle gibt keine Erklärung für den möglichen Zusammenhang zwischen wirtschaftlichen Sachverhalten, die den grenzueberschreitenden Handel zwischen den Erzeugerländern naturbedingt begrenzen, und den Ausdrücken "Cembureau-Übereinkommen" oder "Cembureau-Prinzip", selbst wenn sie als "Jargon" verwendet werden.

    Zu der Bemerkung, die beiden fraglichen Dokumente stammten von einem Nicht-Mitglied von Cembureau, ist einmal zu sagen, daß die Hersteller auch dann, wenn sie nicht direkt Mitglied von Cembureau sind, über ihren Branchenverband, der Mitglied von Cembureau ist, Cembureau indirekt angehören. Zum anderen ist auf die besondere Position von Blü Circle zu verweisen, wie sie das Unternehmen in seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Ziff. 3.4 und 3.5, selbst beschreibt: "Blü Circle war anfänglich zusammen mit anderen britischen Herstellern selbst direkt Mitglied von Cembureau. 1972 wurde jedoch beschlossen, die Einzelmitgliedschaft durch die Verbandsmitgliedschaft der Cement Makers' Federation (CMF) zu ersetzen. Die Vertretung der britischen Zementindustrie in den verschiedenen Cembureau-Ausschüssen wurde auf einer Sitzung des CMF-Vorstands beschlossen und durch Abstimmung genehmigt. Auf der Sitzung des CMF-Vorstands vom 19. November 1975 wurde Sir John Milne als Delegationsleiter in Cembureau mit der Vertretung der britischen Hersteller beauftragt. Das Mandat von Sir John dauerte bis 1. Mai 1985, als er zum Präsidenten von Cembureau für die Zeit ab Juni 1985 gewählt wurde. In seiner Funktion als Delegationsleiter des Vereinigten Königreichs folgte ihm Dr. Gordon Marshall, dessen Ernennung vom CMF-Vorstand auf dessen Sitzung am 1. Mai 1985 genehmigt wurde. Daneben vertraten weitere Personen aus verschiedenen britischen Herstellerfirmen die britische Industrie in den verschiedenen Cembureau-Ausschüssen." (67)

    Blü Circle, deren Präsident über lange Zeit die Funktion des Delegationsleiters der britischen Zementindustrie bei Cembureau innehatte, war folglich in der Lage, die Tätigkeiten von Cembureau zu kennen und sich in voller Sachkenntnis zu dem "Cembureau-Prinzip oder -Übereinkommen" zu äussern.

    (8) In der Erklärung von Herrn Kalogeropoulos sehen einige Unternehmen (Blü Circle, Ziff. 3.46 der Erwiderung; CBR, S. 63-64 der Erwiderung; Ciments Français, S. 53 der Erwiderung) eine Art vorbeugende Rechtfertigung der seinem Unternehmen gewährten staatlichen Beihilfen; andere (SFIC, S. 64 der Erwiderung) meinen, diese Erklärung "spreche nur von "einem Übereinkommen oder einem Prinzip der Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte", erwähne aber nicht Cembureau" (68); Aalborg sieht in der Erklärung von Herrn Kalogeropoulos die Aussage eines Politikers, der auf den Posten eines Leiters eines verstaatlichten Industrieunternehmens berufen worden ist (Protokoll der Anhörung vom 3. März 1993, Anlage VI, S. 7).

    In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (Seiten 16 und 17, Punkte 5 und 6) kommentierte Heracles die Erklärung von Herrn Kalogeropoulos wie folgt: "Die Bezugnahmen von Herrn Kalogeropoulos auf das britische Kartell und auf das Cembureau-Prinzip sind Spekulationen und beschreiben die Schwierigkeiten, die seine Firma im Export hatte. Herr Kalogeropoulos trifft keine nachgewiesene Feststellung; ausserdem konnte er gar nicht genau wissen, was vorging. Andererseits ist eine heftige Reaktion der Konkurrenten nicht automatisch ein Beweis für die Existenz eines Kartells. Fest steht, daß selbst dann, wenn letztendlich ein organisiertes Kartell nachweislich bestand, dieses im Falle der griechischen Exporte nicht funktionierte, da die Exporte zustande kamen und in den folgenden Jahren noch zunahmen. Die Ausfuhren nach dem Vereinigten Königreich haben letztlich stattgefunden. Gleiches gilt - trotz der heftigen Reaktionen der italienischen Erzeuger - für die Exporte nach Italien. Die Ausfuhren in die Märkte der Gemeinschaft nahmen rasch zu, was den Umfang und die Bestimmungsländer betrifft."

    Die Kommission bemerkt, daß sich Herr Kalogeropoulos in der gleichen Lage befand, in der sich jede Führungskraft, die neue Funktionen übernimmt, befindet. Wie jede Führungskraft musste Herr Kalogeropoulos von seinen Mitarbeitern über das industrie- und handelspolitische Umfeld seines Unternehmens unterrichtet werden. Seine Erklärung erfolgte daher mit Vorbedacht und in einem kleinen Gremium wie dem Vorstand seines Unternehmens und nicht an einem öffentlichen Ort, um etwaige staatliche Beihilfen gegenüber Dritten zu rechtfertigen.

    19. Die Treffen der Cembureau-Delegationsleiter

    (1) Zwischen 1983 und 1985 wurden nach Kenntnis der Kommission von Cembureau fünf Treffen der Delegationsleiter veranstaltet, und zwar am 14. Januar 1983, 30. Mai 1983, 19. März 1984, 7. November 1984 und 10. Juni 1985. Unter Berücksichtigung der Tagesordnungen werden nachstehend nur die 1., die 3. und die 4. Sitzung behandelt.

    a) Treffen der Delegationsleiter vom 14. Januar 1983

    (2) In dem vom geschäftsführenden Exekutivkomitee-Mitglied Gil Braz de Oliveira unterzeichneten Einberufungsschreiben vom 16. November 1982, für das Cembureau die an Aalborg und Irish Cement versendeten Kopien (Dok. 33126/11552, 11553) vorlegte, heisst es: "Auf der letzten Sitzung des Exekutivkomitees am 5. November wurde ein Thema angesprochen, das nach einhelliger Auffassung der Mitglieder ganz besondere Aufmerksamkeit verdient und eine Sondersitzung auf Ebene der Delegationsleiter von Cembureau rechtfertigt. Bei dem allgemeinen Absatzrückgang im Inland kann der Transfer von Zement zwischen Mitgliedsländern nachteilige Folgen für unsere Industrie haben, wenn nicht rechtzeitig Vorkehrungen getroffen werden, wie im Falle des Handels zwischen Belgien und den Niederlanden, für den ein Protokoll gelten wird, das demnächst im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird. Im Auftrag von Cembureau-Präsident Jean Bailly darf ich Ihnen den Terminvorschlag für dieses Treffen, nämlich 14. Januar nächsten Jahres, 9 Uhr, in den Büros von Cembureau in Paris, bekanntgeben. Dieses Treffen der Delegationsleiter wird vom Exekutivkomitee vor Ende des laufenden Jahres vorbereitet und organisiert und rechtzeitig bestätigt." (69)

    (3) Der vom 16. November 1982 datierte Entwurf der Tagesordnung (Dok. 33126/11580) wurde am 17. November 1982 mit folgendem Fernschreiben dem Vorsitzenden des Verbindungsausschusses der Zementindustrie der Gemeinschaft, Herrn Van Hove, zur Stellungnahme zugeleitet (Dok. 33126/11559): "Sitzung der Head Delegates, Paris, 14.1.83. Wir entwerfen die Tagesordnung für diese Sitzung, die dann am 22. Dezember vom Exekutivkomitee erörtert wird. Beiliegend ein Auszug aus diesem Entwurf, zu dem Herr Bailly Ihre Meinung bezueglich der Formulierung von Punkt 2 erbittet, den wir hinlänglich deutlich - ohne Gefahr von Reaktionen - abfassen möchten: (70)

    1. Einfuhren aus Osteuropa

    2. Innereuropäischer Handel

    A. Analyse der Lage

    1. Daten

    2. Situation bei den Preisen - nationale Preise

    3. Begründung und Organisation des grenzueberschreitenden Handels - erwartete Entwicklungen

    B. Mögliche Maßnahmen zur Kontrolle des innereuropäischen Handels

    1. Unterstützung der Regierungen im Kampf gegen Dumping

    2. Rechtfertigung angemessener Preisvereinbarungen Intervention des Verbingunsausschusses

    3. Studien und Seminare - Dumping, Rentabilität

    4. Sonstige Maßnahmen

    3. Die Lage auf dem Weltmarkt

    4. Schlußfolgerungen und Beschlüsse (71)

    Da Herr Bailly diese Tagesordnung morgen Abend vor Antritt einer längeren Auslandsreise fertig haben möchte, hoffen wir, Ihre Kommentare umgehend per Telex zu erhalten". (72)

    Mit Fernschreiben vom 17. November 1982 antwortete Herr Van Hove wie folgt (Dok. 33126/11558): "Folgende in Ihr Fernschreiben vom 17. November übernommene Worte müssen aus jedem offiziellen Schriftstück verschwinden: (73)

    A. - 3. . . . Organisation des grenzueberschreitenden Handels . . .

    B. - . . . Kontrolle des innereuropäischen Handels

    2. Rechtfertigung angemessener Preisvereinbarungen - Intervention des Verbindungsausschusses. (74)

    Ich schlage statt dessen folgende Formulierung vor:

    - Preisbildungssystem - anwendbare Theorien

    - Regeln lauteren Wettbewerbs. (75)

    Bei dieser Gelegenheit empfehle ich, daß ich als Präsident des CLC für die EG-Probleme eingeladen werde und daß Belgien eine andere Person als Head Delegate benennen kann." (76)

    Auf der Sitzung des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1992 wird vermerkt: "Der vor der Sitzung verschickte Entwurf der Tagesordnung für die Sitzung vom 14. Januar 1983 wird vorbehaltlich einiger geringfügiger Änderungen angenommen" (77) (Dok. 33126/11565). Im Anschluß an die Empfehlungen von Herrn Van Hove wurde der Entwurf der Tagesordnung zu Punkt 2 wie folgt festgelegt (Dok. 33126/11656):

    "2. Innereuropäischer Handel

    A. Analyse der Lage

    (i) Angaben

    (ii) Situation bei den Preisen - nationale Preise

    (iii) Begründung und Art des Handels - erwartete Entwicklungen

    M. Möglichkeiten der Aufrechterhaltung eines lauteren Handels

    z.B. - Unterstützung der Regierungen im Kampf gegen Dumping

    - Preisbildungssystem - anwendbare Theorien - Regeln lauteren Wettbewerbs - Studien und Seminare - Dumping, Rentabilität". (78)

    (4) An der Sitzung nahmen folgende Delegationsleiter der derzeitigen EG-Mitgliedstaaten teil (Dok. 33126/11581): Belgien - Herr A. Pestalozzi; Dänemark - Herr O. Stevens Larsen; Frankreich - Herr R. Poitrat; Deutschland - Herr P. Schuhmacher; Großbritannien - Sir J. Milne; Griechenland - die Herren A. G. Tsatsos und A. Canellopoulos; Irland - Herr D. Quirke; Italien - die Herren Cesareni und Pesenti; Luxemburg - Herr J. C. Tesch; Niederlande - Herr M. Platschorre; Portugal - Herr J. Toscano Junior; Spanien - Herr J. Bertrán. Der Verbindungsausschuß der Zementindustrie der Gemeinschaft war vertreten durch Herrn Van Hove, Cembureau durch Cembureau-Präsident Bailly und die Herren Collis und Dutron, Direktor bzw. stellvertretender Direktor von Cembureau.

    (5) In dem "Entwurf des einleitenden Vortrags des Vorsitzenden" heisst es nach der üblichen Danksagung an die Teilnehmer (Dok. 33126/11583, 11584, 11585):

    "Zunächst sollte kurz an die Umstände erinnert werden, die zu unserer heutigen Sitzung geführt haben:

    - Zum einen hat Herr Heiberg in der von ihm geleiteten Koordinierungsgruppe die Frage der Preise bei der Ausfuhr in nicht von Cembureau abgedeckte Länder aufgeworfen und auf die damit verbundenen tatsächlichen oder möglichen Gefahren hingewiesen. Die Koordinierungsgruppe hat einmütig die Bedeutung dieses Problems anerkannt und empfohlen, daß sich das Exekutivkomitee dringend damit befasst.

    - Zum anderen haben sich unsere irischen Kollegen an mich gewandt, um die ihrem Inlandsmarkt drohenden Gefahren darzulegen, und um meine Hilfe gebeten.

    Dies erklärt die beiden ersten Punkte unserer Tagesordnung:

    - Einfuhren aus dem Osten.

    - Handel zwischen Mitgliedern

    - Auf seiner Sitzung vom 5. November hat das Exekutivkomitee von dieser irischen Demarche und der Empfehlung der Koordinierungsgruppe Kenntnis genommen. Es hat die enorme Wichtigkeit dieser Fragen erkannt und sogleich beschlossen, ein Treffen der Delegationsleiter zustande zu bringen, und am 22. Dezember sogar eine Sondersitzung veranstaltet, um dieses Treffen unter bestmöglichen Bedingungen zu organisieren.

    Ich will Ihnen damit erklären, weshalb ich es für richtig hielt, zu unserem heutigen Treffen auch die Mitglieder des Exekutivkomitees einzuladen, die nicht Delegationsleiter sind.

    Ich möchte jetzt Zweck und Bedeutung unserer Diskussion präzisieren:

    - Zunächst geht es darum, mit Ihrer Hilfe und in aller Klarheit die Daten zu erläutern, über die wir auf den drei genannten Gebieten verfügen.

    - Wir werden so die möglichen Risiken einer Erhöhung bestimmter Einfuhren im Verein mit einem deutlichen Rückgang bestimmter Preise beurteilen können, noch bevor dieses Phänomen an Umfang und Bedrohlichkeit zunehmen kann.

    - Unser Ziel ist es natürlich nicht, hier kollektive Beschlüsse zu fassen oder die festgestellte Sachlage zu beurteilen oder die Rolle einer Schiedsinstanz zu übernehmen, sondern mit Ihrer Hilfe mögliche Lösungen zu besprechen, mit denen sich die Entwicklung der Märkte mässigen lässt, und, zumindest grundsätzlich, bestimmte Spielregeln vorzuschlagen, an deren Einhaltung uns allen gelegen sein muß.

    - Was wir sodann von Ihnen allen erwarten, lässt sich in dem Wunsch zusammenfassen, daß dieser Meinungsaustausch für Sie Ermutigung sein möge, der Vernunft das Wort zu reden, und es jedesmal, wenn es notwendig ist, in jedem Einzelfall zu bi- oder multilateralen Dialogen kommen möge.

    - Die Rolle von Cembureau wird sich in diesem Stadium darauf beschränken, Ihnen jede Hilfe, insbesondere was die erforderliche Dokumentation betrifft, zu geben.

    Wir werden uns jetzt im einzelnen mit den drei Kapiteln der Tagesordnung befassen, zu denen die Cembureau-Direktoren und ich selbst eine Einführung geben und die Diskussion leiten werden.

    Ich brauche Ihnen wohl nicht eigens zu sagen, daß es von unserer Diskussion keine Niederschrift geben wird.

    Wir denken die Sitzung gegen 13 oder auch 13.30 Uhr zu beenden. Für diejenigen, die dies wünschen, ist ein Lunch vorgesehen (bitte Zahl der Teilnehmer erfragen).

    Falls einige von Ihnen danach in kleinen Gruppen weiter zu diskutieren wünschen, stehen Ihnen selbstverständlich die Räume von Cembureau zur Verfügung." (79)

    (6) Zu Punkt 2 heisst es in der die Sitzung vorbereitenden Aufzeichnung (Dok. 33126/11578, 11579): "II Handel zwischen Cembureau-Mitgliedsländern.

    11.00 Uhr - Einführung von Herrn Dutron zu der verteilten Dokumentation "Einfuhren und Preisniveau"

    - Vortrag von Herrn Dempsey über die besondere Lage seines Landes, die zum Teil Anlaß der Sitzung ist.

    11.15 Uhr - A. Analyse der Lage

    Aussprache

    11.45 Uhr - B. Bestandsaufnahme der zu Gebote stehenden Mittel

    Wortmeldung von Herrn Van Hove zu den Preisbildungssystemen

    Wortmeldung von Herrn Schrafl zu den Dumping- und Rentabilitätsstudien".

    Am Ende von Seite 2 heisst es: "13.15/13.30 Uhr - Ende der Sitzung, über die keine Niederschrift erstellt wird." (80)

    In den von Cembureau übermittelten Dokumenten finden sich keine Sitzungsniederschriften oder sonstigen Sitzungsberichte. Vielmehr enthalten diese Dokumente Unterlagen zur Vorbereitung der Sitzung, Tabellen, Transparentbilder und handschriftliche Notizen (Dok. 33126/11560-11577, 11587-11633).

    b) Treffen der Delegationsleiter vom 19. März 1984

    (7) Dieses Treffen wurde mit Schreiben von Cembureau vom 22. Februar 1984 (Dok. 33126/11714 und 11730) einberufen.

    Dem Einberufungsschreiben beigefügt waren Tabellen mit den Einfuhren aus den Ostblockländern, ferner Daten zur Produktion, zu den internen Lieferungen, zu den Ein- und Ausfuhren und zum Verbrauch in den Cembureau-Mitgliedsländern und ein Schaubild mit einer Erläuterung der Preissituation (Dok. 33126/11715 und 11717-11727).

    Von dem Schaubild und der Erläuterung war bereits oben in Absatz 16/a die Rede gewesen.

    (8) An dem Treffen nahmen folgende Delegationsleiter der derzeitigen EG-Mitgliedstaaten teil (Dok. 33126/11699, 11700): Belgien - Herr J. Van Hove; Dänemark - Herr O. Stevens Larsen; Frankreich - Herr B. Collomb; Deutschland - Herr A. von Engelhardt; Großbritannien - Sir J. Milne; Griechenland - Herr A. Canellopoulos; Irland - Herr D. Quirke; Italien - Herr A. D'Agostino; Luxemburg - Herr J.-C. Tesch; Niederlande - Herr Platschorre; Portugal - Herr V. Teixeira Lopo; Spanien - Herr J. Bertrán. Cembureau war durch seinen Präsidenten J. Bailly und die Herren H. Collis und P. Dutron, Direktor bzw. stellvertretender Direktor, vertreten.

    (9) In dem für den Vorsitzenden bestimmten Briefing-Vermerk vom 15. März 1984 (Dok. 33126/11728, 11729) sind die einzelnen Tagesordnungspunkte aufgeführt: "1. Einfuhren aus Osteuropa; 2. Lage des europäischen Marktes; 3. Lage des Weltmarktes". Punkt "2. Lage des europäischen Marktes" enthält folgende Hinweise: "Dieser Teil der Sitzung wird von Herrn Bailly geleitet.

    - Kommentar zur Übersicht über die Preissituation:

    - Die angegebenen Preisniveaus haben Annäherungswert, sind aber dennoch aussagekräftig.

    - In aller Regel handelt es sich um Ab-Werk-Preise, ausgenommen für Österreich und Großbritannien und in geringerem Masse für Belgien und die Niederlande.

    - Die Differenz zwischen den Extremen, die weiterhin 1 zu 2 beträgt, stellt unvermeidlich eine Versuchung dar.

    - Es wäre daher zu wünschen, daß diese Preisdifferenz vor allem durch Anhebung der niedrigsten Preise (2/3 der Produktion werden unter 50 $ verkauft, d.h. weit unter den japanischen und amerikanischen Inlandspreisen) und gleichzeitig durch Mässigung des Anstiegs der höchsten Preise verringert wird.

    - Kommentar zur Übersicht über die Einfuhren und Ausfuhren der Mitgliedsländer.

    - Wie erinnerlich dreht sich die Diskussion nicht um den traditionellen oder strukturellen Handel zwischen den Mitgliedstaaten wie beispielsweise im Falle der deutschen und belgischen Ausfuhren nach den Niederlanden.

    - Die kritischen Punkte sind nach wie vor:

    - die Ausfuhren Deutschlands nach Großbritannien und Irland

    - die Ausfuhren Frankreichs nach Deutschland

    - die Ausfuhren Spaniens nach Irland und Großbritannien.

    - Hinzuzufügen wäre noch ein neuer kritischer Punkt, nämlich die Ausfuhren Italiens nach der Schweiz.

    - Anschließend in einer Tischrunde die Teilnehmer zur Wortmeldung auffordern". (81)

    (10) In den Sitzungsaufzeichnungen vom 2. April 1984 (Dok. 33126/11733-11737) werden die Diskussionen und Wortmeldungen zu den drei Tagesordnungspunkten erwähnt.

    In diesen Aufzeichnungen sind die Erörterungen über Punkt 2 der Tagesordnung "Lage des europäischen Marktes" wie folgt wiedergegeben: "Die Aufstellung mit überschlägigen Angaben zu den Zementpreisen (hauptsächlich ab Werk) in den Mitgliedsländern sowie in Japan und in den USA gibt zu einer Reihe von Bemerkungen Anlaß:

    - Vereinigtes Königreich:

    Hätte der Kunde die Möglichkeit, Zement ab Werk zu übernehmen, so würde sich der Preis für lose Schüttung durch Abzug der Vertriebskosten, die 17 bis 18 % des Verkaufspreises zu Lasten der Zementindustrie ausmachen, auf etwa 54 $ stellen.

    - Schweden:

    Der Ab-Werk-Preis dürfte um etwa 20 % unter dem angegebenen Wert liegen.

    - Finnland:

    Da finnischer Zement einen Klinkeranteil von mindestens 85 % hat, wäre es vielleicht sinnvoller, Finnland in der Spalte "p" für reinen Portlandzement aufzuführen.

    Schlußfolgerungen

    Obgleich die Zahlen wegen der unterschiedlichen Methode der Preisnotierung nicht voll vergleichbar sind, herrschte Übereinstimmung darüber, daß die visuelle Darstellung des Preisfächers ein wirksames Mittel ist, um die potentiellen Konfliktursachen zu verdeutlichen.

    Eine grössere Verbreitung eines solchen Dokuments wäre jedoch wegen der Gefahr möglicher Fehlinterpretationen nicht opportun. Ausserdem sind die Auswirkungen bedeutsamer Wechselkursänderungen nicht zu erkennen.

    Wollte man diese Angaben verfeinern und statt den von den Mitgliedern mitgeteilten offiziellen Preisen die von den Zementfirmen tatsächlich praktizierten Preise angeben, so könnte darin ein Verstoß gegen die Regeln des Gemeinsamen Marktes gesehen werden.

    Anschließend wird die Aufstellung mit den statistischen Informationen für 1983 und insbesondere den Warenbewegungen zwischen den Mitgliedsländern erörtert. Sie gibt zu folgenden Kommentaren Anlaß:

    - Belgien:

    Es wird darauf hingewiesen, daß es sich zwar bei einem Teil der Zementexporte Deutschlands nach den Niederlanden um strukturelle und traditionelle Lieferungen handelt, daß seit einigen Jahren aber zusätzlich "wilde" Exporte nach den Niederlanden und Belgien festgestellt werden. Da die vorausgegangenen Gespräche zwischen den Delegationsleitern an dieser Situation nichts geändert haben, erscheint eine solche Debatte im Rahmen von Cembureau nutzlos.

    Der Vorsitzende erinnert daran, daß die laufende Sitzung ohne Widerspruch auf der letzten Sitzung des Exekutivkomitees beschlossen wurde, und ersucht die anderen Mitglieder um ihre Meinung.

    - Spanien:

    Die Aussprache über dieses Thema muß unbedingt fortgesetzt werden; andernfalls wäre Spanien bereit, Cembureau zu verlassen.

    - Vereinigtes Königreich:

    Wenn es nicht mehr gelänge, ein solches Problem auf dieser Ebene zu behandeln, wäre es um die Zukunft von Cembureau schlecht bestellt.

    - Schweiz:

    Es muß möglich sein, diese Probleme hier zu erörtern; in diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß der Streit zwischen der Schweiz und Italien vor einer Lösung steht.

    - Irland:

    Da Irland das Land ist, das solche Diskussionen ausgelöst hat, ist es seine Pflicht, die Fortsetzung dieser Diskussionen zu verlangen, da sie von grossem Nutzen für die Lageberuhigung in Irland waren.

    - Italien:

    Cembureau muß ein Forum sein, wo die Unternehmen ohne Einschränkung von den existenzwichtigen Problemen Kenntnis nehmen können müssen.

    Schlußfolgerungen:

    Der durch den Handel zwischen den Mitgliedern verursachte Druck hat dank der verbesserten bilateralen Kontakte deutlich abgenommen. Die ausgeführten Mengen sind eher rückläufig, doch besteht die von Outsidern kommende Bedrohung fort." (82)

    (11) Ausser den vorgenannten Dokumenten enthielt das der Sitzung der Delegationsleiter vom 19. März 1984 gewidmete Dossier folgende Schriftstücke: Schreiben vom 20. Januar 1984, mit dem Cembureau-Präsident Bailly Asland-Präsident Bertrán davon unterrichtet, daß er eine gütliche Regelung des Problems der spanischen Ausfuhren nach dem Vereinigten Königreich und Irland wünscht (Dok. 33126/11697); Vermerk vom 13. März 1984 "Zementausfuhren Italiens nach der Schweiz - Notiz über ein Telefongespräch mit Herrn d'Agostino" (Dok. 33126/11698); Schreiben von Cembureau-Präsident Bailly vom 16. Februar 1984 an Asland-Präsident Bertran und Titan-Geschäftsführer Canellopoulos, in denen das Problem der Beziehungen zwischen Cembureau und dem Export Committee angesprochen wird (Dok. 33126/11701, 11702); handschriftliche Notiz über das Export Policy Committee (Dok. 33126/11703); Niederschrift von der Sitzung des European Cement Export Committee vom 7. Dezember 1983 (Dok. 33126/11704-11713); handschriftliche Notiz "Export Cooperation - Jan. 84" (Dok. 33126/11732).

    c) Treffen der Delegationsleiter vom 7. November 1984

    (12) Dieses mit Schreiben vom 17. Oktober 1984 (Dok. 33126/11748) einberufene Treffen hatte folgende Tagesordnung (Dok. 33126/11749):

    "1. Einfuhren aus Osteuropa

    - Lage und Vorausschätzungen

    - Aktivitäten der Händler

    - Antidumping-Beschwerden und Maßnahmen

    2. Entwicklung des Weltmarktes

    - Fortschritte bei der Zusammenarbeit zwischen den europäischen Herstellern

    - Mögliche Auswirkungen des osteuropäischen Zements auf die Weltmärkte

    - Entwicklungen in Fernost." (83)

    Für das Treffen war ein Präambel-Entwurf vorbereitet worden (Dok. 33126/11751).

    (13) An dem Treffen nahmen folgende Delegationsleiter der derzeitigen EG-Mitgliedstaaten teil (Dok. 33126/11752): Belgien - Herr J. Van Hove; Dänemark - Herr O. Stevens Larsen; Frankreich - Herr. B. Collomb; Deutschland - Herr P. Schuhmacher; Großbritannien - Sir J. Milne; Griechenland - Herr A. Canellopoulos; Irland - Herr D. Quirke; Italien - Herr C. Cesareni; Luxemburg - Herr J.-C. Tesch; Portugal - Herr V. Texeira Lopo; die Delegationsleiter Spaniens und der Niederlande hatten sich entschuldigt; Cembureau war durch seinen Präsidenten J. Bailly und durch die Herren H. Collis und P. Dutron, Direktor bzw. stellvertretender Direktor, vertreten.

    (14) Die "Summary notes" vom 12. November 1984 (Dok. 33126/11754, 11755) fassen die Diskussionen über die Tagesordnungspunkte wie folgt zusammen:

    "Einfuhren aus Osteuropa

    .......

    Entwicklungen auf dem Weltmarkt

    Lage

    .......

    Griechisch-spanische Vereinbarung (84)

    Dies stellt nach einhelliger Überzeugung das Basiskriterium dar, wenn bessere Exportpreise erzielt und die Gefahren einer Destabilisierung in Europa vermieden werden sollen. Seit mehreren Monaten laufen Verhandlungen zwischen vier spanischen und drei griechischen Unternehmen, obgleich die Mechanismen der Gespräche nicht beschrieben wurden. Es wurden zwar einige Ergebnisse erzielt, doch hat sich bislang bei den Preisen keine Wirkung gezeigt. Gespräche fanden auch mit Japan und Korea statt. Es herrscht jedoch der allgemeine Eindruck, daß das Hauptproblem darin liegt, zu einer festen Vereinbarung zwischen den führenden europäischen Exporteuren zu gelangen.

    Der osteuropäische Zement auf den Weltmärkten

    ...........

    Händler

    ...........

    Allgemeine Schlußfolgerungen

    Die Lage war ernst, und die Exportpreise waren zu niedrig. In Europa und in Fernost bestand ein Kapazitätsüberschuß, der in verantwortlicher Weise genutzt werden muß.

    Zu loben ist, daß sich die griechische und die spanische Zementindustrie um eine Einigung bemühen, und die übrigen Länder sind bereit, diese Anstrengungen, falls gewünscht, voll und ganz zu unterstützen. Kleine Mengen, die von anderen Ländern kommen könnten, dürften den Markt nicht stören, wenn wechselseitiges Vertrauen herrscht" (85).

    (15) Neben den vorerwähnten Dokumenten enthielt das dem Treffen der Delegationsleiter vom 7. November 1984 gewidmete Dossier folgende Schriftstücke: zehn Fernschreiben (Dok. 33126/11739-11747 und 11750); zweiseitige handschriftliche Aufzeichnung "Projected Meeting 7.11.1984 - Information to be collected about traders" (Dok. 33126/11756, 11757); handschriftliche Aufzeichnung "Preparation Meeting Head Delegates 7.8.1984" (Dok. 33126/11758); handschriftliche Aufzeichnung, möglicherweise über Ferngespräche mit Milne (17. September) betreffend die Besprechungen zwischen griechischen und spanischen Herstellern, mit Milne (13. September) betreffend die Preise im Raum Belfast und mit Heiberg und Bertran (17. September) betreffend die osteuropäischen Exporte (Dok. 33126/11759); 13 Seiten umfassende handschriftliche Aufzeichnung (Seite 4 fehlt) - offensichtlich ein telegraphischer Bericht über die Besprechungen auf dem Treffen der Delegationsleiter (Dok. 33126/11762-11773); Notizen, Tabellen und Listen betreffend die Einfuhren aus Drittländern (Dok. 33126/11760, 11761, 11774-11789).

    KAPITEL 4

    Bi- und multilaterale Beziehungen zwischen den Herstellern der Mitgliedstaaten

    20. Frankreich - Italien

    (1) Die Situation der Zementindustrie auf beiden Seiten der französisch-italienischen Grenze bietet folgendes Bild: in der Nähe von Cuneo haben Buzzi ein Werk in Robilante und Italcementi ein Werk in Borgo S. Dalmazzo; Unicem hatte bis 1987 ein Werk in Morano Po (in der Nähe von Alessandria); in der Nähe von Nizza haben Lafarge ein Werk in Contes-Les-Pins und Vicat ein Werk in Grave-de-Peille; im Departement Bouches-du-Rhône haben Lafarge ein Werk in La Malle und Ciments Français ein Werk in Ranville; im Departement Gard hat Ciments Français ein Werk in Beaucaire.

    (2) In dem untersuchten Zeitraum lagen die Listenpreise der italienischen Hersteller um ca. 20 % unter denen der französischen Hersteller.

    (3) Lafarge - Buzzi. Am 26. November 1988 fand ein Gespräch zwischen Emanüle Buzzi und Pierre Saint-Hillier von Lafarge statt. Die von Lafarge verfasste Niederschrift über dieses Treffen gibt die Gespräche wie folgt wieder (Dok. 33126/6857/a): "Mehrere Themen wurden angesprochen:

    1. Südfrankreich

    Emanül hat (nach der Aussprache mit G. Lidüna) verstanden, daß er drei Möglichkeiten hat:

    - Errichtung eines wassernahen Klinkerwerks

    - Errichtung eines Mahlwerks

    - Schließung des Werks. Verhandeln über den Markt. Gründung einer Vertriebsgesellschaft für Lieferungen ab La Malle oder ab Robilante oder auf Importbasis (beispielsweise Griechenland).

    Ich habe ihm gesagt, die Sache sei nicht dringend, da wir noch für 15 bis 20 Jahre Reserven haben. Das Problem ist in erster Linie die Betriebserlaubnis.

    Standpunkt von Buzzi:

    - Der Markt gehört Ciments Lafarge.

    - Kein Interesse, an die Côte d'Azur zu gehen und den Markt zu stören. Haben seit 20 Jahren nur 2 oder 3 Kunden.

    - Ein Krieg ist überfluessig.

    - Hinarbeiten auf Vereinbarungen zur Konfliktabwendung.

    - Bereitschaft, die Möglichkeit eines gemeinsamen Geschäfts zu prüfen." (86)

    In der Niederschrift wird der Wille bekundet, sich den Markt der Côte d'Azur aufzuteilen und sich mittel- und langfristig in die Zementversorgung zu teilen.

    (4) Société des Ciments Français - Buzzi

    Am 17. März 1988 übermittelte Ciments Français ihre am 2. März 1987 gültigen Tarife. In dem Begleitvermerk heisst es: "In Beantwortung des heutigen Fernschreibens übermitteln wir in der Anlage unsere Tarife für Zement in Säcken und in loser Schüttung ab Werk. Über den Zeitplan einer Preisänderung ist bisher noch nichts beschlossen. Eine durchschnittliche Preisanhebung um 1 bis 1,5 % gegenüber den Preisen des laufenden Jahres ist denkbar" (87) (Dok. 33126/11982-11987).

    (5) Vicat - Buzzi

    Auf Anfrage von Buzzi (Dok. 33126/11974) hat Vicat am 11. Mai 1983 an Buzzi ihren Tarif zum 1. Juni 1983 (Dok. 33126/11973) übermittelt. Buzzi wiederum hat am gleichen Tag und am 16. Mai 1983 Vicat per Fernschreiben ihre ab 28. Februar 1983 geltenden Preise ab Robilante (Dok. 33126/11975, 11976, 11977) übermittelt. Am 23. April 1986 hat Buzzi folgendes Fernschreiben an Vicat gerichtet: "Erhalten Zementlieferanfragen aus Nizza und auch aus Toulon. Haben alle Anfragen abschlägig beschieden und beabsichtigen auch in Zukunft so zu verfahren. Haben erfahren, daß Ihre Preise heraufgesetzt wurden. Bitten um Mitteilung folgender Preise: Preise ab Werk für Ware in loser Schüttung und in Säcken; Preiserhöhung in Prozent; Angabe, ob im Laufe des Jahres mit weiteren Preiserhöhungen zu rechnen ist. Unsere Preise gelten ab März 1986: Lire/Tonne (unleserlich) ab Werk, Lire/Tonne 81.EPP ab Werk (unleserlich). Die Preiserhöhung betrug etwa 4,5 %. Wir erwarten/erhoffen per September eine weitere Erhöhung um 3 %" (88). Vicat übermittelte Buzzi ihre ab 1. Juli 1986 geltende Preisliste (Dok. 33126/1191), die am oberen Rand folgende Notiz von Buzzi enthält: "+ 6,3 % für lose Schüttung gegenüber März 1986; + 18,79 % für Ware in Säcken."

    (6) Nach Auffassung der Kommission sollte mit der ganzen Operation, bei der Ciments Français ihre Preisliste und ihre erwartete Preiserhöhung und Vicat ihre Tarife übermittelten, Buzzi die Möglichkeit gegeben werden, ihre Preise für Zementlieferungen nach Frankreich an diejenigen von Ciments Français und von Vicat anzugleichen. Weiterhin ist nach Auffassung der Kommission die Mitteilung von Buzzi an Vicat, sie habe Zementlieferanfragen aus Südfrankreich abschlägig beschieden und beabsichtige auch in Zukunft so zu verfahren, in eine Strategie der Aufteilung des südfranzösischen Marktes einzuordnen.

    (7) Die betreffenden französischen Unternehmen halten den grenznahen italienischen Markt aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere im Zusammenhang mit den Transportkosten, nicht für attraktiv für sie.

    Buzzi behauptet, sie habe trotz aller Hindernisse (Transportkosten, Zoll, Qualitätsunterschied zwischen italienischem und französischem Zement) und ungeachtet der für sie bestehenden Möglichkeit, ihre Produktion auf näher gelegenen und rentableren Märkten abzusetzen, seit Ende der sechziger Jahre "interessante Mengen" ("interessanti quantità") Zement nach Südfrankreich geliefert. Buzzi führt weiter aus, sie hätte solche Hindernisse beim Aufbau eines Marktes in Frankreich nicht in Kauf genommen, wenn es Absprachen mit den französischen Herstellern gegeben hätte. Daß sie sich auf das schwierige Geschäft des Exports eingelassen habe, beweise, daß sie völlig eigenständig gehandelt hat und ausschließlich der Logik eines Unternehmers, der neue Märkte zu erschließen versucht, gefolgt ist. Ausserdem behauptet Buzzi, ihre Preise hätten unter den Preisen der ihr von den französischen Herstellern übermittelten Preislisten gelegen.

    Aus den Angaben der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 15, geht hervor, daß die Zementverkäufe von Buzzi nach Frankreich nach einer Aufwärtsentwicklung bis 1986 ab 1987 deutlich zurückzugehen begannen. Nach Darstellung von Buzzi ist dieser Rückgang darauf zurückzuführen, daß sie zwei wichtige Kunden verlor, als diese von französischen Zementherstellern aufgekauft wurden. Die Kommission stellt nicht in Abrede, daß Buzzi zwei wichtige Kunden verloren haben mag. Andererseits stellt sie fest, daß Buzzi neuen Kunden Zementlieferungen verweigert hat, ferner Vicat mit Fernschreiben vom 23. April 1986 mitgeteilt hat, Zementlieferanfragen abschlägig beschieden zu haben und auch in Zukunft so verfahren zu wollen, und Lafarge anläßlich des Gesprächs vom 26. November 1988 ihre Absicht angekündigt hat, den südfranzösischen Markt nicht zu stören und nur ihre derzeitigen Kunden behalten zu wollen. Der Rückgang der Zementlieferungen von Buzzi nach Frankreich ab 1987 ist folglich auf die Absprache zwischen Buzzi und den französischen Herstellern Vicat und Lafarge zurückzuführen.

    Was die Behauptung von Buzzi betrifft, ihre in Frankreich praktizierten Preise hätten unter denen der Preislisten der französischen Hersteller gelegen, so braucht nur daran erinnert zu werden, daß diese niedrigeren Preise dadurch gerechtfertigt sind, daß die Festigkeitsklassen der von Buzzi in Frankreich verkauften "Portland"-Zementarten (Klassen 325 und 425) niedriger sind als die der entsprechenden Zementarten, die von den französischen Herstellern hergestellt und verkauft werden (Klassen 350 und 450).

    21. Spanien - Portugal

    (1) Zwischen den portugiesischen Herstellern Cimpor und Secil und der Vereinigung der spanischen Zementhersteller Oficemen fanden zwischen 1985 und 1989 mehrere Treffen statt, auf denen es um das Problem der Zementausfuhren - insbesondere von Portugal nach Spanien - aufgrund des Preisgefälles zwischen den beiden Ländern ging. Oficemen war auf diesen Treffen durch seinen Präsidenten, unterstützt von mehreren Vorstandsmitgliedern, vertreten.

    (2) Am 22. Juli 1985 haben beide Parteien nach der Sitzungsniederschrift von Cimpor (Dok. 33322/155, 156, 157) folgendes vereinbart: "1. Die Anwesenden, die als die Vertreter der Zementhersteller Spaniens und Portugals betrachtet werden können, haben unmißverständlich den Grundsatz bestätigt, wonach alle Zementlieferungen von Spanien nach Portugal und von Portugal nach Spanien unterbleiben sollten, sofern sie nicht von der Zemtentindustrie beider Länder gewünscht und überwacht werden. 2. Die Parteien räumen jedoch ein, daß dieses eindeutige Bekenntnis nicht zu verhindern vermag, daß Interventionen "Dritter" (Vertriebsunternehmen, Einzelhändler, Verbraucher, Transportunternehmen usw.) die Absichten der beiden Parteien durchkreuzen können, ohne daß diese eine wirksame Kontrolle ausüben könnten. Falls es zu solchen Situationen kommt, müssen die beiden Parteien sich in einem offenen Informationsaustausch um eine Lösung des Problems bemühen" (89). Nach einem Hinweis auf die Tatsache, daß der grenzueberschreitende Zementhandel durch das zwischen Spanien und Portugal bestehende Preisgefälle gefördert wird, ferner auf die Hoffnung, daß die portugiesischen Preise im Oktober um 10 % heraufgesetzt werden, und auf die Schwierigkeiten, die die Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft und der beiden Länder hinsichtlich ihrer Beschlüsse bedeuten könnten, vereinbarten die beiden Parteien, die Lage im Oktober 1985 erneut zu prüfen. Der Kommission liegt kein Hinweis auf eine Sitzung im Oktober vor; einem Schriftstück von Hispacement (Dok. 33322/2901) zufolge kam es jedoch im Dezember zu einem Treffen: "Herr Bordado teilt mir mit, daß sich die Präsidenten der portugiesischen Zementunternehmen im Dezember letzten Jahres in den Räumen von Oficemen mit ihren spanischen Kollegen getroffen haben und daß bei dieser Gelegenheit beschlossen wurde, von jeglichem Export zwischen den beiden Ländern abzusehen. Er bestätigt mir, daß Secil fest entschlossen ist, die Absprache zu erfuellen. Er teilt mit, daß Cimpor unlängst mehrere Lieferanfragen für Spanien (Extremadura) erhalten hat. In Anbetracht des möglichen Schadens für die Zementgesellschaften beider Länder habe Cimpor dieser Versuchung bislang widerstanden" (90).

    (3) Laut Niederschrift von der Sitzung des Oficemen-Vorstands (Dok. 33322/1311 und 1314) fand am 20. Januar 1986 ein neuerliches Treffen zwischen Oficemen, Cimpor und Secil zwecks gegenseitiger Unterrichtung über die Entwicklung der Zementexporte zwischen den beiden Ländern statt. Auf diesem Treffen setzten die portugiesischen Hersteller Oficemen von einer Erhöhung der portugiesischen Preise um 650 Escudos pro Tonne in Kenntnis. Beide Parteien kamen überein, sich über ihnen zur Kenntnis gelangende Ausfuhren zu informieren.

    (4) Zu einem weiteren Treffen kam es am 23. Januar 1987. Darüber liegen zwei Niederschriften vor: ein handschriftlicher Bericht auf portugiesisch (Dok. 33322/163-166) und ein weiterer Bericht auf spanisch (Dok. 33322/1406, 1407, 1408). Danach haben die spanischen Hersteller ihre Besorgnis angesichts zunehmender Exporte portugiesischen Zements in Säcken nach Extremadura und beginnender Exporte portugiesischen Zements in loser Schüttung nach Galizien geäussert, während die portugiesischen Hersteller diese Exporte mit den Preisunterschieden erklärten, die den Qualitätsunterschied zwischen portugiesischem und spanischem Zement nicht berücksichtigen, und eine mittelfristige Lösung in Form einer Politik der Erhöhung der portugiesischen Zementpreise und eine kurzfristige Lösung in Form einer Politik in Aussicht gestellt, die grenzueberschreitende Exporte für die portugiesischen Unternehmen uninteressant macht.

    (5) Auf dem Treffen vom 6. März 1987, von dem eine Niederschrift in Spanisch vorliegt (Dok. 33322/1410, 1411, 1412), wurden vor allem zwei Themen erörtert: die Preise für portugiesischen Zement im Zusammenhang mit den Ausfuhren nach Spanien und das Problem des portugiesischen Zements P-300, der nicht den spanischen Normen entspricht und dessen Verwendung von den spanischen Behörden untersagt werden müsste. Anläßlich dieses Treffens legten die portugiesischen Hersteller ihren spanischen Kollegen ein Verzeichnis der spanischen Wirtschaftsunternehmen vor, die sie um Mitteilung von Preislisten gebeten hatten (Dok. 33322/172). Ausserdem wurde die Lage der portugiesischen Zementexporte nach Spanien für jeden Einfuhrort (Valencia de Alcántara, Badajoz und Tuy) und für jeden Monat von 1986 sowie für Januar-Februar 1987 erörtert (Dok. 33322/170).

    (6) Von den nachfolgenden Sitzungen wurde anläßlich der Nachprüfungen der Kommission keine Niederschrift gefunden. Daß diese Sitzungen stattfanden, wird aber durch folgende Dokumente belegt:

    - die Sitzung vom 25. Juni 1987 ist durch das Cimpor-Dokument "Programa de Acção Conjunta" (Dok. 33322/79) belegt;

    - die Sitzungen vom 10. November 1987, 5. Februar 1988, 21. April 1988, 10. Mai 1988 und 27. Juli 1988 sind durch die Cimpor-Dokumente "Programa de Acção Conjunta" (Dok. 33322/84, 85, 88, 89, 90) sowie durch die Fernschreiben und Anwesenheitslisten (Dok. 33322/160, 161, 270-276, 158, 159, 1397, 13898, 1399) belegt;

    - die Sitzungen vom 28. Oktober 1988, 12. Januar 1989, 23. Februar 1989 und 24. April 1989 sind durch die Cimpor-Dokumente "Programa de Acção Conjunta" (Dok. 33322/92, 93, 95, 96) belegt.

    (7) Auf diesen Sitzungen wurden die Angaben über den monatlichen Stand der portugiesischen Zementexporte nach Spanien für jeden Grenzuebergangsort geprüft (Dok. 33322/162, 177, 181, 252).

    (8) Aus einer langen Reihe von Fernschreiben aus den Jahren 1988 und 1989 (Dok. 33322/485, 486, 493, 494, 495, 512, 513, 530, 531, 532, 537, 538 und 549, 550) geht hervor, daß Cimpor alle Zementlieferanfragen aus Spanien mit der Standardformel "Wir verfügen über keine freien Mengen für den Export" abschlägig beschieden hat.

    Ein spanischer Händler, Tracoisa, dem die Lieferung von Zement, der nicht nur für Spanien (Dok. 33322/512, 513, 566, 567), sondern auch für Benelux (Dok. 33322/527, 528, 529) bestimmt war, verweigert wurde, hat am 13. März 1989 folgendes Fernschreiben an Cimpor gerichtet (Dok. 33322/575): "Okay, wenn Exporte nach Spanien aufgrund der bilateralen Vereinbarung zwischen spanischen und portugiesischen Herstellern nicht möglich sind, aber teilen Sie uns wenigstens Ihre Liefermöglichkeiten nach anderen Märkten mit" (91).

    Während Cimpor Lieferungen nach Spanien ablehnte, war sie bereit, in den gleichen Jahren 1988 und 1989 punktüllen, d.h. nicht an kurz- oder langfristige Verträge gebundenen Zementlieferungen nach folgenden Bestimmungen stattzugeben: Afrika (Dok. 33322/516, 517, 525, 526, 533-536); Guinea (Dok. 33322/496-511, 554, 555, 556); Senegal (Dok. 33322/551, 552, 553); Libyen (Dok. 33322/490, 491, 492, 546, 547, 548); Madagaskar (Dok. 33322/539, 540, 541, 571-574); Porto Rico (Dok. 33322/543, 544, 545); Vereinigte Staaten (Dok. 33322/523, 524); Antillen (Dok. 33322/514, 515).

    (9) Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, daß die portugiesischen Hersteller und die von ihrem Verband vertretenen spanischen Hersteller die Zementausfuhren zwischen den beiden iberischen Ländern kontrollieren und folglich zu einer Marktaufteilung gelangen wollten.

    (10) Nach Darstellung der betreffenden Parteien ging es bei den Treffen zwischen den portugiesischen Herstellern und Oficemen nicht darum, den Zementhandel zwischen den beiden Ländern zu verhindern, sondern darüber zu wachen, daß die spanischen Normen für die Verwendung von Zement beachtet werden, und unnatürliche Preisunterschiede zu beseitigen.

    Den portugiesischen Rechtsvorschriften (Erlaß Nr. 208/85) zufolge darf in Portugal Zement der Klassen 30 und 40 verwendet werden; 1991 wurden diese Bestimmungen geändert, und die neuen Vorschriften sehen die Zementklassen 32,5 und 42,5 vor.

    In Spanien hingegen waren laut Erlaß Nr. 1964/75 die Zementklassen 35, 45 und 55 zugelassen. Mit Erlaß Nr. 1312/88 vom 28. Oktober 1988, veröffentlicht im BÖ vom 4. November 1988, wurden neue technische Normen mit Zementklassen von 25 bis 55 festgelegt und für Zement, der in Spanien in Beton und Mörtel zur Herstellung von Fertigbauteilen verwendet wird, ein Typenprüfungsverfahren vorgeschrieben.

    Oficemen zufolge wollten die spanischen Hersteller, wie aus der Niederschrift von der Sitzung vom 6. März 1987 hervorgeht, vermeiden, daß in Spanien Zement auf den Markt kommt, der nicht den spanischen Vorschriften entspricht, und daß die spanischen Hersteller eine Haftung übernehmen müssen, wenn portugiesischer Zement mit spanischem Zement gemischt wird.

    (11) Zu den Aussagen der Parteien ist folgendes anzumerken:

    Während der spanische Erlaß Nr. 1312/88 vom 28. Oktober 1988 deutlich bestimmt, daß die technischen Vorschriften für Zement für alle von der öffentlichen und der privaten Hand in Auftrag gegebenen Hoch- und Tiefbauarbeiten gelten, ist der Erlaß Nr. 1964/75 weniger eindeutig formuliert: "Mit Inkrafttreten dieses Erlasses dürfen Bauwerke, Bauarbeiten oder Baudienstleistungen, die die Verwendung von Zement vorsehen, der nicht den Vorschriften des Anhangs entspricht, nicht Gegenstand von Ausschreibungen oder Verträgen sein."

    Gleich wie die Anwendung besagter Erlasse auszulegen ist, ist deren Anwendung in jedem Fall Sache der staatlichen Behörden und nicht privater Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, denen diesbezueglich keine Befugnisse delegiert wurden.

    Der spanische Erlaß Nr. 1964/75 sah, gleich wie seine Anwendung auszulegen ist, die Verwendung von Zement vor, der mindestens zur Klasse 35 gehört; einer Verwendung von portugiesischem Zement der Klasse 40 stand mithin nichts entgegen.

    Laut Niederschrift von der Sitzung vom 22. Juli 1985 (Dok. 33322/155, 156, 157) haben sich die Parteien darauf verständigt, daß "alle Zementlieferungen von Spanien nach Portugal und von Portugal nach Spanien unterbleiben sollten, sofern sie nicht von der Zementindustrie beider Länder gewünscht und überwacht werden". Wenn die Behauptung der Parteien stimmt, sie wollten vor allem vermeiden, daß Zement, der nicht den Normen eines Landes entspricht, auf den Markt gelangt, bleibt unerklärlich, wie dadurch, daß ein etwaiger Handel von der Zementindustrie beider Länder gewünscht und überwacht wird, der ausgeführte Zement mit den Normen des Bestimmungslandes hätte in Einklang gebracht werden können. Ausserdem reicht dies nicht aus, um eine Kontrolle etwaiger Exporte Spaniens nach Portugal zu rechtfertigen, wo doch der spanische Zement mindestens der Klasse 35 angehören muß und somit über der portugiesischen Klasse 30 liegt.

    Aus dem Dokument von Hispacement (Dok. 33322/2901) geht hervor, daß Secil fest entschlossen war, sich an die Vereinbarung, nicht in das andere Land zu liefern, zu halten, und daß Cimpor trotz der aus Spanien kommenden Zementlieferanfragen der Exportversuchung widerstand. Wenn die portugiesischen Unternehmen an ihrer erklärten Absicht festhalten, den Exportversuchungen zu widerstehen, dann bedeutet dies, daß ein Export möglich ist, da sich andernfalls das Problem der Exportversuchung gar nicht stellen würde.

    Oficemen behauptet, die Zunahme der portugiesischen Ausfuhren, die von 2 439 t im Jahre 1986 auf 28 999 t im Jahre 1987 und 75 427 t im Jahre 1988 stiegen, und ihr anschließender Rückgang auf 2 715 t 1989 und 83 t 1990 nach Inkrafttreten der Erlasse Nr. 1312 und 1313/88 beweisen, daß es niemals Absprachen zwischen portugiesischen Herstellern und Oficemen zwecks Unterbindung der Zementexporte gegeben hat. Der Anstieg der Ausfuhren reicht nicht aus, um die Feststellungen aufgrund der Dokumente zu widerlegen. Der Rückgang der Exporte in den Jahren 1989 und 1990 ist ausschließlich darauf zurückzuführen, daß die portugiesischen Hersteller bei den spanischen Behörden aufgrund des Erlasses Nr. 1313/88 das sehr langwierige Verfahren der Zementtypengenehmigung einleiten mussten. Dieses Verfahren wurde erst am 17. Dezember 1990 abgeschlossen (Boletin Oficial del Estado Nr. 50 vom 27. Februar 1991). Ausserdem gilt die Typengenehmigung nur für Zement zur Herstellung bestimmter Produkte (Beton und Mörtel für Fertigbauteile), womit sich erklärt, daß es 1989 und 1990 trotz der Erlasse Nr. 1312 und 1313/88 zu Exporten für andere Verwendungszwecke kam.

    22. Frankreich - Deutschland

    (1) In einem internen Vermerk von Vicat (Dok. 33126/6055, 6056, 6057) vom 22. Juli 1982 über "Lieferungen von deutschem Zement nach Ostfrankreich" wird festgestellt, daß erstmals deutscher Zement, der den französischen Normen entspricht, in das Elsaß zu Preisen, die um 10,5 % unter dem Preis für entsprechenden französischen Zement liegen, geliefert wurde. Die entsprechende Untersuchung hat zu folgenden Ergebnissen geführt:

    "1. Vorgeschichte

    Ausgangspunkt dieser Sache ist geschichtlich die 1959 vollzogene wirtschaftliche Eingliederung des Saarlandes in die Bundesrepublik Deutschland.

    Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das (1947) administrativ autonome Saarland wirtschaftlich Frankreich angegliedert, bis es am 1.1.1957 zur Bundesrepublik Deutschland zurückkam. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung erfolgte praktisch aber erst 1959. In den Jahren 1947 bis 1959 erfolgten die Zementlieferungen - in gezielter Aufteilung - über die französischen (Thionville und Hagondange) und deutschen Werke.

    Bis in die letzten Jahre erfolgten die Lieferungen in folgendem Verhältnis:

    - SCF = 120 000 Tonnen/Jahr über die Saarländische Zementgesellschaft (SCF angegliedert);

    - Cedest = 90 000 Tonnen/Jahr;

    - deutsche Hersteller (Dyckerhoff ab Werk Gommel und Heidelberger) = 250 000 Tonnen/Jahr.

    Das Saarland, das einen Pro-Kopf-Verbrauch von 0,430 Tonnen Zement aufweist, hat eine Bevölkerung von etwa 1,2 Millionen.

    Diese von allen anerkannte Situation änderte sich vor etwa fünf Jahren grundlegend, als Cedest sich nicht mehr damit begnügte, den saarländischen Markt zu beliefern, und bei einer ganzen Reihe deutscher Abnehmer einen jährlichen Marktanteil von etwa 100 bis 120 000 Tonnen/Jahr an sich brachte. Dieses Vorgehen löste heftige Proteste seitens der deutschen Hersteller aus, die, verärgert über die fruchtlosen Diskussionen, die Initiative ergriffen, diesen Einnahmenverlust mit einer Exportoffensive in Ostfrankreich und speziell bei den Cedest-Kunden aufzufangen.

    Hinzu kommt, daß der deutsche Hersteller Wössingen (an dem Lafarge mit 34 % beteiligt ist) (in Wirklichkeit kontrolliert Lafarge Wössingen seit 1981, Anm. d. Red.) in der gleichen Zeit begann, den bislang von SCF belieferten Abnehmer Schöneck mit Readymix zu versorgen.

    Zwischen Cedest und SCF kam es somit zu starken Spannungen, die noch durch den Konkurrenzkampf verstärkt wurden, den sich diese beiden Konkurrenten in den Departements Bas-Rhin und Moselle liefern.

    2. Folgen

    Trotz der Abwertung des französischen Franc und des verhängten Preisstops (11.6.1982) verstärkten die deutschen Hersteller ihre Exportoffensive in Ostfrankreich.

    Neben den vier Händlern im Departement Bas-Rhin versorgte Heidelberger nun auch einen sehr wichtigen Händler, nämlich den mit Cedest verbundenen und in Sarregümines niedergelassenen Betonhersteller Angernmuller.

    Würde sich diese bis dato auf die Departements Bas-Rhin und Moselle begrenzte Situation auf die Departements Meurthe et Moselle oder Vosges ausdehnen, so hätte dies in einem voll von der Rezession getroffenen Markt besonders gravierende Folgen.

    Darüber hinaus tut Cedest alles, um das Klima vollends zu verschlechtern, was nur in eine Konfliktsituation einmünden kann, die zu einem Zeitpunkt, wo wir mehr aus unserer Produktion herauszuholen versuchen, weitere Kreise ziehen könnte.

    Wegen der Haltung von Cedest bleibt jedoch das Problem der Einlieferungen der deutschen Hersteller in den französischen Markt" (92).

    (2) Die Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes wurde durch eine weitere Vereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen Zementtransportgesellschaft "Saarländische Silo-Transport GmbH" ergänzt, die von den beteiligten Unternehmen (Arbed, Ciments Français, Cedest, Wülfrather, Heidelberger und Dyckerhoff) für den Transport ihres Zements nach dem Saarland allein eingeschaltet werden sollte. Da sich die deutschen Gesellschaften nicht mehr der gemeinsamen Gesellschaft zu bedienen vermochten und diese in die roten Zahlen gekommen war, wurde die Transportgesellschaft am 16. April 1986 veräussert (Dok. 33126/13477, 13478 und 13444, 13445).

    (3) Zwecks Regelung des Problems der unkontrollierten Verkäufe von Cedest und der deutschen Reaktionen wurden verschiedene Sitzungen abgehalten und Noten ausgetauscht.

    (4) Ein handschriftlicher interner Vermerk von Lafarge - Ciments Béton Europe vom 23. Juni 1982 (Dok. 33126/6592-6596) berichtet über Gespräche, die Lafarge mit einem deutschen Hersteller führte.

    Der Vermerk beginnt mit "Gr(uner-Dyckerhoff, Anm. d. Red.) 1) Rückblick" und erwähnt "die Beziehungen Cedest-Süddeutschland, die ,Spielregel' im Saarland, die eine Preiserhöhung von 15 DM zur Folge hatte, die Verletzung dieser Regel gegen 1970 durch la Thionvillaise (Cedest, Anm. d. Red.), die Reaktion des deutschen Verbandes und die Gespräche mit dem französischen Verband".

    Der Vermerk fährt (auf Seite 2) wie folgt fort: "2) W(össingen, Anm. d. Red.) - Haben klar unsere Meinung zum Ausdruck gebracht, daß jeder in seinen Grenzen bleiben muß. Expansionismus oder Ausgangspunkt 500 000 jato Anstieg auf 600 000. Man spricht von einer Erweiterung des Werks Rohmühle - 2 500 t/Tag . Negativer Einduck bei L(afarge, Anm. d. Red.) wegen W.(össingen), Anm. d. Red.). Es müsste versucht werden, die beiden Angelegenheiten zu verbinden. Die Dinge nicht getrennt behandeln - 268 000 t vor 12/14 Jahren.

    B.C. (Bertrand Collomb - Lafarge, Anm. d. Red.) - zwei ganz unterschiedliche Probleme.

    1) Beziehungen zwischen den Industrien der Nachbarländer

    2) Beteiligungen einer Gesellschaft in einem anderen Land

    1) Home-Market-Prinzip okay. Lässt es sich aber ohne Schwierigkeiten einhalten? In Belgien?

    Müsste vielleicht in den Grenzregionen aufgegeben werden, aber nicht ohne Absprache.

    Wo stehen wir gegenüber Cedest? Aktionäre mit 25 % von Cedest . keine Sperrminderheit (1/3), selbst bei wichtigen Entscheidungen. Gruppe nicht nur Zement CGIP gleiche Grössenordnung wie Lafarge (10 Mrd).

    Recht schwierige Zeit. Cedest wollte das französische System sprengen. Hatten heute Gespräche mit Cedest. Unsere Befugnisse enden an der Grenze der Interessen von Cedest oder Stammhaus.

    HB (Holderbank, Anm. d. Red.) in Champagnolle konnte mit 40 % die Dinge nicht in den Griff bekommen. Verantwortung der Zementindustrie beim Export/Cedest.Industrie (Syndicat) und speziell Lafarge haben ihr ganzes Gewicht in die Waagschale geworfen: wilder Wettbewerb (Kerpen)

    vermahlene Schlacke, gefährlich für Gemische.

    Wie steht es mit den Rechten von Cedest, da dies seit zehn Jahren andauert?

    Renard (Cedest, Anm. d. Red.) sagt, er hänge von W(össingen, Anm. d. Red.) und L(afarge, Anm. d. Red.) ab.

    An wen sollen wir uns auf höherer Ebene wenden? Cedest muß verstehen, daß die Mengen auf den Ausgangswert zurückgebracht werden müssen, oder Gleichgewicht beiderseitiger Ausfuhren, aber nicht in nur einer Richtung.

    H(ummel, Dyckerhoff, Anm. d. Red.). Seit 1980 haben wir in Gesprächen mit französischen Kollegen ständig gesagt, nicht zu akzeptieren

    Cedest (81).

    Haben für Lösungen auf unsere französischen Kollegen gesetzt. Die andere Alternative war RMC - unmöglich - letztlich gehen wir also entgegen unseren Grundprinzipien nach Frankreich.

    BC (Bertrand Collomb - Lafarge, Anm. d. Red.) gibt den Ball an Ciments Français zurück.

    (Offensichtlich fährt Hummel fort) CF (Ciments Français, Anm. d. Red.) hat, wie wir wissen, weniger Einfluß auf Cedest als L(afarge, Anm. d. Red.). Ausserdem liegen die Preise für Lieferung an RMC unter französischen Preisen.

    Wie erkennt man, ob man Recht auf Lieferung hat?

    BC (Bertrand Collomb - Lafarge, Anm. d. Red.) - W(össingen, Anm. d. Red.). Konzentration nicht durchgegangen.

    Deutschl. wichtig in Europa. Gleiches Prinzip wie in Nordamerika. Unangenehmes Gefühl (unleserlich) Präsenz. Harmonie. Kein aggressives Verhalten.

    (Vielleicht übernehmen die deutschen Gesprächspartner hier das Wort, da es in der Notiz weiter heisst):

    Die grösste Überkapazität liegt in Westfalen. Überkapazitäten aber fast überall. Führt zu Vorstössen nach Nachbarregionen und Nachbarländern. Wir glauben uns mit L.(afarge, Anm. d. Red.) gut genug zu verstehen, um zu sagen: kommt nicht nach W.(estfalen, Anm. d. Red.);

    Westfalen: Wülfr(ather), RMC Hösch, Dyckerhoff oder Kombination der beiden, Sebel Söhne muß schließen.

    Gr(uner - Dyckerhoff, Anm. d. Red.). Wir sind durchaus bereit, Ihre Teilnahme zu akzeptieren, wenn wir sicher sein können, daß Sie die Spielregeln akzeptieren. Wir sind aber noch nicht soweit. Die vom Verband veröffentlichten Zahlen für den Inlandsmarkt stimmen - Differenz von 1 %.

    G(runer - Dyckerhoff, Anm. d. R) hält W(össingen, Anm. d. Red.) für aggressiv.

    - W(össingen) bietet 3 bis 5 DM weniger als die Grossen in Karlsruhe

    - W(össingen) legt ihre Zahlen nicht auf den Tisch - ist nicht einverstanden, einen Marktanteil festzulegen.

    Unsere Klinkerkapazität 700.000 Tonnen - bereits realisiert.

    Bauen eine row-mill zwecks Erneuerung und nicht für eine spürbare Kapazitätserhöhung.

    W(össingen, Anm. d. Red.) = 337.000 Tonnen in 72. Wir glauben, dies ist eine vernünftige Zahl.

    76 . 81 BRD 10 %

    BW 9,2

    also W(össingen, Anm. d. Red.) entspricht dem in etwa.

    Unfreundlicher Akt - gleich von wem ausgehend - nach Westfalen zu gehen, ohne mit uns darüber zu sprechen.

    Solange - keine Zahlen vorliegen

    - die Preise nur rückläufig sind

    - weiter investiert wird

    - einer Aufteilung nicht zugestimmt wird,

    können wir nur mit Misstrauen reagieren.

    Sie sagen uns . . . Sie brauchen uns nur zu glauben. Die Antwort ist einfach: hier sind unsere Zahlen.

    H(ummel - Dyckerhoff, Anm. d. Red.) - Durchschnittliche Auslastung 60 %. Das ist eine sehr günstige Situation.

    BC (Bertrand Collomb - Lafarge, Anm. d. Red.) meint, das anfänglich von L(afarge, Anm. d. Red.) verlangte Vertrauen sei nicht kleiner als das, das Sie haben sollten . 1 Mitglied des Verbands. Unsererseits aber halten wir es nicht für anomal, eine Öffnung zu verlangen". (93)

    (5) Am 28. Juli 1992 erklärt Dyckerhoff (Dok. 33126/6597, 6598, 6599) in Beantwortung eines Schreibens von Lafarge vom 8. Juli 1992 nach einem Hinweis auf die guten Beziehungen zwischen den beiden Firmen: "Und da wir unsere Gedanken offen austauschen, möchte ich heute auch sagen, daß nach unserer Meinung ein echtes Zusammenspiel positive Auswirkungen bringen könnte, sowohl bezueglich Ihrer Mehrheitsbeteiligung Wössingen; aber auch insbesondere bezueglich Cedest. Hier müssten sich bei positiver Grundeinstellung aller Beteiligten die bestehenden Probleme lösen lassen, dies in Anbetracht der personellen Zusammensetzung der Verwaltungsräte von Cedest und Lafarge." (94)

    Dieses Schreiben bestätigt die zwischen Dyckerhoff und Lafarge bestehende Vereinbarung (siehe Vermerk vom 23. Juni 1982 im vorherstehenden Punkt), eine Lösung für das Problem der unkontrollierten Verkäufe von Cedest in Deutschland herbeizuführen.

    (6) In einem handschriftlichen internen Vermerk von Lafarge - Ciments Béton Europe vom 2. September 1982 (Dok. 33126/6584) wird über ein Telefongespräch mit Dyckerhoff berichtet. Dyckerhoff hatte die am 29. Juli 1982 in einem Ferngespräch geäusserte Idee wieder aufgegriffen, auf einem allgemeinen Treffen zwischen Dyckerhoff, Heidelberger, Cedest und Lafarge das Problem des aggressiven Verhaltens von Cedest in Deutschland zu lösen. Lafarge antwortete, zunächst müssten alle Möglichkeiten direkter Verhandlungen mit Cedest ausgeschöpft werden. Lafarge könnte an diesen Verhandlungen teilnehmen, falls Cedest Lafarge dazu einlädt. Lafarge meinte weiter, es erscheine ihr verfrüht, ein Treffen der von dem aggressiven Verhalten von Cedest betroffenen deutschen Hersteller einschließlich Wössingen zu veranstalten, bevor das Gespräch mit Cedest stattgefunden hat. Abschließend macht Lafarge Dyckerhoff folgenden Vorschlag: "1. Kein allgemeines Treffen, aber vor jedem anderen Treffen unbedingt Gespräch zwischen Dyckerhoff (mit oder ohne Heidelberger) und dem Präsidenten von Cedest. 2. Nach diesem Gespräch Treffen der betroffenen deutschen Hersteller, gewissermassen um sich in die Opfer zu teilen, wenn eine Einigung zustande gekommen ist." (95)

    Lafarge erklärt sich somit bereit, über ihre Tochtergesellschaft Wössingen mit den anderen beteiligten deutschen Herstellern Marktanteilsopfer für den Fall zu erbringen, daß eine Einigung mit Cedest zustande kommt.

    (7) Nach einem handschriftlichen internen Vermerk von Lafarge - Ciments Bétons Europe (Dok. 33126/6582-6583) fand das von Lafarge angeregte vorgeschlagene Treffen zwischen Cedest, Dyckerhoff und Heidelberger am 17. November 1982 mit Beteiligung der Herren Seillière und Renard für Cedest, Lose und Gruner für Dyckerhoff und Brenke für Heidelberger statt. In dem Vermerk wird der Inhalt der Gespräche auf der Grundlage von Informationen von Wössingen, die sie wahrscheinlich von Cedest erhalten hat, wie folgt wiedergegeben:

    "1. Seillière hat erstmals folgende Zahlen auf den Tisch gelegt (Lieferungen nach D ohne Saarland): 1981 - 108 000 Tonnen. Vor allem HDZ-Zement; 10 Monate 1982 - 95 000 Tonnen. Vor allem HDZ. Er soll dabei mit Angaben für Zement und Klinker weit zurückgegangen sein ( 10 Jahre, aber genau? . siehe von Renard verfasstes Dokument).

    2. Seillière hat ferner bekanntgegeben, dieses Jahr 9 000 Tonnen Klinker an Wössingen verkauft zu haben (was K. (Direktor von Wössingen, Anm. d. Red.) nicht gerade erfreut) (Anmerkung des Verfassers des Vermerks, der auf eine spätere Episode anspielt).

    3. Cedest hat erneut ihre Absicht bekundet, in der Bundesrepublik nur an RMC . . . und an PZW (Wössingen, Anm. d. Red.) zu verkaufen. Ebenso wäre Cedest bereit, ihre Lieferungen nach der Bundesrepublik (stets ohne Saarland) künftig an die Entwicklung der in die Bundesrepublik gelieferten Mengen - nach unten wie nach oben - anzupassen.

    4. Seillière hat sich bereit erklärt, sich aus dem Wirtschaftsgebiet von PZW (Wössingen, Anm. d. Red.) unter der Bedingung zurückzuziehen, daß sie die entsprechenden Mengen in nördlicheren Gebieten absetzen kann. Daraufhin soll Gruner erwidert haben, daß PZW (Wössingen) an D(Dyckerhoff) eine gleich grosse Menge abtreten müsste, wie sie Cedest im Raum Karlsruhe und Mannheim/Ludwigshafen preisgeben würde (96). Antwort von Cedest: das ist nicht mehr unser Problem. [K (Direktor von Wössingen) reagiert natürlich entsprechend seiner Auffassung, Cedest verhalte sich nicht wie ein korrekter Partner, da sie auf der einen Seite so tut, als gäbe sie nach, und auf der anderen Seite uns bei D(yckerhoff) "verpfeift"].

    Unabhängig davon, was K. (Direktor von Wössingen) berichtet hat, beabsichtige ich, Renard um Informationen im Anschluß an unsere Sitzung vom 28. 10. zu bitten, über die ich Ihnen einen ausführlichen Bericht übermittelt habe." (97)

    Diesem Vermerk ist zu entnehmen, daß Cedest bereit ist, ihre Lieferungen nach Deutschland zu begrenzen und sie der Marktentwicklung anzupassen.

    (8) In einem internen Vermerk von Ciments Français vom 25. Januar 1983 (Dok. 33126/4254, 4255, 4256) wird über einen Besuch bei Dyckerhoff am 21. 1. 1983 berichtet und die Tagesordnung für das Treffen zwischen Ciments Français und Dyckerhoff am 15. Februar 1983 erwähnt. Dieser Vermerk enthält einige Kommentare zu den Tagesordnungspunkten des Treffens am 15. Februar 1983: "Punkt 7. Es handelt sich faktisch um die Verkäufe von Cedest in Deutschland und von DYZ (Dyckerhoff) in Frankreich (Frage von Herrn Gruner). Punkt 8. DYZ willigt in die Wiederaufnahme der deutsch-französischen Treffen ein. Dies ist laut DYZ natürlich an Fragen der Teilnahme-Rangfolge geknüpft". (98)

    Diese Aufzeichnung lässt erkennen, daß Ciments Français aktiv an den Gesprächen über die Begrenzung der Verkäufe von Cedest in Deutschland und über die Vergeltungsmaßnahmen, die Dyckerhoff in Frankreich gegen Cedest getroffen hat, teilnimmt.

    (9) Nach dem Bericht von Ciments Français vom 17. Mai 1983 (Dok. 33126/4251, 4252, 4253) fand am 9. und 10. Mai 1983 ein Treffen zwischen Ciments Français und Dyckerhoff statt. Themen waren die Lage von Dyckerhoff, ihre Verkäufe und die Nutzung ihrer Kapazität (Punkte 1 bis 4), die Gespräche von Dyckerhoff mit Ciments Luxembourgeois über die Vermahlung von 100 000 Tonnen Klinker (Punkt 6), das aggressive Verhalten von Cedest (Punkt 7), die Engineering-Tätigkeit und die Aktionäre von Dyckerhoff (Punkte 8 und 9) sowie die Organisation des Treffens zwischen Dyckerhoff und Ciments Français am 17. und 18. November 1983 in Paris (Punkt 10). Zu den Punkten 6 und 7 heisst es in dem Bericht: "6. DYZ hat bestätigt, daß Gespräche mit CL, die DYZ eine Vermahlungsquote von 100 000 Tonnen in den Vermahlungsanlagen von CL sichern sollen und Zementlieferungen in den Raum Trier und die Eifel vorsehen, kurz vor dem Abschluß stehen. Normalerweise werden diese Mengen nicht ins Saarland gehen, es sei denn, es besteht ein eindeutiger wirtschaftlicher Vorteil gegenüber dem Werk Göllheim, das gegenwärtig das Saarland beliefert. In keinem Fall werden diese Mengen nach Frankreich gehen.

    7. DYZ erwähnt ihre Schwierigkeiten auf dem deutschen Markt infolge der aggressiven Verkaufspolitik von Cedest und berichtet über ihre Maßnahmen und Pläne für das Auffangen dieses Wettbewerbs." (99)

    Anschließend ist in dem Bericht die Rede von den weiteren Gesprächen zwischen Ciments Français und Dyckerhoff über die Begrenzung der Cedest-Lieferungen nach Deutschland und die Vergeltungsmaßnahmen von Dyckerhoff. Der Wille von Dyckerhoff, sich aus dem französischen Markt herauszuhalten, kommt in der Erklärung zum Ausdruck, den Zement aus der Klinkervermahlung bei Ciments Luxembourgeois nicht in Frankreich verkaufen zu wollen.

    (10) Die verschiedenen Kontakte und Treffen führten letztendlich zu einer Einigung in der Frage der Ausweitung der Lieferungen nach Gebieten ausserhalb des Saarlands und der Regulierung der Verkäufe. Dies ergibt sich aus einem Schreiben von Ciments Français-Präsident Laplace (zugleich Präsident des Syndicat Français) vom 22. September 1986 an Heidelberger-Präsident Schumacher (zugleich Präsident des Bundesverbandes der Deutschen Zementindustrie) (Dok. 33126/3574, 3575, 3576). Nach einem Hinweis auf die regelmässigen Treffen mit Lose (Dyckerhoff) und Brenke (Heidelberger) und die bei diesen Gelegenheiten erzielten Fortschritte gegenüber der Situation von 1984 (100) wie auch auf die Tatsache, daß die Parteien die Sache selbst in die Hand nehmen müssten, falls es den von französischer und deutscher Seite bestellten Schiedsrichtern nicht gelingen sollte, eine für alle Parteien annehmbare Lösung zu finden, heisst es in diesem Schreiben: "Das zweite Problem betrifft die Zukunft. Auf unserem letzten Treffen vertrat Ted Brenke die Auffassung, daß im Falle einer Erneuerung unserer Vereinbarung von deutscher Seite mit der Forderung zu rechnen wäre, die seit 1984 bestehende Differenz zwischen französischen und deutschen Lieferungen zu verringern. Ich erklärte ihm, daß ich wenig Chancen für eine neuerliche Vereinbarung sehe, falls diese Forderung aufrecht erhalten werden sollte. Wie Sie sich erinnern, gab es keine logische und erst recht keine moralische Rechtfertigung für diese Differenz, die in Wirklichkeit nicht das Ergebnis bilateraler Gespräche zwischen französischen und deutschen Interessen war, sondern von einer viel komplizierteren Diskussion herrührte, bei der es auch um Konflikte zwischen den französischen Parteien untereinander ging - und wahrscheinlich auch um Konflikte auf der deutschen Seite gegangen wäre, wenn man sich seinerzeit nicht darauf verständigt hätte, Wössingen im Augenblick beiseite zu lassen. Ich glaube nicht an das Zustandekommen einer Einigung zwischen so vielen beteiligten Parteien über etwas Neues - es sei denn, sie stehen unter Druck, und es kann nicht der Sinn der Erneuerung unserer Vereinbarung sein, die Entstehung eines solchen Drucks zuzulassen. Ich möchte Ihre Reaktion auf die beiden Probleme kennen. Wir können uns, so hoffe ich, Ende Oktober in Paris treffen, aber ich treffe mich auch am 15. Oktober mit Ted Brenke und Jürgen Lose, und es wäre mir lieb, wenn Sie mich vor diesem Termin anrufen könnten" (101).

