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Document 31994D0807
94/807/EC: Council Decision of 23 November 1994 adopting a specific programme of research and technological development, including demonstration in the field of cooperation with third countries and international organizations (1994 to 1998)
94/807/EG: Entscheidung des Rates vom 23. November 1994 über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration im Bereich der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen (1994-1998)
94/807/EG: Entscheidung des Rates vom 23. November 1994 über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration im Bereich der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen (1994-1998)
ABl. L 334 vom 22.12.1994, p. 109–120
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1998
94/807/EG: Entscheidung des Rates vom 23. November 1994 über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration im Bereich der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen (1994-1998)
Amtsblatt Nr. L 334 vom 22/12/1994 S. 0109 - 0120
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 37 S. 0188
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 37 S. 0188
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 23. November 1994 über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration im Bereich der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen (1994-1998) (94/807/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130i Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschaft- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Mit dem Beschluß Nr. 1110/94/EG (4) haben der Rat und das Europäische Parlament das Vierte Rahmenabkommen der Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (FTE) für den Zeitraum 1994 bis 1998 angenommen, das unter anderem Maßnahmen im Bereich der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen festlegt. Die vorliegende Entscheidung berücksichtigt die in der Präambel zu dem genannten Beschluß gegebene Begründung. Gemäß Artikel 130i Absatz 3 des Vertrages erfolgt die Durchführung des Rahmenprogramms durch spezifische Programme, die innerhalb eines jeden Aktionsbereichs entwickelt werden; in jedem spezifischen Programm werden die Einzelheiten seiner Durchführung, seine Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt. Die für die Durchführung dieses Programms für notwendig erachteten Mittel belaufen sich auf 540 Millionen ECU. Die Mittelansätze werden für jedes Haushaltsjahr entsprechend den verfügbaren Mitteln im Rahmen der Finanziellen Vorausschau und gemäß den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1110/94/EG von der Haushaltsbehörde festgelegt. Zur Stärkung der wissenschaftlich-technischen Grundlagen der Europäischen Union bedarf es auch einer angemessenen Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen, die auf dem Grundsatz des beiderseitigen Interesses beruht. Diese Zusammenarbeit kann die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie stärken. Diese Zusammenarbeit kann zur Ausführung der Politik beitragen, die die Gemeinschaft gegenüber Drittländern verfolgt. Mit anderen Gremien der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit in Europa ist die Kooperation zu vertiefen. Es muß dazu beigetragen werden, daß das Wissenschaftspotential der mittel- und osteuropäischen Länder und der neuen unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion erhalten bleibt und die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung dieser Länder gefördert wird, wobei der Bedeutung der Grundlagenforschung in diesem Zusammenhang Rechnung zu tragen ist. Die Zusammenarbeit mit aussereuropäischen Industrieländern sollte gefördert werden, wann immer dies nützlich erscheint. Die Entwicklung des wissenschaftlich-technischen Potentials der Entwicklungsländer sollte unterstützt werden. Die FTE-Zusammenarbeit kann den Weg für eine industrielle Zusammenarbeit mit diesen Ländern ebnen. Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen können mit Unterstützung anderer Gemeinschaftsinstrumente wie PHARE, TACIS und dem Europäischen Entwicklungsfonds dazu beitragen, daß sich die Lebensbedingungen der Einwohner der betroffenen Länder im Rahmen einer Entwicklung verbessern, bei der das natürliche Gleichgewicht erhalten bleibt. Eine stärkere Zusammenarbeit im wissenschaftlich-technologischen Bereich kann dazu beitragen, daß den grossen internationalen Herausforderungen wie Gesundheit, Ernährung und Umweltschutz begegnet werden kann und daß regionale und globale Probleme gelöst werden. Die internationale wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, einschließlich der Maßnahmen, die ursprünglich ausserhalb des Rahmenprogramms durchgeführt wurden, sollte in einem einzigen Programm zusammengefasst werden, um ein einheitliches, abgestimmtes Vorgehen zu gewährleisten. Die Koordinierung mit anderen Gemeinschaftsmaßnahmen sollte verstärkt werden. Das vorliegende Programm kann einen wesentlichen Beitrag zur Beschleunigung des Wachstums, zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Entwicklung der Beschäftigungsmöglichkeiten in der Gemeinschaft leisten, wie im Weißbuch für "Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" ausgeführt. Der Inhalt des Vierten Rahmenprogramms für gemeinschaftliche FTE-Maßnahmen wurde nach dem Subsidiaritätsprinzip festgelegt. In dem vorliegenden spezifischen Programm sind die nach diesem Prinzip im Bereich der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen durchzuführenden Maßnahmen beschrieben. Nach dem Beschluß Nr. 1110/94/EG sind Gemeinschaftsmaßnahmen unter anderem dann gerechtfertigt, wenn