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Document 31994D0246
94/246/EC: Commission Decision of 22 November 1993 concerning the granting of assistance from the cohesion financial instrument to the project concerning the Palmela to Marateca road in Portugal No CF: 94/10/65/005 (Only the Portuguese text is authentic)
94/246/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. November 1993 über die Gewährung einer Unterstützung aus dem Kohäsions-Finanzinstrument für ein Vorhaben betreffend die Inbetriebnahme der Straße Palmela-Marateca in Portugal Nr. FC: 94/10/65/005 (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)
94/246/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. November 1993 über die Gewährung einer Unterstützung aus dem Kohäsions-Finanzinstrument für ein Vorhaben betreffend die Inbetriebnahme der Straße Palmela-Marateca in Portugal Nr. FC: 94/10/65/005 (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)
ABl. L 118 vom 7.5.1994, p. 211–219
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
In force
94/246/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. November 1993 über die Gewährung einer Unterstützung aus dem Kohäsions-Finanzinstrument für ein Vorhaben betreffend die Inbetriebnahme der Straße Palmela-Marateca in Portugal Nr. FC: 94/10/65/005 (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 118 vom 07/05/1994 S. 0211 - 0219
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. November 1993 über die Gewährung einer Unterstützung aus dem Kohäsions-Finanzinstrument für ein Vorhaben betreffend die Inbetriebnahme der Strasse Palmela-Marateca in Portugal Nr. F.C.: 93/10/65/005 (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (94/246/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 792/93 des Rates vom 30. März 1993 zur Errichtung eines Kohäsions-Finanzinstruments (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 wurde ein Kohäsions-Finanzinstrument errichtet, mit dem die Gemeinschaft für Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen Unterstützung gewährt. Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 gelten einige Bestimmungen der Titel VI und VII der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 (3), sinngemäß. In Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 sind die Aktionsarten festgelegt, an deren Durchführung sich das Kohäsions-Finanzinstrument beteiligen kann. Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 stellen die Mitgliedstaaten eine angemessene Publizität des Wirkungsfeldes des Finanzinstruments sicher; diese Maßnahmen sind in Anhang V dieser Entscheidung beschrieben. Portugal hat am 3. Mai 1993 eine Unterstützung aus dem Kohäsions-Finanzinstrument für ein Vorhaben betreffend die Inbetriebnahme der Strasse Palmela-Marateca beantragt. Der Antrag auf Unterstützung bezieht sich auf ein Vorhaben, das nach den in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 genannten Kriterien förderungswürdig ist. Der Antrag auf Unterstützung enthält alle in Artikel 8 Absatz 4 der genannten Verordnung vorgesehenen Angaben und erfuellt die in den Absätzen 3 und 5 desselben Artikels genannten Kriterien. Das Vorhaben fügt sich in das Leitschema für das transeuropäische Netz ein. Da das Vorhaben mit Einnahmen verbunden sein wird, ist dem Rechnung zu tragen, um den Teil der für eine Gemeinschaftsunterstützung in Frage kommenden Kosten zu bestimmen. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 sind technisch und finanziell getrennte Stadien des Vorhabens zwecks Gewährung der Unterstützung aus dem Finanzinstrument bestimmt worden. Gemäß Artikel 1 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 610/90 des Rates (5), ist bei rechtlichen Verpflichtungen, die für Tätigkeiten eingegangen worden sind, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, ein Durchführungstermin festzulegen, der gegenüber dem begünstigten Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in geeigneter Form zu bestimmen ist. Entsprechend Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 gewährleisten die