    Der Empfänger des Schreibens notierte darauf handschriftlich: "am 11.10. - Gespräch

    a) der Schiedsrichterfunktion im Prinzip zugestimmt.

    b) der Mengenrelation nicht, offiziell nach Paris erst ansprechen." (102)

    Aus diesem Schreiben lässt sich als Quintessenz festhalten, daß zwischen verschiedenen französischen und deutschen Unternehmen (SFIC, Lafarge, Ciments Français und Cedest auf der einen und BDZ, Heidelberger und Dyckerhoff auf der anderen Seite) eine Vereinbarung bestand; daß die Durchführung oder Auslegung dieser Vereinbarung zu Meinungsverschiedenheiten führte, die einer Schiedsstelle vorgelegt wurden; daß es Gespräche gab, die Vereinbarung zu erneuern; daß die Differenz zwischen den französischen und den deutschen Lieferungen nicht ein Ergebnis der (weiter oben unter den Punkten (4) und (9) erwähnten) bilateralen Gespräche zwischen den französischen und deutschen Unternehmen war, sondern von Meinungsverschiedenheiten zwischen den französischen Unternehmen untereinander herrührte; daß die Präsidenten der beiden Wirtschaftsverbände am 11. Oktober 1986 die beiden in dem Schreiben angesprochenen Probleme erörtert und sich hinsichtlich der Mengen darauf verständigt haben, das Problem offiziell nach dem deutsch-französischen Treffen anzupacken, das (den Dokumenten 33126/14764-14768 zufolge) am 27./28. Oktober 1986 in Paris stattfand. Der Kommission liegen keine Beweise für eine Erneuerung der Vereinbarung vor, doch zeigen die statistischen Angaben über die französischen Lieferungen nach Deutschland und über die deutschen Lieferungen nach Frankreich (siehe nachstehend Punkt (12)), daß die Vereinbarung zwischen dem Syndicat Français de l'Industrie Cimentière, Lafarge, Ciments Français und Cedest auf der einen und dem Bundesverband der Deutschen Zementindustrie, Heidelberger und Dyckerhoff auf der anderen Seite nach 1986 fortbestand.

    Nach einer internen Notiz von Heidelberger vom 12. August 1987 (Dok. 33126/3573) wurden die deutsch-französischen Gespräche 1987 fortgesetzt: "Aktennotiz an Herrn Brenke.

    Ich hatte ein Gespräch mit Herrn Laplace verabredet, um gemeinsam mit ihm, bevor er sein Mandat für die französische Zementindustrie niederlegt, die bekannten offenen Fragen zu besprechen. Sie werden ihm zusammen mit der Cembureau-Delegation, die nach Rußland reist, begegnen. Ich würde mich gerne vorher mit Ihnen über den Inhalt des zu führenden Gesprächs abstimmen. Anlage" (103).

    Die Anlage besteht aus dem oben erwähnten Schreiben vom 22. September 1986.

    (1) Zur Vervollständigung des Bildes von den deutsch-französischen Beziehungen sollte auch an die Beziehungen zwischen den Hauptakteuren erinnert werden (104).

    Heidelberger ist seit vielen Jahren mit 35 % am Kapital von Vicat beteiligt.

    Ciments Luxembourgeois, eine Tochtergesellschaft von Arbed, an der der belgische Hersteller CBR mit 10 % beteiligt ist (Dok. 33126/818, 819), Ciments Français und Dyckerhoff haben 1973 das Gemeinschaftsunternehmen Intermoselle (Herstellung von Klinker und Bindemitteln) gegründet. Wie es in dem Gesellschaftervertrag (Dok. 33126/4446-4451) heisst, hat jeder Partner Anspruch auf einen gleich grossen Produktionsanteil; da Intermoselle aber für Ciments Luxembourgeois und deren Tochtergesellschaft Stahlwerke Röchling-Burbach die einzige Versorgungsquelle für Klinker darstellt, liefern Ciments Français und Dyckerhoff für den Fall, daß der Ciments Luxembourgeois zustehende Produktionsanteil von Intermoselle ihren eigenen Bedarf und den ihrer Tochter- gesellschaft nicht zu decken vermag, der Muttergesellschaft die zusätzlich benötigten Klinkermengen zu den im Vertrag festgelegten Bedingungen (105).

    Die Lafarge-Gruppe kontrolliert seit 1981 den deutschen Hersteller Wössinger Zement GmbH (früher Portland Zementwerk Wössingen, abgekürzt PZW), an dem Cedest eine Beteiligung von 17 % besitzt. Seit der Übernahme der Kontrolle hatte Lafarge mehrere Kontakte mit den deutschen Herstellern und speziell mit Heidelberger, bei denen es darum ging, PZW wieder in das süddeutsche Quotensystem, aus dem PZW 1977 ausgeschert war, einzubinden. Diese Kontakte wurden 1984 intensiviert, um zu einem Durchbruch zu gelangen, und führten zu verschiedenen Treffen und Briefwechseln (Dok. 33126/6671, 6672, 6687, 6710, 6711, 6715-6719). Die endgültige Einbindung in das süddeutsche Quotensystem wurde auf der Sitzung des PZW-Aufsichtsrats vom 27. September 1985 beschlossen (Dok. 33126/6976-6979 und 16556). Dabei stimmten die Vertreter von Lafarge und von Cedest im Aufsichtsrat für, die Minderheitsgesellschafter gegen die Einbindung. Wie aus den Ermittlungen und der Entscheidung des Bundeskartellamts vom 12. September 1988 (Dok. 33126/6720-6745) hervorgeht, haben sich die Lafarge-Gruppe als Mehrheitsaktionär von PZW und Herr Schumacher, Präsident von Heidelberger und des Bundesverbandes der Deutschen Zementindustrie, im Sommer 1985 darauf verständigt, daß sich PZW am süddeutschen Kartell beteiligt. Im Rahmen dieses Kartells erhielt PZW eine Lieferquote von 12,087 % und verpflichtete sich, ihre Lieferungen der "Meldestelle Dr. Bache" und Heidelberger mitzuteilen.

    (12) Das Syndicat Français de l'Industrie Cimentière und der Bundesverband der Deutschen Zementindustrie tauschen seit mehreren Jahren monatlich die Daten über die französischen Lieferungen nach Deutschland und umgekehrt aus. Erklärter Zweck dieses Informationsaustauschs ist es, die Daten im Besitz der beiden Verbände mit den von den jeweiligen statistischen Ämtern veröffentlichten Daten vergleichen zu können. Obgleich die so ausgetauschten Daten global sind und keinerlei Hinweis auf die regionale Bestimmung der Lieferungen enthalten und auch weder die von den verschiedenen statistischen Ämtern Frankreichs noch die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Daten irgendeinen Hinweis auf die regionale Bestimmung der Lieferungen enthalten, vermag der Bundesverband der Deutschen Zementindustrie dennoch jedes Vierteljahr anzugeben, daß die aus den verschiedenen Ländern kommenden Lieferungen für ganz bestimmte Bundesländer bestimmt sind, und die entsprechenden Ergebnisse zu veröffentlichen. Insbesondere vermag der BDZ anzugeben, daß die französischen Zementlieferungen stets für die Bundesländer Rheinland-Pfalz, Saarland und Baden-Württemberg bestimmt waren, wie sich dies nach den zum Zeitpunkt der Nachprüfungen verfügbaren Zahlen für die letzten fünf Jahre feststellen lässt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Mit diesem System des Informationsaustauschs lässt sich die Durchführung der zwischen den französischen und deutschen Unternehmen geschlossenen Absatzvereinbarung kontrollieren (siehe Punkt (10)).

    Ein Vergleich dieser Zahlen lässt erkennen, daß sich "die seit 1984 bestehende Differenz zwischen französischen und deutschen Lieferungen" (in Punkt (10) erwähntes Schreiben vom 22. September 1986) verringert hat.

    (13) Lafarge macht geltend, daß ihre Beteiligung an einer deutsch-französischen Vereinbarung voraussetzen würde, daß sie für die Deutschen eine Bedrohung darstellt oder daß sie auf ihrem Markt von ihren deutschen Konkurrenten bedroht ist. Der Standort der Lafarge-Werke in Frankreich lasse aber erkennen, daß keine ernstzunehmende Bedrohung besteht, die Lafarge hätte veranlassen können, sich an Vereinbarungen mit den deutschen Wettbewerbern zu beteiligen. Wössinger wiederum habe kein wirtschaftliches Interesse an einem Export nach Frankreich.

    Selbst wenn der Standort der Fabriken von Lafarge in Frankreich im Vergleich zu anderen französischen Herstellern mit besserem Standort einem ernsthaften Wettbewerb in Deutschland oder einer drohenden deutschen Konkurrenz in gewissem Umfang entgegenstehen könnte, wäre Lafarge nicht vor allen Folgen eines Wettbewerbs zwischen den Herstellern der beiden Länder geschützt, da, wie Vicat in ihrem oben in Punkt (1) zitierten Vermerk ausführt, dieser Wettbewerb "weitere Kreise ziehen" und sich auf andere Regionen auswirken könnte.

    Lafarge hat alles Interesse daran, sich an dem Marktaufteilungssystem zu beteiligen, und sei es nur, um ihre Tochtergesellschaft Wössinger zu schützen.

    Wössinger wird in ihrem Markt von französischen Exporten bedrängt, und Lafarge hat mindestens seit 1984 alles daran gesetzt, um Wössinger in ein Quotensystem für Deutschland einzubinden (siehe die in Punkt (11) genannten Dokumente). Lafarge ist also daran interessiert, daß der Markt von Wössinger und das deutsche System, in das Wössinger eingebunden wurde, nicht durch Absprachen zwischen französischen und deutschen Herstellern gestört werden.

    (14) Cedest macht geltend, aus den von der Kommission genannten Dokumenten gehe hervor, daß sie eine Politik der Expansion auf dem deutschen Markt und nicht eine Politik der Absprachen verfolgt hat.

    Zunächst ist daran zu erinnern, daß Cedest zusammen mit Ciments Français, Heidelberger und Dyckerhoff an der Aufteilung des saarländischen Marktes partizipiert (siehe die in den vorstehenden Punkten (1) und (4) erwähnten Vermerke vom 22. Juli 1982 und 23. Juni 1982). Ausserdem heisst es in dem handschriftlichen Vermerk von Lafarge über das Treffen zwischen Cedest, Dyckerhoff und Heidelberger vom 17. November 1982 (siehe oben Punkt (7)), daß Cedest "bereit wäre, ihre Lieferungen nach der Bundesrepublik (stets ohne Saarland) künftig an die Entwicklung der in die Bundesrepublik gelieferten Mengen - nach unten wie nach oben - anzupassen". Zweifellos deuten die genannten Vermerke auf eine gewisse Aggressivität von Cedest in Deutschland hin; andererseits aber ist in dem Schreiben vom 22.9.1986 die Rede von einer Lagebesserung gegenüber 1984 und von einer deutsch-französischen Vereinbarung und einer möglichen Verlängerung dieser Vereinbarung.

    Zum Nachweis ihrer eigenständigen Exportpolitik hat Cedest ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zwei Tabellen beigefügt, die Aufschluß über die Verkäufe in Deutschland ("davon Saarland - annähernd") von 1970 bis 1981 geben (Anlage II) bzw. die Zunahme der Exporte nach Deutschland von 1987 bis 1991 unter Beweis stellen sollen (Anlage III). Die in den beiden Tabellen übersprungenen Jahre bilden den interessantesten Zeitraum; ausserdem lässt sich festhalten, daß es von 1987 bis 1989 zu einem allmählichen Rückgang der Ausfuhren gegenüber dem vorhergehenden Jahrzehnt und 1990 und 1991 zu einer Zunahme kam. Schließlich ist der Tatbestand einer Verletzung der Vereinbarung kein Beweis für fehlende Übereinstimmung.

    (15) Ciments Français behauptet, die Vermerke von Vicat und Lafarge seien kein Beweis für ihre Teilnahme an einem deutsch-französischen Kartell. Im übrigen sei sie weder durch die Ausfuhren von Cedest nach Deutschland noch durch die Rolle von Wössinger in irgendeiner Weise betroffen.

    Zunächst ist Ciments Français zusammen mit Cedest, Dyckerhoff und Heidelberger bezueglich der Lieferungen nach dem Saarland betroffene Partei (siehe die oben in den Punkten (1) bzw. (4) erwähnten Vermerke von Vicat vom 22. Juli 1982 und Lafarge vom 23. Juni 1982); sodann ist sie wegen der Reaktionen der deutschen Hersteller in Ostfrankreich durch die Lieferungen von Cedest nach Deutschland betroffen (Vermerk von Vicat vom 22. Juli 1982), die dazu geführt haben, daß es "zwischen Cedest und Ciments Français zu starken Spannungen kam", da Ciments Français den Wettbewerb der deutschen Hersteller zu spüren bekommt, die in Frankreich auf das Vordringen von Cedest in Deutschland reagieren; schließlich standen die Lieferungen von Cedest nach Deutschland und von Dyckerhoff nach Frankreich auf der Tagesordnung der Treffen zwischen Ciments Français und Dyckerhoff am 15. Februar 1983 und 10. Mai 1983 (vgl. die oben in den Punkten (8) und (9) erwähnten Vermerke von Ciments Français vom 25. Januar 1983 und 17. Mai 1983).

    Was das Problem der Vermahlung der Klinker-Quote von Dyckerhoff in den Anlagen von Ciments Luxembourgeois betrifft, so stellt die Kommission die Aufteilung der Klinkerproduktion der gemeinsamen Tochtergesellschaft nicht in Frage. In der Sitzungsniederschrift von Ciments Français vom 17. Mai 1983 heisst es, Dyckerhoff beabsichtige, ihre Klinkerquote "für Zementlieferungen in den Raum Trier und Eifel" zu vermahlen. Bei den Mengen, die nicht in das Saarland und in keinem Fall nach Frankreich gehen werden, handelt es sich um Zementmengen und nicht, wie Ciments Français behauptet, um Klinkermengen (siehe den weiter oben unter Punkt (9) erwähnten Bericht von Ciments Français vom 17. Mai 1993).

    Bei der gemeinsamen Anhörung aller Unternehmen hat Ciments Français zunächst auf die verschiedenen Exporthemmnisse hingewiesen, ferner auf die Tatsache, daß es trotz dieser Hemmnisse einen - gemessen am Verbrauch der betreffenden Regionen - bedeutsamen grenzueberschreitenden Handel zwischen Frankreich und Deutschland gibt und daß für eine Beurteilung dieses Handels berücksichtigt werden muß, daß die betreffenden französischen Gebiete eine geringere Verbrauchsdichte haben als die entsprechenden deutschen Gebiete und daß die deutschen Werke von den französischen Märkten weiter entfernt sind als die französischen Werke von den deutschen Märkten (etwa + 20 km). Anschließend gab Ciments Français ihre Erklärung zur Entwicklung des Handelsgefälles zwischen Frankreich und Deutschland nach 1986: "Berücksichtigt man jedoch, daß tendenziell diese Differenz ab 1986 rückläufig ist, so wird man feststellen, daß dies darauf zurückzuführen ist, daß die deutschen Lieferungen nach Frankreich in dieser Zeit zunehmen, und auch hierfür gibt es logische Erklärungen:

    - Der regionale französische Markt hat in der Zeit 1986-1988 stärker expandiert als der deutsche Markt, nämlich um ca. 11 % gegenüber 4 %.

    Der französische Markt war für die deutschen Zementwerke folglich attraktiver.

    - Ausserdem waren die französischen Preise ab 1986 attraktiver als die deutschen Preise. Die festgestellte Entwicklung des Liefergefälles zwischen Frankreich und Deutschland ist also einwandfrei zu erklären." (106)

    Die Gesellschaft Ciments Français hat ihre Behauptungen durch nichts belegt.

    Selbst wenn man unberücksichtigt lässt, daß die stärkere Expansion des französischen Marktes die von Ciments Français angeführten anfänglichen Schwierigkeiten - geringere Verbrauchsdichte in den betreffenden französischen Regionen und grössere Entfernung (+ 20 km) der deutschen Werke von den französischen Märkten - nicht überdecken könnte, darf nicht übersehen werden, daß den Mitteilungen des Syndicat Français (Dok. 33126/15168, 15169, 15170) und des Bundesverbandes (Dok. 33126/15161, 15162, 15163) zufolge die französischen Preise von 1986 bis 1988 keinesfalls attraktiver waren als die deutschen Preise. Im Gegenteil: das Preisgefälle ist umso relevanter, als der deutsche Zement PZ35 einer niedrigeren Festigkeitsklasse angehört als die französischen Zementtypen CPJ45 und CPA55R.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Daraus folgt, daß die Erklärungen von Ciments Français nicht durch Tatsachen belegt sind.

    (16) Zu den Bemerkungen des Syndicat Français de l'Industrie Cimentière ist zu sagen, daß in dem Vermerk von Lafarge vom 23. Juni 1982 (siehe weiter oben Punkt (4)) der französische Verband nicht nur im Zusammenhang mit den Gesprächen zwischen ihm und dem Bundesverband, sondern auch im Zusammenhang mit dem ausgeuebten Druck erwähnt wird (S. 3 "Industrie (Syndicat) und speziell Lafarge haben ihr ganzes Gewicht in die Waagschale geworfen: wilder Wettbewerb (Kerpen) - vermahlene Schlacke, gefährlich für Gemische"). Ausserdem ist das Schreiben von Herrn Laplace vom 22. September 1986 (siehe unten Punkt (19)) ein Schreiben des Präsidenten des Syndicat Français an den Präsidenten des Bundesverbandes, wie aus dem Inhalt deutlich hervorgeht. Ciments Français ist im übrigen der gleichen Auffassung.

    (17) Dyckerhoff und Heidelberger bezeichnen die Vereinbarung betreffend das Saarland als reine Spekulation, da sie erstens nicht die Verfasser dieser Vermerke seien und zweitens ihre Marktanteile im Saarland mit 16,92 % für 1989 bzw. 3 % (ohne Datumsangabe) minimal seien. Ausserdem seien die Vermerke von Lafarge und Ciments Français kein Beweis für die Beteiligung der beiden deutschen Firmen an etwaigen Vereinbarungen, da jede von ihnen im Export nach Frankreich völlig eigenständig gehandelt habe. Schließlich sage das Schreiben vom 22. September 1986 (siehe oben Punkt (10)) nichts Präzises aus, da es nur Hypothesen erwähnt.

    Den Argumenten von Dyckerhoff und Heidelberger stehen die bereits erwähnten Tatsachen gegenüber: von der Saarland-Vereinbarung ist in den Vermerken zweier verschiedener Hersteller die Rede; die Vereinbarung wird in den beiden Vermerken nicht nur als historisches, sondern auch als aktuelles Faktum erwähnt; wäre die Vereinbarung nicht aktuell, so wäre unverständlich, warum Dyckerhoff gegenüber Ciments Français (siehe den oben in Punkt (9) zitierten Bericht vom 17. Mai 1983) im Zusammenhang mit der Vermahlung von Klinker bei Ciments Luxembourgeois erklärt hat, daß diese Mengen auf keinen Fall nach Frankreich gehen werden und daß sie normalerweise nicht in das Saarland gehen werden; die Existenz von Vereinbarungen wird nicht anhand der gelieferten Mengen oder des Umfangs der Marktanteile festgestellt oder ausgeschlossen. Die übrigen Vermerke von Lafarge und Ciments Français beweisen, daß die beiden deutschen Hersteller Druck ausgeuebt haben, damit Cedest ausserhalb des Saarlands in Deutschland eine nichtaggressive Verkaufspolitik betreibt, und daß dieser Druck wie auch die Gespräche mit den französischen Herstellern zu Ergebnissen geführt haben, da in dem Schreiben von Herrn Laplace vom 22. September 1986 (siehe oben Punkt (10)) von einer Verbesserung der Lage im Jahre 1986 gegenüber 1984 und einer etwaigen Erneuerung der Vereinbarung die Rede ist. Schließlich wurde laut Vermerk von Heidelberger vom 12. August 1987 (siehe oben Punkt (10)) die Diskussion über die in dem Schreiben von Herrn Laplace behandelten Themen 1987 fortgesetzt.

    (18) Der Bundesverband der Deutschen Zementindustrie behauptet, ihm sei von den Kontakten, Gesprächen und Schriftwechseln zwischen einzelnen Zementherstellern in Deutschland und Frankreich nichts bekannt gewesen. Selbst von dem Schreiben von Herrn Laplace vom 22. September 1986 habe der Hauptgeschäftsführer des BDZ anläßlich der Mitteilung der Beschwerdepunkte Kenntnis erhalten. Hierzu ist festzustellen, daß Lafarge in ihrem Vermerk vom 23. Juni 1982 behauptet, daß die Störung des deutschen Marktes "beim Verband sehr schlecht angekommen ist", und daß in Anbetracht der Tatsache, daß das Schreiben von Herrn Laplace an den Präsidenten von Heidelberger in dessen Funktion als Präsident des BDZ gerichtet war, nicht unbedingt ermittelt werden muß, ob der Hauptgeschäftsführer des BDZ Kenntnis davon gehabt hat.

    Der Bundesverband behauptet bezueglich der statistischen Daten, daß der Austausch der globalen Exportzahlen zwischen dem BDZ und dem Syndicat Français zwecks Überprüfung der offiziellen Statistiken praktiziert worden ist, ferner daß die vom Syndicat Français zur Verfügung gestellten Zahlen nicht an die BDZ-Mitglieder weitergemeldet werden, daß die Zuordnung der französischen Lieferungen nach Bundesländern unter Verwendung der Zahlen der amtlichen Statistiken auf der Grundlage von Schätzungen, die sich auf den Standort der französischen Werke und die Transportkosten stützen, erfolgt und daß es sich bei den Zahlen für das Saarland und Baden-Württemberg um auf 1.000 Tonnen auf- oder abgerundete Mengen-schätzungen handelt, während der Rest dem Land Rheinland-Pfalz zugeordnet wurde. Weiterhin behauptet der Bundesverband, daß die von ihm geschätzte Verteilung später mit den von den statistischen Landesämtern ermittelten Importzahlen verglichen wird. Laut der bei der Anhörung gegebenen Antwort wird die geschätzte Verteilung nach diesem Vergleich nicht berichtigt.

    Der BDZ hat der Kommission - nach einer entsprechenden Ankündigung bei der Anhörung - am 4. Mai 1993 über seinen Anwalt ein Muster der neuen Statistiken für die internen Lieferungen seit 1992 und ein aus dem Land Nordrhein-Westfalen stammendes Beispiel der von diesem Bundesland erstellten Zementeinfuhrstatistiken übermittelt. Während sich die von den Bundesländern erstellten Statistiken mit denen des der Kommission übermittelten Beispiels decken, muß festgestellt werden, daß die in diesen Statistiken enthaltenen Daten nicht vergleichbar sind, da sie nur Angaben über die Zementeinfuhren des Handels ("Einfuhr - Generalhandel") enthalten.

    Trotz der vom BDZ schriftlich und mündlich dargelegten Argumente vermochte die Kommission keine stichhaltigen Erklärungen für die Verteilung der Einfuhrmengen auf die einzelnen Länder zu finden.

    Der BDZ behauptet, diese Verteilung erfolge auf der Grundlage der offiziellen Statistiken. Sämtliche Tabellen für die Jahre 1985 bis 1989 enthalten indessen neben den nur die DDR betreffenden Einfuhren und den Gesamteinfuhren ein Sternchen und in den Fußnoten den Hinweis "lt. amtlicher Statistik", während zu den Einfuhren aus anderen Ländern nichts vermerkt ist (ausgenommen für 1985 in bezug auf 7 639 Tonnen aus Polen die Anmerkung "Region ungeklärt"). Die Tabellen für 1988 und 1989 enthalten eine weitere Fußnote, auf die ein kleines Kreuz neben Belgien verweist (wobei anzunehmen ist, daß es sich wegen der Wirtschaftsunion zwischen Belgien und Luxemburg um Einfuhren aus der BLWU handelt) und die lautet: "Ohne die Mengen, die bereits unter Saarland erfasst sind" (107). Nach den Tabellen für 1988 und 1989 sind keine Einfuhren aus Belgien/Luxemburg für das Saarland bestimmt, ebenso nach den Tabellen für 1985 bis 1987. Daraus ist zu folgern, daß die Einfuhren aus Belgien/Luxemburg vom BDZ entweder den Einfuhren aus einem anderen Land - wahrscheinlich Frankreich - oder den internen Lieferungen zugeordnet wurden. Hierfür muß der BDZ in der Lage sein, die tatsächliche Herkunft dieser Einfuhren wie auch deren tatsächliche Bestimmung in Erfahrung zu bringen.

    Die Schätzung der Transportkosten dürfte keine verläßliche Grundlage für die Verteilung der Einfuhrmengen auf die einzelnen Bundesländer sein: auch wenn sich mit einer solchen Schätzung überschlägig ermitteln lässt, wie weit die französischen Hersteller in den deutschen Markt einliefern, lassen sich damit nicht die für die einzelnen Gebiete in dem geschätzten Einlieferungsgebiet bestimmten Mengen beziffern. Ausserdem zeigt die vom BDZ am 4. Mai 1993 vorgelegte Tabelle mit den Zahlen für die Einfuhren des Landes Nordrhein-Westfalen von 1983 bis 1991, daß Frankreich über Handelsfirmen in dieses Bundesland Mengen exportiert und dort verkauft hat, die von 4 621 Tonnen 1983 bis 8 916 Tonnen 1991 reichen. Dies zeigt zum einen, daß die geschätzten Transportkosten keine verläßliche Zahl für die Verteilung der Einfuhrmengen auf die verschiedenen Bundesländer darstellen, und zum anderen, daß die Behauptung von Ciments Français anläßlich der mündlichen Anhörung, die französischen Ausfuhren nach Deutschland könnten aus wirtschaftlichen Gründen nur für das Saarland, den Süden von Rheinland-Pfalz und den Westen von Baden-Württemberg bestimmt sein, nicht der Wirklichkeit entspricht. So ließe sich bemerken, daß die Tabelle der über Handelsfirmen abgewickelten Einfuhren des Landes Nordrhein-Westfalen deutlich zeigt, daß es sich bei den Zuordnungen des BDZ um Schätzungen handelt und daß es daher durchaus möglich ist, daß sie nicht der Wirklichkeit entsprechen. Abgesehen davon, daß in Ermangelung von Erklärungen schwer einzusehen ist, warum die seit mehreren Jahren bekannte Realität der französischen Lieferungen nach Nordrhein-Westfalen in den Statistiken des BDZ niemals Berücksichtigung fand, könnte diese Bemerkung stichhaltig sein, wenn die Zuordnungen global für die drei von den französischen Ausfuhren betroffenen Bundesländer erfolgten. Im vorliegenden Fall handelt es sich um genau bezifferte Mengen, die vierteljährlich jedem Bundesland zugeordnet werden.

    23. Belgien - Niederlande - Deutschland

    (1) Die Niederlande verbrauchen traditionell mehr Zement als sie herstellen. Anfang der achtziger Jahre teilten sich in die je nach Jahr zwischen 55 und 60 % des Verbrauchs liegende Produktion drei Hersteller, nämlich ENCI als grösster Hersteller, deren Aktien sich zu 68 % im Besitz der belgischen Gruppe CBR und zu 31 % im Besitz der zur Schweizer Holderbankgruppe gehörenden belgischen Gruppe Obourg befanden - und weiterhin befinden -, und die Firmen Cemij und Robur, beide gemeinsame 50/50-Tochtergesellschaften von ENCI und Hoogovens Ijmuiden. 1982 wurde Hoogovens Alleinaktionär von Cemij und ENCI Alleinaktionär von Robur. Bis 1982 hatten ENCI, Cemij und Robur den Vertrieb ihrer Zementproduktion in den Niederlanden der Verkoop Associatie Nederlandse Cement ENCI Cemij - Robur B.V. übertragen. 1982 wurde die Verkoop Associatie aufgelöst und die Vereniging Nederlandse Cementindustrie (VNC) als berufsständische Vereinigung gegründet. Ebenfalls 1982 schlossen Hoogovens und ENCI nach der Übernahme von Cemij und Robur durch Hoogovens bzw. ENCI und Auflösung der Verkoop Associatie Vereinbarungen über wechselseitige Belieferung, Aufteilung des niederländischen Zementmarktes und Zusammenarbeit im Verkauf und im Vertrieb.

    Anfang 1989 wurde Cemij von ENCI aufgekauft. Seitdem gibt es in den Niederlanden nur noch einen einzigen Hersteller.

    (2) Über die Versorgung des stark importabhängigen niederländischen Marktes bestehen seit Jahrzehnten Vereinbarungen zwischen Herstellern verschiedener europäischer Staaten.

    Eine erste Vereinbarung "Noordwijks - Cement - Accord" (NCA) aus dem Jahre 1956 zwischen den belgischen und niederländischen Herstellern und dem NCH (Verkaufskontor einer Gruppe deutscher Hersteller) (108) sah eine Marktaufteilung und einheitliche Verkaufskonditionen vor.

    Diese Vereinbarung wurde am 1. Januar 1971 durch eine neue Vereinbarung "Cementregeling voor Nederland" (CRN) mit einer Laufzeit von drei Jahren ersetzt, der zufolge die gesamte voraussichtliche Globalnachfrage in den Niederlanden nach Abzug von 550 000 Tonnen, für die ein freier Wettbewerb vereinbart wurde, wie folgt auf die Parteien der Vereinbarung aufgeteilt werden sollte: 69 % für die niederländische Industrie, 17 % für die belgische Industrie und 14 % für die deutsche Industrie (NCH). Die CRN-Vereinbarung wurde für mit Artikel 85 unvereinbar erklärt (109).

    Am 14. Januar 1975 meldeten Cimbel, deren Rechtsnachfolgerin FIC wurde, als Beauftragte der belgischen Hersteller, ferner Verkoop Associatie, deren Rechtsnachfolge VNC antrat, als Beauftragte der niederländischen Hersteller und NCH bei der Kommission die Vereinbarung "Cement en Beton Stichting" (CBS) an, derzufolge die Parteien dem von CBS benannten Rechnungsprüfer die in den niederländischen Markt eingelieferten Zementmengen - aufgeschlüsselt nach Zementtyp und -kategorie, Transport- und Verpackungsart, Kundenkategorie und Lieferprovinz - mitteilen; CBS teilt dann ihren Mitgliedern vierteljährlich und jährlich die zusammengefassten Daten betreffend die Lieferungen der niederländischen und belgischen Hersteller sowie des NCH mit.

    Andererseits haben die im NCH zusammengeschlossenen deutschen Hersteller 1972 bei der Kommission die neue NCH-Satzung sowie die von den Mitgliedern des Verkaufskontors unterzeichneten Rahmenverträge angemeldet.

    (3) Verschiedenes deutet darauf hin, daß die Vereinbarungen über die Aufteilung des niederländischen Marktes im wesentlichen noch heute angewendet werden. So heisst es in der Niederschrift von der Sitzung der CBR-Generaldirektion vom 30. August 1982 (Dok. 33126/8124): "2. STR. - Grauzement - Strategie für die Märkte BEL - NDL - BRD (Nord-Rheinland).

    21. Geprüftes Dokument: handschriftliche Akte der Abteilung STR vom 27. August 1982 (dieses Dokument wurde nicht gefunden, Anm. d. Red).

    22. Erörterungen und Schlußfolgerungen

    - Feststellungen anhand Vergleich 1. Quart. 1982/1. Quart. 1981.

    - Markt NDL: Rückgang des Marktanteils von NCH; leichte Zunahme des Marktanteils der anderen.

    - Markt N. Rheinland: leichter Rückgang für belgisch-niederländische Industrie;

    - die rückläufigen Lieferungen der deutschen Industrie in BEL - NDL und N. Rheinland erklären sich vor allem aus dem rückläufigen Zementverbrauch.

    - Im Hinblick auf die Einführung des BPS müssten die deutschen Zementhersteller ihre derzeitigen Preise um 8 bis 10 DM anheben, um zu einem für CBR-ENCI annehmbaren Gleichgewicht der Marktanteile zu gelangen. Die Aufteilung der Marktanteile läge in der Mitte zwischen dem früheren NCA und der heutigen Situation." (110)

    Bei einer Analyse der von der Cement en Beton Stichting erstellten Statistiken über die Lieferungen nach den Niederlanden - die den Parteien vorliegen (siehe beispielsweise Dokumente Obourg 33126/296, 297, 298, FIC 33126/2388-2405, CBR 9434-9450) - ergibt sich folgende Situation bei den Marktanteilen an den von CBS berücksichtigten Lieferungen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (4) Diese Zahlen lassen folgendes erkennen: der Marktanteil von NCH an den von CBS verbuchten Lieferungen bewegt sich ausser für das Jahr 1988 um einen Prozentsatz von [. . .] der zu den in der CRN-Vereinbarung vorgesehenen [. . .] in Beziehung zu setzen ist; jede bedeutsame Veränderung im Prozentsatz der Lieferungen der niederländischen Hersteller in einem Jahr (1984, 1987 und 1988) gegenüber dem Vorjahr wird symmetrisch durch eine Veränderung im Prozentsatz der Lieferungen der belgischen Hersteller - auch wenn diese Veränderung nicht genau die gleiche Intensität aufweist - kompensiert. Diese Symmetrie ist mit den in Punkt (1) erwähnten Beziehungen zwischen den beiden grössten belgischen Herstellern und ENCI und zwischen den niederländischen Herstellern bis 1988 in Beziehung zu setzen. Die Prozentsätze der niederländischen Hersteller und der belgischen Hersteller entsprechen zwar nicht genau den in den früheren NCA- und CRN-Vereinbarungen genannten Werten, doch kommt die Summe der Prozentsätze der belgischen und niederländischen Hersteller (die Addition dieser Prozentsätze ist durch die vorgenannten Beziehungen zwischen belgischen und niederländischen Herstellern gerechtfertigt) sehr nahe an den in der CRN-Vereinbarung für die beiden Herstellergruppen vorgesehenen Prozentsatz heran. In der Tat sah die CRN-Vereinbarung für die niederländische Industrie [. . .] und für die belgische Industrie [. . .], für beide Herstellergruppen zusammen also [. . .] vor. Die Summe der Lieferanteile der beiden Herstellergruppen ergibt für die Jahre 1983 bis 1989 jeweils folgende Werte: [. . .] . Die einzige grössere Abweichung gegenüber dem CRN-Prozentsatz betrifft das Jahr 1988 mit [. . .] oder ca. [. . .] weniger, was zu dem Plus von ca. [. . .] bei den NCH-Lieferungen des gleichen Jahres in Beziehung zu setzen ist.

    Die Regelmässigkeit bei den Lieferquoten wurde, wie der folgenden Tabelle zu entnehmen ist, ungeachtet der Veränderungen im Verbrauch in den Niederlanden und ungeachtet der Tatsache aufrecht erhalten, daß sich der Lieferanteil Dritter veränderte und ab 1986 erhöhte:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (5) In Absatz 19 Buchstabe b) ist erwähnt worden, daß sich auf der Sitzung der Delegationsleiter vom 19. März 1984 laut Briefing-Note für den Vorsitzenden die Diskussion "nicht um den traditionellen oder strukturellen Handel zwischen den Ländern wie im Falle der deutschen und belgischen Ausfuhren nach den Niederlanden drehte". Nach den Notizen von dieser Sitzung soll sich der belgische Delegationsleiter über die nichtstrukturellen Lieferungen aus Deutschland beschwert haben: "Belgien - Es ist darauf hinzuweisen, daß ein Teil der Zementlieferungen Deutschlands nach den Niederlanden zwar durchaus strukturellen und traditionellen Charakter hat, daß aber seit einigen Jahren zusätzlich "wilde" Exporte nach den Niederlanden und Belgien getätigt werden. Da die vorhergehenden Gespräche zwischen den Delegationsleitern an dieser Situation nichts geändert haben, wird eine solche Debatte im Rahmen von Cembureau für nutzlos gehalten.

    Der Vorsitzende erinnert daran, daß die Abhaltung dieser Sitzung auf der letzten Sitzung des Exekutivkomitees einstimmig beschlossen worden ist, und fordert die anderen Mitglieder zur Stellungnahme auf . . .". (112)

    Als sich der belgische Delegationsleiter über die deutschen Lieferungen nach den Niederlanden beschwerte, hatten diese laut der für die Sitzung der Delegationsleiter verteilten Aufstellung vom 15. März 1984 "Einfuhren aus den Cembureau-Ländern" (Dok. 33126/11725) 1 460 000 Tonnen für 1983 erreicht. Diese Zahl ist wahrscheinlich vorläufig und möglicherweise zu hoch angesetzt, da die BDZ-Statistik als endgültige Zahl für die deutschen Exporte nach den Niederlanden 1 108 989 ausweist. Die Differenz zwischen den beiden Zahlen ist groß. Dennoch haben die Unternehmen im Verlauf des Verwaltungsverfahrens keine Erklärung geliefert. Wie dem auch sei, muß, wenn im Interesse eines schlüssigen Vergleichs die gleichen Quellen benutzt werden, festgestellt werden, daß der vom Cembureau-Präsidenten auf den Treffen der Delegationsleiter vom 14. Januar 1983 empfohlene Meinungsaustausch und bi- oder multilaterale Dialog insofern eine gewisse Wirkung hatten, als, wie der nachstehenden Übersicht zu entnehmen ist, die deutschen Lieferungen und insbesondere die Lieferungen der dem NCH nicht angeschlossenen Hersteller nach den Niederlanden - bezogen auf den holländischen Verbrauch - zunächst schrittweise zurückgegangen sind und sich dann 1986 stabilisiert haben:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (6) Für die Exporte Belgiens und der Niederlande nach Deutschland vermag der Bundesverband der Deutschen Zementindustrie ungeachtet der Tatsache, daß in keiner amtlichen Veröffentlichung eine Aufschlüsselung nach Bestimmungs-Bundesländern zu finden ist, vierteljährlich anzugeben, daß die Lieferungen der beiden Länder - unter genauer Angabe der jeweiligen Mengen - für die Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz bestimmt sind.

    KAPITEL 5

    "Cembureau Task Force" oder "European Task Force"

    24. Die Vorgeschichte des "griechischen Problems"

    (1) Zwischen der zweiten Hälfte der siebziger Jahre und Anfang der achtziger Jahre erhöhten die griechischen Zementhersteller angesichts der sehr lebhaften Nachfrage auf den Bau- und Ausrüstungsmärkten des Mittleren Ostens, die sich damals dank der Einkünfte aus der Erdölverteuerung in voller Expansion befanden, ihre Produktionskapazität um ca. 7 Millionen Tonnen. Gegen Mitte 1985 stellten jedoch die rückläufigen Erdölpreise, die zu einem Zusammenbruch der Märkte in Mittelost geführt hatten, im Verein mit dem fortschreitenden Aufbau einer lokalen Zementindustrie die griechischen Zementhersteller vor gravierende Überkapazitätsprobleme und die Notwendigkeit, neue Absatzmärkte für ihre die Inlandsnachfrage bei weitem überschreitende Produktion zu finden.

    So wandten sich die griechischen Hersteller Ende 1985 - Anfang 1986 Westeuropa und dort insbesondere jenen Märkten zu, die sie für leichter zugänglich hielten, d.h. in erster Linie dem britischen Markt, der die höchsten Zementpreise in Europa aufwies, und in geringerem Masse dem italienischen Markt, wo kleine Vereinigungen von Zementverwendern und kleinen Import-Export-Firmen dazu übergegangen waren, griechischen Zement zu importieren.

    (2) Als die Handelsgesellschaft Libexim, die von Titan und Heracles Zement gekauft hatte, diesen nach Großbritannien zu liefern begann, kam es zu Reaktionen der britischen Hersteller, die insbesondere die griechische Zementindustrie bei der EG-Kommission staatlicher Subventionen bezichtigten (113).

    Die britischen Hersteller mussten daraufhin ihre Kollegen in den anderen Ländern alarmieren, da sich ziemlich rasch eine Koalition von Zementherstellern zur Abwendung der sogenannten "griechischen Bedrohung" bildete.

    (3) Diese Koalition entstand innerhalb der Cembureau-Organisation. So war Cembureau, wie noch darzulegen sein wird, auf mindestens zwei Sitzungen (nach den Dokumenten von Holderbank auf den Sitzungen in Rom am 28. Mai 1986 und in Zuerich am 3. Juni 1986 und nach der am 15. November 1989 registrierten schriftlichen Erklärung von Cembureau auf den Sitzungen vom 28. Mai 1986 und "wahrscheinlich" vom September 1986) durch seine Direktoren vertreten; die wichtigsten Beschlüsse wurden von dem Organ "Delegationsleiter" getroffen. Ciments Français behauptete bei der Anhörung vom 12. März 1993, daß die Anwesenheit von Herrn Laplace "bei diesen Sitzungen der Delegationsleiter auf seine Rolle im Syndicat und im Verbindungsausschuß zurückzuführen ist".

    Ausserdem heisst es auf Seite 2 einer von Gordon Marshall von Blü Circle verfassten und bei Blü Circle gefundenen Niederschrift von der Sitzung des "European Export Policy Committee" vom 13. Mai 1987 (Dok. 33126/11344, 11345) wörtlich: "Cembureau Task Force - An mich wurde zweimal die Forderung herangetragen, alles zu tun, damit die Cembureau Task Force als gegen die Griechen eingesetztes Druckmittel ihre Arbeit fortsetzt. Vor allem Scancem machte sich für diese Idee stark und vertrat die Auffassung, daß es möglich sein müsste, die Griechen unter Druck zu setzen, da 80 % der Zementexporte nach den USA von vier europäischen Gruppen - Blü Circle, Lafarge, Holderbank und Scancem - abgewickelt werden" (114).

    Bekanntlich war Gordon Marshall 1987 Vorsitzender des European Export Policy Committee und ab 1985 stellvertretender Generaldirektor der Gruppe Blü Circle. Ausserdem war Gordon Marshall, wie Blü Circle in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission (Ziff. 3.5) ausführte, durch Beschluß des Vorstands der Cement Makers' Federation vom 1. Mai 1985 mit Wirkung vom Juni 1985 zum Delegationsleiter für das Vereinigte Königreich bei Cembureau ernannt worden, während Blü Circle-Präsident Sir J. Milne zum Präsidenten von Cembureau ernannt worden war. Gordon Marshall befand sich mithin in einer Position, die ihm eine gute Kenntnis von der Struktur und den Tätigkeiten von Cembureau erlaubte.

    In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission erwähnt das Europen Cement Manufacturers Export Committee (ECMEC) auf Seite 2 des Anhangs 2 eine Erklärung von Herrn Marshall, seine Aufzeichnung für Blü Circle (mit Ausnahme der Absätze "Summary", "Turkey" und "Freight") beziehe sich nicht auf in Sitzungen des Export Policy Committee erörterte Themen und er habe diesen Vermerk nicht in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Export Policy Committee verfasst. Unabhängig von der Frage, ob diese Aufzeichnung eine Niederschrift von der EPC-Sitzung vom 13. Mai 1987 darstellt oder nicht, und ungeachtet der Frage, in welcher Funktion Herr Marshall damals die Aufzeichnung verfasste und für wen sie bestimmt war, ist Tatsache, daß Herr Marshall die in der Aufzeichnung wiedergegebenen Sachverhalte nicht bestreitet. Im übrigen geht aus dieser Behauptung von ECMEC hervor, daß ECMEC lediglich seine etwaige Verantwortung für die in der Aufzeichnung dargestellten Sachverhalte abstreitet. ECMEC behauptet hingegen nicht, die Aufzeichnung betreffe Cembureau nicht. Die Erklärung von ECMEC entkräftet somit in keiner Weise die Schlußfolgerung der Kommission, wonach mit dieser Aufzeichnung effektiv eine Verbindung zwischen Cembureau und der Task Force, wie sie sich aus den von Herrn Marshall gewählten Formulierungen ergibt, hergestellt wird.

    25. Entstehung und Tätigkeiten der

    "Cembureau Task Force" oder "European Task Force" (ETF) (115)

    a) Treffen von Rom

    (1) Am 28. Mai 1986 trafen sich die Vertreter von Blü Circle, Ciments Français und Lafarge, Holderbank, Heidelberger und Dyckerhoff, Italcementi und Asland in Rom, um gegen die Entscheidung der griechischen Zementindustrie, Zement nach Westeuropa zu exportieren, rasch eine Reihe von Abwehr- und Unterstützungsmaßnahmen zu planen.

    Die maschinengeschriebene Niederschrift von dieser Sitzung wurde von dem auf dem Treffen anwesenden Cembureau-Direktor Philippe Dutron verfasst (Dok. 33126/18771); es existiert auch eine - möglicherweise von derselben Person stammende - handschriftliche Sitzungsniederschrift (Dok. 33126/10982, 10983).

    Die Vertreter der genannten Firmen beschlossen, sich am Montag, 9. Juni 1986, um 9.30 Uhr in Stockholm im Grand Hotel - diesmal im Beisein der Vertreter von Cementa/Norcem und vielleicht von CBR - noch einmal zu treffen. Im Hinblick auf dieses Treffen wurde eine Arbeitsgruppe aus vier Mitgliedern (Vereinigtes Königreich, Spanien, Frankreich und Italien) beauftragt, mit Unterstützung von Cembureau-Direktor Henry Collis auf dem Zuericher Treffen der darauffolgenden Woche eine Dokumentation über die möglichen Abwehrmaßnahmen und über folgende Themen zu erstellen: rechtliche Aspekte etwaiger Maßnahmen im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht und insbesondere Rechtmässigkeit der staatlichen Beihilfen für die griechische Zementindustrie und Rechtmässigkeit einer gemeinsamen Reaktion in Form von Zementausfuhren nach Griechenland; in Griechenland bestehende Importbarrieren; Verfügbarkeit von Schiffen und schwimmenden Terminals; Struktur der griechischen Lieferbetonindustrie; Verzeichnis der in Griechenland ansässigen europäischen Banken; Möglichkeit der Errichtung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft der grossen europäischen Zementhersteller zwecks Durchführung der erforderlichen Maßnahmen.

    Die Vertreter der Unternehmen sahen für den Fall, daß in Stockholm eine Strategie beschlossen wird, ferner vor, daß drei Vertreter der europäischen Zementindustrie am 10. Juni nach der Cembureau-Generalversammlung mit Vertretern der griechischen Industrie zusammenkommen sollten.

    b) Sitzungen der Arbeitsgruppe in Zuerich

    und Céligny

    (2) Wie vorgesehen hielt die in Rom eingesetzte Arbeitsgruppe am 3., 4. und 5. Juni eine Sitzung in Zuerich und am letzten Tag in Céligny ab.

    Neben den in der Aufzeichnung vom 28. Mai 1986 erwähnten Ländern nahm daran auch Holderbank, in deren Räumen die Sitzungen stattfanden, teil. Anwesend waren (Dok. 33126/18756):

    - am 3. Juni die Vertreter von Blü Circle (die Herren Horner und Cheney), Hispacement (Herr Fernandez), Lafarge (Herr Marichal) und Holderbank (Herr Ackermann).

    Laut Aussage von Holderbank soll Cembureau-Direktor Collis nur zu Beginn der Sitzung anwesend gewesen sein und sich dann sehr rasch zurückgezogen haben;

    - am 4. Juni die Vertreter von Blü Circle, Hispacement, Holderbank und Italcementi (Herr D'Agostino);

    - am 5. Juni die Vertreter von Blü Circle, Hispacement, Lafarge und Holderbank.

    (3) Auf diesen Sitzungen wurde das Dokument "Gemeinsame Antwort auf die Probleme der Destabilisierung des Zementmarktes" ("Collective response to problems posed by destabilizing cement industry") erstellt (Dok. 33126/18772-18779). In diesem Dokument, das für das Stockholmer Treffen am 9. Juni 1986 bestimmt war (siehe Dok. 33126/18755) und das Datum 5. Juni 1986 trug, heisst es in der Einleitung: "Eine Zusammenarbeit zwischen EG-Herstellern/westeuropäischen Herstellern ist für die Stabilität der europäischen Zementindustrie angesichts der Bedrohung seitens bestimmter Länder, die ihre Überschüsse exportieren und damit die Stabilität gefährden, unverzichtbar. Ausserdem hat die Präsenz inaktiver schwimmender Silos einen weiteren destabilisierenden Effekt. Die nachstehend erläuterten Strategien sind eine Antwort, die sich auf Solidarität gründet und den zu überwindenden Hindernissen angemessen ist. Die gewählte Taktik entspricht dem Prinzip von "Zuckerbrot und Peitsche", wobei zwischen kurzfristigen Vergeltungs- und Unterstützungsmaßnahmen für sofortige Anwendung und Lösungen zu unterscheiden ist, die politische und strukturelle Veränderungen in der betreffenden, den Markt destabilisierenden Zementindustrie beinhalten. Die übrigen (führenden) europäischen Hersteller müssen Stärke und Geschlossenheit demonstrieren, wenn die die Stabilität gefährdenden Hersteller von der Notwendigkeit einer Kooperation "überzeugt" werden sollen. Die derzeitige Situation stellt offenkundig für ganz Europa und nicht nur für die unmittelbar betroffenen Länder eine Bedrohung dar" (116). Anschließend behandelt das Dokument die möglichen kurzfristigen Maßnahmen:

    (4) - "Stick Actions" ("die Peitsche"):

    - Verteidigung der europäischen Inlandsmärkte mittels Maßnahmen wie Verwaltungshemmnisse, Qualitätsnormen, Aktionen der Verbände oder Sanktionen gegen Kunden, die importierten Zement kaufen;

    - Offensive auf den Exportmärkten der den Markt destabilisierenden Hersteller durch Verdrängung der griechischen Lieferanten in verschiedenen Ländern (Algerien, USA, Westafrika, Ägypten und Saudi-Arabien) oder mittels Maßnahmen, durch die die Exporte der griechischen Hersteller unrentabel gemacht werden;

    - Boykott der Reedereien, die von stabilitätsgefährdenden Herstellern kontrolliert werden;

    - mögliche Zementexporte nach Griechenland; für den Fall, daß der Preis nicht interessant ist, mögliche "Guerilla-Maßnahmen" und Export anderer Produkte der Tochtergesellschaften der europäischen Zementhersteller;

    - Prüfung der Situation der schwimmenden Silos und der Zwischenhändler;

    - Bitte um Unterstützung der internationalen Banken mit dem Ziel, die die Marktstabilität gefährdenden Hersteller, die Zwischenhändler und die Reedereien von der Notwendigkeit einer Kooperation zu "überzeugen".

    (5) - "Carrot Actions" ("das Zuckerbrot")

    Abnahme der bei den stabilitätsgefährdenden Unternehmen verfügbaren Mengen zwecks Weiterlieferung nach den USA (dies könnten Blü Circle, Holderbank, Lafarge, Cementa/Norcem und andere übernehmen), nach Westafrika (dies könnte Frankreich übernehmen) und nach anderen Ländern (hierfür sind gegebenenfalls komplizierte Lösungen in Betracht zu ziehen)

    (6) - Marktregulierung

    - Errichtung einer gemeinsamen Handelsgesellschaft (kurzfristige Maßnahme), an der sich - bei grundsätzlich für alle offener Beteiligung - zunächst Hersteller aus Deutschland, Frankreich, Italien, der Schweiz, Norwegen, Schweden, Spanien und dem Vereinigten Königreich beteiligen könnten.

    Diese gemeinsame Tochtergesellschaft hätte folgende hauptsächlichen Aufgaben: Beschaffung der Aufträge der wichtigsten Exportmärkte, die von den die Stabilität der Märkte der Mitgliedsländer gefährdenden Ländern versorgt werden; Aufkauf von Zement und Klinker der die Stabilität der Märkte der Mitgliedsländer gefährdenden Länder; Ausfuhr von Zement und Klinker in die die Stabilität der Märkte der Mitgliedsländer gefährdenden Länder.

    - Errichtung eines Exportkartells (langfristige Maßnahme) zur Festlegung von Quoten, Mindestpreisen und Vertragsbedingungen für die Ausfuhr.

    (7) - Sonstige Überlegungen

    - Im Zusammenhang mit den langfristigen "carrot actions" wird vorgeschlagen, nach den Leitlinien des Anhangs I vorzugehen, d.h. die griechische Regierung dazu zu bewegen, zur Lösung der Probleme der griechischen Zementindustrie die im Anhang genannten Maßnahmen zu ergreifen, ferner die Kommission der Europäischen Gemeinschaften für das griechische Problem zu sensibilisieren und die Bediensteten der Kommission von den geplanten Maßnahmen zu unterrichten.

    - Des weiteren wird vorgeschlagen, ein Rechtsgutachten eines Sachverständigen für Gemeinschaftsrecht zu den geplanten Maßnahmen einzuholen.

    Kein Unternehmen hat angegeben, ob und welche Bedienstete der Kommission von den geplanten gemeinsamen Maßnahmen unterrichtet worden sind.

    c) Treffen der Delegationsleiter in Stockholm

    (8) Am 9. Juni 1986 hielten die in Stockholm für die Cembureau-Generalversammlung anwesenden Delegationsleiter ein Treffen ab. Der Kommission liegt keine Niederschrift von dieser Sitzung vor. Es muß deshalb versucht werden, die Anwesenheitsliste und den Gegenstand der Besprechungen anhand anderer Dokumente zu rekonstruieren.

    (9) - Anwesende Delegationsleiter:

    Schweiz - Holderbank: die Anwesenheit eines Holderbank-Vertreters ergibt sich aus der Antwort 7/b von Holderbank vom 7. Mai 1990 auf ein Auskunftsverlangen (Dok. 33126/18755), ferner aus Anhang 2 der Tagesordnung der Sitzung vom 19. August 1986 (Dok. 33126/18821, 18822) und aus der Niederschrift von dem Treffen der Delegationsleiter vom 9. September 1986, in der die in Stockholm beschlossene Aufteilung der Aktien von Interciment erwähnt wird (Dok. 33126/18861);

    Italien - Italcementi gibt in ihrer Antwort vom 21. März 1990 auf ein Auskunftsverlangen (Dok. 33126/15983) ihre Teilnahme zu: "Was das Treffen in Stockholm betrifft, so erinnert sich Herr Pesenti, am Rande einer Cembureau-Sitzung daran mit den Vertretern anderer europäischer Hersteller teilgenommen zu haben" (117);

    Belgien - In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (S. 188) führt CBR aus: "Der Beschluß zur Errichtung der Joint Trading Company wurde von den Head Delegates von acht Ländern - darunter Belgien - auf dem Treffen in Stockholm am 9. Juni 1986 gefasst" (118). CBR nahm an dem Treffen folglich teil, wie sie im übrigen anläßlich der Anhörung vom 11. März 1993 zugab.

    Aker/Euroc (Norcem/Cementa) behauptet in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (S. 49), daß Herr Borelius (Euroc/Cementa) und Herr Heiberg (Norcem) von Sir J. Milne (Blü Circle) zu dem Treffen eingeladen wurden, daß sie die Einladung aber zurückwiesen. Hingegen habe Herr Linderoth (Euroc/Cementa) die Einladung angenommen.

    Vereinigtes Königreich - Die Teilnahme von Blü Circle ergibt sich nicht nur aus dem Umstand, daß, wie Aker/Euroc ausführt, die Einladung zu dem Treffen von Sir J. Milne kam, sondern auch aus der in Anhang 2 der Tagesordnung der Sitzung vom 19. August 1986 (Dok. 33126/18821, 18822) und in der Niederschrift von dem Treffen der Delegationsleiter vom 9. September 1986 (Dok. 33126/18861) erwähnten Verteilung der Interciment-Aktien und aus der Erwiderung von Blü Circle auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (Ziff. 4.74-4.77).

    Frankreich - Die Teilnahme von Lafarge lässt sich dem Umstand entnehmen, daß Lafarge generell ihre Teilnahme an den Sitzungen im Rahmen der Task Force zugibt (S. 58 der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und mündlicher Vortrag bei der Anhörung vom 12. März 1993). Ciments Français erklärte zunächst bei der mündlichen Anhörung vom 12. März 1993, Herr Laplace (Präsident von Ciments Français) habe an den Treffen in Rom (28. Mai 1986), Stockholm (9. Juni 1986) und Brüssel (6. November 1986) teilgenommen; die Anwesenheit von Herrn Laplace "auf diesen Treffen der Delegationsleiter ergab sich aus dessen Rolle im Syndicat Français und im Verbindungsausschuß" (119) (der Zementindustrie der Gemeinschaft, einem Cembureau-Organ, Anm. d. Red.).

    Deutschland - Dyckerhoff gibt ihre Teilnahme am Treffen in Stockholm zu, behauptet aber, ihr Vertreter sei nicht Head Delegate seines Verbandes gewesen (Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 59-60). Heidelberger behauptet, an dem Treffen nicht teilgenommen zu haben (S. 44 der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte), und der Bundesverband der Deutschen Zementindustrie bestreitet lediglich, daß die Teilnehmer Head Delegates waren (Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 22).

    Spanien - die Teilnahme von Asland an dem Stockholmer Treffen war auf dem Treffen in Rom vorgesehen (Dok. 33126/18771), doch bestritt Asland, an anderen Treffen als dem von Rom teilgenommen zu haben (Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 41-42, und mündlicher Vortrag bei der Anhörung vom 11. März 1993). Die Teilnahme eines spanischen Head Delegate ergibt sich jedoch aus der im Anhang 2 der Tagesordnung des Treffens vom 19. August 1986 (Dok. 33126/18821, 18822) und in der Niederschrift von dem Treffen der Delegationsleiter vom 9. September 1986 (Dok. 33126/18861) erwähnten Verteilung der Interciment-Aktien, da nur solchen Firmen Aktien zugeteilt werden konnten, die auf dem Treffen anwesend oder vertreten gewesen waren und ihr Einverständnis gegeben hatten.

    (10) - Besprechungsthemen und

    Beschlüsse

    Laut Antwort 7/b von Holderbank vom 7. Mai 1990 (Dok. 33126/18755) auf ein Auskunftsverlangen der Kommission beschlossen die Teilnehmer an dem Stockholmer Treffen formell die Einsetzung der European Task Force.

    Laut Anhang 2 der Tagesordnung der ETF-Sitzung in Genf vom 19. August 1986 (Dok. 33126/18821, 18822) und Niederschrift von dem Treffen der Delegationsleiter in Baden-Baden vom 9. September 1986 (Dok. 33126/18857-18862) haben die Delegationsleiter auf ihrem Stockholmer Treffen auch die Errichtung einer "Joint Trading Company" und die Zuteilung der Aktien dieser Gesellschaft an die verschiedenen am Treffen anwesenden "Länder und/oder Gesellschaften" beschlossen.

    d) Erste Sitzung der ETF in London

    (11) Am 17. Juni 1986 hielt die ETF in London eine Sitzung unter Beteiligung von Vertretern von Blü Circle, Lafarge, Italcementi und Holderbank ab (Dok. 33126/18756). Vor der Sitzung übermittelte Blü Circle Holderbank auf deren Bitte (Dok. 33126/18781) ihre weiteren Überlegungen zur Joint Trading Company (Dok. 33126/18782-18785).

    Ebenfalls vor der Sitzung bat Holderbank Lafarge, auf der Sitzung vom 17. Juni mitzuteilen, welche Mengen griechischen Zements Lafarge auf den nichteuropäischen Märkten unterbringen könnte (Dok. 33126/18786).

    Ein vom 19. Juni 1986 datierter Vermerk von Herrn Cheney von Blü Circle führt die einzelnen auf der Sitzung behandelten Punkte auf (Dok. 33126/18787):

    - Vorbereitung des Standardvertrags für die Übernahme von griechischem Zement und Klinker seitens der Joint Trading Company (Dok. 33126/18788, 18789, 18790) (ein dem Vermerk beigefügter Entwurf sah unter anderem die Anmeldung dieses Vertrags bei der Kommission vor, doch wurde diese Absicht offensichtlich nicht verwirklicht und die Anmeldung unterblieb);

    - Einholung von Informationen über Bouri;

    - Prüfung der Möglichkeit, die griechischen Exporte nach anderen Ländern zu verlagern;

    - Untersuchung über die Lage der griechischen Reedereien;

    - Prüfung der Möglichkeit von Exporten nach Griechenland;

    - Koordinierung bei der Errichtung der Joint Trading Company;

    - Prüfung der Möglichkeit von Lobby-Aktionen;

    - Untersuchung der Exporte aus den Ostblockländern und der Türkei;

    - Koordinierung der Situation betreffend Ferruzzi.

    e) Zweite Sitzung der ETF in Mailand

    (12) Die ETF tagte am 2. Juli 1986 in Mailand unter Beteiligung der Vertreter von Blü Circle, Lafarge, Italcementi und Holderbank (Dok. 33126/18756, 18757, 18791, 18792, 18793).

    Die Tagesordnung enthält folgende Punkte (Dok. 33126/18794): Vereinbarung mit der griechischen Industrie - derzeitiger Stand und künftige Entwicklung; Gruppe Bouri - Stand der Verhandlungen - Informationen; traditionelle Märkte der griechischen Exporte; Exporte nach Griechenland - Stand der Untersuchung und Aussichten; Situation von Ferruzzi; Errichtung von Interciment - Stand der Arbeiten - Aktionäre - spätere Aktionen; Lobby-Aktionen - Stand der Dinge und Aussichten; Unterrichtung der Delegationsleiter; Verschiedenes.

    f) Dritte Sitzung der ETF in Genf

    (13) Am 8. Juli 1986 tagte die ETF in Genf unter Beteiligung der Vertreter von Blü Circle, Lafarge, Italcementi, Hornos Ibéricos und Holderbank (Dok. 33126/18757 und 18795). Die Kommission besitzt keine Sitzungsniederschrift und keine Tagesordnung.

    g) Vierte Sitzung der ETF in Genf

    (14) Am 19. August 1986 hielt die ETF in Genf eine Sitzung unter Beteiligung der Vertreter von Blü Circle, Lafarge, Hornos Ibéricos, Cementa/Norcem (Aker/Euroc) und Holderbank ab (Dok. 33126/18757, 18758 und 18795-18811). Für die Sitzung war eine Tagesordnung erstellt worden (Dok. 33126/18811). Eine Niederschrift von der Sitzung wurde bei den Ermittlungen der Kommission nicht gefunden. Aker/Euroc legten in Anhang 15 der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte einen vom 26. August 1986 datierten Bericht von Herrn Ulestig (der Norcem/Cementa auf der Sitzung vertrat) vor, der für die Direktoren seines Unternehmens bestimmt war. Mit Schreiben vom 9. Juli 1992 übermittelte die Kommission allen vom internationalen Teil der Beschwerdepunkte betroffenen Unternehmen eine Kopie des von Aker/Euroc stammenden Sitzungsberichts mit dem Hinweis, daß sie dieses Dokument im Verfahren zu benutzen beabsichtige, und mit der Aufforderung, sich dazu zu äussern.

    Der Bericht von Herrn Ulestig übernimmt genau die einzelnen Tagesordnungspunkte und behandelt folgende Themen und Beschlüsse:

    (15) Der Punkt 1 "Briefing" war in die Tagesordnung aufgenommen worden, um den Mitgliedern (de facto Norcem/Cementa), die zum ersten Mal an den Sitzungen teilnahmen, die Ziele der ETF zu erläutern. Der Bericht definiert die Ziele der ETF wie folgt: "Ziel der ETF ist es, Maßnahmen zu prüfen, um Einfuhren nach Westeuropa - gegenwärtig Einfuhren aus Griechenland - zu eliminieren. Die ETF empfiehlt die von den Delegationsleitern zu treffenden Maßnahmen" (120).

    (16) In den Punkten 2 und 3 geht es um die Lieferungen nach dem Vereinigten Königreich, Italien und Spanien und um den Versuch von Holderbank, auf den Crédit Suisse Druck auszuüben, damit Bouri die Finanzierung abgeschnitten wird (121).

    (17) Die Punkte 4 und 5 betreffen den Stand der "stick actions" und der "carrot actions".

    Obgleich keine Einigung mit den griechischen Zementherstellern zustandegekommen war, habe Blü Circle mit dem Aufkauf von griechischem Zement zwecks Weiterverkaufs nach den Vereinigten Staaten begonnen. Die Lieferungen sollten im September-Oktober weitergehen. Lafarge habe eine Zementladung von Titan zwecks Lieferung nach Montreal übernommen, und eine weitere Ladung werde im September geliefert. Holderbank habe sich bereit erklärt, 90 000 Tonnen Zement von Titan (wovon 7 000 Tonnen bereits geliefert worden sein sollen), 100 000 Tonnen Zement von Heracles (wovon 40 000 Tonnen bereits geliefert worden sein sollen) und 50 000 Tonnen Klinker von Titan (wovon 25 000 Tonnen bereits geliefert worden sein sollen) - jeweils zum Weiterverkauf nach den Vereinigten Staaten - abzunehmen.

    Blü Circle habe über die Gespräche mit Titan und über die Bemühungen berichtet, zusammen mit Titan eine Lösung zu finden, die als Druckmittel gegen Heracles eingesetzt werden könnte.

    Italcementi habe ihren Bericht über die Möglichkeit von Exporten nach Griechenland (Dok. 33126/18812-18820) vorgelegt.

    Schließlich seien die Lage auf den traditionellen griechischen Exportmärkten, die Situation des Handels und die drohenden Importe aus anderen Ländern besprochen worden.

    (18) Punkt 6 behandelt die bereits vollzogene Errichtung der Joint Trading Company "Interciment", die Aufteilung des Gesellschaftskapitals und die Satzung (Dok. 33126/18821-18841). Auf der Basis eines internen Vermerks von Blü Circle (Dok. 33126/18842, 18843) sei angeregt worden, die Errichtung von Interciment bei der Kommission anzumelden.

    (19) Punkt 7 betrifft die Informationen, die Blü Circle über ihre Lobby-Aktivitäten bei der britischen Regierung erteilt hat (Dok. 33126/18844, 18845).

    (20) Punkt 8 behandelt die von Blü Circle untersuchte Möglichkeit von Investitionen im Unternehmen Halkis (Dok. 33126/18846).

    h) Fünfte Sitzung der ETF in Baden-Baden

    (21) Auf dieser von Holderbank für den 9. September 1986 ab 12 Uhr einberufenen Sitzung ging es vor allem um die Vorbereitung des Briefing der am gleichen Tag nach 18 Uhr tagenden Delegationsleiter über die einzelnen Themen. Jeder Teilnehmer wurde aufgefordert, einen mündlichen oder schriftlichen Bericht über das ihm zugewiesene Thema vorzubereiten (Dok. 33126/18848).

    i) Treffen der Delegationsleiter in Baden-Baden

    (22) Nach der Nachmittagssitzung der ETF fand am 9. September 1986 um 18 Uhr ein Treffen der Delegationsleiter statt.

    Hierzu wurden zunächst ein Entwurf und später die endgültige Fassung der Sitzungsniederschrift mit der Überschrift "Zusammenfassung der Ausführungen und Schlußfolgerungen auf dem Treffen der Delegationsleiter und der Vertreter der Task Force in Baden-Baden am 9. September 1986" erstellt (Dok. 33126/18849-18862).

    (23) An der Sitzung nahmen folgende Delegationsleiter teil: Sir J. Milne für Blü Circle (VK), Herr D. Amstutz für Holderbank (CH), Herr G. Pesenti für Italcementi (I), Herr B. Kasriel für Lafarge Coppée (F), Herr P. Rumeu für Cementos Uniland (ES), Herr J. Lose für Dyckerhoff und Herr B. Steinbach für den Bundesverband der Deutschen Zementindustrie (D), Herr P. Rabl für Norcem (N), Herr O. Stevens Larsen für Aalborg (DK), Herr D. Quirke für Irish Cement (IRL) und Herr P. Sytor für Cimenteries CBR (B).

    Ferner waren folgende Vertreter der ETF anwesend: Herr M. Akermann für Holderbank (CH), Herr J. Marichal für Lafarge Coppée (F), Herr A. D'Agostino für Italcementi (I), die Herren J. Félix für Hornos Ibéricos und J. Brugüra für Cementos del Norte (ES) und die Herren M. Horner und R.J. Cheney für Blü Circle (VK).

    (24) Punkt 1 der Tagesordnung betrifft die operationellen Aspekte. Die Ziele der Task Force wurden erneut dargelegt: Prüfung möglicher "stick and carrot actions" gegen die Einlieferungen billigen Zements in die europäischen Märkte (in erster Linie gegen die griechischen Exporte nach dem Vereinigten Königreich) und Ausarbeitung von Empfehlungen für die Delegationsleiter.

    Es wurde zur Kenntnis genommen, daß in der Task Force folgende Firmen und/oder Länder vertreten sind: Holderbank - Herr Akermann; Vereinigtes Königreich - die Herren Horner und Cheney; Frankreich - Herr J. Marichal; Italien - Herr D'Agostino; Spanien - die Herren Félix und Brugüra. Die Task Force einigte sich auf folgende Ermittlungs- und Untersuchungsthemen: Vereinbarung mit der griechischen Industrie; Vergeltungsmaßnahmen in den traditionellen Exportmärkten der griechischen Industrie; Ausfuhren nach Griechenland; von anderen Ländern ausgehende Bedrohungen; Problem der Zementhändler, insbesondere Bouri. Da die Task Force stark überlastet war und keine substanziellen Lösungen vorzuschlagen vermochte, wurde beschlossen, folgende von der Task Force koordinierte Untergruppen einzusetzen, die in regelmässigen Abständen den Delegationsleitern berichten sollten:

    - Untergruppe "Zwischenhandel" mit Herrn Horner als Koordinator (VK), Herrn Fraisse (F), Herrn Manglano (ES) und Herrn X (I);

    - Untergruppe "Exportmärkte Griechenlands" mit Herrn Akermann als Koordinator (CH), Herrn Palomar (ES), Herrn Clemente (I), Herrn Fraisse (F) und Herrn X (Skandinavien);

    - Untergruppe "Exporte nach Griechenland" mit Herrn Clemente als Koordinator (I), Herrn Marichal (F), Herrn Ynzenga (UK) und Herrn Kober (D);

    - Untergruppe "Erfahrungsaustausch Abwehrmaßnahmen" mit Herrn Marichal als Koordinator (F), Herrn Albert (I), Herrn Andia (ES), Herrn Brenke (D) und Herrn Shepherd (VK);

    - Untergruppe "Bedrohungen aus anderen Ländern" mit Herrn X als Koordinator (Skandinavien), Herrn Y (S), Herrn Albert (I), Herrn Fraisse (F), Herrn Z (D) und Herrn K (Skandinavien).

    (25) Punkt 2 betrifft die Vereinbarung mit der griechischen Industrie. Eine globale Vereinbarung mit der griechischen Industrie über die Übernahme von Zement war wegen Preis- und Laufzeitproblemen und - nach Vermutung des Verfassers der Niederschrift - möglicherweise auch deshalb nicht zustande gekommen, weil die griechischen Hersteller Vereinbarungen auf individueller Basis vorzogen. Es wurde beschlossen, die Verhandlungen fortzusetzen.

    (26) Zu Punkt 3 "Ausfuhren nach Griechenland" wurde die Task Force beauftragt, den Delegationsleitern für Ende September eine Empfehlung vorzulegen, doch wurden ernsthafte Zweifel an der wirtschaftlichen Durchführbarkeit geäussert.

    (27) Zu Punkt 4 der Tagesordnung "Ausfuhren nach den traditionellen Märkten Griechenlands" wurde die Auffassung vertreten, daß diese Maßnahme nicht durchführbar sei.

    (28) Unter Punkt 5 wurde die Situation der von Ferruzzi getätigten Einfuhren von griechischem Zement untersucht. Es wurde zur Kenntnis genommen, daß die Gespräche zwischen den italienischen Zementherstellern und Ferruzzi zu Ergebnissen führen könnten. Besprochen wurden ausserdem die Lage der Importe von tunesischem Zement nach Spanien und der Fortgang der Gespräche zwischen spanischen und tunesischen Herstellern. (Zu der Frage der Einfuhren aus Drittländern haben die spanischen Hersteller 1992 eine Antidumpingbeschwerde erhoben. Dieses Problem wurde von den Unternehmen nicht erörtert.)

    (29) Punkt 6 betrifft die Möglichkeit alternativer Lieferungen von Zement "low alkali".

    (30) Punkt 7 betrifft Bouri. Blü Circle berichtete von ihren fruchtlosen Demarchen bei der Bank Worms und beim Crédit Suisse France mit dem Ziel, Bouri die Kredite zu streichen, und es wurde beschlossen, weitere Informationen einzuholen.

    (31) Punkt 8 berichtet über den Stand der von Blü Circle in die Wege geleiteten Untersuchung der Investitionsmöglichkeiten bei Halkis.

    (32) Unter Punkt 9 wurde berichtet, daß entsprechend dem Beschluß der Delegationsleiter auf deren Treffen in Stockholm die Joint Trading Company "Interciment" errichtet worden ist und im Rahmen der "stick and carrot actions" sofort in Aktion treten kann. Es wurde beschlossen, die Gesellschaft im Augenblick "ruhen zu lassen", wobei allerdings sichergestellt sein muß, daß sie jederzeit einsatzbereit ist.

    (33) Mit Schreiben vom 22. September 1986 (Dok. 33126/19019-19025) hat Holderbank die Niederschrift von dem Treffen der Delegationsleiter Herrn D'Agostino mit der Bitte, eine Kopie an Herrn Pesenti und an Unicem weiterzuleiten, Herrn Lose mit der Bitte, eine Kopie an Herrn Schumacher (Heidelberger) und Herrn Steinbach (BDZ) weiterzuleiten, Herrn Rabl (Norcem) mit der Bitte, eine Kopie an Cementa weiterzuleiten, Herrn Marichal mit der Bitte, eine Kopie an Herrn Kasriel (Lafarge) und an Ciments Français weiterzuleiten, Herrn Félix mit der Bitte, eine Kopie an Herrn Rumeu (Uniland) und an Herrn Brugüra (Cementos del Norte) weiterzuleiten, Herrn Cheney mit der Bitte, eine Kopie an Herrn Larsen (Aalborg) und an Herrn Quirke (Irish Cement) weiterzuleiten, und Herrn Sytor (CBR) übermittelt.

    l) Sechste Sitzung der ETF in Genf

    (34) Diese Sitzung fand am 21. Oktober 1986 unter Beteiligung der Vertreter von Holderbank, Lafarge, Italcementi, Hornos Ibéricos, Scancem (Aker/Euroc) und Blü Circle statt. Der Sitzungsniederschrift (Dok. 33126/18895-18900) zufolge wurden sechs Punkte behandelt.

    (35) Zu den organisatorischen Aspekten wurde beschlossen, daß die Task Force von Zeit zu Zeit zusammentritt, um Fragen von gemeinsamem Interesse zu prüfen, und daß die Rationalisierung der Zementindustrie der Gemeinschaft in einer Zeit überschüssiger Kapazitäten unter Beachtung der Gemeinschaftsvorschriften betrieben würde. Das Problem der Vertretung Spaniens könnte zwischen Herrn Félix und Herrn Rumeu erörtert werden.

    (36) Erörtert wurde die Lage der Lieferungen nach dem Vereinigten Königreich. Das Problem der staatlichen Beihilfen für die griechische Zementindustrie war Bediensteten der Kommission vorgetragen worden.

    Mit dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Kommissionsmitglied war ein Gespräch für den 9. November anberaumt worden.

    Besprochen wurde auch die Situation der Lieferungen nach Italien und Spanien.

    (37) Es wurde bestätigt, daß die gemeinsame Handelsgesellschaft Interciment zunächst weiterhin "ruhen" sollte.

    (38) Erörtert wurde der Fortgang der Studie über Investitionsmöglichkeiten bei Halkis.

    m) Treffen der Delegationsleiter in Brüssel

    (39) Am 6. 11. 1986 trafen sich in Brüssel folgende Delegationsleiter: Sir J. Milne (VK), Herr B. Laplace (F), Herr J. Lose (D), Herr G. Pesenti (I), Herr J. Van Hove (B), Herr P. Rumeu (ES) und Herr D. Quirke (IRL).

    Ferner nahmen an der Sitzung teil Herr D'Agostino (Italcementi) und Herr K. D. Irons (Blü Circle), der den Sitzungsbericht "Aufzeichnungen von der Sitzung von Vertretern der EG-Zementindustrie im Hotel Hilton am 6. November 1986, 9 Uhr" (Dok. 33126/19007, 19008) verfasste.