die Forschung zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Gemeinschaft und zur Förderung ihrer harmonischen Entwicklung beiträgt und die wissenschaftliche und technische Qualität das Hauptkriterium bleibt. Dieses Programm soll zur Erreichung dieser Ziele beitragen. Die Gemeinschaft sollte nur FTE-Maßnahmen von qualitativ hohem Niveau fördern. Für dieses spezifische Programm gelten die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren (einschließlich der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS)) und Hochschulen und die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse gemäß Artikel 130j des Vertrages. Bei der Durchführung dieses Programms sind Maßnahmen einzuplanen, die eine Beteiligung der europäischen Industrie, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) begünstigen. Die Bemühungen der Kommission um Vereinfachung und Beschleunigung der Bewerbungs- und Auswahlverfahren und um grössere Transparenz müssen fortgesetzt werden, um auf diese Weise die Durchführung des Programms zu fördern und die Maßnahmen zu erleichtern, die Unternehmen, insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen, sowie die Forschungszentren und Hochschulen im Hinblick auf die Teilnahme an einer FTE-Maßnahme der Gemeinschaft treffen müssen. Das vorliegende Programm trägt bei zu einer Verstärkung der Synergien zwischen den im Bereich der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen durchgeführten FTE-Maßnahmen der Forschungszentren, Hochschulen und Unternehmen in den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Maßnahmen und den entsprechenden FTE-Maßnahmen der Gemeinschaft. Da die internationale Zusammenarbeit mit Drittländern im Rahmen dieses Programms zentral abgewickelt wird, darüber hinaus jedoch auch Bestandteil der spezifischen Programme des ersten Aktionsbereichs ist, muß für Koordinierung gesorgt werden. Dieses Programm sollte auch Maßnahmen zur Verbreitung und Verwertung der FTE-Ergebnisse umfassen sowie Maßnahmen zur Förderung der Mobilität und Ausbildung von Forschern im Rahmen dieses Programms, soweit sie zu dessen reibungsloser Durchführung erforderlich sind. Ferner ist eine Analyse der möglichen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Programms vorzunehmen. Dieses Programm muß während der Durchführung ständig und systematisch beobachtet werden, damit es gegebenenfalls an die wissenschaftliche und technologische Entwicklung in diesem Bereich angepasst werden kann. Zu gegebener Zeit muß eine unabhängige Bewertung der Durchführung des Programms vorgenommen werden, damit alle Hintergrundinformationen für die Festlegung der Ziele des Fünften Rahmenprogramms für FTE zur Verfügung stehen. Zum Abschluß dieses Programms sind Ergebnisse anhand der in dieser Entscheidung festgelegten Ziele zu bewerten. Die GFS kann sich an den indirekten Aktionen des vorliegenden Programms beteiligen. Der Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST) ist gehört worden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für den Zeitraum vom Datum der Annahme dieser Entscheidung bis zum 31. Dezember 1998 wird ein spezifisches Programm für Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich Demonstration, im Bereich der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen gemäß Anhang I beschlossen. Artikel 2 (1) Der für die Durchführung des Programms für notwendig erachtete Betrag beläuft sich auf 540 Millionen ECU, einschließlich höchstens 10 % für die Personal- und Verwaltungsausgaben. (2) Eine vorläufige Aufschlüsselung dieses Betrages ist in Anhang II enthalten. (3) Die Haushaltsbehörde legt vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln im Rahmen der Finanziellen Vorausschau und in Einklang mit den Bedingungen in Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1110/94/EG sowie in Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 2 der Haushaltsordung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften die Mittel für jedes Haushaltsjahr fest. Artikel 3 (1) Die allgemeinen Regelungen für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sind in Anhang IV des Beschlusses Nr. 1110/94/EG festgelegt. (2) Die Modalitäten für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung der Ergebnisse werden in den in Artikel 130j des Vertrages genannten Regeln festgelegt. (3) Die spezifischen Regelungen für die Durchführung des Programms, die die Regelungen und Modalitäten gemäß den Absätzen 1 und 2 ergänzen, sind in Anhang III festgelegt. (4) Für die Beteiligung juristischer Personen aus Drittländern im Sinne des Anhangs I Abschnitt A Nummer 2 und Abschnitt C an den FTE-Maßnahmen des Programms kann in dessen Rahmen eine finanzielle Unterstützung von seiten der Gemeinschaft gewährt werden. Artikel 4 (1) Um unter anderem zu einer kosteneffizienten Durchführung des Programms beizutragen, überwacht die Kommission mit Hilfe unabhängiger externer Experten kontinuierlich und systematisch, welche Fortschritte das Programm in bezug auf die im Arbeitsprogramm weiter ausgeführten Ziele gemäß Anhang I erzielt. Sie überprüft insbesondere, ob die Ziele, Prioritäten und Finanzmittel der jeweiligen Lage noch entsprechen. Aufgrund der Ergebnisse dieser Überwachung unterbreitet sie gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung oder Ergänzung des Programms. (2) Als Beitrag zur Bewertung der Maßnahmen der Gemeinschaft gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses über das Vierte Rahmenprogramm und in Einklang mit dem dort festgelegten Zeitplan beauftragt die Kommission unabhängige Experten mit der externen Bewertung der Maßnahmen in den unter dieses