Kommission und der Mitgliedstaat die Bewertung und systematische Begleitung des Vorhabens. Die Anwendungsvorschriften zu den Finanzbestimmungen sowie den Bestimmungen zur Begleitung und Bewertung sind in den Anhängen III und IV dieser Entscheidung enthalten; die Nichteinhaltung dieser Vorschriften kann gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 zur Aussetzung oder Kürzung der Unterstützung führen. Alle anderen Bedingungen sind erfuellt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Das in Anhang I beschriebene Vorhabenstadium betreffend die Inbetriebnahme der Strasse Palmela-Marateca in Portugal für den Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1996 wird genehmigt. (2) Im Sinne dieser Entscheidung ist unter "Vorhaben" auch das "Vorhabenstadium" zu verstehen. Artikel 2 (1) Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Hoechstbetrag der unterstützungsfähigen Ausgaben beläuft sich auf 15 550 000 ECU. (2) Der Satz der für das Vorhaben gewährten finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft wird auf 85 % festgesetzt. (3) Die Beteiligung aus dem Kohäsions-Finanzinstrument beläuft sich höchstens auf 13 217 500 ECU. (4) Dieser Betrag wird für das Haushaltsjahr 1993 gebunden. Artikel 3 (1) Die Unterstützung der Gemeinschaft basiert auf dem gemäß Anhang II aufgestellten Finanzierungsplan für das Vorhaben. (2) Die Mittelbindungen und Zahlungen der für das Vorhaben gewährten Unterstützung der Gemeinschaft erfolgen gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 792/93, wie in Anhang III erläutert. (3) Der Betrag der ersten Vorauszahlung beläuft sich auf 6 441 866 ECU. Artikel 4 (1) Die Unterstützung der Gemeinschaft bezieht sich auf die Ausgaben für das Vorhaben, für das in Portugal verbindliche Vereinbarungen getroffen und die erforderlichen Finanzierungmittel spezifisch Arbeiten zugewiesen worden sind, die spätestens bis zum 31. Dezember 1996 auszuführen sind. (2) Die vor dem 1. Januar 1993 getätigten Ausgaben kommen für eine Unterstützung nicht in Betracht. (3) Die Ausgaben für das Vorhaben müssen spätestens zwölf Monate nach dem in Absatz 1 genannten Termin getätigt worden sein. Artikel 5 (1) Das Vorhaben ist in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftspolitiken, insbesondere mit den Artikeln 7, 30, 52 und 59 des EG-Vertrags, als auch mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Gemeinschaftsrichtlinien über die Koordinierung der Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchzuführen. (2) Das Recht der Kommission, Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 des EG-Vertrags einzuleiten, wird von dieser Entscheidung nicht berührt. Artikel 6 Die systematische Begleitung und Bewertung des Vorhabens erfolgt entsprechend den Bestimmungen in Anhang IV. Artikel 7 Der betreffende Mitgliedstaat stellt eine angemessene Publizität für das Vorhaben entsprechend den Bestimmungen in Anhang V sicher. Artikel 8 Alle Anhänge dieser Entscheidung sind Bestandteil dieser Entscheidung. Artikel 9 Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Entscheidung oder der Anhänge kann die Kürzung oder Aussetzung der Unterstützung entsprechend den Bestimmungen in Anhang VI zur Folge haben. Artikel 10 Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 22. November 1993 Für die Kommission Peter SCHMIDHUBER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 79 vom 1. 4. 1993, S. 74.(2) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1.(3) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 20.(4) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1.(5) ABl. Nr. L 70 vom 16. 3. 1990, S. 1. ANHANG I KOHÄSIONS-FINANZINSTRUMENT BESCHREIBUNG DES VORHABENS 1. Bezeichnung des Vorhabens Inbetriebnahme der Strasse Palmela-Marateca 2. Für den Antrag zuständige Behörde 2.1. Name: Direcçao-Geral do Desenvolvimento Regional 2.2. Anschrift: Avenida D. Carlos I, 126-7o., P-1200 Lisboa 3. Für die Durchführung des Vorhabens zuständige Stelle 3.1. Name: Brisa-Autöstradas de Portugal, SA 3.2. Anschrift: Av. Fontes Pereira de Melo 6,3, P-1000 Lisboa 4. Standort 4.1. Mitgliedstaat: Portugal 4.2. Region: Region Lissabon und Vale do Tejo, Distrikt Setubal 5. Beschreibung des Vorhabens Das Vorhaben betrifft den Bau eines Autobahnabschnittes (19,3 km) zwischen dem neuen Knotenpunkt Palmela (mit Anschluß an die Fernstrasse EN252) und dem von Marateca (mit Anschluß an die Fernstrasse EN10). 