    (40) Sir J. Milne eröffnete die Diskussion und erinnerte daran, daß jede Umstrukturierung der an chronischer Überkapazität leidenden europäischen Zementindustrie unter Wahrung der Wettbewerbsregeln zu erfolgen hat. Sodann gab Sir J. Milne einen Überblick über die Lage der griechischen Lieferungen nach dem Vereinigten Königreich.

    Auch die Herren Laplace, Rumeu und Pesenti berichteten von drohenden Importen in ihre Länder.

    (41) Nach kurzer Erörterung wurde beschlossen, Interciment zunächst ruhen zu lassen; auch sollte im Augenblick keine Gesellschaft der Gemeinschaft ihren Kapitalanteil zeichnen.

    Herr Van Hove ließ eine von ihm vorgeschlagene Änderung des Artikels 2 der Satzung von Interciment verabschieden.

    (42) Ferner wurde vereinbart, daß die Task Force weiterhin von Zeit zu Zeit zusammentritt. Der Präsident von Holderbank sollte nach Griechenland fahren und an Ort und Stelle mit den Behörden und der Industrie mögliche Lösungen für die Probleme der griechischen Zementindustrie besprechen.

    (43) Erörtert wurde weiterhin der Inhalt des Dokuments, das dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Kommissionsmitglied anläßlich des vereinbarten Gesprächs vorgelegt werden sollte (Dok. 33126/19009, 19010).

    n) Siebente Sitzung der ETF in Mailand

    (44) Diese Sitzung fand am 9. Januar 1987 unter Beteiligung der Vertreter von Blü Circle, Lafarge, Italcementi, Hornos Ibéricos und Holderbank statt (Dok. 33126/18759). Der Kommission liegt kein Sitzungsbericht, sondern lediglich die Tagesordnung (Dok. 33126/18921, 18922) vor: Meinungsaustausch über die Sitzung in Brüssel; Prüfung der Lage in Italien und Spanien; Interciment; Besuch von Herrn Schmidheiny (Präsident von Holderbank) in Griechenland; Informationen betreffend Bouri; künftige Rolle der Task Force.

    Unter den bei Italcementi gefundenen Schriftstücken betreffend die Sitzung in Mailand befindet sich ein handschriftlicher Vermerk über ein Rechtsgutachten betreffend Interciment (auf dieses Gutachten wird unten in Absatz 26 näher eingegangen).

    o) Achte Sitzung der ETF in Genf

    (45) Diese Sitzung fand am 11. Februar 1987 in Genf unter Beteiligung der Vertreter von Blü Circle, Lafarge, Italcementi, Cementa/Norcem und Holderbank statt (Dok. 33126/18760 und 18929-18936). Die Tagesordnung enthält folgende Punkte (Dok. 33126/18937, 18938): Themen im Zusammenhang mit Griechenland (Besuch der Herren Marshall und Poole von Blü Circle in Griechenland, Vertagung des Besuchs von Herrn Schmidheiny, geplantes Schreiben von Herrn Marshall von Blü Circle an die Bank von Griechenland und an das Industrieministerium (Dok. 33126/18939-18944), Reduzierung der griechischen Beihilfen, griechische Exporte - Mengen und Verträge mit den Mitgliedern der Task Force; Themen im Zusammenhang mit Bouri; Themen im Zusammenhang mit Ferruzzi; Lage in Spanien; Interciment (nichtbeglaubigte Bilanz zum 31. Dezember 1986 (Dok. 33126/18946-18949), nächste Etappen, Teilnahme der anderen Mitgliedsgesellschaften der Task Force); Untergruppen der Task Force (Möglichkeit des Exports nach Griechenland, Erfahrungsaustausch über die Abwehrmaßnahmen); Sonstiges (vorgeschlagene Maßnahmen im Anschluß an die Treffen der Delegationsleiter - "Stockholmer Gruppe", Intercem, GOIC).

    (46) Ein handschriftlicher Sitzungsbericht, der nur auf einige Tagesordnungspunkte eingeht, wurde bei Lafarge gefunden (Dok. 33126/4911, 4912, 4913). In diesem Bericht geht es um die griechischen Lieferungen nach Großbritannien und die von den britischen Herstellern vorgenommene Preissenkung, die Einlieferungen von Drittlandzement in den spanischen Markt, die angeblich zwischen Ferruzzi und den italienischen Zementherstellern geschlossene Vereinbarung, die griechischen Exportsubventionen und die Situation der Verkäufe von Heracles und Halkis.

    p) Sitzung der Untergruppe "Abwehrmaßnahmen"

    (47) Diese Untergruppe tagte am 17. März 1987 unter Beteiligung von Herrn Marichal für Frankreich, Herrn De Vogü für Lafarge, Herrn Albert für Italien, Herrn Andia von Oficemen für Spanien, Herrn Shepherd von Blü Circle für das Vereinigte Königreich und Herrn Steinbach vom BDZ für Deutschland.

    Die bei Lafarge gefundene Sitzungsniederschrift erwähnt folgende Gespräche (Dok. 33126/4858-4861): Großbritannien: Einfuhren von griechischem Zement; Auswirkungen auf die britischen Preise; die britische Regierung habe der griechischen Regierung Zementlieferungen bis zu 3 % des britischen Verbrauchs "zugestanden"; Abstimmung der britischen Hersteller mit ihrem Industrieminister; die Kommission sei unzufrieden über die griechische Hinhaltetaktik in der Frage der Beihilfen; Verhältnis der britischen Hersteller untereinander; Spanien: Lage der Drittlandlieferungen; Italien: die Vereinbarung mit Ferruzzi sei noch nicht unter Dach; die italienischen Zementhersteller beabsichtigen, die in der Verordnung 288/82 vorgesehenen Importüberwachungsmaßnahmen anzuwenden; Deutschland: der Druck seitens der Ostblockländer hält an.

    q) Das weitere Schicksal der ETF

    (48) Nach dem Wissen der Kommission fand keine weitere Sitzung der ETF statt.

    Es gab Versuche, eine neuerliche Sitzung der ETF einzuberufen (Dok. 33126/18950, 18952 und 18960), aber offensichtlich ohne Erfolg. Daher wurde beschlossen, die Entscheidung über die Zukunft der ETF auf das Treffen der Delegationsleiter, das am Rande der Cembureau-Generalversammlung in Luxemburg vom 25. bis 28. Mai 1987 stattfinden sollte, zurückzustellen. Nach Aussage von Holderbank soll die ETF dann Ende Mai 1987 auf dem Treffen der Delegationsleiter offiziell aufgelöst worden sein (Dok. 33126/18760). Eine Niederschrift oder ein sonstiger Bericht über das Treffen, auf dem die Auflösung der ETF beschlossen wurde, ist jedoch nicht vorgelegt worden. Auf den Sitzungen in Luxemburg vom 25. bis 28. Mai 1987 hat Herr Marichal von Lafarge verschiedene Informationen beschafft, die in dem vertraulichen Vermerk vom 1. Juni 1987 (Dok. 33126/4487-4490) festgehalten sind. Bezueglich der ETF heisst es darin auf Seite 4: "Die Aufgabe des gerade vor einem Jahr eingesetzten Teams wird sich künftig strikt auf einen Informationsaustausch über genau festgelegte Themen beschränken. Die Engländer wollten die ETF gänzlich auflösen, doch die Schweizer haben ihre Kollegen schließlich davon überzeugt, daß dies ein Fehler wäre: da das Instrument nun einmal existiert, sollte es auch einsatzfähig gehalten werden. Selbst die Briten erkannten an, daß die ETF eine wertvolle Informationsquelle war."

    26. Die Marktregulierungsmaßnahmen: die Joint Trading Company

    (1) Wie in Absatz 25/b ausgeführt, hatte die Arbeitsgruppe die Errichtung einer Joint Trading Company als kurzfristige Maßnahme zur Marktreglulierung und ein Exportkartell als langfristige Maßnahme vorgeschlagen. Nichts deutet darauf hin, daß die langfristige Maßnahme tatsächlich beschlossen wurde. Hingegen wurde die kurzfristige Maßnahme sehr wohl erlassen: Die Delegationsleiter beschlossen in der Tat auf ihrem Treffen in Stockholm am 9.6.1986 (siehe Absatz 25/c) die Errichtung einer Joint Trading Company, deren Aufgaben auf der Sitzung der Arbeitsgruppe vom 3. bis 5. Juni 1986 wie folgt definiert wurden (Dok. 33126/18776, 18777): Beschaffung der Aufträge der wichtigsten Ausfuhrmärkte, die von den die Stabilität der Märkte der Mitgliedsländer gefährdenden Ländern versorgt werden; Aufkauf von Zement und Klinker der Länder, die die Stabilität der Märkte der Mitgliedsländer gefährden; Vermarktung der aufgekauften Mengen mit Hilfe von Marktinterventionen; Ausfuhr von Zement und Klinker in die Länder, die die Stabilität der Märkte der Mitgliedsländer gefährden; ein Lenkungsausschuß bestimmt die Märkte für die Aufkauf-, Vermarktungs- und Exportmaßnahmen und setzt die An- und Verkaufspreise fest. Nach der Niederschrift von dem Treffen der Delegationsleiter in Baden-Baden vom 9. September 1986 "kann die Gesellschaft sofort für ,Abschreckungs'- oder ,Überzeugungs'-Maßnahmen eingesetzt werden" (122).

    (2) Nach dem auf dem Stockholmer Treffen gefassten Beschluß der Delegationsleiter wurde das Kapital der Joint Trading Company in gleichen Teilen von 12,5 % auf folgende "Länder und/oder Gesellschaften" aufgeteilt: Italien, Deutschland, Norcem/Cementa, Frankreich, Spanien, Blü Circle, Belgien (CBR/Ciments d'Obourg) und Holderbank (Dok. 33126/18821, 18822, 18857-18861).

    (3) Am 24. Juni 1986 haben drei Schweizer Rechtsanwälte als Treuhänder die mit einem Kapital von 50 000 Schweizer Franken ausgestattete Gesellschaft Interciment S.A. gegründet (Dok. 33126/18734-18739).

    (4) Nach Artikel 2 der Satzung ist es "Zweck der Gesellschaft, internationalen Handel mit Baustoffen zu treiben und Beteiligungen an ausländischen Unternehmen des Baustoffhandels zu erwerben. Die Gesellschaft kann generell für eigene und für fremde Rechnung alle Geschäfte tätigen und alle Funktionen wahrnehmen, die in mittel- oder unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck stehen" (Dok. 33126/18833-18841) (123). Wie in Absatz 25/m ausgeführt, haben die Delegationsleiter auf ihrem Treffen in Brüssel am 6. November 1986 einen Vorschlag von Herrn Van Hove zur Änderung von Artikel 2 der Satzung angenommen (Dok. 33126/19007, 19008), wonach es Zweck der Gesellschaft ist, Handel mit Baustoffen zwecks Ausfuhr in Gebiete ausserhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu treiben. Kein Unternehmen hat die Satzung mit der am 6. November 1986 von den Delegationsleitern genehmigten Änderung vorgelegt.

    (5) Sitz der in Fribourg (Schweiz) eingetragenen Interciment ist die Adresse des Rechtsanwalts, der treuhänderisch fast das gesamte Kapital zeichnete und alleiniger Geschäftsführer ist (Dok. 33126/18823-18832). In der Niederschrift von dem Treffen der Delegationsleiter in Baden-Baden vom 9. September 1986 ist die Rede von der Ernennung eines Exekutivkomitees von Interciment, bestehend aus den Herren D'Agostino für Italien, Marichal für Frankreich, Félix für Spanien, Horner für Blü Circle und Akermann für Holderbank (Koordinierung) (Dok. 33126/18861).

    (6) Die für die Zeichnung des Kapitals notwendige Summe wurde von Holderbank vorgestreckt, die die beteiligten Länder und/oder Gesellschaften mit Schreiben vom 22. September 1986 (Dok. 33126/19019-19025) zur Einzahlung ihres Anteils an Interciment aufforderte, und zwar Italcementi für die italienische Beteiligung, Dyckerhoff für die deutsche Beteiligung, Norcem für die skandinavische Beteiligung, Lafarge Coppée für die französische Beteiligung, Hornos Ibéricos für die spanische Beteiligung, Blü Circle für die eigene Beteiligung und CBR für die belgische Beteiligung.

    (7) Blü Circle hat, wie aus einem Kontoauszug vom 7. November 1986 (Dok. 33126/10960, 10961, 10962) hervorgeht, ihren Kapitalanteil zwischen September und Oktober über ihre Schweizer Tochtergesellschaft BCO AG gezeichnet, später aber erwirkt, daß die BCO AG den Zweck der Einzahlung in dem Sinne ändert, daß diese als "Beitrag zu Marktforschungsaufwendungen" ausgewiesen wird (Dok. 33126/10958) (124).

    (8) Italcementi hat ihren Kapitalanteil am 11. Februar 1987 gezeichnet (Dok. 33126/16220), ihre Anteile aber am 7. November 1988 an Holderbank abgetreten (Dok. 33126/16218).

    (9) Zur Frage der Einzahlung der anderen Kapitalanteile gab Holderbank folgende Erklärung (Dok. 33126/18329): "Neben Holderbank hat ein einziges anderes Mitglied (Italcementi, Anm. d. Red.) der European Task Force seine Anteile gezeichnet und eingezahlt. (Ein weiteres Mitglied (Blü Circle, Anm. d. Red.) hat den entsprechenden Betrag eingezahlt, ist aber niemals effektiv Aktionär geworden. Das fragliche Mitglied beantragte lediglich eine unbefristete Zurückstellung der Aushändigung der Inhaberaktien und verlangte - offensichtlich wegen mangelnden Interesses - auch später nicht die Aushändigung. Somit kam es - auch in Anbetracht der relativ geringen Beträge - bis heute nicht zur Aushändigung der Anteile). Ein Dokument wurde hierüber nicht erstellt. Als Beweis dafür mag der Wortlaut des als Antwort auf die Frage 7/e übermittelten Dokuments (Schreiben vom 22.9.1986, mit denen Holderbank die Zahlung der oben erwähnten Anteile anmahnte, Anm. d. Red.) dienen. Ausserdem hat Holderbank bereits seit einiger Zeit alle Aktien zurückgekauft und ist somit Alleinaktionär von Interciment S.A., die jedoch bis heute keine Tätigkeit entfaltet" (125). In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Ziff. 4.159, erklärte Blü Circle, daß sie Holderbank durch die geleistete Zahlung ihren Anteil von 1/8 der von Holderbank getragenen Gründungskosten der Interciment S.A. zurückgezahlt hat (126). Holderbank hat niemals angegeben, von wem sie die Aktien von Interciment zurückgekauft hat, und auch kein Dokument als Nachweis dafür vorgelegt, daß sie Alleinaktionär von Interciment geworden war.

    (10) Trotz des auf dem Treffen der Delegationsleiter in Brüssel am 6. November 1986 gefassten Beschlusses, keine Gesellschaft der Gemeinschaft solle das Kapital von Interciment zeichnen (Dok. 33126/19007, 19008), schickte Holderbank allen Mitgliedern mit Schreiben vom 10. Februar 1987 die Bilanz von Interciment zum 31. Dezember 1986 und setzte dieses Thema auf die Tagesordnung der ETF-Sitzung vom 11. Februar 1987 (Dok. 33126/18936, 18937, 18938 und 18946-18949). Laut Blü Circle (Punkt 4.162 der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte) hatten die Mitglieder das Recht, die Bilanz von Interciment zu prüfen, da die Gesellschaft nach ihren Anweisungen gegründet worden war; ausserdem konnte Holderbank unabhängig von der Zeichnung der Aktien die Erstattung ihrer Unkosten verlangen (127).

    (11) Zu erwähnen ist noch, daß vor und nach dem fraglichen Beschluß der Delegationsleiter von ihrem Brüsseler Treffen am 6. November 1986 das Problem der Vereinbarkeit der Zeichnung des Interciment-Kapitals mit Artikel 85 EG-Vertrag zur Sprache gebracht wurde. Bevor der fragliche Beschluß ergangen war, heisst es in einem handschriftlichen Vermerk von Lafarge vom 3. Oktober 1986 (Dok. 33126/6647) im Anschluß an die Frage nach der Vereinbarkeit von Interciment mit Artikel 85: "Sicherlich ist es recht spät, um die Form der Aktieninhaberschaft und damit die Kapitaleinlagen in Frage zu stellen, aber es ist nicht zu spät. Was sollen wir tun?" (128)

    (12) Laut Beschluß der Delegationsleiter wurde nach Lösungen gesucht, die es den Mitgliedern der ETF gestatten würden, ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber Holderbank, die für deren Rechnung gehandelt und das Kapital vorgestreckt hatte, nachzukommen.

    In einer nichtdatierten handschriftlichen Aufzeichnung, die bei Italcementi unter den Schriftstücken im Zusammenhang mit der Mailänder ETF-Sitzung vom 9. Januar 1987 gefunden wurde (Dok. 33126/2915), wird nach dem Hinweis auf die Probleme des Artikels 85 in Punkt 4 empfohlen, für den Fall, daß Interciment als Instrument eingesetzt werden soll, die Pläne betreffend die Aktionäre zu ändern, deren Zahl zu begrenzen und ein anderes Mittel zu finden, um die Beiträge der anderen Hersteller einzuziehen (129). Das Problem der Beteiligung der anderen ETF-Mitglieder an Interciment wurde als Punkt 5.2 auf die Tagesordnung der ETF-Sitzung in Genf am 11. Februar 1987 gesetzt (Dok. 33126/18937, 18938) (130).

    (13) Nach dem in Stockholm gefassten Beschluß zur Errichtung der Joint Trading Company stellte sich sogleich die Frage einer etwaigen Anmeldung bei der Kommission. In einer Aufzeichnung des Hausjuristen von Blü Circle vom 10. Juli 1986 (Dok. 33126/18842, 18843) heisst es, daß die Errichtung der Joint Trading Company einen Verstoß gegen Artikel 85 darstellt, und wird eine Anmeldung bei der Kommission im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 empfohlen. Diese Empfehlung wird von der ETF auf ihrer Sitzung am 19. August 1986 angenommen (Dok. 33126/18821, 18822). Auch Italcementi scheint der ETF das Gutachten eines Professors vorgelegt zu haben (Dok. 33126/18848). Von dem von Lafarge eingeholten und in der Aufzeichnung vom 3. Oktober 1986 (Dok. 33126/6647) dokumentierten Gutachten war bereits die Rede, ebenso von dem nichtdatierten französischen Gutachten (Dok. 33126/2915), in dem geraten wird, die Errichtung der Joint Trading Company zusammen mit dem Beginn der Tätigkeiten bei der Kommission anzumelden, um so maximal zwölf Monate zu gewinnen.

    Eine Anmeldung unterblieb indessen.

    (14) Aufgrund dieser verschiedenen Rechtsgutachten wurde auf dem Treffen der Delegationsleiter am 9. September 1986 beschlossen (Dok. 33126/18857-18861), Interciment einstweilen als "ruhende Gesellschaft" weiterzuführen. Dieser Beschluß wurde auf dem Treffen der Delegationsleiter am 6. November 1986 bestätigt (Dok. 33126/19007, 19008). Auch auf den ETF-Sitzungen vom 21. Oktober 1986 (Dok. 33126/18895, 18896) und 9. Januar 1987 (Dok. 33126/18921, 18922) war davon die Rede.

    (15) Auf dem Treffen der Delegationsleiter vom 9. September 1986 wurde ferner beschlossen, dafür Sorge zu tragen, daß Interciment einsatzfähig bleibt (131). In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Ziff. 4.147, räumt Blü Circle ein, daß Interciment stets einsatzfähig war, aber für jeden Zweck eingesetzt werden konnte (132).

    (16) Mit Schreiben vom 3. Mai 1993 übermittelte der Rechtsanwalt von Holderbank der Kommission das Protokoll der Aktionärsversammlung von Interciment S.A. vom 26. März 1993, auf der die Auflösung der Gesellschaft beschlossen worden war.

    27. "Maßnahmen zum Schutz der nationalen

    Märkte": Italien

    (1) Zu den von der Arbeitsgruppe auf ihrer Sitzung in Zuerich und Céligny am 3. bis 5. Juni 1986 vorgeschlagenen Abschreckungsaktionen ("Stick actions") (Dok. 33126/18772-18779) gehörten verschiedene Maßnahmen zum Schutz der von den Einfuhren betroffenen Märkte. Nachstehend werden die für den italienischen Markt vorgesehenen Abwehrmaßnahmen behandelt. Der Kommission liegen keine Beweise bezueglich der anderen Märkte vor.

    (2) Am 30. April 1986 hatten der griechische Zementhersteller Titan Cement Company und der führende italienische Lieferbetonhersteller Calcestruzzi S.p.A. einen Fünfjahresvertrag unterzeichnet, in dem sich Titan und Calcestruzzi zur Lieferung bzw. zur Abnahme von bis zu 440.000 Tonnen Zement pro Jahr mit der Maßgabe verpflichteten, daß die jedes Jahr tatsächlich zu liefernden Mengen durch spätere Vereinbarungen festgelegt werden können (Dok. 33126/16361-16368 und 19210-19217).

    (3) Das Problem der Einfuhren von griechischem Zement nach Italien durch Calcestruzzi wurde vor die ETF gebracht und auf deren Sitzungen vom 17. Juni 1986, 2. Juli 1986, 19. August 1986, 9. September 1986, 21. Oktober 1986, 9. Januar 1987, 11. Februar 1987 und 15. März 1987 sowie auf den Treffen der Delegationsleiter vom 9. September 1986 und 6. November 1986 erörtert (siehe oben Absatz 25).

    Aus einem internen Vermerk von Blü Circle vom 4. September 1986 (Dok. 33126/11026, 11027) geht hervor, daß Blü Circle das Problem der Ausfuhren nach Italien mit Titan besprochen hat: "Bezueglich Italiens bleibt Titan unbeugsam, da sie ihren Vertrag mit Ferruzzi (Calcestruzzi, Tochtergesellschaft von Ferruzzi, Anm. d. Red.) in keinem Fall vor Dezember 1987, wenn der Vertrag frühestens gekündigt werden kann, beenden will" (133).

    (4) Zur gleichen Zeit, als das Problem vor die ETF gebracht wurde, wurde auf Calcestruzzi Druck ausgeuebt, damit sie den Vertrag mit Titan nicht erfuellt. So zeigt sich Calcestruzzi, wie aus einem Schreiben von Titan an ihre Londoner Rechtsanwälte vom 2. September 1988 hervorgeht (das zu dem Zeitpunkt verfasst wurde, als die Nichterfuellung des Vertrags Titan-Calcestruzzi vor ein Schiedsgericht gebracht wurde), wegen der mit verschiedenen italienischen Zementherstellern laufenden Verhandlungen wenig geneigt, den Vertrag zu erfuellen: "Am 6. Februar 1987 scheint Calcestruzzi mit dem Argument, "die Dinge mit der einheimischen Zementindustrie seien in Bewegung gekommen" (!) erstmals zu zögern, das Lieferprogramm zu bestätigen. Am 17. Februar 1987 haben wir dem Käufer wegen dessen Schweigens in einem Fernschreiben die Lage geschildert und ihn vor den Folgen eines etwaigen Vertragsbruchs gewarnt" (Dok. 33126/19195, 19196) (134).

    (5) Der italienische Vertreter hat auf den ETF-Sitzungen über die Gespräche mit Calcestruzzi und/oder seinem Mutterhaus Ferruzzi berichtet. In der handschriftlichen Niederschrift von der ETF-Sitzung vom 11. Februar 1987 wird der Bericht des italienischen Vertreters wie folgt wiedergegeben (Dok. 33126/4911, 4912, 4913):

    "2.2 Italien

    Die Vereinbarung zwischen den Zementherstellern und Ferruzzi ist unterzeichnet worden. Damit können drohende Importe von Ferruzzi in Höhe von 1,5 Millionen Tonnen über rund zehn Häfen, die für die Preise katastrophal gewesen wären, abgewendet werden. Laufzeit: 5 Jahre. Neben den Querbeteiligungen, die Calcestruzzi, die Ferruzzi-Tochtergesellschaft BPE und auch das Stammmhaus Ciments de Ravenna blockieren werden, wurden verschiedene Maßnahmen zur Konsolidierung der Allianz getroffen.

    Ferruzzi wird für ihren guten Willen für die Dauer von fünf Jahren die hübsche Summe von jährlich 15 Mio US$ erhalten. Dieser Betrag wird teils in Titeln (Montedison) und teils in bar gezahlt: Ferruzzi wird einen Teil des Geldes dafür verwenden müssen, BPE-Gesellschaften oder Beteiligungen an BPE-Gesellschaften zu kaufen, um sie so an die Kandare zu nehmen.

    Es bleiben zwei Probleme zu lösen:

    1. Für zwei Schiffe von Ferruzzi müsste eine Verwendung gefunden werden. Es handelt sich um Siloschiffe von 6 000 DWT.

    2. Die Verträge über 75 000 Jahrestonnen mit Titan und über x Jahrestonnen mit Spalato (jugoslawischer Zement) müssten erfuellt oder aber die Konventionalstrafe gezahlt werden.

    Zur Lösung dieser Probleme ersucht Italcementi die europäischen Kollegen um Unterstützung.

    Die italienischen Zementhersteller werden die Zustimmung der EWG einholen, um auf alle Zementeinfuhren das italienische Gesetz über die Einführung einer "Vorabanmeldung" anzuwenden.

    Sie ersuchen ihre europäischen Kollegen, ihren Vertreter bei der EWG darauf vorzubereiten, daß sie keine Einwände erheben" (135).

    Im Bericht über die Sitzung der Untergruppe "Abwehrmaßnahmen" vom 15.3.1987 werden die vom italienischen Vertreter gegebenen Informationen wie folgt dargestellt (Dok. 33126/4858-4861):

    "Italien

    - Der Vertreter hat die bereits auf den Sitzungen der Task Force gegebenen Erklärungen (vgl. Vermerk J.M. vom 12.2.1987) wiederholt und dabei darauf hingewiesen, daß die Vereinbarung mit Ferruzzi noch nicht endgültig ist." (136)

    (6) Die Vereinbarung mit Calcestruzzi wurde im darauffolgenden April geschlossen. In der Tat unterzeichneten die italienischen Zementhersteller Italcementi, Unicem, Cementir und Calcestruzzi am 3. und 15. April 1987 Konventionen und Verträge über die Lieferung von Zement und über Zusammenarbeit (Dok. 33126/12145-12342). Mit diesen Konventionen und Verträgen verpflichteten sich Italcementi, Unicem und Cementir gesamtschuldnerisch, den gesamten Zementbedarf der Calcestruzzi-Gruppe zu decken und die vereinbarten Preisnachlässe zu praktizieren; Calcestruzzi ihrerseits verpflichtete sich, die Hälfte der Preisnachlässe in eine gemeinsame Tochtergesellschaft der vier vertragschließenden Parteien, die die fraglichen Summen in Lieferbetongesellschaften oder verwandte Aktivitäten zu investieren hat, einzubringen und 80 % ihres Zementbedarfs bei Italcementi, Unicem und Cementir oder bei von diesen bezeichneten Gesellschaften zu decken; die drei Zementhersteller behielten sich ein Kündigungsrecht für den Fall vor, daß die von Calcestruzzi bei ihnen bezogenen Zementmengen weniger als 95 % des Bedarfs des Käufers ausmachen.

    (7) Nach Unterzeichnung der Vereinbarungen und Konventionen mit Italcementi, Unicem und Cementir antwortete Calcestruzzi, als Titan auf die Erfuellung des Vertrags drängte und mit einer Schadenersatzklage drohte (Fernschreiben vom 14. April 1987 - Dok. 33126/19207), zunächst mit einem Hinweis auf Schwierigkeiten bei der Terminierung (Fernschreiben vom 6. Mai 1987 - Dok. 33126/19206). Danach erging am 13. Mai 1987 folgendes Fernschreiben an Titan (Dok. 33126/19205): "Wie Sie bereits erfahren haben, können wir infolge einer mit den italienischen Zementherstellern geschlossenen Vereinbarung die in dem bereits unterzeichneten Vertrag vorgesehenen Zementimporte nach Italien nicht tätigen. Da die italienischen Zementhersteller ein unmittelbares Interesse daran haben, mit Ihrer Firma zu einer beiderseits akzeptablen Regelung zu gelangen, haben sie ausdrücklich darum gebeten, bei den Verhandlungen zugegen zu sein. Sie haben deshalb vorgeschlagen, dieses Treffen anläßlich der nächsten Cembureau-Versammlung am 26. Mai zu organisieren. Die diesbezuegliche Bestätigung wird Ihnen per Fernschreiben zugehen. In Anbetracht der guten Beziehungen, die wir stets gehabt haben, hoffe ich, daß auf diesem Treffen alle Aspekte geprüft werden, die zu einem im beiderseitigen Interesse liegenden Kompromiß führen können" (137).

    (8) Am gleichen Tag - 13. Mai 1987 - richtete Italcementi folgendes Fernschreiben an Titan (Dok. 33126/19204): "Unter Bezugnahme auf den zwischen Titan und Calcestruzzi geschlossenen Vertrag betreffend Zementlieferungen nach Italien und auf die geplante Sitzung, die auf Wunsch von Calcestruzzi am 24. Mai 1987 in Luxemburg stattfinden soll, möchte ich Ihnen mitteilen, daß wir, die italienischen Zementhersteller, an besagter Sitzung selbstverständlich teilnehmen werden, da wir die in erster Linie betroffenen Parteien sind. Die Herren Pesenti, Testore und Carella (als Vertreter von Italcementi, Unicem bzw. Cementir) werden sich deshalb für eine Sitzung im Anschluß an die Cembureau-Generalversammlung zur Verfügung halten, um in dem gleichen Geiste, der so viele Jahre die Zementindustrie der verschiedenen europäischen Länder verbunden hat, eine Lösung für das anstehende Problem zu finden" (138).

    (9) Mit Fernschreiben vom 20. Mai 1987 (Dok. 33126/19203) teilte Titan Calcestruzzi mit, daß sie von der Verwicklung der italienischen Hersteller Kenntnis genommen hat, daß aber die bilateralen Probleme im Zusammenhang mit der Nichterfuellung des Vertrags zwischen den beiden betroffenen Parteien gelöst werden müssen, und schlug ein Treffen für die darauffolgende Woche in Athen oder in Rom vor. Calcestruzzi erwiderte mit Fernschreiben vom 25. Mai 1987 (Dok. 33126/19202), daß das von Titan vorgeschlagene Treffen nach der Sitzung in Luxemburg am 26. Mai stattfinden könnte.

    (10) Das Treffen in Luxemburg zwischen den drei italienischen Zementherstellern und Titan fand effektiv statt, da Calcestruzzi am 28. Mai 1987 folgendes Fernschreiben an Titan (Dok. 33126/19201) richtete: "Wir haben von dem Treffen erfahren, das zwischen Ihnen und der italienischen Zementindustrie in Luxemburg stattgefunden hat. Bei dieser Gelegenheit sind Vorschläge gemacht worden, die jetzt bewertet und auf der nächsten Sitzung aufgegriffen werden müssen. Da Ihnen zur Kenntnis gebracht worden ist, daß die italienische Zementindustrie in die Aussetzung der in dem seinerzeit geschlossenen Vertrag vorgesehenen Lieferungen verwickelt ist, muß sie natürlich ab jetzt an allen Treffen, bei denen es um die Suche nach einer beiderseits zufriedenstellenden Lösung geht, teilnehmen. Bitte teilen Sie uns mit, wann Herr Canellopoulos Herrn Giampiero Pesenti treffen könnte. Die Sitzung könnte in Athen oder auch in Rom stattfinden" (139).

    Mit Fernschreiben vom 2. Juni 1987 ersuchte Calcestruzzi Titan erneut um ein Treffen mit den italienischen Zementherstellern, um eine Lösung für das Problem der Nichterfuellung des Abnahmevertrags für griechischen Zement zu finden (Dok. 33126/19208): "Wie Ihnen bekannt ist, geht die Aussetzung der Lieferungen auf eine Vereinbarung mit den führenden italienischen Zementherstellern (Italcementi, Unicem und Cementir) zurück. Da nach dieser Vereinbarung die italienischen Zementhersteller alle Kosten - einschließlich derjenigen, die durch die Aussetzung unseres Vertrags entstehen könnten - übernehmen werden, ist ihre Teilnahme an allen Verhandlungen erforderlich, da jeder Beschluß ihrer vollen Zustimmung bedarf. Dies ist der einzige Grund, weshalb Ing. Giampiero Pesenti, Dr. D'Agostino, Dr. Ing. Testore, Dr. Ing. Oliviero und Dr. Carella auf dem letzten Treffen der Zementhersteller in Luxemburg mit Ihnen Kontakt aufgenommen haben.

    Wir machen kein Hehl daraus, daß Ihre nach dem Treffen vorgetragenen Forderungen uns überrascht haben, da die Informationen, die wir unmittelbar von den Teilnehmern des Treffens mit Ihnen erhalten haben, uns optimistisch stimmten, was eine für beide Seiten zufriedenstellende Vereinbarung - die sich auf umfassendere Gebiete erstrecken sollte - betrifft. Unter Würdigung des Gesagten versichern wir Sie unserer hundertprozentigen Bereitschaft, zu einer Einigung in der Sache zu gelangen. Eine qualifizierte Delegation italienischer Zementhersteller sollte an den Verhandlungen daher teilnehmen.

    Um den Abschluß der Verhandlungen zu erleichtern, wäre es unseres Erachtens nützlich, wenn Dr. Canellopoulos und Dr. Ing. Giampiero Pesenti an der Sitzung teilnähmen, da sie die beiden Exponenten sind und folglich auch zu einem künftigen strategischen Plan Beschlüsse fassen können" (140).

    (11) Die Titan von Calcestruzzi vorgeschlagenen Treffen mit den italienischen Zementherstellern kamen zwar zustande, erbrachten aber keine Ergebnisse, was die von Titan geforderte Entschädigung wegen Nichterfuellung des Vertrags mit Calcestruzzi betrifft. Dies ergibt sich aus dem Schreiben von Italcementi an die Kommission vom 21. März 1990 (Dok. 33126/15981): "Am 16. Juli 1987 trafen sich Ing. Pesenti und Dr. D'Agostino von Italcementi und Ing. Testore und Dr. Olivero von Unicem mit Herrn Canellopoulos von Titan in Athen auf dessen Einladung hin. Nach weiteren Forderungen von griechischer Seite trafen sich im Dezember 1987 und in den ersten Monaten von 1988 Dr. Clemente von Italcementi und Ing. Albert von Unicem mit den Herren Kalogeropoulos und Sevdalis von Heracles und Prezanis und Trifonas von Titan.Auf diesem Treffen ging es stets um dasselbe: Prüfung der Vorschläge der griechischen Hersteller, die mit ihrer unlauteren Bedrohung des italienischen Marktes eine Quelle der Besorgnis waren. Letztlich wurde auf diesen Treffen aber kein konkretes Ergebnis erzielt" (141).

    Der Streit über die Nichterfuellung des Vertrags Calcestruzzi-Titan wurde letztlich vor eine Schiedsstelle gebracht.

    28. Die "carrot actions" (Überzeugungsmaßnahmen): Übernahme der die Marktstabilität gefährdenden Mengen

    (1) In dem auf den Sitzungen der Arbeitsgruppe in Zuerich und Céligny vom 3. bis 5. Juni 1986 erarbeiteten Dokument (Dok. 33126/18772-18779) wird als Überzeugungsmaßnahme vorgeschlagen, von den griechischen Herstellern Zement und Klinker abzunehmen. So heisst es in besagtem Dokument auf Seite 4:

    "Abnahme von ,destabilisierenden Mengen'

    Den europäischen Herstellern bieten sich, wenn sie entsprechende Vorkehrungen treffen, auf verschiedenen Märkten Möglichkeiten, Zement der den Markt ,destabilisierenden' Industrie abzusetzen.

    Beispiel:

    USA - Erste Priorität

    (1) Blü Circle Atlantic könnte 500 000 Tonnen Zement abnehmen;

    (2) Holderbank/Dundee könnte 50 bis 60 000 Tonnen Klinker abnehmen;

    (3) Lafarge/General könnte ? abnehmen.

    (4) Cementa/Norcem könnte ? abnehmen.

    (5) Andere Firmen/Importeure könnten ? abnehmen (d. h. abnehmen zwecks Verkauf nach den Vereinigten Staaten, Anm. d. Red.).

    Westafrika

    Frankreich könnte sich vielleicht arrangieren, um . . . Tonnen in folgenden Gebieten unterzubringen: (a) (b) (c) (d)" (142).

    (2) In einer "Zu behandelnde Punkte" überschriebenen handschriftlichen Aufzeichnung von Blü Circle (Dok. 33126/10988, 10989, 10990) heisst es unter Punkt 5: "Unsere Bereitschaft, an einer allseitig annehmbaren Lösung mitzuwirken, ist an folgende Bedingungen geknüpft:

    a) keine späteren Lieferungen von griechischem Zement nach Westeuropa, weder direkt an Endverbraucher noch über Händler/Reeder usw.;

    b) kollektive Vereinbarung mit der griechischen Zementindustrie und nicht individuell mit Mitgliedern" (143).

    (3) Das Problem der Käufe von griechischem Zement wurde auf den Sitzungen der ETF vom 17. Juni 1986 (siehe weiter oben Absatz 25/g), 2. Juli 1986 (siehe oben Absatz 25/e) und 19. August 1986 (siehe oben Absatz 25/f) zur Sprache gebracht. In dem vom Scancem-Vertreter erstellten Bericht über diese letztere Sitzung heisst es unter Punkt 4.1:

    "Mit den griechischen Gesellschaften ist keine Vereinbarung getroffen worden. Sie hatten letzten Monat nicht einmal untereinander Kontakt. Die Gründe für den Misserfolg sind in erster Linie der Preis (Differenz von 1-2 US$ pro Tonne) und die Frage, wer sich des Problems Bouri im Vereinigten Königreich annehmen wird.

    BCI hat jedoch bereits mit den Lieferungen griechischen Zements für die Vereinigten Staaten begonnen (das erste Schiff hat in Boston 20 000 Tonnen gelöscht, das zweite Schiff wird in Kürze 25 000 Tonnen für Baltimore laden). Preis: 1. Lieferung US$ 29 - fob, 2. Lieferung US$ 27. Fortsetzung der Lieferungen September-Oktober.

    Lafarge hat von Titan eine für Montreal bestimmte Ladung abgenommen. Eine zweite Ladung wird im September übernommen.

    Holderbank hat ebenfalls versprochen, von Titan 90 000 Tonnen abzunehmen (Vertrag noch nicht unterschrieben). Eine Lieferung von 7 000 Tonnen ist erfolgt. Ausserdem hat Holderbank 100 000 Tonnen von Heracles abgenommen, 40 000 Tonnen sind bereits geliefert. An dieser letzteren Sache ist Bloom beteiligt, der die Ware am Mississippi gelöscht hat und sie auf dem Markt von Dundee absetzt.

    Holderbank hat weiterhin 50 000 Tonnen Klinker von Titan zum Preis von US$ 19,80 fob abgenommen. 25 000 Tonnen sind bereits geliefert, alles für den US-amerikanischen Markt.

    Zusammenfassend haben uns meines Erachtens einige Mitglieder in eine Position der Schwäche bei den Verhandlungen gebracht, obgleich wir mit den Griechen noch keine Übernahmevereinbarung gefunden haben.

    Nach langer Diskussion wurde vereinbart, daß eine Untergruppe prüfen wird, welche Firmen derzeit und in naher Zukunft Zement ASTM Typ II liefern können.

    Ausserdem wird BCI die Gespräche mit Titan wiederaufnehmen und eine Lösung zu finden versuchen, um Druck auf Heracles auszuüben" (144).

    (4) Bestätigt wird die Übernahme von Zement von den griechischen Herstellern einmal durch den nichtdatierten, aber mit fast hundertprozentiger Sicherheit vom September 1986 stammenden internen Vermerk von Blü Circle "Griechische Importe" (Dok. 33126/11083-11084), in dem es heisst: "In den vergangenen Wochen haben Blü Circle, Holderbank und Lafarge begonnen, griechischen Zement oder Klinker vor allem von Titan zwecks Lieferung nach den USA und Kanada als Geste des guten Willens zu übernehmen, um die Tür gegenüber den Griechen offenzuhalten" (145), und zum anderen durch das Schreiben von Blü Circle an Holderbank vom 22. September 1986, in dem Blü Circle ihren Beschluß mitteilt, weiterhin griechischen Zement für Lieferung nach den Vereinigten Staaten abzunehmen (Dok. 33126/11094, 11095).

    (5) Laut Niederschrift von dem Treffen der Delegationsleiter vom 9. September 1986 (Dok. 33126/18857-18862), Punkt 1.2, hatten sich Heracles, Titan und Halkis für eine gemeinsame Übernahmevereinbarung ausgesprochen; wegen der unterschiedlichen Vorstellungen von den Preisen und der Dauer und wegen der Verpflichtungen von Heracles und Titan gegenüber Bouri und Ferruzzi kam eine solche Vereinbarung jedoch nicht zustande. Weiter heisst es in der Sitzungsniederschrift, daß sich Titan bei den Gesprächen mit Blü Circle und Holderbank zu einer Zusammenarbeit bereit erklärt hatte, ferner daß es in Anbetracht der von der britischen Regierung und von anderer Seite gebotenen Unterstützung im Augenblick besser ist, keine Vereinbarungen zu schließen, und daß die Verhandlungen mit den griechischen Herstellern zweckmässigerweise ausgesetzt werden, bis ihre Marktposition und die von Bouri schwächer geworden ist. Weiter heisst es in dem Vermerk: "Gleichzeitig müsste jedoch die Möglichkeit, eine Abnahmevereinbarung für höhere Mengen - 2 bis 3 Millionen Tonnen - oder für geringere Mengen zu einem Sonderpreis zu akzeptieren, eingehend geprüft werden. Schließlich kam man überein, die Verhandlungen fortzusetzen" (146).

    (6) Die Tagesordnung der ETF-Sitzung vom 11. Februar 1987 (Dok. 33126/18937, 18938) sieht unter Punkt 1.5 folgendes vor: "Griechische Ausfuhren - Mengen und Verträge mit den Mitgliedern der Task Force 1987" (147). Wie in Absatz 25 ausgeführt, gibt die bei Lafarge gefundene Sitzungsniederschrift nur die Beratungen über bestimmte Tagesordnungspunkte wieder.

    (7) Aus den in den vorstehenden Punkten (2) bis (6) erwähnten Dokumenten ergibt sich, daß es den ETF-Mitgliedern möglicherweise nicht gelungen ist, mit den griechischen Herstellern zu einer kollektiven Vereinbarung zu gelangen, da diese gegen eine solche Formel sehr starke Bedenken hatten. Aus den fraglichen Dokumenten geht jedoch auch hervor, daß verschiedene europäische Hersteller mit den griechischen Herstellern Abnahmeverträge für Zement und Klinker geschlossen haben, um die griechischen Exporte nach Europa wenigstens zu bremsen. Schließlich ist den Dokumenten zu entnehmen, daß sich die ETF-Mitglieder, obgleich sie keine kollektive Vereinbarung mit den griechischen Herstellern zu schließen vermochten, wechselseitig von den jeweils übernommenen Mengen und den mit den griechischen Herstellern geschlossenen Verträgen in Kenntnis gesetzt haben.

    a) Vereinbarungen zwischen britischen und

    griechischen Herstellern

    (8) In dem "Zwischen MJH - Presanis vereinbartes Konzept - 16.T6. 1986" überschriebenen internen Vermerk von Blü Circle (Dok. 33126/10991) heisst es:

    "1. Blü Circle verkauft an Bouri 300 000 Tonnen DDR-Zement für Ägypten zum Preis von 10 $ fob.

    2. Titan/Heracles verkaufen an BC Atlantic 500 000 Tonnen Zement zum Preis von 25 $ fob Typ II und 27 $ fob Typ II AASHTO.

    3. Wir setzen für die Beförderung das 25 000-Tonnen-Schiff von Titan "Ionian Carrier" zu 7,50 $ ein.

    4.Blü Circle nimmt von Titan/Heracles 100 000 Tonnen Klinker BS 12 für Magheramorne zu 21,50 $ fob ab. Geschätzte Transportkosten: 12 $ bei Einsatz eines 4 000-Tonnen-Schiffes.

    5. Blü Circle mietet den Bouri-Terminal. Preisvorstellung: 2 Millionen $. Wir können es entweder ungenutzt am Kai in Tilbury lassen oder als BCC-Terminal einsetzen und die Wouldham-Anlage schließen.

    Anmerkungen

    a) Die Vereinbarung hat eine Laufzeit von 1 Jahr; in dieser Zeit würden wir versuchen, mit der griechischen Industrie zu einer langfristigeren Lösung zu gelangen, und BCC würde abschlanken.

    b) Bei den Preisen handelt es sich um Richtwerte - vorbehaltlich Verhandlung. Falls sie durchgesetzt werden, dürfte BCI ausser der DDR-Verpflichtung keine zusätzlichen Kosten haben, und Rugby und RTZ zahlen noch ihren Teil des Nettoverlustes, d.h. 5 $ pro Tonne.

    c)Magheramorne fällt nicht unter das CPA (Common Price Agreement, Anm. d. Red., siehe Absatz 16 Punkt (21)). Der griechische Klinker ist innerhalb der EWG. Gegen DDR läuft weiterhin ein Antidumpingverfahren.

    d) Die Chancen, mit den Europäern zu einer akzeptablen Vereinbarung zu gelangen, stehen 50 zu 50. Dies könnte die Handlungsfreiheit von BCI in Zukunft einschränken - für die Zusammenarbeit von heute muß möglicherweise später ein Preis gezahlt werden.

    e) Die so konzipierte Vereinbarung dürfte keinen Verstoß gegen die EWG-, FTC- oder Antitrustregeln darstellen.

    f)Die Ausschaltung von Bouri wird teurer sein, wenn das Unternehmen erst einmal zu verkaufen begonnen hat" (148).

    (9) In dem "Diskussionspapier Niedrigpreiseinfuhren - Sitzung vom 7.7.1986" überschriebenen internen Vermerk von Blü Circle (Dok. 33126/10992, 10993, 10994) heisst es nach einem Hinweis auf die sich der britischen Zementindustrie stellenden Optionen - Politik der Nicht-Kooperation mit den griechischen Herstellern oder Politik der Zusammenarbeit - hinsichtlich letzterer Lösung, daß die Gespräche mit Titan und Heracles erbracht haben, daß zwei Alternativlösungen geprüft wurden:

    1. Lösung: ein europäischer Zwischenhändler würde während eines Jahres 1 Million Tonnen für Lieferung in Gebiete ausserhalb Europas übernehmen. Die griechischen Hersteller akzeptieren aber nicht eine Befristung auf ein Jahr.

    2. Lösung: Vereinbarung mit einer Laufzeit von drei Jahren. In dieser Zeit würden Titan und Heracles folgende Mengen an Blü Circle verkaufen: 1. Jahr (1986/87): 700 000 Tonnen (davon 100 000 Tonnen für Nordirland, 500 000 Tonnen für die USA und 100 000 Tonnen für andere Bestimmungsgebiete); 2. Jahr (1987/88): 900 000 Tonnen (davon 100 000 Tonnen für Nordirland, 200 000 Tonnen für andere Teile des Vereinigten Königreichs, 500 000 Tonnen für die USA und 100 000 Tonnen für andere nicht näher angegebene Bestimmungsgebiete); 3. Jahr (1988/89): 900 000 Tonnen mit der für das zweite Jahr vorgesehenen Verteilung.

    Wörtlich heisst es in dem Vermerk weiter: "Über diese Lösung ist mit den Griechen bereits grundsätzliches Einvernehmen erzielt worden; wie die Lösung A hängt sie aber davon ab, ob eine Regelung mit Bouri gefunden wird" (149).

    Die gleichen Mengen und Bestimmungsgebiete wie in Lösung 2 finden sich in einem nichtdatierten handschriftlichen Vermerk von Heracles auf Papier mit dem Briefkopf "Sheraton Park Tower - London" (Dok. 33126/19864, 19865) und in einem nichtdatierten Vereinbarungsprotokoll ("Memorandum of Understanding") wieder, das den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung (1. August 1986) angibt und darauf hinweist, daß es sich bei den für das Vereinigte Königreich und andere nicht näher genannte Länder bestimmten Produkten um Zement oder um Klinker handeln kann, während nach den USA im Prinzip Zement zu liefern ist (Dok. 33126/11096).

    (10) In dem Bericht über das Treffen zwischen Blü Circle und Titan vom 17. September 1986 (Dok. 33126/11080, 11081, 11082) ist die Rede von dem Titan mitgeteilten Beschluß von Blü Circle, demzufolge das Programm für die Übernahme von Titan- und Heracles-Produkten zwecks Lieferung nach den Vereinigten Staaten von der Lage im Vereinigten Königreich unabhängig ist. Der Verfasser des Vermerks führt aus, daß die Übernahme grösserer Mengen von Titan durch Blü Circle Atlantic ein Anreiz für Titan sein könnte, sich einseitig aus dem Vereinigten Königreich zurückzuziehen und damit die Position von Bouri zu schwächen.

    (11) Laut einem nichtdatierten, aber mit Sicherheit vom September stammenden internen Vermerk von Blü Circle (Dok. 33126/11083, 11084) hat Titan auf einem Treffen, das in der Woche zuvor in Athen stattfand, vorgeschlagen, die Gesamtverkäufe von Titan und Heracles im Vereinigten Königreich im ersten Jahr auf 300 000 und im zweiten und dritten Jahr auf 500 000 Tonnen zu begrenzen; Titan erschien optimistisch, was die Möglichkeit betrifft, Heracles für diese Regelung zu gewinnen. Die fraglichen Mengen sollten an die britischen Hersteller zwecks Weiterverkauf über deren Vertriebsnetze geliefert werden. Der Verfasser des Vermerks empfiehlt, auf dem Treffen am 8./9. September 1986 zusammen mit den griechischen Herstellern die auf der Begrenzung der Verkäufe nach dem Vereinigten Königreich basierende Lösung zu vertiefen.

    (12) - An diesen Gesprächen waren unmittelbar nur Blü Circle auf britischer und Titan und Heracles auf griechischer Seite beteiligt. In den der Kommission vorliegenden Dokumenten deutet jedoch verschiedenes darauf hin, daß Blü Circle auch für Rechnung der beiden anderen britischen Hersteller, nämlich Rugby und RTZ (heute Castle Cement), handelte. So hat Blü Circle verschiedentliche Male Abwehrmaßnahmen gegen die Importe ergriffen und durchgesetzt, daß die beiden anderen Unternehmen einen Teil der Kosten tragen. So

    a) enthält der Vermerk über das Treffen zwischen Herrn Horner und Herrn Presanis am 16. Juni 1986 (Dok. 33126/10991) eine ausdrückliche Anspielung auf Rugby und RTZ: Blü Circle rechne mit deren finanzieller Unterstützung zwecks Reduzierung der Kosten, die sie sonst allein für die mit Titan geplanten Maßnahmen tragen müsste;

    b) ist in dem internen Vermerk von Blü Circle über ein Treffen mit Titan am 17. September 1986 (Dok. 33126/11080) von einer Position die Rede, die Blü Circle in ihrem Gespräch mit Titan der "britischen Industrie" insgesamt zuschreibt;

    c) wird aus den internen Vermerken von Blü Circle vom 7. September 1987, 22. Oktober 1987, 18. Dezember 1987 und 8. Januar 1988 (Dok. 33126/11195-11198) deutlich, daß es Blü Circle gelungen war, einen Teil der "Kosten des Kampfes gegen die Importe" ("Import Battle Costs") von den beiden anderen Unternehmen tragen zu lassen. Insbesondere aus dem Vermerk vom 18. Dezember 1987 (Dok. 33126/11197) geht hervor, daß eine allgemeine Verpflichtung bestand, sich die Kosten für mehrere Jahre zu teilen, was eine eigene vorherige Absprache für jede Operation überfluessig machte.

    Die drei britischen Unternehmen verwerfen diese Argumentation.

    So erklären Castle und Rugby,

    - die Aufzeichnung über das Treffen vom 19. Juli 1986 (Dok. 33.126/11080) betreffe sie nicht: mit dem Hinweis auf die "britische Industrie" seien nur die legitimen "Lobby"-Tätigkeiten bei den regierungsamtlichen Stellen gemeint; Rugby bezeichnet es ausserdem als unwahrscheinlich, daß ein so detaillierter Vermerk die Tatsache unerwähnt gelassen hätte, daß die Aktion auch die beiden anderen Unternehmen betraf, wenn sie tatsächlich daran beteiligt gewesen wären (Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte: Rugby Punkt 4.3.19 und Castle Punkt 5.2.18);

    - die Vermerke vom 7. September 1987, 22. Oktober 1987, 18. Dezember 1987 und 8. Januar 1988 (Dok. 33126/11195-11198) beträfen nicht die griechischen Lieferungen, da diese in Wirklichkeit erst Mitte 1986 begannen, während sich der Vermerk vom 18. Dezember 1987 (Dok. 33126/11197, 11198) auf die Jahre 1983-1986 bezieht; sie enthielten keinen Hinweis auf Griechenland, allenfalls eine allgemeine Referenz auf "Westeuropa." Weiterhin mache laut Castle der Vermerk vom 18. Dezember 1987 deutlich, daß RTZ eben nicht die Zahlung eines Beitrags akzeptiert hatte; vielmehr hätte sie dies abgelehnt und ein zuvor gemachtes Angebot für einen Betrag von 595 000 £ zurückgezogen (in den Punkten 4.3.40 bzw. 5.2.30-32 genannte Fundstellen).

    Blü Circle machte geltend,

    - zwischen ihr und den beiden anderen Unternehmen habe keine Absprache über ihre Kontakte mit Titan oder mit den Kreditgebern von Bouri bestanden;

    - sie habe indessen früher als führender britischer Hersteller eine etwas "paternalistische" Position bezogen und die Initiative zur Bekämpfung von Aktivitäten ergriffen (Beispiel: Dumpingeinfuhren aus Osteuropa), in denen sie eine Bedrohung nicht nur für sich selbst, sondern für die gesamte britische Zementindustrie sah. Sie habe von Zeit zu Zeit versucht, bei den anderen Herstellern einen Teil der aufgewendeten Kosten wieder hereinzuholen - mit begrenztem Erfolg, wie die von der Kommission als Quelle herangezogenen Dokumente bewiesen (150).

    - Die Kommission vermag diese Erklärungen nicht zu akzeptieren. Zu dem Vermerk über das Treffen vom 17. September 1986 (Dok. 33126/11080) ist zu bemerken, daß er sich eben nicht darauf beschränkt, an die Haltung der "britischen Industrie" bei ihren Demarchen bei den regierungsamtlichen Stellen zu erinnern; wie der Verfasser des Vermerks ausführt, gilt diese kollektive Haltung der britischen Industrie auch für eine etwaige Vereinbarung mit dem neuen Konkurrenten auf dem britischen Markt, nämlich Bouri. Was die Vermerke vom 7. September 1987, 22. Oktober 1987, 18. Dezember 1987 und 8. Januar 1988 (Dok. 33126/11195-11198) betrifft, so ist auf folgendes zu verweisen:

    a) selbst wenn die griechischen Lieferungen erst 1986 richtig anliefen, gehört dieses Jahr zu dem im Vermerk vom 18. Dezember 1987 (Dok. 33126/11197) erwähnten Zeitraum;

    b) die Tatsache, daß im Vermerk vom 22. Oktober 1987 (Dok. 33126/11196) nur von "Westeuropa" (im Gegensatz zu "Ostdeutschland" als einziger anderer Rubrik) gesprochen wird, ist insofern bedeutungslos, als laut eigener Darstellung der Unternehmen in der fraglichen Zeit gerade Griechenland eine der wichtigsten Quellen für Lieferungen nach dem Vereinigten Königreich war (Erwiderung von Blü Circle auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Teil II, Schaubild 5);

    c) der Vermerk vom 8. Januar 1988 (Dok. 33126/11198) zeigt sicherlich nicht, daß es keine Fälle gab, in denen sich die drei Unternehmen in die Kosten einer Abwehrmaßnahme gegen die Einfuhren teilten; er zeigt, wie Castle zugibt, lediglich, daß RTZ Blü Circle einen Vorschlag gemacht hat, der später verworfen wurde; in der Debatte ging es offenbar nur um den Betrag, wobei Blü Circle wünschte, daß RTZ eine höhere Zahlung akzeptiert;

    d) obgleich Castle und Rugby darauf bestehen, daß aus diesen Vermerken nicht hervorgeht, daß die fraglichen Absprachen auch die griechischen Lieferungen betrafen, ist offenkundig (Vermerk vom 16. Juni 1986, Dok. 33126/10991), daß die mit Titan abgesprochenen Maßnahmen nach den Vorstellungen von Blü Circle - die ausdrücklich einräumt, für ihre Abwehrmaßnahmen gegen die Einfuhren Beiträge erhalten zu haben - kostenmässig umgelegt werden sollten;

    e) im Vermerk vom 18. Dezember 1987 (Dok. 33126/11197) heisst es in Absatz 4 eindeutig: "Ich habe Hewitt gegenüber zu verstehen gegeben, daß seine Argumente zum grossen Teil nicht stichhaltig sind, da wir von den Kosten, die BC in den Jahren 1983 - 1986 hatte, sprachen und nichts RTZ von ihrer Verpflichtung entband, die Zahlung ihres Anteils zu akzeptieren. Im übrigen hatte Rugby bereits ihren Beitrag gezahlt, so daß es seitens RTZ umso weniger vernünftig war, keine Verantwortung für das Geschehene zuzugeben" (151). Daraus folgt, daß Rugby ihren Anteil für die fragliche Zeit bereits gezahlt hatte. Im Falle von RTZ ist in dem zitierten Vermerk die Rede von einer Verpflichtung zur Beitragsleistung. Die Debatte dreht sich ausschließlich um deren Höhe. So ist in dem Vermerk die Rede von einem von RTZ bereits vorgelegten "Angebot" von 595.000 £, das natürlich in Verbindung mit der im gleichen Vermerk erwähnten "Verpflichtung" zu sehen ist.

    Diese Angaben finden ihre unmittelbare Bestätigung in der Erwiderung von Blü Circle auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte: Blü Circle räumt die Existenz einer Praktik ein, von den anderen Unternehmen Beiträge anzufordern; mit dem Anerkenntnis, daß diese Taktik nicht immer von Erfolg gekrönt war, bestätigt Blü Circle, daß bei anderen Gelegenheiten Beiträge gezahlt wurden. Blü Circle erklärt lediglich, daß es bei der fraglichen Gelegenheit keine vorherige Absprache mit den anderen Herstellern gab (Ziff. 4.223 der Erwiderung).

    (13) Zur Frage der Begrenzung der griechischen Exporte nach dem Vereinigten Königreich ist nachzutragen, daß den nachstehend genannten Dokumenten zufolge diese Begrenzung ungeachtet der Tatsache, daß die griechischen Hersteller den Briten eine Begrenzung ihrer Exporte nach dem Vereinigten Königreich vorgeschlagen hatten, nicht offiziell zwischen den griechischen und den britischen Herstellern, sondern zwischen der britischen und der griechischen Regierung vereinbart wurde. So spricht die "Financial Times" vom 18. Dezember 1986 (Dok. 33126/2907) von einer griechisch-britischen Regierungsvereinbarung, derzufolge die griechischen Exporte nach dem Vereinigten Königreich zunächst auf 2,75 und dann 1989 auf 3 % des Verbrauchs begrenzt werden sollten; von einer Regierungsvereinbarung über 300 000 Jahrestonnen ist in der Niederschrift von der Sitzung der Cement Maker's Federation vom 9. Januar 1987 (Anhang VI zur Erwiderung von Blü Circle auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte) die Rede; und in der Niederschrift von der Sitzung der ETF-Arbeitsgruppe "Abwehrmaßnahmen" vom 15. März 1987 (Dok. 33126/4858) heisst es, daß "die britische Regierung aus Gründen der ,hohen Politik' der griechischen Regierung eine Art ,Genehmigung' zur Lieferung einer Menge bis zu 3 % des Inlandsverbrauchs zugestanden hat."

    (14) Die Käufe von griechischem Zement und Klinker als Maßnahmen zur Eindämmung der griechischen Lieferungen nach den anderen Mitgliedstaaten sind hingegen das Ergebnis von Herstellervereinbarungen. Die Kommission bestreitet nicht, daß es zu Verkäufen seitens der griechischen Hersteller an Zementabnehmer gekommen sein mag; dies schließt jedoch nicht aus, daß die Verträge zwischen den griechischen und den anderen europäischen Herstellern eine Eindämmung der griechischen Exporte nach den europäischen Ländern bezweckten.

    - Vereinbarungen Blü Circle - Titan

    (15) Mit Fernschreiben vom 4. und 7. Juli 1986 (Dok. 33126/19545, 19546) hat Blü Circle unter Bezugnahme auf vorausgegangene Ferngespräche Titan die Abnahme von 20 000 Tonnen Zement für Boston zu einem Preis von 29 $/Tonne fob für Lieferung in der Zeit 18.-21. Juli bestätigt.

    Die Menge und der Preis sind den Aussagen in der Niederschrift von der ETF-Sitzung vom 19. August 1986 (siehe oben Punkt (3)) gegenüberzustellen: "BCI hat jedoch bereits mit den Lieferungen griechischen Zements für die Vereinigten Staaten begonnen (das erste Schiff hat in Boston 20 000 Tonnen gelöscht . . .). Preis: 1. Lieferung 29 US$ - fob . . ."

    In den Fernschreiben vom 11. August 1986, 14. August 1986, 1. September 1986 und 5. September 1986 (Dok. 33126/19547-19551 und 19553, 19554, 19555) ist davon die Rede, daß Blü Circle etwa 25 000 Tonnen Zement von Titan für Blü Circle Atlantic zu einem Preis bis maximal 27 $ fob je nach Festigkeit des Zements abgenommen hat. Die Menge und der Preis sind der Aussage in der Niederschrift von der ETF-Sitzung vom 19. August 1986 gegenüberzustellen: ". . . das zweite Schiff wird in Kürze 25 000 Tonnen für Baltimore laden). Preis: . . . 2. Lieferung US$ 27."

    In besagter Sitzungsniederschrift heisst es weiter: "Fortsetzung der Lieferungen September-Oktober." In der Tat bestätigt Blü Circle Atlantic mit Fernschreiben vom 30. September 1986 (Dok. 33126/19552) gegenüber Titan ihre Bereitschaft, in der Zeit 16.-19. Oktober 1986 22 000 Tonnen und in der Zeit 1.-6. November 1986 weitere 20 000 Tonnen abzunehmen.

    Zwischen Blü Circle Atlantic und Titan wurden folgende Verträge über die Lieferung von Zement nach den Vereinigten Staaten geschlossen: Vertrag vom 14. Oktober 1986 mit Änderung am 30. November 1986 (Dok. 33126/10926-10941); Vertrag vom 1. August 1987 mit Änderung am 2. August 1987, 31. August 1987, 15. Januar 1988 und 24. Oktober 1988 (Dok. 33126/10896-10905, 10946-10951 und 19562-19579); Vertrag vom 24. Oktober 1988 (Dok. 33126/10907-10914). Diese Verträge sehen die Lieferung von 300 000 Tonnen in der Zeit vom 1. Januar - 31. Dezember 1987, von 200 000 Tonnen in der Zeit vom 1. Januar - 31. Dezember 1988 (plus eine Option über 200 000 Tonnen) bzw. von 216 000 Tonnen in der Zeit vom 1. November 1988 - 31. Dezember 1989 vor. Diese Zahlen sind jenen Mengen gegenüberzustellen, die Blü Circle jeweils für die Jahre 1986/87, 1987/88 und 1988/89 von Titan und Heracles zwecks Weiterverkaufs nach den Vereinigten Staaten abnehmen zu wollen erklärt hat (siehe vorerwähnte Dokumente). Ausserdem enthält die Tagesordnung der ETF-Sitzung vom 11. Februar 1987 unter 1.5 den Punkt "Griechische Ausfuhren: Mengen und Verträge mit den Mitgliedern der Task Force 1987."

    Mit Fernschreiben vom 17. Dezember 1986, 7. Januar 1987, 15. Januar 1987, 12. Februar 1987, 26. Februar 1987, 1. April 1987 und 3. April 1987 (Dok. 33126/19461-19469) hat Blü Circle bei Titan Zement für Lieferung nach Nigeria bestellt. Diese Bestellungen sind mit den 100 000 Tonnen Zement für nicht näher angegebene Bestimmungen in Beziehung zu setzen, die Blü Circle alljährlich von 1986 bis 1989 abnehmen zu wollen erklärt hat (siehe vorerwähnte Dokumente).

    Blü Circle und Titan machen geltend, daß die Handelsbeziehungen zwischen Titan und Blü Circle Atlantic und zwischen Titan und Nigeria bereits lange vor 1986 bestanden und daß Blü Circle Atlantic 1986 einen 1985 mit Titan geschlossenen Vertrag abwickelte.

    Die Kommission bestreitet nicht, daß zwischen den Parteien lange Zeit, bevor das sogenannte "griechische Problem" auftrat, Geschäftsbeziehungen bestanden haben mochten.

    Aus den aufgeführten Dokumenten geht jedoch hervor, daß die Geschäftsbeziehungen, wie sie ab der zweiten Hälfte 1986 ausgestaltet waren, Bemühungen darstellten, das sogenannte "griechische Problem" zu lösen. Gegen die Behauptung, es handle sich um normale Geschäftsbeziehungen, spricht auch die Tatsache, daß die ETF-Mitglieder gemeinsam darüber sprachen. Zu dem Argument, die Verträge mit den griechischen Unternehmen stammten aus der Zeit vor dem sogenannten "griechischen Problem" möchte die Kommission schließlich bemerken, daß dies durchaus für einige Verträge zutreffen mag, die betreffenden Mengen aber dennoch als Beitrag zu den ETF-Tätigkeiten verbucht wurden und Gegenstand gemeinsamer Beratungen waren. Dies trifft gerade auf die Verträge zwischen Blü Circle und Titan zu.

    Im Vermerk von Herrn Marshall vom 14. Mai 1987 betreffend die EPC-Sitzung vom 13. Mai 1987 (Dok. 33126/11344, 11345) heisst es ausserdem: "Titan. Man ist zufrieden mit den Kontakten mit Blü Circle und insbesondere mit Philip Hawkesworth. Kommentar von Ivan Tryfonas: nachträglich glaube er, daß sich zumindest bei Titan der gute Menschenverstand durchzusetzen beginnt.

    Man hat es zu würdigen gewusst, wie wir sie in den Vereinigten Staaten behandelt haben, und sie sind der Auffassung, daß ihre Lieferungen nach Nordirland nicht den gleichen neuralgischen Punkt treffen wie die Lieferungen nach Großbritannien" (152). Dieser Vermerk bestätigt hinlänglich, daß die fraglichen Verträge alles andere als normale Geschäftsbeziehungen darstellten.

    b)Vereinbarungen griechische Hersteller -

    Holderbankgruppe

    (16) - Titan - Holderbankgruppe

    Es liegt der Entwurf eines Vertrags zwischen Titan und UMAR (Tochtergesellschaft von Holderbank) vom 19. Juni 1986 vor. Dieser Entwurf ist von Titan, nicht aber von UMAR unterzeichnet und sieht Lieferungen von Klinker und Zement nach den Vereinigten Staaten vor (Dok. 33126/19501-19511). Laut Darstellung von Titan (S. 50 der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte) wurde dieser Vertrag von UMAR nicht akzeptiert. In den Monaten Juni und Juli 1986 hat Titan jedoch an UMAR zwei Klinkerpartien und eine Zementpartie über insgesamt 61 437 Tonnen geliefert. Diese Menge ist zu der Aussage in der Niederschrift von der ETF-Sitzung vom 19. September 1986 (siehe oben Punkt (3)) in Beziehung zu setzen: "Holderbank hat ebenfalls versprochen, von Titan 90.000 Tonnen abzunehmen (Vertrag noch nicht unterschrieben). Eine Lieferung von 7.000 Tonnen ist erfolgt . . .".

    Am 16. Januar 1987 und 18. Dezember 1987 wurden zwischen UMAR und Titan zwei weitere Verträge (Dok. 33126/19482-19489) über die Lieferung beträchtlicher Klinkermengen - mindestens 200 000 Tonnen für 1987 und 90 000 Tonnen für 1988 - an die Holderbank-Tochter Ideal Basic Industries - Vereinigte Staaten unterzeichnet.

    Am 20. August 1988 unterzeichneten Pays-Bas Cement Co (Holderbankgruppe) und Titan einen Vertrag (Dok. 33126/19814-19843) über die Lieferung von insgesamt 300 000 Tonnen Klinker - davon mindestens die Hälfte für Benelux und der Rest für Afrika - in der Zeit vom 1. August 1988 bis 31. Dezember 1990. Der in ECU vereinbarte Preis kann auch nach Maßgabe der Entwicklung der vom belgischen Wirtschaftsministerium notierten Preise für Zement "Portland 40" herauf- oder herabgesetzt werden.

    Diese Mengen sind zu der Zusage der ETF-Mitglieder in Beziehung zu setzen, den griechischen Herstellern 1 Million Tonnen und mehr und selbst 2 bis 3 Millionen Tonnen abzunehmen (siehe die oben in den Punkten (1) bis (6) erwähnten Dokumente).

    Auf das Argument von Titan, die Geschäftsbeziehungen mit Ideal Basic Industries stammten aus der Zeit vor den fraglichen Verträgen, lässt sich erwidern, daß dies nicht ausschließt, daß die Verträge Teil der Maßnahmen zum Auffangen der stabilitätsgefährdenden Mengen sind, nachdem das Stammhaus Holderbank zusammen mit anderen Herstellern gefordert hatte, den Druck der griechischen Hersteller in Europa dadurch zu verringern, daß man ihnen Zement abnimmt, der vor allem nach den Vereinigten Staaten umgeleitet werden soll.

    (17) - Heracles - Holderbankgruppe

    Zwischen Heracles und UMAR wurde am 9. Mai 1986 ein Vertrag über die Lieferung von 100 000 Tonnen Zement unterzeichnet (Dok. 33126/20057-20064). Diese Mengen sind zu der Aussage in der Niederschrift von der ETF-Sitzung vom 19. August 1986 in Beziehung zu setzen: ". . . Ausserdem haben sie (Holderbank) 100 000 Tonnen von Heracles abgenommen, wovon 40 000 Tonnen geliefert worden sind . . .".

    Am 19. Mai 1988 wurde zwischen Heracles und UMAR ein Vertrag über die Lieferung von 490 000 Tonnen (davon 230 000 Tonnen Klinker und 260 000 Tonnen Klinker oder Zement) - aufgeteilt in 110 000 Tonnen für 1988, 190 000 Tonnen für 1989 und 190 000 Tonnen für 1990 - unterzeichnet (Dok. 33126/20063-20071). Nach Artikel 6 dieses Vertrags müssen mindestens 230 000 Tonnen Klinker nach Wahl des Käufers für die Niederlande und/oder Luxemburg und/oder Belgien bestimmt sein; die restlichen Klinker- oder Zementmengen können für andere als Benelux-Länder bestimmt sein, und der Käufer hat zuvor die schriftliche Zustimmung des Verkäufers einzuholen.

    Diese Mengen sind zu der Behauptung von Holderbank und anderen Herstellern in Beziehung zu setzen, den griechischen Herstellern 1 Million Tonnen und mehr und selbst 2 bis 3 Millionen Tonnen abnehmen zu wollen (siehe die in den vorstehenden Punkten (1) bis (6) erwähnten Dokumente).

    c)Vereinbarungen griechische Hersteller -

    Lafarge

    (18) - Titan - Lafarge

    In der Niederschrift von der ETF-Sitzung vom 19. August 1986 heisst es: ". . . Lafarge hat von Titan eine für Montreal bestimmte Ladung abgenommen; eine zweite Ladung wird im September übernommen . . .".

    In den internen Dokumenten von Lafarge vom 8. Juli 1986 und 28. Januar 1987 sowie in der Aufstellung der 1986 aus Griechenland übernommenen Mengen (Dok. 33126/14412, 14417 und 14407) ist davon die Rede, daß Lafarge in Griechenland durch Vermittlung von CFCI am 22. Juli 1986 33 051 Tonnen Klinker für Lieferung nach Montreal in der Zeit 5.-10. August 1986 und am 19. August 1986 29 806 Tonnen Klinker für Canada Cement Lafarge abgenommen hat.

    Am 12. Juni 1987 hat Titan einen Vertrag über den Verkauf einer Ladung von 26 000 Tonnen Klinker an Lafarge für Lieferung nach Montreal unterzeichnet (Dok. 33126/14433-14437).

    In einem Vertrag vom 3. Juni 1988 (Dok. 33126/14422, 14423, 14424), der später in den Vertrag vom 20. Oktober 1988 (Dok. 33126/19708-19721) integriert wurde, haben sich Titan und Lafarge auf jährliche Klinkerlieferungen in Höhe von 150 000 Tonnen für die Zeit vom 1. November 1988 bis 31. Dezember 1991 verständigt, wovon die Hälfte für Frankreich einschließlich der zu Frankreich gehörenden Inseln bestimmt sein muß.

    Diese Zahlen sind zu der Behauptung von Lafarge und anderen Herstellern in Beziehung zu setzen, den griechischen Herstellern 1 Million Tonnen und mehr und selbst 2 bis 3 Millionen Tonnen abnehmen zu wollen.

    (19) - Heracles - Lafarge

    Am 17. Juni 1988 wurde zwischen Lafarge Overseas America und Heracles ein für die Zeit vom 1. Juni 1988 bis 15. Juni 1991 gültiger Vertrag unterzeichnet (Dok. 33126/14454-14469), der vertragsjährlich die Lieferung von 500 000 Tonnen Klinker und Zement vorsieht. Während der Klinker in Länder ausserhalb Frankreichs geliefert werden kann, kann ein Teil des Zements in die im Nachtrag Nr. 2 angegebenen Länder und, soweit es Europa betrifft, nach Frankreich, Portugal, Skandinavien und der Türkei exportiert werden. Der grösste Teil des Zements muß jedoch für Frankreich bestimmt sein. Der Preis für den für Frankreich bestimmten Klinker und Zement richtet sich nach der Entwicklung der Zementpreise in Frankreich (Dok. 33126/14446-14453).

    Diese Mengen sind zu der Behauptung von Lafarge und anderen Herstellern in Beziehung zu setzen, den griechischen Herstellern 1 Million Tonnen und mehr und selbst 2 bis 3 Millionen Tonnen abnehmen zu wollen.

    Die Verträge zwischen Lafarge, Titan und Heracles vom Oktober 1988 wurden der EPC auf deren Sitzung vom 20. Oktober 1988 zur Kenntnis gebracht (siehe Sitzungsbericht von Ciments Français, Dok. 33126/18179, 18180).

    Daß die - direkten oder indirekten - Geschäftsbeziehungen zwischen Lafarge auf der einen und Heracles und Titan auf der anderen Seite früheren Datums sind, ändert nichts an der Tatsache, daß die genannten Käufe Teil der von der ETF beschlossenen "carrot actions" sind. So wurden diese Verträge den anderen ETF-Mitgliedern und selbst den EPC-Mitgliedern zur Kenntnis gebracht (siehe unten Absatz 36 Punkt (8)). Selbst wenn diese Geschäftsbeziehungen auf die Zeit vor dem "griechischen Problem" zurückgehen, beweist dies, daß Lafarge die Verträge als ihren Beitrag zu dem in der ETF gemeinsam erörterten Aufkaufsystem gewertet wissen wollte.

    d) Käufe von griechischem Zement durch die CBR-Gruppe

    (20) CBR hat sich an den "carrot actions" nicht im Rahmen direkter Beziehungen mit den griechischen Herstellern, sondern indirekt über die Holderbank-Tochter UMAR beteiligt.

    Wie weiter oben unter Buchstabe b) ausgeführt, haben UMAR und Pays-Bas Cement Co. am 19. Mai 1988 und 20. August 1988 mit Heracles bzw. Titan Verträge über die Lieferung von Klinker geschlossen, wovon mindestens die Hälfte für den Beneluxraum bestimmt sein muß.

    Am 15. Juli 1988 haben UMAR und CBR die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Abtretung von griechischem Klinker vereinbart (Dok. 33126/18117-18121). Mit Fernschreiben vom 13. September 1988, 27. Januar 1989 und 24. März 1989 hat CBR UMAR Bestellungen über jeweils 25.000 Tonnen Klinker erteilt (Dok. 33126/18122, 18123, 18124). In den Seebeförderungsverträgen für die drei Bestellungen sind als Empfänger CBR und als Lieferant und Versender Titan angegeben (Dok. 33126/18125, 18126, 18127).