Programm fallenden Bereichen und deren Verwaltung während der letzten fünf Jahre vor dieser Bewertung. (3) Nach Ablauf des Programms lässt die Kommission eine unabhängige Endbewertung durchführen, bei der die erzielten Ergebnisse mit den in Anhang III des Vierten Rahmenprogramms und in Anhang I dieser Entscheidung festgelegten Zielen verglichen werden. Der Endbewertungsbericht wird dem Rat, dem Europäischen Parlament und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß vorgelegt. Artikel 5 (1) Die Kommission erstellt ein Arbeitsprogramm gemäß den Zielen in Anhang I und der vorläufigen Aufschlüsselung der Finanzmittel in Anhang II, das gegebenenfalls auf den neuesten Stand gebracht wird. Das Arbeitsprogramm enthält im einzelnen - die wissenschaftlichen und technologischen Ziele und Forschungsaufgaben; - den Zeitplan für die Durchführung, einschließlich der Termine für die Ausschreibungen; - die vorgeschlagenen Finanz- und Verwaltungsregelungen und die allgemeinen Leitlinien für sonstige Maßnahmen, einschließlich vorbereitender, begleitender und unterstützender Maßnahmen; - Regelungen für die Abstimmung mit anderen FTE-Maßnahmen, die in diesem Bereich insbesondere im Rahmen anderer spezifischer Programme durchgeführt werden, sowie gegebenenfalls für die Gewährleistung einer besseren Wechselwirkung mit den in einem anderen Rahmen, wie EUREKA und COST, durchgeführten Maßnahmen; - Regelungen für die Abstimmung mit anderen einschlägigen Gemeinschaftstätigkeiten im Rahmen der Entwicklungspolitik und der Politik der wirtschaftlichen Zusammenarbeit der Europäischen Union (wie PHARE, TACIS, LOMÉ); - Regelungen für die Verbreitung, den Schutz und die Nutzung der Ergebnisse von im Rahmen des Programms durchgeführten FTE-Maßnahmen. (2) Die Kommission veröffentlicht Ausschreibungen für Vorhaben auf der Grundlage des Arbeitsprogramms. Artikel 6 (1) Für die Durchführung des Programms ist die Kommission zuständig. (2) In den in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Fällen wird die Kommission von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. (3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (4) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. (5) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. (6) Hat der Rat binnen drei Monaten nach Befassung keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen. Artikel 7 (1) Das Verfahren des Artikels 6 Absätze 2 bis 6 gilt insbesondere für - die Erstellung und Aktualisierung des in Artikel 5 Absatz 1 genannten Arbeitsprogramms; - den Inhalt der Ausschreibungen; - die Bewertung der für eine Gemeinschaftsfinanzierung vorgeschlagenen FTE-Maßnahmen sowie des veranschlagten Betrages für die Beteiligung der Gemeinschaft an den einzelnen Maßnahmen, wenn sich dieser auf mindestens 0,15 Millionen ECU beläuft; - Anpassungen der vorläufigen Aufschlüsselung des Betrages gemäß Anhang II; - die spezifischen Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den einzelnen geplanten Maßnahmen; - die Maßnahmen und Vorgaben für die Programmbewertung; - Abweichungen von den Regelungen gemäß Anhang III; - die Beteiligung von juristischen Personen aus Drittländern und von internationalen Organisationen an einem Projekt. (2) Beläuft sich der Gemeinschaftsbeitrag gemäß Absatz 1 dritter Gedankenstrich auf weniger als 0,15 Millionen ECU, so unterrichtet die Kommission den Ausschuß über die Vorhaben sowie über das Ergebnis ihrer Bewertung. (3) Die Kommission unterrichtet den Ausschuß regelmässig über die Fortschritte bei der Durchführung des gesamten Programms. Artikel 8 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 23. November 1994. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORCHERT (1) ABl. Nr. C 228 vom 17. 8. 1994, S. 188, und ABl. Nr. C 262 vom 20. 9. 1994, S. 25.(2) ABl. Nr. C 205 vom 25. 7. 1994.(3) Stellungnahme vom 14. und 15. September 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).(4) ABl. Nr. L 126 vom 18. 5. 1984, S. 1. ANHANG I WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNOLOGISCHE ZIELE UND INHALTE Das vorliegenden spezifische Programm entspricht voll und ganz den Vorgaben des Vierten Rahmenprogramms, verwendet dessen Auswahlkriterien und legt die dort vorgesehenen wissenschaftlichen und technologischen Ziele fest. Mit diesem Programm wird der zweite Aktionsbereich des Rahmenprogramms umgesetzt; es ist so aufgebaut, daß darin die Unterschiede in der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern bzw. anderen Drittländern einschließlich der mittel- und osteuropäischen Ländern sowie der neuen unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion zum Ausdruck kommen. HINTERGRUND Dieses Programm dient der Umsetzung der Politik der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen im Bereich Forschung und technologische Entwicklung (FTE). Mit dem Programm wird in erster Linie das Ziel verfolgt, durch gezielte Zusammenarbeit in FTE und in Synergie mit anderen Gemeinschaftsaktionen den Nutzen der gemeinschaftlichen FTE-Aktivitäten zu steigern, die wissenschaftlich-technischen Grundlagen der Gemeinschaft zu verstärken und die Umsetzung der Gemeinschaftspolitik in anderen Bereichen zu unterstützen. Dabei soll auch eine bessere Koordinierung mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten und ein Zusammenwirken mit der Tätigkeit der Mitgliedstaaten angestrebt werden, um Überschneidungen zu vermeiden und das Betätigungsfeld der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzip besser abzugrenzen. Es muß eine globale EU-Strategie für die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit Drittländern entwickelt werden, die