6. Ziele Das Vorhaben ist Teil der Verkehrsachse 1 (IP1); es soll den Verkehrsfluß von und nach dem Süden und von und nach Spanien verbessern und gleichzeitig die Möglichkeit geben, die Stadt Setubal zu umgehen. Der Abschnitt wird später nach Süden (A2) und ins Innere des Landes (A6) bis zur Grenze bei Caia verlängert. 7. Zeitplan Beginn der Arbeiten: 1988 Abschluß der Arbeiten: Dezember 1996 8. Kosten-Nutzen-Analyse Die interne Verzinsung für diesen Autobahnabschnitt liegt bei 37,7 %. Dieser relativ hohe Satz lässt auf die Bedeutung des Projekts für die Region und für das Land schließen. 9. Kosten "(in Millionen ECU) "" ID="1">Gesamtkosten des Vorhabens > ID="2">45,334 "> ID="1">Ausgaben vor dem Zeitpunkt der Förderfähigkeit (1) > ID="2">5,280 "> ID="1">Der aktualisierte Betrag der Einnahmen in bezug auf die förderfähigen Kosten > ID="2">24,504 "> ID="1">Förderfähige Kosten insgesamt > ID="2">15,550 ""> (1) Ausgaben nach dem 1. Januar 1993 sind förderfähig. ANHANG II FINANZIERUNGSPLAN "Vorhaben: 93/10/65/005 "(in 1 000 ECU) >Jahr (1)""> ID="1">11 368 > ID="2">11 368 > ID="3">100 > ID="4">9 663 > ID="5">85 > ID="6">1 705 > ID="7">15 > ID="10">1 705 "> ID="1">3 876 > ID="2">3 876 > ID="3">100 > ID="4">3 294 > ID="5">85 > ID="6">582 > ID="7">15 > ID="10">582 "> ID="1">262 > ID="2">262 > ID="3">100 > ID="4">223 > ID="5">85 > ID="6">39 > ID="7">15 > ID="10">39 "> ID="1">44 > ID="2">44 > ID="3">100 > ID="4">37 > ID="5">85 > ID="6">7 > ID="7">15 > ID="10">7 "> ID="1">15 550 > ID="2">15 550 > ID="3">100 > ID="4">13 217 > ID="5">85 > ID="6">2 333 > ID="7">15 > ID="10">2 333 ""> (1) Zuschußfähige Gesamtkosten des Vorhabens. ANHANG III FINANZBESTIMMUNGEN 1. Die in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 genannten Finanzbestimmungen sind wie folgt anzuwenden: Unterstützung der Gemeinschaft 2. Die Unterstützung der Gemeinschaft wird in Prozent der unterstützungsfähigen Ausgaben festgesetzt. Falls die effektiv getätigten unterstützungsfähigen Ausgaben von den ursprünglich vorgesehenen Ausgaben abweichen, verändert sich die gewährte Unterstützung dementsprechend, ohne daß der in der Entscheidung genannte Hoechstbetrag überschritten werden darf. Die Änderung des Satzes der Gemeinschaftsförderung oder des Hoechstbetrags der Beihilfe bedarf der Abänderung der Entscheidung nach dem unter Ziffer 12 beschriebenen Verfahren. Mittelbindungen und Zahlungen 3. Der Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, daß im Fall des im Rahmen dieser Entscheidung geförderten Vorhabens alle an der Verwaltung und Durchführung der entsprechenden Maßnahmen beteiligten öffentlichen oder privaten Einrichtungen entweder ein gesondertes Buchführungssystem oder eine geeignete Kodifizierung für sämtliche betroffenen Transaktionen wählen, um die Ausgabenüberprüfung durch die Gemeinschaft und die nationalen Kontrollbehörden zu erleichtern. 4. Die Mittelbindungen und die Zahlungen erfolgen entsprechend den Bestimmungen des Artikels 9 Absätze 4, 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 792/93. 5. Alle Zahlungen der von der Kommission im Rahmen dieser Entscheidung gewährten Unterstützung werden an die vom Mitgliedstaat benannte Behörde überwiesen, die auch für die Zurückzahlung zuviel gezahlter Beträge an die Kommission verantwortlich ist. Die Zahlungen werden auf ein einziges, vom Mitgliedstaat bezeichnetes Bankkonto überwiesen. In der Regel leistet die Kommission die Zahlungen spätestens zwei Monate nach Eingang eines zulässigen Auszahlungsantrags. 