    In dem handschriftlichen Bericht über die CBR-Vorstandssitzung vom 4. Mai 1988 wird dieser Abtretungsvertrag wie folgt interpretiert: "Griechischer Zement - Herr Celis, der für Benelux Klinkereinfuhren gegenüber Zementeinfuhren vorzieht, da sie keine Möglichkeit der Marktbeeinflussung bieten, hat mit Zustimmung der EWG eine Vereinbarung über die Einfuhr von Klinker aus Griechenland geschlossen. Dieser Klinker wird in den Niederlanden und in Belgien vermahlen. Über die Madrider Gesellschaft Humar (internationale Handelsgesellschaft) wird Herr Celis einen Vertrag über die Einfuhr von griechischem Klinker schließen, sofern Griechenland seine Zementexporte nach Benelux begrenzt. Der Vertrag gilt für zwei Jahre und wird eine Menge von 280 000 Tonnen - 1,65 % unseres Verbrauchs - vorsehen. Der Preis fob Griechenland beträgt 29,5 $, zuzueglich Kosten für Transport und Entladen. Der Präsident dankt Herrn Celis dafür, daß er den Vertrag in so brillanter Weise ausgehandelt hat und zu einem sehr positivem Ergebnis gelangt ist" (Dok. 33126/7632, 7633) (153).

    (21) CBR wirft der Kommission vor, sie messe besagtem handschriftlichem Vermerk ungebührende Bedeutung bei. Der Vermerk sei von einer Sekretärin verfasst worden und "zeichnet sich aus durch zahlreiche Streichungen, innere Widersprüche (abwechselnd ist von einem geschlossenen und einem zu schließenden Vertrag die Rede) und offensichtliche Fehler. So heisst es darin, der Kauf von griechischem Klinker erfolge mit ,Zustimmung der EWG'. All dies spiegelt die wirren Vorstellungen der Verfasserin des Vermerks, was den genauen Gegenstand der Besprechungen betrifft, wider" (154) (Seite 112 der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte). Ausserdem wirft CBR der Kommission vor, die offizielle Niederschrift von der gleichen Sitzung unerwähnt gelassen zu haben.

    Selbst wenn man einräumt, daß dieser Vermerk von jemandem erstellt wurde, der die erörterten Themen nicht kannte, ist festzuhalten, daß der vorstehend zitierte Auszug keine Interpretation der wiedergegebenen Gespräche enthält - in einem solchen Fall hätte eine ungenaue Kenntnis der behandelten Themen tatsächlich eine gewisse Bedeutung haben können. Vielmehr handelt es sich um eine rein faktische Wiedergabe eines Gesprächs. Nach Auffassung der Kommission kann unter diesen Umständen nicht ausschließlich die offizielle Sitzungsniederschrift berücksichtigt werden. Im übrigen bestätigen die Erklärungen, die CBR selbst auf Seite 116 ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gibt, indirekt die Schlußfolgerung aus dem ersten Satz des oben zitierten Auszugs aus der handschriftlichen Sitzungsniederschrift.

    Der offizielle Sitzungsbericht, der, auch wenn er in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht zitiert wurde, allen Unternehmen zur Verfügung gestellt wurde, gibt den Sachverhalt anders wieder. Für einen Vergleich mit der handschriftlichen Niederschrift von der CBR-Vorstandssitzung vom 4. Mai 1988 wird nachstehend der offizielle Bericht über die gleiche Sitzung zitiert (Dok. 33126/7629, 7630, 7631): "Europa: Kauf von Klinker. Wegen des unerwarteten Anstiegs des Zementverbrauchs in unserem natürlichen Markt (Ende April 1988: + 32 % gegenüber 1987 entgegen einem erwarteten Status quo) und wegen der zu Beginn des Jahres geschlossenen Exportverträge für Klinker und Zement, mit denen ein Abstellen der Brennöfen wegen überhöhter Vorräte vermieden werden sollte, droht gegenwärtig eine leichte Verknappung. Herr Celis hat mit der Gesellschaft UMAR (internationale Handelsgesellschaft) über eine mögliche Versorgung von CBR und ENCI mit ausländischem Klinker in Einheitskontrakten von 25 000 Tonnen verhandelt. In Betracht käme eine Menge von 240 000 Tonnen - 3,2 % des Klinkerbedarfs von CBR und ENCI und 2,5 % der Gesamtlieferungen von Zement -, verteilt auf zweieinhalb Jahre. Preis: etwa 48 $/Tonne frei Rotterdam oder Antwerpen. Dieser Klinker ist unmittelbar in den Anlagen Rozenburg, Gent oder Ijmuiden zu vermahlen. In der Gruppe CBR-EUR beläuft sich der Gesamtgestehungspreis für Klinker im Naßverfahren auf 42 $/Tonne ab Klinkerfabriklager. Der Preis wird in ECU festgelegt und gezahlt. Der Präsident dankt Herrn Celis für diese rasche Reaktion und das positive Verhandlungsergebnis" (155).

    Zu dieser offiziellen Sitzungsniederschrift, auf die CBR in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte mit Nachdruck verweist, ist verschiedenes anzumerken. Zunächst dies: selbst wenn es stimmt, daß es zu einem unerwarteten Anstieg des Zementverbrauchs kam, schließt dies nicht aus, daß der griechische Klinker zu dem Zweck gekauft wurde, die griechischen Ausfuhren nach Benelux einzudämmen - was von CBR indirekt zugegeben wird: "Schließlich hoffte CBR, mit der Abnahme von Klinker von den griechischen Herstellern ein etwaiges Interesse der Griechen an der Lieferung von Zement nach Belgien zu dämpfen" (156) (S. 116 der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte).

    Sodann geht, was den Prozentsatz des unerwarteten Verbrauchsanstiegs betrifft, aus dem CBR-Jahresbericht für 1988 hervor, daß der Verbrauch 1988 gegenüber 1987 in Belgien um 16 %, in den Niederlanden um 15 % und im Raum Nordrhein um 6 % gestiegen ist und daß die Zement- und Klinkerlieferungen von CBR um 16 % und nicht um 30 %, wie in der Erwiderung von CBR für ein einziges Quartal ohne konkrete Referenzangabe angegeben ist, und auch nicht um die höheren Prozentsätze, die zudem ohne jede Erklärung auf 1985 bezogen werden, zugenommen haben.

    e) Vereinbarungen griechische Hersteller -

    Scancem (Aker/Euroc)

    (22) In dem auf der Sitzung der Arbeitsgruppe in Zuerich und Céligny (siehe weiter oben Punkt (1)) vorbereiteten Dokument wird Cementa/Norcem unter den Firmen genannt, die sich möglicherweise an den Auffangmaßnahmen für griechischen Zement beteiligen werden. Der interne Vermerk von Blü Circle vom 4. September 1986 (Dok. 33126/11026, 11027) bestätigt, daß Norcem/Cementa (wie Scancem zur Gruppe Aker/Euroc gehörend) zu den Gesellschaften zählen, die sich an besagten Maßnahmen beteiligen sollen. Die Gruppe Aker/Euroc war auf zwei Treffen der Delegationsleiter sowie auf verschiedenen ETF-Sitzungen vertreten (siehe Absatz 25, Buchstaben c), g), i), l) und o)).

    - Titan/Scancem

    Titan und Scancem haben folgende Verträge geschlossen:

    - am 28. Januar 1987 einen Vertrag (Dok. 33126/19621-19629) über die Lieferung von 125 000 Tonnen Klinker nach Ghana, Liberia und Togo für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 1987;

    - am 7. Oktober 1987 einen wiederholt und zuletzt am 17. November 1989 durch Nachträge geänderten Vertrag (Dok. 33126/19585-19620) über die Lieferung von 650 000 Tonnen Zement nach den USA und den Bahamas für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1990;

    - am 15. Oktober 1987 einen wiederholt und zuletzt am 15. März 1990 durch Nachträge geänderten Vertrag (Dok. 33126/19631-19656) über die Lieferung von 300 000 Tonnen Klinker nach Ghana, Liberia und Togo für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1990.

    Diese Mengen sind zu der Erklärung der europäischen Hersteller in Beziehung zu setzen, 2 bis 3 Millionen Tonnen zwecks Eindämmung der griechischen Exporte nach Europa abzunehmen (siehe die oben in den Punkten (1) bis (6) erwähnten Dokumente).

    Die Tatsache, daß Scancem eine normalerweise im internationalen Zement- und Klinkerhandel tätige Gesellschaft ist, bedeutet nicht, daß diese Verträge nicht Teil der "carrot actions" sind. Auch Holderbank, Lafarge und Blü Circle sind im internationalen Zement- und Klinkerhandel tätig, und diese Tätigkeit erleichtert den Absatz der die Marktstabilität gefährdenden Mengen. Im übrigen geht aus den erwähnten Dokumenten hervor, daß die Geschäftsbeziehungen, wie sie ab der zweiten Hälfte 1986 ausgestaltet waren, dazu dienten, das sogenannte "griechische Problem" zu lösen. Ausserdem spricht die Tatsache, daß die ETF-Mitglieder darüber gemeinsam sprachen, dagegen, daß es sich um völlig normale Geschäftsbeziehungen handelt. Daß sich Scancem an den Auffangmaßnahmen für griechischen Zement beteiligte, geht ausserdem aus der Niederschrift von der ETF-Sitzung vom 19. August 1986 (siehe oben Punkt (3)) hervor, da sich der Verfasser dieser Niederschrift nur darüber beschwert, daß die Initiativen einiger ETF-Mitglieder Scancem in eine Position der Schwäche bei den Verhandlungen mit den griechischen Herstellern gebracht haben.

    29. Die Standpunkte verschiedener Hersteller

    (1) Unter Berücksichtigung der Standpunkte der einzelnen Unternehmen seien nachstehend verschiedene Positionen betreffend die in diesem Kapitel geschilderten Sachverhalte wiedergegeben.

    (2) Bezueglich Cembureau kann nur auf die Ausführungen in Absatz 24 verwiesen werden.

    (3) Oficemen fühlt sich von den die ETF betreffenden Sachverhalten nicht angesprochen, da ihr Präsident, Herr Andia, an der einzigen Sitzung, an der er teilnehmen sollte, nämlich der Sitzung der Untergruppe "Abwehrmaßnahmen" am 15. März 1987, wegen einer Flugzeugverspätung nicht teilnehmen konnte. Dem steht gegenüber, daß Herr Andia auf dem Treffen der Delegationsleiter am 9. September 1986 (siehe oben Absatz 25 Punkt (24)) zum Mitglied dieser Untergruppe ernannt wurde, und vor allem, daß in der Sitzungsniederschrift Herr Andia als anwesend geführt wird (siehe oben Absatz 25, Punkt (47)).

    Ausserdem - und dies ist noch wichtiger - nahm der spanische Delegationsleiter, der die spanische Zementindustrie und damit Oficemen vertrat, an den Treffen der Delegationsleiter vom 9. Juni 1986, 9. September 1986 und 6. November 1986 (siehe oben Absatz 25, Punkte (9), (23) und (39)) teil.

    (4) Das Syndicat Français de l'Industrie Cimentière behauptet, an keiner ETF-Sitzung teilgenommen zu haben und von deren Aktivitäten nicht das geringste zu wissen. Dazu ist zunächst zu sagen, daß der den besagten Verband und somit die gesamte französische Zementindustrie vertretende französische Delegationsleiter an den Treffen der Delegationsleiter am 9. Juni 1986, 9. September 1986 und 6. November 1986 (siehe oben Absatz 25 Punkte (9), (23) und (39)) teilgenommen hat und Ciments Français im übrigen erklärt hat, daß die Anwesenheit von Herrn Laplace auf verschiedenen Sitzungen unter anderem durch seine Rolle im Syndicat Français zu erklären ist (siehe oben Absatz 24, Punkt (3), und Absatz 25, Punkt (9)). Ausserdem steht das Problem der griechischen Zementexporte unter Punkt 3 auf der Tagesordnung der SFIC-Vorstandssitzungen vom 8. Juli 1986, 9. September 1986 und 7. Oktober 1986, während in den Niederschriften von diesen Sitzungen (Dok. 33126/14828-14860) zu diesem Punkt nichts ausgeführt ist. Laut Darstellung des SFIC sollten keine schriftlichen Spuren von der Kritik des Vorstands an den regierungsamtlichen französischen Stellen bleiben. Diese Erklärung steht im Widerspruch zur Tagesordnung der SFIC-Vorstandssitzungen vom 8. Juli 1986 und 9. September 1986, wo nicht von regierungsamtlichen Stellen, sondern lediglich von den Zementausfuhren Griechenlands die Rede ist. Der einzige Verweis auf die öffentliche Hand findet sich in der Tagesordnung der Sitzung vom 7. Oktober 1986, die in Klammern den Vermerk "Gespräch in der DREE vom 25. September" enthält. Ausserdem fällt Punkt 3 in den Sitzungsniederschriften völlig unter den Tisch und wird nicht einmal erwähnt. In jedem Fall gehörten zu den auf den Sitzungen vom 8. Juli, 9. September und 7. Oktober 1986 anwesenden Vorstandsmitgliedern stets Präsident Laplace und in einem Fall Herr Kasriel, die an verschiedenen Sitzungen, insbesondere den der ETF gewidmeten Treffen der Delegationsleiter, teilnahmen. Die Behauptung des SFIC, von den Tätigkeiten der ETF nichts zu wissen, entbehrt daher jeglicher Grundlage.

    (5) Was die sehr speziellen Fälle Cementos Cosmos und Cementos del Norte betrifft, so hat die Kommission die Einstellung des Verfahrens beschlossen (siehe oben Absatz 4).

    KAPITEL 6

    European Cement Manufacturers Export Committee (ECMEC)

    30. Entstehungsgeschichte von ECMEC

    (1) In dem internen Vermerk von Blü Circle vom 4. April 1981 (Dok. 33126/11338, 11339, 11340) wird die Entstehung der Exportkomitees wie folgt geschildert: "Vor Jahren hatte Cembureau einen eigenen europäischen Ausfuhrausschuß. Mit der Entstehung des Gemeinsamen Marktes und dessen ausgeprägter Abneigung gegen Kartelle jeglicher Art hat Cembureau aber letztlich sein unerwünschtes Kind aufgegeben, und die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zementexports wurde einer informellen Initiative von aussen überlassen. Diese Initiative wurde von Michäl Chapman aufgegriffen, und so entstand 1972 der sogenannte "Londoner Club", der auf eine sehr kleine Gruppe von Exporteuren zurückgeht, die sich bereits seit einigen Jahren unter der Leitung von Michäl trafen" (157). Weiter berichtet der Vermerk über die Teilung des "Londoner Clubs" in zwei Ausschüsse, ferner über die Skepsis verschiedener Mitglieder, was die Nützlichkeit des Ausschusses der grossen Exporteure betrifft, und über das Misstrauen, das im Club zwischen griechischen und spanischen Herstellern herrschte, denen es dem Vermerk zufolge gelungen war, beträchtliche Mengen - mit katastrophalen Folgen für den Markt - abzusetzen.

    Nach und nach gewann der "Londoner Club" an Kontur und erhielt eine eigene Struktur mit Sitz in den Geschäftsräumen von Blü Circle. Er bestand aus einem "Export General Committee" und einem "Export Working Committee."

    (2) 1978 sahen sich die führenden Exporteure veranlasst, getrennt vom "Londoner Club" zu tagen. So entstand ein weiteres Komitee mit der Bezeichnung "European Export Policy Committee" (abgekürzt EPC).

    Nach der Entstehung von EPC beschlossen die Mitglieder des "Londoner Clubs" auf dem in den Geschäftsräumen von Cembureau veranstalteten Treffen in Paris vom 23. Januar 1979 (Dok. 33126/12751-12752),

    "1. daß das Export General Committee und das Export Working Committee zu einem einzigen Komitee verschmolzen werden, das etwa viermal jährlich tagen sollte. Das Komitee sollte allen am Export nach Nicht-Mitgliedsländern interessierten Cembureau-Mitgliedern offenstehen. Ziel dieses ,European Cement Export Committee' sollte es sein, den Export zu fördern und Informationen über den Handel auszutauschen. (Die Punkte 2, 3 und 4 betreffen die Ernennung eines Vorsitzenden und dreier stellvertretender Vorsitzender, die Einsetzung eines Unterausschusses für Verwaltung und den Sitz des Sekretariats). Die grösseren Exporteure treffen sich weiterhin von Zeit zu Zeit, und ihre Einschätzung betreffend kommerzielle Fragen wird mit den anderen Mitgliedern des European Cement Export Committee über deren Vertreter in diesem Komitee zur Kenntnis genommen" (158).

    (3) Zumindest seit 1980 stand fest, daß die beiden Komitees ein gemeinsames Sekretariat haben sollten und daß die für diese Sekretariatsdienste geschaffene Struktur die Bezeichnung ECMEC erhalten sollte. Laut Schreiben von ECMEC vom 30. März 1990 (Dok. 33126/16766-16774) hat der Name ECMEC keine rechtliche Bedeutung und bezeichnet lediglich eine Organisation, die unabhängige Sekretariatsdienste anbietet. Ein schriftlicher Vertrag über die Bereitstellung dieser Sekretariatsdienste zwischen ECMEC und den beiden Komitees soll nicht bestanden haben (159).

    (4) Gleich zu Beginn stellte Blü Circle einen ihrer Mitarbeiter, Herrn Gac, als Sekretär von ECMEC ab; Herr Gac übernahm ab 1989 die ECMEC-Struktur. ECMEC war in den Geschäftsräumen von Blü Circle untergebracht, bis Blü Circle 1987 eigene Büroräume anmietete. Am 7. Juni 1989 überreichte Blü Circle Herrn Gac den Mietvertrag (Dok. 33126/13673-13682 und 11260-11274).

    Der Abbruch sämtlicher Beziehungen zwischen Blü Circle und ECMEC und zwischen Blü Circle und Herrn Gac scheint eine Folge der in den Vereinigten Staaten eingeleiteten Ermittlungen der Federal Trade Commission gegen etwaige verbotene Absprachen zwischen im Export nach den Vereinigten Staaten tätigen europäischen Zementherstellern zu sein. Dies scheint aus einer Aufzeichnung des Hausjuristen von Blü Circle vom 17. Oktober 1988 (Dok. 33126/11275) hervorzugehen (160).

    (5)Da ECMEC keine Satzung besaß und keinerlei rechtlichen Verpflichtungen im Vereinigten Königreich unterlag, handelte es als nichtrechtsfähiger Verein. Die Ausgaben von ECMEC wurden nach einer in einem Schreiben vom 15. Februar 1980 (Dok. 33126/16785) festgeschriebenen Vereinbarung zwischen den Präsidenten der beiden Ausschüsse auf diese im Verhältnis 80 % zu Lasten von EPC und 20 % zu Lasten von ECEC umgelegt.

    Die Kommission räumt bereitwillig ein, daß ECMEC ein von Herrn Gac und dessen Sekretärin gebildetes Sekretariat im Dienste der beiden Komitees war.

    (6) Mit Schreiben vom 31. Dezember 1992 (Dok. 33126/22289 a) hat Herr Gac der Kommission mitgeteilt, daß ECMEC mit Wirkung vom 1.1.1993 aufgelöst worden ist und daß die die beiden Komitees betreffende Korrespondenz künftig an die jeweiligen Präsidenten zu richten ist.

    A) EUROPEAN CEMENT EXPORT COMMITTEE (ECEC)

    31. Zweck, Struktur und Mitglieder von ECEC

    (1) Wie im vorstehenden Absatz ausgeführt, wurde ECEC 1979 durch Zusammenlegung des Export General Committee und des Export Working Committee gegründet.

    (2) Laut Gründungsakte vom 6. Dezember 1979 (Dok. 33126/16786-16789) hat ECEC zur Aufgabe, die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Herstellern, die am Export von Grauzement nach allen Ländern mit Ausnahme der westeuropäischen Länder und der Vereinigten Staaten interessiert sind, auf einer informellen Basis zu fördern. Trotz dieser Begrenzung kann ECEC Statistiken über die Zementindustrie für alle Länder erhalten und veröffentlichen. Die Mitgliedschaft steht allen am Export interessierten Verbänden und Herstellern der westeuropäischen Länder offen. Jedes Land hat Anspruch auf eine Stimme; Länder, die jährlich zwischen 1 und 3 Millionen Tonnen exportieren, haben Anrecht auf zwei Stimmen, Länder mit mehr als 3 Millionen Tonnen Export Anrecht auf drei Stimmen. Organe von ECEC sind die Generalversammlung, der Präsident, der Vizepräsident und der Lenkungsausschuß. Letzterem gehören neben dem Präsidenten ein Vizepräsident und vier Mitglieder - zwei Vertreter der Länder mit einer Stimme und zwei Vertreter der Länder mit zwei oder drei Stimmen - an.

    Die Gründungsakte vom 26. September 1986 (Dok. 33126/12516, 12517, 12518) sieht den gleichen Zweck und die gleichen Organe wie die vorhergehende Gründungsakte vor. Der einzige Unterschied betrifft die Zuweisung der Stimmrechte - eine Stimme pro Land unabhängig von den Exportmengen - und folglich die Wahl der fünf Mitglieder des Lenkungsausschusses, in dem den grossen Exporteuren keine Vertretung vorbehalten ist.

    Die Vollversammlung tritt zweimal jährlich, der Lenkungsausschuß viermal jährlich zusammen.

    (3) Von den Mitgliedstaaten gehören dem ECEC an: für Belgien seit 1986 die Fédération de l'Industrie Cimentière als Nachfolgerin des früheren ECEC-Mitglieds Cimbel; für Dänemark Aalborg; für Frankreich das Syndicat Français de l'Industrie Cimentière (ehemals Syndicat National des Fabricants de Ciments et de Chaux); für Deutschland Dyckerhoff, Alsen Breitenburg und Nordcement; für Griechenland Association of the Greek Cement Industry; für Irland Irish Cement; für Italien Italcementi, Unicem und Cementir; für die Niederlande ENCI; für Spanien Oficemen; für das Vereinigte Königreich seit 1986 Castle Cement (Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Seite 54). In der Mitteilung der Beschwerdepunkte war für Portugal als ECEC-Mitglied ATIC genannt worden. ATIC behauptete in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und anläßlich der mündlichen Anhörung, nicht Mitglied von ECEC zu sein; sie begründete dies damit, daß sie eine rein technische Vereinigung ist. Dem lässt sich entgegenhalten, daß ATIC trotz ihres Status als technische Vereinigung Cembureau-Mitglied ist. Aufgrund der ihr vorliegenden Dokumente ist die Kommission der Auffassung, daß ATIC Mitglied von ECEC gewesen ist. So heisst es in der von Ciments Français erstellten handschriftlichen Niederschrift von der Sitzung des Lenkungsauschusses vom 13./14. April 1989 (Dok. 33126/18201-18204) unter Buchstabe i): "Der Vorsitzende verliest ein Schreiben von Herrn Meric betreffend die Nichtteilnahme von Ciments Français an den ECEC-Sitzungen. Herr Clemente nimmt den Inhalt zur Kenntnis, erinnert aber daran, daß Mitglied von ECEC die Länder sind und somit die Länder nach ihrem freien Ermessen ihre Vertretung auf Ebene der Verbände oder der Gesellschaften bestellen" (161). Zwar gehört ATIC nach der Verteilerliste für die Sitzungsniederschriften und die allgemeine Korrespondenz nicht zu den Empfängern, doch erhält sie - anders als beispielsweise im Falle Deutschlands, Italiens und der Niederlande, wo der nationale Verband nicht Mitglied ist und folglich die Hersteller-Mitglieder selbst den Quartalsfragebogen und die Statistiken erhalten (Dok. 33126/12524-12534) - den besagten Quartalsfragebogen und die Statistiken.

    Zu erwähnen ist noch, daß die nationalen Verbände, die Mitglied von ECEC sind, ihre Mitgliedschaft behalten, auch wenn die Vertreter in ECEC meist von den Verbänden und/oder den Gesellschaften benannte Direktoren der Zementgesellschaften sind (siehe Dok. 33126/18201-18204).

    32. Beziehungen ECEC - EPC

    (1) Laut Gründungsakte von 1979 mussten zwei Mitglieder des Lenkungsausschusses aus den Reihen der über zwei oder drei Stimmen verfügenden Mitglieder, d.h. aus den Reihen der grossen Exporteure, bestellt werden. Diese Bestimmung hatte unter anderem zur Folge, daß der Lenkungsausschuß die Verbindung zwischen ECEC und EPC gewährleistete. Das weiter oben in Absatz 30, Punkt (2), zitierte Schreiben, das nach der Sitzung in Paris vom 23. Januar 1979 verschickt wurde, bestätigt die Verbindung zwischen den beiden Komitees, insbesondere wenn es darin heisst: "Die grösseren Exporteure treffen sich weiterhin von Zeit zu Zeit, und ihre Einschätzung betreffend kommerzielle Fragen wird mit den anderen Mitgliedern des European Cement Export Committee über deren Vertreter in diesem Komitee zur Kenntnis genommen" (162).

    (2) Anhand der aufgefundenen Sitzungsniederschriften wurden die Einschätzungen des EPC ("Report from the Policy Committee") dem ECEC in der Tat auf folgenden ECEC-Sitzungen zur Kenntnis gebracht: am 14. März 1984 (Dok. 33126/14257-14262) legt Herr Balbo im Namen von EPC seinen Bericht über die Marktlage vor; am 11. September 1984 (Dok. 33126/14303-14309) erklärt Herr Gac, es gebe nur wenig zu berichten; am 21. Februar 1985 (Dok. 33126/14266, 14267) findet eine ECEC-Sondersitzung über die Quotenvereinbarung zwischen griechischen und spanischen Herstellern für die Ausfuhr nach Ländern ausserhalb Europas - die den Anstoß zur Gründung der Cement Marketing Association gab - und über die Beziehungen zwischen ECEC und EPC statt; am 22. März 1985 (Dok. 33126/14289-14294) legen Herr Balbo und Herr Romeo im Namen von EPC den Bericht über die Marktlage, über die Zukunft von EPC nach Errichtung der Cement Marketing Association und über die Tätigkeit von EPC vor und erläutern ihren Standpunkt bezueglich der Eigenständigkeit von EPC und ECEC; am 22. Januar 1986 (Dok. 33126/12614, 12615, 12616 und 12667-12674) werden die Beziehungen zwischen ECEC und EPC erörtert, wobei deutlich wird, daß zwischen den beiden Ausschüssen gewisse Spannungen bestehen; am 10. Juni 1986 (Dok. 33126/12607-12610) berichtet der Vorsitzende über das Gespräch mit dem EPC-Vorsitzenden, bei dem er versuchte, die Bedenken von EPC, weiterhin Informationen an ECEC weiterzugeben, auszuräumen. Ausserdem liegen der Kommission die Tagesordnungen zweier weiterer Sitzungen vom 7. Dezember 1983 (Dok. 33126/14184) und 14. Dezember 1984 (Dok. 33126/14310-14315) vor; im ersteren Fall besitzt die Kommission jedoch keine Sitzungsniederschrift, und im zweiten Fall heisst es in der Niederschrift, daß der fragliche Punkt nicht erörtert wurde.

    (3) Die Gründungsakte von 1986 (siehe oben Absatz 31 Punkt (2)) sah für die grossen Exportländer keine Sonderrolle im Lenkungsausschuß vor. Selbst nach September 1986 wurden jedoch von Zeit zu Zeit die Informationen von EPC weiterhin an ECEC durchgegeben. In der offiziellen Niederschrift von der ECEC-Sitzung vom 23. September 1988 (Dok. 33126/12627-12634) ist vermerkt, daß aufgrund einer allgemeinen Vereinbarung zwischen den Vorsitzenden von ECEC und EPC die Informationen über die Sitzungen mit den Fernost-Herstellern den ECEC-Mitgliedern zur Verfügung stehen (siehe auch Vermerk von Ciments Français, Dok. 33126/18218, 18219). Auch handschriftlichen Aufzeichnungen von Italcementi über dieselbe Sitzung (Dok. 33126/3418-3421) zufolge werden die Informationen von EPC weiterhin an ECEC durchgegeben. So kann Italcementi ungeachtet der Tatsache, daß die ECEC-Statistiken länderweise zusammengefasst sind, auf Seite 3419 ausführen: "EPC 25 % in den ersten drei Monaten - 1988 Trend - EPC insgesamt 10 Mill. Hispacement, Heracles, Valenciana und Titan ca. 7 Mill. - Ciments Français, Lafarge, Norcem, Cementos del Mar, Hornos Ibéricos, Rezola, Cementa, Blü Circle und Halkis ca. 3 Mill." und auf Seite 3421: "Hispacement 1,1 Mill.; Heracles 2,8 Mill. Tonnen; Titan 1,8; Valenciana 1 Mill. - Sämtliche Bestimmungen 10 Mill.." Offensichtlich handelt es sich um die im EPC ausgetauschten Zahlen: dies ergibt sich nicht nur aus der ausdrücklichen Erwähnung von EPC, sondern auch daraus, daß Italcementi zwar Mitglied von ECEC, nicht aber von EPC war.

    33. Tätigkeiten von ECEC

    a) Statistik

    (1) Laut Aussage von Herrn Gac in dessen Schreiben vom 30. März 1990 (Dok. 33126/16776), Seite 10, werden die statistischen Daten auf zusammengefasster Länderbasis am Ende jedes Quartals veröffentlicht. Die Zahlen für das 2., 3. und 4. Quartal erfassen deshalb nicht nur das betreffende Quartal, sondern auch die Globaldaten für alle vorhergehenden Quartale ("year to date").

    Jedes Mitglied meldet vierteljährlich für sein Land die für die Ausfuhr nach den einzelnen Bestimmungsländern ausserhalb des Cembureau-Gebiets vorgesehenen Mengen (siehe beispielsweise Dok. 33126/12706).

    Anhand der von den Mitgliedern übermittelten Angaben und der Marktinformationen veröffentlicht Herr Gac sodann Aufstellungen über die nach Ländern aufgeschlüsselten tatsächlichen Mengen und die Gesamtmengen für den vorhergehenden Zeitraum, ferner die für die Restzeit voraussichtlich zur Verfügung stehenden Zement- und Klinkermengen für die Ausfuhr sowie die Zement- und Klinkermengen, die von den einzelnen Einfuhrländern für den vergangenen Zeitraum nachgefragt wurden und für die Restzeit nachgefragt werden können (Beispiel: Dok. 33126/3410, 3411, 3412, 12707, 12708, 12709). Am Ende jedes Jahres wird eine detailliertere Aufstellung der Exporte jedes Ausfuhrlandes nach jedem Einfuhrland veröffentlicht (Beispiel: Dok. 33126/16814-16817). Von Zeit zu Zeit werden auch Daten veröffentlicht, die für jedes Jahr und für jedes Land die tatsächlichen und geschätzten Ausfuhren ausweisen (Dok. 33126/3422-3433, 12721-127128) (163).

    b) Vergleich Angebot - Nachfrage und Marktuntersuchung

    (2) Auf den Sitzungen des Lenkungsausschusses wie auch auf den Plenarsitzungen wird die Lage auf den verschiedenen Exportmärkten geprüft. Dabei berichtigen die Mitglieder erforderlichenfalls die übermittelten Zahlen und teilen ihre Verkaufserwartungen für das laufende Jahr sowie ihre Schätzungen für das folgende Jahr mit. Anhand der eingeholten Daten wird nach einer Gegenüberstellung von Gesamtangebot der Mitglieder und Nachfrage ermittelt, ob bei Zement - in Säcken und in loser Schüttung - oder bei Klinker ein Nachfrage- oder Angebotsüberhang besteht. Bei einer Prüfung der Lage der grössten Exportmärkte wird ermittelt, welches Mitglied nach diesen Märkten exportiert und wieviel es zu exportieren beabsichtigt, ferner welches Mitglied Anlagen zur Löschung von Zement oder Klinker errichtet hat oder zu errichten beabsichtigt und welche Preise auf diesen Exportmärkten praktiziert werden (164).

    c) Ausfuhrpreise

    (3) Wie vorstehend unter Buchstabe b) ausgeführt, wird geprüft, welche Preise sich auf den verschiedenen Exportmärkten nach Maßgabe des Wettbewerbs seitens Dritter erzielen lassen.

    Auf der Plenarsitzung vom 14. März 1984 (Dok. 33126/14257-14262) wurden für Zement in Säcken und in loser Schüttung sowie für Klinker Referenzpreise empfohlen, die die Mitglieder für die verschiedenen Export-Bestimmungsländer praktizieren sollen. Auf der Plenarsitzung vom 11. September 1984 (Dok. 33126/14303-14309) tauschten die Mitglieder Informationen über das auf den Exportmärkten tatsächlich erreichte Preisniveau nach Mitgliedsländern aus, um so die Fortschritte im Hinblick auf das Ziel eines gemeinsamen Referenzpreises beurteilen zu können. Als Durchschnittswerte wurden dabei ermittelt: 34 $ (28-32 $) für Zement in Säcken, 25 $ (23-24 $) für Zement in loser Schüttung und 20-21 $ (17-19 $) für Klinker. Auf der Plenarsitzung vom 22. März 1985 (Dok. 33126/14289-14294) wurde festgestellt, daß die Marktlage "realistische Preisempfehlungen" nicht gestattet; auf der Grundlage der derzeitigen Preise wurde jedoch folgendes Durchschnittsniveau ermittelt: Zement in Säcken 29-32 $, Zement in loser Schüttung 21-22 $ und Klinker 18 $. Auf der Plenarsitzung vom 11./12. September 1985 (Dok. 33126/6139-6142) wurde festgestellt, daß die 1985 von den ECEC-Mitgliedern praktizierten Preise unter den für das gleiche Jahr empfohlenen Preisen lagen. Der Verfasser der Sitzungsniederschrift zog folgende Schlußfolgerungen: "Die Sitzungen des ECEC sind insofern nützlich, als sie einen informellen Informationsaustausch zwischen den Vertretern der Zementexportfirmen gestatten. Andererseits muß jedoch festgestellt werden, daß die Politik der Abstimmung zwischen den Cembureau-Exporteuren, mit der der Preisverfall aufgrund des die Nachfrage überschreitenden Angebots gestoppt werden sollte, gescheitert ist. Es steht zu befürchten, daß die Unternehmen mit wassernahen Standorten, die Klinker und Zement in loser Schüttung mit minimalen Heranführungskosten auf grosse Schiffe verladen können, die kleinen Exporteure, die diese Standortvorteile nicht haben, über den Preis eleminieren" (165). Auf der Plenarsitzung vom 23. September 1988 (Dok. 33126/12627-12634) wurde über die Preissituation auf den verschiedenen Märkten gesprochen; dabei wurde einvernehmlich ein Preisanstieg von 2-4 $ für Zement in loser Schüttung und von 1-2 $ für Klinker festgestellt. Trotz einer schwierigen Angebotssituation rechnet jeder wegen der saudi-arabischen Exporte mit einem Nachgeben der Preise. Auf der Sitzung des Lenkungsausschusses vom 16. Dezember 1988 (Dok. 33126/12570-12575) wurde festgestellt, daß sich die fob-Preise 1988 leicht verbessert haben. Für 1989 wurde eine Angleichung der Preise an das Niveau vom Dezember 1988 erwartet.

    d) Lieferungen in die Mitgliedsländer

    (4) Auf den ECEC-Sitzungen wurde auch - meist im Rahmen des Wettbewerbs seitens dritter Länder - die Situation der Lieferungen in die Mitgliedsländer erörtert.

    So war auf der Plenarsitzung vom 22. März 1985 (Dok. 33126/14289-14294) davon die Rede, daß Blü Circle in Ostdeutschland 400 000 Tonnen Zement in loser Schüttung kauft.

    Auf den darauffolgenden Plenarsitzungen (Dok. 33126/12617-12674) berichtete jedes Mitglied über die Zementimporte seines Landes, die in der Regel aus Ostblockländern kommen.

    e) Inlandsmärkte

    (5) Im Rahmen der Prüfung der Marktlage werden die Mitglieder über die Situation in den Mitgliedsländern informiert.

    Auf seiner Sitzung vom 26. März 1988 (Dok. 33126/12594-12598) nimmt der Lenkungsausschuß zur Kenntnis, daß auf dem spanischen Inlandsmarkt eine kräftige Nachfrage herrscht, die allerdings teilweise durch rückläufige Exporte kompensiert wird, und daß die spanische Industrie ihre Kapazitäten verringert hat.

    Am 10. März 1988 (Dok. 33126/12579, 12580, 12581) nimmt der Lenkungsausschuß zur Kenntnis, daß Spanien entschlossen ist, angesichts kräftiger Inlandsnachfrage die Exporte auf ein Minimum zu reduzieren.

    In den Aufzeichnungen von Italcementi über die Sitzung des Lenkungsausschusses vom 22./23. September 1988 (Dok. 33126/3415, 3416 und 3419) werden folgende Mitteilungen vermerkt: "Das schwimmende Silo im Hafen Brest dürfte wohl aufgrund von Vereinbarungen mit Lafarge nach Algier ausgelaufen sein (bei dem von Italcementi erwähnten Silo handelt es sich wahrscheinlich um das Schiff im Besitz von Libexim, das griechischen Zement löschen wollte, Anm. d. Red.); das schwimmende Silo Gizan liegt noch immer im Hafen Sète - sehr zur Genugtuung der Docker, die sich dafür rächen möchten, daß Lafarge in der Region ein Zementwerk, das für den Export produzierte, geschlossen hat;" "Blü Circle übernimmt Klinker vom Libanon (Holderbank) für das Vereinigte Königreich; ebenso kauft Blü Circle in Belgien."

    In den Aufzeichnungen von Italcementi über die Sitzung des Lenkungsausschusses vom 16. Dezember 1988 (Dok. 33126/3401, 3402) ist auch die Rede davon, daß 1989 das Vereinigte Königreich 2 Millionen Tonnen Zement und Klinker einführen müssen wird. Italcementi könnte sich für den Fall, daß es ihr "gestattet" würde, als Handelsgesellschaft zu agieren, in die für das Vereinigte Königreich bestimmten Lieferungen, beispielsweise mit jugoslawischem Zement, einschalten (166).

    In der Niederschrift von der Sitzung des Lenkungsausschusses vom 13. April 1989 (Dok. 33126/12566-12569) wird berichtet, daß die französischen Klinkerexporte wegen begrenzter Kapazität und starker Nachfrage auf den interessanteren Nachbarmärkten zurückgegangen sind. Obgleich die französischen Exporte in Länder ausserhalb Westeuropas rückläufig waren, wird für das erste Quartal 1989 eine Zunahme der globalen Verkäufe auf den lokalen Märkten und im Export um 8 % ausgewiesen.

    34. Auflösung von ECEC

    Mit Schreiben vom 8. und 18. Oktober 1993 haben die Rechtsanwälte von ECEC der Kommission die Niederschrift von der ECEC-Sitzung vom 19. März 1993 übermittelt, auf der die Mitglieder nach Kenntnisnahme der Austritte von Partek Cement, Italcementi, Cementir, Unicem, Halkis und des türkischen Verbandes die Auflösung von ECEC und die Übergabe der Archive an das Rechtsanwaltsbüro Simmons & Simmons beschlossen haben. Simmons & Simmons erklärten jedoch in ihrem Begleitschreiben, die Archive von ECEC noch nicht erhalten zu haben.

    B) EUROPEAN EXPORT POLICY COMMITTEE (EPC)

    35. Struktur und Aufgaben von EPC

    (1) 1978 beschlossen die dem Londoner Club angehörenden grossen Exporteure (siehe Absatz 30), einen eigenen Club, das European Export Policy Committee, für Hersteller mit jährlichen Exportmengen von mindestens 500 000 Tonnen zu gründen.

    (2) Nach den Ausführungen von Herrn Gac (Dok. 33126/16766-16777, S. 5) entstand das EPC, als sich die Zementhersteller, die in den sechziger Jahren grosse Produktionskapazitäten aufgebaut hatten, ab 1973 angesichts der in ihren Ländern herrschenden Krise zwecks Absatz ihrer Überschüsse dem Export - insbesondere nach den OPEC-Ländern, die nach der Wiedereröffnung des Süz-Kanals interessant und leicht erreichbar geworden waren - zuwenden mussten. Da sich für die kleinen und die grossen Exporteure nicht die gleichen Exportprobleme stellten, beschlossen die grossen Exporteure, ein eigenes Exportkomitee zur Förderung der Exporte in Länder ausserhalb Europas zu gründen. Im Gegensatz zum ECEC, in dem die Branchenverbände oder einzelne Unternehmen die Länder vertreten, ist das EPC ein Club von Unternehmensleitern.

    (3) Gründungsmitglieder von EPC waren laut Aussage von Herrn Gac die französischen Hersteller Ciments Lafarge und Ciments Français, der britische Hersteller Blü Circle, der skandinavische Hersteller Norcem, die spanischen Hersteller Hispacement, Valenciana (die allerdings angibt, erst 1981 Mitglied geworden zu sein, siehe S. 39 der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte), Cementos del Mar und Exponor (der 1984 Rezola als Hauptaktionär folgte - Dok. 33126/14041) und die griechischen Hersteller Titan, Heracles und Halkis. Am 1. Juli 1982 kamen noch Hornos Ibéricos und am 1. Januar 1983 Cementa hinzu. Am 1. Januar 1987 fusionierten Norcem und Cementa ihre internationalen Tätigkeiten, und so folgte ihnen Scancem als Mitglied. Rezola trat am 31. Dezember 1985, Blü Circle am 12. Oktober 1987 und Ciments Français am 17. Februar 1989 aus.

    Valenciana behauptet in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Seite 41, sie habe ab 1986 an den EPC-Sitzungen nicht mehr teilgenommen, da ihr Name nach diesem Datum nicht mehr erscheint. Die Kommission vermag diese Behauptung nicht zu akzeptieren, da Valenciana in der Person von Herrn Manglano auf den EPC-Vollsitzungen vom 13. Mai 1987, 15. Oktober 1987 und 16. Februar 1988 vertreten war und sie sich für ihre Abwesenheit auf der Sitzung vom 18. Februar 1988 entschuldigt hatte. Ausserdem findet sich der Name Valenciana mit dem entsprechenden Marktanteil an den EPC-Ausfuhren in sämtlichen EPC-Statistiken von 1986 bis 1989 (Dok. 33126/12967-12970, 12987-12998, 13004-13011, 12915-12966, 12808-12814).

    (4) Die Kommission besitzt keine Kopie der Satzung von EPC. Im übrigen soll es laut Aussage von Herrn Gac bis zur Auflösung von EPC am 19. Mai 1989, als eine neue Vereinigung mit Satzung, nämlich das Committee for Development of International Trade (CDICT), gegründet wurde, niemals eine Satzung gegeben haben.

    Hingegen erhielt die Kommission zahlreiche Dokumente, in denen von bestimmten EPC-Tätigkeiten die Rede ist und anhand deren sich eines der Ziele, die die EPC-Mitglieder ihrer Vereinigung gesetzt hatten, verstehen lässt.

    (5) Nach einem nichtdatierten handschriftlichen Vermerk von Ciments Français (Dok. 33126/4454), der im Büro des Directeur Commercial gefunden wurde (Dok. 33126/4365), "wollten die Präsidenten (mit der Gründung des EPC im Jahre 1978) die Exporteure kontrollieren." Diese Auslegung scheint der interne Vermerk von Blü Circle vom 9. April 1981 (Dok. 33126/11338, 11339, 11340) zu belegen: "Hinter diesem Policy Committee stand die Idee, daß die Mitgliedsgesellschaften auf Ebene der Unternehmensleiter vertreten sein würden, so daß - hoffentlich - Strategien festgelegt werden könnten, die zu einem stärkeren Markt und damit zu besseren Preisen für alle führen würden. Dabei stand natürlich vor allem die Überlegung im Vordergrund, daß es auf so hoher Vertretungsebene möglich sein müsste, so gewichtige Beschlüsse wie die Fernhaltung beträchtlicher Mengen vom Markt zu fassen, um das Angebot mit der Nachfrage in Übereinstimmung zu bringen" (167). In dem Vermerk heisst es weiter, daß das Policy Committe trotz einiger Erfolge das eigentliche Ziel nicht erreicht hat, weil zwischen griechischen und spanischen Herstellern kein Vertrauen bestand und die Griechen und die Spanier grosse Mengen Zement anboten, die zu einem Preisverfall führten.

    (6) In ihrem internen Vermerk vom 7. März 1989 (Dok. 33126/4466, 4467) definiert Ciments Français das White Cement Committee in Abgrenzung zum EPC wie folgt: "Das WCC ist ein informeller Club, der im Weißzementbereich das ist, was das Policy (Export Policy Committee, Anm. d. Red.) im Grauzementbereich ist" (168). In dem nichtdatierten handschriftlichen Vermerk von Ciments Français (Dok. 33126/4454) heisst es bezueglich des White Cement Committee: "Es ist ein Club - Ziel: Schutz der Inlandsmärkte - Regel: jeder respektiert die Inlandsmärkte des anderen und exportiert seine Überschüsse im allseitigen Einvernehmen" (169).

    Vier Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte erwähnen den Vermerk vom 7. März 1989 (Titan: S. 30; Hornos Ibéricos. S. 30; Ciments Français: S. 27; ECMEC: Anlage 2, S. 2), aber nur zwei, nämlich Ciments Français selbst und ECMEC, gehen auf den Inhalt ein (170).

    (7) Auf der Sitzung des Lenkungsausschusses vom 19. Januar 1987 (Dok. 33126/13045-13049) definierte der EPC-Vorsitzende, der sich über das schwindende Interesse einiger Mitglieder beklagte, die Rolle des EPC wie folgt: "Der grösste Nutzen, den jedes Mitglied von seiner Mitgliedschaft hat, dürfte in der Herstellung und Entwicklung enger persönlicher Kontakte liegen. Mit den Sitzungen soll die formelle Struktur geboten werden, in der sich solche Beziehungen entwickeln können" (171).

    (8) Das EPC hat stets eine gewisse Struktur gehabt, wobei die gleichen Unterausschüsse in regelmässigen Abständen Sitzungen abhielten, so ein "Clinker sub-Committee" und ein "bulk sub-Committee"; ausserdem gab es ein "Steering Committee", das unter dem Vorsitz eines als EPC-Vorsitzender handelnden Mitglieds, unterstützt von drei stellvertretenden Vorsitzenden und einem Sekretär, zusammentrat.

    (9) Anhand der vorliegenden Dokumente (172) und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die offiziellen Dokumente, wie noch zu sehen sein wird, nicht immer die tatsächlichen Erörterungen in den Sitzungen wiedergeben, lässt sich feststellen, daß das EPC unter anderem den Zweck hatte, über eine Zusammenarbeit im Export die Respektierung der jeweiligen Inlandsmärkte zu fördern.

    36. Die innereuropäischen Probleme

    (1) Verschiedene in Absatz 35 zitierte Dokumente und die nachstehend genannten Dokumente der EPC-Struktur zeigen, daß sich das EPC nicht nur mit dem Export nach Ländern ausserhalb Europas, sondern auch mit Problemen des innereuropäischen Handels befasste.

    (2) Das Begleitschreiben an Blü Circle mit der Niederschrift von der EPC-Sitzung vom 18. November 1983 (Dok. 33126/11364) enthält folgendes Post scriptum: "Ich füge auch eine ausschließlich zur Information von BCC bestimmte Kopie des Protokollentwurfs über die Erörterung von normalerweise nicht unter die Zuständigkeit von EPC fallenden Fragen bei, die für Sie aber interessant sein können" (173). Die Blü Circle zugestellte Niederschrift (Dok. 33126/11365-11373) enthält auf Seite 4 folgende Anmerkungen, die in der offiziellen Niederschrift (Dok. 33126/14062-14068) nicht enthalten sind: "? Das folgende betrifft innereuropäische Angelegenheiten, und ich bin nicht sicher, ob es in unsere Niederschrift aufgenommen werden soll?

    Eine norwegische Reederei, PF Bassö, hat damit begonnen, in Westdeutschland und in den Niederlanden Sackzement zur Versorgung des Marktes von Stavanger zu kaufen. Es wird vermutet, daß es ihre spätere Absicht ist, in Norwegen ein Import-Terminal für Zement in loser Schüttung zu errichten.

    Der britische Markt ist seitens spanischer Lieferanten unter Druck geraten. Herr Manglano hat den Delegierten versichert, daß weder Valenciana noch Cementos del Mar an irgendwelchen Lieferungen nach UK beteiligt ist" (174).

    (3) Am 29. August 1985 hat Herr Gac für den EPC-Vorsitzenden einen "Briefing-Vermerk für die Sitzung des EPC-Lenkungsausschusses am 12. September 1985 in Athen" betreffend die auf der Sitzung zu erörternden Themen vorbereitet (Dok. 33126/12804). Darin heisst es unter Punkt 1, daß geprüft werden muß, ob die Spanier nach der Gründung der Cement Marketing Association noch an einer EPC-Teilnahme interessiert sind; unter Punkt 2, daß nachgeprüft werden muß, ob die Cement Marketing Association tatsächlich errichtet worden ist und über das Jahr 1985 hinaus Überlebenschancen hat; unter Punkt 3, daß geprüft werden muß, wie ernst der Streit zwischen Hispacement und Heracles in der Frage der Lieferungen nach Ägypten ist und "wie ernst die Drohung zu nehmen ist, spanischen Zement in loser Schüttung für das Terminal von Bouri in England zu liefern" (175), und unter Punkt 4, daß klare Absprachen für den Fall getroffen werden müssen, daß der Lenkungsausschuß die Fortführung des EPC beschließen sollte. Die Kommission besitzt keine Sitzungsniederschrift und auch keine sonstigen Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, worüber auf der Sitzung in Athen am 12. September 1985 tatsächlich gesprochen wurde.

    (4) In dem von Herrn Gac vorbereiteten Dokument vom 1. September 1986 "Das EPC nach 1986" ("EPC beyond 1986") werden drei Optionen vorgestellt (Dok. 33126/12771, 12772, 12773): "1. Option - Beibehaltung des Status quo; 2. Option - Auflösung von EPC; 3. Option - neues EPC." Zur Option Nr. 1 heisst es in Absatz 1: "Das weiterhin rückläufige Geschäft und die durch die griechischen Exportabsichten betreffend die westeuropäischen Märkte verursachten innereuropäischen Spannungen berechtigen zu der Annahme, daß es sinnlos ist, EPC in der derzeitigen Form weiterzuführen" (176).

    (5) In einem weiteren Dokument vom 4. November 1986 "Zukunft von EPC" (Dok. 33126/12775-12778) schildert Herr Gac seine Eindrücke von der EPC-Sitzung vom Oktober 1986 und von dem Plan einer internationalen Zementorganisation. Herr Gac führt aus, daß auf der EPC-Sitzung eine gewisse Apathie der Teilnehmer und ein Mangel an Initiative festgestellt wurden, und stellt sich Fragen über die Zukunft des EPC für den Fall, daß dies so bleibt. Das Hauptproblem beschreibt Herr Gac wie folgt: "Das spezielle Problem, das wir selbst nicht gerne ansprechen, sind die in Westeuropa und in zunehmendem Masse auch in anderen Teilen der Welt zu beobachtenden Überkapazitäten. Unsere Schwierigkeiten liegen in der Formulierung der Frage, da das Problem sich zwar drohend am Horizont unserer Inlandsmärkte abzeichnet, aber nicht genügend Kontur hat, um Gegenstand einer Diskussion in vivo zu werden" (177).

    (6) Am 14. Mai 1987 gibt EPC-Präsident Marshall in einem an Blü Circle gerichteten Vermerk eine Zusammenfassung der auf der EPC-Sitzung vom 13. Mai 1987 erörterten Themen (Dok. 33126/11344, 11345). Vergleicht man die in diesem Vermerk behandelten Themen mit der offiziellen Sitzungsniederschrift (Dok. 33126/13004-13011), so fällt auf, daß die beiden ersten Punkte ("Summary-Turkey") und der vierte Punkt ("Freight") des Vermerks von Herrn Marshall mit den Punkten III ("Review of statistics") und IV ("Review of Market Development") der offiziellen Sitzungsniederschrift übereinstimmen. Nicht erwähnt in dem Vermerk von Herrn Marshall sind die Themen V ("Dr. Marshall's meeting with Asean producers"), VI ("East-West Meeting in Tokyo") und VII ("Administration"), die die offizielle Sitzungsniederschrift enthält; hingegen vermerkt die offizielle Sitzungsniederschrift nichts von den anderen im Vermerk von Herrn Marshall aufgeführten Themen "USA", "Bourie", "Titan", "Cembureau Task Force", "Lafarge" und "Norcem." Unter den Punkten "Bourie" und "Titan" wird in dem Vermerk von Herrn Marshall über Gespräche im EPC über den innergemeinschaftlichen Handel berichtet, wobei eine Verbindung zwischen verschiedenen Aspekten dieses Handels und den Tätigkeiten einiger EPC-Mitglieder auf den Exportmärkten hergestellt wird (der der Cembureau Task Force gewidmete Punkt ist weiter oben in Absatz 24, Punkt (3), behandelt worden). Die Punkte "Bourie" und "Titan" lauten wie folgt; "Bouri(e) - (Bouri ist der Zwischenhändler, über den die griechischen Hersteller Zement nach dem Vereinigten Königreich exportierten, Anm. d. Red.) - Die finanziellen Probleme scheinen zuzunehmen: verschiedene Lieferanten haben die Lieferung nach Algerien eingestellt, da Bouri sie seit Oktober 1986 nicht mehr bezahlt. Titan hat sich von Bouri im Vereinigten Königreich zurückgezogen, hat aber Lieferungen nach Lagan (Nordirland) von den Deutschen übernommen. Ein zweites Schiff ist unterwegs von Heracles zu Bouri im Vereinigten Königreich. Allenthalben Gerüchte, Bouri ziele auf Frankreich und Spanien ab und andere Händler seien ebenfalls interessiert, aber nicht unbedingt an griechischem Zement. Besonders die Franzosen baten um Angaben betreffend Leute und Firmen, die am UK-Handel beteiligt sind, da sie das Gefühl haben, daß ihnen gleiches bevorsteht wie uns vor knapp zwei Jahren.

    Titan - Zeigten sich zufrieden über ihre Kontakte mit Blü Circle und insbesondere mit Herrn Philip Hawkesworth. Ivan Tryfonas kommentierte, im nachhinein glaube er, daß der gute Menschenverstand zumindest bei Titan die Oberhand zu gewinnen beginnt. Sie würdigen die Art und Weise, wie wir sie in den Vereinigten Staaten behandelt haben, und sie haben den Eindruck, daß ihre Lieferungen nach Nordirland nicht den gleichen neuralgischen Punkt treffen wie Lieferungen nach Großbritannien. Mittlerweile steht Heracles unter dem Druck nicht nur der Regierung, sondern auch der ,rechten' Presse, die in allem, was Heracles tut, den Beweis für ein Versagen des sozialistischen Managements sieht" (178).

    (7) Nach einer Diskussion auf der EPC-Sitzung vom 20. Oktober 1988 (Dok. 33126/12791-12799 und 12971-12977) griffen die Mitglieder das Problem des zunehmenden innereuropäischen Handels auf der Sitzung des Lenkungsausschusses vom 15. Februar 1989 wieder auf (Dok. 33126/13019, 13020, 13021): "Kurz erörtert wurden die Lage auf dem Weltmarkt und dessen Tendenzen. Die meisten westeuropäischen Länder verzeichneten eine hohe Inlandsnachfrage, so daß in einigen Fällen grössere Importe zur Überbrückung des Defizits der inländischen Produktion notwendig wurden. So importierte das Vereinigte Königreich mehr als 1 Million Tonnen Zement und Klinker und wird 1989 einen Importbedarf von etwa 2 Millionen Tonnen haben. Einer der grössten Hersteller nahm daraufhin einige alte Öfen wieder in Betrieb und rechnet so mit einer zusätzlichen Produktion von 300 000 Tonnen. Die Inlandsnachfrage in Griechenland ist 1988 um 8 % gestiegen und dürfte 1989 auf gleichem Niveau bleiben. Die Preise auf den Inlandsmärkten sind weiterhin schwach.

    Halkis hat ihre Kapazität um 1 Million Tonnen verringert, was aber nicht ausreicht, um die Rentabilität der Gesellschaft zu gewährleisten.

    Spanien gerät unter zunehmenden Druck der Importeure. Insbesondere Katalonien ist ein expandierender Markt, doch werden ca. 50 % des Nachfrageanstiegs von den Importeuren gedeckt" (179).

    (8) In dem von Ciments Français erstellten Bericht über die EPC-Sitzung vom 20. Oktober 1988 (Dok. 33126/18179, 18180) ist unter anderem die Rede von den Verhandlungen zwischen Lafarge und Heracles/Titan über die Lieferung von Zement oder Klinker. Diese Verträge sind im Rahmen der ETF erwähnt worden (siehe oben Absatz 28, Punkte (18) und (19)), woraus folgt, daß es auf den Besprechungen auch um Fragen des innereuropäischen Handels ging.

    (9) In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Anlage 2, S. 2, behauptet ECMEC, der Vermerk vom 14. Mai 1987 sei von Herrn Marshall in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer von Blü Circle für dessen Kollegen der selben Gesellschaft und nicht in dessen Eigenschaft als EPC-Vorsitzender erstellt worden, und gibt auszugsweise eine schriftliche Erklärung von Herrn Marshall vom 13. Februar 1992 wieder: "Ich bestätige, daß sich der Inhalt dieses Dokuments . . . ausser den ,Summary', ,Turkey' und ,Freight' überschriebenen Absätzen nicht auf Themen bezieht, die auf irgendeiner EPC-Sitzung erörtert wurden. Das Dokument wurde von mir selbst ausschließlich zur Unterrichtung meiner Kollegen im Vorstand von Blü Circle abgefasst. Ich habe es nicht in meiner Eigenschaft als EPC-Vorsitzender erstellt. Es handelt sich nicht um ein EPC-Dokument. Es wurde keinem EPC-Mitglied und auch nicht dem EPC-Sekretär zugestellt. Es wurde ausschließlich an Personen innerhalb von Blü Circle verteilt" (180).

    Die Kommission verweist dazu auf folgendes: Herr Marshall übte gleichzeitig die Funktionen des EPC-Vorsitzenden und eines Direktors von Blü Circle (er war Mitglied des Vorstands) aus; der fragliche Vermerk ist "European Export Policy Committee - Meeting on 13th May 1987" überschrieben; an keiner Stelle des Vermerks wird zwischen Themen, die auf der EPC-Sitzung, am Rande der EPC-Sitzung oder andernorts behandelt wurden, unterschieden; alle im Vermerk angesprochenen Themen sind nacheinander unter der gleichen Überschrift "European Export Policy Committee - Meeting on 13th May 1987" aufgeführt.

    (10) Einige Unternehmen (siehe insbesondere Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte: Blü Circle - Punkte 6.13.-6.15, Ciments Français - Seiten 128-134; Lafarge - Seiten 68-70; Titan - Seiten 29-31) machen geltend, aus der Tatsache, daß bestimmte innergemeinschaftliche Situationen auf EPC-Sitzungen zur Sprache gebracht wurden, könne weder auf die Existenz eines Prinzips der Nichteinlieferung in die Inlandsmärkte geschlossen noch die Schlußfolgerung, Gegenstand der Ausschuß-beratungen sei der innergemeinschaftliche Handel, gezogen noch die Legitimität dieser Erörterungen, insbesondere wenn sie "Dumpingpraktiken" im innergemeinschaftlichen Handel (offensichtlich eine Anspielung auf die staatlichen Beihilfen für die griechischen Unternehmen) betrafen, angezweifelt werden.

    Niemand kann den Zweck des EPC genau bestimmen, da stets behauptet wurde, EPC sei ein informeller Club ohne Gründungsakte und ohne Satzung. Die Kommission kann nur feststellen, daß die Unternehmen, wie die Dokumente beweisen, anerkennen, daß im EPC nicht nur über den Export nach Ländern ausserhalb Europas, sondern auch über den innergemeinschaftlichen Handel gesprochen wurde. Natürlich erkennt die Kommission den Unternehmen das Recht zu, nicht nur den zuständigen Behörden - gegebenenfalls einschließlich der Kommission selbst - etwaige Verstösse gegen geltendes nationales oder Gemeinschaftsrecht anzuzeigen, sondern auch zu diesem Zweck gemeinsam aufzutreten, was zwangsläufig die Möglichkeit vorbereitender Gespräche voraussetzt. Hingegen vermag die berechtigte Sorge der Unternehmen, was die staatlichen Beihilfen für andere europäische Wettbewerber betrifft, in keinem Fall zu rechtfertigen, daß über eine Unterrichtung der zuständigen Behörden hinaus eigene Maßnahmen getroffen werden. Auch vermag diese Sorge nicht zu erklären, daß dem weiter oben genannten Dokument zufolge die Unternehmen in der Absicht einiger Unternehmen eines Cembureau-Mitgliedslands, nach einem anderen Mitgliedsland zu exportieren, eine Gefahr für das Überleben des EPC sahen, wo das EPC doch als ein Gremium galt, das ausschließlich Funktionen auf dem Gebiet des Exports nach Drittländern hatte.

    (37) Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern auf den Exportmärkten

    (1) Die Kommission erkennt an, daß sich das EPC, wie verschiedene Unternehmen behaupteten, in erster Linie mit den Exportmärkten befasste. Ebenso erkennt sie an, daß in einer Zusammenarbeit von Unternehmen auf diesem Gebiet nur dann ein Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag gesehen werden kann, wenn diese Zusammenarbeit zumindest potentiell den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beeinträchtigt. Die Existenz einer solchen potentiellen Wirkung ergibt sich aus den vorherstehenden Absätzen; welche Folgen dies hat, wird im nachstehenden Kapitel 10 untersucht. Auch wenn in der Zusammenarbeit auf den Drittlandsmärkten an sich kein Verstoß gesehen werden kann, sollte doch anhand einiger Beispiele kurz dargelegt werden, welcher Art diese Zusammenarbeit war. So war diese Zusammenarbeit, wie die Kommission weiter oben in Absatz 36 dargelegt hat, nicht ohne Folgen für die Möglichkeiten einer Einschränkung des innergemeinschaftlichen Handels.

    (2) Diese Zusammenarbeit betraf die Aufteilung der Märkte, die Festsetzung der Preise, den Austausch von Informationen und die Suche nach Vereinbarungen mit anderen in Asien ansässigen Exportorganisationen.

    a) Aufteilung der Märkte

    (3) Auf der EPC-Sitzung vom 1. und 2. Juli 1981 (Dok. 33126/11442-11451) genehmigten die Mitglieder die sogenannten "Principles of Understanding" (Dok. 33126/11452-11455), denen zufolge sich jedes Mitglied verpflichtet, zwecks Sicherung der Stabilität auf den Weltmärkten bei der Ausfuhr von Zement in loser Schüttung folgende Grundsätze zu beachten:

    - Mitglieder, die auf bestimmten Märkten ("captive market") Interessen zu haben erklären, haben bei der Belieferung dieser Märkte Priorität;

    - Mitglieder, die auf bestimmten Märkten ("controlled market") langfristige Verträge zu haben erklären, haben Lieferpriorität, doch müssen sie sich mit den anderen gerecht in die Lieferungen teilen, wenn sie nicht in der Lage sind, alle von diesen Märkten benötigten Mengen zu liefern;

    - für die freien Märkte ("free market") müssen die an den Lieferungen interessierten Mitglieder ein federführendes Mitglied benennen, das für die Verhandlungen und für die Aufteilung der Lieferungen zuständig ist;

    - will ein Mitglied die für die Ausfuhr bestimmten Mengen ändern, so hat es das EPC davon zu unterrichten;

    - soweit es für die Erzielung interessanterer Preise notwendig ist, ändern die Mitglieder das Volumen des Angebots, ohne jedoch anderen den Eintritt in den Markt zu gestatten;

    - mit anderen Anbietern (ECEC und anderen) sind Vereinbarungen anzustreben, um ein Klima der Marktstabilität zu schaffen.

    (4) Diese Grundsätze wurden in der Praxis auf der EPC-Sitzung vom 14. September 1983 (Dok. 33126/11400-11407) und mit Schreiben des EPC-Vorsitzenden vom 15. September 1983 (Dok. 33126/11414, 11415) bestätigt, auf das Blü Circle am 6. Oktober 1983 (Dok. 33126/11416) mit dem Hinweis antwortete, sie habe auch gewisse Mengen in Ostdeutschland gekauft - unter anderem mit dem Ziel, diese Mengen dem Zwischenhandel zu entziehen, um so die EPC-Mitglieder zu schützen, die deshalb um eine Zusammenarbeit beim Absatz der Mengen ersucht werden.

    b) Festsetzung der Preise

    (5) Wie unter Punkt 3 Buchstaben c) und d) der "Principles of understanding" ausgeführt, werden die Preise gemeinsam für jeden Lieferort festgesetzt und muß jede Änderung mit den anderen Mitgliedern abgestimmt werden (181). Beispiele für solche Preisbeschlüsse sind in der Niederschrift von der Sitzung des "Bulk Sub-Committee" vom 1. Juli 1981 (Dok. 33126/11442-11446) und in den Niederschriften von den EPC-Sitzungen vom 12. November 1981 (Dok. 33126/11432-11440), 10. November 1982 (Dok. 33126/11417-11420) und 14. September 1983 (Dok. 33126/11401-11407) zu finden. Auf der EPC-Sitzung vom 18. November 1983 (Dok. 33126/11383-11390) wurde beschlossen, die festgelegten Preise künftig nicht mehr in den offiziellen Sitzungsniederschriften zu vermerken (vergleiche hierzu die oben erwähnte offizielle Niederschrift von der Sitzung vom 18. November 1983 mit dem nichtoffiziellen Bericht über dieselbe Sitzung (Dok. 33126/11391-11399). Diese Praktik, die beschlossenen Preise in den offiziellen Sitzungsniederschriften nicht mehr zu erwähnen, wurde auf der EPC-Sitzung vom 16. Februar 1984 (Dok. 33126/11356-11363) bestätigt (182). Die übrigen der Kommission vorliegenden Sitzungsniederschriften erwähnen nicht mehr die beschlossenen Preise (183).

    c) Austausch von Informationen

    (6) Jedes Mitglied meldete seine für die Ausfuhr verfügbaren Mengen und die tatsächlich in die einzelnen Einfuhrländer gelieferten Mengen. Vom EPC wurden für jedes Mitglied regelmässig Marktanteile errechnet und an die Mitglieder übermittelt. Der Kommission liegen die entsprechenden Statistiken für sämliche Jahre vor (184).

    d) Vereinbarungen mit anderen Organisationen

    (7) Zur Vermeidung einer Destabilisierung der Märkte sprachen sich die EPC-Mitglieder mit den ECEC-Mitgliedern ab (siehe oben Absatz 32) und bemühten sich entsprechend den "Principles of understanding" (siehe vorstehenden Punkt (3)) um Vereinbarungen mit ihnen und mit den asiatischen Herstellern und/oder Herstellerorganisationen. Zwischen dem EPC und mitunter auch Cembureau-Vertretern und diesen asiatischen Herstellern fanden verschiedentlich Treffen ("East/West Meeting") mit dem Ziel statt, das Zementangebot auf dem Weltmarkt zu regulieren (Dok. 33126/11291-11306, 11328-11331 und EPC-Sitzungsniederschriften; in den Niederschriften von der Sitzung des EPC-Lenkungsausschusses vom 18. Mai 1989 und von der CDICT-Sitzung - vgl. Absatz 35 Punkt (4) - vom 19. Oktober 1989 ist die Rede von den letzten Treffen).

    Erörtert wurde auch die Errichtung einer Marktregulierungsinstanz mit Quoten für die einzelnen grossen Exportländer. Hierzu wurde am 3.10.1986 ein Plan zur Errichtung einer International Cement Organisation vorgelegt, der 25 Ausfuhrländer beitreten sollten (Dok. 33126/11307-11319, 11346, 11347, 11348). Dieser Vorschlag wurde offensichtlich auf der "East/West Meeting" vom 13. April 1987 in Tokio erörtert. Dabei wurde ein Übereinkommensentwurf erarbeitet (Dok. 33126/11297). Es lässt sich nicht sagen, ob dieser Plan verwirklicht wurde.

    KAPITEL 7

    White Cement Committee (WCC)

    38. Art und Aufgaben des WCC

    (1) Nach der von Ciments Français in einem nichtdatierten handschriftlichen Vermerk (Dok. 33126/4454) und in ihrem internen Vermerk vom 7. März 1989 (Dok. 33126/4466, 4467) gegebenen Definition ist das WCC ein Club der exportierenden europäischen Weißzementhersteller (siehe auch die von CBR erstellte Niederschrift von der WCC-Sitzung vom 3. Oktober 1985, Dok. 33126/9962-9966).

    (2) Laut Aussage der betreffenden Unternehmen hat das WCC keine Satzung. Angeblich gibt es auch keine Gründungsakte, und selbst das Gründungsdatum ist unbekannt. In Ermangelung einer festen Struktur seien die Sekretariatsgeschäfte turnusmässig von den Mitgliedern wahrgenommen worden. Fest steht nach den in das Dossier aufgenommenen Niederschriften von den Sitzungen in der Zeit vom 6./7. Mai 1982 bis 26. Mai 1988 (185) lediglich, daß sich die WCC-Mitglieder zweimal jährlich treffen und daß die Tätigkeit des Clubs von einem White Cement Promotion Committee (WCPC) unterstützt wird, dem ausschließlich die WCC-Mitglieder angehören (siehe Niederschriften von den WCC-Sitzungen vom 3. Oktober 1986 und 19. Juni 1986, Dok. 33126/9962-9966 und 2760-2763) und der sich mit der Weißzementwerbung und dem Austausch von Informationen über die verschiedenen Verwendungsmöglichkeiten von Weißzement befasst.

    (3) Anläßlich der Nachprüfung vom 13. Dezember 1990 hat der kaufmännische Direktor von Ciments Français schriftlich erklärt: "Im ECMEC haben sich nach meiner Kenntnis alle Vereinigungen zusammengeschlossen, d.h. das Export Policy Committee, das European Cement Export Committee und das White Cement Committee" (186) (Dok. 33126/18138). Mit Schreiben vom 30. März 1990 bestreitet ECMEC die Behauptung von Ciments Français (Dok. 33126/16766-16777). Wie in der dritten Fußnote zu Absatz 35, Punkt (6), ausgeführt, macht Ciments Français in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geltend, daß sich ihr kaufmännischer Direktor bei dieser Erklärung getäuscht hat, so wie er sich auch im Jahr zuvor bei der Abfassung des Vermerks vom 7. März 1989 getäuscht hat. In Anhang 1 zu ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte legte Ciments Français hierzu das Schreiben ihres kaufmännischen Direktors vom 12. Februar 1992 an die Rechtsanwälte von ECMEC vor, in dem der Irrtum in der Erklärung vom 13. Februar 1990 zugegeben wurde. An dieser Stelle sei an die diesbezueglichen Ausführungen in der dritten Fußnote zu Absatz 35, Punkt (6), erinnert und vermerkt, daß Ciments Français während des fraglichen Zeitraums im EPC und im WCC von denselben Personen vertreten wurde, nämlich im EPC von Herrn de Kervenoäl (mitunter in Begleitung von Herrn Leböuf oder Fräulein Deneuville) und im WCC von Herrn Leböuf (mitunter in Begleitung von Herrn de Kervenoäl oder Fräulein Deneuville).

    (4) Bei der Nachprüfung vom 17. Juli 1990 erklärte der Exportleiter von Titan schriftlich: "1984/85 haben sich Titan und Heracles an WCC-Sekretär Gac gewandt, um zu erfahren, wie sie Mitglied werden können. Die Antwort von Herrn Gac lautete, daß die Mitgliedschaft schriftlich beim Vorsitzenden des WCC zu beantragen ist." In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Anhang 2, Seiten 3 und 4, gab ECMEC die im März 1992 auf Bitte der Rechtsanwälte von ECMEC abgegebene Erklärung des Exportleiters von Titan wieder, wonach dieser seine Annahme, Herr Gac könnte als Sekretär von ECMEC und EPC auch Sekretär von WCC sein, lediglich abgeleitet hatte.

    (5) Nach einem Vermerk von Italcementi vom 30. August 1985 (Dok. 33126/2802), in dem daran erinnert wird, daß das WCC kein Cembureau-Ableger ist, obgleich es vor mehreren Jahren von Cembureau-Mitgliedern gegründet wurde, waren Gründungsmitglieder von WCC : Aalborg Portland (Dänemark), Alsen Breitenburg und Dyckerhoff (Deutschland), CBR (Belgien), Lafarge (Frankreich), Blü Circle (Vereinigtes Königreich) und Italcementi (Italien). Später traten dann zuerst noch Ciments Français (Frankreich) und danach Valenciana (Spanien) bei. Ab Januar 1984 endete aus den weiter unten genannten Gründen die Mitgliedschaft von Aalborg, Alsen Breitenburg und Blü Circle.

    Ciments Français erklärte anläßlich der Nachprüfung vom 13. Februar 1990 (Dok. 33126/18135) schriftlich, daß sie "aus allen Komitees (Oktober 1988 und März 1989) von ECEC und insbesondere den nachstehend unter 3. und 4. genannten Komitees ausgetreten ist" (187) (3. = WCC, 4. = EPC, Anm. d. Red.). Von Ciments Français wurden folgende Kündigungsschreiben vorgelegt: ein an den EPC-Vorsitzenden gerichtetes Schreiben vom 17. Februar 1988 betreffend den Austritt aus dem EPC (Dok. 33126/18216); ein an den ECEC-Vorsitzenden gerichtetes Schreiben vom 10. März 1989 betreffend den Austritt aus allen ECMEC-Komitees (Dok. 33126/18217); ein Schreiben an Herrn Gac (ECMEC) vom 25. April 1989, mit dem Ciments Français den Austritt aus allen ECMEC-Komitees bestätigt und einen Scheck zur Begleichung ihres Mitgliedsbeitrags für 1989 überreicht (Dok. 33126/18198). In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Anhang 2, Seiten 2 und 3, behauptet ECMEC, die Kommission habe sich getäuscht, als sie die These vertrat, Ciments Français sei mit Schreiben vom 25. April 1989 aus dem WCC ausgetreten, da dieses Schreiben nichts über einen Austritt aus diesem Komitee aussagt. Da das Schreiben vom 17. Februar 1989 den Austritt aus dem EPC und das Schreiben vom 10. März 1989 den Austritt aus allen ECMEC-Komitees beinhaltet und da laut Aussage von Herrn Gac das WCC nicht zum ECMEC gehört, muß gefolgert werden, daß Ciments Français kein Schreiben betreffend ihren Austritt aus dem WCC vorgelegt hat. In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 14.3.3. "La démission de Ciments Français" behauptet Ciments Français: "1988 hielt Ciments Français angesichts ihrer geringen Exporte eine Mitgliedschaft im WCC nicht mehr für gerechtfertigt und beschloß daher, ihre Teilnahme zu beenden" (188).

    (6) Nach Auffassung der Kommission sind die vorstehend wiedergegebenen Erklärungen hinreichend schlüssig, um ihr die Schlußfolgerung zu gestatten, daß ECMEC alle drei Exportkomitees, nämlich ECEC, EPC und WCC, unter sich vereinigte.

    (7) Anhand der Sitzungsniederschriften lassen sich die Funktionen und Tätigkeiten des WCC wie folgt beschreiben.

    39. Respektierung der Inlandsmärkte der Mitglieder

    (1) In dem nichtdatierten handschriftlichen Vermerk von Ciments Français (Dok. 33126/4454) wird das WCC definiert als "ein Club - Zweck: Schutz der Inlandsmärkte - Regel: jeder respektiert die Inlandsmärkte des anderen und exportiert seine Überschussproduktion nur im allseitigen Einvernehmen" (189).

    (2) Beides wird in verschiedenen Niederschriften von WCC-Sitzungen bestätigt. In der von Ciments Français erstellten Niederschrift von der Sitzung vom 9. Mai 1985 (Dok. 33126/2793-2798) wird unter Punkt 2 "Relations avec Aalborg/BC et ABZ/Japon" der Beschluß, Aalborg nicht mehr zu den Sitzungen einzuladen, protokolliert; anschließend heisst es: "Sie erinnern daran, daß die Respektierung der "home markets" unabdingbare Voraussetzung für eine Mitwirkung im WCC und im WCPC ist" (190).

    (3) Nach der Sitzung vom 3. Oktober 1985 zieht der Vertreter von CBR aus einer Reihe von Überlegungen folgende Schlußfolgerung (Dok. 33126/9958-9961):

    "5. Allgemeine Schlußfolgerungen

    5.1. Das WCC trägt in seiner gegenwärtigen Form nicht (oder nicht mehr) dazu bei, das Niveau der Verkaufserlöse zu halten.