alle betroffenen Kommissionsdienststellen einbezieht. Die Zusammenarbeit wird in Abstimmung mit allen betroffenen Seiten ausgebaut; sie beruht auf dem Grundsatz des gegenseitigen Nutzens, wobei das Ziel in der Herstellung dauerhafter Beziehungen besteht. Dabei geht es nicht nur um den direkten oder kurzfristigen gegenseitigen Nutzen für die Teilnehmer bestimmter Projekte, sondern auch um den langfristigen bzw. indirekten Nutzen für die Gemeinschaft, was ihre wissenschaftlichen und technischen Ziele einschließlich ihre industrielle Wettbewerbsfähigkeit betrifft. Die Zusammenarbeit wird ergänzt durch eine systematische Beobachtung und Analyse der Entwicklungen im Bereich der FTE-Politik und -Praxis in den Drittländern, um die Kooperationspolitik der Gemeinschaft anpassen und für die Gemeinschaft und ihre Partner den grösstmöglichen Nutzen erzielen zu können. Die Erfassung und die Analyse von Informationen über Entwicklungen ausserhalb der Gemeinschaft (z. B. betreffend wissenschaftliche und technologische Optionen) werden eng mit den entsprechenden Aktivitäten im Rahmen des Programms betreffend die sozioökonomische Schwerpunktforschung koordiniert. In diesem Programm werden die nichtnuklearen Kooperationstätigkeiten und die in früheren Rahmenprogrammen und den "APAS" entwickelten Tätigkeiten zusammengefasst. Die Zusammenarbeit erfolgt im Einklang mit den vorgeschlagenen Zielen im Wege unterschiedlicher und präzise ausgerichteter Maßnahmen und konzentriert sich auf vier grosse Zielgruppen: - sonstige Gremien der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit in Europa einschließlich der internationalen Organisationen; - die mittel- und osteuropäischen Länder sowie die neuen unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion; - aussereuropäische Industriestaaten; - die Entwicklungsländer. Die Verbindung zwischen wissenschaftlicher und technologischer Zusammenarbeit auf der einen und Bildung und Ausbildung auf der anderen Seite soll enger werden. Im Zusammenhang mit Fragen des geistigen Eigentums sind die am 26. Juni 1992 gemeinsam von Rat und Kommission angenommenen Leitprinzipien maßgebend. VORGESCHLAGENE FTE-MASSNAHMEN A. Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit innerhalb von Europa sowie Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat sechs der sieben EFTA-Staaten die Beteiligung an allen nichtnuklearen spezifischen Programmen des Dritten Rahmenprogramms ermöglicht. Das Abkommen wurde in der Folge geändert (1), um diesen Ländern auch die uneingeschränkte Beteiligung am Vierten Rahmenprogramm zu ermöglichen. Andere westeuropäische Länder, die nicht zum EWR gehören, können im Einklang mit dem Vertrag durch bilaterale Abkommen assoziiert werden. 1. Kooperation mit anderen Gremien der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit in Europa Ziel ist es, bei umfassender Berücksichtigung der nationalen Forschungsprogramme und -arbeiten des gesamten Europäischen Wirtschaftsraums die Kohärenz und die Wirtschaftlichkeit der europäischen Forschungsarbeiten mit Hilfe von COST, EUREKA sowie der Beziehungen zu internationalen W/T-Organisationen in Europa und zu weltweit tätigen einschlägigen Einrichtungen zu erhöhen. Auf diese Weise wird die Entwicklung von wissenschaftlich und technisch hochwertigen Netzen gefördert, die sich über die Grenzen der Gemeinschaft hinaus erstrecken. COST Die stark expandierenden COST-Aktionen, die die im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen durchgeführten Vorhaben ergänzen, werden bei der Suche nach neuen Fragestellungen für die wissenschaftliche Zusammenarbeit in Europa weiterhin eine Vorreiterrolle spielen, wie beispielsweise bei der sozialen und wirtschaftlichen Schwerpunkforschung. COST könnte eine immer wichtigere Rolle bei der Integration von Wissenschaftlern aus Mittel- und Osteuropa und den neuen unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion in einem umfassenderen europäischen Zusammenhang spielen; dies könnte eine Beteiligung der Wissenschaftler aus Nicht-COST-Ländern an einzelnen Aktionen einschließen. Die Möglichkeit eines verbesserten Zugangs dieser Gruppe zu COST-Aktionen wird geprüft werden. Darüber hinaus sollten die Bewertung der laufenden und künftigen COST-Aktionen, die Nutzung ihrer Ergebnisse und die Steigerung der Effizienz der Zusammenarbeit als Prioritäten für die kommenden Jahre angesehen werden. Es ist beabsichtigt, den gezielten Ausbau der COST-Aktionen weiterhin zu fördern und zu diesem Zweck die erforderliche Unterstützung für die Sekretariate der jeweils zuständigen Ausschüsse und für die internationale Koordinierung zu leisten. Die Unterstützung seitens der COST-Länder zeigt sich an ihrer Bereitschaft, nationale Sachverständige zur Leitung bestimmter Sekretariate abzustellen. EUREKA Die Komplementarität von EUREKA und dem FTE-Rahmenprogramm der Gemeinschaft basiert auf der Berücksichtigung der jeweiligen spezifischen Aspekte, wobei EUREKA den angemesseneren Rahmen für die Unterstützung von marktnahen FTE-Vorhaben darstellt. Der Rat hat im Dezember 1992 in Edinburgh mit Nachdruck auf die Notwendigkeit einer verstärkten Synergie dieser Programme hingewiesen. Die jüngsten Entwicklungen in der Gemeinschaft und im Rahmen von EUREKA eröffnen neue Möglichkeiten und sind Ausdruck des gemeinsamen Willens, die Abstimmung auszuweiten; diese muß pragmatisch ausgerichtet sein und von Fall zu Fall geregelt werden. Bei der Durchführung dieser gemeinsamen Politik werden folgende Ziele verfolgt: - Gewährleistung des Informationsflusses und der flexiblen Abstimmung zwischen den beiden Programmen durch die bereits geschaffenen