6. Der Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, daß die Auszahlungsanträge und die Belege der tatsächlich getätigten Ausgaben dem Finanzierungsplan und dem damit verbundenen Fälligkeitsplan für die Ausgaben entsprechen, der dieser Entscheidung beigefügt ist oder gegebenenfalls nach den in den Ziffern 12 und 13 genannten Verfahren geändert wird. 7. Gemäß Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 lauten alle Mittelbindungen auf Ecu, und alle Zahlungen werden in Ecu ausgeführt. 8. Die Ausgabenbelege für die entsprechenden Auszahlungsanträge lauten auf Ecu oder auf Landeswährung. 9. Die Mitgliedstaaten, deren Ausgabenbelege auf Ecu lauten, rechnen die Beträge der in Landeswährung getätigten Ausgaben in Ecu um, wobei sie den Umrechnungskurs des Monats zugrunde legen, in dem diese Ausgaben in der Buchführung der für die finanzielle Abwicklung der Vorhaben zuständigen Behörden verbucht worden sind. Zu diesem Zweck teilt die Kommission den Mitgliedstaaten monatlich den geltenden Umrechnungskurs mit. 10. Die Ausgabenbelege in Landeswährungen werden in Ecu zum Umrechnungskurs des Monats umgerechnet, in dem sie bei der Kommission eingegangen sind. Rückforderung unrechtmässig gezahlter Beträge 11. Unrechtmässig gezahlte Beträge sind von der in Ziffer 5 genannten Behörde an die Kommission zurückzuzahlen. Auf nicht zurückgezahlte Beträge können gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 Verzugszinsen erhoben werden. Wenn die genannte Behörde den fälligen Betrag nicht an die Gemeinschaft zurückzahlt, ist der betreffende Mitgliedstaat zur Rückzahlung dieses Betrags an die Kommission, nachdem sie den Mitgliedstaat konsultiert hat, verpflichtet. Verfahren für die Anpassung der Vorhabensentscheidung 12. Alle Anpassungen dieser Entscheidung erfolgen gemäß den nachstehenden Verfahren: a) Die Anpassungen, die mit einer substantiellen Änderung der Ziele oder der Merkmale des Vorhabens, einer Erhöhung oder einer Kürzung des geltenden Unterstützungssatzes oder des Hoechstbetrags der Unterstützung oder auch mit einer substantiellen Änderung des Finanzierungsplans und des Fälligkeitsplans für die Ausgaben einhergehen, sind auf Antrag des Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission, nachdem sie den Mitgliedstaat konsultiert hat, Gegenstand einer Entscheidung der Kommission. b) Im Fall der übrigen Anpassungen übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission einen Anpassungsvorschlag. Die Kommission teilt ihre Einwände oder ihre Zustimmung innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang dieses Vorschlags mit. Die Anpassungen werden nach Zustimmung durch die Kommission angenommen. 13. Als nichtsubstantielle Änderung des Finanzierungsplans und des Fälligkeitsplans für die Ausgaben gilt eine Veränderung der jährlich vorgesehenen Ausgaben von weniger als 10 % gegenüber den für das Vorhaben vorgesehenen Gesamtausgaben. Verfahren für den Abschluß des Vorhabens 14. Die Fristen für die Erfuellung der im Rahmen dieser Entscheidung eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen sind in Artikel 4 dieser Entscheidung angegeben. Sie können rechtzeitig vor Fristablauf und entsprechend dem in Ziffer 12 Buchstabe b) angegebenen Verfahren geändert werden, vorausgesetzt, daß die Verlängerung höchstens ein Jahr beträgt. Zu diesem Zweck legt der Mitgliedstaat der Kommission einen Änderungsvorschlag mit Angaben vor, die diese Änderung rechtfertigen. Soll die Frist um mehr als ein Jahr verlängert werden, so ist das in Ziffer 12 Buchstabe a) genannte Verfahren anzuwenden. 15. Wird die Frist nicht verlängert, so kommen die Ausgaben, die nach Ablauf der in Artikel 4 dieser Entscheidung genannten Termine getätigt werden, für die Gewährung einer Unterstützung aus dem Finanzinstrument nicht mehr in Betracht. ANHANG IV BEGLEITUNG UND BEWERTUNG 1. Die für die Durchführung zuständige nationale Einrichtung wird vollständig an der Begleitung und Bewertung der Vorhaben beteiligt. Zur Erfuellung dieser Aufgaben kann der Mitgliedstaat einen Gemeinschaftsbeitrag bei der Kommission im Rahmen der technischen Hilfe beantragen. A. Begleitung 2. Unter Begleitung ist ein System zur Information über den Stand der Durchführung des Vorhabens zu verstehen. Die Begleitung erfolgt auf der Grundlage