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Document 31993R3435

    VERORDNUNG (EG) Nr. 3435/93 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2563/93 hinsichtlich der vorbeugenden Rücknahmen von Äpfeln für das Wirtschaftsjahr 1993/94

    ABl. L 314 vom 16.12.1993, p. 12–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1994

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/3435/oj

    31993R3435

    VERORDNUNG (EG) Nr. 3435/93 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2563/93 hinsichtlich der vorbeugenden Rücknahmen von Äpfeln für das Wirtschaftsjahr 1993/94

    Amtsblatt Nr. L 314 vom 16/12/1993 S. 0012 - 0012


    VERORDNUNG (EG) Nr. 3435/93 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2563/93 hinsichtlich der vorbeugenden Rücknahmen von Äpfeln für das Wirtschaftsjahr 1993/94

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 638/93 (2), insbesondere auf Artikel 15a Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2563/93 der Kommission (3) wurde die Apfelmenge, die Gegenstand vorbeugender Rücknahmen sein kann, auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. Nach den erhaltenen Informationen übersteigen die Mengen, die Gegenstand dieser Rücknahmen durch die Erzeugerorganisationen sein können, in einigen Mitgliedstaaten die ihnen zugeteilten Gesamtmengen, während die Lage in anderen Mitgliedstaaten umgekehrt ist. Um diese vorbeugenden Rücknahmen soweit wie möglich zu fördern, ist die Aufteilung der Gesamtmenge auf die Mitgliedstaaten anzupassen. Um die Kontinuität der vorgeugenden Rücknahmen zu gewährleisten, ist es angezeigt, daß diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft tritt.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2563/93 erhält folgende Fassung:

    "(1) Die vorbeugenden Rücknahmen dürfen sich nur auf 330 280 Tonnen beziehen, die folgendermassen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden:

    "" ID="1">Belgien:> ID="2">34 450 Tonnen,"> ID="1">Dänemark> ID="2">-"> ID="1">Deutschland:> ID="2">8 300 Tonnen,"> ID="1">Griechenland:> ID="2">19 100 Tonnen,"> ID="1">Frankreich:> ID="2">153 040 Tonnen,"> ID="1">Irland:> ID="2">250 Tonnen,"> ID="1">Italien:> ID="2">80 000 Tonnen,"> ID="1">Luxemburg:> ID="2">-"> ID="1">Niederlande:> ID="2">21 640 Tonnen,"> ID="1">Vereinigtes Königreich:> ID="2">7 800 Tonnen,"> ID="1">Spanien:> ID="2">200 Tonnen,"> ID="1">Portugal:> ID="2">5 500 Tonnen."">

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.Brüssel, den 15. Dezember 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 69 vom 20. 3. 1993, S. 7.

    (3) ABl. Nr. L 235 vom 18. 9. 1993, S. 20.

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