Verknüpfungen der Verantwortlichen der Gemeinschaftsprogramme mit den Koordinatoren der EUREKA-Projekte; - effizienterer Einsatz der bestehenden Beratungs- und Informationsnetze sowohl auf der Ebene der Gemeinschaft (VALÜ, OPET usw.) als auch auf der von EUREKA und den Mitgliedstaaten, um die Transparenz für Industrie, Forscher und insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen zu erhöhen. Teilbereiche der EUREKA-Projekte, die das Vorwettbewerbsstadium betreffen und den einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Zielen entsprechen, können im Rahmen der spezifischen Programme des ersten Aktionsbereichs nach den dort festgelegten Verfahren als förderungswürdig ausgewählt werden. Die Ergebnisse von Gemeinschaftsvorhaben könnten in marktnäheren EUREKA-Vorhaben berücksichtigt werden. Internationale Organisationen und Einrichtungen im W/T-Bereich Angestrebt wird eine grössere Kohärenz der europäischen Forschung durch eine engere Koordinierung mit den europäischen und internationalen Forschungseinrichtungen sowohl im staatlichen als auch im nichtstaatlichen Bereich sowie mit den zahlreichen von diesen eingerichteten Forschernetzen. Die Beziehungen zur Europäischen Wissenschaftsstiftung (EWS), zur Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) zur Europäischen Weltraumorganisation (ESA), zum Europäischen Laboratorium für Molekularbiologie (EMBL), zur Europäischen Organisation für astronautische Forschung in der südlichen Hemisphäre (ESO), zur Europäischen Synchrotron-Strahlungsanlage, zum Institut Laue & Langevin (ILL) usw. werden mit dem Ziel verbessert, gemeinsame Interessen zu ermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen von internationalen Organisationen einen systematischeren Gedankenaustausch über Fragen aus dem Bereich von Wissenschaft und Technik führen. In genau festgelegten Fällen ist eine Zusammenarbeit mit den entsprechenden europäischen wissenschaftlichen Organisationen im Hinblick auf eine gemeinsame Beteiligung an Vorhaben möglich, die im beiderseitigen Interesse liegen. Diese werden nicht im Haupttätigkeitsfeld dieser Organisationen angesiedelt sein, sondern eher Randbereiche betreffen, in denen sie über oft einzigartige Fachkenntnisse verfügen, die gemeinsam genutzt werden können. 2. Zusammenarbeit mit den Ländern Mittel- und Osteuropas und den neuen unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion Das Hauptziel besteht darin, zur Sicherung des wissenschaftlich-technischen Potentials dieser Länder beizutragen, um die Forschung auf gesellschaftliche Bedürfnisse neu auszurichten, und damit zur Modernisierung der Produktionssysteme und zur Verbesserung der Lebensqualität. Die Gemeinschaft wird ihrerseits vom Zugang zu den zum Teil weit fortgeschrittenen Forschungsergebnissen dieser Länder profitieren. Die drei Hauptziele, die mit den Maßnahmen verfolgt werden, sind: - Stabilisierung des Forschungs- und Entwicklungspotentials: Hier geht es in erster Linie darum, unter Berücksichtigung der derzeit durchgeführten Reformen der wissenschaftlichen und technologischen Strukturen dieser Länder ein Abwandern hochqualifizierter Personen zu verhindern und die vorhandene Ausstattung zu erhalten. Ziel ist es zu vermeiden, daß die besten Forscher ins Ausland oder in andere Berufszweige abwandern. Aus diesem Grund muß die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit als Katalysator einer langfristigen Maßnahme dringend gefördert werden: Osteuropäische Wissenschaftler sollten an Forschungsarbeiten im Bereich der Spitzentechnologie beteiligt werden, z. B. in bezug auf fortgeschrittene Technologien, die für die Schaffung der künftigen Infrastruktur dieser Länder von grundlegender Bedeutung sind. Es sollten Verbindungen zwischen Forschung und Industrie hergestellt werden, um die Einbeziehung dieser Länder in den europäischen und den Weltmarkt zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Entwicklung von sowohl personen- als auch rechnergestützten Netzen für die FTE-Kommunikation (z. B. im Kontext von COSINE) gewidmet werden; - Beitrag zur Lösung grösserer gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und umweltpolitischer Probleme der Länder Osteuropas, die sich nur dort stellen, in Form von gezielten technologischen, natur- und gesellschaftswissenschaftlichen FTE-Maßnahmen. Die folgenden Beispiele verdienen Erwähnung: 1. Die Nutzung der Ressourcen und die Produktionszyklen im Osten haben Umweltschäden verursacht, deren Auswirkungen staatliche Grenzen und Kontinente überschreiten. In Bereichen wie dem der rationellen Nutzung der Energieressourcen müssen dringend gemeinsame Lösungen gefunden werden. 2. Damit bei der Entwicklung der Informationsinfrastruktur in Osteuropa die Kompatibilität mit der in der Europäischen Union gewahrt bleibt, sollte die in diesem Bereich durchgeführte Forschung auf Ergänzung und Konvergenz ausgerichtet werden. 3. Es sind Maßnahmen zur Bekämpfung lokaler und regionaler Probleme erforderlich, die in den neuen unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion insbesondere als Folge grösserer Unfälle in Umwelt und Gesundheitswesen auftreten. 