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Document 31994D0629

    94/629/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1994 zur Erstellung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in den italienischen Ziel-1-Regionen Abruzzi, Basilicata, Calabria, Campania, Molise, Puglia, Sardinien und Sizilien (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    ABl. L 250 vom 26.9.1994, p. 21–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/629/oj

    31994D0629

    94/629/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1994 zur Erstellung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in den italienischen Ziel-1-Regionen Abruzzi, Basilicata, Calabria, Campania, Molise, Puglia, Sardinien und Sizilien (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 250 vom 26/09/1994 S. 0021 - 0023


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Juli 1994 zur Erstellung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in den italienischen Ziel-1-Regionen Abruzzi, Basilicata, Calabria, Campania, Molise, Puglia, Sardinien und Sizilien (Nur der italienische Text ist verbindlich) (94/629/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Entwicklung und Umstellung der Regionen, des Ausschusses gemäß Artikel 124 des Vertrages, des Verwaltungsausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums und des Ständigen Verwaltungsausschusses für die Fischereistrukturen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Kommission legt gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Regionalentwicklungspläne im Rahmen der Partnerschaft und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat gemeinschaftliche Förderkonzepte für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in den unter das Ziel 1 fallenden Regionen fest.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 (4), legt im Titel III, d. h. in Artikel 8 und den folgenden Artikeln, die Bedingungen für die Erstellung und Durchführung der gemeinschaftlichen Förderkonzepte fest. Artikel 8 Absatz 3 präzisiert den Inhalt der gemeinschaftlichen Förderkonzepte.

    Die italienische Regierung hat der Kommission am 29. Oktober 1993 gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 den Regionalentwicklungsplan für die unter das Ziel 1 fallenden Regionen Italiens vorgelegt. Dieser Plan enthält auch die in

    Artikel 8

    Absatz 7 und Artikel 10 genannten Einzelheiten.

    Der von diesem Mitgliedstaat vorgelegte Plan enthält eine Beschreibung der Schwerpunkte der regionalen Entwicklung und der entsprechenden Maßnahmen sowie Angaben über die zur Durchführung des Plans vorgesehenen Beiträge des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung "Ausrichtung", des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF), der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der sonstigen Finanzinstrumente.

    Das gemeinschaftliche Konzept wurde im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Partnerschaft gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 ausgearbeitet.

    Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 obliegt es der Kommission, im Rahmen der Partnerschaft die Koordinierung und die Kohärenz zwischen der Beteiligung der Fonds und den Interventionen der EIB und der sonstigen Finanzinstrumente, hierunter auch die der EGKS, und der übrigen Aktionen mit struktureller Zielrichtung zu gewährleisten.

    Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 wurde die EIB zur Erstellung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts hinzugezogen; sie erklärte ihre Bereitschaft, zur Verwirklichung dieses Konzepts auf Grundlage der vorgesehenen Darlehensbeträge, wie sie in der vorliegenden Entscheidung angegeben sind, und im Einklang mit ihrer Satzung beizutragen.

    Artikel 2

    zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1866/90 der Kommission vom 2. Juli 1990 über die Einzelheiten der Verwendung des Ecu beim Haushaltsvollzug für die Strukturfonds (5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 402/94 (6), bestimmt, daß in den Entscheidungen über die gemeinschaftlichen Förderkonzepte der für den gesamten Zeitraum zur Verfügung stehende Gemeinschaftsbeitrag und die jährliche Aufteilung dieser Mittel in Ecu zu Preisen des Jahres, in dem die betreffende Entscheidung ergeht, ausgedrückt werden und der Indexierung unterliegen. Diese jährliche Aufteilung der Mittel muß der Progression der Verpflichtungsermächtigungen gemäß Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 entsprechen. Für die Indexierung gilt ein einziger Satz pro Jahr, der demjenigen entspricht, anhand dessen die Haushaltsmittel im Rahmen der jährlichen technischen Anpassung der finanziellen Vorausschau indexiert werden.

    Artikel 8

    Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 legt die unter das Ziel 1 fallenden Regionen fest. Anhang I derselben Verordnung präzisiert, daß die Abruzzen nur für den Zeitraum von 1994 bis 1996 unter das Ziel 1 fallen.

    Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 wird dem Mitgliedstaat diese Entscheidung als Absichtserklärung übermittelt.

    Gemäß Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 werden Mitttelbindungen bezueglich der Finanzbeiträge der Strukturfonds zu den Interventionen im Rahmen des gemeinschaftlichen Förderkonzepts erst auf der Grundlage spezifischer Kommissionsentscheidungen über die Genehmigung der betreffenden Aktionen vorgenommen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das gemeinschaftliche Förderkonzept für die unter das Ziel 1 fallenden italienischen Regionen, d. h. für die Abruzzen für den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1996 sowie für Basilicata, Calabria, Campania, Molise, Puglia, Sardinien und Sizilien für den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1999, wird genehmigt.