finanzieller und gegebenenfalls materieller Indikatoren, wobei die tatsächliche Verwirklichung des Vorhabens dem in Anhang II genannten Finanzierungsplan und dem in Anhang I genannten Zeitplan für die Ausführung der Arbeiten gegenübergestellt wird. 3. Die Begleitung der Vorhabensdurchführung erfolgt durch: - den für jeden betreffenden Mitgliedstaat eingesetzten Begleitausschuß, - Berichte, - Stichprobenkontrollen. Begleitausschuß 4. Der Begleitausschuß, der für die aus dem Kohäsions-Finanzinstrument finanzierten Vorhaben in Portugal eingesetzt wird, soll das dieser Entscheidung zugrundeliegende Vorhaben begleiten. Seine Aufgabe besteht darin, den Stand der Abwicklung regelmässig zu ermitteln und gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen vorzuschlagen. Die Zusammensetzung einschließlich der Benennung des Vorsitzenden, die Arbeitsweise und die Häufigkeit der Sitzungen des Begleitausschusses werden von dem Mitgliedstaat und der Kommission einvernehmlich festgelegt, jedoch nicht später als drei Monate nach Genehmigung des ersten Vorhabens in Portugal. 5. Zu den Zuständigkeiten des Ausschusses gehört: a) die reibungslose Abwicklung des Vorhabens zu begleiten, dafür zu sorgen, daß es die aufgestellten Ziele erreicht und daß die Verwirklichung des Vorhabens dem ursprünglich vorgesehenen Plan entspricht; b) zu den Entwürfen der in Ziffer 6 genannten jährlichen Lageberichte Stellung zu nehmen; c) gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen vorzuschlagen, die sicherstellen, daß die niedergelegten Ziele des Vorhabens erreicht werden; d) für die Publizität des Vorhabens zu sorgen; e) die Beachtung der Gemeinschaftspolitiken und insbesondere der Umweltpolitik zu überprüfen; f) jede andere Zuständigkeit, die im Einvernehmen durch die Kommission und die Mitgliedstaaten festgelegt wird. Die für die Sitzungen des Begleitausschusses erforderlichen Unterlagen werden grundsätzlich drei Wochen vor Sitzungsbeginn zur Verfügung gestellt. Bericht 6. Gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 sind jährliche Lageberichte für jedes volle Durchführungsjahr sowie ein Schlußbericht für das dieser Entscheidung zugrundeliegende Vorhaben auszuarbeiten. Der erste Jahresbericht über dieses Vorhaben wird der Kommission von der zuständigen Behörde spätestens drei Monate nach Ablauf eines Jahres nach dessen Vollendung vorgelegt. Der Bericht enthält folgendes: - Beschreibung des Durchführungsstands; - Analyse der Abweichungen von dem ursprünglich vorgesehenen Durchführungsplan; - Angabe der aufgetretenen wichtigsten Probleme und der getroffenen Abhilfemaßnahmen. Auf der Grundlage der in den Jahresberichten enthaltenen Angaben können die Kommission und der Mitgliedstaat gegebenenfalls eine Änderung des Finanzierungsplans für das Vorhaben vornehmen und das Vorhaben anpassen. Innerhalb von sechs Monaten nach dem effektiven Abschluß des Vorhabens ist der Schlußbericht vorzulegen, der auf die durchgeführten Arbeiten und ihre Übereinstimmung mit der Entscheidung zur Genehmigung des Vorhabens eingeht und eine erste Beurteilung darüber enthält, ob die erwarteten Ergebnisse erreicht werden können. Der Restbetrag der Unterstützung der Gemeinschaft wird erst nach Billigung des Schlußberichts ausgezahlt. Kontrolle 7. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 können Kontrollen sowohl vom Mitgliedstaat als auch von der Kommission durchgeführt werden. Der Mitgliedstaat und die Kommission übermitteln einander unverzueglich alle sachdienlichen Informationen über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen. 8. Die für die Durchführung zuständige Behörde hat der Kommission nach der letzten Zahlung für das Vorhaben drei Jahre lang sämtliche Belege über die getätigten Ausgaben zur Verfügung zu halten. 9. Der Mitgliedstaat hält der Kommission alle geeigneten nationalen Berichte über die durchgeführten Kontrollen zur Verfügung. B. Bewertung 10. Eine Bewertung des Vorhabens während der Durchführung kann auf Antrag des Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission erfolgen, um zu beurteilen, ob die Verwirklichung des Vorhabens entsprechend den ursprünglich aufgestellten Zielen voranschreitet, und um Anpassungen unter Berücksichtigung der bei der Durchführung aufgetretenen Probleme vorzuschlagen. Der Begleitausschuß nimmt Kenntnis von den Ergebnissen dieser Bewertung. 