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Document 31993R3320

VERORDNUNG (EG) Nr. 3320/93 DER KOMMISSION vom 2. Dezember 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 266/93 hinsichtlich der Mitteilung der Gesamtmengen an frischem, durch einen gültigen Antrag auf Gewährung der besonderen befristeten Entschädigung gebundenen Obst und Gemüse durch die zuständige griechische Behörde

ABl. L 298 vom 3.12.1993, p. 20–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/3320/oj

31993R3320

VERORDNUNG (EG) Nr. 3320/93 DER KOMMISSION vom 2. Dezember 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 266/93 hinsichtlich der Mitteilung der Gesamtmengen an frischem, durch einen gültigen Antrag auf Gewährung der besonderen befristeten Entschädigung gebundenen Obst und Gemüse durch die zuständige griechische Behörde

Amtsblatt Nr. L 298 vom 03/12/1993 S. 0020 - 0020


VERORDNUNG (EG) Nr. 3320/93 DER KOMMISSION vom 2. Dezember 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 266/93 hinsichtlich der Mitteilung der Gesamtmengen an frischem, durch einen gültigen Antrag auf Gewährung der besonderen befristeten Entschädigung gebundenen Obst und Gemüse durch die zuständige griechische Behörde

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 des Rates vom 23. November 1992 über Sondermaßnahmen für den Transport von frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 266/93 der Kommission vom 5. Februar 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 des Rates über Sondermaßnahmen für den Transport von frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland im Jahr 1993 (2) bestimmt die Angaben, welche die zuständige Stelle Griechenlands der Kommission zur Veranschlagung der Kosten dieser Maßnahmen zuschickt.

Da die besondere befristete Entschädigung zum 1. Oktober 1993 erhöht wurde, sollte bei der Unterteilung dieser Angaben auch diese Entschädigung berücksichtigt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Verordnung (EWG) Nr. 266/93 erhält Artikel 3 folgende Fassung:

"Artikel 3

Die zuständige griechische Behörde teilt der Kommission bis spätestens 31. Mai 1994 die gesamten Erzeugnismengen mit, die Gegenstand der gemäß dieser Verordnung zulässigen Anträge sind, unterteilt nach dem Betrag der besonderen befristeten Entschädigung, nach Erzeugnissen, Transportmitteln und Bestimmungsmitgliedstaaten."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Oktober 1993.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 350 vom 1. 12. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 30 vom 6. 2. 1993, S. 49.

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