    Die Kommission erklärt ihre Absicht, zur Verwirklichung dieses gemeinschaftlichen Förderkonzepts gemäß den darin enthaltenen Einzelbestimmungen und unter Beachtung der Vorschriften und Leitlinien für die Strukturfonds und die sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente beizutragen.

    Artikel 2

    (1) Das gemeinschaftliche Förderkonzept enthält folgende wesentliche Elemente:

    a) die prioritären Schwerpunkte für die gemeinsame Aktion, ihre quantifizierten spezifischen Ziele, die Beurteilung der erwarteten Auswirkungen und ihrer Kohärenz mit der Wirtschafts-, Sozial- und Regionalpolitik Italiens.

    Die Schwerpunkte sind die folgenden:

    1. räumliche Erschließung,

    2. Industrie, Handwerk und Dienstleistungen für Unternehmen,

    3. Tourismus,

    4. Vervielfältigung und Erschließung der landwirtschaftlichen Ressourcen sowie ländliche Entwicklung,

    5. Fischerei,

    6. Infrastrukturen zur Unterstützung der Wirtschaftstätigkeiten,

    7. Erschließung des Humankapitals;

    b) einen Überblick der vorgesehenen Interventionen insbesondere unter Angabe der spezifischen Ziele und der Hauptarten der vorgesehenen Maßnahmen;

    c) den indikativen Finanzierungsplan;

    d) die Einzelheiten der Begleitung und Bewertung;

    e) die Einzelheiten der Überprüfung der Zusätzlichkeit und ihre erste Bewertung;

    f) die Vorkehrungen für die Beteiligung der Umweltbehörden an der Durchführung des GFK;

    g) Angaben über die Bereitstellung von Mitteln für die technische Hilfe zur Vorbereitung, Durchführung oder Anpassung der betreffenden Aktionen.

    (2) Der indikative Finanzierungsplan, der keiner Indexierung unterliegt, präzisiert die Gesamtkosten für die innerhalb der Gemeinschaftsaktion zwischen Gemeinschaft und Mitgliedstaat festgelegten Schwerpunkte in Höhe von 32 439 Millionen ECU für den gesamten Zeitraum sowie die aus dem Gemeinschaftshaushalt erwarteten Finanzbeiträge der Strukturfonds und des FIAF in Höhe von 14 860 Millionen ECU.

    Der daraus resultierende nationale Finanzierungsbedarf in Höhe von 10 327 Millionen ECU für den öffentlichen und von 7 252 Millionen ECU für den privaten Bereich kann teilweise durch einen Rückgriff auf Gemeinschaftsdarlehen der Europäischen Investitionsbank oder der sonstigen Darlehensinstrumente gedeckt werden. Die Darlehen der EIB können indikativ einen Betrag von 9 000 Millionen ECU erreichen.

    Artikel 3

    (1) Zu Zwecken der Indexierung beträgt die jährliche Aufteilung der höchstmöglichen globalen Mittelzuweisung für den Beitrag der Strukturfonds und des FIAF:

    "(in Millionen ECU (Preise 1994)) "" ID="1">1994 > ID="2">2 039 "> ID="1">1995 > ID="2">2 205 "> ID="1">1996 > ID="2">2 365 "> ID="1">1997 > ID="2">2 529 "> ID="1">1998 > ID="2">2 748 "> ID="1">1999 > ID="2">2 974 "> ID="1">Insgesamt > ID="2">14 860 ">

    (2) Die indikative voraussichtliche Anfangsaufteilung der verfügbaren Gemeinschaftsbeiträge der Strukturfonds und des FIAF beträgt:

    "" ID="1">- EFRE > ID="2">65,01 % "> ID="1">- ESF > ID="2">18,43 % "> ID="1">- EAGFL, Abteilung "Ausrichtung" > ID="2">14,99 % "> ID="1">- FIAF > ID="2">1,57 % "> ID="1">Insgesamt > ID="2">100,0 %">

    Diese Aufteilung kann sich infolge von Umprogrammierungen nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 später verändern.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Sie gilt als Absichtserklärung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88.

    Brüssel, den 29. Juli 1994

    Für die Kommission

    Bruce MILLAN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9.(2) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 5.(3) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1.(4) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 20.(5) ABl. Nr. L 170 vom 3. 7. 1990, S. 36.(6) ABl. Nr. L 54 vom 25. 2. 1994, S. 9.

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