11. Eine Ex-post-Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens kann nach dessen Abschluß von einem Bewerter vorgenommen werden, der von dem Mitgliedstaat und der Kommission einvernehmlich benannt wird. ANHANG V INFORMATION UND PUBLIZITÄT Der betreffende Mitgliedstaat sorgt dafür, daß das breite Publikum auf die Rolle der Gemeinschaft bei der Finanzierung des Vorhabens aufmerksam gemacht wird. Zu diesem Zweck sollten, unter anderem, folgende Maßnahmen getroffen werden: - Das Vorhaben ist durch Hinweistafeln kenntlich zu machen, deren geeignete Grösse von dem Mitgliedstaat und der Kommission zu vereinbaren ist. Diese Hinweistafeln sollten darauf hinweisen, daß das betreffende Vorhaben von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen des Kohäsionsfonds zu einem Satz von 85 % unterstützt worden ist. Für jede Hinweistafel sollten geeignete Identitätssymbole der Europäischen Gemeinschaft verwandt werden. - Der betreffende Mitgliedstaat sorgt unter Einsatz der verfügbaren und insbesondere der audiovisuellen Mittel für eine angemessene Publizität des Vorhabens. Dabei ist auf die Ziele des Vorhabens und die damit verbundenen Aktionen sowie auf den erwarteten Nutzen für die Allgemeinheit hinzuweisen. - Der betreffende Mitgliedstaat stellt der Öffentlichkeit Broschüren, Informationsblätter und andere Informationsquellen zur Verfügung. Er kann die Kanäle der Gemeinschaft zur Verbreitung dieser Broschüren und Informationsblätter benutzen. - Der betreffende Mitgliedstaat stellt von Anfang an sicher, daß die Öffentlichkeit einen transparenten und offenen Zugang zu den von ihr gewünschten relevanten Informationen über das Vorhaben erhält. Bei Umweltvorhaben sind die Vorschriften der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (1) einzuhalten. Der betreffende Mitgliedstaat konsultiert die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erlaß dieser Entscheidung über die von ihm vorgeschlagenen diesbezueglichen Initiativen. Ausserdem legt er der Kommission jährlich einen Bericht über die getroffenen Informations- und Publizitätsmaßnahmen vor. (1) ABl. Nr. L 158 vom 23. 6. 1990, S. 56. ANHANG VI ERFÜLLUNG DER BEDINGUNGEN DIESER ENTSCHEIDUNG UND ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN GEMEINSCHAFTSPOLITIKEN 1. Der Mitgliedstaat und die Begünstigten stellen sicher, daß die Unterstützung der Gemeinschaft für die beabsichtigten Zwecke verwendet wird. 2. Wenn die Kommission feststellt, daß im Fall eines gegebenen Vorhabens diese Verpflichtung nicht eingehalten wird oder andere Bedingungen dieser Entscheidung oder die Gemeinschaftspolitiken nicht erfuellt bzw. beachtet werden, nimmt sie eine Prüfung in geeigneter Form vor, indem sie insbesondere den Mitgliedstaat oder die für die Durchführung des Vorhabens zuständigen Behörden auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben. Als Folge der Prüfung kann die Kommission die Zahlung von Gemeinschaftsmitteln aussetzen. In diesem Fall informiert sie die in dem Mitgliedstaat für die Durchführung des Vorhabens verantwortliche Behörde. Der mitteilende Brief bestimmt auch die Schritte, die bezueglich der bereits gezahlten Gemeinschaftsmittel zu unternehmen sind. 3. Hinsichtlich der Vorhaben, die Gegenstand einer der obengenannten Maßnahmen sind, werden die laufenden und künftigen Zahlungen als völlig oder teilweise ausgesetzt angesehen, bis die Kommission sich vergewissert hat, daß die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen worden sind. 4. Falls diese Prüfung schließlich erkennen lässt, daß die Bedingungen nicht erfuellt worden sind und die korrigierenden Maßnahmen nicht vorgenommen werden, kann die Unterstützung gekürzt oder gestrichen werden. Zur Rückforderung unrechtmässig gezahlter Beträge siehe Anhang III Ziffer 11.