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Document 31994D0136
94/136/EC: Commission Decision of 8 February 1994 concerning an application for the refund of anti-dumping duties collected on certain imports of certain polyester yarns (man-made staple fibres) originating in Indonesia (Unicom BVBA/Unitrac) (Only the French and Dutch texts are authentic)
94/136/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Februar 1994 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf bestimmte Einfuhren bestimmter Polyestergarne (Spinnfasern) mit Ursprung in Indonesien erhoben wurden (Unicom BVBA/Unitrac) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)
94/136/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Februar 1994 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf bestimmte Einfuhren bestimmter Polyestergarne (Spinnfasern) mit Ursprung in Indonesien erhoben wurden (Unicom BVBA/Unitrac) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)
ABl. L 59 vom 3.3.1994, p. 27–28
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
In force
94/136/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Februar 1994 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf bestimmte Einfuhren bestimmter Polyestergarne (Spinnfasern) mit Ursprung in Indonesien erhoben wurden (Unicom BVBA/Unitrac) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 059 vom 03/03/1994 S. 0027 - 0028
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Februar 1994 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf bestimmte Einfuhren bestimmter Polyestergarne (Spinnfasern) mit Ursprung in Indonesien erhoben wurden (Unicom BVBA/Unitrac) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (94/136/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 16, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN (1) Am 31. März 1992 wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 830/92 des Rates (2) ein endgültiger Antidumpingzoll von 11,9 % auf die Einfuhren bestimmter Polyestergarne (Spinnfasern) mit Ursprung in Taiwan, Indonesien, Indien, der Volksrepublik China und der Türkei eingeführt. (2) Unicom BVBA/Unitrac, Italiëlei 17a, B-2000 Antwerpen 1, - ein Einführer von Polyestergarnen, die von dem indonesischen Ausführer PT Indo Rama Synthetics (nachstehend "Ausführer" genannt) hergestellt und ausgeführt werden und dem Antidumpingzoll von 11,9 % unterliegen - beantragte am 19. Juni 1992 die Erstattung von Antidumpingzöllen, die in der Zeit vom 3. Oktober 1991 bis 30. April 1992 gezahlt worden waren; am 25. August 1992 stellte dieser Einführer einen zweiten Antrag für die Zeit vom 1. Mai 1992 bis 30. November 1992. Da sich die Anträge auf mehr als drei Sendungen in einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten bezogen, beschloß die Kommission im Einklang mit ihrer Bekanntmachung über die Erstattung von Antidumpingzöllen (3) - im folgenden "die Bekanntmachung" genannt -, die Anträge gemäß Punkt I.4 dieser Bekanntmachung (Sammlung von Anträgen) zu bearbeiten. Die Anträge von Unicom BVBA/Unitrac auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die vom 3. Oktober 1991 bis 30. April 1992 (erster Bezugszeitraum) und vom 1. Mai 1992 bis 30. November 1992 (zweiter Bezugszeitraum) gezahlt wurden, erstrecken sich auf insgesamt (. . .) bfrs (4). (3) Nach den Sachäusserungen des Antragstellers zu der Dumpingspanne im obengenannten Bezugszeitraum holte die Kommission alle für die Sachaufklärung für notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie nach und führte Untersuchungen in dem Betrieb des Ausführers in Indonesien durch. Anschließend wurde der Antragsteller über die vorläufigen Untersuchungsergebnisse unterrichtet und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Seine Sachäusserungen wurden - soweit notwendig - berücksichtigt. (4) Die Kommission unterrichtete die Mitgliedstaaten und gab ihre Stellungnahme zu den Anträgen ab. Kein Mitgliedstaat erhob Einwände gegen diese Stellungnahme. B. ARGUMENTE DES ANTRAGSTELLERS (5) Unter Vorlage von Angaben über den Normalwert und die Preise bei Ausfuhr in die Gemeinschaft stützte der Antragsteller seine Anträge auf die Behauptung, daß die Ausfuhrpreise des Ausführers derart waren, daß kein Dumping vorlag. C. ZULÄSSIGKEIT (6) Die Anträge sind zulässig, da sie gemäß den einschlägigen Antidumpingvorschriften der Gemeinschaft und insbesondere fristgerecht eingereicht wurden. D. BEGRÜNDETHEIT (7) Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 und Teil II der Bekanntmachung wies der Antragsteller nach, daß die Ausfuhrpreise - abgesehen von wenigen Geschäftsvorgängen - nicht niedriger waren als der Normalwert für Verkäufe der gleichartigen Ware in Indonesien; die durchgeführten Überprüfungen bestätigten diesen Sachverhalt. (8) Bei der Wahl der Methode zur Ermittlung der Dumpingspanne war zu berücksichtigen, daß der betreffende Ausführer an der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung nicht mitgearbeitet hatte. Daher musste die Methode gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 gewählt werden. (9) a) Normalwert Wurde ein bestimmter in die Gemeinschaft ausgeführter Warentyp auf dem Inlandsmarkt im normalen Handelsverkehr und in ausreichenden Mengen verkauft, so wurde der Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Inlandspreises ermittelt, der für diesen Warentyp tatsächlich gezahlt wurde bzw. zu zahlen war. Wurde ein bestimmter in die Gemeinschaft ausgeführter Warentyp auf dem Inlandsmarkt nicht oder nicht in ausreichenden Mengen verkauft, so wurde der Normalwert anhand der Produktionskosten zuzueglich einer angemessenen Gewinnspanne rechnerisch ermittelt. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 wurden die in den Produktionskosten inbegriffenen Vertriebs-, Gemein- und Verwaltungskosten sowie die Gewinnspanne auf Grundlage der Kosten und Gewinne ermittelt, die bei Verkäufen anderer Typen der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt verzeichnet wurden. b) Ausfuhrpreis Berücksichtigt wurden alle fraglichen Sendungen des Ausführers, die im Bezugszeitraum in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Keiner der Einführer in der Gemeinschaft, die die von PT Indo Rama Synthetics ausgeführten Waren importierten, war mit diesem Ausführer geschäftlich verbunden. Die Ausfuhrpreise wurden daher anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Ware ermittelt. c) Vergleich Der Normalwert wurde gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 mit den Ausfuhrpreisen verglichen. (10) Dieser Vergleich ergab, daß die Anträge begründet waren und die tatsächliche Dumpingspanne im Bezugszeitraum minimal (weniger als 0,1 %) war. (11) Erstattungsbetrag: Da keine tatsächliche Dumpingspanne festgestellt wurde, ist ein Betrag von (. . .) bfrs zu erstatten, der dem Gesamtbetrag der gezahlten Antidumpingzölle auf die Einfuhren entspricht, die in der Gemeinschaft zwischen dem 3. Oktober 1991 und dem 30. November 1992 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Den Anträgen auf Erstattung von Antidumpingzöllen von Unicom BVBA/Unitrac für den Zeitraum vom 3. Oktober 1991 bis 30. November 1992 wird für den Betrag von (. . .) bfrs stattgegeben. Artikel 2 Der in Artikel 1 genannte Betrag wird von Belgien erstattet. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an Belgien und an Unicom BVBA/Unitrac, Italiëlei 17a, B-2000 Antwerpen 1, gerichtet. Brüssel, den 8. Februar 1994 Für die Kommission Leon BRITTAN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. (2) ABl. Nr. L 88 vom 3. 4. 1992, S. 1. (3) ABl. Nr. C 266 vom 22. 10. 1986, S. 2. (4) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß den in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 niedergelegten Bestimmungen über die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses bestimmte Zahlen ausgelassen.