4. FTE-Maßnahmen sollen die Wettbewerbsfähigkeit von Industrie und Landwirtschaft verbessern; - Intensivierung der Zusammenarbeit in den FTE-Bereichen, in denen diese Länder weltweit führend sind. In einigen dieser Länder hat die Wissenschaft einen sehr hohen Stand erreicht; die damit verbundenen Möglichkeiten wurden jedoch nicht immer in den Dienst der wirtschaftlichen Entwicklung gestellt. Um die osteuropäischen Länder besser in den Weltmarkt einzugliedern, wird besonderer Wert darauf gelegt, sie an pränormativen Arbeiten in Bereichen wie Informations- und Telekommunikationstechnologien, fortgeschrittene Werkstoffe und Energie (u. a. durch Nutzung der in diesen Ländern im Rahmen des "THERMIE"-Programms eingerichteten "Energiezentren") sowie an der Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse im Rahmen des dritten Aktionsbereichs zu beteiligen. Die Zusammenarbeit mit den mittel- und osteuropäischen Ländern und den neuen unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion wird realisiert durch - konkrete, auf spezifische Bedürfnisse ausgerichtete FTE-Maßnahmen, die in Abstimmung mit den betreffenden Drittländern auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens im Arbeitsprogramm genauer zu bestimmen sind. Dazu gehören flankierende Maßnahmen betreffend die Entwicklung der Humanressourcen wie die Forscherausbildung und die FTE-Verwaltung; - Kooperation im Rahmen der Internationalen Vereinigung zur Förderung der Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern der neuen unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion (INTAS), sofern deren Mitglieder Einigung über die Fortsetzung der Zusammenarbeit erzielen, und Beteiligung der Gemeinschaft an INTAS über den 31. Dezember 1995 hinaus, sofern der Rat einen entsprechenden Beschluß fasst; - Öffnung der spezifischen Programme des Vierten Rahmenprogramms für diese Länder, insbesondere für diejenigen, die mit der Europäischen Union ein Assoziationsabkommen geschlossen haben. Diese Aktivität ergänzt die bilaterale Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten; eine enge Zusammenarbeit und Synergie mit den Programmen PHARE und TACIS wird sichergestellt. Diese Programme könnten Innovationen, den Austausch von Informationen, die Lieferung von Ausrüstungen und die Beteiligung an anderen spezifischen Programmen unterstützen. Gleichzeitig wird die Aktivität dazu beitragen, beispielsweise durch die Vereinfachung des Informationsaustauschs Synergieeffekte der Tätigkeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich freizusetzen. Die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie neuen unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion im Rahmen dieser Aktivität könnte darüber hinaus für die regionale Zusammenarbeit dieser Länder förderlich sein. Wo dies möglich ist, können Synergieeffekte mit weltweiten Initiativen von globaler Bedeutung angestrebt werden (z. B. Klimaveränderungen). B. Zusammenarbeit mit aussereuropäischen Industrieländern Die Interessen der Gemeinschaft sollen dadurch gefördert werden, daß die gemeinschaftliche Industrieforschung an den potentiellen Absatzmärkten für künftige Anwendungen der Forschungsergebnisse ausgerichetet wird; auf diese Weise sollen die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie gesteigert und ihre Bemühungen durch den Zugang bzw. den leichteren Zugang zum wissenschaftlich-technischen Potential dieser Länder optimiert werden, da die Forschungs- und Entwicklungsarbeit dieser hochindustrialisierten Länder denen der Gemeinschaft ähnelt oder sie ergänzt. In anderen Fällen ist die Zusammenarbeit mit diesen Ländern Grundvoraussetzung für die Durchführung umfangreicher Forschungsprojekte ( "Großforschung"). Dies gilt auch für multilaterale Zusammenarbeit und Konzertierung beispielsweise im Rahmen der ÖCD oder bei multilateralen Projekten. Auch die Teilnahme an Forschungsarbeiten zur Vorbereitung internationaler Normen fällt hierunter. Der wissenschaftspolitische Dialog mit diesen Ländern wird intensiviert. Dies kann zu einer Zusammenarbeit auf der Basis eines branchenspezifischen oder eines umfassenderen wissenschaftlich-technischen Kooperationsabkommens führen. Da die betreffenden Länder jedoch sowohl Partner als auch Konkurrenten der Gemeinschaft sind, sollte sich die Zusammenarbeit auf sorgfältig ausgewählte Bereiche beschränken, die den Prioritäten der Gemeinschaft entsprechen. Diese Kooperation erfordert eine gewisse Flexibilität im Hinblick auf die Art der Zusammenarbeit, die von gegenseitiger Konsultation bis zum Austausch von Informationen und Sachverständigen, Stipendien für promovierte Forscher in ausländischen Laboratorien, gemeinsamen Projekten oder Studien und möglicherweise bis zu einer gegenseitigen Beteiligung an Forschugsprogrammen reichen kann, wobei die Beteiligung je nach Beschluß des Rates einzelne Projekte betrifft oder nach anderen Modalitäten verläuft. Es wird zu keinem Transfer von Mitteln in aussereuropäische Industriestaaten kommen. Was die Großforschungsvorhaben angeht, so wird eine Unterstützung im Rahmen dieses Aktionsbereichs nur für die Koordinierung und die Beteiligung an Sondierungsphasen in Betracht gezogen. Dieser Programmabschnitt trägt auch dazu bei, die Aussenpolitik der Gemeinschaft zu unterstützen, und bietet allen Mitgliedstaaten gleichen Zugang zu ausländischer Wissenschaft und Technologie. Maßnahmen, die den Zugang zu diesen Informationen sowie deren Verbreitung erleichtern, werden nachdrücklich unterstützt. C. Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern Hauptziel dieser Maßnahme ist es, die Entwicklungsländer, deren jeweiliger Entwicklungsstand sehr unterschiedlich ist, an der Erarbeitung des Know-how und der Entwicklung innovativer Technologien zu beteiligen, die diese für die Lösung ihrer spezifischen Probleme und für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung benötigen. Dieses allgemeine Ziel führt zu zwei Strategien: 1. Die Forschungs- und Entwicklungskapazitäten dieser Länder, d. h. Personalbestand und Forschungseinrichtungen, sind durch Ausbildungsmaßnahmen und die Herstellung von Beziehungen zwischen Forschern und Einrichtungen zu erhalten bzw. zu vergrössern, und dabei sind die Verbindungen zu den Sektoren auszubauen, in denen die Produktentwicklung und der Vertrieb stattfinden; 2. den europäischen Wissenschaftlern muß ermöglicht werden, ihr Fachwissen in den für die Probleme der Entwicklungsländer relevanten Bereichen, d. h. insbesondere in den Bereichen Umwelt, Ernährung und Gesundheit, auf seinem derzeitigen hohen Stand zu halten bzw. noch weiter zu vertiefen. Um dieses allgemeine Ziel zu erreichen, wird die Nord-Süd-, Nord-Nord- und Süd-Süd-Zusammenarbeit gefördert. In Verbindung mit dem dritten Aktionsbereich wird für die Verbreitung und Verwertung der Forschungsergebnisse gesorgt. Dies wird auch Synergieeffekte mit der Politik der Gemeinschaft in den Bereichen Entwicklung und wirtschaftliche Zusammenarbeit hervorbringen. Zur Erreichung dieses Ziels unter gebührender Beachtung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung werden die Forschungsarbeiten auf drei miteinander zusammenhängende Bereiche ausgerichtet, die für die meisten Entwicklungsländer von grosser Bedeutung sind; dabei wird der Schwerpunkt erforderlichenfalls auf interdisziplinäre Aspekte gelegt: - nachhaltige Bewirtschaftung erneuerbarer natürlicher Ressourcen unter Einschluß von Wäldern, Meeren und anderen Gewässerbiotopen, Wasser, Boden und der Artenvielfalt, wobei den Wechselwirkungen zwischen diesen Ressourcen und dem Zusammenhang von Nutzung und Erhaltung einschließlich des Umweltschutzes besondere Aufmerksamkeit gilt. Auch Probleme an der Schnittstelle von natürlichen Ressourcen, Energieerzeugung und -verbrauch, sozioökonomischen und demographischen Faktoren sowie der Entwicklung von Siedlungen werden behandelt; - Verbesserung der landwirtschaftlichen und agro-industriellen Produktion im Rahmen der Erhaltung der Artenvielfalt und der nachhaltigen Bewirtschaftung der erneuerbaren natürlichen Ressourcen. Dies betrifft die folgenden Bereiche: Pflanzenzucht und Pflanzenschutz, um diese besser an Umweltbedingungen anzupassen und dadurch eine bessere Nutzung der verfügbaren Böden zu erreichen; Viehzucht - mit besonderer Betonung eines besseren Schutzes der Gesundheit der Tiere -, Verbesserung der Rassen und nachhaltige Futterproduktion; Aquakultur, um ihre Entwicklung und ihre Umweltverträglichkeit zu fördern; Verbesserung der Qualität und der Sicherheit von Lebensmitteln sowie der Bedingungen für die Lagerung und Verarbeitung von Produkten, zwei Bereiche, in denen die Entwicklungsländer beträchtliche Verluste verzeichnen; Analyse von Produkt- und Marktpolitiken und -systemen und Optionen für die Optimierung ländlicher Systeme; - Gesundheit und Bevölkerung, mit Schwerpunkt auf der Eindämmung der in den Entwicklungsländern am weitesten verbreiteten Krankheiten, der Ernährung, der Verbesserung des Gesundheitswesens und der Auswirkungen der demographischen Entwicklung, der Wanderungsbewegungen und der Verstädterung auf Umwelt und Gesundheit. Dies umfasst Forschungsarbeiten in den Bereichen Impfstoffe und Biologie von Krankheitserregern und -trägern, die Entwicklung neuer Diagnoseverfahren und Medikamente, Volksgesundheit und Sexualhygiene, Gesundheitswesen und Interventionsmöglichkeiten, wobei spezifischen Zwängen und dem sozioökonomischen Kontext der Entwicklungsländer Rechnung getragen wird. In enger Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern und den zuständigen Dienststellen der Kommission werden bei der Erstellung des auf einzelne Regionen (mehrere Entwicklungsländer, z. B. Mittelmeerraum) ausgerichteten Arbeitsprogramms unter Berücksichtigung der Maßnahmen, die von einschlägigen internationalen Einrichtungen (z. B. WHO, CGIAR, FAO) durchgeführt werden, für jeden der vorstehend genannten Bereiche Prioritäten festgelegt; dabei ist auf ausreichende Flexibilität zu achten, damit die ökologischen, demographischen und gesundheitspolitischen Kriterien, die sozialen und wirtschaftlichen Besonderheiten dieser Regionen sowie die Entwicklungspolitik und die Politik der wirtschaftlichen Zusammenarbeit der Europäischen Union berücksichtigt werden können. Diese Maßnahme sollte ferner qualitativ hochstehenden Einrichtungen in Entwicklungsländern die Beteiligung an internationalen Forschungsvorhaben erleichtern, die notwendigerweise global angelegt sind und weltweit - und nicht regional - angegangen werden müssen (z. B. Treibhauseffekt, Umweltverschmutzung, Desertifikation und Kontrolle des Wachstums städtischer Ballungsräume, übertragbare Krankheiten, soziale Aspekte der Leistungen des Gesundheitswesens und Feststellung und Bewahrung der natürlichen Ressourcen). Da der Entwicklungsstand in einigen Ländern sehr unterschiedlich ist, können zusätzliche Prioritäten in Bereichen von gemeinsamem Interesse wie den Kommunikations- und Informationstechnologien, der industriellen Technik, den Werkstofftechnologien und der Biotechnologie ermittelt und Verbindungen mit Forschergruppen und -netzen in der Gemeinschaft hergestellt werden, die eine umfassende inhaltliche Zusammenarbeit ermöglichen. Dabei sollte der Entwicklung von sowohl personen- als auch rechnergestützten Netzen für die FTE-Kommunikation (z. B. im Kontext von COSINE) besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Ist eine solche Zusammenarbeit möglich, so sollte eine Öffnung anderer spezifischer Programme auf der Grundlage einer vom Rat zu beschließenden sektoralen Vereinbarung in Betracht gezogen werden. Wegen der kooperativen Natur der Forschung und der wesentlichen Merkmale ihrer partnerschaftlichen Durchführung wird die Zusammenarbeit grundsätzlich durch gemeinsame Projekte auf