    5.2. Um dies zu erreichen, müssten zwei Exporteure wie Asland und Aalborg im WCC vertreten sein. Alle derzeitigen Mitglieder sind gegen eine Wiedereinbindung von Aalborg, da die derzeitige Direktion der Dansk (Aalborg, Anm. d. Red.) nicht mehr ihr Vertrauen genießt.

    5.3. Die derzeitigen Mitglieder halten sich untereinander an gewisse Spielregeln, aber wie lange noch? (Beispiel Tunesien)

    5.4. Die meisten Weißzementhersteller fristen innerhalb ihrer Landesgrenzen ein angenehmes Leben (Italcementi, Ciments Français, Dyckerhoff. Letztere gerät etwas unter Beschuß von Aalborg über Alsen).

    5.5. Diese Respektierung des ,home market' sagt uns nicht sehr zu, da sie unseren natürlichen Markt de facto auf Benelux begrenzt.

    5.6. Wir dürfen deshalb nur auf uns selbst zählen und müssen imstande sein, einen billigeren und qualitativ wettbewerbsfähigen Weißzement herzustellen. Wir haben das Gefühl, wettbewerbsfähiger zu sein als die meisten unserer Kollegen.

    Wir müssen Aalborg einholen" (191).

    (4) In der von CBR erstellten Niederschrift von der Sitzung vom 2. Oktober 1986 (Dok. 33126/9874, 9875), Punkt 1 "Aalborg", wird folgendes Gespräch zwischen Ciments Français und Aalborg wiedergegeben: (Aalborg) "Sie wollen uns immer noch nicht im WCC"; (Ciments Français): "Sie wissen sehr wohl, warum Sie nicht mehr im WCC sind. Wir sind alle im Verhältnis zu unseren Exporten in Mitleidenschaft gezogen. Es gab ein gentlemen's agreement (to) respect home markets" (192). In dem von Italcementi erstellten Bericht über die selbe Sitzung (Dok. 33126/2737, 2738, 2739) wird nach dem Hinweis, Aalborg sei auch deshalb aus dem WCPC ausgeschlossen worden, weil die anderen Mitglieder (nicht aber Italcementi) es wollten, heisst es, daß Herr Leböuf bei dem Gespräch mit Aalborg die Gelegenheit benutzt hat, um an die Respektierung der nationalen Märkte zu erinnern (193).

    (5) Konkrete Fälle belegen, daß diese Regel der Respektierung der Inlandsmärkte angewendet wurde.

    a) Aalborg

    (6) Auf der Sitzung vom 13. September 1983 (Dok. 33126/2855-2858) stellen die neun anwesenden Mitglieder fest, daß Aalborg ihre Produktionskapazität - bei einer Inlandsnachfrage von 20 000 Tonnen - auf 250 000 und vielleicht 300 000 Tonnen erhöht und entgegen den auf der Cembureau-Sitzung vom 31. Mai 1983 gegebenen Zusagen die Preise unterboten hat, wodurch Valenciana gezwungen wurde, ihre Preise ebenfalls zurückzunehmen. Unter diesen Umständen gibt Valenciana bekannt, nicht mehr an den WCC-Sitzungen teilnehmen zu wollen.

    (7) Im Januar 1984 (Dok. 33126/2850, 2851, 2852) stellte der im engeren Rahmen (Italcementi, Dyckerhoff, Lafarge, Ciments Français und CBR) tagende Ausschuß fest, daß die Zusammenarbeit mit Aalborg nicht mehr möglich ist, und beschloß, die Tätigkeit des alten WCC auszusetzen und ein neues WCC zu gründen. Valenciana, die an der Sitzung nicht teilnahm, erhielt am 10. Januar 1984 ein Fernschreiben (Dok. 33126/2853), in dem die fünf Sitzungsteilnehmer den Wunsch aussprechen, das Fernbleiben von Valenciana möge nicht ihren Austritt aus dem WCC bedeuten. Mit Fernschreiben vom 17. Januar 1984 (Dok. 33126/2854) bestätigt Valenciana ihren Willen, mit den fünf vorgenannten Unternehmen weiterhin zusammenzuarbeiten.

    (8) Am 13. März 1984 bestätigte der neue WCC aus Italcementi, Dyckerhoff, Lafarge, Ciments Français, CBR und Valenciana den Beschluß, Aalborg vorübergehend aus dem WCC auszuschließen (Dok. 33126/2842, 2843, 2844). Am 19. März 1984 wurde Aalborg der Ausschluß schriftlich mitgeteilt (Dok. 33126/9977).

    (9) Auf der Sitzung vom 21. Mai 1984 (Dok. 33126/2830, 2831, 2832) "ergibt ein kurzer Meinungsaustausch, daß keines der Mitglieder des im engeren Rahmen tagenden WCC Aalborg wieder in den Ausschuß aufnehmen will" (194). Dieser Beschluß wird auf der Sitzung vom 2. Oktober 1984 (Dok. 33126/2815, 2816, 2817) bestätigt. Von dieser Sitzung an nimmt das, was anfänglich als Aussetzung deklariert worden war, mehr und mehr die Gestalt eines Ausschlusses an, da bekannt wird, daß Aalborg 2 000 Tonnen Weißzement in der Bundesrepublik Deutschland abgesetzt hat, und am 9. Mai 1985 (Dok. 33126/2791, 2792) mitgeteilt wird, daß Aalborg 3 000 Tonnen Weißzement in Belgien verkauft hat und sich angeblich anschickt, in Europa Weißzement in 5-Kilo-Säcken zu verkaufen. Nachdem Aalborg auf das Schreiben vom 19. März 1984 nicht reagiert hatte, beschlossen die Mitglieder des WCC deshalb einstimmig, Aalborg künftig weder zu den Sitzungen des WCC noch zu denen des WCPC einzuladen da "sie daran erinnern, daß die Respektierung der ,home markets' unabdingbare Voraussetzung für eine Mitwirkung im WCC und im WCPC ist" (195).

    (10) Aalborg nahm zwar mit verschiedenen WCC-Mitgliedern Kontakt auf, doch war die Reaktion negativ (Niederschrift von der Sitzung vom 22. Januar 1986, Dok. 33126/9942-9945).

    (11) Auf der Sitzung vom 19./20. Juni 1986 (Dok. 33126/9914-9920) wurde im Rahmen der Prüfung der schlechten Konjunktur im Fernexport die Gefahr erkannt, daß Aalborg auf den Märkten aller Mitglieder eine Offensive starten könnte, wie "dies bereits in Belgien, in Holland und in Norddeutschland geschehen ist. Dyckerhoff machte den Vorschlag, dieses Problem zusammen mit CBR zu prüfen, doch waren zu unserem grossen Erstaunen die anderen WCC-Mitglieder der Auffassung, daß dieses Problem auch sie betrifft. Sicherlich sind die jüngsten Probleme des griechischen Zements auf dem Grauzementmarkt daran nicht ganz unbeteiligt. Es wird daher beschlossen, am 24. Juli in Brüssel eine WCC-Arbeitssitzung zum Thema 'Vergeltungsmaßnahmen gegen eine etwaige Offensive von Aalborg auf unseren Inlandsmärkten' abzuhalten. Die Aktionen können auch Grauzement betreffen. Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder wünscht nicht, daß Valenciana (abwesend und entschuldigt, Anm. d. Red.) einbezogen wird" (196).

    (12) Auf der Sitzung vom 24. Juli 1986 (Dok. 33126/2751-2755 und 9876-9883) prüften die fünf anwesenden Mitglieder - Valenciana war nicht eingeladen worden - eine Reihe von Vergeltungsmaßnahmen und erörterten unter anderem folgende Probleme:

    - Ist die Bedrohung durch Aalborg real? Ja, antwortet Dyckerhoff und "erklärt, zwei Kunden (mit einem Potential von 4 000 Tonnen) verloren zu haben, die ,Besuch' von Aalborg erhalten hatten und den Argumenten der Dänen (Preis, Zement ASTM Typ V) erlegen waren. Daraufhin hätten sie (Dyckerhoff, Anm. d. Red.) Ole Stevens Larsen aufgesucht und ihm Repressalien auf dem dänischen Grauzementmarkt angedroht. Dyckerhoff glaubt, daß dies die einzige Sprache ist, die die Dänen verstehen" (197).

    - Darf das WCC in den Grauzementsektor eingreifen? Ja, antwortet Lafarge und erklärt: "Wir dürfen nicht den Kopf in den Sand stecken. Man kann nicht von Weißzement reden und den Grauzement ausser Acht lassen. Wenn CBR oder Dyckerhoff von Aalborg angegriffen werden, werden sie sich möglicherweise verteidigen und ihrerseits die Preise auf den Nachbarmärkten drücken, und jeder wird der Leidtragende sein. Der Gegner ist eindeutig Aalborg. Da Herr Leböuf nicht befugt ist, über Grauzement zu reden, wird man heute nicht darüber sprechen, aber jedes Mitglied wird seine Unternehmensleitung erneut darauf hin ansprechen, ob eine Strategie auf der Basis einer Gegenoffensive bei Grauzement entworfen und geprüft oder sogar angewendet werden kann" (198).

    (13) Auf der Sitzung vom 2. Oktober 1986 (Dok. 33126/9874, 9875 und 2737, 2738, 2739) beschlossen die fünf Mitglieder in Abwesenheit von Valenciana, auf die Angriffe von Aalborg individuell und nicht gemeinsam zu reagieren ("Jeder reagiert in seinem eigenen Haus") und selbst den Antrag von Aalborg auf Mitarbeit im WCPC zurückzuweisen, weil, wie Ciments Français es Aalborg gegenüber zum Ausdruck brachte, das "gentlemen's agreement zur Respektierung des Inlandsmarktes" eingehalten werden muß.

    b) Blü Circle und Alsen Breitenburg

    (14) Auch Blü Circle und Alsen Breitenburg wurden als Mitglieder des WCC und des WCPC zunächst suspendiert und dann ausgeschlossen, und zwar Alsen, weil sie die Produktion von Weißzement eingestellt hatte, und Blü Circle, weil sie nicht mehr für den Export produzierte und beide für die Belieferung ihrer ausländischen Kunden Weißzement von Aalborg übernahmen (199) (siehe Sitzungsberichte 13. September 1983, Januar 84 und 21. Mai 1984 und Schreiben vom 19. März 1984, Dok. 33126/2855-2858, 2850, 2851, 2852, 2830, 2831, 2832 und 9975, 9976).

    (15) Der Antrag von Blü Circle vom 5. Juli 1985 auf Wiederaufnahme in den Club wurde abgelehnt (Dok. 33126/2785, 2781-2884). Am 19. Juni 1986 wurde der Antrag von Blü Circle erneut geprüft und, da keine Mehrheit zustande kam, abgelehnt. "Anm.: 1) CBR hat auf ihre Kontakte mit Blü Circle angespielt (Standpunkt gegenüber den Lieferungen von Aalborg nach Schottland). 2) Ciments Français nimmt an, daß Aalborg Weißklinker an Blü Circle liefert oder geliefert hat" (200) (Dok. 33126/9914-9920).

    Im gleichen Sinne wurde der Antrag von Blü Circle vom 11. November 1986 (Dok. 33126/2735) beschieden, auf den mit Schreiben vom 19. Januar 1987 (Dok. 33126/9907, 9908) geantwortet wurde, daß in Anbetracht der geringen Exporte von Blü Circle die Lage unverändert ist.

    c) Blü Circle - Lafarge

    (16) In der von Italcementi angefertigten Niederschrift von der WCC-Sitzung vom 2. Oktober 1984 (Dok. 33126/2815, 2816, 2817) wird auf Seite 2 folgende Information wiedergegeben: ;Herr Wiggins, früherer Sekretär von WCC, bat Herrn Balbo von Lafarge um Weißzementlieferungen nach dem Vereinigten Königreich. Herr Balbo erwiderte ihm, daß er der Anfrage nur nach vorheriger Zustimmung von Blü Circle stattgeben könne" (201).

    d) Italcementi-Dyckerhoff

    (17) Am 23. Dezember 1987 erstellte der Vertreter von Italcementi im WCC für den kaufmännischen Direktor von Italcementi einen Vermerk mit dem Titel "Überlegungen zu den Weißzementmärkten" (Dok. 33126/3370-3375). In diesem Vermerk werden auf den Seiten 5 und 6 die Zukunftsperspektiven für jeden Markt analysiert; bezueglich des deutschen Marktes wird folgendes ausgeführt: "In Deutschland, wo wir uns verpflichtet haben, Dyckerhoff nicht direkt in die Quere zu kommen, wo aber Sebino (ein anderer kleiner italienischer Weißzementhersteller, Anm. d. Red.) mit unserer Hilfe einen Teil seiner Produktion - mit einem Mengenausgleich zu unseren Gunsten in Österreich und in der Schweiz - absetzen könnte" (202).

    40. Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern

    (1) Aus den Sitzungsniederschriften geht hervor, daß die Zusammenarbeit im Rahmen des WCC sämtliche Gebiete abdeckt.

    a) Produktionskapazität und Produktion

    (2) In regelmässigen Abständen (siehe Dok. 33126/2855, 2843, 2833-2836, 2798, 2779 und 3376) analysieren die Mitglieder des WCC für jedes Herstellermitglied und für jedes Land die installierten Produktionskapazitäten, die künftigen Produktionskapazitäten und die Produktion. Diese Angaben werden mit den Aufnahmemöglichkeiten der jeweiligen nationalen Märkte und durch Differenz mit den für den Export zur Verfügung stehenden Mengen verglichen.

    Beabsichtigt ein Mitglied, seine Produktionskapazitäten zu erhöhen, so setzt es unverzueglich die anderen Mitglieder davon in Kenntnis. So hat Aalborg das WCC über die Erhöhung ihrer Produktionskapazität von 100 000 auf 250 000 und vielleicht 300 000 Jahrestonnen informiert (Niederschrift von der Sitzung vom 13. September 1983, Dok. 33126/2855). Desgleichen hat Ciments Français die übrigen Mitglieder davon in Kenntnis gesetzt, daß "sie ihre Produktionskapazität durch Umrüstung des vorhandenen Ofens um 20 000 Jahrestonnen erhöhen wird. Mit dieser Mehrproduktion soll vor allem der gestiegene Verbrauch an Weißzement in Frankreich gedeckt werden" (203) (Niederschrift von der Sitzung vom 17. Februar 1987, Dok. 33126/9990).

    b) Verkäufe auf den nationalen Märkten

    (3) Die Mitglieder des WCC tauschen auf den Sitzungen Mengendaten und/oder Angaben über die prozentuale Veränderung ihrer Verkäufe auf den jeweiligen nationalen Märkten für den der Sitzung vorausgehenden Zeitraum des Jahres sowie die Absatzvorausschätzungen für den darauffolgenden Zeitraum aus (Dok. 33126/2882, 2859, 2863, 2851, 9943, 9944, 2771, 2756, 2769, 9874, 2739, 9837, 3370, 2726).

    c) Exporte

    (4) Auf jeder Sitzung tauschen die Mitglieder des WCC die Mengenangaben über ihre Exporte nach den einzelnen Drittländern und ihre Absatzvorausschätzungen aus. Weiterhin unterrichten sie sich über die Exportverträge und über die für die Ausfuhr verfügbaren Mengen nach Herstellern (siehe sämtliche Sitzungsniederschriften und deren Anhänge).

    d) Ausfuhrpreise

    (5) Die auf den verschiedenen Exportmärkten zu praktizierenden Preise werden auf den Sitzungen vereinbart und/oder erörtert (Dok. 33126/2877, 2871-2875, 2842, 2843, 2826-2829, 2834, 2815, 9969, 9962, 9963, 9964, 2764-2767).

    Mitunter werden die vereinbarten Preise jedoch nicht eingehalten und es kommt zu Reibungen zwischen den Mitgliedern: "3. Sonderfall Tunesien (Angebot von 50 000 Tonnen) - Herr Bouzol von Lafarge hat es in dieser Frage zu einem Eklat kommen lassen, als er CBR in gemässigtem Ton vorwarf, geringfügig unter dem ,vereinbarten' Preis verkauft zu haben, und Valenciana in heftigem Ton beschuldigte, die Preise ,zum Einsturz gebracht' zu haben. Valenciana behauptet, einem Zwischenhändler einen normalen fob-Preis berechnet zu haben. Sie wisse nicht, wie dieser Zwischenhändler die Transportkosten veranschlagt und die Bedingungen des Tauschgeschäfts ausgehandelt hat. Lafarge hat einen Ausgleich im Prinzip tatsächlich akzeptiert. CBR erklärt, dies laufe auf das Gleiche hinaus und sei eine gefährliche Praktik. De facto greift Lafarge Valenciana an, um sich besser verteidigen zu können.

    Kommentare - Ich habe das Gefühl, daß sich diese Praktik (= Ausgleich) einbürgern könnte. Auf diese Weise werden auf Umwegen Preisnachlässe gewährt. Lafarge hat kein ehrliches Spiel getrieben und behauptet, durch die traditionellen Beziehungen zu Tunesien dazu gezwungen gewesen zu sein" (204) (Kommentar CBR nach der WCC-Sitzung vom 3. Oktober 1985, Dok. 33126/9958-9961).

    e) Preise auf den nationalen Märkten

    (6) Die Mitglieder unterrichten sich in regelmässigen Abständen gegenseitig über die auf jedem nationalen Markt gültigen Weißzement- und Grauzementpreise (Dok. 33126/2884, 2877, 2878, 2879, 2859, 2862, 2849, 2833, 2837, 2815, 2825, 2791, 2797, 2800, 2768, 3377, 2725, 2721).

    Dieser Informationsaustausch über die Preise auf den jeweiligen Märkten kann sich auch auf geplante Preiserhöhungen erstrecken. So haben die Vertreter der französischen Gesellschaften auf der Sitzung vom 19. Mai 1983 (Dok. 33126/2862) ihre ab 1. Juni 1983 geltenden Preise und die Vertreter der französischen, belgischen und italienischen Gesellschaften auf der Sitzung vom 9. Mai 1985 (Dok. 33126/2797) ihre ab 1. Juni 1985 geltenden Preise mitgeteilt.

    41. Das weitere Schicksal des WCC

    Die Niederschrift von der Sitzung vom 26. Mai 1988 (Dok. 33126/9885, 9886, 9887) sah folgenden Zeitplan für die nächsten Sitzungen vor:

    "Dublin: 22. September 1988 vormittags.

    - Italien: Sizilien oder Portofino: 25. Mai 1989 (Italcementi)."

    Die Kommission vermag nicht zu sagen, ob diese Sitzungen oder später weitere Sitzungen stattgefunden haben. Einige Unternehmen erklärten ganz allgemein, daß das WCC seitdem - ohne Angabe zu dem Zeitpunkt, auf den sich "seitdem" bezieht - nicht mehr zusammengetreten ist. Weder bei den Nachprüfungen noch später wurde ein Auflösungsprotokoll vorgelegt.

    TEIL II

    RECHTLICHE WÜRDIGUNG

    ABSCHNITT I

    ARTIKEL 85 ABSATZ 1

    42. Nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen und die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen.

    43. Die nachstehend beschriebenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen fallen unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1, und die betreffenden Unternehmen sind Unternehmen im Sinne dieses Artikels.

    44. Anwendbarkeit von Artikel 85 auf Unternehmensvereinigungen

    (1) Dieses Problem wird sich bei den Ausführungen im Rahmen dieses Abschnitts wiederholt stellen. Es sollten daher vorab die wesentlichen Grundsätze festgelegt werden, die für eine Mitwirkung von Unternehmensvereinigungen an nach Artikel 85 unzulässigen Verhaltensweisen gelten.

    (2) Cembureau macht geltend, Artikel 85 sei auf es nicht anwendbar, da es keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Ausserdem seien seine Mitglieder, von einigen Ausnahmen abgesehen, nicht Unternehmen, sondern nationale berufsständische Vereinigungen, die gleichfalls keine Handels- oder Produktionstätigkeit ausüben.

    Andere Vereinigungen (siehe Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte: SFIC - S. 97, FIC - S. 44, Oficemen - S. 73 und ATIC - S. 42, Protokoll der Anhörung, Sitzung vom 3. März 1993) machen geltend, sie könnten als solche keine Verpflichtungen mit Auswirkungen auf den Handel übernehmen, da Handelstätigkeiten nicht zu ihren satzungsmässigen Aufgaben gehören. Ausserdem sind sie der Auffassung, daß die Kommission ihnen nur dann bestimmte Verhaltensweisen zur Last legen könnte, wenn sie nachzuweisen vermöchte, daß die Vereinigung aufgrund ihrer Satzung oder aufgrund einer von ihren Mitgliedern erteilten Ermächtigung einem Delegierten der Branche die Aufgabe übertragen konnte, über Wettbewerbsbeschränkungen zu sprechen und daraus Schlußfolgerungen zu ziehen, die das Geschäftsverhalten ihrer Mitglieder beeinflussen könnten.

    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird immer wieder betont, daß die Wettbewerbvorschriften auch für Unternehmensvereinigungen gelten. Bereits in der Rechtssache 67/63 Sorema/Hohe Behörde (205) hatte der Gerichtshof festgestellt, daß eine Vereinbarung zwischen zwei Unternehmensvereinigungen unter den Anwendungsbereich des Artikels 65 EGKS-Vertrag fällt. Dieser Artikel ist hinsichtlich der Begriffe Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgestimmte Verhaltensweisen in gleicher Weise wie Artikel 85 EG-Vertrag ausgestaltet. Im Rahmen des EG-Vertrags befand unlängst das Gericht erster Instanz in den verbundenen Rechtssachen T-39-40/92 "Bankkarten", Entscheidungsgründe Nr. 76 und 86, daß Artikel 85 Absatz 1 für Unternehmensvereinigungen gilt und daß es im Falle der Beteiligung einer Unternehmensvereinigung genügt, daß die Vereinbarung von deren Mitgliedern durchgeführt wird. Andererseits hat der Gerichtshof in mehreren Urteilen erklärt, daß Artikel 85 Absatz 1 dann auf Unternehmensvereinigungen Anwendung findet, wenn ihre Tätigkeit oder die ihrer Mitgliedsunternehmen unzulässige Wirkungen im Sinne des gleichen Artikels hat (206).

    Die Vereinigungen brauchen daher nicht eine eigene Handelstätigkeit zu haben, damit Artikel 85 Absatz 1 auf sie anwendbar ist; vielmehr genügt es, daß sich die unzulässigen Wirkungen aus der Tätigkeit der Mitglieder der Vereinigung ergeben. Andererseits handeln diese im Interesse ihrer Mitglieder und vertreten diese gegenüber anderen - öffentlichen oder privaten - Instanzen. Das söben bezueglich der nationalen Vereinigungen Gesagte gilt im gleichen Masse für Cembureau als Vereinigung von Unternehmensvereinigungen und Unternehmen, da die Tätigkeit von Cembureau letztendlich nur den Zementunternehmen zugute kommen kann, auch wenn diese aus praktischen Gründen der zahlenmässigen Stärke meist nicht direkt Mitglied von Cembureau sind, über ihre nationalen Vereinigungen Cembureau aber indirekt angehören.

    Die These von Cembureau annehmen hieße, wie es Generalanwalt Gordon Slynn in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache 123/83 BNIC/Clair formulierte (207), den Unternehmen die Möglichkeit geben, "die Wettbewerbsregeln zu umgehen. (. . .) mag eine Vereinigung von Unternehmensvereinigungen sich zwar der Form nach von Unternehmensvereinigungen unterscheiden, in der Sache aber besteht kein Unterschied und kein Grund, sie aus dem Anwendungsbereich von Artikel 85 auszunehmen."

    (3) Die Behauptung verschiedener Vereinigungen (siehe Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte: FIC - S. 44 und SFIC - S. 63), die Kommission könne ihnen nur dann unzulässiges Verhalten anlasten, wenn sie nachzuweisen vermag, daß dieses Verhalten der Satzung entsprach oder daß zumindest die satzungsmässigen Organe einer Person die Befugnis übertragen hatten, mit anderen über Wettbewerbsprobleme zu sprechen, kann zum einen deshalb nicht akzeptiert werden, weil die Satzungen der fraglichen Vereinigungen deren Zweck so vage definieren, daß sich die Grenzen der Aktivitäten unmöglich feststellen lassen, und zum anderen deshalb nicht, weil, was auch immer die Satzungen vorsehen, erwiesen ist, daß die Vereinigungen in den verschiedenen Sitzungen vertreten waren. So haben sie im Rahmen von Cembureau die Delegationsleiter, die Mitglieder des Exekutivkomitees und die Mitglieder der verschiedenen Cembureau-Komitees benannt und waren die benannten Personen keine einfachen Angestellten, sondern Top-Manager der Mitgliedsunternehmen und mitunter der Vereinigungen.

    Das Argument dieser Vereinigungen läuft darauf hinaus, dem in Artikel 85 Absatz 1 enthaltenen Verweis auf die Unternehmensvereinigungen jede Wirkung abzusprechen. Mit der Ausdehnung des Verbots des Artikels 85 Absatz 1 auf die Unternehmensvereinigungen wollten die Verfasser des Vertrags der Möglichkeit Rechnung tragen, daß die Unternehmensvereinigungen de facto an Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen teilnehmen, mit denen eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt wird. Selbstredend würde ein solcher rechtswidriger Gesellschaftszweck nicht in der Satzung einer Vereinigung festgeschrieben werden; dennoch hielten es die Verfasser des Vertrags für erforderlich, die Unternehmensvereinigungen in den von Artikel 85 angesprochenen Personenkreis einzubeziehen.

    Zur Untermauerung ihrer These hat die FIC bei der Anhörung (siehe Protokoll von der Sitzung vom 3. März 1993, S. 10) behauptet, der Verwaltungsrat der Vereinigung sei nur mit einer einzigen Niederschrift von Treffen der Delegationsleiter, nämlich der vom Treffen vom 7. November 1984, befasst worden und es habe sich dabei um einen Vermerk von FIC-Präsident Van Hove an die Mitglieder des Verwaltungsrates gehandelt, in dem abschließend versichert wird, daß kein EG-internes Problem behandelt worden ist.

    Die Kommision möchte hierzu zunächst bemerken, daß der von der FIC angesprochene Vermerk von Herrn Van Hove (Dok. 33126/2063-2069 und 2436-2447) in der Tat die Anmerkung "kein EWG-internes Problem wurde behandelt oder zur Sprache gebracht" enthält, wohl aber in Punkt 1 des als Anhang beigefügten Dokuments Kommentare zum westdeutschen Markt bringt. Man mag sich also fragen, was der Verfasser als "EWG-internes" Problem hätte ansehen können, wo doch der Inhalt des Dokuments so auffällig von der Formulierung auf der Umschlagseite abweicht. Weiterhin möchte die Kommission bemerken, daß der FI-Verwaltungsrat bei mindestens einer weiteren Gelegenheit über die Treffen der Delegationsleiter und anderer Cembureau-Organe gesprochen hat. So heisst es im Protokoll der FIC-Verwaltungsratssitzung Nr. 88 vom 23. März 1983 (Dok. 33126/2035-2043) unter "7. Cembureau - 7.1 Sitzung zur Vorbereitung des Treffens der Delegationsleiter am 14.1. 1983: zur Kenntnis genommene Information - 7.2 Generalversammlung 1983 - Kerkyra (Korfu), 30.5.-1.6.83: Zusammensetzung der belgischen Delegation (. . .)" und in Punkt "18. Verbindungsausschuß - Zementmarkt - Zementeinfuhren aus Nicht-Mitgliedsländern in die EWG; Einfuhren/Ausfuhren von Zement zwischen EWG-Ländern. Zur Kenntnis genommene Informationen." Somit sind die Behauptungen der FIC durch deren eigene Dokumente widerlegt und geben die Sitzungsprotokolle dieser Vereinigung nicht immer den tatsächlichen Inhalt der Besprechungen im Verwaltungsrat wieder.

    (4) Verschiedene Vereinigungen und Unternehmen haben das Problem der Vertretung einer Vereinigung in bestimmten Cembureau-Organen oder -Komitees oder in bestimmten Organen der verschiedenen Exportkomitees wie den Lenkungsausschüssen oder das Problem der Abwesenheit bei bestimmten Sitzungen zur Sprache gebracht. Wenn eine Vereinigung mehrere Mitglieder umfasst, ist es völlig natürlich, daß bestimmten Organen wie der Generalversammlung alle Mitglieder und anderen Organen eine kleinere Zahl von durch die Generalversammlung gewählten Personen angehören. Diese unterschiedliche Zusammensetzung der Organe bedeutet nicht notwendigerweise, daß die Beschlüsse und/oder Vereinbarungen eines Organs kleinerer Zusammensetzung für die nichtvertretenen Mitglieder nicht gelten. Entscheidend ist vielmehr, daß die Mitglieder dieser Organe von allen Mitgliedern der Vereinigung bestellt sind und daß sich die Unternehmen sämtlich für von den Ergebnissen der Gespräche in diesen Organen betroffen halten. Diese Beschlüsse und/oder Vereinbarungen gelten für alle Mitglieder der Vereinigung.

    Wenn ein Mitglied Sitzungen von Organen, an denen teilzunehmen es berechtigt ist, fernbleibt, bedeutet dies nicht, daß die in diesen Organen gefassten Beschlüsse und/oder Vereinbarungen für die abwesenden Mitglieder nicht gelten oder von ihnen nicht anzuwenden sind.

    Die Zugehörigkeit zu einer Vereinigung bedeutet normalerweise die Annahme der Regeln und der Verhaltensweisen der Vereinigung und das Verständnis, daß die Vereinigung und/oder Organisation auch dank des mittel- oder unmittelbaren Beitrags jedes Mitglieds und dank der Tatsache handelt, daß sie mit der Zustimmung und der Unterstützung jedes Mitglieds rechnen kann. Ausser im Falle eines offenen Widerspruchs gilt dies nicht nur für die satzungsmässigen Tätigkeiten der Vereinigung, sondern auch für deren de facto-Tätigkeiten.

    (5) Eine letzte allgemeine Bemerkung zu dem Vorwurf, der Mitteilung der Beschwerdepunkte fehle es an Präzision, da bald von Zuwiderhandlungen der Cembureau-Mitglieder, bei denen es sich meist um Vereinigungen handelt, bald von Verstössen "europäischer Hersteller" die Rede sei. Dieser Vorwurf ist in doppelter Hinsicht unbegründet: zum einen wird jeder Teilnehmer an der Zuwiderhandlung im Kapitel "Rechtliche Würdigung" namentlich genannt; zum anderen spricht die Mitteilung der Beschwerdepunkte zwar mitunter von "europäischen Zementherstellern", will damit aber zum Ausdruck bringen, daß diese Hersteller die eigentlichen Nutznießer der Vereinbarungen und der wettbewerbseinschränkenden Praktiken sind. Im übrigen könnte es auch gar nicht anders sein, da, wie weiter oben ausgeführt, die Vereinigungen die Interessen ihrer Mitglieder, bei denen es sich um Zementhersteller handelt, vertreten und, wenn sie Verpflichtungen übernehmen, dies im Interesse ihrer Mitglieder und in deren Namen und nicht im eigenen Interesse tun: in Wirklichkeit sind die Zementhersteller die eigentlichen Akteure, die über ihre berufsständischen Vereinigunen agieren.

    KAPITEL 8

    Die in den Kapiteln 3 und 4 beschriebenenVereinbarungen und Praktiken (208)

    45. Die Respektierung der Inlandsmärkte

    (1) Im Rahmen des Treffens der Delegationsleiter vom 14. Januar 1983 haben Cembureau und dessen Mitglieder eine Vereinbarung zur Respektierung der Inlandsmärkte und zur Reglementierung der grenzueberschreitenden Verkäufe getroffen, die durch weitere Vereinbarungen über einen Informationsaustausch ergänzt wurde und deren konkrete Durchführung den unmittelbar betroffenen Parteien im Rahmen der von den Cembureau-Organen logistisch geförderten bi- oder multilateralen Treffen und Kontakte übertragen wurde.

    Zweck und Inhalt dieser Vereinbarung erhellen aus dem Einberufungsschreiben zu dem Treffen vom 14. Januar 1983 und aus dem Entwurf des einleitenden Vortrags des Vorsitzenden (siehe oben Absatz 19 Punkte (2) und (5)).

    (2) Bestätigt wurde der Inhalt dieser Vereinbarung auf dem Treffen der Delegationsleiter vom 19. März 1984 (siehe oben Absatz 19 Buchstabe b)): die Aufzeichnungen von diesem Treffen lassen erkennen, daß Cembureau und dessen Mitglieder die durch den grenzueberschreitenden Handel ausgelösten Spannungen gemeinsam geprüft und sich dem Ziel verschrieben haben, den Zementhandel zwischen den Cembureau-Mitgliedsländern zu reduzieren, und daß dieses Ziel erreicht worden ist. So heisst es in diesen Aufzeichnungen (siehe oben Absatz 19, Punkt (10)): "Der durch den Handel zwischen den Mitgliedern verursachte Druck hat dank der verbesserten bilateralen Kontakte deutlich abgenommen. Die ausgeführten Mengen sind eher rückläufig, doch besteht die von Outsidern kommende Bedrohung fort."

    Der Inhalt dieser Vereinbarung wurde abermals auf dem Treffen der Delegationsleiter vom 7. November 1984 (siehe oben Absatz 19 Buchstabe c) und insbesondere Punkt (14)) bestätigt, auf der die Umleitung der griechischen und spanischen Produktionsüberschüsse von Cembureau und dessen Mitgliedern zwecks Vermeidung einer Destabilisierung der europäischen Märkte unterstützt wurde.

    (3) Für die Existenz dieser Vereinbarung wie auch für deren Inhalt findet sich eine Bestätigung in den internen Vermerken von Blü Circle (siehe oben Absatz 18, Punkte (2) und (3)) vom 1. Dezember 1983 bzw. ohne Datumsangabe, die diese Vereinbarung als "Cembureau Agreement or Cembureau Principle of not Transhipping to Internal European Markets" (Cembureau-Übereinkommen oder Cembureau-Prinzip der Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte) qualifizieren. Blü Circle versuchte zwar, diese Vermerke zu diskreditieren (siehe oben Absatz 18 Punkt (7)), doch ist nach Auffassung der Kommission ihr Aussagewert durch die Rolle von Blü Circle in Cembureau und durch die Rolle von Herrn Reiß in Blü Circle bewiesen.

    Was die Rolle von Blü Circle in Cembureau betrifft, so genügt der Hinweis, daß zuerst von 1975 bis 1985 Blü Circle-Präsident Sir J. Milne und danach ab 1985 Dr. Gordon Marshall, stellvertretender Generaldirektor der gleichen Gesellschaft, als Delegationsleiter der britischen Zementindustrie fungierten (siehe oben Absatz 18, Punkt (7)).

    Was die Rolle von Herrn Reiß, des Verfassers der Aufzeichnungen, betrifft, so geht aus verschiedenen Vermerken und Schriftstücken im Besitz von Blü Circle hervor, daß Herr Reiß zum Zeitpunkt der Abfassung der fraglichen Vermerke vorstandsnahe Funktionen ausübte und bereits mehrjährige Erfahrungen in europäischen Beziehungen für Rechnung von Blü Circle einschließlich der Mitwirkung in internationalen Zementorganisationen gesammelt hatte (siehe Kapitel 6, Buchstabe B) - EPC). Dies belegen insbesondere die nachstehend genannten Dokumente. Dem an Dr. Gordon Marshall adressierten internen Vermerk vom 9. April 1981 (Dok. 33126/11339) ist zu entnehmen, daß Herr Reiß Blü Circle auf der EPC-Sitzung vom 7. Mai 1981 vertreten sollte; den EPC-Sitzungsniederschriften (siehe Dok. 33126/11417-11440, 11442-11455, 13845-13850, 14035-14042, 14062-14085, 14094-14097, 14148-14154, 14401-14418) ist zu entnehmen, daß Herr Reiß ab diesem Zeitpunkt an den Sitzungen dieses Komitees teilnahm; einer handschriftlichen Anmerkung in der Aufzeichnung vom 1. Dezember 1983 zufolge wurde diese offensichtlich Herrn Shepherd, Vorstandsmitglied von Blü Circle, zugestellt; in der Niederschrift von der EPC-Sitzung vom 18. November 1984 (Dok. 33126/14062) ist vermerkt, daß Herr Reiß in direkten Beziehungen zu Dr. Gordon Marshall stand.

    Blü Circle behauptet weiterhin, die Bezeichnungen "Cembureau-Übereinkommen" oder "Cembureau-Prinzip" seien nur ",Jargon'-Ausdrücke", die Herr Reiß verwendete, "um wirtschaftliche Sachverhalte zu bezeichnen, die die Möglichkeit, daß Zement über die Grenzen zwischen den Herstellerländern hinweg geliefert wird, naturbedingt begrenzen" (siehe oben Absatz 18, Punkt (7)). Diese Erklärung ist jedoch insofern unbegründet, als die wirtschaftliche Realität einen solchen grenzueberschreitenden Handel nicht ausschloß und die Treffen der Delegationsleiter gerade bezweckten, diese Realität einzudämmen, damit "der Transfer von Zement zwischen Mitgliedsländern (keine) nachteiligen Folgen" für die europäische Zement-industrie haben kann (siehe Einberufungsschreiben zur Sitzung vom 14. Januar 1983, Absatz 19 Punkt (2)).

    (4) Obgleich Cembureau die Existenz der fraglichen Vereinbarung mit der Behauptung bestritt, ein Cembureau-Übereinkommen oder Cembureau-Prinzip der Nichteinlieferung in die Inlandsmärkte gebe es nicht, hat es selbst zum Schluß die Existenz indirekt zugegeben, als es behauptete (siehe oben Absatz 18, Punkt (4)), es handle sich um "von Cembureau befürwortete Regeln guter Nachbarschaft" oder um "eine von den Mitgliedern gewünschte Verhaltensweise, die als solche aber keinen Zwang und erst recht keine Strafandrohung beinhaltet", oder aber um "Gepflogenheiten und Verhaltensregeln, die sich nach und nach aus dem Umgang der Unternehmen miteinander und aus der wirtschaftlichen Entwicklung in den verschiedenen Ländern entwickelt haben." Mit diesen Umschreibungen gibt Cembureau nur die Existenz des Übereinkommens über die Nichteinlieferung in die Inlandsmärkte und über die Reglementierung der Verkäufe - das im übrigen aus den der Kommission vorliegenden Dokumenten dieser Vereinigung resultiert - zu.

    (5) Nach Auffassung der Kommission stellt die Regel der Nichteinlieferung in die Inlandsmärkte und über die Reglementierung der grenzueberschreitenden Verkäufe eine nach Artikel 85 Absatz 1 verbotene direkte oder mit Hilfe ihrer Unternehmensvereinigung zustande gekommene Vereinbarung zwischen Unternehmen dar, die aus der Willensübereinstimmung resultiert, den Inlandsmarkt der anderen zu respektieren und die grenzueberschreitenden Zementverkäufe zu reglementieren und somit die geschäftliche Handlungsfreiheit der Unternehmen einzuschränken. Daß eine Willensübereinstimmung vorliegt, ergibt sich aus dem Gegenstand der Beratungen und den Beschlüssen von den Treffen der Delegationsleiter, insbesondere den Treffen vom 14. Januar 1983 und 19. März 1984, sowie aus der praktischen Durchführung der Vereinbarung seitens der Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet ist. Diese ist für alle Cembureau-Mitglieder und damit die gesamte in Cembureau vertretene Zementindustrie verbindlich, da die Zustimmung von den "den Vertretern der Regierungen in internationalen Organisationen" gleichzustellenden Delegationsleitern erteilt wurde, die dazu benannt wurden, "das Stimmrecht in der Generalversammlung auszuüben" (siehe oben Absatz 15, Punkt (4)).

    (6) Eine Vereinbarung braucht nicht, wie Cembureau zu behaupten scheint, Zwangs- oder Strafmaßnahmen vorzusehen; sie existiert von dem Moment an, wo sich die Parteien über "Regeln guter Nachbarschaft" oder "Gepflogenheiten und Verhaltensregeln" oder "bestimmte Spielregeln, an deren Einhaltung uns allen gelegen sein muß", verständigen (209).

    Laut Erklärung von Heracles-Präsident Kalogeropoulos in der Niederschrift von der Heracles-Vorstandssitzung vom 15. Juni 1986 (siehe oben Absatz 18, Punkt (5)) soll das Übereinkommen über die Nichteinlieferung in die Inlandsmärkte seit etwa 30 Jahren bestehen. Da der Kommission ausser dieser Erklärung keine weiteren Beweise für eine derart lange Existenz vorliegen, geht sie davon aus, daß das Übereinkommen am 14. Januar 1983 in Kraft getreten ist, d.h. mit dem Datum der Sitzung, auf der "gewisse Spielregeln, an deren Einhaltung uns allen gelegen sein muß" erörtert wurden (siehe oben Absatz 19 Punkt (5)), die dann auf den darauffolgenden Treffen der Delegationsleiter bestätigt wurden. Der Kommission liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die es ihr gestatten würden, das Datum der Abstellung der Zuwiderhandlung zu bestimmen; sie vermag im übrigen auch nicht zu sagen, ob die beteiligten Unternehmen die Zuwiderhandlung tatsächlich abgestellt haben.

    (7) Die Parteien machen geltend, daß einer Vereinigung von Unternehmensvereinigungen und einer Unternehmensvereinigung selbst dann, wenn die Kommission die Existenz einer Vereinbarung nachzuweisen vermöchte, nicht ein bestimmtes Verhalten auf dem Markt aufgrund dieser Vereinbarung zur Last gelegt werden könnte. Auf diese Frage glaubt die Kommission oben in Absatz 44 geantwortet zu haben.

    (8) Verschiedene Unternehmen machen auch geltend, daß die Kommission das Vorliegen einer Willensübereinstimmung der Unternehmen nicht hinreichend bewiesen hat, da sie das Dokument oder die Handlung, aus der sich diese Willensübereinstimmung ergibt, nicht angegeben hat. Wenn dieser Vorwurf die Hinlänglichkeit der von der Kommission zur Untermauerung ihres Standpunkts angeführten Beweise betrifft, möchte die Kommission erwidern, daß nach ihrer Auffassung die oben dargelegten Beweise, auf die die Unternehmen in der Phase der Mitteilung der Beschwerdepunkte hingewiesen worden waren, im Gegenteil völlig ausreichend sind; im übrigen erinnert sie daran, daß sie weiter oben auch auf die Bemerkungen geantwortet hat, die die Unternehmen dazu in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und anläßlich der mündlichen Anhörung vorbringen konnten.

    Wenn dieser Einwand der Unternehmen hingegen so zu verstehen ist, daß im vorliegenden Fall nicht von einer Vereinbarung im eigentlichen Sinne gesprochen werden könne, so bezieht die Kommission wie folgt Stellung.

    Erstens ist die Kommission effektiv der Auffassung, daß das, was die weiter oben genannten Dokumente enthüllen, eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag ist. Die Existenz einer solchen Vereinbarung lässt sich aus jedem Beweis für einen Beitritt zu einem von einer anderen Partei vorgeschlagenen Verhalten ableiten (210).

    Dieser Beitritt betrifft im übrigen nicht allein die Unternehmen, die aufgrund der auf dem Treffen vom 14. Januar 1983 gegebenen Hinweise bilaterale Gespräche aufgenommen hatten. Es handelte sich um eine Anweisung der Organe der die europäische Zementindustrie vertretenden Vereinigung an alle Mitglieder, deren Ergebnisse später allen Mitgliedern mitgeteilt wurden.

    Der auf dem Treffen vom 14. Januar 1983 gemachte Vorschlag beinhaltete, daß nur die Unternehmen zur Aktion schreiten würden, die direkt von einem "kritischen Punkt", d.h. einem konkreten Problem der Nichtbeachtung der Inlandsmarktregel, betroffen sind, wobei ein solcher Fall bilateral erörtert werden sollte. Dieser Vorschlag wurde dann, wie die Aufzeichnungen vom Treffen vom 19. März 1984 beweisen, in die Praxis umgesetzt.

    Sowohl der Vorschlag selbst als auch die Ergebnisse seiner Konkretisierung wurden im Beisein aller Cembureau-Mitglieder und nicht nur der von einem "kritischen Punkt" betroffenen Mitglieder bekanntgegeben. Es ist daher unerheblich, wenn das eine oder andere Unternehmen in der fraglichen Zeit keine Veranlassung hatte, konkret in Anwendung der am 14. Januar 1983 erteilten Weisungen zu handeln. Sowohl die Unternehmen, die sich zu solchem konkretem Handeln veranlasst sahen, als auch die anderen Unternehmen sind der Vereinbarung beigetreten (siehe oben Absätze 18 und 19).

    Selbst wenn das fragliche Verhalten als "abgestimmte Verhaltensweise" einzustufen wäre, würde dieser Einwand nicht ausreichen, um es der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 zu entziehen, da dieser Artikel nicht nur Vereinbarungen, sondern auch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, untersagt.

    Eine Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise, die die Respektierung der Inlandsmärkte der Mitgliedstaaten und eine Reglementierung der Lieferungen nach den Märkten der anderen Mitgliedstaaten bezweckt oder bewirkt, fällt eindeutig unter diese Kategorie, da sie ein Beispiel für eine in Artikel 85 Absatz 1 ausdrücklich verbotene Verhaltensweise (Aufteilung der Märkte) ist.

    Die Begriffe Vereinbarung und abgestimmte Verhaltensweise schließen sich gegenseitig nicht aus; im übrigen besteht zwischen beiden keine Diskontinuität (211).

    (9) Gegenstand der fraglichen Vereinbarung ist die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzueberschreitenden Verkäufe, d. h. die Aufteilung der Märkte.

    (10) Unmittelbare Parteien der Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzueberschreitenden Verkäufe sind: Cembureau, Fédération de l'Industrie Cimentière, Aalborg, Syndicat Français de l'Industrie Cimentière, Bundesverband der Deutschen Zementindustrie, Association of the Greek Cement Industry, Irish Cement, Italcementi, Unicem, Cementir, Ciments Luxembourgeois, Vereniging Nederlandse Cement-Industrie, ATIC, Oficemen und British Cement Association. Durch ihre Mitwirkung an den verschiedenen Absprachen und Maßnahmen zur Ergänzung der allgemeinen Vereinbarung und/oder zur Erleichterung deren Durchführung haben an der Vereinbarung mittelbar auch folgende Parteien teilgenommen: Holderbank, Aker, Euroc, Alsen-Breitenburg, Nordcement, Dyckerhoff, Heidelberger, CBR, Asland, Hispacement, Hornos Ibericos, Uniland, Valenciana, Cedest, Ciments Français, Lafarge, Vicat, Halkis, Heracles, Titan, Buzzi, ENCI, Cimpor, Secil, Blü Circle, Castle und Rugby.

    (11) Im Falle von Oficemen und ATIC sowie deren Mitgliedsunternehmen könnte die Kommission die gemeinschaftsrelevanten Auswirkungen ihres Beitritts zu der fraglichen Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihres tatsächlichen Beitritts berücksichtigen; sie berücksichtigt die Zuwiderhandlung jedoch erst ab 1. Januar 1986, da die Mitwirkung der spanischen und portugiesischen Unternehmen nach den Informationen im Besitz der Kommission erst nach dem Beitritt ihrer Länder zur Gemeinschaft spürbare Auswirkungen in der Gemeinschaft hatte. Ferner berücksichtigt die Kommission die Zuwiderhandlung ab 11. Mai 1983 für Buzzi, ab 28. Mai 1986 für Holderbank und ab 9. Juni 1986 für Aker und Euroc.

    (12) British Cement Association, die seit 1. Juni 1988 Mitglied von Cembureau ist, haftet als Rechtsnachfolgerin auch für das Verhalten des früheren Cembureau-Mitglieds Cement Makers' Federation (212). Die Mitglieder der Cement Makers' Federation waren auch Mitglied der Cement and Concret Association. Am 1. Juni 1988 wurde die Cement Makers' Federation aufgelöst und ihre Tätigkeiten einschließlich der Vertretung der Interessen der britischen Zementhersteller gingen auf die Cement and Concrete Association über, die gleichen Tags ihre Satzung änderte und sich in British Cement Association umbenannte. Mithin wird die Tätigkeit der Cement Makers' Federation durch die British Cement Association fortgesetzt und sind die Mitglieder beider Vereinigungen dieselben.

    British Cement Association behauptet (Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 38, Ziff. 58), die Leitung der Cement Makers' Federation habe von der Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte nichts gewusst und auch keine Veranlassung gehabt, davon etwas zu wissen.

    Die Kommission vermag diese Darstellung nicht zu akzeptieren. Sie erinnert in diesem Zusammenhang an ihre Ausführungen (siehe oben Absatz 44, Punkt (3)), wonach Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und die Verordnung Nr. 17 - gleich was die Satzung einer Unternehmensvereinigung vorsieht - es dieser untersagen, de facto die bezeichneten Verhaltensweisen zu praktizieren. Sodann vermag die Kommission, was den Sachverhalt betrifft, nicht zu akzeptieren, daß die Leitung der Cement Makers' Federation von der Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte nichts wusste, da sie stets den britischen Delegationsleiter und die übrigen britischen Vertreter in Cembureau bestellte. Von 1972 an war das Vereinigte Königreich in Cembureau durch die Cement Makers' Federation vertreten (siehe oben Absatz 18, Punkt (7)). Folglich musste der Cement Makers' Federation alles, was in den verschiedenen Cembureau-Organen - in denen sie ja vertreten war - vorging, bekannt sein.

    (13) Unicem hat erklärt, daß keiner ihrer Vertreter jemals die Funktion eines Delegationsleiters hatte. Dies entspricht nicht den Tatsachen, da Herr Nasi von Unicem in der fraglichen Zeit und mindestens bis 1988 Delegationsleiter war (siehe das "Members Directory" von Cembureau vom Juli 1988, S. 56). Wenn Herr Nasi an den Sitzungen nicht teilnahm, so bedeutet dies nicht, daß Unicem nicht Partei der Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzueberschreitenden Lieferungen war, und zwar zum einen, weil andere italienische Delegationsleiter anwesend waren und ihr Land vertraten, und zum anderen, weil die Vereinigung dank des Beitrags aller an- und abwesenden Mitglieder handelt, und schließlich weil Unicem in der Zeit, als sie zusammen mit den anderen italienischen Herstellern die Folgen der griechischen Importe zu spüren bekam, die Unterstützung der anderen Cembureau-Mitglieder (siehe oben Absatz 27) erhielt und damit in den Genuß der Solidarität aufgrund der Inlandsmarktregel kam.

    (14) Die drei italienischen Hersteller machen geltend, daß Italien von der Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte nicht betroffen sein konnte, da es Zement weder einführte noch ausführte. Dieser Standpunkt ist insofern nicht richtig, als Italien von dem grenzueberschreitenden Handel in einem Masse betroffen war, daß der Handel zwischen Italien und der Schweiz (ein weiteres Cembureau-Mitgliedsland) als "kritischer Punkt" auf dem Treffen der Delegationsleiter vom 19. März 1984 (siehe oben Absatz 19, Punkte (9) und (19)) erörtert wurde, ferner gegen die griechischen Exporte von seiten der Cembureau Task Force Maßnahmen ergriffen wurden (siehe insbesondere oben Absatz 27) und zwischen Italien und Frankreich ein Handel mit Zement besteht (siehe oben Absatz 20). Selbst wenn Italien oder andere Länder von dem grenzueberschreitenden Handel tatsächlich nicht betroffen gewesen waren - was nicht zutrifft -, würde dies nichts an der Tatsache ändern, daß sich die Cembureau angehörenden Unternehmen dieser Länder an einer Vereinbarung mit wettbewerbsfeindlichem Zweck beteiligt haben (213).

    46. Eine einzige und fortgesetzte "Vereinbarung"

    (1) Nach Ansicht der Kommission bildete die Gesamtheit der im Rahmen von Cembureau und im Rahmen der bilateralen und/oder multilateralen Treffen und Kontakte geschlossenen Vereinbarungen (siehe oben Absatz 45) eine "einzige und fortgesetzte Vereinbarung", bestehend aus einzelnen Absprachen, die als solche als Zuwiderhandlungen angesehen werden können.

    Insbesondere ist die Kommission der Auffassung, daß sich diese "einzige und fortgesetzte Vereinbarung" aus dem Beitritt der betreffenden Unternehmen zu der gemeinsamen Regel der Respektierung der Inlandsmärkte ableiten lässt, die alle übrigen Vereinbarungen zur Ergänzung dieser Regel und/oder zur Erleichterung deren Anwendung prägt und bedingt.

    Die Tatsache, daß die Zeitpunkte der verschiedenen Vereinbarungen möglicherweise untereinander und/oder mit der allgemeinen Regel nicht übereinstimmen, ändert nichts daran, daß es sich um eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung handelt, da das entscheidende Kriterium die Existenz einer gemeinsamen Regel ist, wobei die Durchführungs- oder Begleitvereinbarungen dann beschlossen werden können, wenn der jeweilige Moment es erfordert.

    (2) Unicem und Castle (Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 47 ff. bzw. S. 84 ff.) haben geltend gemacht, in der vorliegenden Sache könne von einem einzigen und fortgesetzten Tatbestand deshalb nicht gesprochen werden, weil die objektiven und subjektiven Elemente nicht identisch sind.

    Nach Auffassung der Kommission ist im vorliegenden Fall sehr wohl eine Identität beider Elemente gegeben. Das objektive Element ist in allen Fällen identisch, nämlich die gemeinsame Regel der Respektierung der Inlandsmärkte, wobei die übrigen Vereinbarungen nur Maßnahmen zur Durchführung oder Ergänzung dieser Regel sind. Auch das subjektive Element ist identisch, da die Situation dadurch gekennzeichnet ist, daß die europäische Zementindustrie - unmittelbar oder über die nationalen berufsständischen Vereinigungen - einer gemeinsamen Regel beigetreten ist und diese Regel in den jeweiligen konkreten Fällen von dem am unmittelbarsten betroffenen Unternehmen in Aktionen umgesetzt wurde. Ausserdem beweist die Tatsache, daß bilaterale Spannungsverhältnisse gemeinsam im Rahmen der Treffen der Delegationsleiter erörtert wurden, daß diese Situationen nach Einschätzung von Cembureau und dessen Mitgliedern das gemeinsame Interesse berührten.

    Wenn einzelne Unternehmen bei der Verfolgung des gemeinsamen Ziels unterschiedliche Rollen spielen können, ändert dies nichts an der subjektiven Identität; im Gegenteil: gerade unterschiedliche Aktionen und unterschiedliche Akteure - die jedoch im Hinblick auf das gemeinsame Ziel zusammenwirken - machen das Wesen des Zusammenwirkens von Unternehmen bei der Durchführung eines gemeinsamen Plans aus.

    Ist das verfolgte Ziel dergestalt, daß es durch unterschiedliche Mittel erreicht werden kann oder daß von Zeit zu Zeit andere Akteure eingreifen, so steht dies einer Qualifizierung als einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung nicht entgegen. Im übrigen haben Cembureau und dessen Mitglieder von dem Moment an, als zwecks Bereinigung der Lage die bilateralen Spannungen zum Diskussionsgegenstand der gemeinsamen Treffen gemacht wurden, anerkannt, daß diese Situation "nachteilige Folgen für unsere Industrie haben kann" (siehe oben Absatz 19 Punkt (2)), Unterstreichung unsererseits) und daß es darum geht, "mögliche Lösungen (gemeinsam, Anm. d. Red.) zu besprechen, mit denen sich die Entwicklung der Märkte mässigen lässt, und, zumindest grundsätzlich, bestimmte Spielregeln vorzuschlagen, an deren Einhaltung uns allen gelegen sein muß" (siehe oben Absatz 19, Punkt (5)). Cembureau und dessen Mitglieder erkennen folglich an, daß Spannungen aufgrund grenzueberschreitender Lieferungen zwischen Mitgliedern Probleme von gemeinsamem Interesse berühren, da sie "Verstösse" gegen die gemeinsamen "Spielregeln" darstellen. Diese bilateralen Situationen sind mithin konkreter Ausdruck der allgemeinen Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte.

    Dabei braucht nicht jede bilaterale oder multilaterale Situation in Cembureau-Sitzungen ausdrücklich zur Sprache gebracht worden zu sein, obgleich sich dies in verschiedenen Fällen nachweisen lässt. Entscheidend ist vielmehr, daß die verschiedenen Situationen dem entsprechen, was im Rahmen der allgemeinen Vereinbarung, der jeder beigetreten ist, vorgesehen war.

    So geht aus den Cembureau-Dokumenten hervor, daß in den gemeinsamen Sitzungen nur solche Situationen erörtert wurden, die offensichtlich nicht durch direkte Kontakte zwischen den betroffenen Parteien hatten gelöst werden können. So scheint der im Briefing-Vermerk für den Vorsitzenden des Treffens der Delegationsleiter am 19. März 1984 erwähnte "kritische Punkt" zwischen Italien und der Schweiz (siehe oben Absatz 19, Punkt (9)) deshalb nicht in der gemeinsamen Sitzung erörtert worden zu sein, weil "der Streit (. . .) vor einer Lösung steht" (siehe oben Absatz 19, Punkte (10) und (11)). Daraus folgt, daß in den Anwendungsbereich der allgemeinen Vereinbarung nicht nur die in den Cembureau-Dokumenten speziell genannten Situationen, sondern auch solche Situationen fallen, für die offensichtlich eine Lösung im Rahmen der direkten Kontakte zwischen den beteiligten Parteien gefunden wurde, wie dies auf die französisch-italienischen und die spanisch-portugiesischen Probleme zutrifft.

    (3) Was die Zuwiderhandlungen der spanischen und portugiesischen Vereinigungen und Unternehmen im Rahmen dieser "einzigen und fortgesetzten Vereinbarung" betrifft, so berücksichtigt die Kommission (siehe oben Absatz 45, Punkt (11)) als Dauer der Zuwiderhandlungen die Zeit ab dem Beitritt Spaniens und Portugals zur Gemeinschaft am 1. Januar 1986. Dies bedeutet hingegen nicht, daß die Kommission die Sachverhalte und Dokumente aus der Zeit davor gegenüber den spanischen und portugiesischen Vereinigungen und Unternehmen zum Nachweis der fortgesetzten Zuwiderhandlung nicht benutzen kann.

    47. Preisinformationen

    a) Austausch von Preisinformationen anläßlich

    der Sitzungen

    (1) Auf den Treffen der Delegationsleiter vom 14. Januar 1983, 30. Mai 1983 und 19. März 1984 (siehe oben Absatz 16) wurde die Preissituation in den verschiedenen Cembureau-Mitgliedsländern geprüft. Diese Prüfung erfolgte im Rahmen von Treffen, auf denen das Problem der Zunahme des Handels zwischen Mitgliedsländern erörtert und Lösungen vorgeschlagen wurden. Nach dem Einberufungsschreiben und dem Entwurf des einleitenden Vortrags des Vorsitzenden des Treffens vom 14. Januar 1983 (siehe oben Absatz 19, Punkte (2) und (5)) sowie nach dem Briefing-Vermerk und den Sitzungsaufzeichnungen vom Treffen vom 19. März 1984 (siehe oben Absatz 19, Punkte (9) und (10)) ging es bei diesem Meinungsautausch darum, "die möglichen Risiken einer Erhöhung bestimmter Einfuhren im Verein mit einem deutlichen Rückgang bestimmter Preise zu beurteilen" (siehe oben Absatz 19, Punkt (5)) sowie "die potentiellen Konfliktursachen zu verdeutlichen" (siehe oben Absatz 19, Punkt (10)) und die Preisunterschiede "nach und nach zu verringern", um die Exportversuchungen zu eliminieren (siehe oben Absatz 19, Punkt (9)).

    (2) Mit dem Austausch von Preisinformationen verfolgten Cembureau und dessen Mitglieder ein anderes Ziel, nämlich untereinander Regeln lauteren Wettbewerbs bei der Ausfuhr zwischen Mitgliedsländern und nach Drittländern einzuführen (siehe oben Absatz 17).

    Mit diesen Regeln, deren Anwendung für Exporte zwischen Cembureau-Mitgliedsländern empfohlen wurde, sollte erreicht werden, daß jeder Hersteller seine Preise bei grenzueberschreitenden Verkäufen denen des örtlichen "Preisführers" angleicht und so vermieden wird, daß die Hersteller mit ihren Einlieferungen in ein anderes Land das dortige Preisniveau stören (siehe oben Absatz 17 Punkte (2), (3), (4) und (9), (10)).

    Mit den Regeln zur Einführung eines "gesunden, aber realistischen" Wettbewerbs im Fernexport (siehe oben Absatz 17, Punkte (5) bis (8)) sollten die "Regeln lauteren Wettbewerbs" durch Schaffung eines Klimas der Zusammenarbeit zwischen den Cembureau-Mitgliedern verstärkt werden, um so zu vermeiden, daß aggressives Verhalten ausserhalb der Cembureau-Länder nachteilige Auswirkungen auf das Verhalten im räumlichen Geltungsbereich von Cembureau hat.

    (3) Die auf den Sitzungen vom 14. Januar 1983 und 30. Mai 1983 erarbeiteten Preis-Leitlinien zeigten ihre Wirkung. Dies belegen die Sitzungsaufzeichnungen vom Treffen vom 19. März 1984, die folgendes besagen (siehe oben Absatz 19, Punkt (10): "Obgleich die Zahlen wegen der unterschiedlichen Methode der Preisnotierung nicht voll vergleichbar sind, herrschte Übereinstimmung darüber, daß die visuelle Darstellung des Preisfächers ein wirksames Mittel ist, um die potentiellen Konfliktursachen zu verdeutlichen". So geht aus diesen Aufzeichnungen hervor, daß die Parteien sich darauf verständigt hatten, die Preisinformationen in der in vorstehendem Zitat genannten Form zu vergleichen, und daß diese Informationen effektiv ausgetauscht wurden.

    (4) Weiterhin geht aus den in den Absätzen 16 und 17 genannten Dokumenten, insbesondere denen über die Treffen der Delegationsleiter vom 14. Januar 1983 und 19. März 1984 hervor, daß mit diesem Informationsaustausch bezweckt wurde, die allgemeine Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte zu stärken und somit den innergemeinschaftlichen Zementhandel einzudämmen.

    (5) Dieser Informationsaustausch stellte eine nach Artikel 85 Absatz 1 verbotene Vereinbarung und damit eine Zuwiderhandlung in der Zeit vom 14. Januar 1983 bis 14. April 1986 dar.

    An dieser Vereinbarung nahmen im Rahmen von Cembureau folgende Unternehmen und Vereinigungen teil: Fédération de l'Industrie Cimentière, Aalborg, Syndicat Français de l'Industrie Cimentière, Bundesverband der Deutschen Zementindustrie, Association of the Greek Cement Industry, Irish Cement Ltd, Italcementi, Unicem, Cementir, Ciments Luxembourgeois, Vereniging Nederlandse Cement-Industrie, British Cement Association, ATIC und Oficemen. Wie oben in Absatz 45, Punkt (11), und Absatz 46, Punkt (3), ausgeführt, berücksichtigt die Kommission die ATIC und Oficemen zur Last zu legende Zuwiderhandlung nur für die Zeit nach dem 1. Januar 1986.

    b) Die regelmässigen Preisinformationen

    (6) Bei diesen regelmässigen Informationen ist zwischen zwei Situationen zu unterscheiden, nämlich der Situation der Beneluxländer und der Situation der anderen Länder.

    i) Beneluxländer

    (7) Wie oben in Absatz 16 Punkt (10) nachgewiesen, übermittelt die FIC Cembureau die Preise der ganzen Branche, die dann von Cembureau weitergegeben werden. Dabei handelt es sich um vom Staat (auf der Grundlage eines von der FIC im Namen der drei belgischen Hersteller gestellten Antrags) genehmigte Preise. Während die genehmigten Preise Hoechstpreise sind und die von der FIC veröffentlichten Tarife keine Preisangaben für per LKW gelieferten Zement - der den grössten Teil der Verkäufe ausmacht - enthalten, teilt die FIC Cembureau - das dann für die Weiterverbreitung sorgt - nicht nur Hoechstpreise, sondern auch Mindestpreise für Lieferungen per LKW mit (siehe Erwiderung der FIC auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 101).

    (8) Der einzige luxemburgische Hersteller veröffentlicht Tarife ohne ersichtliche Angabe von Verkaufsbedingungen, während die von Cembureau weitergegebenen Zahlen Ab-Werk-Preise für Zement in loser Schüttung einschließlich Rabatte sind (siehe oben Absatz 16, Punkt (17)).

    (9) Im Falle der Niederlande umfassen die Cembureau gemeldeten und von Cembureau weitergegebenen Preise neben einem Mindestpreis auch einen Hoechstpreis für Lieferungen per LKW (siehe oben Absatz 16, Punkt (18)).

    (10) Daraus ist zu entnehmen, daß Cembureau - und über Cembureau alle Cembureau-Mitglieder - Informationen erhalten, die in besonderer Weise dazu angetan sind, ihr Wettbewerbsverhalten gegenüber den belgischen, niederländischen und luxemburgischen Herstellern zu beeinflussen. So sollte mit der Offenlegung der Mindestpreise dieser Hersteller (bzw. im Falle des luxemburgischen Herstellers der tatsächlich praktizierten Preise), die ansonsten nicht öffentlich sind, den tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerbern zur Kenntnis gebracht werden, ab welchem Preisniveau ihre Lieferungen in Wettbewerb zu den Lieferungen der inländischen Hersteller treten könnten. Die Benelux-Hersteller hatten ihrerseits kein Interesse an einer Weitergabe dieser Informationen, es sei denn, daß damit ihre tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerber veranlasst werden sollten, in die Benelux-Länder nur zu "lokalen" Preisen einzuliefern und sich somit an die Regeln lauteren Wettbewerbs für Lieferungen zwischen Cembureau-Mitgliedsländern zu halten (siehe oben Punkt (2)).

    (11) Die belgischen, niederländischen und luxemburgischen Unternehmen haben im Verlauf des Verwaltungsverfahrens keine alternative Erklärung dafür gegeben, daß sie diese Informationen an Cembureau übermittelten und dieses sie an alle Mitglieder weiterleitete, und lediglich auf ihre Verpflichtung hingewiesen, die Preiserhöhungen den nationalen Behörden zu melden. Dies kann jedoch natürlich nur für die Hoechstpreise gelten. Da sich die Hersteller nicht schriftlich zu dem Problem geäussert hatten, wurden sie um mündliche Beantwortung der Frage gebeten (Protokoll der Anhörung, Sitzung vom 3. März 1993, S. 22-26). Auch dabei wurde keine Erklärung dafür gegeben, daß Cembureau zwecks Weitergabe Mindestpreise gemeldet wurden.

    (12) Es handelt sich hierbei um eine zwischen allen Cembureau-Mitgliedern abgestimmte und über Cembureau konkretisierte Praktik, mit der bezweckt wurde, das Verhalten aller tatsächlichen und potentiellen Wettbewerber auf dem belgischen, dem niederländischen und dem luxemburgischen Markt dadurch zu beeinflussen, daß sie über das Verhalten - und insbesondere über die Mindestpreise bzw. die Preise einschließlich Rabatt, die die belgischen und niederländischen bzw. der luxemburgische Hersteller auf ihren eigenen Märkten zu praktizieren beschlossen haben - informiert wurden.

    Nach den Preisinformationen von Cembureau, die für diese Länder die Jahre 1984 bis 1988 abdecken (Dok. 33126/15096), dauerte diese Zuwiderhandlung zumindest vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1988. Im Falle der von Oficemen und ATIC begangenen Zuwiderhandlung berücksichtigt die Kommission den Zeitraum nach dem 1. Januar 1986.

    Diese Zuwiderhandlung wurde von Cembureau und allen vorstehend unter Punkt (5) namentlich genannten Cembureau-Mitgliedern und nicht nur von Cembureau und den Cembureau-Mitgliedern der drei Beneluxländer begangen. Da diese wettbewerblich besonders relevanten Informationen über einen langen Zeitraum hinweg an die Hersteller der anderen Länder über deren nationale Vereinigungen weitergegeben wurden, bedeutet dies deren Mitwirkung an der abgestimmten Verhaltensweise (214). Daß von den anderen - direkten oder indirekten - Mitgliedern von Cembureau nur einige zu einem gegebenen Zeitpunkt tatsächliche oder potentielle Wettbewerber auf den Benelux-Märkten waren, ist dabei unerheblich. Wie das Gericht erster Instanz in den Rechtssachen Polypropylen befand (215), genügt im Hinblick auf das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise die Teilnahme an einer wettbewerbsfeindlichen Verhaltensabstimmung, und dies unabhängig davon, ob die Mitwirkung jedes Mitglieds an der Zuwiderhandlung den Wettbewerb einzuschränken vermag oder nicht.

    Daß diese Preisinformationen von Cembureau erst nach ihrem Inkrafttreten weitergegeben wurden, obgleich sie von FIC und ENCI/VNC schon vor ihrem Inkrafttreten übermittelt worden waren, verringert nicht das Ausmaß der Zuwiderhandlung, da es sich um Informationen wie Mindestpreise und Preise einschließlich Rabatte handelt, die auf dem Markt nicht oder erst nach langwierigen Ermittlungen zu beschaffen sind.

    ii) Übrige Länder

    (13) Die Weitergabe von Listenpreisen seitens einer berufsständischen Organisation an deren Mitglieder ist ein Mittel, um diese über das Funktionieren der verschiedenen Märkte zu informieren. Verschiedene Unternehmen haben im Verlauf des Verfahrens geltend gemacht, daß die Wettbewerbswirkung der Weitergabe solcher Listenpreise, bei denen es sich in der Regel nicht um künftige, sondern um aktuelle Preise handelt, gleich Null oder jedenfalls geringer ist als im Falle des direkten Austauschs von Preisinformationen zwischen Unternehmen.

    Auch wenn eingeräumt werden kann, daß dieser Informationsaustausch weniger gravierend ist als der Informationsaustausch betreffend die Beneluxländer, darf doch nicht übersehen werden, daß er nach den Preisgesprächen im Rahmen von Cembureau stattfand (siehe oben Absätze 17 und 19). Selbst wenn er 1981 begann, kann die Kommission bei dessen Bewertung nicht unberücksichtigt lassen, daß er nach den Beratungen auf den Treffen der Delegationsleiter fortgesetzt wurde (siehe oben Absätze 16, 17 und 19) und die Durchführung der Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte und über die Reglementierung der grenzueberschreitenden Verkäufe erleichtern sowie einen Anreiz bieten sollte, bei Lieferungen zwischen Cembureau-Mitgliedsländern die Regeln lauteren Wettbewerbs zu beachten.

    Wie oben in Punkt (1) ausgeführt wurde, ging es bei den Beratungen auf den Treffen der Delegationsleiter vor allem um die Notwendigkeit, die Risiken einer Zunahme der Importe auszuschalten, die Konfliktursachen zu prüfen und das Preisgefälle zu verringern, um so den Exportversuchungen einen Riegel vorzuschieben.

    (14) Einige Unternehmen haben auch geltend gemacht, daß die Weitergabe dieser Preisinformationen keinen Einfluß auf den Markt haben kann, da es sich um nichtindividualisierte Informationen handelt, die teils staatlich genehmigte Preise, teils Durchschnittspreise betreffen. Dazu ist folgendes anzumerken:

    - die Preise für Dänemark und Irland beziehen sich auf individuelle Unternehmen. Die Behauptung, es handle sich um nichtindividualisierte Informationen, entkräftet sich damit von selbst;

    - im Falle Italiens, Griechenlands und Portugals handelt es sich bei den übermittelten Preisen um die vom Staat genehmigten Preise für die gesamte Branche des jeweiligen Landes. Die Unternehmen können sich diese Informationen ohne weiteres beschaffen. Dennoch hielten sie es für erforderlich, sie an Cembureau zu melden und von Cembureau weitergeben zu lassen. Wenn die Unternehmen es für erforderlich hielten, die für die gesamte Branche ihres Landes geltenden Preise in Umlauf zu bringen, so deshalb, weil eine solche Weitergabe von Informationen im Kontext der Erörterungen der Delegationsleiter zu sehen war, bei denen es, wie oben unter Punkt (1) ausgeführt, darum ging, die Risiken einer Zunahme der Importe auszuschalten, die Konfliktursachen zu prüfen und das Preisgefälle zu verringern, um so den Exportversuchungen einen Riegel vorzuschieben;

    - die für Deutschland, Spanien, Frankreich und das Vereinigte Königreich übermittelten Durchschnittspreise enthielten keine Identifizierung der Hersteller. Diese Informationen wurden über Cembureau im Kontext der Beratungen der Delegationsleiter in Umlauf gebracht (siehe oben Punkt (1)). Sie waren nicht öffentlich zugänglich oder jedenfalls schwer zu beschaffen. Es handelte sich um Durchschnittswerte aktueller Preise und somit um Informationen, die dazu angetan waren, einen Markteintritt zu erleichtern. Grundsätzlich hatten die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die sie weitergaben, nichts mit einem solchen Markteintritt zu tun, es sei denn, daß ihre tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerber veranlasst werden sollten, bei einem allfälligen Eintritt in ihren Markt die "einheimischen" Preise zu praktizieren.

    (15) In dem vorstehend beschriebenen Kontext stellte die Weitergabe von Preisinformationen, die nach den der Kommission vorliegenden Dokumenten zumindest in den Jahren 1984 bis 1988 praktiziert wurde, in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1988 eine zwischen Cembureau und den oben in Punkt (5) namentlich genannten Cembureau-Mitgliedern abgestimmte Verhaltensweise dar. Im Falle von Oficemen und ATIC berücksichtigt die Kommission für die Zuwiderhandlung den Zeitraum ab 1. Januar 1986. Diese abgestimmte Verhaltensweise ist eine Wettbewerbseinschränkung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1, da sie als Ergänzung der Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte eine Koordinierung des Verhaltens der Marktteilnehmer bezweckt.

    Zwar könnten sich die exportwilligen Unternehmen die Tarife ihrer Wettbewerber im Bestimmungsland besorgen, doch ist dieses Verfahren viel komplizierter und zeitaufwendiger. Jedenfalls halten Cembureau und dessen Mitglieder dieses Verfahren nicht für sicher und verläßlich genug, da sie die Weitergabe der Preisinformationen institutionalisiert haben. Andererseits lässt sich nicht behaupten, daß die fraglichen Tarife als solche oftmals keinen perfekten Vergleich zwischen den Preisen der verschiedenen Länder gestatten, da, wie Cembureau einräumt, "ein Zementhersteller, der die Normen und Transportkosten genau kennt, diese Preise natürlich benutzen kann" (siehe oben Absatz 16, Punkt (22)).

    48. Die in Kapitel 4 Absatz 20 beschriebenen Verhaltensweisen: Frankreich - Italien

    (1) Das in Absatz 20 beschriebene Verhalten ordnet sich ein in die Anwendung der allgemeinen Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte, mit der der Handel zwischen Cembureau-Mitgliedsländern untereinander begrenzt und bei grenzueberschreitenden Lieferungen die Inlandspreise angewendet werden sollen.

    (2) Buzzi macht geltend, sie sei kein Mitglied von Cembureau und ihr Verhalten stelle mithin keine Anwendung des Cembureau-Prinzips dar. Es trifft zu, daß Buzzi Cembureau nicht angehört. Andererseits sind aber die drei fraglichen französischen Hersteller über ihre Vereinigung indirekt Mitglied von Cembureau. Auch wenn Buzzi nicht Cembureau-Mitglied war, hat das Unternehmen über seine Kontakte mit den französischen Herstellern, die mit Cembureau in Verbindung standen, die fragliche Vereinbarung de facto angewendet. Entscheidend ist das objektive Element in Gestalt der allgemeinen Vereinbarung. Wenn die Beziehungen zwischen Buzzi und den französischen Herstellern nicht auf den Treffen der Delegationsleiter zur Sprache gebracht wurden, bedeutet dies nicht, daß es sich hier nicht um eine Anwendung der allgemeinen Vereinbarung handelt (siehe oben Absatz 45, insbesondere Punkt (8), und Absatz 46, Punkt (2)). Schließlich ist unabhängig von der Stellung Buzzis gegenüber Cembureau und von der Frage, inwieweit Buzzi Kenntnis von der Vereinbarung hatte, festzuhalten, daß die nachstehend beschriebenen abgestimmten Verhaltensweisen als solche einen Verstoß von Buzzi gegen Artikel 85 Absatz 1 darstellen.

    a) Lafarge - Buzzi

    (3) Die von Buzzi anläßlich des Gesprächs mit Lafarge vom 26. November 1988 angekündigte Absicht, den südfranzösischen Markt Lafarge zu überlassen, den Markt der Côte d'Azur nicht zu stören, dem Wettbewerb ("dem Krieg") aus dem Weg zu gehen und zwecks Vermeidung von Konflikten eine gütliche Einigung anzustreben, sowie die Offenlegung ihrer künftigen Pläne zur Aufteilung der Versorgungsquellen stellen eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 dar.