Kostenteilungsbasis durchgeführt. In bestimmten Fällen können auch konzertierte Aktionen ins Auge gefasst werden. Auch gemeinsame Forschungsnetze und Aktionen zur wissenschaftlichen Stimulierung wie Tagungen, Workshops und Konferenzen sind wichtig. Im Rahmen dieser Maßnahme werden Aus- und Fortbildung vor allem im Wege gemeinsamer Forschungsverträge und flankierender Maßnahmen durchgeführt, wobei die Forschungsnetze praktisch ein Instrument der Weiterbildung und die Verträge die Grundlage darstellen, die sicherstellt, daß die Ausbildung sinnvoll genutzt wird. Die Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern wird eng mit anderen Gemeinschaftsinitiativen und anderen Foren für die Zusammenarbeit wie dem Lomé-Abkommen, der neuen Mittelmeerpolitik und der Verordnung über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern abgestimmt, um eine gegenseitige Befruchtung der im Rahmen dieser Tätigkeiten unternommenen Bemühungen und ihrer Ergebnisse einerseits und der Zusammenarbeit im Rahmen der gemeinschaftlichen FTE-Politik andererseits zu ermöglichen. (1) Beschluß 10/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über die Änderung des Protokolls 31 des EWR-Abkommens. ANHANG II VORLÄUFIGE AUFSCHLÜSSELUNG DES FÜR NOTWENDIG ERACHTETEN BETRAGS "" ID="1">Bereich A1 Kooperation mit anderen Gremien der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit in Europa> ID="2">46"> ID="1">Bereich A2 Zusammenarbeit mit den Ländern Mittel- und Osteuropas und den neuen unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion> ID="2">232"> ID="1">Bereich B Zusammenarbeit mit aussereuropäischen Industrieländern> ID="2">30"> ID="1">Bereich C Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern> ID="2">232"> ID="1">Insgesamt> ID="2">540 (1)""Die Aufteilung auf einzelne Bereiche schließt nicht aus, daß Vorhaben unter mehrere Bereiche fallen können. > (1) Davon - maximal 4,5 % für Personalausgaben und 5,5 % für Verwaltungsausgaben; - 4 Millionen ECU für die Verbreitung und Optimierung der Ergebnisse. ANHANG III SPEZIFISCHE REGELUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS Das Programm wird über indirekte Aktionen durchgeführt, mit denen die Gemeinschaft einen finanziellen Beitrag zu FTE-Maßnahmen leistet, die von Dritten oder den Instituten der GFS in Zusammenarbeit mit Dritten durchgeführt werden. a) Aktionen auf Kostenteilungsbasis: FTE-Vorhaben, die von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen durchgeführt werden. Die Gemeinschaftsfinanzierung beträgt in der Regel höchstens 50 % der Projektkosten, wobei die Beteiligung bei zunehmender Marktnähe schrittweise geringer wird. Diejenigen Universitäten und anderen Einrichtungen, die keine analytische Haushaltsrechnung anwenden, erhalten eine Erstattung auf der Grundlage von 100 % der zusätzlichen Kosten. Der Finanzbeitrag für Partner aus den mittel- und osteuropäischen Ländern, den neuen unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion und den Entwicklungsländern kann 50 % übersteigen. b) Konzertierte Aktionen, bei denen FTE-Vorhaben des Programms mit den bereits von staatlichen oder privaten Stellen finanzierten FTE-Vorhaben koordiniert werden. Die Beteiligung der Gemeinschaft kann bis zu 100 % der Konzertierungskosten decken. c) Spezifische Maßnahmen für dieses Programm: i) - Maßnahmen, durch die Instrumente zur allgemeinen Verwendung in Forschungszentren, Universitäten und Unternehmen bereitgestellt werden; - Unterstützung für die Beteiligung der Gemeinschaft an der Prüfphase eines gemeinsamen Projekts. Die Finanzierung einer etwaigen operationellen Phase des Projekts müsste im Rahmen des jeweiligen spezifischen Programms erfolgen. Die Beteiligung der Gemeinschaft an den obengenannten Maßnahmen kann bis zu 100 % der Kosten decken. ii) - Unterstützung zur Erleichterung der Beteiligung juristischer Personen aus Drittländern gemäß Anhang I Buchstabe A Nummer 2 und Buchstabe C an anderen spezifischen Programmen des Rahmenprogramms. Diese Beteiligung sollte jedoch normalerweise durch Mittel des betreffenden Drittlands oder durch andere Gemeinschaftsinstrumente finanziert werden. d) Vorbereitungs-, Begleit- und Unterstützungsmaßnahmen, z. B.: - Studien zur Unterstützung des Programms und zur Ausarbeitung künftiger Maßnahmen; - Unterstützung für Informationsaustausch, Konferenzen, Seminare, Workshops oder andere wissenschaftliche oder technische Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen zur branchen- oder fachübergreifenden Koordinierung; - Nutzung externer Sachkompetenz, einschließlich Zugang zu wissenschaftlichen Datenbanken; - wissenschaftliche Veröffentlichungen einschließlich Verbreitung, Förderung und Nutzung der Ergebnisse (in Abstimmung mit den Maßnahmen des dritten Aktionsbereichs); die für die Förderung der Nutzung der Ergebnisse maßgeblichen Faktoren werden von Beginn an und während der Laufzeit der FTE-Vorhaben berücksichtigt, deren Partner ein Basisnetz für die Verbreitung und die Nutzung der Ergebnisse bilden; - Prüfung und Beobachtung der Entwicklungen in der Wissenschafts- und Technologiepolitik von Drittländern; - Analyse etwaiger sozioökonomischer Folgen der internationalen Zusammenarbeit im FTE-Bereich, auch als Beitrag zu dem Programm "Sozioökonomische Schwerpunktforschung"; - mit der Forschung im Rahmen des Programms zusammenhängende Ausbildungsmaßnahmen zur Erleichterung des Technologietransfers und zur Verbesserung beruflicher Fähigkeiten; - unabhängige Bewertung der Verwaltung und Durchführung des Programms und der Ausführung der Maßnahmen. Der Beitrag der Gemeinschaft kann bis zu 100 % der Kosten dieser Maßnahmen decken.