    Obgleich die Bestimmungen besagten Artikels allen direkten oder indirekten Kontakten mit dem Ziel, einem Konkurrenten das eigene beschlossene oder geplante Marktverhalten offenzulegen, entgegenstehen, haben sich Buzzi und Lafarge durch ihre Kontakte am 26. November 1988 unter den in Absatz 20, Punkte (3) und (7), beschriebenen Bedingungen darauf verständigt, ihr eigenständiges Verhalten und insbesondere das eigenständige Verhalten von Buzzi einzuschränken und sich letztendlich den südfranzösischen Markt aufzuteilen und ihre künftige Eigenständigkeit, was die Produktionsquellen in den Gebieten entlang der französisch-italienischen Grenze betrifft, einzuschränken. So hat, wie aus den Ausführungen in Absatz 20, Punkt (7), hervorgeht, Lafarge von Buzzi Informationen darüber erhalten, wie sich Buzzi auf dem Markt zu verhalten beabsichtigt - und sich dann auch tatsächlich verhielt (216).

    b) Ciments Français - Buzzi

    (4) Ciments Français hat Buzzi auf deren Antrag am 17. März 1988 die Preisliste ihres Werks Beaucaire sowie die im Laufe des Jahres geplante durchschnittliche Preiserhöhung mitgeteilt. Dies stellt eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 dar.

    (5) Ciments Français behauptet (siehe Protokoll der mündlichen Anhörung, Sitzung vom 5. März 1993, Anhang 4), sie sei kein Konkurrent von Buzzi, da ihr Werk Beaucaire 200 km von der italienischen Grenze entfernt liegt und rund 86 % seiner Verkäufe in den nicht an Italien angrenzenden französischen Departements tätigt und wohl kaum erwartet werden kann, daß Buzzi im Raum Beaucaire verkauft, wo sie doch die Möglichkeit hat, ihre Produktion auf dem eigenen Regionalmarkt abzusetzen. Ausserdem habe der übermittelte Tarif nur historischen Wert gehabt und sei die mitgeteilte Preiserhöhung nur eine Hypothese gewesen, die sich in der Folgezeit nicht bestätigte, da der Preisanstieg 2,5 % betrug.

    Die Kommission verweist dazu nur auf folgende Sachverhalte: Erstens tätigt Buzzi Exporte nach Frankreich. Zweitens überschneiden sich die "natürlichen" Märkte von Ciments Français, deren Werk Beaucaire 200 km von der italienischen Grenze entfernt ist, und von Buzzi (deren Werk Robilante weniger als 80 km von der französischen Grenze entfernt ist) auch dann, wenn man die These der französischen Hersteller akzeptiert, wonach bei Zement der Beförderungsradius 150 bis 200 km beträgt. Ciments Français und Buzzi sind folglich tatsächliche oder zumindest potentielle Wettbewerber.

    Die Buzzi im März 1988 übermittelte Preisliste vom März 1987 hatte entgegen den Behauptungen von Ciments Français nicht nur historischen, sondern auch aktuellen Wert. Dies geht daraus hervor, daß Ciments Français ihre Preise für Beaucaire am 1. September 1988 änderte. Die mitgeteilte Preisvorausschätzung war auch für Ciments Français nur eine Vorausschätzung; durch deren Übermittlung wurde Buzzi in die Lage versetzt, auch nach den vorgesehenen Preisänderungen die Marktentwicklung mit einem hohen Maß an Gewißheit, ihre Preispolitik vorauszuschätzen.

    Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, daß Ciments Français und Buzzi tatsächliche oder zumindest potentielle Konkurrenten sind und daß die Unterrichtung eines Wettbewerbers über das eigene geplante Marktverhalten, womit dessen Wettbewerbsverhalten beeinflusst werden kann, einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 darstellt.

    c) Vicat - Buzzi

    (6) Der Austausch von Preisinformationen vom 11./16. Mai 1983 und vom April und Juli 1986 sowie die Ankündigung von Buzzi gegenüber Vicat vom 23. April 1986, Buzzi beabsichtige keine Bestellungen aus Nizza und Toulon anzunehmen, stellen eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 dar.

    Selbst wenn sich die Tarife von Wettbewerbern über Kunden besorgen lassen, ist dieses Verfahren doch komplizierter und zeitaufwendiger. Ausserdem betraf der Austausch nicht nur die Tarife, sondern bei einer Gelegenheit auch die erwarteten Preiserhöhungen.

    Mit dieser abgestimmten Verhaltensweise versicherte Buzzi Vicat ihrer Bereitschaft, den südfranzösischen Markt nicht zu stören; andererseits wollten sich Vicat und Buzzi durch den Austausch der Tarife und die Mitteilung der Preiserhöhungen ein angemessenes Maß an Sicherheit darüber verschaffen, daß bei weiteren Exporten eine Preispolitik ähnlich derjenigen von Vicat zum Tragen kommen würde. Auf diese Weise wurde ein grosser Teil des mit jeder eigenständigen Änderung des Marktverhaltens verbundenen normalen Risikos ausgeschaltet.

    d) Dauer der Zuwiderhandlungen

    (7) Für jeden der vier betroffenen Hersteller muß die Dauer der Zuwiderhandlungen zwangsläufig unter Berücksichtigung der Zeitpunkte der entsprechenden Beweise bestimmt werden.

    So hat sich Buzzi zuerst mit Vicat, dann mit Ciments Français und zuletzt mit Lafarge abgestimmt. Die Abstimmung mit Vicat betraf die Preise und die Aufteilung des südfranzösischen Marktes, diejenige mit Lafarge die Aufteilung des südfranzösischen Marktes und der Versorgungsquellen und diejenige mit Ciments Français die Preise.

    Somit lässt sich eine Kontinuität im Verhalten von Buzzi feststellen, das der Reihe nach den drei genannten französischen Herstellern gegenüber zum Ausdruck gebracht wurde. Als Beginn der Zuwiderhandlung von Buzzi hat folglich das Datum der ersten Abstimmung mit Vicat, d.h. der 11. Mai 1983, zu gelten. In Ermangelung anderer genauer Hinweise, was das Ende der Zuwiderhandlung betrifft, geht die Kommission davon aus, daß die Zuwiderhandlung mindestens bis Ende 1988 gedauert hat, da die letzte Abstimmung mit Lafarge vom 26. November 1988 datiert und Buzzi darin Lafarge von ihrem künftigen Marktverhalten in Kenntnis setzt.

    Auch gegenüber den drei französischen Herstellern ist Dezember 1988 als Ende der Zuwiderhandlung anzusetzen, da die Bekundungen von Buzzi, selbst wenn sie gegenüber den drei französischen Herstellern individuell erfolgten, letztlich allen dreien zugute kamen. Selbst wenn der Beginn der Zuwiderhandlung für jeden der drei französischen Hersteller je nach Datum der Beweise verschieden sein kann, muß somit als Ende der Zuwiderhandlung das gleiche Datum angesetzt werden.

    Somit haben nach Auffassung der Kommission

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen.

    49. Die in Kapitel 4 Absatz 21 beschriebenen Verhaltensweisen: Spanien - Portugal

    (1) Die auf den Treffen vom 22. Juli 1985 bis 24. April 1989 zwischen Oficemen, Cimpor und Secil vereinbarten Beschränkungen stellen eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 dar. Mit dieser Vereinbarung haben sich die spanische Vereinigung und die betreffenden portugiesischen Unternehmen vorsätzlich und in dem Wissen, gegen die Gesetze ihrer Länder und die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu verstossen (siehe Niederschrift von der Sitzung vom 22. Juli 1985 in Absatz 21, Punkt (2)), für eine Form der Zusammenarbeit entschieden, mit der bezweckt wurde, den Zementhandel zwischen den beiden Ländern einzuschränken oder zu verhindern und damit die Nichteinlieferung in ihre jeweiligen angestammten Absatzmärkte zu garantieren und die Abschottung des spanischen und des portugiesischen Marktes zu besiegeln.

    Die fragliche Vereinbarung stellt eine Zuwiderhandlung für die Zeit vom 1. Januar 1986 - Zeitpunkt des Beitritts Spaniens und Portugals zur Gemeinschaft - bis mindestens 24. April 1989 dar.

    (2) Die Vereinbarung wurde effektiv angewendet. So erklärte der Vertreter von Secil gegenüber Hispacement (siehe oben Absatz 21, Punkt (2)), sein Unternehmen sei entschlossen, die Vereinbarung mit den Spaniern einzuhalten, und Cimpor habe trotz der aus Spanien kommenden Bestellungen den Exportversuchungen widerstanden; die Parteien der Vereinbarung tauschten alle Informationen aus, die sie benötigten, um die Exporte von Dritten zu kontrollieren und einzudämmen (siehe oben Absatz 21, Punkt (7)); Cimpor lehnte Lieferungen nach Spanien mit der Standardformel "wir verfügen über keine freien Mengen für den Export" ab, während sie nachweislich in der gleichen Zeit punktüllen Zementbestellungen aus Drittländern stattgab (siehe oben Absatz 21, Punkt (8)).

    Die betreffenden Unternehmen haben sich also vorsätzlich darauf verständigt, den Wettbewerb in Form von Lieferungen zwischen den beiden Mitgliedstaaten einzuschränken, und diesen Wetbewerb tatsächlich eingeschränkt.

    (3) Wenn die Parteien, wie in Absatz 21, Punkt (11), dargelegt, tatsächlich verhindern wollten, daß Zement, der nicht den Normen eines Landes entspricht, in den Verkehr gebracht wird, dann erklärt dies nicht, wie von den Herstellern organisierte Kontrollen des Zementhandels zwischen den beiden Ländern dazu angetan hätten sein können, den ausgeführten Zement normengerecht zu machen. Ausserdem kommt es, wie das Gericht erster Instanz in der Rechtssache Hilti festgestellt hat (217), einem Unternehmen (oder einer Unternehmensvereinigung) nicht zu, aus eigener Initiative die Stelle der für die Durchsetzung der Rechtsvorschriften seines Landes zuständigen staatlichen Behörden einzunehmen und "Maßnahmen zu ergreifen, um Produkte zu eliminieren, die es, zu Recht oder zu Unrecht, im Vergleich zu eigenen Erzeugnissen für qualitativ minderwertig hält."

    (4) Das Argument der Parteien, die Vereinbarung habe einen Zementhandel zwischen den beiden Parteien keineswegs verhindert, da die portugiesischen Ausfuhren nach Spanien bis 1988 jedes Jahr zugenommen haben, hat kein Gewicht. Wie der Gerichtshof bereits 1966 befand (218), schließt der Umstand, daß eine Vereinbarung eine Zunahme des Handels zwischen Mitgliedstaaten keineswegs verhindert und sogar begünstigt, weder aus, daß die Vereinbarung den Wettbewerb einschränkt, noch daß sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, da sich dieser Handel ohne die wettbewerbseinschränkende Vereinbarung unter anderen Bedingungen hätte entwickeln können.

    (5) Das Argument von Oficemen, die Kommission könne das Dokument über die Sitzung vom 22. Juli 1985 nicht heranziehen, weil diese Sitzung vor dem Beitritt der beiden Länder zur Gemeinschaft stattfand, ist nicht stichhaltig, da die Kommission zwecks Analyse einer Vereinbarung, die vor dem Beitritt eines Mitgliedstaats geschlossen und nach diesem Beitritt beibehalten wurde und deren Wirkungen auch nach dem Beitritt festzustellen waren, jedes diese Vereinbarung betreffende Dokument gleich welchen Datums heranziehen kann.

    50. Die in Kapitel 4 Absatz 22 beschriebenen Verhaltensweisen: Frankreich - Deutschland

    a) Die Marktaufteilungsvereinbarungen

    (1) Die in Absatz 22 genannten Dokumente offenbaren die Existenz zweier Vereinbarungen über die Aufteilung des saarländischen Marktes und über eine mehr allgemeine Reglementierung der Zementlieferungen zwischen Frankreich und Deutschland.

    (2) Die Vermerke vom 23. Juni 1982, 22. Juli 1982 und 17. November 1982 (siehe oben Absatz 22, Punkte (1), (4) und (7)) zeigen, daß die Aufteilung des saarländischen Marktes zwischen Ciments Français, Cedest, Heidelberger und Dyckerhoff von keinem der beteiligten Unternehmen bestritten wurde, da die von den Unternehmen angefochtenen Sachverhalte andere Märkte ("ohne Saarland") betrafen.

    Die Existenz dieser Vereinbarung wird durch die von Dyckerhoff auf dem Treffen vom 9./10. Mai 1983 (siehe oben Absatz 22, Punkt (9)) gegenüber Ciments Français gegebene Erklärung bestätigt, sie beabsichtige nicht, den aus der Vermahlung von 100 000 Tonnen Klinker im Werk von Ciments Luxembourgeois gewonnenen Zement im Saarland und in Frankreich abzusetzen.

    An dieser Vereinbarung zur Aufteilung des saarländischen Marktes waren anfänglich Ciments Français, Cedest, Heidelberger und Dyckerhoff beteiligt. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in den nachstehenden Punkten (3), (4) und (5) ist die Kommission jedoch der Auffassung, daß diese Vereinbarung Teil der umfassenderen Regelung der gesamten Beziehungen zwischen deutschen und französischen Herstellern, die nicht mehr auf die vier genannten Hersteller beschränkt war, ist.

    (3) Im Anschluß an die Lieferungen von Cedest nach anderen deutschen Bundesländern als dem Saarland und die Reaktionen der deutschen Hersteller in Frankreich kam es zu bilateralen Absprachen mit dem Ziel, den grenzueberschreitenden Zementhandel zu begrenzen.

    So führte das Syndicat Français de l'Industrie Cimentière Gespräche mit dem Bundesverband der Deutschen Zementindustrie und übte zusammen mit den anderen beteiligten französischen Herstellern Druck auf Cedest aus, damit dieses Unternehmen seine Exporte nach Deutschland mässige (siehe Vermerk vom 23. Juni 1982 in Absatz 22, Punkt (4)). Cedest erklärte gegenüber Dyckerhoff und Heidelberger, sie wolle in Deutschland nur an RMC und PZW liefern, und sei bereit, "ihre Lieferungen nach der Bundesrepublik (stets ohne Saarland) künftig an die Entwicklung der in die Bundesrepublik gelieferten Mengen - nach unten wie nach oben - anzupassen" (siehe Vermerk vom 17. November 1982 in Absatz 22, Punkt (7)).

    Lafarge und Dyckerhoff setzten sich dafür ein, ein aggressives Verhalten zu vermeiden und ein Klima der Harmonie zwischen den exportinteressierten französischen und deutschen Herstellern herzustellen (siehe Vermerke vom 23. Juni 1982, 28. Juli 1982 und 2. September 1982 in Absatz 22, Punkte (4), (5) und (6)). Dyckerhoff setzte Ciments Français von ihren geplanten Maßnahmen gegen den Wettbewerb von Cedest und von ihrer Absicht in Kenntnis, nicht nach Frankreich zu liefern (siehe Vermerke vom 25. Januar 1983 und 17. Mai 1983 in Absatz 22, Punkte (8) und (9)).

    Das Problem der deutsch-französischen Beziehungen wurde als "kritischer Punkt" auf dem Treffen der Delegationsleiter vom 19. März 1984 erörtert (siehe oben Absatz 19, Punkt (9)).

    All diese abgestimmten Verhaltensweisen haben zum Abschluß einer Vereinbarung zwischen den beteiligten französischen und deutschen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen geführt. So ist in dem Schreiben vom 22. September 1986 die Rede von den Fortschritten, die bei den regelmässigen Treffen der Herren Laplace, Lose und Brenke gegenüber 1984 erzielt wurden, ferner von einer 1984 getroffenen Vereinbarung, von einer möglichen Verlängerung der Vereinbarung und von einer Differenz zwischen den französischen und den deutschen Lieferungen. Im Vermerk vom 12. August 1987 ist die Rede von einer Fortsetzung der Gespräche zwecks Lösung der im Schreiben vom 22. September 1986 angesprochenen Probleme (siehe oben Absatz 22, Punkt (10)).

    Dem Informationsaustausch zwischen dem deutschen und dem französischen Verband (siehe oben Absatz 22, Punkt (12)) ist zu entnehmen, daß die angestrebte Verringerung der Differenz zwischen französischen und deutschen Lieferungen zustande kam.

    Die in diesem Punkt beschriebenen abgestimmten Verhaltensweisen in der Zeit zwischen 1982 und 1984 und die aus dem Schreiben vom 22. September 1986 resultierende Vereinbarung von 1984 stellen Verstösse gegen Artikel 85 Absatz 1 dar, die vom Syndicat Français de l'Industrie Cimentière, von Cedest, von Ciments Français, von Lafarge, vom Bundesverband der Deutschen Zementindustrie, von Dyckerhoff und von Heidelberger begangen wurden.

    (4) Da die Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes, die abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Suche nach einer Lösung zur Beschränkung der Verkäufe von Cedest in anderen deutschen Gebieten als dem Saarland und die im Schreiben vom 22. September 1986 erwähnte Vereinbarung von 1984 sämtlich eine Aufteilung der Märkte und eine Einschränkung des grenzueberschreitenden Handels mit Zement zwischen Frankreich und Deutschland bezweckten, sind nach Auffassung der Kommission diese Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen als eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung anzusehen.

    Ausserdem ist zu bedenken, daß das Syndicat Français de l'Industrie Cimentière, der Bundesverband der Deutschen Zementindustrie und Lafarge, selbst wenn sie anfänglich nicht Partei der Saarland-Vereinbarung waren, diese ab 23. Juni 1982, d.h. ab dem Zeitpunkt akzeptierten, zu dem sie beschlossen, sie auf andere Bundesländer auszudehnen und in den umfassenderen Rahmen der Reglementierung des deutsch-französischen Handels einzubinden.

    Die einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung in Form der Beschränkung des grenzueberschreitenden Handels zwischen Frankreich und Deutschland wurde vom 23. Juni 1982 bis 30. September 1989 vom Syndicat Français de l'Industrie Cimentière, von Cedest, von Ciments Français, von Lafarge, vom Bundesverband der Deutschen Zementindustrie, von Dyckerhoff und von Heidelberger begangen.

    b) Informationsaustausch

    (5) Der Austausch statistischer Daten zwischen dem Syndicat Français de l'Industrie Cimentière und dem Bundesverband der Deutschen Zementindustrie stellt nach den der Kommission vorliegenden Informationen (siehe oben Absatz 22, Punkt (12)) in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis 30. September 1989 eine den Wettbewerb einschränkende abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 dar. Dieser Informationsaustausch ist zu den oben erwähnten Marktaufteilungsvereinbarungen in Beziehung zu setzen und soll den beiden Verbänden eine Kontrolle über die Einhaltung der mengenmässigen Ausfuhrbeschränkungen sowie über deren Bestimmung nach Bundesländern gestatten (siehe oben Absatz 22, Punkt (12)). Wie in Absatz 22, Punkte (12) und (18), ausgeführt, gibt es für die Bestimmung der Ausfuhren nach Bundesländern keine plausible Erklärung, es sei denn eine auf dem Austausch von Informationen basierende Abstimmung. Diese Praktik schafft eine künstliche Marktsituation, in der durch eine anomale Transparenz und Stabilität des Handels zwischen Mitgliedstaaten das Wettbewerbsverhalten der teilnehmenden Wirtschaftsbeteiligten fixiert und so die mit dem Wettbewerb verbundenen Risiken ausgeschaltet werden.

    51. Die in Kapitel 4 Absatz 23 beschriebenen Verhaltensweisen: Belgien - Niederlande - Deutschland

    Die Kommission hatte auf Seite 34, Fußnote 10, der Mitteilung der Beschwerdepunkte bereits angekündigt, daß die Vereinbarung betreffend CBS im Rahmen eines gesonderten Verfahrens geprüft würde.

    Die betreffenden Unternehmen und Unternehmensvereinigungen haben im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht, sie könnten sich gegen den gegen sie erhobenen Vorwurf der Aufteilung des niederländischen Marktes nur dann richtig verteidigen, wenn eine globale Stellungnahme der Kommission mit einer Beurteilung der CBS-Vereinbarung vorliege.

    Die Kommission hält es unter diesen Umständen nicht für angezeigt, in der vorliegenden Entscheidung zu den in Kapitel 4 Absatz 23 dargelegten Sachverhalten Stellung zu nehmen.

    52. Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

    Alle in diesem Kapitel erwähnten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen wirken sich unmittelbar auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus. Sie sind Teil einer Gesamtstrategie mit dem Ziel, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und zielen ausserdem, für sich genommen, darauf ab, den Handel zwischen Mitgliestaaten auszuschalten oder sicherzustellen, daß dieser Handel im Rahmen von Absprachen über die Mengen, die von einem Land in das andere exportiert werden dürfen, abgewickelt wird.

    KAPITEL 9

    Die in Kapitel 5 beschriebenen Vereinbarungen und Verhaltensweisen

    53. Eine einzige und fortgesetzte "Vereinbarung"

    (1 Die Cembureau Task Force oder European Task Force stellt eine gravierende und flagrante Anwendung des Cembureau-Übereinkommens oder -Prinzips der Nichteinlieferung in die Inlandsmärkte dar. Diese Task Force war nach 1983-84 eingesetzt worden, und die wichtigen Beschlüsse wurden von den Delegationsleitern der Cembureau-Mitglieder gefasst. Alle in der Task Force vertretenen Mitglieder waren in die Cembureau-Struktur eingebunden. Dabei ist es ohne Belang, daß die Vereinbarung unterschiedliche Maßnahmen mit Intervention der am unmittelbarsten betroffenen Unternehmen oder mit Intervention der Unternehmen vorsah, die insbesondere deshalb die für die Verwirklichung der Ziele der Task Force besten Voraussetzungen boten, weil sie eine wichtige Position im Weltzementhandel einnahmen.

    (2) Im Rahmen der "einzigen und fortgesetzten Vereinbarung" zur Respektierung der Inlandsmärkte haben Cembureau und die weiter unten namentlich genannten Unternehmen eine "einzige und fortgesetzte Vereinbarung" - im folgenden "Vereinbarung" genannt - getroffen, deren Elemente durch die Gesamtheit der auf den Sitzungen vom 28. Mai 1986 bis Ende Mai 1987 beschlossenen Maßnahmen gebildet werden.

    Die Willensübereinstimmung jedes Teilnehmers wurde im Verlauf verschiedener Sitzungen, insbesondere der Treffen der Delegationsleiter, wie auch durch die Mitwirkung an den verschiedenen Aktionen zum Ausdruck gebracht.

    (3) Diese Vereinbarung weist folgende Merkmale auf: 1) eine im Einvernehmen der Teilnehmer an der Zuwiderhandlung eingesetzte Task Force konzipierte und erarbeitete die verschiedenen Abschreckungs-, Überzeugungs- und Marktregulierungsmaßnahmen (siehe oben Absatz 25 Punkte (2) bis (6)); 2) diese Maßnahmen wurden sodann zwecks Beschlußfassung den Delegationsleitern vorgelegt, die einige davon beschlossen (siehe oben Absatz 25, Punkte (10), (24) bis (32), (40) und (41)); 3) anschließend wurden die Maßnahmen von den einzelnen Teilnehmern der Task Force in die Praxis umgesetzt (siehe oben Absätze 26, 27, 28).

    (4) Die Behauptung einiger Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, sie könnten für die fraglichen Maßnahmen nicht verantwortlich gemacht werden, da sie nur an den Treffen der Delegationsleiter, nicht aber an den Sitzungen der Task Force oder der Untergruppen teilgenommen hätten, entbehrt jeder Grundlage. Selbst wenn sie an den Sitzungen der Task Force, die ja nur aus einer kleinen Gruppe bestand, nicht teilgenommen haben, haben sie doch an den Treffen der Delegationsleiter teilgenommen, auf denen die Vorschläge der Task Force angenommen und die entsprechenden Maßnahmen beschlossen wurden. Wie oben in Absatz 44 dargelegt, bedeutet die Tatsache, daß die Zusammensetzung der verschiedenen Organe variieren kann, nicht, daß nicht alle Tätigkeiten der Parteien dieser Struktur sämtlichen Mitgliedern zugerechnet werden können, da sich die Struktur auf die Mitwirkung sämtlicher Mitglieder stützt und dank dieser Mitwirkung handelt.

    (5) Andere Unternehmen, die nur an den Sitzungen der Task Force teilgenommen oder nur an der Ausführung der beschlossenen Maßnahmen mitgewirkt haben, vertreten die Auffassung, daß die Kommission ihnen nicht alle Verhaltensweisen von Cembureau oder der European Task Force zurechnen kann. Die Kommission hat auf eine solche Bemerkung bereits oben in Absatz 44 mit dem Hinweis geantwortet, daß die Zugehörigkeit zu einer Organisation bedeutet, deren Regeln und Verhaltensweisen zu akzeptieren; weiterhin erinnert sie daran, daß, wie das Gericht erster Instanz in seinem Urteil vom 24. Oktober 1991 festgestellt hat (219), es wegen des komplexen Charakters eines Kartells nicht erforderlich ist, daß alle Unternehmen einem Verhalten der anderen formell zugestimmt haben, da es genügt, daß einige von ihnen ihre globale Unterstützung zum Ausdruck gebracht und entsprechend gehandelt haben. Ausserdem gehört es zur Natur einer "einzigen und fortgesetzten Vereinbarung", daß sie ein Gesamtkonzept, ein gemeinsames Ziel und eine Aufteilung der Aufgaben und der notwendigen Aktionen zwischen den Teilnehmern vorsieht. Schließlich ist daran zu erinnern, daß in dem in Céligny-Zuerich für die Delegationsleiter erstellten Dokument, von dem diese auf ihrem Stockholmer Treffen effektiv Kenntnis genommen haben und von dem zumindest einige Vorschläge angenommen wurden, ausgesagt wird, daß die erarbeiteten Strategien eine auf Solidarität gegründete Antwort sind und daß für die Stabilität der europäischen Zementindustrie die Zusammenarbeit aller Hersteller wesentlich ist.

    (6) Die deutschen Unternehmen haben geltend gemacht, daß die auf den Treffen in Stockholm, Baden-Baden und Brüssel anwesenden Personen nicht die Eigenschaft von Delegationsleitern hatten. Diese Eigenschaft war ihnen, wie erinnerlich, nicht von der Kommission, sondern von der Task Force in den Sitzungsberichten zuerkannt worden.

    (7) Daß ein gemeinsames Ziel verfolgt wurde, ergibt sich aus der Niederschrift von der ETF-Sitzung in Genf vom 19. August 1986 (siehe oben Absatz 25, Punkt (15)): "Ziel der ETF ist es, Maßnahmen zu prüfen, um Einfuhren nach Westeuropa - gegenwärtig Einfuhren aus Griechenland - zu eliminieren. Die ETF empfiehlt die von den Delegationsleitern zu treffenden Maßnahmen." Es handelt sich also um ein allgemeines und nicht ein auf die griechischen Exporte begrenztes Problem, das sich mithin voll in den Kontext des Cembureau-Übereinkommens über die Nichteinlieferung in die Inlandsmärkte einordnet.

    (8) Lafarge hat bei der mündlichen Anhörung (Protokoll von der Sitzung vom 12. März 1993, Anhang II) geltend gemacht, Artikel 85 Absatz 1 sei deshalb nicht auf die Mitglieder der European Task Force anwendbar, weil diese in Notwehr gegen die Ausfuhren der griechischen Hersteller, die vom griechischen Staat unzulässige Beihilfen erhielten, gehandelt hätten.

    Die Kommission möchte dazu zunächst bemerken, daß es nicht Sache der Unternehmen ist, die Stelle der mit der Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag betrauten Gemeinschaftsinstanzen einzunehmen und innerhalb der Gemeinschaft den Verkehr mit Waren zu verhindern, die nach ihrer Auffassung - zu Recht oder zu Unrecht - staatliche Beihilfen erhalten (220). Selbstverständlich erkennt die Kommission den Unternehmen das Recht zu, nicht nur den zuständigen Behörden - einschließlich der Kommission selbst - etwaige Verletzungen nationaler oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften anzuzeigen, sondern zu diesem Zweck auch gemeinsam aufzutreten, was zwangsläufig die Möglichkeit vorbereitender Gespräche untereinander voraussetzt.

    Die Tatsache, daß die fraglichen Unternehmen über staatliche Beihilfen zugunsten anderer europäischer Wettbewerber besorgt waren, vermag dagegen unter keinen Umständen zu rechtfertigen, daß über die Möglichkeit, die Sache den zuständigen Behörden zur Kenntnis zu bringen, hinaus private Maßnahmen ergriffen werden.

    Sodann erhielt Titan - im Gegensatz zu Heracles und Halkis - keine staatlichen Beihilfen; Titan selbst hat gegen die am 4.1.1992 bekanntgegebene Entscheidung der Kommission, das Verfahren im Zusammenhang mit der Beihilfengewährung an Heracles einzustellen, Klage erhoben (Protokoll der mündlichen Anhörung, Sitzung vom 4. März 1993, S. 1-3). Die von den Mitgliedern der European Task Force gegen Titan ergriffenen Maßnahmen lassen sich folglich nicht durch einen angeblichen Notstand rechtfertigen. Die Argumentation der Unternehmen entbehrt damit jeder sachlichen Grundlage.

    Weiterhin ergibt sich aus den Sitzungsdokumenten der European Task Force, daß diese nicht zwecks Abwendung einer punktüllen Bedrohung, sondern zur Verwirklichung mehr allgemeiner Ziele errichtet wurde. So ist es Ziel der ETF, "Maßnahmen zu prüfen, um Einfuhren nach Westeuroa - gegenwärtig Einfuhren aus Griechenland - zu eliminieren" (siehe oben Absatz 25, Punkt (15)). Diese mehr allgemeinen Ziele finden im übrigen darin ihre Bestätigung, daß die European Task Force offensichtlich nicht aufgelöst worden ist: "da das Instrument nun einmal existiert, sollte es auch einsatzfähig gehalten werden" (siehe oben Absatz 25, Punkt (48)).

    (9) An der einzigen und fortgesetzten Vereinbarung über die Errichtung der Cembureau Task Force oder European Task Force und an den verschiedenen auf den Sitzungen beschlossenen Maßnahmen zur Ausschaltung der Einfuhren nach Westeuropa und insbesondere zur Verhinderung der Einfuhren von griechischem Zement in die Mitgliedstaaten haben folgende Unternehmensvereinigungen und Unternehmen teilgenommen: Cembureau, Holderbankgruppe, Blü Circle, Oficemen, Asland, Uniland, Hispacement, Syndicat Français de l'Industrie Cimentière, Lafarge, Ciments Français, Bundesverband der Deutschen Zementindustrie, Heidelberger, Dyckerhoff, CBR, Aker und Euroc, Aalborg, Irish Cement, Italcementi, Unicem und Cementir.

    (10) Nachdem die Position verschiedener Unternehmen und Vereinigungen im Abschnitt "Sachverhalt" dargestellt wurde, ist jetzt nur noch die Situation von drei Unternehmen zu erläutern.

    (11) Mit Schreiben vom 16. Juli 1992 hatte die Kommission Aker und Euroc wissen lassen, daß die Mitteilung der Beschwerdepunkte an sie wegen ihrer Mitwirkung in der Cembureau Task Force oder European Task Force gerichtet worden war, deren Ziel es war, die Lieferungen von griechischem Zement in die Gemeinschaft zu verhindern, diesen Zement aus dem Markt zu nehmen oder die griechischen Produktionsüberschüsse in Länder ausserhalb Europas umzuleiten.

    (12) Cementir, die an Sitzungen der Task Force nicht teilgenommen hat, hat nach Auffassung der Kommission ihre Willensübereinstimmung in bezug auf die allgemeine Vereinbarung durch ihre Mitwirkung an einer der wichtigsten von der Cembureau Task Force oder European Task Force beschlossenen Maßnahmen, d.h. den Abwehrmaßnahmen betreffend den italienischen Markt (siehe oben Absatz 27), zum Ausdruck gebracht.

    (13) Laut Aussage von Ciments Français hat Herr Laplace in der Task Force als Präsident des Syndicat Français de l'Industrie Cimentière und des Verbindungsausschusses mitgewirkt. Selbst wenn Herr Laplace wie andere Repräsentanten in seiner Eigenschaft als Vorsitzender einer Vereinigung oder eines Komitees teilnahm, konnte seine Eigenschaft als Präsident von Ciments Français dabei nicht völlig in den Hintergrund treten. Seine Anwesenheit gewährleistete somit nicht nur die Rolle des französischen Syndikats und des Verbindungsausschusses in der Task Force, sondern auch die Rolle der von ihm geleiteten Gesellschaft.

    (14) Die einzige und fortgesetzte Vereinbarung betreffend die Cembureau Task Force oder European Task Force stellt ab 28. Mai 1986 einen schwerwiegenden Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 dar, da sie bezweckt, den Handel mit Zement innerhalb der Gemeinschaft zu verhindern und die nationalen Märkte zum Nutzen der einheimischen Hersteller und zum Schaden der Verwender abzuschotten. Die Zuwiderhandlung ist umso schwerwiegender, als sie über lange Zeit bestand und, wie die Kommission annehmen muß, noch andauert, da trotz der Erklärung von Holderbank, die Task Force sei Ende Mai 1987 aufgelöst worden, nach der Aufzeichnung von Lafarge vom 1. Juni 1987 "die Aufgabe des gerade vor einem Jahr eingesetzten Teams sich künftig strikt auf einen Informationsaustausch über genau festgelegte Themen beschränken (wird). Die Engländer wollten die EFT gänzlich auflösen, doch die Schweizer haben ihre Kollegen schließlich davon überzeugt, daß dies ein Fehler wäre: da das Instrument nun einmal existiert, sollte es auch einsatzfähig gehalten werden." Offenbar wurde "das Instrument" also nach Mai 1987 "einsatzfähig" gehalten. Dies ist umso wahrscheinlicher, als die Maßnahmen zur Übernahme von "stabilitätsgefährdendem" Zement bis 1991 angewendet wurden (siehe oben Absatz 28) und die Joint Trading Company erst am 26. März 1993 aufgelöst wurde (siehe oben Absatz 26, Punkt (16)).

    54. Die Vereinbarung über die Errichtung der Joint Trading Company

    (1) Der auf dem Treffen der Delegationsleiter vom 9. Juni 1986 gefasste Beschluß zur Errichtung der Joint Trading Company (Interciment S.A.) (siehe oben Absatz 26, Punkt (1)) stellt eine Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 dar. Zweck dieser Vereinbarung ist es, die "Abschreckungs"- und "Überzeugungs"-Maßnahmen ("stick and carrot actions") durchzuführen, d.h., wie im Dokument von der Sitzung in Céligny-Zuerich formuliert, Zement und Klinker aus den die Stabilität der Märkte der Mitgliedsländer gefährdenden Ländern aufzukaufen und zu vermarkten, Zement und Klinker nach den die Stabilität der Märkte der Mitgliedsländer gefährdenden Ländern zu exportieren und den die Stabilität der Märkte der Mitgliedsländer gefährdenden Ländern die Exportmärkte streitig zu machen.

    (2) Selbst wenn Interciment S.A. offensichtlich nicht in Aktion getreten ist, konnte sie dies doch jederzeit tun, da bei dem Beschluß, die Gesellschaft im Augenblick als "ruhende Gesellschaft" zu führen, Einigkeit darüber bestand, daß in jedem Fall gewährleistet werden muß, daß sie einsatzfähig bleibt ("it was important to ensure that it be "ready for operation" ", siehe die oben in Absatz 26, Punkt (1), erwähnte Niederschrift vom Treffen der Delegationsleiter vom 9. September 1986). Jedenfalls konnte diese Joint Trading Company als Drohung gegen die griechischen Hersteller und gegen jedes andere Cembureau-Mitglied benutzt werden, das gegen die Inlandsmarktregel zu verstossen versucht war, wie dies im übrigen dem im Dokument von Céligny-Zuerich festgeschriebenen Ziel entsprach, Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen gegen Länder, die die Stabilität der Märkte der Mitgliedsländer gefährden, zu ergreifen. Die Errichtung der Joint Trading Company stellt somit wegen des damit verfolgten Zwecks und unabhänig von der Wirkung einen Verstoß gegen Artikel 85 dar.

    (3) Unter Berücksichtigung der Teilnehmer an dem Stockholmer Treffen, auf dem die Errichtung der Joint Trading Company beschlossen wurde, und an dem Treffen von Baden-Baden, auf dem die Aufgaben der neuen Gesellschaft bestätigt wurden, sowie aufgrund der Tatsache, daß Holderbank von Blü Circle für deren individuelle Beteiligung und von anderen Adressaten des Schreibens für die Beteiligung deren jeweiligen Länder die Einzahlung der Interciment-Aktien anmahnte (siehe das oben in Absatz 26, Punkt (6) zitierte Schreiben von Holderbank vom 22. September 1986), ist die Kommission der Auffassung, daß an der Vereinbarung über die Gründung von Interciment S.A. folgende Unternehmen und Vereinigungen teilgenommen haben: Holderbankgruppe, Blü Circle, Oficemen, Asland, Uniland, Hispacement, Syndicat Français de l'Industrie Cimentière, Lafarge, Ciments Français, Bundesverband der Deutschen Zementindustrie, Heidelberger, Dyckerhoff, Aker und Euroc, CBR, Italcementi, Unicem und Cementir. So hat Holderbank von allen mittel- oder unmittelbar - oder als Vertreter anderer Teilnehmer an der Cembureau Task Force - beteiligten Unternehmen die Zahlung ihres Anteils angefordert.

    (4) Für die Frage der Teilnahme an der Vereinbarung, die zur Gründung dieser Gesellschaft geführt hat, ist es unerheblich, ob die Aktien der Interciment S.A. tatsächlich eingezahlt worden sind. Entscheidend ist vielmehr, daß "das Instrument" bereits aus einer Vereinbarung resultierte und für Rechnung der Parteien der Vereinbarung einsatzbereit war. Tatsache ist, daß die Gesellschaft erst am 26. März 1993 aufgelöst wurde (siehe oben Absatz 26, Punkt (16)) und die Abschreckungsmaßnahmen in Form des Aufkaufs von griechischem Zement und Klinker bis 1991 durchgeführt wurden (siehe oben Absatz 28).

    (5) Nach der Errichtung der Interciment S.A. stellte sich das Problem ihrer Vereinbarkeit mit Artikel 85 (siehe oben Absatz 26, Punkte (11) bis (13)). Die Lösung des Problems bestand aber nicht darin, die Gesellschaft aufzulösen, sondern nach Mitteln und Wegen zur Umgehung des Hindernisses zu suchen. So wurde auf der Sitzung in Brüssel am 6. November 1986 beschlossen, daß kein Gemeinschaftsunternehmen das Kapital von Interciment S.A. zeichnen soll, während auf den Sitzungen in Mailand am 9. Januar 1987 und in Genf am 11. Februar 1987 eine Lösung diskutiert wurde, die darin bestand, andere Mittel und Wege zu finden, um die Beiträge der anderen Hersteller einzuziehen.

    (6) Holderbank will - ohne den Beweis für diese Behauptung anzutreten - alle Aktien zurückgekauft haben und damit alleiniger Aktionär von Interciment S.A. geblieben sein (siehe oben Absatz 26, Punkt (9)).

    (7) Die Kommission räumt ein, daß die Wirkung, die von der Errichtung von Interciment ausging, ungewiß geblieben ist. Dessen ungeachtet haben sich die Mitglieder dafür entschieden, die Gesellschaft bis zum 26. März 1993 am Leben zu erhalten. Ausserdem ist nach Auffassung der Kommission der Verstoß seinem Wesen nach schwerwiegender Art. Der wettbewerbseinschränkende Zweck ist offenkundig.

    (8) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, daß die Vereinbarung, die zur Errichtung von Interciment S.A. geführt hat, einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 darstellt, der vom 9. Juni 1986 bis 26. März 1993 gedauert hat.

    55. Die Maßnahmen zum Schutz des italienischen Marktes

    a) Der auf Calcestruzzi ausgeuebte Druck

    (1) Der auf Calcestruzzi ausgeuebte Druck und die Nichterfuellung des Vertrags über den Bezug von Titan-Zement seitens Calcestruzzi sind Teil der Abschreckungsmaßnahmen der Task Force und das Ergebnis von abgestimmten Verhaltensweisen zwischen den italienischen Herstellern Italcementi, Unicem und Cementir und zwischen diesen und den anderen oben in Absatz 53, Punkt (9), genannten Teilnehmern der "Cembureau Task Force", mit denen den griechischen Herstellern ein für ihren Eintritt in den italienischen Markt wichtiger Kunde abgeworben werden sollte. Die anderen Teilnehmer der "Cembureau Task Force" sind ebenfalls Partei der abgestimmten Verhaltensweisen, da das Problem Calcestruzzi auf mehreren Sitzungen der Task Force und der Delegationsleiter erörtert wurde (siehe oben Absatz 27, Punkte (3) und (5)) und die von der Task Force entwickelten Strategien sich auf die Solidarität aller Teilnehmer gründen (siehe oben Absatz 25, Punkt (3)).

    Diese abgestimmten Verhaltensweisen stellen einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 dar, der vom 17. Juni 1986 bis zum 15. März 1987 dauerte.

    b) Die Verträge und Abmachungen mit Calcestruzzi

    (2) Die am 3. und 15. April 1987 unterzeichneten Verträge und Abmachungen (siehe oben Absatz 27, Punkt (6)) sind die Konkretisierung einer unter Artikel 85 Absatz 1 fallenden Vereinbarung zwischen Italcementi, Unicem und Cementir und stellen folglich ab dem Datum ihrer Unterzeichnung und für ihre gesamte Dauer, d.h. bis zum 3. April 1992, einen Verstoß dar, da, wie aus den Sitzungsberichten vom 11. Februar 1987 und 15. März 1987 hervorgeht, mit dieser Vereinbarung drohende Importe von 1,5 Millionen Tonnen griechischem Zement - die von Calcestruzzi über rund zehn Häfen abgewickelt werden sollten und katastrophale Folgen für die Preise gehabt hätten (siehe oben Absatz 27, Punkt (5)) - abgewendet werden sollten.

    (3) Die These der betreffenden italienischen Hersteller, die Einfuhren von griechischem Zement seien jedes Jahr gestiegen und die Vereinbarung habe keine Folgen für die Einfuhren und somit keine wettbewerbseinschränkenden Wirkungen gehabt, ist nicht stichhaltig. Artikel 85 untersagt nicht nur Verhaltensweisen, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bewirken, sondern auch solche, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken. Ausserdem beweist die Tatsache, daß die Einfuhren von griechischem Zement ungeachtet der Vereinbarung zugenommen haben, weder, daß eine Zuwiderhandlung nicht vorlag, noch, daß die Vereinbarung den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht zu beeinträchtigen vermochte, da sich der Handel ohne die wettbewerbseinschränkende Vereinbarung unter anderen Bedingungen hätte entwickeln können (221) . Wenn Titan nachweislich in Italien verkaufen konnte, ist offenkundig, daß dies trotz der von den italienischen Herstellern errichteten Hemmnisse möglich war.

    56. Die Käufe von griechischem Zement und Klinker

    (1) Alle oben in Absatz 28 genannten Aufkäufe und Verträge sind eine Konkretisierung von nach Artikel 85 Absatz 1 verbotenen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, da sie, wie aus den Ausführungen in Kapitel 5 hervorgeht, Teil der von der Cembureau Task Force beschlossenen Überzeugungsmaßnahmen ("carrot actions") zur Umleitung der griechischen Produktionsüberschüsse und zur Einstellung oder zumindest Eindämmung der Exporte der griechischen Zementhersteller nach Europa sind.

    Mithin haben alle nachstehend genannten Aufkäufe und Verträge als Konkretisierung von nach Artikel 85 verbotenen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen zu gelten und stellen somit selbst eine Wettbewerbseinschränkung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 dar. Dies gilt nicht nur für die Lieferungen an die Gemeinschaftshersteller, sondern auch für die Verträge über Lieferungen nach Ländern ausserhalb der Gemeinschaft, mit denen eine Umleitung von Zement, der andernfalls auf den Märkten der Mitgliedstaaten hätte abgesetzt werden können, bezweckt wurde. Dies gilt umso mehr, als die griechischen Hersteller bereits mit Exporten nach den ihres Erachtens besonders leicht zugänglichen Mitgliedstaaten begonnen hatten und mit diesen Aufkäufen und Verträgen die Einstellung und/oder Eindämmung dieser Ausfuhren bezweckt wurde.

    (2) Einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 stellen für die jeweils genannten Zeiträume folgende Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen dar:

    a) Britische Hersteller - griechische Hersteller

    (3) i) Die per Fernschreiben vom 4. Juli 1986, 11. August 1986, 14. August 1986, 1. September 1986 und 5. September 1986 vereinbarten Zementkäufe von Blü Circle bei Titan (siehe oben Absatz 28, Punkt (15), erste drei Unterabsätze) sind das Ergebnis einer zwischen Blü Circle, Rugby und Castle abgestimmten Verhaltensweise zur Verhinderung und/oder Eindämmung der Importe von griechischem Zement nach dem Vereinigten Königreich. Diese abgestimmte Verhaltensweise ergibt sich aus den Vermerken von Blü Circle vom 16. Juni 1986, 7. Juli 1986, 17. September 1986, 7. September 1987, 22. Oktober 1987, 18. Dezember 1987 und 8. Januar 1988 (siehe oben Absatz 28, Punkte (8) bis (12)).

    Die Zuwiderhandlung dauerte vom 16. Juni 1986 bis 5. September 1986.

    (4) Mit Schreiben vom 16. Juli 1992 hat die Kommission Castle Cement Ltd wissen lassen, daß die an sie gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte für die Zeit nach April 1988 gilt. Da Castle Cement Ltd Rechtsnachfolgerin von RTZ Cement Ltd und insbesondere der Betriebsgesellschaften Tunnel Cement Ltd, Castle Cement (Ribblesdale) Ltd, Castle Cement (Ketton) Ltd, Castle Cement (Clyde) Ltd, Castle Cement (Padeswood) Ltd und Castle Cement (Pitstone) Ltd ist und deren wirtschaftliche Tätigkeiten fortsetzt, wurde die Mitteilung der Beschwerdepunkte für die von diesen Gesellschaften vor April 1988 begangenen Zuwiderhandlungen an Castle Cement Ltd gerichtet (222).

    (5) ii) Die mit Fernschreiben vom 4. Juli 1986, 11. August 1986, 14. August 1986, 1. September 1986, 5. September 1986, 17. Dezember .1986, 7. Januar 1987, 15. Januar 1987, 12. Februar 1987, 26. Februar 1987, 1. April 1987 und 3. April 1987 vereinbarten Käufe von Blü Circle bei Titan und die am 14. Oktober 1986, 1. August 1987 und 24. Oktober 1986 zwischen Blü Circle und Titan geschlossenen Verträge nebst Nachträgen (siehe oben Absatz 28, Punkt (15)) sind die Konkretisierung einer nach Artikel 85 Absatz 1 verbotenen Vereinbarung zwischen Unternehmen für die Zeit vom 4. Juli 1986 bis 31. Dezember 1986, da mit diesen Verträgen eine Umleitung der betreffenden Mengen nach anderen als europäischen Märkten bezweckt wurde und dies den beiden Parteien bekannt war (siehe oben Absatz 28, Punkte (1) bis (11) und (15)).

    b) Griechische Hersteller - Holderbankgruppe

    (6) i) Die im Juni und Juli 1986 getätigten Käufe der Holderbankgruppe bei Titan und die am 16. Januar 1987, 18. Dezember 1987 und 20. August 1988 zwischen der Holderbankgruppe und Titan geschlossenen Verträge (siehe oben Absatz 28, Punkt (16)) sind die Konkretisierung einer nach Artikel 85 Absatz 1 verbotenen Vereinbarung zwischen diesen Unternehmen für die Zeit vom 19. Juni 1986 bis 31. Dezember 1990.

    (7) ii) Die am 9. Mai 1986 und 19. Mai 1988 zwischen der Holderbankgruppe und Heracles geschlossenen Verträge (siehe oben Absatz 28, Punkt (17)) sind die Konkretisierung einer nach Artikel 85 Absatz 1 verbotenen Vereinbarung zwischen diesen Unternehmen für die Zeit vom 9. Mai 1986 bis 31. Dezember 1990.

    (8) Der Verbotstatbestand ergibt sich daraus, daß mit diesen Verträgen direkte Verkäufe der beiden griechischen Hersteller auf den europäischen Märkten verhindert und ein Teil der betreffenden Mengen nach anderen Märkten umgeleitet werden sollten und dies den Parteien bekannt war (siehe oben Absatz 28, Punkte (1) bis (7), (16) und (17)).

    c) Griechische Hersteller - Lafarge

    (9) i) Die direkten oder indirekten Käufe von Lafarge bei Titan vom 22. Juli 1986, 19. August 1986 und 12. Juni 1987 und die Verträge zwischen Lafarge und Titan vom 3. Juni 1988 und 20. Oktober 1988 (siehe oben Absatz 28, Punkt (18)) sind die Konkretisierung einer nach Artikel 85 Absatz 1 verbotenen Vereinbarung zwischen diesen Unternehmen für die Zeit vom 22. Juli 1986 bis 31. Dezember 1991.

    (10) ii) Der Vertrag zwischen Lafarge und Heracles vom 17. Juni 1988 (siehe oben Absatz 28, Punkt (19)) ist die Konkretisierung einer nach Artikel 85 Absatz 1 verbotenen Vereinbarung zwischen diesen Unternehmen für die Zeit vom 1. Juni 1988 bis 15. Juni 1991.

    (11) Der Verbotstatbestand ergibt sich daraus, daß mit diesen Verträgen direkte Verkäufe der beiden griechischen Hersteller auf den europäischen Märkten verhindert und ein Teil der betreffenden Mengen nach anderen Märkten umgeleitet werden sollten und dies den Parteien bekannt war (siehe oben Absatz 28, Punkte (1) bis (7), (18) und (19)).

    d) Griechische Hersteller - CBR via Holderbank

    (12) Der Vertrag zwischen Umar und CBR vom 15. Juli 1988 (siehe oben Absatz 28, Punkte (20) und (21)) stellt als indirekte Konkretisierung einer zwischen CBR, Heracles und Titan abgestimmten Verhaltensweise betreffend die Begrenzung der Lieferungen dieser griechischen Hersteller nach Benelux als Gegenleistung für Käufe seitens CBR einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 für die Zeit vom 4. Mai 1988 bis 31. Dezember 1990 dar.

    Der Verbotstatbestand ergibt sich daraus, daß mit diesem Vertrag direkte Verkäufe der beiden griechischen Hersteller auf den Benelux-Märkten verhindert werden sollten und dies den Parteien bekannt war (siehe oben Absatz 28, Punkte (1) bis (7), (16), (17), (20) und (21)).

    e) Griechische Hersteller - Scancem

    (Aker/Euroc)

    (13) Die Verträge zwischen Titan und Scancem (Aker/Euroc) vom 28. Januar 1987, 7. Oktober 1987 und 15. Oktober 1987 nebst Nachträgen (siehe oben Absatz 28, Punkt (22)) sind die Konkretisierung einer nach Artikel 85 Absatz 1 verbotenen Vereinbarung zwischen diesen Unternehmen für die Zeit vom 28. Januar 1987 bis 31. Dezember 1990.

    Der Verbotstatbestand ergibt sich daraus, daß mit diesen Verträgen die betreffenden Mengen nach anderen als europäischen Märkten umgeleitet werden sollten und dies den Parteien bekannt war (siehe oben Absatz 28, Punkte (1) bis (7) und (22)).

    57. Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

    Sämtliche in diesem Kapitel erläuterten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen wirken sich unmittelbar auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus. Sie sind Teil einer Gesamtstrategie mit dem Ziel, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und bezwecken, für sich genommen, ausserdem, entweder die Handelsströme von einem Gemeinschaftsland nach anderen Gemeinschaftsländern zu verlagern oder den Absatz der betreffenden Mengen auf den Märkten der Mitgliedstaaten zu verhindern. Sie sind mithin ihrem Wesen nach geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

    KAPITEL 10

    Die in Kapitel 6 beschriebenen Praktiken

    58. Die im Rahmen des ECEC abgestimmten Verhaltensweisen

    (1) Für eine Beurteilung der Tätigkeit des ECEC muß diese in ihren historischen Zusammenhang eingeordnet werden.

    (2) Wie in den Kapiteln 3 und 8 dargelegt, haben Cembureau und dessen Mitglieder das Cembureau-Übereinkommen oder -Prinzip der Nichteinlieferung in die Inlandsmärkte beschlossen; obgleich die Kommission in diesem Zusammenhang einen Verstoß erst ab 14. Januar 1983 feststellt, gibt es verschiedene Anzeichen (siehe oben Absatz 45, Punkt (6)) dafür, daß das Prinzip schon früher bestand. Zu seiner Druchsetzung mussten Mittel und Wege gefunden werden, um die Produktionsüberschüsse der Cembureau-Mitglieder zu steuern und um zu verhindern, daß diese Überschüsse auf die europäischen Märkte umgeleitet werden. So kam es zur Gründung des European Export Committee im Rahmen von Cembureau und später zur Gründung des "Londoner Clubs" ausserhalb von Cembureau und nach der Aufspaltung der Tätigkeiten dieses Clubs zur Gründung von ECEC und EPC. Auch wenn die Errichtung dieser Ausschüsse in die Zeit vor der Festlegung des Cembureau-Übereinkommens oder -Prinzips der Nichteinlieferung in die Inlandsmärkte fällt, stellte deren Tätigkeit eine der Maßnahmen zur Durchführung und Begleitung dieses Übereinkommens oder Prinzips dar.

    Respektierung der Inlandsmärkte und Steuerung der Ausfuhren gehen Hand in Hand (siehe Vermerk von Blü Circle vom 1. Dezember 1983, vgl. oben Absatz 18, Punkt (2)), da das Risiko eines Verstosses gegen die Regel der Respektierung der Inlandsmärkte sehr groß ist, wenn in Drittländern keine Absatzmöglichkeiten gefunden werden.

    (3) Auch wenn in der ECEC-Gründungsakte kein direkter Zusammenhang zwischen der Regel des Inlandsmarktes und der Steuerung der Ausfuhren zu finden ist, bedeutet dies nicht, daß ein solcher Zusammenhang nicht besteht. Dieser ergibt sich aus folgenden Elementen:

    a) Die Mitglieder von ECEC sind gleichzeitig entweder direkt (Aalborg, SFIC, Association of the Greek Cement Industry, Irish Cement, Italcementi, Unicem, Cementir, Oficemen und ATIC) oder indirekt über ihre nationalen Vereinigungen (Dyckerhoff, Alsen, Nodcement, ENCI und Castle) Mitglied von Cembureau (siehe hierzu Ausführungen in Absatz 44). Sie sind folglich sämtlich gehalten, die Inlandsmarktregel zu beachten. Ihr Verhalten wird mithin durch diese Verpflichtung in dem Sinne beeinflusst, daß sie ihre Produktionsüberschüsse nach Drittländern leiten müssen.

    b) Gleichzeitig sind die Mitglieder von EPC (siehe oben Absatz 35, Punkt (3)) mit Ausnahme von Blü Circle über ihre nationalen Vereinigungen indirekt Mitglied von ECEC. Damit beeinflusst die Tätigkeit von EPC das Verhalten und die Tätigkeit von ECEC und dessen Mitgliedern. Auch bestand zwischen den beiden Komitees bis 1986 eine institutionelle und ab September 1986 eine faktische Verbindung (siehe oben Absatz 32).

    c) Jedenfalls ergibt sich aus den Dokumenten von ECEC (siehe oben Absatz 33, Punkte (4) und (5)), daß sich dessen Tätigkeiten in Wirklichkeit nicht auf die Fernexportmärkte beschränkten. So haben sich die ECEC-Mitglieder auf ihren Treffen mit der Situation der Importe und der Angebots- und Nachfragesituation in den Mitgliedsländern befasst. Mithin haben die ECEC-Mitglieder selbst eine Verbindung zwischen Inlandsmärkten und Fernexportmärkten hergestellt.

    Es ist richtig, daß die Haupttätigkeiten von ECEC in der Beschaffung und Weitergabe von Informationen über die Verkäufe in den verschiedenen Drittlands-Exportmärkten bestanden. Ausserdem dienten die Treffen dazu, die Angebots- und Nachfragesituation in den verschiedenen Exportmärkten, die Exportabsichten der Mitglieder betreffend diese Märkte und die dort möglichen oder praktizierten Preise eingehender zu analysieren. Dies alles steht jedoch in einem engen Zusammenhang mit den die Inlandsmärkte betreffenden Anliegen der ECEC-Mitglieder, da die Kenntnis dieser Elemente den ECEC-Mitgliedern, was die wirksame Steuerung der Produktionsüberschüsse betrifft, Sicherheit bietet. Die ECEC-Mitglieder erhalten auf diese Weise Gewißheit, daß diese Überschüsse - von vereinzelten geringen Mengen abgesehen - nicht auf die europäischen Märkte geworfen werden.

    (4) Subjektiv gesehen sind es die ECEC-Mitglieder selbst, die den Zusammenhang zwischen Inlandsmärkten und Exportmärkten hergestellt haben. Objektiv gesehen hat von dem Zeitpunkt an, als sich die ECEC-Mitglieder über die Verkäufe in den Exportmärkten abzustimmen begannen (siehe oben Absatz 33, Punkte (1), (2) und (3)), diese Abstimmung ihre Absatzpolitik auf den Inlandsmärkten beeinflusst, da sie ohne eine solche Abstimmung in der Ungewißheit über die für die Aufuhr verfügbaren Mengen und die im Export praktizierbaren Preise möglicherweise beschlossen hätten, mehr Ware in den Mitgliedstaaten abzusetzen, und damit die Struktur des innergemeinschaftlichen Handels geändert hätten (223).

    Die abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die bei Ausfuhren nach Drittländern zu beachtende Handelspolitik können deshalb nicht gesondert betrachtet werden, sondern müssen als ein Ganzes gesehen werden, das untrennbar mit der Vereinbarung über die Respektierung der jeweiligen nationalen Märkte verknüpft ist.

    (5) Die These, das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 gelte nicht für wettbewerbseinschränkende Praktiken bei für den Export bestimmten Erzeugnissen, weil diese Praktiken keine Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel hätten, kann nicht akzeptiert werden, da mit der Zusammenarbeit im Rahmen von ECEC eine Stärkung der Regel der Respektierung der Inlandsmärkte bezweckt und bewirkt wurde.

    (6) Die in Absatz 33 aufgeführten abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Prüfung der Situation auf den Inlandsmärkten der Mitgliedsländer und auf den Drittlands-Exportmärkten stellen Verstösse gegen Artikel 85 Absatz 1 für die Zeit vom 14. März 1984 bis 22. September 1989 - Datum der ersten und der letzten der Kommission bekannten Sitzung - dar. Mit diesen Verhaltensweisen haben die ECEC-Mitglieder auf eine eigenständige Ausfuhrpolitik verzichtet und ein System der Solidarität und Überwachung geschaffen, das sie vor einem Eindringen von Wettbewerbern in ihre jeweiligen nationalen Märkte innerhalb der Gemeinschaft schützen sollte.

    (7) Diese Verstösse wurden begangen vom 14. März 1984 bis 22. September 1989 durch Fédération de l'Industrie Cimentière, Aalborg, Syndicat Français de l'Industrie Cimentière, Dyckerhoff, Alsen, Nordcement, Association of the Greek Cement Industry, Irish Cement, Italcementi, Unicem, Cementir und ENCI und vom 1. Januar 1986 bis 22. September 1989 von Oficemen, ATIC und Castle.

    (8) Wie oben in Absatz 56, Punkt (4), ausgeführt, haftet Castle Cement als Rechtsnachfolgerin von RTZ Cement auch für deren Verstösse vor April 1988.

    (9) Die Fédération de l'Industrie Cimentière, die in die Rechte und Pflichten der liquidierten Cimbel S.A. eingetreten ist (Niederschrift von der FIC-Vorstandssitzung Nr. 102 vom 16. Oktober 1985, Dok. 33126/2070-2079), haftet als Rechtsnachfolgerin auch für die Verstösse, die dem früheren ECEC-Mitglied Cimbel S.A. zuzurechnen sind.

    59. Die abgestimmten Verhaltensweisen im Rahmen von EPC

    (1) Der Zusammenhang zwischen Inlandsmarktregel und Steuerung der Produktionsüberschüsse trifft auch auf die Zusammenarbeit im Rahmen von EPC zu. Dies wird nicht nur durch den historischen Zusammenhang der Gründung von EPC, sondern auch durch folgende Sachverhalte belegt.

    a) Mit der Errichtung von EPC "wollten die Präsidenten (laut Aussage von EPC-Mitglied Ciments Français) eine Kontrolle über die Exporteure ausüben" (siehe oben Absatz 35, Punkt (5)). Durch Definition des WCC in Abgrenzung zum EPC bezeichnet Ciments Français WCC als "einen informellen Club, der im Weißzementbereich das ist, was das ,Policy' im Grauzementbereich ist" (siehe oben Absatz 35, Punkt (6)). Regel des WCC ist die Respektierung der Inlandsmärkte.

    b) Die Mitglieder von EPC sind über ihre nationalen Vereinigungen indirekt Mitglied von Cembureau und damit gehalten, die Inlandsmarktregel zu beachten.

    c) Die Probleme des innergemeinschaftlichen Handels sind verschiedentliche Male im Rahmen des EPC geprüft worden.

    So hat Valenciana ihren Kollegen versichert, daß weder sie noch Cementos del Mar an Lieferungen nach dem Vereinigten Königreich beteiligt sind (siehe oben Absatz 36, Punkt (2)); Herr Gac sprach davon, daß geprüft werden müsse, wie ernst die spanische Drohung zu nehmen ist, nach dem Vereinigten Königreich zu exportieren (siehe oben Absatz 36, Punkt (3)); Herr Gac warf die Frage auf, ob das EPC angesichts der griechischen Drohungen, nach Europa zu exportieren, im Rahmen der derzeitigen Vereinbarung fortbestehen könne (siehe oben Absatz 36, Punkt (4)); Herr Gac sprach von der Gefahr, die die europäische und weltweite Überkapazität für die Zukunft der nationalen Märkte bedeutet (siehe oben Absatz 36, Punkt (5)); der EPC-Vorsitzende brachte die Absprachen zwischen griechischen und britischen Herstellern zur Sprache und stellte die Frage, inwieweit die Cembureau Task Force derzeit noch funktionsfähig ist (siehe oben Absatz 36, Punkt (6)); zur Sprache gebracht wurden das Problem des innereuropäischen Handels und die defizitäre Angebotssituation im Vereinigten Königreich angesichts einer gestiegenen Nachfrage (siehe oben Absatz 36, Punkt (7)); Ciments Français berichtete über den Stand der Verhandlungen zwischen Lafarge und Heracles/Titan über die Übernahme "destabilisierender" Mengen (siehe oben Absatz 36, Punkt (8)). Mithin haben die EPC-Mitglieder selbst einen Zusammenhang zwischen Inlandsmärkten und Exportmärkten hergestellt; der EPC-Vorsitzende und der EPC-Sekretär stellten die Frage nach dem Überleben von EPC angesichts der Exporte von EPC-Mitgliedern nach den Ländern anderer EPC-Mitglieder.

    Es ist richtig, daß die hauptsächlichen Tätigkeiten des EPC in der Beschaffung und Weitergabe von Informationen über die Verkäufe der Mitglieder auf den verschiedenen Drittlands-Exportmärkten bestehen. Ausserdem teilen sich die Mitglieder die Exportmärkte auf, setzen die auf den verschiedenen Märkten zu praktizierenden Preise fest und informieren sich über die praktizierten Preise. Dies alles steht jedoch in einem engen Zusammenhang mit den die Inlandsmärkte betreffenden Anliegen der ECEC-Mitglieder, da die Kenntnis dieser Elemente den EPC-Mitgliedern, was die wirksame Steuerung der Produktionsüberschüsse betrifft, Sicherheit bietet. Die EPC-Mitglieder erhalten auf diese Weise Gewißheit, daß diese Überschüsse - von vereinzelten geringen Mengen abgesehen - nicht auf die europäischen Märkte geworfen werden.

    (2) Unter Berücksichtigung der Definition, die einige Mitglieder von dem Zweck des EPC und den dessen Tätigkeit zugrundeliegenden Regeln geben, sowie unter Berücksichtigung der Befürchtungen, die die Mitglieder hinsichtlich der Überlebenschancen des EPC im Falle eines zunehmenden innergemeinschaftlichen Handels äussern, wie auch des Zusammenhangs, den die Mitglieder zwischen Inlandsmärkten, innergemeinschaftlichem Handel und Fernexportmärkten herstellen, muß die Kommission davon ausgehen, daß die Respektierung der Inlandsmärkte die Grundregel der Zusammenarbeit im Fernexport ist, da diese Zusammenarbeit in Frage gestellt sein kann, wenn ein EPC-Mitglied mit seinen Exporten den Inlandsmarkt eines anderen EPC-Mitglieds bedroht. Die Kommission folgert daraus, daß eines der Ziele des EPC die Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb der Gemeinschaft ist.

    Wie im Falle des ECEC ergibt sich daraus, daß die Tatsache, daß die Tätigkeiten des EPC vor allem die Drittlandsmärkte betrafen, über eines nicht hinwegtäuschen darf: die Zusammenarbeit auf den Fernexportmärkten war eng mit der Regel der Respektierung der Inlandsmärkte innerhalb der Cembureau-Länder verbunden und trug wesentlich zu deren Beachtung bei.

    (3) Die Zusammenarbeit, wie sie zwischen den Mitgliedern im Wege der Prüfung der Marktlage in der Gemeinschaft, der Aufteilung der Drittlandsmärkte, der Festsetzung der Preise für die für den Fernexport bestimmten Erzeugnisse und des Austauschs individualisierter Angaben über die für die Ausfuhr zur Verfügung stehenden und die tatsächlich nach dritten Ländern exportierten Mengen bewerkstelligt wurde, stellt eine fortgesetzte abgestimmte Verhaltensweise zwischen den EPC-Mitgliedern dar.

    Mit dieser abgestimmten Verhaltensweise haben die EPC-Mitglieder auf eine eigenständige Ausfuhrpolitik verzichtet und ein System der Solidarität und Überwachung geschaffen, mit dem sie vor einem Eindringen von Wettbewerbern in ihre jeweiligen nationalen Märkte innerhalb der Gemeinschaft geschützt werden sollten.

    (4) Diese abgestimmte Verhaltensweise stellt einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 dar, der in der Zeit vom 1. Juli 1981 bis 19. Mai 1989 - Datum der ersten und der letzten der Kommission bekannten Sitzung - von Lafarge, Titan, Heracles und Halkis, in der Zeit vom 1. Juli 1981 bis 17. Februar 1989 von Ciments Français, in der Zeit vom 1. Juli 1981 bis 12. Oktober 1987 von Blü Circle und in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis 19. Mai 1989 von Hispacement, Hornos Ibéricos, Valenciana und Cementos del Mar begangen wurde.

    (5) Die Beschwerdepunkte gegen Cementos del Mar S.A. und Cementos del Atlántico S.A. wurden der Compañia Valenciana de Cementos Portland S.A. mitgeteilt. Valenciana erklärte, sie habe zum Zeitpunkt des fraglichen Sachverhalts und der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht die Kontrolle über Cementos del Mar und Cementos del Atlantico ausgeuebt, und verlangte eine neuerliche Mitteilung der Beschwerdepunkte und neuerlichen Zugang zu der Akte für diese Gesellschaften.

    Nach Auffassung der Kommission behauptete Valenciana zu Unrecht, nicht die Kontrolle über Cementos del Mar und Cementos del Atlántico zu haben. Zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdepunkte besaß Valenciana 50 % des Kapitals von Cementos del Mar, während Banco Bilbao Vizcaya und Banco Central die restlichen 50 % des Kapitals zu gleichen Teilen innehatten (nach "El PaÍs" vom 21. Mai 1990 hielten die beiden Banken die Aktien nur als Sicherheit für Darlehen, die sie Valenciana gewährt hatten: "Por cüstiones de formalización de la operación de aval, el BBV y el Central tomaron el 25 % cada uno de Cementos del Mar, filial de Valenciana"), und 50 % des Kapitals von Cementos del Atlantico, während sich das restliche Kapital in Händen von Cementos del Mar befand; dem Verwaltungsrat von Cementos del Mar gehörten laut Erklärung von Cementos del Mar vom 23. November 1990, die unter Nr. 189 des Registro Mercantil von Madrid registriert ist, ab 3. Oktober 1990 folgende Personen an:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Daraus folgt, daß Valenciana, die seit April 1992 99,95 % des Kapitals von Cementos del Mar besitzt, zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdepunkte Cementos del Mar kontrollierte, da mindestens vier (oder selbst fünf) von sieben Verwaltungsratsmitgliedern Valenciana im Verwaltungsrat von Cementos del Mar vertraten.

    Valenciana, die seit mindestens 1990 Cementos del Mar kontrolliert, haftet als Rechtsnachfolgerin und als Unternehmen, das die Wirtschaftstätigkeiten von Cementos del Mar fortführte, für deren Verhalten.

    60. Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

    Die in diesem Kapitel beschriebenen Wettbewerbseinschränkungen sind geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Sie sind Teil einer Gesamtstrategie mit dem Ziel, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen; ausserdem soll mit ihnen, für sich genommen, erreicht werden, daß die Produktionsüberschüsse nicht in der Gemeinschaft abgesetzt, sondern nach Drittländern umgeleitet werden.

    Selbst wenn sich die Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte und die Praktiken zur Umleitung der Ausfuhren trennen ließen - was nicht zutrifft -, muß die Kommission die globalen Auswirkungen der fraglichen Verhaltensweisen auf die Aufrechterhaltung eines normalen Handelsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten untersuchen (224).

    KAPITEL 11

    Die in Kapitel 7 beschriebenen Vereinbarungen und Verhaltensweisen

    61. Respektierung der Inlandsmärkte der WCC-Mitglieder

    (1) Die in Absatz 39 erwähnten Schriftstücke machen deutlich, daß die Aufgabe des WCC darin bestand, die Inlandsmärkte der Mitglieder zu schützen und deren Produktionsüberschüsse im allseitigen Einvernehmen auszuführen.

    (2) Die Mitglieder des WCC haben eine enge Zusammenarbeit eingeführt und eine Interessengemeinschaft gegründet, in der die Aufteilung der Gemeinschaftsmärkte Grundlage eines allseitigen Einvernehmens bildet. Damit diese Aufteilung funktionieren kann, wurde sie durch die Praktik verstärkt, den Teil der Produktion, der von den Märkten der Sitzländer der jeweiligen Mitglieder nicht aufgenommen werden kann, nach dritten Ländern zu exportieren. Schutz der Inlandsmärkte und Umleitung der Produktionsüberschüsse in den Export bilden somit zwei untrennbare Aspekte ein und derselben Verpflichtung.

    (3) Von der Inlandsmarktregel wurde, wie die Fälle Blü Circle - Lafarge (siehe Absatz 39/c) und Italcementi - Dyckerhoff (siehe Absatz 39/d) beweisen, effektiv Gebrauch gemacht. Verstösse gegen diese Regel wurden, wie der Fall Aalborg (siehe Absatz 39/a) und die damit verbundenen Fälle Alsen und Blü Circle (siehe Absatz 39/b) belegen, effektiv geahndet.

    (4) Die Inlandsmarktregel weist gleichermassen Elemente einer abgestimmten Verhaltensweise und einer Vereinbarung auf. In ihr kann für die Zeit vom 6. Mai 1982 bis 20. Mai 1984 eine abgestimmte Verhaltensweise gesehen werden, da bis zu diesem Zeitpunkt in den Sitzungsniederschriften keine Rede von der von den Mitgliedern zum Ausdruck gebrachten Willensübereinstimmung ist, während ab 21. Mai 1984 (siehe oben Absatz 39, Punkt (9)) in ihr eine Vereinbarung gesehen werden kann, da auf der Sitzung vom 21. Mai 1984 die Mitglieder eindeutig ihren Willen zur Teilnahme an einer Vereinbarung bekundet haben, indem sie daran erinnern, "daß die Respektierung der ,home markets' eine absolute Bedingung für die Teilnahme im WCC und WCPC ist" und die Vereinbarung auf den nachfolgenden Sitzungen bestätigt wurde. Die Fälle Italcementi - Dyckerhoff (siehe Absatz 39/d) und Blü Circle - Lafarge (siehe Absatz 39/c) stellen eine Konkretisierung dieser Vereinbarung dar. Die abgestimmte Verhaltensweise und die Vereinbarung betreffend die Inlandsmarktregel stellten für die Zeit vom 6. Mai 1982 bis 26. Mai 1988 eine fortgesetzte Zuwiderhandlung dar, da von einer Kontinuität zwischen dem neunköpfigen und dem sechsköpfigen WCC - zumindest was dessen Mitglieder betrifft - ausgegangen werden kann.

    (5) Die Umleitung der Produktionsüberschüsse in den Export nach Drittländern, die als eine Ergänzung der abgestimmten Verhaltensweise und der Vereinbarung betreffend den Schutz der Inlandsmärkte zu gelten hat, stellt eine fortgesetzte abgestimmte Verhaltensweise für die Zeit 1982 bis 1988 dar.

    (6) Diese Vereinbarung und diese fortgesetzten abgestimmten Verhaltensweisen stellen für die Zeit vom 6. Mai 1982 bis 26. Mai 1988 - Datum der ersten und der letzten der Kommission bekannten Sitzungen - von Italcementi, Dyckerhoff, Lafarge, Ciments Français und CBR und für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis 26. Mai 1988 von Valenciana begangene Verstösse gegen Artikel 85 Absatz 1 dar.

    (7) Die abgestimmte Verhaltensweise und die Vereinbarung, die den Schutz der nationalen Märkte bezwecken und bewirken, werden durch Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe c) ausdrücklich verboten. Ein solcher Schutz widerläuft einem der grundlegenden Ziele des Vertrags, nämlich der Errichtung eines Gemeinsamen Marktes. Die Wettbewerbseinschränkung kommt dadurch zum Tragen, daß sie den grössten Teil des Handels mit den betreffenden Erzeugnissen im Gemeinsamen Markt betrifft.

    (8) Auch die abgestimmte Verhaltensweise betreffend die Umleitung der Produktionsüberschüsse in den Export schränkt den Wettbewerb ein. Mit ihr verzichteten die WCC-Mitglieder auf eine eigenständige Handelspolitik, indem sie ein System der Solidarität und Überwachung schufen, mit dem das Eindringen von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte innerhalb der Gemeinschaft verhindert werden sollte.

    62. Der Informationsaustausch zwischen den WCC-Mitgliedern

    (1) Das System des Informationsaustauschs (Absatz 40), aufgrund dessen die Mitglieder des WCC auf den WCC-Sitzungen nach Unternehmen aufgeschlüsselte Angaben über die Produktionskapazität, die Produktion, den Inlandsabsatz und die Ausfuhr, die Inlandspreise für Weiß- und für Grauzement und die Ausfuhrpreise austauschen, ist als System hinlänglich ausgeprägt, um zumindest für die Zeit vom 6. Mai 1982 bis 26. Mai 1988 eine nach Artikel 85 Absatz 1 verbotene fortgesetzte abgestimmte Verhaltensweise darzustellen. Zweck eines solchen Informationsaustauschsystems ist es, das von jedem Mitglied geplante Verhalten auf den verschiedenen Gemeinschaftsmärkten und im Export offenzulegen. Somit schafft es zwischen den teilnehmenden Unternehmen ein System der Solidarität und der gegenseitigen Einflußnahme im Hinblick auf eine Koordinierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten.

    (2) Der Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 wurde in der Zeit vom 6. Mai 1982 bis 26. Mai 1988 durch Italcementi, Dyckerhoff, Lafarge, Ciments Français und CBR und in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis 26. Mai 1988 von Valenciana begangen.

    63. Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

    (1) Die Inlandsmarktregel und die Regel der Umleitung der Produktionsüberschüsse in den Export nach Drittländern bezwecken, die Vermarktung zwischen Mitgliedstaaten auszuschließen oder zu begrenzen. Dadurch wird der innergemeinschaftliche Handel unmittelbar und spürbar beeinträchtigt.

    (2) Das Informationsaustauschsystem ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen, da es dazu beiträgt, Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen durchzuführen, die eine Verhinderung oder Einschränkung des Weißzementhandels zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bezwecken oder bewirken. Die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten folgt auch aus dem Umstand, daß jedes an dem Informationsaustausch beteiligte Unternehmen veranlasst wird, seine Preis- und Verkaufspolitik an der der anderen Teilnehmer auszurichten, und mithin die natürlichen Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten künstlich spürbar beeinflusst werden.

    ABSCHNITT II

    ABHILFEN

    64. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17

    Stellt die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.

    Die grosse Mehrheit der Unternehmen hat die Existenz der meisten Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 in Abrede gestellt. Wenngleich einige wenige Unternehmen der Kommission mitgeteilt haben, daß sie Vorkehrungen getroffen haben, um ihrem Personal eine Teilnahme an Treffen oder Kontakten mit den Vertretern anderer Unternehmen über Fragen des Handels zu verbieten, ist die Kommission nicht sicher, ob die in den Absätzen 45, 46, 47, 49, 50, 53, 55, 56, 61 und 62 beschriebenen Zuwiderhandlungen jemals wirklich abgestellt wurden. Desgleichen ist sich die Kommission nicht sicher, ob die im Rahmen des EPC abgestimmten Verhaltensweisen nicht im Rahmen des neuen Komitees CDICT weitergehen.

    Die Kommission muß daher nicht nur feststellen, daß Zuwiderhandlungen begangen worden sind, sondern sie muß auch die Unternehmen verpflichten, diese abzustellen.

    65. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17

    (1) Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von den einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

    (2) Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, gegen die diese Entscheidung gerichtet ist, haben vorsätzlich gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen. Die fraglichen Zuwiderhandlungen sind ausdrücklich durch Artikel 85 Absatz 1 erfasst. Die Unternehmen haben in voller Kenntnis des vom Gemeinschaftsrecht auferlegten Verbots und des Risikos erheblicher Strafen (siehe insbesondere oben Absatz 19, Punkte (3) und (5), Absatz 21, Punkt (2), Absatz 25 und Absatz 26) vorsätzlich im Rahmen von Cembureau und im Rahmen eines Systems bilateraler oder multilateraler Treffen und Kontakte sowie im Rahmen der drei Exportkomitees Maßnahmen und Regelungen betreffend die Respektierung der Inlandsmärkte, die Aufteilung der Märkte und den Austausch von Informationen getroffen. Es handelt sich folglich um Zuwiderhandlungen, die die Verwirklichung eines Grundprinzips des Gemeinsamen Marktes - Fehlen von Hindernissen für den freien Warenverkehr - vereiteln.

    (3) Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die an dem Cembureau-Übereinkommen oder -Prinzip teilgenommen haben

    Alle Unternehmensvereinigungen und alle Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet ist, haben an dem Übereinkommen oder Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte betreffend den Grauzementmarkt teilgenommen, das am 14. Januar 1983 zwischen den Vereinigungen und Unternehmen geschlossen wurde, die direkte Mitglieder von Cembureau sind. Dieses Übereinkommen war ab diesem Zeitpunkt für die genannten Unternehmen sowie für die Mitgliedsunternehmen der betreffenden nationalen Vereinigungen bindend. Das Unternehmen Buzzi, das nicht über eine nationale Vereinigung an Cembureau gebunden war, trat dem Übereinkommen zu einem späteren Zeitpunkt bei (siehe nachstehenden Punkt (4)). Die Kommission berücksichtigt für die Zwecke dieser Entscheidung jedoch nur diejenigen in Cembureau über ihre Vereinigung vertretenen Unternehmen, die über ihre Zugehörigkeit zu der Vereinigung hinaus eindeutig ihren Beitritt zu dem Übereinkommen zum Ausdruck gebracht haben, indem sie an den verschiedenen in den Kapiteln 4, 5 und 6 beschriebenen und nachstehend aufgeführten Maßnahmen mitwirkten.

    So sah das Übereinkommen, wie aus den in Absatz 19 erwähnten Cembureau-Dokumenten hervorgeht, eine Aufteilung der Märkte vor, der zufolge jeder Hersteller nur auf seinem nationalen Markt verkaufte oder sich bei Verkäufen auf einem anderen Markt an die von den dortigen Herstellern praktizierten Preise und Verkaufsbedingungen halten musste. Aus den in Absatz 19 erwähnten Dokumenten geht hervor, daß nur bei Nichtbeachtung dieser Regel punktülle Maßnahmen (wie die Maßnahmen, die in den in Absatz 19 genannten Dokumenten erwähnt sind, und die in Kapitel 4 beschriebenen Maßnahmen) getroffen werden mussten, um die Durchführung des Übereinkommens sicherzustellen. Die in den Kapiteln 5 und 6 beschriebenen Maßnahmen fügen sich als kollektive Reaktion auf die Nichtbeachtung des Übereinkommens und als kollektive Kontrolle über die wirksame Umleitung der Produktionsüberschüsse nach Drittländern in den gleichen Rahmen ein. All diese Handlungen stellen eine punktülle Anwendung eines Prinzips dar, das seit dem 14. Januar 1983 in Kraft war. Insbesondere ist festzustellen:

    a) Die Vereinigungen Cembureau, Bundesverband der Deutschen Zementindustrie, Fédération de l'Industrie Cimentière, Oficemen, Syndicat Français de l'Industrie Cimentière, Association of the Greek Cement Industry, Vereniging Nederlandse Cement-Industrie, ATIC und British Cement Association und die Unternehmen Aalborg, Irish Cement, Cementir, Italcementi, Unicem und Ciments Luxembourgeois als Mitglieder von Cembureau sind dem Übereinkommen oder Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte zu dem Zeitpunkt beigetreten, als dieses Übereinkommen oder Prinzip beschlossen bzw. aufgestellt wurde. Diese Vereinigungen und diese Unternehmen mit Ausnahme von Ciments Luxembourgeois haben auch an Maßnahmen und Vereinbarungen zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder Prinzips und/oder zur Erleichterung seiner Durchführung mitgewirkt.

    Aker und Euroc als Stammhäuser der Hersteller Norcem bzw. Cementa, die Cembureau-Mitglieder sind, sind diesem Übereinkommen oder Prinzip zu dem Zeitpunkt beigetreten, als es beschlossen bzw. aufgestellt wurde.

    b) Die Unternehmen Blü Circle, CBR, Ciments Français, Lafarge, Dyckerhoff, Heidelberger, Titan, ENCI, Asland und Cimpor haben, ohne direkte Mitglieder von Cembureau zu sein, ihre nationale Vereinigung auf den von Cembureau am 14. Januar 1983, 19. März 1984 und 7. November 1984 veranstalteten Treffen als "Head Delegates" vertreten; die Teilnahme dieser Unternehmen an dem Übereinkommen steht somit ausser Zweifel. Ausserdem haben diese Unternehmen an den nachstehend unter Buchstabe c) erwähnten Maßnahmen mitgewirkt.

    c) Weitere Unternehmen haben das Übereinkommen oder Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte angewendet, indem sie an den verschiedenen Maßnahmen und Absprachen zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder Prinzips und/oder zur Erleichterung dessen Durchführung mitwirkten. So hat jedes der in diesem Buchstaben c) und oben in Buchstabe b) erwähnten Unternehmen an folgenden Maßnahmen und Vereinbarungen mitgewirkt:

    - Holderbank hat an der Vereinbarung betreffend Cembureau oder die European Task Force teilgenommen;

    - Alsen hat an den abgestimmten Verhaltensweisen im Rahmen von ECEC teilgenommen;

    - Nordcement hat an den abgestimmten Verhaltensweisen im Rahmen von ECEC teilgenommen;

    - Dyckerhoff hat an Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die Reglementierung der Zementlieferungen zwischen Frankreich und Deutschland, an der Vereinbarung betreffend Cembureau oder die European Task Force und an abgestimmten Verhaltensweisen im Rahmen von ECEC teilgenommen;

    - Heidelberger hat an den Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die Reglementierung der Zementlieferungen zwischen Frankreich und Deutschland und an der Vereinbarung betreffend Cembureau oder die European Task Force teilgenommen;

    - CBR hat an der Vereinbarung betreffend Cembureau oder die European Task Force teilgenommen;

    - Asland hat an der Vereinbarung betreffend Cembureau oder die European Task Force teilgenommen;

    - Hispacement hat an der Vereinbarung betreffend Cembureau oder die European Task Force und an der fortgesetzten abgestimmten Verhaltensweise im Rahmen von EPC teilgenommen;

    - Hornos Ibericos hat an der fortgesetzten abgestimmten Verhaltensweise im Rahmen von EPC teilgenommen;

    - Uniland hat an der Vereinbarung betreffend Cembureau oder die European Task Force teilgenommen;

    - Valenciana hat an der fortgesetzten abgestimmten Verhaltensweise im Rahmen von EPC teilgenommen;

    - Cedest hat an den Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die Reglementierung der Zementlieferungen zwischen Frankreich und Deutschland teilgenommen;

    - Ciments Français hat an der mit Buzzi abgestimmten Verhaltensweise, an den Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die Reglementierung der Zementlieferungen zwischen Frankreich und Deutschland, an der Vereinbarung betreffend Cembureau oder die European Task Force und an der fortgesetzten abgestimmten Verhaltensweise im Rahmen von EPC teilgenommen;

    - Lafarge hat an der mit Buzzi abgestimmten Verhaltensweise, an den Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die Reglementierung der Zementlieferungen zwischen Frankreich und Deutschland, an der Vereinbarung betreffend Cembureau oder die European Task Force und an der fortgesetzten abgestimmten Verhaltensweise im Rahmen von EPC teilgenommen;

    - Vicat hat an der mit Buzzi abgestimmten Verhaltensweise teilgenommen;

    - Halkis hat an der fortgesetzten abgestimmten Verhaltensweise im Rahmen von EPC teilgenommen;

    - Heracles hat im Rahmen von Cembureau oder der European Task Force an den Vereinbarungen mit Holderbank und Lafarge und an der mit CBR abgesprochenen Verhaltensweise zur Vermeidung direkter Zementverkäufe in Europa und an der fortgesetzten abgestimmten Verhaltensweise im Rahmen von EPC teilgenommen;

    - Titan hat im Rahmen von Cembureau oder der European Task Force an den Vereinbarungen mit Blü Circle, Holderbank, Lafarge, Aker und Euroc und an der mit CBR abgestimmten Verhaltensweise zur Vermeidung direkter Zementlieferungen in Europa und an der fortgesetzten abgestimmten Verhaltensweise im Rahmen von EPC teilgenommen;

    - Buzzi hat, ohne Cembureau-Mitglied zu sein, über die mit Ciments Français, Lafarge und Vicat (die mit Cembureau in Verbindung standen) abgestimmten Verhaltensweisen das Cembureau-Übereinkommen oder -Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte de facto angewendet;

    - ENCI hat an den abgestimmten Verhaltensweisen im Rahmen von ECEC teilgenommen;

    - Cimpor hat an der Vereinbarung betreffend die Kontrolle der Zementlieferungen zwischen Spanien und Portugal teilgenommen;

    - Secil hat an der Vereinbarung betreffend die Kontrolle der Zementlieferungen zwischen Spanien und Portugal teilgenommen;

    - Blü Circle hat an der Vereinbarung betreffend Cembureau oder die European Task Force und an der fortgesetzten abgestimmten Verhaltensweise im Rahmen von EPC teilgenommen;

    - Castle hat im Rahmen von Cembureau oder der European Task Force an der abgestimmten Verhaltensweise zur Verhinderung und/oder Reduzierung der Einfuhren von griechischem Zement nach dem Vereinigten Königreich und an den abgestimmten Verhaltensweisen im Rahmen von ECEC teilgenommen;

    - Rugby hat im Rahmen von Cembureau oder der European Task Force an der abgestimmten Verhaltensweise zur Verhinderung und/oder Reduzierung der Zementeinfuhren nach dem Vereinigten Königreich teilgenommen.

    (4) Dauer der Zuwiderhandlung

    Die Zuwiderhandlung ist während einer langen Zeit begangen worden.

    Die Zuwiderhandlung in Form des Cembureau-Übereinkommens oder -Prinzips wird ab 14. Januar 1983 berücksichtigt, auch wenn die Handlung, die den Beweis der aktiven Mitwirkung der Unternehmen darstellt, nach diesem Zeitpunkt liegt. Obgleich bestimmte in dieser Entscheidung beschriebene Tätigkeiten möglicherweise vor diesem Zeitpunkt einsetzten und es Hinweise darauf gibt, daß das Cembureau-Prinzip als solches schon vorher in Kraft war (siehe Absatz 45, Punkt (6)), werden diese Tätigkeiten als Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens oder Prinzips erst ab 14. Januar 1983 berücksichtigt.

    Für die nachstehend genannten Unternehmen berücksichtigt die Kommission als Beginn der Zuwiderhandlung jedoch folgende Zeitpunkte:

    - für Buzzi den 11. Mai 1983. Buzzi war weder mittelbar noch unmittelbar Cembureau-Mitglied. Als Beweis der Teilnahme von Buzzi an dem Cembureau-Übereinkommen oder -Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte hat daher der Beginn der abgestimmten Verhaltensweise zu gelten, an der Buzzi teilgenommen hat (siehe oben Absatz 48);

    - für Oficemen, Asland, Hispacement, Hornos Ibericos, Uniland, Valenciana, ATIC, Cimpor und Secil den 1. Januar 1986 (siehe oben Absatz 45 Punkt (11)). Für diese Unternehmen und Unternehmensvereinigungen hat die Kommission keinen Beweis dafür, daß ihre Teilnahme an dem Cembureau-Übereinkommen oder -Prinzip in der Gemeinschaft vor diesem Zeitpunkt begann;

    - für Holderbank den 28. Mai 1986 (siehe oben Absatz 53 Punkt 14)). Für dieses Unternehmen hat die Kommission keinen Beweis dafür, daß seine Teilnahme an dem Cembureau-Übereinkommen oder -Prinzip in der Gemeinschaft vor diesem Zeitpunkt begann;

    - für Aker und Euroc den 9. Juni 1986 (siehe oben Absatz 53 Punkt (11)). Für diese Unternehmen hat die Kommission keinen Beweis dafür, daß ihre Teilnahme an dem Cembureau-Übereinkommen oder -Prinzip in der Gemeinschaft vor diesem Zeitpunkt begann.

    Während die Kommission den Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung in Form des Cembureau-Übereinkommens oder -Prinzips zu bestimmen vermag, ist sie nicht sicher, daß die Zuwiderhandlung jemals wirklich abgestellt worden ist, und vermag folglich einen Zeitpunkt der Beendigung der Zuwiderhandlung nicht zu bestimmen. Da jedoch die letzte erkennbare und der Kommission bekannte Handlung in bezug auf das Übereinkommen die Auflösung der Interciment S.A. am 26. März 1993 ist, legt die Kommission zur Bestimmung des Bezugszeitraums für die Geldbusse dieses Datum zugrunde.

    Auf dem gesonderten Markt für Weißzement dauerte die WCC-Zuwiderhandlung vom 6. Mai 1982 bis mindestens 26. Mai 1988. Für Valenciana wird die Zuwiderhandlung ab 1. Januar 1986 berücksichtigt, da die Kommission keinen Beweis dafür hat, daß die Beteiligung von Valenciana in der Gemeinschaft vor diesem Zeitpunkt begann.

    (5) Schwere der Zuwiderhandlung

    Bei der Festlegung der allgemeinen Höhe der Geldbussen hat die Kommission berücksichtigt, daß die Zuwiderhandlung in Form des Cembureau-Übereinkommens oder -Prinzips und der verschiedenen Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens aus folgenden Gründen von besonderer Schwere ist und beträchtliche Geldbussen rechtfertigt:

    - die verbotene Absprache über die Aufteilung der Märkte und den Austausch hierfür benötigter Informationen stellt an sich eine sehr schwerwiegende Einschränkung des Wettbewerbs dar;

    - der Zementmarkt ist ein für das Baugewerbe und die Wirtschaft im allgemeinen sehr bedeutsamer Basisindustriesektor;

    - die an den Zuwiderhandlungen beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen repräsentieren nahezu den gesamten Zementmarkt der Gemeinschaft, der im übrigen durch das Fehlen neuer Markteintritte gekennzeichnet ist;

    - die verbotene Absprache wurde im Rahmen internationaler Organisationen oder bilateraler oder multilateraler Treffen und Kontakte mit dem Ziel, den Zementmarkt zu reglementieren und zu organisieren, institutionalisiert;

    - ungeachtet der Tatsache, daß die verbotenen Absprachen in einem institutionellen Rahmen, der auch legitime Ziele verfolgte, stattfanden, haben die Unternehmen, soweit es um Verhaltensweisen ging, die möglicherweise die Wettbewerbsregeln verletzen, ihren Willen bekundet, ihre Aktionen und/oder Beschlüsse geheimzuhalten (siehe insbesondere oben Absätze 19 und 24-28). Selbst als in Erwägung gezogen wurde, bestimmte Praktiken bei der Kommission anzumelden, unterblieb diese Anmeldung (siehe oben Absatz 26).

    (6) Bei der Festsetzung der Geldbussen hat die Kommission berücksichtigt, daß sich die Unternehmen in der Gemeinschaft während des Krisenzeitraums mit unerwarteten und erheblichen Zementeinfuhren konfrontiert sahen, und das zu einem Zeitpunkt, als die Zementindustrie Schwierigkeiten hatte, der schlechten Konjunktur entgegenzuwirken.

    (7) Die Kommission hat für die Zuwiderhandlungen betreffend den Grauzement- und den Weißzementmarkt getrennte Geldbussen festgesetzt, und zwar

    - Geldbussen für die Gruppe der in den Kapiteln 8, 9 und 10 beschriebenen Zuwiderhandlungen, die den Grauzementmarkt betreffen;

    - Geldbussen für die in Kapitel 11 beschriebenen Zuwiderhandlungen, die den Weißzementmarkt betreffen.

    (8) Für die den Grauzementmarkt betreffende Gruppe von Zuwiderhandlungen hat die Kommission

    - eine pauschale Geldbusse gegen Cembureau und die Unternehmensvereinigungen für die in den Kapiteln 8 und 9 und in Absatz 58 beschriebenen Zuwiderhandlungen festgesetzt, an denen sie teilgenommen haben, da nach Auffassung der Kommission auch gegen die Vereinigungen Geldbussen festzusetzen sind, um sie davon abzuhalten, in Zukunft die Initiative zu ergreifen oder solche Absprachen zu erleichtern;

    - eine Globalbusse gegen jedes Unternehmen für seine Teilnahme am Cembureau-Übereinkommen oder -Prinzip und an den Maßnahmen zur Anwendung dieses Übereinkommens festgesetzt. In Anbetracht der Verflechtung all dieser Handlungen hält es die Kommission nicht für erforderlich, gesonderte Geldbussen für die einzelnen Durchführungsmaßnahmen festzusetzen.

    (9) Zur Bestimmung der Höhe der gegen jedes Unternehmen für die in den Kapiteln 8, 9 und 10 beschriebenen Zuwiderhandlungen festzusetzenden Geldbusse ist die Kommission von der Überlegung ausgegangen, daß, wie sie oben in Punkt (3) dargelegt hat, alle Unternehmen dem Übereinkommen oder Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte beigetreten sind. Im Rahmen dieser allgemeinen Feststellung hat die Kommission jedoch berücksichtigt, welche Rolle jedes Unternehmen beim Abschluß des Übereinkommens oder Prinzips der Respektierung der Inlandsmärkte und bei den Vereinbarungen und Maßnahmen zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder Prinzips und/oder zur Erleichterung von dessen Durchführung gespielt hat. Ebenso hat sie die Mitwirkung jedes Unternehmens an den verschiedenen Maßnahmen oder Vereinbarungen zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder Prinzips und/oder zur Erleichterung von dessen Durchführung sowie die Dauer dieser Maßnahmen und Vereinbarungen berücksichtigt. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen geht die Kommission von folgendem aus:

    a) Die meisten Unternehmen haben an dem Cembureau-Übereinkommen oder -Prinzip durch Beitritt zu den Maßnahmen und Vereinbarungen zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder Prinzips mit unmittelbaren Auswirkungen im Sinne einer Abschottung der Inlandsmärkte und/oder durch Anwendung dieser Maßnahmen und Vereinbarungen teilgenommen. So

    - haben Aker, Euroc, Aalborg, Irish Cement, Cementir, Italcementi und Unicem als Mitglied von Cembureau unmittelbar am Abschluß des Übereinkommens oder Prinzips der Respektierung der Inlandsmärkte teilgenommen und an Durchführungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Inlandsmärkte unmittelbar zu schützen, mitgewirkt;

    - haben Dyckerhoff, Heidelberger, CBR, Asland, Ciments Français, Lafarge, ENCI, Cimpor und Blü Circle über ihre obersten Führungskräfte entweder in der Zeit, als das Übereinkommen oder Prinzip der Respektierung der Inlandsmärkte geschlossen wurde, oder in der Zeit der Durchführung dieses Übereinkommens oder Prinzips die Funktion von Delegationsleitern in Cembureau wahrgenommen. Die maßgebliche Rolle dieser Unternehmen beim Abschluß und/oder bei der Durchführung des Übereinkommens steht somit ausser Zweifel. Ausserdem haben diese Unternehmen mit Ausnahme von ENCI an Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens oder Prinzips mit dem Ziel, die Inlandsmärkte unmittelbar zu schützen, mitgewirkt; ENCI hat an den abgestimmten Verhaltensweisen zur Umleitung der Produktionsüberschüsse nach Drittländern teilgenommen;

    - haben Holderbank, Hispacement, Uniland, Vicat, Buzzi, Secil, Castle und Rugby an Maßnahmen zur Durchführung des Cembureau-Übereinkommens oder -Prinzips mit dem Ziel, die Inlandsmärkte unmittelbar zu schützen, mitgewirkt.

    b)Die übrigen Unternehmen tragen aus den neben dem jeweiligen Unternehmen genannten Gründen eine geringere Verantwortung. So

    - haben Alsen, Nordcement, Hornos Ibericos, Valenciana und Halkis nur an den Maßnahmen zur Durchführung des Cembureau-Übereinkommens oder -Prinzips mit dem Ziel, die Produktionsüberschüsse nach Drittländern umzuleiten, mitgewirkt. Diese Maßnahmen haben weniger unmittelbare Auswirkungen auf den Schutz der Inlandsmärkte als die in den Kapiteln 4 und 5 beschriebenen Maßnahmen;

    - haben Cedest, Titan und Heracles zwar an Maßnahmen zur Durchführung des Cembureau-Übereinkommens oder -Prinzips mit dem Ziel, die Inlandsmärkte unmittelbar zu schützen, mitgewirkt, aber versucht, sich der Durchführung des Cembureau-Übereinkommens, dem sie beigetreten waren, zu entziehen;

    - ist Ciments Luxembourgeois zwar direktes Mitglied von Cembureau und hat an den Treffen der Delegationsleiter, auf denen das Cembureau-Übereinkommen oder -Prinzip vereinbart wurde, teilgenommen, nach Wissen der Kommission aber keine Durchführungsmaßnahme angewendet. Ihre weniger aktive Rolle rechtfertigt es daher, sie in die Gruppe der Unternehmen einzustufen, die eine geringere Verantwortung tragen.

    (10) Zur Bestimmung der Höhe der Geldbusse, die gegen Buzzi, Oficemen, Asland, Hispacement, Hornos Ibericos, Uniland, Valenciana, Atic, Cimpor, Secil, Holderbank, Aker und Euroc festzusetzen ist, hat die Kommission in dieser Entscheidung die kürzere Dauer der Teilnahme dieser Unternehmen an der Zuwiderhandlung berücksichtigt (siehe oben Absatz 65, Punkt (4)).

    (11) Zur Bestimmung der Höhe der Geldbusse, die gegen jedes Unternehmen wegen der in Kapitel 11 beschriebenen Zuwiderhandlungen festzusetzen ist, hat die Kommission berücksichtigt, daß diese Zuwiderhandlungen insgesamt ernster Natur gewesen sind und daß alle Unternehmen eine wichtige Rolle gespielt haben. Im Falle von Valenciana hat die Kommission die geringere Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigt -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN

    Artikel 1

    Cembureau - Association Européenne du Ciment, Fédération de l'Industrie Cimentière, S.A Cimenteries CBR, Aalborg Portland A/S, Syndicat Français de l'Industrie Cimentière, Lafarge Coppée S.A., Société des Ciments Français S.A, Vicat S.A., Cedest S.A., Bundesverband der Deutschen Zementindustrie, Heidelberger Zement AG, Dyckerhoff AG, Alsen-Breitenburg Zement- und Kalkwerke GmbH, Nordcement AG, Association of the Greek Cement Industry, Titan Cement S.A., Heracles General Cement Company, Halkis Cement Company S.A., Irish Cement Ltd., Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento S.p.A., Unicem S.p.A., Cementir-Cementerie del Tirreno S.p.A., S.A. des Ciments Luxembourgeois, Vereniging Nederlandse Cement-Industrie, Eerste Nederlandse Cement Industrie N.V., British Cement Association, Blü Circle Industries Plc, The Rugby Group Plc und Castle Cement Ltd. haben ab 14. Januar 1983, F.lli Buzzi S.p.A. ab 11. Mai 1983, ATIC-Associação Tecnica da Industria do Cimento, Cimpor-Cimentos de Portugal S.A., SECIL-Companhia Geral de Cal e Cimento S.A., Agrupación de Fabricantes de Cementos de España - Oficemen, Asland S.A., Corporación Uniland S.A., Hispacement S.A., Hornos Ibericos Alba S.A. und Compañia Valenciana de Cementos Portland S.A. ab 1. Januar 1986, Holderbank Financière Glaris S.A. ab 28. Mai 1986 und Aker a.s. und Euroc AB ab 9. Juni 1986 gegen Artikel 85 Absatz 1 des EG-Vertrags verstossen, indem sie an einer Vereinbarung teilgenommen haben, die die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzueberschreitenden Zementlieferungen bezweckte.

    Artikel 2

    1. Cembureau - Association Européenne du Ciment, Fédération de l'Industrie Cimentière, Aalborg Portland AB, Syndicat Français de l'Industrie Cimentière, Bundesverband der Deutschen Zementindustrie, Association of the Greek Cement Industry, Irish Cement Ltd., Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento S.p.A., Unicem S.p.A., Cementir-Cementerie del Tirreno S.p.A., S.A. des Ciments Luxembourgeois, Vereniging Nederlandse Cement-Industrie und British Cement Association haben vom 14. Januar 1983 bis 14. April 1986 und ATIC-Associação Tecnica da Industria do Cimento und Agrupación de Fabricantes de Cementos de España - Oficemen vom 1. Januar 1986 bis 14. April 1986 gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstossen, indem sie an Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen zwecks Erleichterung der Durchführung der in Artikel 1 genannten Vereinbarungen sowie an den Treffen der Delegationsleiter und den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau teilgenommen haben.

    2. Cembureau - Association Européenne du Ciment, Fédération de l'Industrie Cimentière, Aalborg Portland A/S, Syndicat Français de l'Industrie Cimentière, Bundesverband der Deutschen Zementindustrie, Association of the Greek Cement Industry, Irish Cement Ltd., Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento S.p.A., Unicem S.p.A., Cementir-Cementerie del Tirreno S.p.A., S.A. des Ciments Luxembourgeois, Vereniging Nederlandse Cement-Industrie und British Cement Association haben vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1988 und ATIC-Associação Tecnica da Industria do Cimento und Agrupación de Fabricantes de Cementos de España - Oficemen vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1988 gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstossen, indem sie an abgestimmten Verhaltensweisen zwecks Erleichterung der Durchführung der in Artikel 1 genannten Vereinbarung teilgenommen haben, die folgendes betrafen:

    a) die Weitergabe von Informationen über die Mindestpreise für Zementlieferungen per LKW der belgischen und niederländischen Hersteller und über die Preise einschließlich Rabatte des luxemburgischen Herstellers;

    b) die Weitergabe der individuellen Listenpreise der dänischen und irischen Hersteller, der in Griechenland, Italien und Portugal gültigen Tarife der Zementindustrie und der in Deutschland, Frankreich, Spanien und dem Vereinigten Königreich praktizierten Durchschnittspreise.

    Artikel 3

    1. a) Lafarge Coppée S.A. und F.lli Buzzi S.p.A. haben vom 26. November 1988 bis 31. Dezember 1988 gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstossen, indem sie an einer abgestimmten Verhaltensweise betreffend die Aufteilung des südfranzösischen Marktes und die Einschränkung ihrer Verhaltenseigenständigkeit bezueglich der Produktionsquellen teilgenommen haben.

    b) Ciments Français S.A. und F.lli Buzzi S.p.A. haben vom 17. März 1988 bis zum 31. Dezember 1988 gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstossen, indem sie an einer abgestimmten Verhaltensweise betreffend Informationen über die aktuellen Preise und über erwartete Preiserhöhungen im Hinblick auf eine Begrenzung ihrer Verhaltenseigenständigkeit teilgenommen haben.

    c) Vicat S.A. und F.lli Buzzi S.p.A. haben vom 11. Mai 1983 bis 31. Dezember 1988 gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstossen, indem sie an einer abgestimmten Verhaltensweise betreffend den Austausch von Preisinformationen und die Einschränkung ihrer Verhaltenseigenständigkeit bezueglich der Zementlieferungen nach Südfrankreich teilgenommen haben.

    2. Agrupación de Fabricantes de Cementos de España - Oficemen, Cimpor-Cimentos de Portugal S.A. und SECIL-Companhia Geral de Cal e Cimento S.A. haben vom 1. Januar 1986 bis 24. April 1989 gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstossen, indem sie an einer Vereinbarung über die Überwachung der Zementlieferungen zwischen Spanien und Portugal und über die Respektierung der jeweiligen Inlandsmärkte teilgenommen haben.

    3. a) Syndicat Français de l'Industrie Cimentière, Lafarge Coppée S.A., Ciments Français S.A., Cedest S.A., Bundesverband der Deutschen Zementindustrie, Dyckerhoff AG und Heidelberger Zement AG haben zumindest vom 23. Juni 1982 bis 30. September 1989 gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstossen, indem sie an Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die Reglementierung der Zementlieferungen aus Frankreich nach Deutschland und aus Deutschland nach Frankreich teilgenommen haben.

    b) Syndicat Français de l'Industrie Cimentière und Bundesverband der Deutschen Zementindustrie haben vom 1. Januar 1985 bis 30. September 1988 gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstossen, indem sie an einer abgestimmten Verhaltensweise betreffend den Austausch von Informationen zwecks Kontrolle der Einhaltung der mengenmässigen Ausfuhrbegrenzungen zwischen Frankreich und Deutschland sowie zur Kontrolle der für die verschiedenen Bundesländer bestimmten Lieferungen teilgenommen haben.

    Artikel 4

    1. Cembureau-Association Européenne du Ciment, die Gruppe Holderbank Financière Glaris S.A., Blü Circle Industries Plc, Agrupación de Fabricantes de Cementos de España - Oficemen, Asland S.A., Corporacion Uniland S.A., Hispacement S.A., Syndicat Français de l'Industrie Cimentière, Lafarge Coppée S.A., Ciments Français S.A., Bundesverband der Deutschen Zementindustrie, Dyckerhoff AG, Heidelberger Zement AG, S.A. Cimenteries CBR, Aker a.s. und Euroc AB, Aalborg Portland A/S, Irish Cement Ltd, Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento S.p.A., Unicem S.p.A. und Cementir-Cementerie del Tirreno S.p.A. haben ab 28. Mai 1986 gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstossen, indem sie an einer Vereinbarung über die Errichtung der Cembureau Task Force oder European Task Force teilgenommen haben.

    2. Die Gruppe Holderbank Financière Glaris S.A., Blü Circle Industries Plc, Agrupación de Fabricantes de Cementos de España - Oficemen, Asland S.A., Corporacion Uniland S.A., Hispacement S.A., Syndicat Français de l'Industrie Cimentière, Lafarge Coppée S.A., Ciments Français S.A., Bundesverband der Deutschen Zementindustrie, Dyckerhoff AG, Heidelberger Zement AG, Aker a.s. und Euroc AB, S.A. Cimenteries CBR, Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento S.p.A., Unicem S.p.A. und Cementir-Cementerie del Tirreno S.p.A. haben vom 9. Juni 1986 bis 26. März 1993 gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstossen, indem sie an einer Vereinbarung über die Errichtung der Joint Trading Company Interciment S.A. zwecks Durchführung der Überzeugungs- und Abschreckungsmaßnahmen gegen die die Stabilität der Märkte der Mitgliedsländer gefährdenden Unternehmen teilgenommen haben.

    3. a) Cembureau - Association Européenne du Ciment, die Gruppe Holderbank Financière Glaris S.A., Blü Circle Industries Plc, Agrupación de Fabricantes de Cementos de España - Oficemen, Asland S.A., Corporacion Uniland S.A., Hispacement S.A., Syndicat Français de l'Industrie Cimentière, Lafarge Coppée S.A., Ciments Français S.A., Bundesverband der Deutschen Zementindustrie, Dyckerhoff AG, Heidelberger Zement AG, S.A. Cimenteries CBR, Aker a.s. und Euroc AB, Aalborg Portland A/S, Irish Cement Ltd, Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento S.p.A., Unicem S.p.A. und Cementir-Cementerie del Tirreno S.p.A. haben vom 17. Juni 1986 bis 15. März 1987 gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstossen, indem sie an abgestimmten Verhaltensweisen mit dem Ziel teilgenommen haben, den griechischen Herstellern, speziell Titan, Calcestruzzi als Kunden zu entziehen.

    b) Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento SpA, Unicem SpA und Cementir-Cementerie del Tirreno SpA haben vom 3. April 1987 bis 3. April 1992 gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstossen, indem sie an einer Vereinbarung betreffend die am 3. und 15. April 1987 unterzeichneten Verträge und Abmachungen teilgenommen haben, mit denen verhindert werden sollte, daß Calcestruzzi griechischen Zement importiert.

    4. Die nachstehend genannten Unternehmen haben gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstossen, indem sie an Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen zur Umleitung der griechischen Produktionsüberschüsse und zur Eindämmung der Einfuhren von griechischem Zement in die Mitgliedstaaten teilgenommen haben, und zwar:

    a) Blü Circle Industries Plc, Castle Cement Ltd und Rugby Group Plc vom 16. Juni 1986 bis 5. September 1986 durch Teilnahme an einer abgestimmten Verhaltensweise zwecks Verhinderung und/oder Verringerung der Einfuhren von griechischem Zement nach dem Vereinigten Königreich;

    b) Blü Circle Industries Plc und Titan Cement Company S.A. vom 4. Juli 1986 bis 31. Dezember 1989 durch Teilnahme an einer Vereinbarung zur Umleitung der Zement- und Klinkerproduktion von Titan nach den Vereinigten Staaten und Nigeria und zur Vermeidung direkter Verkäufe von Zement und Klinker seitens Titan auf den europäischen Märkten;

    c) die Gruppe Holderbank Financière Glaris S.A. und Titan Cement Company S.A. vom 19. Juni 1986 bis 31. Dezember 1990 durch Teilnahme an einer Vereinbarung zur Umleitung der Zement- und Klinkerproduktion von Titan nach den Vereinigten Staaten und Afrika und zur ermeidung direkter Verkäufe von Zement und Klinker seitens Titan auf den europäischen Märkten;

    d) die Gruppe Holderbank Fiancière Glaris S.A. und Heracles General Cement Company vom 9. Mai 1986 bis 31. Dezember 1990 durch Teilnahme an einer Vereinbarung zur Vermeidung direkter Zementverkäufe seitens Heracles auf den europäischen Märkten und zur Umleitung der Zement- und Klinkerproduktion von Heracles nach anderen Märkten;

    e) Lafarge Coppée S.A. und Titan Cement Company S.A. vom 22. Juli 1986 bis 31. Dezember 1991 durch Teilnahme an einer Vereinbarung zur Umleitung bestimmter Mengen Klinker aus der Produktion von Titan nach Kanada und zur Vermeidung direkter Verkäufe seitens Titan auf den europäischen Märkten;

    f) Lafarge Coppée S.A. und Heracles General Cement Company vom 1. Juni 1988 bis 15. Juni 1991 durch Teilnahme an einer Vereinbarung zur Umleitung bestimmter Zement- und Klinkermengen aus der Produktion von Heracles nach Ländern ausserhalb Europas und zur Vermeidung direkter Zement- und Klinkerverkäufe seitens Heracles auf den europäischen Märkten;

    g) S.A. Cimenteries CBR, Heracles General Cement Company und Titan Cement Company S.A. vom 4. Mai 1988 bis 31. Dezember 1990 durch Teilnahme an einer abgestimmten Verhaltensweise betreffend über Umar abgewickelte Lieferungen von für CBR und ENCI in Belgien und in den Niederlanden bestimmtem Klinker und zur Vermeidung direkter Verkäufe seitens der beiden griechischen Hersteller auf den europäischen Märkten;

    h) Aker a.s. und Euroc AB und Titan Cement Company S.A. vom 28. Januar 1987 bis 31. Dezember 1990 durch Teilnahme an einer Vereinbarung zur Umleitung bestimmter Zement- und Klinkermengen aus der Produktion von Titan nach Afrika, den Vereinigten Staaten und den Bahamas und zur Vermeidung direkter Verkäufe von Zement und Klinker seitens Titan auf den europäischen Märkten.

    Artikel 5

    Fédération de l'Industrie Cimentière, Aalborg Portland A/S, Syndicat Français de l'Industrie Cimentière, Dyckerhoff AG, Alsen-Breitenburg Zement- und Kalkwerke GmbH, Nordcement AG, Association of the Greek Cement Industry, Irish Cement Ltd, Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento S.p.A., Unicem S.p.A., Cementir-Cementerie del Tirreno S.p.A. und Eerste Nederlandse Cement Industrie N.V., haben vom 14. März 1984 bis 22. September 1989 und Castle Cement Ltd, ATIC-Associação Tecnica da Industria do Cimento und Agrupación de Fabricantes de Cementos de España - Oficemen vom 1. Januar 1986 bis 22. September 1989 gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstossen, indem sie im Rahmen von ECEC an abgestimmten Verhaltensweisen betreffend den Austausch von Informationen über die Angebots- und Nachfragesituation in den Import-Drittländern, über die im Export zu erzielenden Preise, über die Situation der Importe in den Mitgliedsländern und über die Angebots- und Nachfragesituation auf den Inlandsmärkten und zur Vermeidung eines Eintritts von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft teilgenommen haben.

    Artikel 6

    Lafarge Coppée S.A., Titan Cement Company S.A., Heracles General Cement Company und Halkis Cement Company S.A. haben vom 1. Juli 1981 bis 19. Mai 1989, Ciments Français S.A. vom 1. Juli 1981 bis 17. Februar 1989, Blü Circle Industries Plc vom 1. Juli 1981 bis 12. Oktober 1987 und Hispacement S.A., Hornos Ibéricos Alba S.A., Compañia Valenciana de Cementos Portland und deren Tochtergesellschaft Cementos del Mar S.A. vom 1. Januar 1986 bis zum 19. Mai1989 gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstossen, indem sie im Rahmen von EPC an einer fortgesetzten abgestimmten Verhaltensweise teilgenommen haben, die die Prüfung der Marktsituation in der Gemeinschaft, die Aufteilung der Drittlandsmärkte, die Festsetzung der Preise für die für den Fernexport bestimmten Erzeugnisse und den Austausch individualisierter Angaben über die für die Ausfuhr zur Verfügung stehenden und die tatsächlich nach Drittländern ausgeführten Mengen betraf und mit der der Eintritt von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft vermieden werden sollte.

    Artikel 7

    Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento S.p.A., Dyckerhoff AG, Lafarge Coppée S.A., Ciments Français S.A. und S.A. Cimenteries CBR haben vom 6. Mai 1982 bis 26. Mai 1988 und Compañia Valenciana de Cementos Portland S.A. vom 1. Januar 1986 bis 26. Mai 1988 gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstossen, indem sie im Rahmen von WCC an der abgestimmten Verhaltensweise und der Vereinbarung betreffend die Respektierung der Inlandsmärkte, an der fortgesetzten abgestimmtn Verhaltensweise betreffend die Umleitung der Produktionsüberschüsse in den Export nach Drittländern und an einer fortgesetzten abgestimmten Verhaltensweise betreffend den Austausch von nach Unternehmen individualisierten Informationen über die Produktionskapazität, die Produktion, die Verkäufe auf den Inlands- märkten und im Export, die Inlandspreise für Weiß- und Grauzement und die Exportpreise teilgenommen haben.

    Artikel 8

    Die in den Artikeln 1 bis 7 genannten Unternehmen stellen - soweit nicht bereits geschehen - die in den genannten Artikeln bezeichneten Zuwiderhandlungen unverzueglich ab und nehmen künftig im Rahmen der Grau- und Weißzementmärkte von jeder Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise gleichen oder ähnlichen Zwecks einschließlich des Austauschs vertraulicher Geschäftsinformationen mit dem Ziel, die Durchführung etwaiger ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarungen oder abgestimmter Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Aufteilung der Märkte in der Gemeinschaft zu kontrollieren, Abstand.

    Artikel 9

    Gegen die nachstehend genannten Unternehmen werden wegen der in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlung, die insbesondere durch das in den Artikeln 2 bis 6 beschriebene Verhalten umgesetzt wurde, folgende Geldbussen festgesetzt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 10

    Gegen die nachstehend genannten Unternehmen werden wegen der in Artikel 7 festgestellten Zuwiderhandlungen folgende Geldbussen festgesetzt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 11

    Die in den Artikeln 7, 8, 9 und 10 festgesetzten Geldbussen sind binnen drei Monaten ab Notifizierung dieser Entscheidung auf folgendes Bankkonto einzuzahlen:

    Kontonummer 310-0933000-43, Kommission der Europäischen Gemeinschaft, bei

    Banque Bruxelles Lambert

    Agence Européenne

    Rond Point Schuman, 5

    B-1040 Brüssel.

    Nach Ablauf der obengenannten Frist sind Zinsen zu dem Satz fällig, der am ersten Arbeitstag des Monats, in dem diese Entscheidung erlassen wurde, vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für seine ECU-Transaktionen berechnet wird, zuzueglich dreieinhalb Vomhundertpunkte, d.h 9,25 %.

    Artikel 12

    Diese Entscheidung ist gerichtet an:

    1. Cembureau - Association Européenne du Ciment

    Rü d'Arlon 55

    B-1040 BRUXELLES

    2. Holderbank - Financière Glarus AG

    c/o Alsen-Breitenburg Zement- und Kalkwerke GmbH

    Ost-West-Strasse 69

    D-20457 HAMBURG

    3. AKER A/S

    Fjordalléen 16

    N-0250 OSLO

    4. EUROC AB

    Annetorpsvägen 100

    S-21610 MALMÖ

    5. Bundesverband der Deutschen Zementindustrie e.V. - BDZ

    Pferdmengesstrasse 7

    D-50968 KÖLN

    6. Heidelberger Zement AG

    Berliner Strasse 6

    D-69120 HEIDELBERG

    7. Dyckerhoff AG

    Biebricher Strasse 69

    D-65203 WIESBADEN

    8. FIC - Fédération de l'Industrie Cimentière

    Rü César Franck 46

    B-1050 BRUXELLES

    9. Cimenteries CBR S.A.

    Chaußée de La Hulpe 185

    B-1170 BRUXELLES

    10. Aalborg Portland

    Rördalsvej 44

    DK-9000 AALBORG

    11. Agrupación de Fabricantes de Cementos

    de España - Oficemen

    José Abascal, 53-1°

    E-28003 MADRID

    12. Asland S.A.

    Córcega, 325

    E-08037 BARCELONA

    13. Corporación Uniland S.A.

    Córcega, 299-5°

    E-08008 BARCELONA

    14. Hispacement S.A.

    Moll del Contadic s/n

    E-08039 BARCELONA

    15. SFIC - Syndicat Français de l'Industrie Cimentière

    Avenü de Friedland 41

    F-75008 PARIS

    16. Lafarge Coppée S.A.

    Rü des Belles Feuilles 61

    F-75782 PARIS CEDEX 16

    17. Société des Ciments Français

    Tour Ariane

    Place de la Pyramide 5

    Quartier Villon

    F-92800 PUTEAUX

    18. Vicat S.A.

    Tour GAN

    Place de l'Iris 16

    F-92082 PARIS LA DÉFENSE CEDEX 13

    19. Cedest S.A.

    Rü de la Pompe 183

    F-75116 PARIS

    20. Association of the Greek Cement Industry

    Karirsi Square 10

    GR-10561 ATHENS

    21. Irish Cement Limited

    Stillorgan Road

    Stillorgan

    IRL-Co. DUBLIN

    22. Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento S.p.A.

    Via G. Camozzi, 124

    I-24100 BERGAMO

    23. Unicem S.p.A.

    Via Carlo Marenco, 25

    I-10126 TORINO

    24. Cementir - Cementerie del Tirreno S.p.A.

    Corso di Francia, 200

    I-00191 ROMA

    25. Fratelli Buzzi S.p.A.

    Corso Giovane Italia, 39

    I-15033 CASALE MONFERRATO (Alessandria)

    26. Ciments luxembourgeois S.A.

    Boîte postale 146

    L-4002 ESCH-SUR-ALZETTE

    27. Vereniging Nederlandse Cementindustrie-VNC

    Gebouw Cementrum

    Sint Teunislaan 1

    NL-5231 BS 's-HERTOGENBOSCH

    28. Eerste Nederlandse Cement Industrie NV-ENCI

    Gebouw Cementrum

    Sint Teunislaan 1

    NL-5231 BS 's-HERTOGENBOSCH

    29. ATIC - Associação Técnica da Indústria do Cimento

    Av. 5 Outubro, 54, 2° D

    P-1000 LISBOA

    30. Cimpor - Cimentos de Portugal, EP

    Rua Alexandre Herculano, 35

    Apartado 2211

    P-1106 LISBOA CODEX

    31. SECIL - Companhia Geral de Cal e Cimento S.A.

    Av. Cons. Fernando de Sousa, 19, 16°

    P-1092 LISBOA CODEX

    32. British Cement Association

    Century House

    Telford Avenü

    Crowthorne

    GB-BERKSHIRE RG11 6YS

    33. Blü Circle Industries PLC

    84 Eccleston Square

    GB-LONDON SW1V 1PX

    34. The Rugby Group PLC

    Crown House

    GB-RUGBY CV21 2DT

    35. Castle Cement Limited

    Park Square

    3160 Solihull Parkway

    Birmingham Busineß Park

    GB-BIRMINGHAM B37 7YN

    36. Alsen-Breitenburg Zement- und Kalkwerke GmbH

    Ost-West-Strasse 69

    D-20457 HAMBURG

    37. Nordcement AG

    Warmbüchenstrasse 19

    D-30159 HANNOVER

    38. Titan Cement Company

    Chalkidos Street 22A

    GR-11143 ATHENS

    39. Heracles General Cement Company

    S. Venizelou Street 49-51

    GR-14123 LYCOVRISSI

    40. Halkis Cement Company

    Athens Tower

    GR-11527 ATHENS

    41. Hornos Ibericos Alba S.A.

    Núñez de Balboa, 35-A

    E-28001 MADRID

    42. CompañÍa Valenciana de Cementos Portland S.A.

    Cólon, 66-68

    E-46004 VALENCIA

    Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 192 EG-Vertrag.

    Brüssel, den 30. November 1994

    Für die KommissionKarel VAN MIERTMitglied der Kommission

    ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.

    ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63.

    Slg. 1991, S. II-1711.

    Slg. 1992, S. II-1571.

    Slg. S. II-2667.

    C. Pratten, A. Survey of the economies of scale, Studies on the Economic Integration, Research on the "Cost of Non-Europe", Basic findings, Band 2, EG-Kommission, Brüssel 1988.

    Quelle: EG-Kommission, Panorama der EG-Industrie, 1990, S. 77; DRI Europe. Auf die gleichen Daten stützt sich das Gutachten von Professor Peter Williamson im Anhang zur Erwiderung von Blü Circle auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte.

    Quelle: Eurostat - Prix de l'Electricité 1985-1991, S. 177.

    European Communities - Europa Transport, Annual Report 1989, Supplement to the Scad Bulletin, 1991, S. 59.

    European Communities - Europa Transport, Annual Report 1988, Supplement to the Scad Bulletin, 1990, Ziff. 2.8.2 "Price indices".

    Die folgenden Ausführungen stützen sich auf die Studien von Louis Phlips, "Die geographischen Preissysteme und der Wettbewerb", Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Reihe Wettbewerb - Rechtsangleichung - 1976 Nr. 29, und von P. Bianchi, "Politiche pubbliche e strategie dell'impresa nell'industria europea del cemento", Ed. Il Mulino, Bologna, 1980.

    Originaltext Deutsch.

    Im Originaltext:"Questo sistema richiede un accordo fra i produttori sul metodo di calcolare i costi di trasporto, sul modo di fissare e cambiare i prezzi base (ad esempio un comitato esterno che sulla base dei costi medi di produzione fissa i nuovi prezzi base, oppure un sistema di price-leadership riconosciuto da tutti, ecc.) e naturalmente le località scelte come punti-base. La area coperta dall'accordo è delineata, diciamo, appunto in cerchi concentrici attorno a ciascun punto-base cosicché, data la distanza fra il punto base e l'acquirente e dato il prezzo base, è possibile per chiunque dire immediatamente quale sarà il prezzo finale per ogni acquirente. . . Pertanto questo sistema permette al singolo produttore di individuare immediatamente l'area di espansione delle sü vendite solo guardando la mappa, graduata in relazione ai punti base concordati.

    Questo sistema regola pertanto la ripartizione dei mercati fra i produttori perché specifica la massima distanza a cui è possibile per un produttore vendere senza dover assorbire almeno parte dei costi di trasporto e quindi anche la massima distanza oltre la quale l'assorbimento dei costi di trasporto assorbe tutto il margine di profitto." Originaltext Deutsch.

    Originaltext Deutsch.

    Originaltext Deutsch.

    Originaltext Deutsch.

    Im Originaltext: "Un million de tonnes supplémentaires seront fabriquées cette année pour satisfaire à des demandes françaises (jusqu'au bassin parisien), après la fermeture récente de trois unités de fabrication implantées dans le Nord de la France, propriétés elles aussi de Ciments Français. Ce ciment, à destination de l'Hexagone, est acheminé au départ d'une gare d'expédition installée sur le site même de CCB, la Compagnie disposant là de huit silos de stockage de 5 000 tonnes chacun".

    Siehe im Anhang Tabellen über die Produktionskapazität und über die Entwicklung von Produktion, Verbrauch, Ausfuhren und Einfuhren der einzelnen Mitgliedstaaten.

    Im Originaltext:

    "The main objects of the Association are to arrange for:

    1. the exchange of information between Members

    2. the collection of statistical and other data

    3. the study of economic questions

    4. co-operation in market development (promotion)

    5. co-operation in technical and related industrial fields

    6. the provision of an information centre about the cement industry." Im Originaltext:

    "3. the study of factors concerning the cement industry's development"

    "5. the representation of its Members at European and international level"

    "b) The activities of Cembureau can be carried out either directly by the Association itself or by any subsidiary in which Cembureau has full control".

    Im Originaltext:

    "Cement manufacturers (in der neuen Satzung: "Cement industries") in different countries, individually or through national organisations, who have declared their interest to partake in the activities of the Association and to pursü the aims as set forth in Article 3 above, may become Members of the Association. New Members may be adopted by unanimous approval by the General Assembly" (in der neuen Satzung in der französischen Fassung abweichender Wortlaut des letzten Satzes).

    Im Originaltext:

    "I. 2 . . . Les "Head Delegates" n'ont ni existence statutaire, ni pouvoirs statutaires. Cembureau est essentiellement une association professionnelle qui regroupe des associations nationales".

    "I. 3 Les "Head Delegates"." "Comme c'est le cas pour les représentants des gouvernements dans des organismes internationaux et en dépit du fait que le titre de "Head Delegates" n'est pas statutaire (V.I.2), une personne fut nommée "Chef de délégation ("Head Delegate") pour exercer le droit de vote au sein de l'Assemblée Générale. Cembureau tenait à jour une liste de ces "Chefs de délégation"."

    "De 1983 à 1985, les services de Cembureau ont prêté leur assistance en fournissant des prestations de secrétariat lorsqu'il leur était demandé d'organiser des réunions de personnes qui avaient, alors, le titre de "Chef de délégation"."

    "Cembureau n'est pas en mesure de commenter les réunions après 1985 puisque Cembureau n'a absolument plus rien eu à voir avec ces réunions." Im Originaltext:

    "1. Imports from Eastern Europe

    (M) 1.1 Send a table to all Members requesting - 1982 estimates corrections - addition

    (HD) 1.2 Request information on CIF prices at points of entry

    2. Intra-European Trade

    2.1 Secretariat compiles existing data 1979-1981

    (M) 2.2 Members requested estimates for remaining months 1982

    2.3 Secretariat compiles list of official prices, - ex works, (actual or estimated) for Ordinary Portland and/or Principal Cement

    3. World Cement Markets

    (HD) 3.1 Request information on Members export price

    3.2 Request information on CIF prices in countries close to Europe".

    Im Originaltext:

    "(A) Ex-works. Actual - Calculated (Cembureau) -

    - (i) Pure Portland - (problem of France)

    - (ii) Major Cement

    - (iii) No information rebates. For rebates special enquiry needed

    (Different types - Clauses)

    (B) Export Prices. No official information. Poß. by Group Exportations

    (C) World Prices. Selection of Prices available - We can update

    (D) European Intra-Trade Prices - Some informal prices but could be obtained with authority of Executive Committee." Im Originaltext:

    Discarding a TABLE >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Im Originaltext:

    Discarding a TABLE >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Rates: 4.1.83 and 12.1.83 for Greece

    a) New cement, replaces P. 30. Monthly average July-December 1982.

    Ex-works price estimated by Cembureau

    b) Average for the whole country. Average South : 300 - Average North : 270 (excl. rebates)

    c) Athens area. x : incl. taxes

    d) max. price : 305 - min. : 250." Im Originaltext:

    "Cement price level in Member countries on 31.12.83

    As last year this information is given in the attached diagram, which calls for the following explanations:

    - In the left hand half of the diagram, those countries where the major part of cement sales consists of pure Portland cement have been included under the abbreviation P, whereas those countries producing essentially Portland composite cements (P.Co), i.e. cements containing 75-85 % of clinker and 15-25 % of secondary constitünts, are shown on the right hand side

    - The figure shown on the left hand or right hand side of each square gives in million tonnes the production of the countries included in this square

    - Prices are quoted in US$ at the rate of 31/12/83. In order to take into account possible variations and discounts within countries, these price are shown as a range in the form of an ellipse whose area has been determined approximatively in relation to the production of the country concerned and whose centre corresponds as near as possible to the average price

    - The range of prices has been subdivided by 10-dollar intervals

    - For comparison purposes, two further ellipses are shown on the far left side of the diagram indicating the range of prices being applied on the US and Japanese markets." Im Originaltext:

    "Les données recüillies par Cembureau en matière de prix sont donc des données globales, pays par pays, hors TVA et sans indication de rabais. Elles sont toujours retransmises par Cembureau à ses membres de manière tout à fait globale, sans individualisation quelconque." Im Originaltext:

    "Vous voudrez bien trouver ci-joint, en annexe 3, l'ensemble des documents que nous avons pu rettrouver à propos des informations sur les prix intérieurs du ciment, reçüs dos nos associés et retransmises à nos associés de 1984 à fin 1989." Im Originaltext:

    "Compte tenu de cette majoration (ou des modifications dont question ci-avant), les prix rendus par camion de ciment Portland à la pouzzolane "PPZ 30" (prix de référence) deviennent:

    Discarding a TABLE >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Im Originaltext:

    "Le passage du document cité par la Commission qui indique qu'il y eut "confirmation des prix donnée par téléphone une fois par an" (doc. 33126/15096) ne fait référence qu'au fait que depuis 1986 il n'y avait pas eu de hausse générale de prix autorisée par le Ministère des affaires économiques. La FIC confirmait donc que les barèmes communiqués en 1986 étaient toujours valables".

    Im Originaltext:

    "The prices of Aalborg have until 1989 been subject to advance approval by the Monopoly Control Authorities, and revised price lists have been sent to Cembureau after approval and publication in Denmark".

    Dieses Dokument wurde der Kommission von Cembureau nicht als Anlage zur Antwort vom 2.2.1990 auf das Auskunftsverlangen, sondern nur als Anlage zur Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt. Es handelt sich jedoch um ein Schriftstück jener Kategorie von Dokumenten, die nach Kenntnis der Kommission - was von Cembureau bestätigt wird - regelmässig den Cembureau-Mitgliedern übermittelt werden.

    Im Originaltext:

    "Photocopies des prix de 1984 à 1986 - plus copies de deux notes d'information sur la moyenne des prix en France pour mon information personnelle. Système des prix (contrôle jusqu'à 1986). Les prix communiqués sont des prix moyens pour la France. Prix pour deux types de ciment. A partir de 1987 la France ne veut plus voir ces prix publiés dans les documents Cembureau. Ceux-ci peuvent être communiqués par téléphone aux Membres".

    Im Originaltext:

    "S'agissant de valeurs moyennes approximatives, toutes comparaisons avec les prix publiés précédemment ne peuvent avoir un caractère rigoureux et les écarts de prix entre catégories ne sont pas significatifs".

    Im Originaltext:

    "Suite à notre entretien téléphonique du 1er mars 1988, pour votre gouverne personnelle".

    Im Originaltext:

    "Photocopies des prix de 1984 à 1989. Système des prix (libre fixation des prix). La moyenne des prix fournie à Cembureau par l'Association allemande est la moyenne des prix calculée par l'Office National des Statistiques allemand".

    Im Originaltext:

    "Att. Mr. Pinnock. Ref. au Tx d'aujourd'hui. Allemagne de l'Oüst (Prix entourés) Salutations".

    Im Originaltext:

    "Has supplied price data to Cembureau since the commencement of collation of price data statistics by Cembureau".

    Im Originaltext:

    "The cement prices (or tabled prices) per tonne of the S.A. des Ciments Luxembourgeois are ex-works, naked, rebates included, exclusive of VAT".

    Im Originaltext:

    "For deliveries of bulk cement which are made in the company's own lorries, transport costs according to distance are charged separately".

    Dieses Dokument wurde der Kommission von Cembureau nicht als Anlage zur Antwort vom 2.2.1990 auf das Auskunftsverlangen, sondern nur als Anlage zur Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt. Es handelt sich jedoch um ein Schriftstück jener Kategorie von Dokumenten, die nach Kenntnis der Kommission - was von Cembureau bestätigt wird - regelmässig den Cembureau-Mitgliedern übermittelt werden.

    Im Originaltext:

    "With reference to our telcon of last week we inform you that the prices for different types of cement will be changed as per 2 January 1985. The price for blastfurnace cement (HD-A) delivered by barge will be Dfl 119,05/ton whilst the price for Portland Cement claß A will be Dfl 128,50/ton. I have been informed by Mr. Kuijt that since a couple of years he has sent you a copy of the official letter to customers about changes in prices. In your statistics you only mention blastfurnace cement and Portland cement without reference to the trade marks".

    Im Originaltext:

    "Spain - Photocopies des prix de 1984 à 1988. Système des prix (libre fixation des prix). Nous ne publions plus les prix du ciment depuis 1984, une moyenne des prix nous est communiquée une fois par an, pour information par téléphone".

    Im Originaltext:

    "Depuis cette date (14.10.1980) les prix ont subi une évolution différente suivant les régions. Il est donc difficile d'établir un prix moyen pour l'ensemble du pays".

    Im Originaltext:

    "Estos precios han sido comunicados a Mme Lacroux el dia 22.5.1987 para que püdan ser ofrecidos a la Asamblea General de Cembureau de este mismo mes".

    Im Originaltext:

    "Nous n'avons plus reçu de communication officielle des prix depuis 85. Nous obtenons des prix de différentes sources (ie constructeurs) que nous communiquons comme estimation approximative par téléphone. Système des prix (libre fixation des prix depuis 1987)".

    Im Originaltext:

    "Nous ne communiquons, en général, les prix qu'à nos Membres. Les demandes qui émanent de l'extérieur proviennent toujours de sociétés ou bureaux de consultants qui souhaitent faire des comparaisons de prix. Malheureusement les structures des prix et les types de ciment choisis par chaque pays comme référence, sont tellement différents que toutes les comparaisons qui ont été faites se sont révélées fausses. Un cimentier qui connaît bien les normes, le coût du transport, peut évidemment utiliser ces prix. Mais nous ne faisons jamais ce travail pour nos membres".

    Im Originaltext:

    "Les articles 85 et 86 portant sur la politique de concurrence sont clairs et on ne peut envisager aucune action en contravention à ces articles.

    La tendance qui prévaut au sein de la CEE est d'examiner la position des différents pays d'un point de vü économique et l'objectif actuel est de trouver un régime de prix pour les produits homogènes qui soit compatible avec l'article 85. Le système de points de parité actuellement à l'étude a pour objet d'éviter la concurrence ruineuse et conviendrait au ciment.

    Des suggestions ont également été formulées dans le but de garantir une concurrence loyale." Im Originaltext:

    "EEC intends "letter of comfort" to tolerate:

    Basing-point system = Price transparency in order to avoid ruinous competition.

    Arguments: - Heavy and homogeneous product

    - Industry dependent on regional raw materials

    - Low specific valü

    - Inelasticity of demand

    - Oligopolistic structure

    - Highly "mature" industry

    - High capital intensive industry

    Bases: Studies University of Tubingen

    Studies University of Louvain." Im Originaltext:

    "1. If possible

    - list of delivered prices

    - and ex-works prices available.

    2. These price lists to be calculated assuming for a price leader company identical basing-point prices ex-works, for all destinations, even for sales beyond the national borders.

    3. Within a relevant market, alignment on the price-leader

    4. Outside of the relevant market, application of 2 or occasional alignement." In der Studie von Louis Phlips "Die geographischen Preissysteme und der Wettbewerb", Reihe Wettbewerb - Rechtsangleichung - 1976 - Nr. 29, wird die Auffassung vertreten, daß das System der Frachtgrundlagen wettbewerbsfeindlich ist (siehe S. 14, 15, 17, 18 und 57). Insbesondere wird darin folgendes behauptet (S. 57): "Unter dem Gesichtspunkt eines aktiven Preiswettbewerbs erscheinen Systeme, die eine Frachtübernahme einschließen und demnach diskriminierend sind - wie der Verkauf zu einheitlichem Frankopreis, der Verkauf ab einer einzigen Frachtgrundlage und der Verkauf ab mehreren Frachtgrundlagen mit Angleichung als unerläßliche Stützen eines Preiskartells, das die Aufrechterhaltung derjenigen geographischen Struktur der Preise "Frei Bestimmungsort" zum Ziel hat, welche die Gewinne aller maximiert. In oligopolistischen Industrien, die - Massengüter von geringem Stückwert herstellen, weist das Funktionieren dieser Systeme auf das Bestehen stillschweigender Preisabsprachen hin. Diese Systeme müssen verboten werden, will man das Verbot von Preisabsprachen durchsetzen. Geschieht das nicht, so werden die ausdrücklichen Preiskartelle durch stillschweigende Absprachen ersetzt, die mit Hilfe der Transparenz und der Regeln zur Frachtübernahme aufrecht erhalten werden." Im Originaltext:

    "M. Bertran indique qu'il est personnellement optimiste en ce qui concerne le maintien du volume des marchés d'outre-mer mais que le problème de la faiblesse des prix n'en demeure pas moins critique. Il estime qu'il est temps de réexaminer les possibilités d'améliorer la coopération, non seulement entre les grands pays exportateurs, mais entre tous les Membres de Cembureau. Un des rôles de Cembureau doit être de contribür à l'établissement d'une concurrence saine mais réaliste." Im Originaltext:

    ". . . qu'aucune réglementation de la CEE ne s'oppose à des consultations et à la coopération dans les marchés d'outre-mer." Im Originaltext:

    "La page n° 12 est la page 4 du même document qui confirme que l'Export Policy Committee est un comité fonctionnant en dehors de la sphère d'influence de Cembureau. Le procès-verbal sous la rubrique "coopération en matière d'exportations (page 11) indique qu'il s'agit de la coopération dans les marchés d'outre-mer "aucune réglementation de la CEE ne s'opposant à de telle consultation". Le premier paragraphe de cette page indiquant qu'"un des rôles de Cembureau doit être de contribür à l'établissement d'une concurrence saine mais réaliste entre tous les membres de Cembureau" doit se lire dans cette perspective." Im Originaltext:

    "l'Export Policy Committee est un Comité fonctionnant en dehors de la sphère d'influence de Cembureau".

    Im Originaltext:

    "Pages n° 1 à 3: Ces pièces émanent de la société Blü Circle. Elles expliquent que depuis 1958, date d'entrée en vigüur du Traité de la C.E.E., Cembureau ne comprend plus de comité chargé d'une coordination quelconque en matière d'exportation. Il en découle également que Cembureau n'a rien à voir ni avec le London Club, ni avec l'E.C.E.C. (European Cement Export Committee)." Im Originaltext:

    "In years gone by, Cembureau ran a European Export Committee under its own wing, but with the advent of the Common Market and its clear distaste for cartels of any sort, Cembureau eventually abandoned its unwanted child, and European Cooperation in cement exports was left to an informal initiative from outside. This Michäl Chapman took up, and in 1972 we saw the formation of the so-called "London Club", which had its origins in a very small informal grouping of exporters who had been meeting for some years under Michäl's guidance." Im Originaltext:

    "3.1 Van Hove. Regolamento interno Collaborazione con Cembureau.

    a) Problema polluzione atmosferica - CEE: si è ottenuto di far ritirare l'industria cementiera dalle installazioni di grande (parola illegibile). Ci sarà un nome speciale per il cemento, con consulente greco. Il CLC potrà partecipare al gruppo di lavoro - a oggi nessuna notizia.

    b) Importazione in dumping. Situazione difficile, il danno è limitato, difficile fare ammettere il danno da misurare - nel tempo la minaccia non si è accresciuta - importazioni deboli. La Commissione non si riunisce prima della fine maggio e l'unico risultato positivo forse sarà di impedire l'archiviazione.

    Bertrand - trovare delle regole del gioco tra di noi per evitare concorrenza non corretta.

    Collis - Esiste un limite di dumping - (parola illegibile)

    V.H. 1) Ci deve essere dumping e 2) ci deve essere un danno - è su questo secondo punto che ci si è arrestati".

    Im Originaltext:

    "Strategy against imports and the future of the Cement Industry"

    "At the moment 22 million tonnes of the West European surplus is able to be channelled to overseas markets in need of the product but there is every likelihood that this figure will collapse dramatically to 15 million tonnes or leß by early 1985 and under that strain it is probable that the Cembureau principle of not transhipping to internal European markets will break down.

    The counter measures against imports we have taken so far are as follows.

    1. Anti-dumping suit which if succeßful in 1984 may be useleß in he long term if Spain joins the EEC.

    2. Dealing and negotiating with shippers and importers; reasonably effective at the moment but risks encouraging les autres.

    3. Threatening and cajoling Cembureau friends. Probably adequate against most large producers but unlikely to stop every source in the EEC.

    4. Actually setting up silos in "enemy" territories. A credible and possible effective option to a limited degree, but a) will be time consuming and expensive b) may infuriate the whole target country to even greater measures thereby totally breaking the Cembureau agreement and if so BC will inevitably be the greatest loser. This also assumes that our targets will not obtain "back-door" government protection which is a very dangerous assumption in dealing with hard pressed non-oil producing latin economies.

    5. Quality Assurance may also be a useful tool but can be complied with at relatively little cost.

    6. Withdrawing cooperation on our Nigeria exports also carries weight but can we rely on the Nigeria economy or Coumantaros goodwill lasting forever?" Im Originaltext:

    "Import Threat"

    "Assuming that the Cembureau policy of non-transhipment holds and our assumption that the West German imports are not going to prove profitable, there would appear to be only three major residual threats.

    1. Bags, of bulk in 5000 tonne pneumatic vessels from East Germany

    2. Bags, including big bags, from Poland

    3. A large entrepreneur with a mother ship using 25.000 tonne vessels from South European Comecon ports.

    There is a small residual threat of the small independent North Spaniards importing here but their tonnage, quality and organisation is limited." Im Originaltext:

    "Il n'existe aucun "Cembureau Agreement or Principles" ni à fortiori aucun document qui contiendrait des règles d'application. Lorsque l'expression est citée dans un document, elle se réfère non pas à une quelconque pratique anti-concurrentielle, mais au respect de règles d'usage et d'éthique progressivement dégagées de la fréquentation des entreprises et de l'évolution économique dans les différents pays" (doc. 33126/11525).

    Im Originaltext:

    "Annexe 10. Ce document n'appelle pas de commentaire particulier de la part de Cembureau. Il émane d'une société cimentière et fait allusion, sans plus, aux règles de bon voisinage encouragées par Cembureau. La référence au "Cembureau principle of not transhipping to internal European markets" se réfère à un mode de comportement qui est souhaité par les membres, mais ne contient en lui-même aucune contrainte ni à fortiori aucune sanction. La référence à un "Cembureau agreement", ne vise que le même principe, et renvoie à des règles "d'usage et d'éthique progressiment dégagées de la fréquentation des entreprises et de l'évolution économique dans les différents pays" (voir réponse à la question n. 2 posée par les inspecteurs, lors de leur visite du 15 novembre 1989)." Im Originaltext:

    "n'était que pure "spéculation" sur la signification d'expressions extraites de documents étrangers à Cembureau." Im Originaltext:

    "Secondly, the Commission refers to two internal Blü Circle memoranda written by Jeremy Reiß which refer to the "Cembureau principle of not transhipping". It is not clear what Mr. Reiß had in mind when he referred to the "Cembureau principle" or "Cembureau agreement". He may well have been using those expressions as a "short hand" to refer to the economic facts of life that naturally limit transhipment of cement between producer countries (see chapter 2 above and volume II). Those economic facts of life would not of course apply in the same way to imports from state-aided producers able to dump cement, which was the same theme of both of Mr. Reiß memoranda (a fact that the Commisson studiously ignores in the S.O.)." Im Originaltext:

    "Blü Circle was originally itself a member of Cembureau together with the other individual producers in the United Kingdom. However, in 1972 the decision was taken to replace the individual members with membership on the part of their United Kingdom trade association, the Cement Makers' Federation ("the CMF"). The representation of the United Kingdom cement industry on the various committees of Cembureau was decided upon and approved by vote at meetings of the Council of the CMF. Sir John Milne was appointed to represent the United Kingdom producers as Head Delegate to Cembureau at the CMF Council meeting of 19th November 1975. Sir John's tenure lasted until 1 May 1985 when he was elected to be President of Cembureau from June 1985. He was succeded as the United Kingdom Head Delegate by Dr. Gordon Marshall whose appointment was approved by the CMF Council on 1st May 1985. Various other personal from the United Kingdom producers represented the United Kingdom on various other committees of Cembureau".

    Im Originaltext:

    "mentionne uniquement "un accord ou un principe de respect des marchés domestiques Européens", mais ne mentionne aucunement Cembureau".

    Im Originaltext:

    "Lors de la dernière réunion du Comité Exécutif, le 5 novembre, un sujet a été soulevé, lequel, selon l'avis unanime des Membres, mérite une attention toute particulière, justifiant une réunion exceptionnelle au niveau des Head-Delegates de Cembureau. Etant donnée la conjoncture de récession généralisée dans ses ventes intérieures, les transferts de ciments entre pays-membres pourront avoir des conséquences nuisibles pour notre industrie si certaines mesures appropriées ne sont pas prises à temps, comme c'est, par exemple, le cas des échanges entre la Belgique et les Pays-Bas qui seront réglés par un protocole à être publié prochainement dans le Journal Officiel de la CEE. A la demande du Président de Cembureau, Monsieur Jean Bailly, j'ai l'honneur de vous informer de la date proposée pour cette réunion, c'est-à-dire le 14 janvier de l'année prochaine, à 9.00 heures, dans les bureaux de Cembureau, à Paris. Cette réunion des Head-Delegates sera préparée et organisée par le Comité Exécutif avant la fin de l'année courante et confirmée avec l'anticipation convenable".

    Im Originaltext:

    "Réunion des Head Delegates, Paris 14.1.83. Nous préparons le projet d'ordre du jour de cette réunion qui sera discuté le 22 décembre par le Comité Exécutif. Voici un extrait de ce projet pour lequel M. Bailly souhaite recevoir vos avis en ce qui concerne la formulation du point 2 que nous voudrions rédiger de manière suffisamment explicite sans risques de susciter des réactions." Im Originaltext:

    "1. Importations de l'Europe de l'Est

    2. Commerce Intra-Européen

    A. Analyse de la situation

    1. Données

    2. Situation des prix - Prix nationaux

    3. Motivation et organisation du commerce transfrontalier Développements prévus

    B.

    Mesures possibles pour contrôler le commerce intra

    1. Soutien des gouvernements contre le dumping

    2. Justification d'accords de prix raisonnables. Intervention du Comité de Liaison

    3. Etudes et Séminaires - Dumping, rentabilité

    4. Autres mesures

    3. Conditions du marché mondial

    4. Conclusions et décisions." Im Originaltext:

    "M. Bailly désirant mettre au point cet ordre du jour demain soir avant un long départ à l'étranger, nous espérons recevoir vos commentaires par prochain telex".

    Im Originaltext:

    "Les mots suivants qui étaient repris dans votre telex de ce 17 novembre doivent disparaître de tout document officiel." Im Originaltext:

    "A. - 3. . . . . Organisation of Croßborder Trade. . .

    B. - . . . Control Intratrade

    2. Justification of reasonable price agreements - Intervention of Liaison Committee." Im Originaltext:

    "- Price formation system - Applied theories

    - Fair Competition rules." Im Originaltext.

    "Je profite de l'occasion pour suggérer d'être invité comme Président du C.L.C. pour les problèmes CEE et que la Belgique puisse désigner une autre personne comme Head Delegate".

    Im Originaltext:

    "Le projet d'ordre du jour de la réunion du 14 janvier 1983 qui avait été envoyé avant la réunion est adopté sous réserve de quelques légères modifications".

    Im Originaltext:

    "2. Intra-European trade

    A. Analysis of situation

    (i) Data

    (ii) Price situation - national prices

    (iii) Motivation and nature of trade - Expected developments

    B. Possible ways to maintain fair trading

    e.g. - Government support against dumping

    - Price formation systems

    - Applied theories

    - Fair competition rules

    - Studies and seminars - Dumping, profitability".

    Im Originaltext:

    "Il est utile de rappeler succinctement les circonstances qui sont à la base de notre réunion :

    - D'une part, M. Heiberg a soulevé au sein du Groupe de Coordination qu'il préside la question du niveau des prix à l'exportation hors Cembureau et des dangers réels ou potentiels qui pourraient en résulter. Le Groupe de Coordination a reconnu unanimement l'importance de ce problème et a recommandé sa prise en considération urgente par le Comité Exécutif.

    - D'autre part, nos collègüs irlandais se sont adreßés à moi pour exposer les dangers qui menacent leur marché intérieur et ont sollicité mon assistance.

    C'est l'origine des 2 premiers points de notre ordre du jour:

    - Importations de l'Est.

    - Echanges entre membres

    - A sa réunion du 5 novembre le Comité Exécutif a pris connaissance de cette démarché irlandaise et de la recommandation du Groupe de Coordination. Il a pris conscience de l'extrême importance de ces questions et a aussitôt décidé de mettre sur pied une rencontre des Chefs de Délégation et a même consacré une réunion spéciale le 22 décembre pour l'organiser dans les meilleures conditions.

    Ceci vous explique pourquoi j'ai cru utile d'inviter en outre aujourd'hui les membres du Comité Exécutif qui ne sont pas Chefs de Délégation.

    Je voudrais maintenant préciser très clairement le but et la portée de nos discussions:

    - Il s'agit d'abord de présenter, avec votre aide et en toute clarté, les données dont nous disposons dans les trois domaines considérés.

    - Nous serons ainsi en mesure d'apprécier les risques pouvant résulter d'un accroissement de certaines importations conjointement avec une réduction marquée du niveau de certains prix, cela avant que ce phénomène n'ait eu le temps de s'étendre en volume et en gravité.

    - Notre objectif n'est évidemment pas de prendre ici des décisions de caractère collectif, ni de porter un jugement sur l'état de choses constaté, ni de jouer un rôle d'arbitrage, mais toujours avec votre aide d'évoquer des solutions possibles susceptibles de tempérer l'évolution des marchés et de proposer, au moins sur le plan des principes, certaines règles du jeu que nous avons tous intérêt à respecter.

    - Ce que nous attendons ensuite de vous tous, c'est que ces échanges de vü vous encouragent à répandre autour de vous des paroles de sagesse et que s'organisent, chaque fois que nécessaire, des dialogüs bi- ou multi-latéraux dans chaque cas d'espèce.

    - Le rôle de Cembureau se limitera à ce moment à vous prêter toute assistance particulièrement au niveau de la documentation nécessaire.

    Nous allons maintenant passer à l'examen des 3 chapitres de l'ordre du jour que les Directeurs de Cembureau et moi-même vont introduire et animer.

    Il est presque inutile de vous dire qu'il n'y aura pas de compte-rendu de nos débats.

    Nous envisageons d'achever la réunion vers 13h00 ou même 13h30 et un lunch a été prévu pour ceux qui le désirent (demander le nombre de participants).

    Si quelques uns d'entre vous souhaitaient prolonger des discussions en petits groupes, les locaux de Cembureau sont évidemment à leur entière disposition".

    Im Originaltext:

    "II Echanges inter-Cembureau.

    11h00 - Présentation par M. Dutron de la documentation distribuée relative aux importations et au niveau des prix.

    - Contribution de M. Dempsey sur la situation particulière de son pays qui est en partie à l'origine de la réunion.

    11h15 - A. Analyse de la situation

    Tour de table

    11h45 - B. Inventaire des moyens disponibles

    Intervention de M. Van Hove sur les systèmes de formation des prix

    Intervention de M. Schrafl sur les études en matière de dumping et de rentabilité".

    En fin de page 2 il est précisé "13h15./.13h30 - Clôture de la réunion qui ne donnera pas lieu à procès-verbal".

    Im Originaltext:

    "Cette partie de la réunion est conduite par M. Bailly.

    - Présentation d'un commentaire sur le tableau résumant la situation en matière de prix:

    - Les niveaux de prix indiqués sont approximatifs mais néanmoins significatifs.

    - En règle générale, les prix sont ex-works, sauf pour l'Autriche et la Grande-Bretagne et dans une moindre mesure la Belgique et les Pays-Bas.

    - L'écart entre extrêmes qui reste de 1 à 2 constitü inévitablement une tentation.

    - Il est donc souhaitable de réduire progressivement cet écart, essentiellement en augmentant les prix les plus bas (2/3 de la production sont vendus à moins de 50 $, c'est-à-dire bien en-dessous des prix intérieurs japonais et américains) et en même temps par une modération de l'évolution des prix élevés.

    - Présentation d'un commentaire sur le tableau indiquant les importations et exportations des pays-membres.

    - Pour rappel, les discussions ne portent pas sur le commerce inter-états de caractère traditionnel, voire structurel tel que c'est le cas par exemple pour les exportations d'Allemagne et de Belgique vers les Pays-Bas.

    - Les points chauds sont toujours:

    - Les exportations de l'Allemagne vers la Grande-Bretagne et l'Irlande.

    - Les exportations de la France vers l'Allemagne.

    - Les exportations de l'Espagne vers l'Irlande et la Grande-Bretagne.

    - On peut y ajouter un point chaud nouvellement mentionné, à savoir les exportations de l'Italie vers la Suisse.

    - Solliciter ensuite les interventions des participants au cours d'un tour de table." Im Originaltext:

    "Le tableau indiquant l'ordre de grandeur des prix du ciment (en principe départ usine) dans les pays-membres ainsi qu'au Japon et aux USA soulève un certain nombre d'observations :

    - Royaume-Uni:

    Si le client avait la possibilité de prendre livraison du ciment à l'usine, le prix en vrac serait environ de 54 $ par déduction des frais de distribution qui représentent 17 à 18 % du prix de vente à la charge de l'industrie cimentière.

    - Suède:

    Le prix départ usine devrait être inférieur d'environ 20 % à la valeur indiquée.

    - Finlande:

    La teneur en clinker du ciment finlandais étant d'au moins 85 %, il serait peut-être préférable de placer la Finlande dans la colonne "p" du Portland pur.

    Conclusions:

    Bien que les données rassemblées ne soient pas parfaitement comparables eu égard aux différences en matière de quotation des prix, il a été convenu que la présentation visuelle de la gamme des prix était un moyen efficace de mettre en relief les causes potentielles de conflit qui existent.

    Une plus large circulation d'un tel document serait toutefois inopportune vu le risque d'interprétations erronées auxquelles elle pourrait conduire. De plus, les effets de modifications importantes dans les taux de change n'apparaissent pas.

    Si l'on voulait affiner ces données en indiquant les prix pratiqués par les sociétés cimentières plutôt que les prix officiels communiqués par les Membres, cela pourrait être considéré comme contraire aux réglementations du Marché commun.

    La discussion porte ensuite sur le tableau contenant toutes les informations statistiques pour 1983 et notamment les mouvements commerciaux entre les pays-membres. Il donne lieu aux commentaires suivants:

    - Belgique:

    L'attention est attirée sur le fait que, si effectivement une partie des exportations de ciment de l'Allemagne vers les Pays-Bas ont un caractère structurel et traditionnel, il s'y ajoute depuis plusieurs années des exportations "sauvages" complémentaires vers les Pays-Bas et la Belgique. Les discussions précédentes entre Chefs de Délégation n'ayant pas modifié cet état de choses, il est estimé inutile de tenir un pareil débat au sein de Cembureau.

    Le Président rappelle que la tenü de la présente réunion a été décidée sans aucune opposition lors de la dernière réunion du Comité Exécutif et sollicite l'avis des autres membres.

    - Espagne:

    La poursuite d'échanges de vüs sur ce sujet est impérative, faute de quoi l'Espagne serait prête à quitter Cembureau.

    - Royaume-Uni:

    Si l'on ne parvenait plus à traiter à ce niveau un tel problème, l'avenir de Cembureau est en cause.

    - Suisse:

    On doit pouvoir discuter ici de ces problèmes et il est signalé dans ce contexte que le différend entre la Suisse et l'Italie est en voie de trouver une solution.

    - Irlande:

    Etant le pays qui a provoqué de pareilles discussions, l'Irlande a le devoir de demander la poursuite de ces discussions car elles ont été d'une grande utilité pour apaiser la situation en Irlande.

    - Italie:

    Cembureau doit être un forum où les industriels doivent pouvoir prendre pleinement conscience des problèmes vitaux.

    Conclusions:

    La pression dü au commerce inter-membres s'est affaiblie nettement grâce à l'amélioration des contacts bilatéraux. Les quantités exportées sont plutôt en diminution mais il reste la menace en provenance des outsiders." Im Originaltext:

    "1. East European imports

    - Situation and forecast

    - Activities of traders

    - Anti-dumping complaints and measures.

    2. World market developments

    - Progreß in co-operation between European producers.

    - Possible effect of East European cement on world markets.

    - Far Eastern developments".

    Die fragliche Vereinbarung (Dok. 33126/19261-19284) wurde am 16.10.1984 von vier spanischen und drei griechischen Unternehmen unterzeichnet.

    Die Parteien der Vereinbarung verständigten sich über die Errichtung einer Cement Marketing Association und über eine Zuteilung von Quoten für ihre Exporte nach Ländern ausserhalb Europas. Die Vereinbarung sollte bis Ende 1986 gelten. Sie scheint jedoch aus Gründen im Zusammenhang mit den Bankgarantien, die die Parteien zu stellen zugesagt hatten und die einige von ihnen nicht beibringen konnten, nur partielle Anwendung gefunden zu haben. Die gleichen Parteien unterzeichneten am 6.2.1986 in London eine Vereinbarung für die Zeit 1.1.1986 bis 31.12.1987, die den gleichen Regeln wie die Cement Marketing Association gehorchen sollte und deren Anwendung an die Erbringung von Bankgarantien geknüpft war (Dok. 19295-19310). Inwieweit diese letztere Vereinbarung zur Anwendung gelangte, ist nicht bekannt.

    Im Originaltext:

    "East European imports

    ..........

    World market developments

    Situation

    ..........

    Greek/Spanish Agreement

    This is unanimously considered as the basic criterion if better export prices are to be achieved, and the risk of a destabilisation in Europe avoided. Negotiations have been proceeding for several months between four Spanish and three Greek companies, though the mechanism of the discussions were not described. Some results have been achieved, but there has been no effect so far on prices. Discussions have already been held also with Japan and Korea. The general sentiment, however, is that the main problem is to achieve a firm understanding between the major European exporters.

    East European cement on world markets

    ..........

    Traders

    ..........

    General conclusions

    The situation was serious and export prices damagingly low. There was surplus capacity both in West Europe and the Far East, which had to be used in responsible manner.

    The Greek and Spanish cement industries were to be congratulated on their efforts to reach understanding, and other Member countries were prepared, if requested, to support fully their endeavours. Small quantities expected by other countries would not disturb the market if mutual confidence prevailed." Im Originaltext:

    "Plusieurs sujets ont été abordés:

    1. Le Sud de la France

    Emanül a compris (suite à l'entrevü avec G. Lidüna) qu'il avait trois possibilités:

    - Faire une usine à clinker près de l'eau

    - Faire une station de broyage

    - Fermer l'usine. Négocier le marché. Réalisation d'une Société pour fournir, soit à partir de La Malle, soit à partir de Robilante, soit à partir d'import (La Grèce par exemple).

    Je lui ai affirmé qu'il n'y avait pas d'urgence car nous avions devant nous 15 à 20 ans de réserves. Le problème se sitü principalement au niveau du permis d'exploitation.

    La position de Buzzi:

    - Le marché appartient à Ciments Lafarge.

    - Aucun souhait de venir sur la Côte d'Azur pour perturber le marché.

    - Ils ont seulement 2 ou 3 clients depuis vingt ans.

    - La guerre est inutile.

    - Il faut faire des accords pour éviter des conflits.

    - Prêts à regarder une affaire en commun." Im Originaltext:

    "En réponse au telex de ce jour, ci-joints nos barêmes de prix ciment sac et vrac au départ des usines. Le calendrier de révisions des prix n'est pas décidé à ce jour. Une hausse moyenne de 1 % à 1,5 % sur l'année en cours est envisagée." Im Orignaltext:

    "Ci giungono richieste di forniture cemento, oltre che da Nizza, anche da Tolone. Abbiamo già dato risposta negativa a tutte e intendiamo continuare a farlo. Sappiamo che recentemente i Vs/prezzi sono aumentati. Gradiremmo conoscere: i prezzi, franco fabbrica, per merce sfusa e in sacchi, qual è stata la percentuale di aumento. Se ci sono previsioni di altri aumenti nell'anno. I nostri prezzi, dal marzo 1986, sono: (illegibile) Lire/tonn. (illegibile) franco fabbrica. (illegibile) Lire/tonn. 81.EPP Franco fabbrica (illegibile).

    La percentuale di aumento è stata del 4,5 per cento circa. Prevediamo/speriamo altro aumento settembre 3 per cento." Im Originaltext:

    "1. Os presentes, que se podem considerar os representantes da indústria de produção de cimento de Espanha e de Portugal, manifestaram a sua adesão inequÍvoca ao princÍpio de que não deverão haver movimentos de cimento de Espanha para Portugal e de Portugal para Espanha, a não ser que sejam solicitados e controlados pelas indústrias cimenteiras de cada um dos paÍses.

    2. TodavÍa, reconheceram que esta posição de acordo inequÍvoca não evita que haja intervenção de "terceiros", (Distribuidores, Retalhistas, Consumidores, Camionistas, etc.), que possam pôr em causa as intenções das duas partes, sem que as mesmas possam exercer um controle efectivo.

    No caso de ocorrência destas situações, as duas partes deverão proceder a uma troca de informações completamente aberta a fim de se tentar encontrar uma solução para o problema." Im Originaltext:

    "El Sr. Bordado me dice que los Presidentes de las compañias cementeras portugüsas se reunieron en Oficemen con sus homólogos españoles en el pasado mes de diciembre, llegando a la decisión de que ninguno de los paÍses exportarÍa al otro.

    Me confirma que SECIL está firmemente dispüsto a cumplir con ese compromiso. Me indica que CIMPOR ùltimamente ha tenido muchas solicitudes para exportar a España por la zona de Extremadura, que han supüsto una tentación para CIMPOR pero hasta el momento ha desistido, al valorar finalmente el perjuicio que podria suponer para las compañias cementeras de ambos paÍses la adopción de esa decisión".

    Im Originaltext:

    "If exports to Spain cannot (be) even considered dü to the bilateral agreement between Spanish and Portugüse producers, okay but please let us know your possibilities for other markets." Im Originaltext:

    "1° Historique"

    Le point de départ de cette affaire est historiquement le rattachement économique à la R.F.A. de la Sarre en 1959.

    Après le second conflit mondial, la Sarre administrativement autonome (1947) fut rattachée économiquement à la France avant de faire retour à la R.F.A. le 1.1.1957. La réintégration économique n'eut lieu en fait qu'en 1959. Pendant la période 1947-1959, les fournitures de ciment furent effectuées - par répartition délibérée - par le canal des sidérurgistes français (Thionville et Hagondange) et allemands.

    Les livraisons se faisaient donc jusqu'à ces dernières années dans la relation suivante:

    - S.C.F. = 120 000 Tonnes/an par le canal de Saarländische Zement-Gesellschaft (affiliée à S.C.F.).

    - Cedest = 90 000 Tonnes/an.

    - Producteurs allemands (Dyckerhoff au départ de l'usine de Gommel et Heidelberger) = 250 000 Tonnes/an.

    La Sarre - qui a un taux de consommation de 0,430 T. par habitant dispose d'une population de 1 200 000 personnes environ.

    Cette situation reconnü de tous a été profondément amendée il y a environ 5 ans par Cedest qui, non content d'approvisionner le marché sarrois, s'est adjugé pour une part annuelle d'environ 100 à 120 000 Tonnes/an toute une couche d'utilisateurs allemands. Cette novation a engendré des protestations véhémentes des producteurs allemands qui las des discussions stériles ont pris l'initiative en envahissant l'Est de la France de transporter ce manque à gagner sur le marché français en visant particulièrement la clientèle Cedest.

    A cela il y a lieu d'ajouter le fait que le producteur allemand Wössingen (Participation Lafarge de 34 %) (en fait Lafarge a le contrôle de Wössingen depuis 1981, n.d.r.) a pendant le même temps entrepris de fournir Readymix à Schöneck jusqu'alors approvisionné par S.C.F.

    Un climat de tension très grave s'est donc installé entre Cedest et S.C.F. qui se trouve être accru par la bataille que se livrent ces deux concurrents dans le Bas-Rhin et en Moselle.

    2° Conséquences

    En dépit de la dévaluation du Franc français et des mesures de blocage de prix (11.06.1982), les producteurs allemands ont pris l'initiative d'intensifier leur action dans l'Est.

    En plus des quatre négociants bas-rhinois, les approvisionnements d'un très important négociant - bétonnier de Sarregümines inféodé à Cedest - Angernmuller - sont désormais assurés par Heidelberger.

    Cette situation circonscrite au Bas-Rhin et à la Moselle - si elle venait à s'étendre à la Meurthe et Moselle ou aux Vosges - aurait des conséquences particulièrement graves dans un marché en pleine récession.

    De surcroit Cedest fait en sorte de pourrir le climat ce qui ne peut que déboucher sur une situation conflictülle - qui risque de faire tache d'huile à un moment où nous tentons de valoriser nos tonnes.

    Le problème demeure toutefois entier pour ce qui concerne les tonnes prises sur le marché français par les producteurs allemands - du fait de l'attitude de Cedest." Im Originaltext:

    "2) W(össingen, n.d.r.) - Nous avons clairement exprimé l'avis que chacun doit rester dans ses frontières. Expansionisme ou supposons 500 000 T./an point départ paßé à 600 000. On parle de l'agrandissement du four Rohmühle - 2 500 T./jour . Impression défavorable de L. (afarge, n.d.r.) à cause de W.(össingen, n.d.r.). Jeu devrait être joindre les 2 affaires. Ne pas traiter les choses séparément - 268 000 T. il y a 12/14 ans.

    B.C. (Bertrand Collomb - Lafarge, n.d.r.) - deux problèmes très différents.

    1) Relations entre les industries des pays voisins

    2) Participations d'une société dans un autre pays

    1) Principe home market OK. Mais est-ce facile à respecter - En Belgique?

    Peut-être à remettre en cause au niveau des frontières mais pas sans accord.

    Face à Cedest, nous sommes où? Actionnaires à 25 % de Cedest . pas minorité de blocage (1/3) même pour les grandes décisions. Groupe pas seulement ciment CGIP même ordre d'importance que Lafarge (10 Mia).

    Période relativement difficile. Cedest a voulu faire éclater le système français. Relations aujourd'hui avec Cedest. Notre pouvoir s'arrête à la frontière des intérêts de Cedest ou maison mère.

    HB (Holderbank, n.d.r.) en Champagnolle n'a pas pu maîtriser avec 40 %.

    Responsabilité de l'industrie Cimentière dans exportations/Cedest.

    Industrie (Syndicat) et particulièrement Lafarge a exercé tout son poids lorsque :

    concurrence sauvage (Kerpen)

    laitier moulu dangereux pour mélanges.

    Où en sont les droits de Cedest puisque cela dure depuis 10 ans?

    Renard (Cedest, n.d.r.) dit qu'il dépend de W(össingen, n.d.r.) et de L(afarge, n.d.r.).

    A qui devons-nous nous adresser au-dessus de lui. Cedest doit comprendre que le tonnage doit être ramené à sa base ou un équilibre des exportations mutülles mais pas à sens unique.

    H(ummel, Dyckerhoff, n.d.r.). Nous avons dit ne pas accepter, constamment depuis 1980 dans des conversations avec collègüs français Cedest (81).

    Nous avons compté sur nos collègüs français pour solutions.

    L'autre branche de l'alternative était RMC impossible donc finalement, contre nos principes fondamentaux nous allons en France.

    BC (Bertrand Collomb - Lafarge, n.d.r.) réjette la balle aux Ciments Français.

    (Hummel reprend apparemment) CF (Ciments Français, n.d.r.) nous savons que son influence sur Cedest est inférieure à celle de L(afarge, n.d.r.). En plus prix de fourniture à RMC sont inférieurs prix français.

    Comment reconnaît-on la référence valable le droit à la fourniture?

    BC (Bertrand Collomb - Lafarge, n.d.r.) - W(össingen, n.d.r.). Concentration pas arrivée à son terme.

    Allem. important en Europe. Même principe qu'en Amérique du Nord. Sentiment désagréable (illisible) présence. Harmonie. Pas d'agressivité.

    (Peut-être les interlocuteurs allemands reprennent la parole car la note poursuit en indiquant):

    La plus grande surcapacité est en Westphalie. Mais surcapacité un peu partout et cela crée des percées vers les régions et les pays voisins. Donc nous croyons être en assez bonnes relations avec L.(afarge, n.d.r.) pour dire: ne venez pas en W.(estphalie, n.d.r.);

    Westphalie: Wülfr(ather), RMC Hösch, Dyckerhoff ou combinaison des 2, Sebel Söhne doit fermer.

    Gr(uner - Dyckerhoff, n.d.r.). Nous sommes tout disposés à vous voir participer lorsque nous serons sûrs que vous accepterez les règles du jeu mais nous n'en sommes pas encore là. Les chiffres publiés par le Verband pour marché domestique sont exacts à moins de 1%.

    G(runer - Dyckerhoff, n.d.r.) considère que W(össingen, n.d.r.) est agressif.

    - W(össingen) offre 3 à 5 DM. de moins que les gros à Karlsruhe

    - W(össingen) ne fournit pas ses chiffres, n'est pas d'accord pour fixer une part de marché.

    Nous avons capacité 700 000 T. clinker: on l'a fait.

    On construit un row-mill pour renouveler et pas pour une sensible augmentation de capacité.

    W(össingen, n.d.r.) = 337 000 en 72 et nous croyons que c'est un chiffre raisonnable.

    76 . 81 RFA 10 %

    BW 9,2

    donc W(össingen, n.d.r.) aussi Rep. à peu près.

    Acte inamical de n'importe quelle source l'arrivée en Westphalie sans nous en parler.

    Aussi longtemps que: - on n'a pas les chiffres

    - on ne voit que l'abaissement des prix

    - on voit des investissements

    - on ne donne pas un accord sur partage

    nous ne pouvons que réagir avec une certaine méfiance.

    Vous nous dites . . . vous n'avez qu'à nous croire. La réponse est simple: voici nos chiffres.

    H(ummel - Dyckerhoff, n.d.r.). Moyenne utilisation est 60 %. C'est une situation très favorable.

    BC (Bertrand Collomb - Lafarge, n.d.r.) estime que le niveau de confiance demandé au départ par L(afarge, n.d.r.) n'est pas inférieur à celui que vous devriez avoir . 1 membre Verband. Mais de notre côté nous estimons qu'il n'est pas anormal de demander une ouverture." Originaltext Deutsch.

    Im Originaltext:

    "1. Pas de réunion générale, mais un indispensable entretien de Dyckerhoff (avec ou sans Heidelberger) avec le Président de Cedest avant toute autre réunion. 2. Une réunion des producteurs allemands touchés, après cet entretien, en quelque sorte pour partager les sacrifices si un accord a été conclu." Lafarge kontrolliert Wössingen, an der Cedest eine Minderheitsbeteiligung hat; Lafarge besitzt auch eine Beteiligung von 25 % an Cedest. Unter Würdigung dieser Umstände ist Dyckerhoff der Auffassung, daß Lafarge das Verhalten von Cedest und von Wössingen beeinflussen kann und daß folglich Wössingen und Cedest eine einzige Wirtschaftseinheit bilden oder zur gleichen Gruppe gehören.

    Im Originaltext:

    "1. M. Seillière a, pour la première fois, sorti les chiffres suivants (export en RFA, Sarre exclü): 1981: 108 000 T. Ciment essentiellement HDZ; 10 mois 1982: 95 000 T. Ciment essentiellement HDZ. Il serait remonté loin dans les années paßées avec des indications pour ciment et clinker (10 ans mais précision? . voir document écrit par Renard).

    2. Le même a signalé avoir vendu cette année 9 000 T. de clinker à Wössingen (ce qui ne fait pas plaisir à K. (directeur de Wössingen, n.d.r.)). (Remarque faite par l'auteur de la note qui relate d'une circonstance successive).

    3. Cedest a réaffirmé sa volonté de ne vendre en RFA qu'à RMC . . . et à PZW (Wössingen, n.d.r.). Elle serait aussi d'accord pour adapter, dans l'avenir, ses fournitures en RFA (toujours Sarre exclü) à l'évolution des expéditions dans ce pays, à la baisse comme à la hausse.

    4. Seillière a déclaré être prêt à se retirer des zones de PZW (Wössingen, n.d.r.) à la condition évidente de reporter ses tonnages plus au Nord. A quoi Gruner aurait rétorqué que PZW (Wössingen) devrait céder à D(yckerhoff) un tonnage équivalent à celui qu'abandonnerait Cedest dans zones Karlsruhe et Mannheim/Ludwigshafen. Réponse de Cedest: cela ce n'est plus notre affaire. [K(directeur de Wössingen) réagit évidemment en considérant que le jeu de Cedest n'est pas celui d'un associé correct, puisqu'en ayant l'air de céder d'un côté, il nous "dénonce" auprès de D(yckerhoff)].

    Indépendamment de ce qu'a rapporté K. (directeur de Wössingen) je compte demander à Renard des nouvelles en suite à notre réunion du 28. 10. dont je vous ai transmis un rapport détaillé." Im Originaltext:

    "Point 7. Il s'agit en fait des ventes de Cedest en Allemagne et de DYZ (Dyckerhoff) en France (demande de M. Gruner). Point 8. Il y a accord de DYZ sur la reprise des réunions franco-allemandes qui, d'après DYZ, est apparemment subordonnée à des questions de préséance." Im Originaltext:

    "6. DYZ a confirmé que des conversations étaient prêtes à aboutir avec CL pour assurer à DYZ un quota de broyage de 100 000 T. sur les installations de broyage de CL et pour des livraisons de ciment dans la région de Trèves et dans l'Eifel. A priori ces tonnes n'iront pas en Sarre, sauf s'il y avait un avantage économique certain par rapport à l'usine de Göllheim qui livre actuellement la Sarre. Ces tonnes n'iront jamais en France.

    7. DYZ indique ses difficultés sur le marché allemand à la suite de l'agressivité commerciale de Cedest sur ce marché et fait part de son action et de ses projets pour faire face à cette concurrence." Wie weiter oben in Absatz 19/b erwähnt, gehörten "die Ausfuhren Frankreichs nach Deutschland" zu den "kritischen Punkten" auf dem Treffen der Delegationsleiter vom 19.3.1984.

    Im Originaltext:

    "The second problem concerns the future. Ted Brenke expressed during our last meeting the opinion that, if we were to renew our agreement, there would be a demande from the German side that the gap existing since 1984 between French and German deliveries be reduced. I told him that, if this demand were to be maintained, I saw very little hope in our reaching a further agreement. As you remember, there was no logical and, even leß, ethical justification for this gap, which was not, in fact, the result of bilateral discussion between French and German interests, but resulted from a far more complicated pattern of discussion which included conflicts between the French parties, and would probably have included conflicts in the German side, had we not agreed then to leave Wössingen aside for the time being. I do not believe we can have so many people agree on something new unleß they are under pressure, and the very purpose of a renewal is not to let such a pressure develop.

    I should like to have your reaction on these two questions. We shall, I hope, see each other in Paris at the end of october, but I also have an appointment with Ted Brenke and Jürgen Lose on the 15th of October, and if you could call me before then, I would appreciate it." Originaltext deutsch.

    Original deutsch.

    Die in diesem Punkt beschriebenen Sachverhalte werden nicht gegen die betreffenden Unternehmen verwendet. Sie werden lediglich zu dem Zweck erwähnt, alle Beziehungen zwischen den einzelnen Beteiligten darzustellen.

    Der Vertrag und die Vereinbarungen Intermoselle sind bei der Kommission angemeldet worden. Diese hat mit Schreiben vom 29.11.1974 mitgeteilt, daß sie keine wettbewerbsrechtlichen Einwände hat.

    Im Originaltext:

    "Si toutefois, en tendance, on apprécie que cet écart diminü à partir de 1986, on constatera que c'est parce que les livraisons allemandes en France augmentent sur cette période, et là encore il y a des explications logiques: en effet

    - Le marché régional français a été en plus forte expansion que le marché allemand sur la période 1986-1988: + 11% contre + 4%.

    Le marché français a donc été plus attractif pour les usines allemandes.

    - En plus, les prix français ont été plus attractifs que les prix allemands à partir de 1986. L'évolution de l'écart de livraison de ciment entre la France et l'Allemagne s'explique donc parfaitement." Original deutsch.

    Siehe Entscheidung 74/68/EWG der Kommission NCH, ABl. Nr. L 22 vom 26.1.1972, S. 16.

    Siehe Entscheidung 72/468/EWG der Kommission CRN, ABl. Nr. L 303 vom 31.12.1972, S. 7. Dieser Entscheidung zufolge sah die NCA-Vereinbarung folgende Lieferquoten vor: ca. 62,5 % für die niederländische Industrie, falls der Verbrauch 2 000 000 Tonnen erreicht, ca. 20 % für die belgische Industrie und ca. 14,5 % für die deutsche Industrie.

    Im Originaltext:

    "2. STR. - Ciment gris - Stratégie Marchés BEL NDL - RFA (Nord-Rheinland).

    21. Document examiné: dossier manuscrit établi par le Département STR et daté du 27 août 1982 (ce document n'a pas été trouvé, n.d.r.).

    22.Discussions et conclusions

    - Constatations basées sur comparaison 1er sem. 1982/1er sem. 1981.

    - Marché NDL: recul de la part de marché du NCH; légère augmentation de la part de marché du non NCH.

    - Marché N. Rheinland: léger recul de l'industrie belgo-néerlandaise.

    - La diminution des livraisons de l'industrie allemande en BEL - NDL et N. Rheinland provient en ordre principal de la baisse de la consommation de ciment.

    - Dans la perspective de l'introduction du BPS, il faudrait que les cimentiers allemands augmentent les prix pratiqués actuellement de 8 à 10 DM pour arriver à un équilibre de parts de marché que CBR-ENCI pourrait considérer comme acceptable. La répartition des parts de marché se sitürait à mi-chemin entre l'ancien NCA et la situation actuelle." [. . .] Im Originaltext:

    "Belgique - L'attention est attirée sur le fait que, si effectivement une partie des exportations de ciment d'Allemagne vers les Pays-Bas ont un caractère structurel et traditionnel, il s'y ajoute depuis plusieurs années des exportations "sauvages" complémentaires vers les Pays-Bas et la Belgique. Les discussions précédentes entre Chefs de Délégation n'ayant pas modifié cet état de choses, il est estimé inutile de tenir un pareil débat au sein de Cembureau.

    Le Président rappelle que la tenü de la présente réunion a été décidée sans aucune opposition lors de la dernière réunion du Comité Exécutif et sollicite l'avis des autres membres . . .".

    Zum Zeitpunkt des Beitritts zur Europäischen Gemeinschaft erhielt die griechische Industrie zahlreiche staatliche Beihilfen. Mit Entscheidung C/85/1344 vom 13.8.1985 erklärte die Kommission bestimmte griechische Beihilfen in Form von Exporterstattungen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Mit Rücksicht auf die Zahlungsbilanzsituation Griechenlands stimmte die Kommission jedoch durch Entscheidung 85/594/EWG vom 22.11.1985 (ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1985, S. 9) der Beibehaltung dieser Exporterstattungen bis 31.12.1986 zu. Ebenfalls mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage Griechenlands änderte die Kommission mit Entscheidung 87/614/EWG vom 16.12.1986 (ABl. Nr. 357 vom 18.12.1986, S. 18) ihre Entscheidung vom 22.11.1985 und ermächtigte Griechenland, diese Beihilfen schrittweise in vier Stufen bis 1990 abzubauen. Daneben hat die Kommission auch griechische Beihilfen in Form von Zinsvergütungen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt (Entscheidung 86/187/EWG vom 13.11.1985, ABl. Nr. L 136 vom 23.5.1986, S. 61).

    Soweit zur Lage in der Zeit, in der die European Task Force bestand. Für die Zeit danach ist zu erwähnen, daß die Kommission im August 1991 (ABl. Nr. C 1 vom 4.1.1992) ein 1988 gegen Griechenland eingeleitetes Verfahren wegen Beihilfen an das Unternehmen Heracles eingestellt, hingegen mit Entscheidung 91/144/EWG vom 2.5.1990 (ABl. Nr. L 73 vom 20.3.1991, S. 27) Beihilfen an das Unternehmen Halkis für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt hat.

    Im Originaltext:

    "Cembureau Task Force. I was approached on two occasions to try to make sure that the Cembureau Task Force continüs in operation as a means of keeping up our pressure on the Greeks. Scancem were particularly anxious and felt that as 80% of the Cement to the USA is handled by four European Organisations - Blü Circle, Lafarge, Holderbank and Scancem - some pressure could be brought to bear on the Greeks".

    Die ETF hatte sich von Anfang an ein doppeltes Ziel gesetzt: Sensibilisierung der nationalen und gemeinschaftlichen Instanzen für die Folgen der Niedrigpreisexporte von griechischem Zement nach den verschiedenen Märkten und Maßnahmen zur Erschwerung oder Verhinderung der griechischen Exporte nach Westeuropa. Untersucht werden hier die Maßnahmen, die über die Aktionen hinausgehen, mit denen die nationalen und gemeinschaftlichen Instanzen sensibilisiert und/oder unter Druck gesetzt werden sollten.

    Im Originaltext:

    "Cooperation between the Common Market/Western European Producers is essential for the stability of the European Cement Industry in view of the threat posed by certain countries who disrupt by exporting surplus tonnage. Furthermore the presence of idle floating silos constitutes an additional destabilizing effect. The strategies developed below reflect a response based on solidarity and the obstacles to be overcome. A "stick" and "carrot" approach has been adopted separating short term punitive and supportive measures for immediate implementation from those solutions involving political and structural changes in the relevant destabilizing cement industry. It is believed that if the destabilizing cement industry is to be "persuaded" to cooperate, then it will be essential for other (leading) European Producers to demonstrate a strong and united approach. Clearly the current situation constitutes a threat to the whole of Europe and not only to the countries under immediate attack." Im Originaltext:

    "Per quanto riguarda la riunione di Stoccolma, l'Ing. G. Pesenti ricorda di avervi partecipato, a margine di una riunione di Cembureau, con i rappresentanti di vari altri produttori europei." Im Originaltext:

    "La décision de constitür la Joint Trading Company a été adoptée par les Head Delegates de huit pays, dont la Belgique, lors de la réunion à Stockholm le 9 juin 1986." Im Originaltext:

    ". . . à ces réunions de Head Delegates tenait à son rôle au Syndicat et au Comité de Liaison." Im Originaltext:

    "ETF's purpose is to evaluate measures to eliminate imports to Western Europe, presently imports from Greece. ETF shall recommend measures to the Head Delegates for decisions." Die Kommission hatte in ihrer Mitteilung vom 25.11.1991 (Ziff. 19/a und c und Ziff. 61/h/ii und iii) als Beschwerdepunkte den auf Bouri und dessen Kreditgeber sowie auf RMC ausgeuebten Druck aufgeführt. Diese Beschwerdepunkte werden in der vorliegenden Entscheidung nicht aufrechterhalten.

    Im Originaltext:

    "The company can be put immediately into operation either for "stick" or "carrot" measures." Im Originaltext:

    "La société a pour objet de faire le commerce international de matériaux de construction ainsi que de prendre des participations dans des entreprises étrangères faisant le commerce de matériaux de construction. D'une manière générale, la société peut faire toutes opérations et assurer toutes fonctions, tant pour son compte que pour le compte de tiers, qui ont un rapport direct ou indirect avec son but." Fernschreiben von Blü Circle an Cementia vom 7.10.1987:

    "Further to our conversation I confirm the funds which were advanced towards the end of last year and which are noted in the BCO AG accounts as being in anticipation of a capital subscription in Interciment should be reclassified as a contribution towards market research expenses and should have been written off last year. I would be grateful if the accounts of BCO AG could be corrected for this as soon as possible."

    Blü Circle (siehe Fußnote 55 zu Punkt 4.158 der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte): "Cementia (now owned by Lafarge but then independent) performed a company secretarial and administrative function for Blü Circle's Swiß subsidiary BCO AG whose purpose was to hold Blü Circle's 50% shareholding in Marinecement, a 50/50 Blü Circle/Cementia Joint Venture." Im Originaltext:

    "Outre Holderbank, un seul autre membre (Italcementi, n.d.r.) de la ,European Task Force' a souscrit et libéré ses actions. (Un autre membre (Blü Circle, n.d.r.) a payé le montant correspondant mais n'est jamais devenu actionnaire effectif. Le membre en question préféra demander la postposition sine die de la transmission des actions aux porteurs et par après ne réclama jamais, apparemment par manque d'intérêt, une telle transmission. C'est pourquoi, et au vu des montants en jeu relativement peu importants, aucune restitution n'a eu lieu jusqu'à ce jour). Aucun document ne fut établi à ce sujet; la preuve peut en être déduite du libellé du document communiqué en réponse à la question 7/e (lettres du 22.9.1986, par lesquelles Holderbank a réclamé le paiement de quote-parts des actions, ci-dessus mentionées, n.d.r.). De plus, Holderbank a, depuis un certain temps déjà, racheté toutes les actions et est donc seul actionnaire d'Interciment S.A., société n'ayant jusqu'à ce jour aucune activité." "Thus, there was - and is - no mystery. Blü Circle reimbursed Holderbank its 1/8 share of the expenses incurred by Holderbank in setting up Interciment S.A.. As a separate matter Blü Circle decided not to take up shares in Interciment and told Holderbank of that decision. The other six Task Force members also chose not to take up shares in Interciment. The circumstances of this general decision to "freeze" Interciment are explained at para. 151 essentially, it was a decision taken ex abundantia cautela in light of competition law advice that had been received." "There is surely nothing to be surprised at in this. Apart from the fact that Interciment was established pursuant to a Task Force instruction (so that Task Force Members ought naturally to be kept abreast), Holderbank had paid out 50.000 Swiß Francs plus legal and other costs to set up Interciment under delegation from the Task Force. Holderbank was entitled to be reimbursed for that outlay regardleß of whether Task Force members subscribed for shares in Interciment or not. The circulated accounts state clearly the monies owing and were therefore a convenient ,invoice'." Im Originaltext:

    "Sans doute est-il tard pour remettre en cause la forme de l'actionnariat et donc les contributions au capital, mais il n'est pas trop tard. Que faisons-nous?" "To use S.A. Interciment, it is recommended to change our plans about shareholders, to limit the number of these, and to find another way to collect other producers` contributions." "5.2. Next moves are participation of other Task Force Member Companies." "It was agreed that Interciment would be maintained as ,dormant' company for the time being. However, it was important to ensure that it be "ready for operation"." "Had any such measures been decided upon (which they were not, in the event) Interciment could, it is trü, have been used to carry them into effect: so could any other vehicle such as another joint company, a subsidiary of one of the producers, an informal liaison committee, an agent etc. etc. etc. Equally, Interciment could have been used to sell cabbages to Japan." Im Originaltext:

    "In regard to Italy, Titan remain adamant that they will not cancel their contract with Ferruzzi before December 1987 at the earliest when it appears they have an escape clause." Im Originaltext:

    "3. On February 6, 1987, Calcestruzzi for the first time seems reluctant to confirm shipments schedule claiming that "the situation is in evolution with the local cement industries" (!). On February 17, 1987, and dü to Buyer`s silence, we sent them a telex outlining the situation and describing the consequences of an eventual breach of contract on their behalf." Im Originaltext:

    "2.2 Italie

    L'accord entre les producteurs cimentiers et Ferruzzi a été signé. Il permet d'éviter une menace d'importation par ce dernier groupe de 1,5 MT dans une dizaine de ports, ce qui aurait été catastrophique pour les prix. Durée: 5 ans. Outre les participations croisées qui bloqueront Calcestruzzi, la filiale BPE de Ferruzzi mais aussi la maison mère, Ciments de Ravenna, une série de mesures destinées à consolider l'alliance ont été prises.

    Ferruzzi recevra pour sa bonne volonté la coquette somme de 15 M. US $/an pendant les cinq années. Cette somme sera versée partiellement en titres (Montedison) partiellement en espèces: Ferruzzi devra consacrer une partie du magot à acheter des sociétés de BPE ou des participations dans des sociétés BPE pour cadenasser les côtes.

    Il reste deux problèmes à résoudre:

    1. 2 bateaux de Ferruzzi devraient trouver une utilisation. Ce sont des bateux silos 6000 DWT.

    2. Les contrats de 75 000 T/an avec Titan, de x T/an avec Spalato en ciment yougoslave devront être honorés ou les pénalités prévüs payées.

    Pour résoudre ces problèmes, Italcementi demande l'aide des collègüs européens.

    Les cimentiers italiens vont demander l'accord de la CEE our appliquer la loi italienne prévoyant l'instauration d'une "Notification préalable" à toute importation de ciment.

    Ils demandent à leurs collègüs européens de prévenir leur représentant auprès de la CEE pour qu'ils ne s'opposent pas à la demande." Im Originaltext:

    "Italie

    - Le représentant a repris ce qui fut déjà dit au cours des réunions de la Task Force (cf. note J.M. du 12.02.1987) en précisant cependant que l'accord avec Ferruzzi n'avait pas encore été finalisé." Im Originaltext:

    "As you are already informed, we could not import cement in Italy as per purchase contract already signed as consequence of an agreement we reached with italian cement producers. Therefore, as they are interested at directly involved in trying to reach a mutually settlement with your company, they have expressely requested to be present at the negotiation to find with us a mutually satisfying solution. They have therefore proposed to promote the meeting on the occasion of the next conference of the Cembureau the next 26th of May. You will receive their confirmation by telex in this regard. As there has been always a good relationship between us, we hope that during this meeting will be examined the elements necessary to reach a mutually interest agreement." Im Originaltext:

    "With reference to the contract between Titan and Calcestruzzi related to cement supplies in Italy and also to the proposed meeting requested by M/S. Calcestruzzi itself to take place in Luxembourg on May 24, 1987, I whish to inform you that we, the cement Manufacturers, will clearly take part to said meeting since we are the parties involved at top level. Therefore, Meßrs. Pesenti, Testore and Carella (in charge of Italcementi, Unicem and Cementir respectively) will gladly be available for the meeting after the General Assembly of Cembureau, with the aim to find a solution to the problem, object of our discussions, with the same spirit that for many years has binded the cement industries of various European Countries." Im Originaltext:

    "We know of the meeting held in Luxembourg between you and italian cement industries. In this occasion some proposals have been made which will be valüd and on which it will be necessary to go back on the occasion of the next meeting. Of course, as you are informed of the italian cement industries' involvement in this suspension of the withdrawals, as per contact agreed upon at that time, it is necessary that they are present from now in every circumstance which concerns this pursuit of a mutually interest solution. Please inform us when you think that Mr. Canellopoulos will be available to meet Mr. Giampiero Pesenti, meeting which could be held whether in Athens or eventually in Rome." Im Originaltext:

    "As you know, the suspension of the withdrawals of cement has been determined by an agreement reached with the major italian cement producers (Italcementi - Unicem Cementir). And as on the ground of this agreement, italian cement producers will saddle themselves with charges, and consequently also with those eventual and relative to the suspension of our agreement, it is necessary their presence at each negotiation, as the decision need their full assent. This and not other is the exact reason for which Mr. Ing. Giampiero Pesenti, Dr. D'Agostino, Dr. Ing. Testore, Dr. Ing. Olivero and Dr. Carella have contacted you on the occasion of the recent meeting of the cement producers held in Luxembourg. We don't hide that we are surprised of your requests, expressed after the meeting above-mentioned, as the news transmitted to us directly from the persons which have met you, are quite reassuring towards an agreement of mutual interest which should expand to a larger range of interests. Considering the previous, we communicate you: our complete availability to reach a good settlement of the arisen controversy. A qualified delegation of the italian cement should be present to the negotiations.

    To make the conclusion of the negotiations easier, in our opinion, it would be very useful that Mr. Dr. Canellopoulos and Mr. Dr. Ing. Giampiero Pesenti could attend the meeting, as they are the two big and so they are able to take decisions on the future strategic plan too." Im Originaltext:

    "In data 16 luglio 1987, l'ing. Pesenti e il dr. D'Agostino della Italcementi, l'ing. Testore e il dott. Olivero dell'Unicem hanno incontrato il sig. Cannellopoulos della Titan ad Atene, su invito di quest'ultimo. A seguito di ulteriori sollecitazioni da parte greca, il Dr. Clemente della Italcementi e l'ing. Albert della Unicem hanno incontrato nel dicembre del 1987 e nei primi mesi del 1988 i sigg. Kalogeropoulos e Sevdalis della Heracles ed i sigg. Prezanis e Trifonas della Titan.

    L'oggetto degli incontri era sempre il medesimo: esaminare le proposte avanzate dai produttori greci, le cui minacce sleali al mercato italiano preoccupavano. In tali riunioni peraltro non si è raggiunto alcun risultato concreto." Im Originaltext:

    "Absorption of ,destabilizer`s tonnage'

    The opportunity exists in a number of markets for European Producers to arrange to place tonnage with the "destabilizing" Cement Industry. For example:

    USA - 1st priority

    (1) Blü Circle Atlantic could offer 500,000 tons cement

    (2) Holderbank/Dundee could offer 50/60,000 tons clinker

    (3) Lafarge/General could offer ?

    (4) Cementa/Norcem could offer ?

    (5) Other Companies/Importers could offer ?

    West Africa

    France perhaps could arrange to place . . . tonnes in the following territories: (a) (b) (c) (d)." Im Originaltext:

    "5. Our willingneß to work to a mutually acceptable solution is preconditioned by:

    a) no further shipments of Greek cement into Western Europe either direct to end users or through traders/shipowners etc.

    b) a collective agreement is reached with the Greek cement industry and not individual members." Im Originaltext:

    "4.1. No agreement has been reached with the Greek companies. They have not even been in contact with each other the last month¡ Reasons for failure are primar(e)ly price (USD 1 - 2/ton difference) and the question whom is taking care of Bouri U.K.

    However, BCI has started taking deliveries from Greece to U.S. already (first vessel completed discharging Boston 20.000 ton, second loading shortly for Baltimore 25.000 ton). Price; 1st shipment USD 29, - FOB and 2nd USD 27, -. They will continü take shipments September-October.

    Lafarge has bought one cargo from Titan for Montreal and second cargo will be taken in September.

    Holderbank has also agreed to buy (not signed yet) 90.000 tons from Titan. One shipment 7.000 tons has been taken. Furthermore they have bought 100.000 tons from Heracles, whereof 40.000 has been delivered. Bloom is involved in the last deal as he unloads the vessels in Mississipi and distributes it to Dundees market.

    Holderbank has also bought 50.000 tons clinker from Titan at a price of UDS 19,80 FOB. 25.000 tons already delivered, all above for U.S. markets.

    In summary, although we have not agreed with the greeks on a take-off agreement, some members, in my opinion, have put us in a rather weak position in negotiations.

    It was agreed, after a long discussion, that a sub group shall investigate what companies can deliver ASTM type II cement now and in the near future.

    Furthermore, BCI shall resume talks with Titan and try to find a solution with them in order put some pressure on Heracles." Im Originaltext:

    "In recent weeks Blü Circle, Holderbank and Lafarge have all started absorbing some Greek cement or clinker, primarly from Titan, in their US and Canadian operations in good faith to keep the door open with the Greeks." Im Originaltext:

    "Simultaneously however, the possibility of accepting a take-off-agreement for a higher tonnage, say 2/3 million tonnes or lower tonnage at a premium price should be considered further. It was eventually agreed that negotiations should continü." Im Originaltext:

    "Greek exports - tonnages and contracts with Task Force Members 1987." Im Orignialtext:

    "Concept arrived at MJH/Presanis - 16.6.1986

    1. Blü Circle sells 300 000 tons GDR cement to Bouri for Egypt at $ 10 FOB.

    2. Titan/Heracles sell 500 000 tons cement to BC Atlantic at $ 25 FOB Type II - $ 27 FOB Type II AASHTO.

    3. We use Titan 25.000 ton vessel "Ionian Carrier" at $ 7,50 freight.

    4. Blü Circle purchases 100 000 tons BS12 clinker from Titan/Heracles for Magheramorne at $ 21,50 FOB - estimated freight 4 000 ton vessel $ 12.

    5. Blü Circle charters Bouri terminal - say $ 2 million; either hold idle on berth at Tilbury or operate as BCC terminal and close Wouldham.

    Notes

    a. Deal is for 1 year while we look for longer term solution with Greek industry and BCC slims itself down.

    b. Prices are tentative - subject to negotiation. If achieved BCI should not have additional cash outlay beyond GDR commitment and Rugby and RTZ still pay their proportion of nett loß, i.e. $ 5 per ton.

    c. Magheramorne is outside the CPA, Greek clinker is within the EEC, GDR is still subject of antidumping action.

    d. Achieving an effective agreement with the Europeans has a 50:50 chance. It could restrict BCI's freedom of action in the future - there could be a price to pay later for co-operation now.

    e. A deal structured this way should not breach EEC, FTC or antitrust regulations.

    g. Bouri will be more expensive to remove once he starts selling." Im Originaltext:

    "This scheme has been agreed in principle with the Greeks but is contingent upon, as is Scheme A, reaching agreement with Bouri." "Blü Circle, as the largest of the United Kingdom producers, was inclined in former years to adopt a somewhat paternalistic stance. On occasion it took certain actions (fighting the dumping cases against the Eastern European producers, for example) which it perceived to be not only in its own interest but also in the wider interest of the United Kingdom cement industry. On an ex post facto basis Blü Circle occasionally sought to recoup a proportion of its costs in relation to these exercises from the other United Kingdom producers - with a limited degree of succeß as the documents which the Commission relies upon attest." (Erwiderung auf die Beschwerdepunkte, Ziff. 4.224).

    Im Originaltext:

    "I pointed out to Hewitt that much of what he said was irrelevant since we were discussing costs incurred by BC in the period 1983-1986 and nothing had removed RTZ's obligation to stand its corner. Furthermore, Rugby had contributed and it was even more unreasonable, therefore, for RTZ to take no responsibility for what had been done." Im Originaltext:

    "Titan. They were pleased with their contact with Blü Circle and particularly Philip Hawkesworth. Ivan Tryfonas commented that with kindsight he believes that common sense is beginning to prevail, certainly in Titan. They respect the way we have dealt with them in the USA and feel that their supplying Northern Ireland is not as emotive as to the mainland." Im Originaltext:

    "Ciments grecs - Préférant au Benelux les importations de clinker à celles de ciment parce qu'elles ne confèrent aucune possibilité d'influence sur le marché, Mr. Celis, avec l'accord de la CEE, a conclu un accord d'importation de clinker en provenance de la Grèce. Ce clinker sera utilisé dans les salles de mouture des Pays-Bas et en Belgique. Par l'intermédiaire de la société madrilène Humar (société de trading international) Mr. Celis va établir un contrat portant sur l'importation de clinker grec, moyennant que la Grèce limite les exportations de ciment vers le Benelux. La durée de ce contrat est fixée à 2 ans et portera sur 280.000 tonnes soit 1,65% de notre consommation. Le prix d'achat FOB Grèce est de 29,5 $ auquel s'ajoutent les frais de transport et de déchargement. Le Président remercie Mr. Celis pour avoir négocié brillamment ce contrat et avoir abouti à un résultat très positif." Im Originaltext:

    ". . . se caractérise par de nombreuses ratures, des contradictions internes (il est tour à tour question d'un contrat conclu et à conclure) et d'erreurs indubitables. Ainsi il y est indiqué que l'achat de clinker grec se fait avec "l'accord de la CEE"." Im Originaltext:

    "Europe: achat clinker. Etant donné la croissance inattendü de la consommation de ciment dans notre marché naturel (fin avril 1988 : + 32% par rapport à 1987 contre prévision de statu quo) et les contrats d'exportation de clinker et de ciment conclus au début de l'année dans le but d'éviter l'arrêt des fours pour excès de stock, il y a actuellement risque d'une légère pénurie. Monsieur Celis a négocié avec la société UMAR (société de trading international) la possibilité pour CBR et ENCI de s'approvisionner en clinker étranger par contrat unitaire de 25 000 tonnes. Cette possibilité pourra s'étendre sur une période de 2 ans et demi jusqu'à concurrence de 240 Kt, soit 3,2% des besoins en clinker de CBR et ENCI et 2,5% des livraisons totales de ciment. Le prix d'achat sera d'environ 48 dollars/tonne livrée à Rotterdam ou Anvers. Ce clinker sera utilisé directement dans les salles de mouture de Rozenburg, Gand ou Ijmuiden. Le prix de revient total du clinker voie humide dans le groupe CBR-EUR est de 42 dollars/tonne stock usine de clinker. Le prix sera libellé et payé en ECU. Le Président remercie Monsieur Celis pour cette réaction rapide et le résultat positif de la négociation." Im Originaltext:

    "Enfin, en achetant du clinker auprès des producteurs grecs, CBR espérait réduire l'intérêt que pouvait avoir pour ceux-ci l'importation de ciment en Belgique." Im Originaltext:

    "In years gone by, Cembureau ran a European Export Committee under its own wing, but with the advent of the Common Market and its clear distaste for cartels of any sort, Cembureau eventually abandoned its unwanted child, and European Cooperation in cement exports was left to an informal initiative from outside. This Michäl Chapman took up, and in 1972 we saw the formation of the so-called "London Club", which had its origins in a very small informal grouping of exporters who had been meeting for some years under Michäl's guidance." Im Originaltext:

    "1. That the Export General Committee and the Export Working Committee are merged into one Committee, which should meet about four times a year. This Committee to be open to Cembureau members actively interested in the Export trade to non-Cembureau countries. This Committee to be called the European Cement Export Committee, its object to be the promotion of export and the exchange of commercial information . . . The larger exporters will continü to meet together from time to time and their views on commercial matters will be shared with the other members of the European Cement Export Committee through their representatives on this Committee." "It should be understood that the name ECMEC has no legal significance. It is merely a convenient term for an organisation which provides independent secretarial services . . . Neither agreement between ECMEC and the two Committees for the provisions of secretarial services was embodied in written contracts." "Subject: EPC - Andrew Gac.

    As you are aware, our American lawyers have insisted that we divorce ourselves from all association with the Cembureau (sic!) Export Policy Committee and the European Cement Exporters Committee and, indeed, Jim McColgan has resigned from the above committees. They also require us to cease supporting these committees on any way and to cease having any association in employment terms with Andrew Gac.

    Can you please advise me of the precise nature, if any, of our current relationship with Andrew. If there is such a relationship it should be terminated forthwith including any agreement to re-employ him in the future." Im Originaltext:

    "Le Président donne lecture d'une lettre adreßée par M. Meric concernant la non-participation des Ciments Français aux réunions du ECEC. M. Clemente prend note mais rappelle que ce sont les pays qui sont membres du ECEC et qui constitünt à leur gré leur représentation au niveau des syndicats ou des sociétés." Im Originaltext:

    "Les plus grands exportateurs continüront à se réunir de temps à autre et leurs points de vü sur les problèmes commerciaux seront partagés avec les autres membres de European Cement Export Committee à travers leurs représentants dans ce Comité." Der Kommission liegen die Statistiken für 1985 bis 1989 (Dok. 33126/16790-16824, 12544-12557, 12706, 12707, 12708, 3410, 3411, 3412), für 1982-83 (Dok. 33126/14027, 14028, 14029) und für die Jahre 1983, 1984 und 1985 (Dok. 33126/14245-14249, 14295-14298) sowie eine Gesamtübersicht mit sechs Aufstellungen für die Jahre 1975 bis 1986 (Dok. 33126/12721-12728) und 1975 bis 1988 (Dok. 33126/3422-3433) vor.

    Der Kommission liegen sämtliche Sitzungsniederschriften für die Jahre 1986 bis 1989 (Dok. 33126/12558-12674) und ausserdem die Niederschriften von den Sitzungen vom 14. 3. 1984 (Dok. 33126/14257-14262), 11. 9. 1984 (Dok. 33126/14303-14309), 14. 12. 1984 (Dok. 33126/14311-14316), 21. 2. 1985 (Dok. 33126/14300, 14301), 22. 3. 1985 (Dok. 33126/14289-14294) und 11. 9. 1985 (Dok. 33126/6139-6142) vor.

    Im Originaltext:

    "Les réunions du ECEC sont utiles en ce qu'elles permettent des communications informelles entre les représentants des sociétés cimentières exportatrices. Toutefois, on doit constater l'échec de la politique de concertation entre les exportateurs de Cembureau en vü d'enrayer la dégradation des prix provoquée par une offre supérieure à la demande. On peut craindre que les sociétés poßédant des usines au bord de l'eau et capables d'effectür des chargements en vrac (clinker et ciment), sur de gros navires avec un coût minimum d'approche, n'éliminent par le prix les petites exportateurs moins favorisés par la situation géographique." "Nel 1989 il Regno Unito avrà bisogno di 2 milioni di tonn. di cemento e clinker d'importazione; se fossimo autorizzati ad agire come Intertrading potremmo cercare di inserirci nelle forniture, per esempio con prodotto iugoslavo." Im Originaltext:

    "The idea behind this Policy Committee was that member companies would be represented at Chief Executive level, thereby, it was hoped, making it possible to establish policies which would lead to a stronger market and hence better prices for all. Foremost in people's minds, of course, was the thought that at Chief Executive level it might be possible to take such weighty decisions as holding back sizeable tonnages from the market in order to keep supply in line with demand." Im Originaltext:

    "C'est un Club informel qui est au ciment blanc ce que le Policy est au gris." Im Originaltext:

    "C'est un club: objet: protection des marchés intérieurs - règle: chacun respecte ses marchés intérieurs et exporte ses surproductions dans un consensus général." In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Seite 127, macht Ciments Français geltend, daß Herr Dupuis zum Zeitpunkt der Abfassung des Vermerks (7.3.1989) keine eingehende Kenntnis der verschiedenen Komitees besaß, da er die Verkaufsabteilung erst im Januar 1988 übernommen hatte. Die Behauptungen von ECMEC zielen in die gleiche Richtung und stützen sich auf eine Erklärung von Herrn Dupuis vom 12.2.1992 in Verbindung mit der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Bezueglich dieser Behauptungen ist jedoch an die damaligen Vorgänge zu erinnern: der Vorgesetzte von Herrn Dupuis (und Adressat des Vermerks), Herr Meric, teilte diese Einschätzung offenbar nicht, da er das Schreiben, für das Herr Dupuis ihm in der Anlage zu besagtem Vermerk einen Entwurf vorgelegt hatte, der sich auf die von Herrn Dupuis im gleichen Vermerk gegebene Lageeinschätzung stützte, tatsächlich an den ECEC-Vorsitzenden abschickte (siehe Dok. 33126/18217). Ausserdem waren die Vertreter von Ciments Français im EPC und im White Cement Committee dieselben Personen (siehe Vermerk vom 6.3.1989), die den Leiter der Verkaufsabteilung folglich in voller Sachkenntnis unterrichten konnten.

    Im Originaltext:

    "Probably the greatest advantage that individual members obtain from their membership is to establish and develop close personal contacts. The role of the meetings is to provide the formal structure around which such relationships may blossom." Dem Schreiben vom 30.3.1990 (Dok. 33126/16766-16777) zufolge hat Herr Gac nur die EPC-Dokumente vom 1.1.1987 bis zur Auflösung des EPC am 19.5.1989 aufbewahrt. In den handschriftlichen Notizen über die letzte EPC-Sitzung am 19.5.1989 (Dok. 33126/12820-12823) wird unter anderem über folgende Gespräche berichtet: "Minutes and Statistics. Gordon, EPC records? Files? Legal advice on records. No reference to the past." In der offiziellen Niederschrift (Dok. 33126/12824-12825) ist von diesen Gesprächen keine Spur zu finden. Laut Herrn Gac (Dok. 33126/16775) ist auszuschließen, daß sich die bei den Nachprüfungen gesuchten und nicht aufgefundenen Dokumente in den Händen von Dr. Gordon Marshall befinden. In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Anlage 2, S. 4, erklärt ECMEC-EPC ergänzend, daß keine rechtliche Verpflichtung bestand, die Dokumente betreffend die Zeit vor 1987 aufzubewahren, und daß ECMEC am 19.5.1989 von einer bevorstehenden Nachprüfung in seinen Büroräumen nichts wusste. Die Kommission bestreitet diese Behauptungen nicht, doch ist darauf hinzuweisen, daß der 19.5.1989 nach dem Datum der ersten Nachprüfungen der Kommission (25.4.1989) liegt.

    Im Originaltext:

    "PS. I also enclose a copy of the draft Minutes for BCC's information only, which includes the discussion on matters normally not within the EPC remit, which might be of interest to you." Im Originaltext:

    "?The following concerns intra-European busineß and I am not sure it should be included in our Minutes?

    A Norwegian shipping company, PF Bassö, have started buying bagged cement in West Germany and Holland to supply the Stavanger market. It is understood that it is their ultimate intention to establish a bulk importing terminal in Norway.

    The UK market is under pressure from Spanish suppliers. Mr Manglano assured delegates that neither Valenciana nor Cementos del Mar are involved in any UK trade." Im Originaltext:

    "To etablish the seriousneß of the threat that Spanish bulk will be supplied to the Bouri terminal in England." Im Originaltext:

    "The continuing decline in volume of busineß as well as intra-European friction produced by the Greek intention to export into West European markets, suggest that there is no further benefit in continuing EPC under the present agreement." Im Originaltext:

    "The particular problem, to which we are somewhat reluctant to addreß ourselves is overcapacity in Western Europe, and increasingly, in other parts of the world. Our difficulties lie in formulation of the question, for while the problem looms over the horizon of our domestic markets, it is not tangible enough to become a subject of lively discussion." Im Originaltext:

    Bourie. Their financial troubles seem to get worse with suppliers withdrawing from Algeria because they have not paid them since October 1986. Titan have withdrawn from Bourie in the UK but have taken over from the Germans in supplies to Lagan (Northern Ireland).

    A second ship is on its way from Heracles to Bourie in the UK. Rumours regarding Bourie looking at both France and Spain abound and other traders are interested as well but not necessarily with Greek cement. The French particularly asked for details of people and companies involved in trading in the UK as they feel they are going through a similar experience to the one we had nearly two years ago.

    Titan. They were pleased with their contact with Blü Circle and particularly Philip Hawkesworth. Ivan Tryfonas commented that with hindsight he believes that common sense is beginning to prevail, certainly in Titan. They respect the way we have dealt with them in the USA and feel that their supplying Northern Ireland is not as emotive as to the mainland. Meanwhile the Heracles management are under pressure not only from their Government but also from the "conservative" preß who criticise everything they do as being inefficient socialist management." Im Originaltext:

    "General Market Conditions. There was a brief discussion of the world market situation and its trends. In most West European countries the domestic demand was high, and in some cases led to considerable imports to meet the shortfall in local production. For example, UK imported over 1 million tonnes of cement and clinker and will require something in the order of 2 million tonnes in 1989. Subsequently one of the leading manufacturers is restarting old kilns expecting to produce 300 000 tonnes.

    Greek domestic demand rose by 8% in 1988 and should stay at that level in 1989. The domestic price remains modest.

    Halkis has reduced its capacity by 1 million tonnes but even that is not sufficient to ensure the viability of the company.

    Spain is under increasing pressure from the importers. In particular, Catalonia is a growing market but some 50% of the increase in demand is taken up by importers." Im Originaltext:

    "I confirm that the contents of this document [referred to in point 16, page 40 of the SO] . . . do not relate to matters discussed at any EPC meeting save for the paragraphs headed Summary and Turkey and Freight.

    The document was prepared by me solely as a briefing paper to Board Colleagues within Blü Circle. It was not prepared by me in my capacity as chairman of EPC. It was not an EPC document. It was not circulated to any other EPC members nor to the EPC Secretary. It was circulated only to addressees within Blü Circle." "c) Price levels will be established and maintained for all terminals.

    d) Any intended price changes will be co-ordinated through the Sub-Committee." "It was agreed that the practice instituted with the November Minutes not to quote prices should be continüd. In case of doubt, members could consult the Secretariat about prices discussed at the meeting." Der Kommission liegen die Niederschriften von folgenden EPC-Sitzungen vor: 1./2. 7. 1981 (Dok. 33126/11442-11455), 12. 11. 1981 (Dok. 33126/11431-11440), 13. 5. 1982 (Dok. 33126/11421-11430), 10. 11. 1982 (Dok. 33126/11417-11420), 17. 2. 1983 (Dok. 33126/14148-14154), 5. 7. 1983 (Dok. 33126/14094-14097), 14. 9. 1983 (Dok. 33126/14401-14418), 18. 11. 1983 (Dok. 33126/11365-11399, 14062-14085), 16. 2. 1984 (Dok. 33126/11356-11363, 14035-14042) und 22. 11. 1984 (Dok. 33126/13845-13850); ferner sämtliche Sitzungsniederschriften und Protokolle von 1987 bis 1989 (Dok. 33126/12762-12770, 12788-12799, 12805-12807, 12815, 12817-12832, 12967-13050, 18169-18172, 18179-18180, 18188-18191).

    Statistiken: 1981-1982 (Dok. 33126/14155-14166); 1982-1983 (Dok. 33126/14027, 14028, 14029, 14046-14061, 14086-14092, 14098-14147, 14167, 14168, 14169, 14175-14180, 14186-14229, 14237-14243); 1983-1984 (Dok. 33126/13854-14021, 14043, 14044, 14045); 1984-1985 (Dok. 33126/12865); 1985-1986 (Dok. 33126/14270-14284); 1984-1985-1986 (Dok. 33126/12866-12870); 1986-1987 (Dok. 33126/12871-12874); 1987-1988 (Dok. 33126/12876-12882, 12892-12896); 1988-1989 (Dok. 33126/12732, 12733, 12734, 12808-12814, 12889, 12890, 12891). Panorama: 1979-1983 (Dok. 33126/12864); 1979-1986 (Dok. 33126/12761, 12897-12904); 1979-1988 (Dok. 33126/12915-12966); 1980-1988 (Dok. 33126/12883-12888).

    Für die Niederschriften von den Sitzungen in der Zeit vom 6./7. Mai 1982 bis 26. Mai 1988 und für die anderen das WCC betreffenden Aufzeichnungen und Statistiken siehe Dok. 33126, Seiten 2720-2884, 3370-3385, 4454, 4466, 4467, 9859-9988, 12816, 12817, 15545-15549, 18135, 18138, 18198 und 19354.

    Im Originaltext:

    "L'ECME Committees est, à ma connaissance, l'ensemble des regroupements, à savoir l'Export Policy Committee, l'European Cement Export Committee et le White Cement Committee." Im Originaltext:

    ". . . a démissionné de tous les comités (octobre 1988 et mars 1989) constituant ECEC et en particulier de ceux mentionnés aux 3 et 4 ci-dessus." Im Originaltext:

    "En 1988, Ciments Français a donc estimé qu'eu égard à la faiblesse de ses exportations, une appartenance au WCC ne se trouvait plus être justifiée, et a donc décidé de ne plus y participer." Im Originaltext:

    ". . . est un Club: objet: protection des marchés intérieurs - règle: chacun respecte ses marchés intérieurs et exporte ses surproductions dans un consensus général." Im Originaltext:

    "Relations avec Aalborg/BC et ABZ/Japon" que la décision a été prise de ne plus convoquer aux réunions Aalborg et "Ils rappellent que le respect des "home markets" est la condition sine qua non aux participations au WCC ou au WCPC." Im Originaltext:

    "5. Conclusions générales

    5.1. Le WCC, dans sa forme actuelle, ne contribü pas (ou plus) à préserver les rendements des ventes.

    5.2. Pour y arriver, deux exportateurs comme Asland et Aalborg devraient y siéger. Tous les membres actuels sont opposés à la réintégration d'Aalborg, car la Direction actuelle de la Dansk (Aalborg, n.d.r.) n'a plus leur confiance.

    5.3. Les membres actuels respectent entre eux une certaine règle du jeu, mais jusques à quand? (exemple de la Tunisie)

    5.4. La plupart des cimentiers blancs vivent confortablement à l'intérieur de leurs frontières (Italcementi, Ciments Français, Dyckerhoff. Ces derniers sont un peu attaqués par Aalborg, via Alsen).

    5.5. Ce respect du home market ne nous convient pas bien, car il limite de fait notre marché naturel au Benelux.

    5.6. Nous devons donc ne compter que sur nous-mêmes et être capables de produire un ciment blanc compétitif au point de vü qualité au meilleur coût. Nous avons le sentiment d'être plus compétitifs que la plupart de nos collègüs. Nous devons rattraper Aalborg." Im Originaltext:

    "Vous connaissez bien pour quelles raisons vous n'êtes plus dans le WCC. Nous sommes tous touchés proportionnellement aux exportations que nous faisions. Il y avait un gentlemen's agreement (to) respect home market." Im Originaltext:

    "L'occasione è stata opportuna a M. Leböuf per far cenno al rispetto dei mercati nazionali." Im Originaltext:

    ". . . un tour de table révèle que personne parmi les membres du WCC restreint ne désire reprendre Aalborg dans le comité." Im Originaltext:

    ". . . ils rappellent que le respect des ,home markets' est la condition sine qua non aux participations au WCC ou au WCPC." Im Originaltext:

    ". . . c'est déjà le cas en Belgique, en Hollande et dans le Nord de l'Allemagne. Dyckerhoff a suggéré d'examiner ce problème avec CBR, mais à notre grande surprise, les autres membres du WCC ont considéré que ce problème les concernait également. Les problèmes récents posés par le ciment grec sur le marché du gris ne sont sans doute pas étrangers à cette attitude; Il est donc convenu d'organiser à Bruxelles le 24 juillet une séance de travail WCC avec pour thème: ,Quels sont les moyens de rétorsion à mettre en öuvre pour contrer une éventülle attaque de Aalborg sur nos marchés intérieurs?' Les actions peuvent couvrir le ciment gris également. La majorité des membres présents ne souhaitent pas que la Valenciana soit comprise." Im Originaltext:

    ". . . signale avoir perdu deux clients (potentiel de 4 000 T) ,visités' par Aalborg et qui ont succombé face aux arguments des Danois (prix, ciment ASTM type V). Suite à cela, ils ont rendu visite à Ole Stevens Larsen et l'ont menacé de représailles en ciment gris sur le marché danois. Dyckerhoff estime que c'est le seul langage que les Danois comprennent." Im Originaltext:

    "Il ne faut pas se voiler la face. On peut difficilement évoquer le blanc sans se soucier du gris. Si CBR ou Dyckerhoff sont attaqués par Aalborg, ils risquent de se défendre en cassant à leur tour les prix sur les marchés voisins et tout le monde sera affecté. Aalborg est bien l'ennemi.

    M. Leböuf n'étant pas mandaté pour parler de ciment gris, on ne parlera pas de ce sujet aujourd'hui, mais chaque membre reconsultera sa direction pour savoir si un scénario basé sur une riposte en gris peut être échafaudé et étudié, sinon appliqué." "Consegüntemente, diventa anche improponibile la collaborazione con l'inglese Blü Circle, che sembra aver ripreso la produzione di clinker per cemento bianco ma solo per il mercato interno, e la Alsen Breitenburg, che ha cessato la produzione di clinker sino a tempo indeterminato, dato che queste dü società si avvarrebbero del prodotto della Aalborg per forniture a loro clienti esteri." Im Originaltext:

    "NB: 1) CBR a fait allusion à ses contacts avec Blü Circle (position vis-à-vis des importations de Aalborg en Ecosse). 2) Ciments Français pense que Aalborg fournit ou a fourni du clinker blanc à Blü Circle." Im Originaltext:

    "Mr. Wiggins, ex-segretario del WCC, ha interpellato M. Balbo della Lafarge per forniture di cemento bianco in Inghilterra. M. Balbo ha risposto che avrebbe potuto prendere in considerazione la richiesa solo previ accordi con la Blü Circle." Im Originaltext:

    "- in Germania dove siamo impegnati a non disturbare direttamente la Dyckerhoff, ma dove la Sebino potrebbe collocare con il nostro appoggio, parte della propria produzione, con compensi quantitativi a noi sia in Austria che in Svizzera." Im Originaltext:

    ". . . elle augmentera sa capacité de production de 20 000 T/an par l'aménagement du four existant. Cette augmentation de production est principalement destinée à faire face à l'augmentation de la consommation de ciment blanc en France." Im Originaltext:

    "3. Cas particulier de la Tunisie (offre de 50 000 tonnes). M. Bouzol de Lafarge a fait un éclat à ce sujet. Il a modérément reproché à CBR d'avoir légèrement coté en dessous du prix ,convenu' mais violemment à Valenciana d'avoir ,dégringolé' les prix. Valenciana prétend avoir coté FOB à un intermédiaire, à un prix normal. Valenciana prétend ne pas savoir comment cet intermédiaire a évalué les coûts de transport et négocié les conditions de troc. Lafarge a effectivement accepté le principe de la compensation. CBR fait remarquer que ceci revient au même et que c'est une pratique dangereuse. En fait, Lafarge attaque Valenciana pour mieux se défendre.

    Commentaires. j'ai le sentiment que ce type de pratique (= la compensation) pourrait se généraliser. De cette façon, des ristournes sur les prix sont accordées de façon détournée. Lafarge n'a pas joué le jeu franchement. Elle prétend y avoir été forcée de par ses relations traditionnelles avec la Tunisie." Urteil vom 19. März 1964, Slg. 1964, S. 317.

    Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. 2. 1994 in den verbundenen Rechtssachen T-39-40/92, Bankkarten, Slg. 1994, S. II-49, Urteil vom 15. 5. 1975 in der Rechtssache 71/74, FRUBO, Slg. 1975, S. 563; Urteil vom 29. 10. 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209-215 und 218/78, Van Landewyck, Slg. 1980, S. 3125; Urteil vom 8. 11. 1983 in den verbundenen Rechtssachen 96-102, 104, 105, 108 und 110/82, IAZ, Slg. 1983, S. 3369; Urteil vom 30. 1. 1985 in der Rechtssache 123/83, BNIC/Clair, Slg. 1985, S. 391.

    Slg. 1985, S. 391.

    Die Würdigung des in Kapitel 5 beschriebenen Sachverhalts würde logischerweise in das vorliegende Kapitel gehören, und wir werden auch von Zeit zu Zeit auf Sachverhalte im Zusammenhang mit der Cembureau Task Force oder European Task Force Bezug nehmen. Wenn für die Würdigung des in Kapitel 5 geschilderten Sachverhalts ein eigenes Kapitel vorgesehen wurde, so nur aus praktischen und nicht aus logischen und rechtlichen Gründen.

    Urteil des Gerichtshofs vom 29.10.1980, Van Landewyck/Kommission, Rechtssachen 209 bis 215 und 218/78, Slg. 1980, S. 3125, Entscheidungsgründe 85 und 86; Urteil des Gerichtshofs vom 11. 1. 1990, Sandoz/Kommission, Rechtssache 277/87, Slg. 1990 S. I-45, Entscheidungsgründe 8 bis 13.

    Siehe unter anderem das bereits genannte Urteil des Gerichtshofs vom 11. 1. 1990 in der Rechtssache 277/87, Sandoz/Kommission, Slg. 1990, S. I-45, Entscheidungsgrund Nr. 12.

    Siehe die Analyse der Begriffe Vereinbarung und abgestimmte Verhaltensweise, wie sie der als Generalanwalt in den Rechtssachen T-1/89, Polypropylen handelnde Richter Bo Vesterdorf gab, Slg. 1991, S. II-867, insbesondere S. 929 ff. und 944.

    Urteil des Gerichtshofs vom 16.12.1975 in den verbundenen Rechtssachen 40-48, 50, 54, 55, 56, 111, 113 und 114/73, Suiker Unie und andere/Kommission, Slg. 1975, S. 1663, Entscheidungsgründe 75 bis 87.

    Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. 10. 1991, Rhône Poulenc/Kommission, Rechtssache T-1/89, Slg. 1991, S. II-867.

    Siehe Urteile in den Rechtssachen Polypropylen und insbesondere das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24.10.1991 in der Rechtssache T-1/89 Rhône-Poulenc/Kommission, Slg. 1991, S. II-867, Entscheidungsgründe 122-123.

    Siehe insbesondere Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17.12.1991 in der Rechtssache T-6/89 Enichem/Kommission, Slg. 1991, S. II-1623, Entscheidungsgründe 213-220.

    Siehe Urteile in den Rechtssachen Polypropylen und insbesondere das bereits genannte Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. 10. 1991 in der Rechtssache T-1/89, Rhône-Poulenc/Kommission, Slg. 1991, S. II-867, Entscheidungsgrund 123.

    Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12.12.1991 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1991, S. II-1439, Entscheidungsgrund 118.

    Urteil vom 13.7.1966, verbundene Rechtssachen 56 und 58/86, Consten-Grundig/Kommission, Slg. 1966, S. 429.

    Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24.10.1991, Rechtssache T-2/89, Petrofina/Kommission, Slg. 1991, S. II-1087, Entscheidungsgrund Nr. 210.

    Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12.12.1991 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1991, S. II-1439, Entscheidungsgründe 115 bis 119. Siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 7.6.1983 in den Rechtssachen 100 bis 103/80, S.A. Musique Diffusion Française und andere/Kommission, Slg. 1991, S. I-825, Entscheidungsgrund Nr. 100.

    Urteil vom 13.7.1966, verbundene Rechtssachen 56 und 58/64, Consten-Grundig/Kommission, Slg. 1966. S. 429.

    Urteil des Gerichtshofs vom 16.12.1975 in den verbundenen Rechtssachen 40-48, 50, 54-56, 111-114/73, Suiker Unie, Slg. 1975, S. 1663, Entscheidungsgrund 87; Rechtssachen 29-30/83, Compagnie Royale Asturienne des Mines, Slg. 1984, S. 1679, Entscheidungsgründe 8 und 9; Entscheidung 85/74/EWG der Kommission in der Sache "Peroxyde", ABl. Nr. L 35 vom 7. 2. 1985, S. 1, Punkt 49.

    Urteil des Gerichtshofs vom 16.12.1975, Suiker Unie und andere/Kommission, verbundene Rechtssachen 40-48, 50, 54-56, 111, 114-114/73, Slg. 1975, S. 1663, Entscheidungsgründe 579-580.

    Urteil vom 16.12.1975, Suiker Unie und andere/Kommission, verbundene Rechtssachen 40-48, 50, 54, 55, 56, 111, 113, 114/73, Slg. 1975, S. 1663, Entscheidungsgründe 579, 580.

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    Gesamtexport des KN-Codes 2523

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    Gesamtimport des KN-Codes 2523

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    Gesamtexport der KN-Codes 2523 20 (1983/1987), 2523 21 und 2523 21 00 (1988/1992)

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    ANHANG 8

    Gesamtimport der KN-Codes 2523 20 (1983/1987), 2523 21 und 2523 21 00 (1988/1992)

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